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Beschluss

2 B 21/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0102.2B21.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 17. April 2023 gegen die der Beigeladenen zum Neubau einer Doppelhaushälfte erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. April 2022 anzuordnen, ist zulässig. Denn nach § 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2). Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern das Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung vom 5. April 2022 ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können, das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung dieser Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Zunächst widerspricht die von den Antragstellern gerügte Anordnung der genehmigten Stellplätze im westlichen Grundstücksbereich aller Voraussicht nach nicht dem bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebot, das im vorliegenden Fall an das in § 34 Abs. 1 BauGB aufgestellte Erfordernis des „Einfügens“ anzuknüpfen ist. Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – juris Rn. 22). Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) sind Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen (faktischen) Baugebieten zulässig. Der Verordnungsgeber mutet daher den Anwohnern selbst in reinen Wohngebieten (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO) prinzipiell zu, das mit einer zulässigen Nutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen (OVG Schleswig, Beschl. v. 7. September 2017 – 1 MB 11/17 – juris Rn. 13). Garagen- oder Stellplatzimmissionen gehören auch in Wohnbereichen zu den „Alltagserscheinungen“ und sind daher grundsätzlich zu akzeptieren, soweit sie durch die zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. Daher sind die Auswirkungen der hier genehmigten Stell- und Garagenplätze, die aufgrund der Stellplatzpflicht als notwendiges Zubehör zu der auf dem Baugrundstück zulässigen Wohnbebauung errichtet werden, grundsätzlich zu dulden (OVG Schleswig, a. a. O.). Das gilt auch, soweit diese Immissionen als lästig oder als störend empfunden werden. Mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot können Stellplätze und Garagen aber im Einzelfall ausnahmsweise dann unzulässig sein, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt (BVerwG, Beschl. v. 20. März 2003 – 4 B 59.02 – juris Rn. 6). Die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen unzumutbare Belästigungen durch Lärm oder Gerüche in ihrer Nachbarschaft hervorruft, hat anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze oder Garagen im Hinblick auf ihre Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen gerade in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen. Sind Stellplätze oder Garagen gleichwohl im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen, muss die bisherige Belastung der durch ihre Nutzung beeinträchtigten Nachbargrundstücke durch vergleichbare Nutzungen in die Bewertung der Zumutbarkeit der hinzukommenden Belästigungen eingestellt werden. Schließlich ist für die Bewertung der Zumutbarkeit auch das konkrete Ausmaß der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung. So erfordert beispielsweise eine Zufahrt im stark geneigten Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft und verursacht damit mehr Lärm und Abgase (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Beschl. v. 26. August 2020 – 10 B 1010/20 – juris Rn. 5 m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze gehen von den beiden im westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks genehmigten PKW-Stellplätzen auch in Ansehung ihrer konkreten Ausgestaltung und Anordnung voraussichtlich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragsteller aus. Zwar ist den Antragstellern zuzugestehen, dass diese Stellplätze nebst Zufahrt ohne jeglichen Grenzabstand und fast auf voller Länge entlang der Grundstücksgrenze angeordnet sind und dass sie erstmals in einen Bereich vordringen, der auf den nördlich des Vorhabengrundstücks belegenen Nachbargrundstücken bislang allein als Garten- und Ruhebereich genutzt wird. Diese Gesichtspunkte sind vorliegend jedoch noch nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu tragen. Denn es ist andererseits in Rechnung zu stellen, dass zur verkehrlichen Erschließung der „zweiten Baureihe“ westlich des x-wegs bereits weit in die rückwärtigen Grundstücksbereiche vorgedrungen wurde. Die Antragsteller selbst haben ausweislich der im Internet frei verfügbaren Luftbildaufnahmen bis zu einer Bebauungstiefe von knapp 50 m unmittelbar entlang ihrer südlichen Grundstücksgrenze eine Zufahrt und PKW-Stellplätze angelegt. Der Abstand zwischen den von den Antragstellern errichteten Stellplätzen und den der Beigeladenen genehmigten Stellplätzen ist auch nicht derart groß, dass Erstere nicht mehr als Vorbelastung zu berücksichtigen wären. Ferner ist zu beachten, dass insbesondere wegen der geringen Anzahl von nur zwei genehmigten Stellplätzen von vornherein keine besonders starken Lärmimmissionen zu erwarten sind, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten könnten. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auf Stellplätzen, die zu einem Wohngebäude gehören, vergleichsweise gering ist. Deshalb vermag auch eine gegenüber dem Grundstück der Antragsteller ggf. leicht erhöhte Lage der Stellplätze keine andere rechtliche Bewertung zu tragen. Unabhängig davon ist nach dem Inhalt der Bauvorlagen im Bereich der Stellplätze ohnehin keine Aufschüttung vorgesehen, die in dem hiesigen Verfahren zu berücksichtigen wäre (vgl. S. 45 d. Anlage Ast 1). Auch den weiteren von den Antragstellern vorgebrachten Einwänden vermag die Kammer nicht zu folgen. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, verkennen sie, dass das fehlende Sich-Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung vom Nachbarn grundsätzlich nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn es sich gleichzeitig als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 – juris Rn. 7). Ein von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 – juris Rn. 4). Im unbeplanten Innenbereich – wie hier – gilt nichts Anderes; insbesondere geht hier der Nachbarschutz nicht weiter als in Plangebieten. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Die von der Rechtsprechung insoweit geforderte „Dramatik“ („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) ist aber als maßgebliches Kriterium ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 – juris Rn. 24; dass., Beschl. v. 13. Januar 2010 – 1 ME 237/09 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschl. v. 31. März 2020, – 1 MR 2/20 – juris Rn. 15). Es erscheint fernliegend, eine entsprechende „Dramatik“ in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller anzunehmen, da der gesamte Bereich westlich ihres Wohngebäudes unbebaut ist. Auch die genehmigte Aufschüttung bzw. Anschüttung erweist sich bei summarischer Prüfung nicht als rücksichtslos. Eine von den Antragstellern gerügte Aufschüttung des Grundstücks der Beigeladenen „um einen Meter“ ist dabei schon nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Nach den mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beträgt die genehmigte Höhe der Aufschüttung entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller zwischen 0,57 und 0,79 m (vgl. S. 45 d. Anlage ASt. 1: Geplante Geländehöhe = NN + 8,00 m; vorhandene Geländehöhe im Osten = NN + 7,43 m bzw. vorhandene Geländehöhe im Westen NN + 7,21 m). Eine Aufschüttung in dieser Höhe ist abstandsflächenrechtlich unbedenklich, da von ihr keine gebäudegleiche Wirkung ausgeht (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 LBO). Soweit eine bauliche Anlage die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Regelfall ebenso aus (OVG Schleswig, Beschl. v. 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 14 f.; BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 4). Eine Rücksichtslosigkeit folgt auch nicht daraus, dass mit der Aufschüttung ggf. eine Verminderung des Sichtschutzes in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller einhergeht. Denn das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es in der Regel keinen über die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften hinausgehenden Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Grundstücken aus gibt (u. a. Beschl. v. 3. Januar 1983 – 4 B 224.82 – juris Rn. 5; Beschl. v. 24. April 1989 – 4 B 72.89 – juris Rn. 7; Beschl. v. 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 4 ff.). Eine Rücksichtslosigkeit folgt schließlich auch nicht daraus, dass es infolge der Aufschüttung nach dem Vorbringen der Antragsteller zu einem vermehrten Zufluss von Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück kommt. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (BVerwG, Beschl. v. 20. März 2003 – 4 B 59.02 – juris Rn. 6). Soweit potentiell unzumutbaren Beeinträchtigungen bereits durch landesrechtliche Vorgaben des Bauordnungsrechts zur konkreten Ausgestaltung baulicher Anlagen wirksam begegnet wird, bedarf es deshalb keines Rückgriffs auf das Rücksichtnahmegebot. Dies bedeutet nicht, dass eine Ausgestaltung baulicher Anlagen, die zu einem vermehrten Wasseranfall auf Nachbargrundstücken führt, nicht im Einzelfall dem Rücksichtnahmegebot widersprechen kann. Für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bleibt aber – jedenfalls im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung – dann kein Raum, wenn und soweit das Bauordnungsrecht bereits hinreichend konkrete, für den Bauherrn verbindliche Vorgaben zur Vermeidung entsprechender wasserbezogener Beeinträchtigungen vorsieht. So liegt es auch in dem hiesigen Fall. Denn es folgt bereits aus § 13 LBO, dass bauliche Anlagen u. a. so angeordnet und beschaffen sein müssen, dass durch Wasser und Feuchtigkeit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen (vgl. zum nachbarschützenden Charakter dieser Vorschrift bzw. inhaltsgleicher Bestimmungen anderer Bundesländer OVG Magdeburg, Beschl. v. 6. März 2018 – 2 M 88/17 – juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschl. v. 8. April 2014 – 5 S 2179/13 – juris Rn. 11; Hornmann, Hessische Bauordnung, 4. Auflage 2022, § 13 Rn. 6 f.; Kukk, BeckOK-Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, 26. Ed. Stand: 1. Oktober 2023, § 14 LBO-BW Rn. 45; Jaeger, BeckOK-Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 16. Ed. Stand: 1. September 2023, § 13 BauO-NRW Rn. 5). Diese Bestimmung bleibt von der angegriffenen, im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Genehmigung unberührt, weil nach § 69 Abs. 1 LBO 2016 (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift § 87 Abs. 1 S. 1 LBO 2021) im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben der LBO grundsätzlich nicht Prüfungsgegenstand ist. Die Vereinbarkeit mit diesen Vorgaben wird daher auch nicht von der Legalisierungswirkung der Genehmigung erfasst, d. h. die angegriffene Baugenehmigung legalisiert nicht die Verwirklichung des Bauvorhabens unter Verstoß gegen die materiell-rechtlichen Anforderungen des § 13 LBO. Die Beigeladene ist demnach trotz der Genehmigung verpflichtet, den Vorgaben des § 13 LBO zu genügen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies aufgrund der konkreten Beschaffenheit des genehmigten Vorhabens von vornherein unmöglich ist (so ist es etwa möglich, das anfallende Niederschlagswasser über eine Drainage abzuführen). Sollte die Beigeladene jenen Vorgaben nicht entsprechen, sodass zu Lasten der Antragsteller durch die Ableitung von Niederschlagswasser tatsächlich unzumutbare Belästigungen entstünden, so wäre der Antragsgegner ggf. gehalten, wegen eines Verstoßes gegen § 13 LBO gegen die Beigeladene einzuschreiten. Diesem Einschreiten könnte nicht mit Erfolg die Legalisierungswirkung der angegriffenen Baugenehmigung entgegengehalten werden, da sich diese Wirkung – wie bereits dargelegt – im Ausgangspunkt nicht auf die Einhaltung der Vorgaben der LBO bezieht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie in Ermangelung eines von ihr gestellten Antrages kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.