OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 7/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0519.2B7.25.00
30Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Geht eine im Rahmen eines Bauvorhabens vorzunehmende Aufschüttung, auf der das Gebäude errichtet werden soll, über die Grundfläche des Gebäudes hinaus, kann dem überschüssigen Teil der Aufschüttung nur abstandsflächenrechtliche Relevanz zukommen, wenn ihm selbst eine gebäudegleiche Wirkung zukommt.(Rn.30) 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob von Anlagen gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen, ist – unabhängig von bestimmten Maßen und einer entsprechenden Indizwirkung – vor allem auf die Wirkungen abzustellen, die zu den Schutzgütern der Regelungen der Abstandsflächen gehören. (Rn.33) 3. Zum Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung.(Rn.35) 4. Da keine Rechtsvorschriften oder (technischen) Richtlinien existieren, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, sind mangels anderer Vorgaben die Umstände des Einzelfalls Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 A 4.04 –).(Rn.39)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geht eine im Rahmen eines Bauvorhabens vorzunehmende Aufschüttung, auf der das Gebäude errichtet werden soll, über die Grundfläche des Gebäudes hinaus, kann dem überschüssigen Teil der Aufschüttung nur abstandsflächenrechtliche Relevanz zukommen, wenn ihm selbst eine gebäudegleiche Wirkung zukommt.(Rn.30) 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob von Anlagen gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen, ist – unabhängig von bestimmten Maßen und einer entsprechenden Indizwirkung – vor allem auf die Wirkungen abzustellen, die zu den Schutzgütern der Regelungen der Abstandsflächen gehören. (Rn.33) 3. Zum Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung.(Rn.35) 4. Da keine Rechtsvorschriften oder (technischen) Richtlinien existieren, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, sind mangels anderer Vorgaben die Umstände des Einzelfalls Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 A 4.04 –).(Rn.39) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses auf ihrem Nachbargrundstück. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Flurstück xxx, Flur x, Gemarkung A-Stadt. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2024 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses als Stadtvilla mit einer Aufwarftung auf dem südlich und westlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Pfeifenstielgrundstück Am xx 3b, Flurstück xx/x, Flur x, Gemarkung A-Stadt. Die Grundstücke liegen außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans. Sie liegen innerhalb des Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung „xy/xx“, hinsichtlich derer die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 den Beigeladenen eine Genehmigung nach § 173 BauGB erteilte. Zur Veranschaulichung der Belegenheit der Grundstücke und des Vorhabens wird auf folgende Darstellungen aus der öffentlich einsehbaren Karte des Digitalen-Atlas-Nord und den Lageplan aus der Anlage zur Baugenehmigung (Bl. 58 d.BA.) Bezug genommen: Lageplan anonymisiert Das Vorhaben soll nach den Genehmigungsunterlagen über ein Erd- und Obergeschoss und über eine Traufhöhe von 6,05 m und eine Firsthöhe von 8,44 m verfügen (vgl. Bl. 62 d.BA.). Die Dachneigung soll 25° betragen. Nach der Baubeschreibung ist eine unter und abfallend von dem Vorhabengebäude verlaufende Aufschüttung von insgesamt 129,78 m³ aus Kiessandboden vorgesehen. Das natürliche Gelände soll im östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks im tiefsten Bereich, der im südöstlichen Bereich des Vorhabengebäudes liegt, von +34,32 m NHN auf +35,73 m NHN aufgeschüttet werden und dort ab in etwa 3 m Abstand zum Vorhabengebäude zum Grundstück der Antragstellerin abfallend zum natürlichen Gelände auf +34,47 m NHN verlaufen (vgl. Bl. 59, 64 d.BA.). Dabei soll der Abstand des Vorhabengebäudes in diesem Bereich zum Grundstück der Antragstellerin insgesamt 9,36 m aufweisen. Im nordöstlichen Bereich des Vorhaben soll das natürliche Gelände an der Gebäudewand von +34,61 m NHN auf +35,73 m NHN aufgeschüttet werden. Dabei soll die Aufschüttung ab in etwa 2 m vom Vorhabengebäude in Richtung Osten zum Grundstück der Antragstellerin abfallend auf die natürliche Geländeoberfläche von +34,49 m NHN verlaufen. Der Abstand des Vorhabengebäudes soll an dieser Stelle zur östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin hin insgesamt 9,29 m betragen (vgl. Bl. 59, 63 d.BA.). Zur nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin hin soll der Abstand des Vorhabengebäudes an dieser Stelle 3,05 m betragen. Die Aufschüttung soll in diese Richtung ab in etwa 1 m Abstand zum Vorhabengebäude ebenfalls abfallend auf die natürliche Geländeoberfläche von +34,85 m NHN (vgl. Bl. 59, 64 d.BA.) verlaufen. Im nordwestlichen Teil des Vorhabens soll die natürliche Geländeoberfläche von +35,06 m NHN auf +35,73 m NHN aufgeschüttet werden. Der Gebäudeabstand in Richtung Norden zum Grundstück der Antragstellerin soll an dieser Stelle 3,51 m betragen. Die Aufschüttung soll ab einem Abstand von in etwa 1 m vom Vorhabengebäude zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin hin abfallend zu der natürlichen Geländeoberfläche von +35,20 m NHN verlaufen (vgl. Bl. 59, 63 d.BA.). Mit der Baugenehmigung verfügte die Antragsgegnerin unter Punkt 3.1., dass vor Baubeginn den Bauherren die Entwässerungsgenehmigung des Eigenbetriebes Abwasser vorliegen muss. In der Baubeschreibung, die als Anlage zum Baugenehmigungsbescheid genommen worden ist, ist als Art der Entsorgung des Regenwassers „Dachflächen: Versickerung auf dem Grundstück über Rohrrigolenversickerung nach Berechnung DWA – A 138 des Bodengutachters“ angegeben. Unter „weitere Angaben zu örtlichen Bauvorschriften“ ist angegeben, dass die nicht überbauten Flächen wasseraufnahmefähig belassen/ hergestellt und gärtnerisch begrünt/ bepflanzt werden sollen und belebte Bodenzonen zur Aufnahme des Oberflächenwassers vorgesehen seien (vgl. Bl. 42 ff. d.BA). Mit Schreiben vom 28. März 2025 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Unter dem 1. April 2025 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zudem einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten, da abweichend von der streitgegenständlichen Baugenehmigung Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück durchgeführt worden seien. In der Begründung ihres Widerspruchs vom 7. April 2024 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sich ihr Widerspruch gegen die Baugenehmigung mit Datum vom 24. Oktober 2024 richte. Die Baugenehmigung verletze sie in ihrem Gebietsprägungsanspruch. Zudem werde das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt. Darüber hinaus sei die Baugenehmigung inhaltlich unbestimmt. Am 8. April 2025 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht ersucht. Zur Begründung ihres Antrages führt sie weiter aus, dass die genehmigten Aufschüttungen zu einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO führten, da von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Die im zeitlichen Zusammenhang durchgeführten Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück seien seitens der Antragsgegnerin nicht als Bestandteil einer einheitlichen baulichen Anlage beurteilt und bewertet worden. Eine Aufschüttung, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes vorgenommen und auf der auch das Gebäude errichtet werde, sei als Teil einer einheitlichen baulichen Anlage zu betrachten. Dies sei auch in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren als offensichtliche Tatsache zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Baugenehmigung führt sie weiter aus, dass die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens grüngestempelten Bauvorlagen weder einen Abstandsflächenplan noch ausreichende Schnittzeichnungen enthielten, aus denen die Dimensionen der Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück deutlich würden. Darüber hinaus fehle es auch an Bauvorlagen die verdeutlichten, wie hoch die natürliche Geländeoberfläche vor der Aufschüttung und nach der genehmigten Aufwarftung sei. Außerdem sei ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Sowohl ihr Grundstück als auch das Vorhabengrundstück lägen in einem Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, das einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO entspreche. Das genehmigte Vorhaben stehe vom Umfang her in einem deutlich wahrnehmbaren Widerspruch und Gegensatz zur Eigenart des Baugebietes. Es widerspreche nach seiner Dimension unangemessen der angegebenen Struktur des Baugebiets als Wohngebiet mit einer eingeschossigen Bebauung und großzügig unbebauten Gartenruhebereichen. Es sei mit dem Gebietsprägungsanspruch nicht vereinbar. Es sei davon auszugehen, dass die genehmigte Quantität des Vorhabens in Qualität umschlage, mithin der Umfang der Anlage die Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erfasse. Das Vorhaben verstoße zudem gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhabengrundstück werde durch die Aufschüttungen so erhöht, dass ihr östlich angrenzendes Grundstück in weiten Teilen des Jahres unzumutbar verschattet werde. Durch die Fenster in der Fassade des Vorhabens würden zudem unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten geschaffen. Hinzu komme, dass von dem Vorhaben eine bedrängende und erdrückende Wirkung ausgehe. Die Sohle des Vorhabens liege nicht nur ca. 1 m höher als die Sohle ihres Gebäudes auf ihrem Grundstück. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die aufgehende Wand des genehmigten Vorhabens lediglich einen Abstand von 3,51 m zu ihrem Grundstück einhalte. Auch befürchte sie, dass das Oberflächenwasser nach Regenfällen auf ihr Grundstück abfließen werde. Dieses werde insbesondere bei Starkregenereignissen nicht auf dem Vorhabengrundstück versickern, sondern zu Überflutungen auf ihrem Grundstück führen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. März 2025 gegen die den Beizuladenden erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2024 zum Aktenzeichen BA/195-24/Urb anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Einhaltung der Abstandsflächen nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens sei. Unabhängig davon ergebe sich aus den eingereichten und genehmigten Bauantragsunterlagen auch keine Verletzung des Abstandsflächenrechts. Von den Aufschüttungen gehe keine Wirkung wie von Gebäuden aus. Die ganz überwiegend aus Erde bestehende Aufschüttung diene der Begradigung des Grundstücks. Der Antragstellerin stehe weder ein Gebietserhaltungs- noch ein Gebietsprägungserhaltungsanspruch zur Seite. Die Baunutzungsverordnung differenziere nicht danach, ob die Wohnnutzung in Einfamilien-, Mehrfamilien- oder Reihenhäusern stattfinde. Das Vorhaben diene ausschließlich dem Wohnen und sei mithin zulässig und stelle keine „Verfremdung“ des Gebietes dar. Bei den Kriterien, die das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen beträfen, handle es sich grundsätzlich nur um solche, die im überplanten Gebiet und auch nur mit einem entsprechenden planerischen Willen Drittschutz vermittelten. In unbeplanten Gebieten könne nichts Anderes gelten, da der Nachbarschutz nicht weitergehen könne als in überplanten Gebieten. Zum Schutz des Nachbarn sei das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. Das Vorhaben erweise sich aber nicht als rücksichtslos. Hinsichtlich der Einsicht auf das Grundstück der Antragstellerin moniere diese eine pauschale Einsichtnahmemöglichkeit und trage nicht weiter vor, dass Einblicke in besonders schützenswerte Zimmer auf ihrem Grundstück zu erwarten seien. Die Antragstellerin könne nicht beanspruchen, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht oder nur so bebaut werde, dass die Möglichkeit einer (weiteren) Verschattung nicht gegeben sei. Insbesondere liege keine erdrückende Wirkung vor. Eine dafür erforderliche Extremsituation liege angesichts der konkreten Lage und Größe des geplanten Gebäudes in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin nicht vor. Gerade im innerstädtischen Bereich sei eine unterschiedliche Bebauungshöhe und -länge nichts Ungewöhnliches. Die Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen. Dazu führen sie aus, dass der Antrag insoweit ins Leere gehe, als dass er nicht das korrekte Aktenzeichen der streitgegenständlichen Baugenehmigung bezeichne. Sie hätten eine Nachtragsgenehmigung für eine Aufwarftung von 461,61 m² beantragt, über welche eine Entscheidung noch ausstehe. Darüber hinaus sei eine Verletzung von nachbarschützenden Rechten nicht erkennbar. Die Veränderung des Geländeniveaus sei nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Auch die Einhaltung der Abstandsflächen sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kein Prüfungsgegenstand. Bei der gerügten ungenehmigten Aufschüttung handle es sich zudem nicht um eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO und auch sonst um keine Aufschüttung im bauordnungsrechtlichem Sinne, die die Abstandfläche zur Grundstücksgrenze zu berücksichtigen hätte. Die Aufschüttung diene ausschließlich dem Zweck, eine einheitliche Begradigung der Geländeoberfläche herzustellen. Unabhängig davon seien die Abstandsflächen eingehalten. Das Einfügungsgebot nach § 34 Abs. Satz 1 BauGB als solches habe keine nachbarschützende Funktion. Eine Verletzung des Gebietsprägungsanspruchs lasse sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung ableiten. Die von der Antragstellerin angeführten Parameter würden jedoch das Maß der baulichen Nutzung betreffen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sei ausgeschlossen. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Es sei auch nicht wegen einer erdrückenden Wirkung als rücksichtlos anzusehen. Das Vorhaben weise sogar eine etwas geringere Bebauungstiefe als die Gebäude in seiner unmittelbaren Nähe auf. Die Antragstellerin habe eine vergleichbare Bebauung auf ihrem Grundstück realisiert. Hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin seien etwaige Lagevorteile, die durch eine intensivere Grundstücksnutzung eingebüßt würden und/ oder einen Verlust von Ruhezonen oder Einsichtnahme in das Grundstück bedeuteten, durch das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich nicht geschützt. Außerdem sei die Grundstücksgrenze bepflanzt. Eine unzumutbare Verschattung liege ebenfalls nicht vor. Dafür spreche der Umstand, dass das Vorhaben mehr als 9 m von der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin entfernt errichtet werde. Auch die aufgeschüttete Fläche befinde sich ausschließlich innerhalb der Grundstücksgrenzen des Vorhabengrundstücks. Greifbare Anhaltspunkte hinsichtlich einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der Niederschlagsentwässerung seien nicht vorgebracht. Die Beigeladenen würden diese auf ihrem eigenen Grundstück bzw. durch Anschluss an das Sielsystem gewährleisten. Zudem berücksichtige die beantragte Nachtragsgenehmigung für die Erweiterung der Sandplatte die bautechnischen Anforderungen an eine sichere Ableitung von Regenwasser. Durch die Aufschüttung werde ein einheitliches, tragfähiges und wasserabführendes Geländeniveau geschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der streitgegenständliche Antrag ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen BA/196-24/Urb bezieht, da diese streitgegenständlich ist und ein anderes Aktenzeichen bzw. eine andere Baugenehmigung nicht in Betracht kommt. Bei der Angabe des falschen Aktenzeichens handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Da die anwaltlich vertretene Antragstellerin im behördlichen Widerspruchsverfahren und im streitgegenständlichen Verfahren wiederholt klargestellt hat, dass sich ihr Widerspruch ausdrücklich nur gegen die Baugenehmigung richtet und nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diese beantragt worden ist, ist auch der vorliegend streitgegenständliche Antrag ausdrücklich nur gegen die Baugenehmigung und nicht auch auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin gegen gegebenenfalls von der Baugenehmigung abweichende Bauausführungen – bspw. in Gestalt von zwischenzeitlich beanstandeten Aufschüttungen, die über das in der Baugenehmigung Dargestellte hinausgehen – gerichtet. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Es ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist aber unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihnen erteilten Genehmigung sofort, d.h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Genehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs-oder Bauordnungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. Die Antragstellerin ist nicht aufgrund einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung in ihren Nachbarrechten verletzt. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und auf der anderen Seite Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 1 MB 19/17 –, juris Rn. 8). Die vorliegende Baugenehmigung erfüllt diese Anforderungen. Aus den der Baugenehmigung beigefügten Anlagen lässt sich der Umfang der genehmigten Aufschüttungen ausreichend bestimmen. Diese enthalten eine Schnittzeichnung sowie Ansichten aus allen Himmelsrichtungen in denen jeweils das bestehende „natürliche“ Gelände und das geplante Gelände in Normalhöhennull (NHN) angegeben und der Verlauf des Geländes im Maßstab von 1:100 eingezeichnet sind (vgl. Bl. 62 ff. d.BA). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Baugenehmigung nicht gegen die grundsätzlich nachbarschützenden Regelungen zu den nach § 6 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen verstößt. Ein solcher Verstoß ist schon deshalb nicht gegeben, weil die streitbefangene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO erteilt wurde. Die Vorgaben aus § 6 LBO gehören gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht zum Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. November 2022 – 1 MB 20/22 –, juris Rn. 15). Die Baugenehmigung trifft insofern auch keine Aussage darüber, ob das Vorhaben die maßgeblichen Abstandsflächenvorgaben wahrt. Ungeachtet dessen ist ein nachbarrechtsverletzender Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 LBO aus den Bauantragsunterlagen nicht ersichtlich, wonach zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen. Geht eine im Rahmen eines Bauvorhabens vorzunehmende Aufschüttung, auf der das Gebäude errichtet werden soll, über die Grundfläche des Gebäudes hinaus, kann dem überschüssigen Teil der Aufschüttung nur abstandsflächenrechtliche Relevanz zukommen, wenn ihm selbst eine gebäudegleiche Wirkung zukommt (vgl. zur isolierten Betrachtung der Abstandsflächen einer Aufschüttung bei einem einheitlichen Bauvorhaben auch: VG Schleswig, 10. Januar 2012, – 2 A 162/10 –, n. v.; a. A. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. November 2013 – 3 M 222/13 –, juris Rn. 13). Da der Bauherr mit einer Aufschüttung die Abstandsflächenvorschriften in der Weise umgehen könnte, dass er die Wandhöhe seines Vorhabens im Falle der Heranziehung der natürlichen Geländeoberfläche bis zur Grenze der gebäudegleichen Wirkung der Aufschüttung selbst verringern könnte, ist die Aufschüttung in diesem Fall bei der Berechnung der Abstandsflächen des Gebäudes mit einzubeziehen. Geht von der Aufschüttung selbst keine abstandsflächenrechtliche Relevanz in Form der beispielsweisen Beeinträchtigung der Besonnung und Belüftung eines Nachbargrundstücks aus, gibt es für eine über die Gebäudefläche hinausgehende Einhaltung der Abstandsflächen durch die Aufschüttung allein keinen rechtfertigenden Grund. Selbst unter Berücksichtigung der Aufschüttung des natürlichen Geländes hält das Vorhabengebäude die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin ein. Dabei ist aufgrund der nach § 6 Abs. 4 LBO heranzuziehenden Wandhöhe von unter 7,5 m der Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Im südöstlichen Teil des Gebäudes soll dieses mit der Aufschüttung insgesamt über eine Wandhöhe von 7,46 m (1,41 m Aufschüttung von +34,32 m NHN auf + 35,73 m NHN + Traufhöhe von 6,05 m), über 7,17 m im nordöstlichen Teil des Gebäudes (1,12 m Aufschüttung von +34,61 m NHN auf +35,73 m NHN + Traufhöhe von 6,05 m) sowie über 6,72 m im nordwestlichen Teil (0,67 m Aufschüttung von +35,06 m NHN auf +34,73 m NHN + Traufhöhe von 6,05 m) verfügen. Das Vorhabengebäude hält nach den Lageplänen zu allen Grundstücksgrenzen den Mindestabstand von 3 m ein (vgl. Bl. 59 ff. d.BA.). Auf eine gebäudegleiche Wirkung der Aufschüttung in Richtung Osten zum Nachbargrundstück der Antragstellerin hin kommt es nicht an, da diese dort selbst von ihrem Böschungsfuß aus noch den erforderlichen Mindestabstand von 3 m zum Grundstück der Antragstellerin hin einhält. Die streitgegenständliche Aufschüttung soll nach den Bauzeichnungen im südöstlichen Bereich des Vorhabens, wo die natürliche Geländeoberfläche am tiefsten und die Aufschüttung am höchsten belegen sein soll, über eine Höhe von 1,41 m verfügen. Die Aufschüttung im östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks würde aber sogar mit ihrem Böschungsfuß (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2021, – 2 A 468/21 –, juris Rn. 18 zum Ausgangspunkt der Abstandsmessung einer Aufschüttung) nach den Bauzeichnungen noch den Mindestabstand von 3 m zum Grundstück der Antragstellerin einhalten (vgl. Bl. 63 d.BA.). Da der Aufschüttung im nördlichen Bereich des Vorhabengrundstücks keine gebäudegleiche Wirkung zukommt, hat sie den Mindestabstand von 3 m nicht einzuhalten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO gelten die Abstandsflächenvorschriften des § 6 LBO entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Wirkungen wie von Gebäuden gehen von Anlagen regelmäßig aus, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m sind, bei Terrassen, wenn diese höher als einen Meter sind. Dies ergab sich bis zum 31. August 2022 aus § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 2016. Die genannten Regelbeispiele können im Rahmen der Anwendung der aktuell gültigen Fassung der LBO gleichwohl als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. LT-Drs. 19/2575, S. 156). Bei der Beurteilung der Frage, ob von Anlagen gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen, ist – unabhängig von bestimmten Maßen und einer entsprechenden Indizwirkung – aber vor allem auf die Wirkungen abzustellen, die zu den Schutzgütern der Regelungen der Abstandsflächen gehören. Die in § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F. genannten Maße sollten auch früher lediglich eine grobe Orientierung ermöglichen. Bei der konkreten Beurteilung sind die Gefahren, unzumutbare Belästigungen und Nachteile maßgebend, vor denen die Abstandsregelungen schützen sollen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 8. Mai 2014 – 8 A 197/12 –, juris Rn. 46). Abstandsflächen dienen der Belichtung, Belüftung, dem Brandschutz und dem Sozialabstand zwischen benachbarten Gebäuden. Im nördlichen Bereich des Vorhabengrundstücks beträgt die Höhe der Aufschüttung am nordöstlichen Teil des Vorhabengebäudes 1,12 m und am nordwestlichen Teil nur noch 0,67 m und verläuft jeweils abfallend zum Grundstück der Antragstellerin hin. Dabei liegt der Böschungsfuß zwar in ca. etwas unter 1 m Abstand zum Grundstück der Antragstellerin. In Hinblick auf das Zusammenspiel der abfallenden Böschung und der Höhe der Aufschüttung ist aber nicht ersichtlich, warum der Aufschüttung eine gebäudegleiche Wirkung zukommen sollte. Brandschutzrechtliche Belange sind nicht betroffen, da die Aufschüttung aus Kiesboden herstellt werden soll. Von einer über bereits vom Vorhabengebäude ausgehenden hinausgehenden Verschattung ist nicht auszugehen. Auch eine unzulässige Beeinträchtigung der Belüftung des Nachbargrundstücks ist aufgrund der Höhe der Aufschüttung nicht anzunehmen. Ein ausreichender Sozialabstand zwischen benachbarten Gebäuden ist ebenfalls gewahrt. Ein regelmäßiger Aufenthalt von Menschen im nördlichen Bereich hinter dem Vorhabengebäude – in Form der Nutzung der Fläche als eine Art Terrasse – ist nicht zu erwarten. Die Aufschüttung betrifft dort einen ebenen Bereich von gerade mal in etwa 1 m Breite und ist den ganzen Tag über durch das Vorhabengebäude verschattet. Auch käme es durch die Aufschüttung in diesem Bereich ohnehin zu keinen spürbaren Beeinträchtigungen, da sich die Aufschüttung dort ausweislich der Lagepläne und der von der Antragstellerin eingereichten Lichtbilder (vgl. Bl. 56 d.Ba. und Anlage Ast. 12) nur auf den schmalen Zufahrtsweg auf dem Grundstück der Antragstellerin auswirken kann, auf dem ohnehin kein Gebäude errichtet werden würde und wo sich die Antragstellerin auch nicht regelmäßig länger aufhält. Die Antragstellerin kann sich aller Voraussicht nach auch nicht mit Erfolg auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO). Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer – wie hier – faktisch vorhandenen Gebietsart eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebietes sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Juni 1999 – 1 M 119/98 – juris Rn. 1 m.w.N.). Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt in Bezug auf das genehmigte Wohngebäude jedoch nicht vor. Als Nutzungsart kennt die Baunutzungsverordnung nur das „Wohnen“ als solches, ohne dahingehend zu differenzieren, ob diese Nutzung in freistehenden Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern erfolgt. Die Kammer kann dabei offenlassen, ob sich die nähere Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung im vorliegenden Fall als faktisches reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) oder aber als faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) darstellt. Denn in beiden Gebieten sind Wohngebäude wie das angegriffene Vorhaben allgemein zulässig. Die Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem Argument durchdringen, wonach das Vorhaben wegen seiner Ausmaße gebietsunverträglich sei, mithin ein Verstoß gegen den sogenannten Gebietsprägungserhaltungsanspruch vorliege. Insoweit gilt, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht und der erkennenden Kammer keinen „Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung“ gibt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 –, juris Rn. 27; VG Schleswig, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 B 21/20 – juris, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn seitens des Nachbarn wegen der Dimensionierung eines Vorhabens eine etwaige Gebietsunverträglichkeit geltend gemacht wird und dabei Parameter bemüht werden, die das Maß der baulichen Nutzung (Geschossigkeit, Geschossfläche) bzw. die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Kriterien, die allein in einem überplanten Gebiet und dort auch nur bei entsprechendem ausdrücklichen Planungswillen der Gemeinde drittschützende Wirkung vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 – juris Rn. 27; Beschluss vom 10. November 2022 – 1 MB 21/22 – juris Rn. 6). Eine über das Maß der baulichen Nutzung hinausgehende Gebietsunverträglichkeit ist von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden noch ist diese aus anderen Aspekten ersichtlich. Das angegriffene Vorhaben erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht aus anderen Gründen als nachbarrechtsverletzend. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das über das Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot vor. Welche Anforderung das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – juris Rn. 22; OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2021 – 1 MB 7/21 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme scheidet im Regelfall aus, soweit ein Vorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris, Rn. 4). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem von der Antragstellerin vorgebrachten Aspekt der Einsichtsmöglichkeiten oder einer Verschattung durch das streitgegenständliche Vorhaben liegt nicht vor. Da keine Rechtsvorschriften oder (technischen) Richtlinien existieren, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, sind mangels anderer Vorgaben die Umstände des Einzelfalls Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 A 4.04 – juris Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 5. September 2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31). Zu berücksichtigen ist dabei, dass grundsätzlich kein Anspruch aus dem Bauplanungsrecht besteht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. In bebauten innerörtlichen Bereichen muss mit (begrenzten) Verschattungswirkungen ebenso gerechnet werden wie mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet keine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks. Diese Frage wird im Baurecht nur mittelbar – über das Abstandflächenrecht – erfasst (OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 – juris, Rn. 18 m.w.N.). Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 15 CS 20.45 – juris, Rn. 23 m.w.N). Auch mit Blick auf eine zu prognostizierende Beeinträchtigung durch eine Verschattung durch ein geplantes Gebäude gilt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nach § 6 LBO eingehalten sind. Durch die Abstandflächen soll eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben (OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 – juris, Rn. 14; Beschluss vom 17. Juni 2010 – 1 MB 11/10 – juris, Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 15 CS 20.45 – juris, Rn. 23). Eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin durch das Vorhaben ist nicht zu erwarten. Das Vorhabengebäude wahrt nach Osten hin zum überwiegenden Teil des Grundstücks der Antragstellerin einen Abstand von 9,29 m (nördlich) bis 9,36 m (südlich), der damit weit über den Vorgaben der Abstandsvorschriften des § 6 LBO liegt. Nach Norden hin sind die Anforderungen an die Abstandsflächen des Vorhabengebäudes zum Antragstellergrundstück mit 3,51 m und 3,05 m ebenfalls noch gewahrt. Dabei ist zwar zu erwarten, dass diesem Grundstücksteil gerade zur Mittagszeit die aus Süden scheinende Sonne genommen werden wird. Es handelt sich bei diesem Teil des Grundstücks aber um die Zufahrt zum eigentlichen Hauptteil des Grundstücks der Antragstellerin und damit nicht um einen Bereich, in dem sich die Bewohner des Grundstücks regelmäßig bzw. dauerhaft aufhalten. Das Gebäude der Antragstellerin sowie das westlich zum Vorhaben befindliche Gebäude mit der Hausnummer 3 liegen ausweislich des Lageplans sogar näher an diesem Zufahrtsbereich. Inwiefern von den näher zum Grundstück der Antragstellerin gelegenen Aufschüttungen eine unzumutbare Verschattung ausgehen soll, ist aufgrund ihrer Höhe von nicht weit über 1 m und ihrem abfallenden Verlauf zum Grundstück der Antragstellerin hin nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin eine erweiterte Einsichtnahmemöglichkeit auf ihr Grundstück infolge der Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen rügt, fehlt es ebenfalls an einer entsprechend qualifizierten Betroffenheit, die Voraussetzung für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wäre. Auch hier geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es in der Regel keinen über die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften hinausgehenden Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Grundstücken aus gibt (u.a. Beschluss vom 3. Januar 1983 – 4 B 224.82 – juris, Rn. 5; Beschluss vom 24. April 1989 – 4 B 72.89 – juris, Rn. 7; Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris, Rn. 4 ff.). Es gibt keinen Rechtsanspruch des Nachbarn, dass Räume, Fenster, Terrassen, Balkone oder Dachgauben so angeordnet werden, dass das benachbarte Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 1 LA 31/11 – juris, Rn. 2). Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in und auf Gärten, Terrassen, Balkone und Fenster sind in bebauten innerörtlichen Bereichen regelmäßig nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit. In solchen Bereichen muss mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme ebenso gerechnet werden wie mit einer (begrenzten) Verschattungswirkung (OVG Schleswig, Beschl. v. 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 – juris Rn. 18). Auch die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen müssen grundsätzlich akzeptiert werden (VG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 B 6/24 – juris, Rn. 16). Allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich etwas Anderes ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt, etwa wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Mai 2023 – 3 S 266/23 –, juris Rn. 25). In welche derartig privaten Rückzugsorte das streitbefangene Vorhaben eine Einsichtnahme ermöglichen soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zum Gebäude der Antragstellerin hält das Vorhabengebäude, wie bereits erläutert, einen weit über den gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Abstand ein. Das Bauvorhaben der Beigeladenen erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rücksichtlos. Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die – absehbar – zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 15; Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris, Rn. 44). Davon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus. Die von der Rechtsprechung insoweit geforderte „Dramatik“ („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) ist als maßgebliches Kriterium ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 20 – 1 ME 80/ – juris Rn. 24, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 1 ME 237/09 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschuss vom 31. März 2020, – 1 MR 2/20 – juris Rn. 15) und kann in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin ausweislich der vorliegenden Pläne und Unterlagen sowie der Dimensionierung des streitbefangenen Vorhabens nicht ausgemacht werden. Neben dem Aspekt der Wahrung der Abstandsflächen und dem abfallenden Verlauf der Aufschüttungen zum Grundstück der Antragstellerin hin ist ergänzend zu berücksichtigen, dass nördlich, östlich und südlich vom Grundstück der Antragstellerin ausreichend unbebaute Flächen vorhanden sind. Auch die Befürchtung, durch das Vorhaben würde es zu einer Überschwemmung des Grundstücks der Antragstellerin kommen, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass die Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung, zu denen auch die Entsorgung von auf dem Vorhabengrundstück anfallendem Niederschlagswasser gehört, bestehen grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz (VGH München, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 9 CS 13.1916 –, juris Rn. 14). Etwas anderes kann – unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots – ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Mai 2023 – 2 L 8/22.Z –, juris Rn. 28 m.w.N.). Die angegriffene Baugenehmigung erlaubt indes weder eine Ableitung des Niederschlagswassers von dem Vorhabengrundstück auf das Grundstück der Antragstellerin noch bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es infolge der Ausnutzung der Baugenehmigung zwangsläufig dazu kommen wird. Im Gegenteil sieht die Baugenehmigung unter Punkt 3.1. vor, dass vor Baubeginn die Entwässerungsgenehmigung des Eigenbetriebes Abwasser vorliegen muss. Hinsichtlich der Art der Entsorgung des Regenwassers ist vorgesehen, dass das Wasser von den Dachflächen auf dem Vorhabengrundstück über Rohrrigolen versickern soll (vgl. Bl. 42 d.BA). Eine belebte Bodenzone zur Aufnahme des Oberflächenwassers ist ebenfalls vorgesehen (vgl. Bl. 45 d.BA.). Die angegriffene Baugenehmigung legalisiert in diesem Zusammenhang auch nicht die Verwirklichung des Bauvorhabens unter Verstoß gegen die materiell-rechtlichen Anforderungen des § 13 LBO. Gemäß § 13 LBO müssen Bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Da diese Vorschrift genauso wie § 6 LBO nicht Prüfungsgegenstand einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung ist, sind die Beigeladenen unabhängig von der streitgegenständlichen Genehmigung verpflichtet, den Vorgaben des § 13 LBO zu genügen. Sollten die Beigeladenen jenen Vorgaben nicht entsprechen, sodass zu Lasten der Antragstellerin durch die Ableitung von Niederschlagswasser tatsächlich unzumutbare Belästigungen entstünden, so wäre der Antragsgegner ggf. gehalten, wegen eines Verstoßes gegen § 13 LBO gegen die Beigeladenen einzuschreiten. Diesem Einschreiten könnte nicht mit Erfolg die Legalisierungswirkung der angegriffenen Baugenehmigung entgegengehalten werden, da sich diese Wirkung – wie bereits dargelegt – im Ausgangspunkt nicht auf die Einhaltung der Vorgaben der Landesbauordnung bezieht (vgl. zum Ganzen: VG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2024 – 2 B 21/23 –, juris Rn. 12 - 13) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie mit dem von ihnen gestellten Antrag ein Kostenrisiko eingegangen sind, § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Der bei Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses nach den ständigen Streitwertannahmen des Beschwerdegerichts in der Hauptsache anzusetzende Wert von 15.000 Euro ist dabei als angemessen betrachtet worden. Der Wert ist wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren gewesen.