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Beschluss

2 B 35/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0213.2B35.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Der von ihr am 21.11.2024 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.10.2024 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 11.09.2024, Aktenzeichen: 43/522/BV/00183081 für das Bauvorhaben Nutzungsänderung Grundstück A., A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 20, Flurstück 14/11 von einem Kirchengebäude zu einem Wohnhaus mit 3 WE angemessen befristet anzuordnen, ist nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des zwischenzeitlich als Kirche und Gemeindezentrum verwendeten Gebäudes mit der Anschrift A., A-Stadt zu einem Wohnhaus mit drei Wohneinheiten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 12.09.2024 Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Ein Verstoß der im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBO erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. 1. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch berufen. Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebietserhaltungsanspruches kann ein Nachbar das Eindringen von der Nutzungsart nach unzulässigen Bauvorhaben in das Baugebiet, in welchem sein Grundstück belegen ist, abwehren. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer faktisch vorhandenen Gebietsart sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteil vom 16.09.1993, – 4 C 28.91 –, juris; Urteil vom 23.08.1996, – 4 C 13.94 –, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 07.06.1999, – 1 M 119/98 –, juris). Die Einordnung von Baugebieten in einem Bebauungsplan, aber auch in einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. Einem „Baugebiet“ sind nur solche Grundstücke zuzurechnen, deren bauliche Nutzungen in einem wechselseitigen Austauschverhältnis stehen; nur in diesem Fall kann ein Eigentümer, der sein Grundstück den planungsrechtlichen Vorgaben bzw. den aus dem Planersatzrecht des § 34 BauGB folgenden faktischen Vorgaben entsprechend nutzt, schutzwürdig erwarten, dass sich andere – den gleichen Vorgaben unterworfene – Eigentümer ebenfalls an diese Vorgaben halten (OVG Schleswig, Beschluss vom 06.10.2023 – 1 MB 16/23 –, Rn. 20, juris). Nach diesen Maßstäben ist eine von der Antragstellerin rügefähige Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs nicht zu befürchten. Die betroffenen Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auch ihre Lage in einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB ist fraglich. Denn in ihrer näheren Umgebung entlang der A. Straße befindet sich bereits jetzt eine große Zahl an zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Bei der Antragstellerin handelt es sich dagegen um einen Zimmereibetrieb, und damit um einen holzverarbeitenden Betrieb, der nach der grundsätzlich maßgebenden typisierenden Betrachtungsweise einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstellt und damit in Mischgebieten grds. unzulässig ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 06.12.2016 – 1 LB 6/14 –, Rn. 66, juris sowie dies bestätigend BVerwG, Beschluss vom 27.06.2018 – 4 B 10/17 –, Rn. 13, juris; s. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 156. EL September 2024, BauNVO § 6 Rn. 32, beck-online, m. w. N.). Deshalb spricht hier einiges dafür, die nähere Umgebung wie der Antragsgegner nicht als faktisches Baugebiet, sondern als Gemengelage zu qualifizieren. Handelt es sich jedoch um eine Gemengelage, besteht von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Aber auch wenn die Zimmerei hier aufgrund einer Atypik mischgebietsverträglich wäre (wofür allerdings schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen worden sind) oder sie die nähere Umgebung nicht mitprägen würde, weil sie einen Fremdkörper darstellen würde, so wäre eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs durch die Zulassung eines weiteren dem Wohnen dienenden Gebäudes ausgeschlossen. Denn in diesem Fall wäre die Umgebung aufgrund der übrigen Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung (vgl. die Aufzählung des Antragstellers auf Bl. 97 der Gerichtsakte) wohl als ein faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO zu qualifizieren, in dem eine Wohnnutzung allgemein zulässig ist. Dass der Mischgebietscharakter, der durch ein gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben gekennzeichnet ist, hier durch die Zulassung einer weiteren Wohnnutzung zu einem allgemeinen Wohngebiet „kippen“ könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 – 4 C 34/86 –, Rn. 18 – 20, juris, m. w. N.), ist ebenfalls nicht ersichtlich. 2. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das streitgegenständliche Bauvorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie bei seiner Verwirklichung aus Gründen des Emissionsschutzes mit zusätzlichen Anforderungen überzogen werde, so geht sie zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass dem Inhaber eines Gewerbebetriebs ggf. ein Abwehranspruch gegen heranrückende Wohnbebauung zustehen kann, wenn diese neu hinzutretende Wohnbebauung unzumutbaren Immissionen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO bspw. in Form von Geruchs-, Lärm- oder Staubimmissionen ausgesetzt wäre und durch die neu hinzutretende Wohnbebauung vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet würden. Das ist hier jedoch nicht zu befürchten. Nach der Rechtsprechung des BVerwG stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8/11 –, Rn. 16, juris). Etwaige Vorbelastungen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist, sind schutzmindernd zu berücksichtigen. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen – sofern sie die Grenze zur Gesundheitsgefahr nicht überschreiten – zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Ein Wohnbauvorhaben fügt sich daher hinsichtlich der hinzunehmenden Immissionen in die "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung. Dabei obliegt es der später hinzutretenden Wohnnutzung, stärkere Belastungen durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe", etwa in Bezug auf die Stellung des Gebäudes auf dem Grundstück, zu vermeiden und so auf die benachbarte emittierende Nutzung Rücksicht zu nehmen. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass in solchen Fällen das hinzutretende Vorhaben weder die bereits vorhandenen Konflikte verschärft noch erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet (BVerwG, Urteil vom 15.09.2022 – 4 C 3/21 –, Rn. 14, juris). Daran gemessen erweist sich das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen auch im Hinblick auf die vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Lärmimmissionen nicht als rücksichtslos. Eine erstmalige Entstehung oder Verschärfung eines Nutzungskonfliktes ist nicht ersichtlich, da das Grundstück der Antragstellerin bereits jetzt weitestgehend von Wohnbebauung umgeben ist. So befindet sich auf dem Grundstück mit der Anschrift A. Straße, das sich direkt zwischen dem Bauvorhaben und dem Hauptgebäude der Antragstellerin befindet, bereits Wohnnutzung. Auch die von Osten her erschlossenen Grundstücke A. grenzen unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin an und sind ebenfalls mit Wohngebäuden bebaut. Das gleiche gilt für die Grundstücke A. und A.. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin berücksichtigen wollte, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben zwar nicht näher an ihrem Haupthaus und dem im Süden gelegenen Werkstattgebäude, jedoch näher am den südlichen Teil des Außenplatzes auf dem Flurstück 9/1 liegt, ist nicht ersichtlich, woraus für ihren Betrieb weitere immissionsbezogene Einschränkungen erwachsen sollten. Denn dass dieser Außenplatz in der jüngeren Vergangenheit für lärmintensive Zimmermannstätigkeiten genutzt werden konnte, erscheint angesichts der bereits jetzt direkt angrenzenden Bestandswohnbebauung nicht denkbar. Zudem ist das Wohngebäude mit der Anschrift D-Straße mit einem Abstand von etwa 3,5 m gleich weit von der Grundstücksgrenze entfernt, wie das Bauvorhaben (gemessen mit dem unter https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/Anonym/index.html?lang=de frei zugänglichen Tool). Auf die Frage, ob die Zimmerei überhaupt genehmigt oder zumindest in ihrem Bestand geschützt ist, kommt es damit nicht mehr an. 3. Auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin bemängelten unzureichenden Schallschutzmaßnahmen am Wohnbauvorhaben der Beigeladenen ist eine Nachbarrechtsverletzung nicht ersichtlich. Die Antragstellerin kann insbesondere nicht verlangen, dass die Beigeladene Fenster einer bestimmten Schallschutzklasse einbaut. Aus dem oben dargestellten Grundsatz, dass es der an einem durch eine emittierende Nutzung vorgeprägten Standort hinzutretenden Wohnnutzung obliegt, stärkere Belastungen durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe zu vermeiden und so auf die benachbarte emittierende Nutzung Rücksicht zu nehmen, lässt sich nicht ableiten, dass es nachbarrechtsverletzend wäre, wenn eine Baugenehmigung keine konkreten passiven Schallschutzmaßnahmen vorschreibt. Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen mögen bei der bauplanerischen Konfliktbewältigung im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich sein und dann ggf. auch nachbarschützende Wirkung haben, wenn von ihnen eine Ausnahme erteilt oder befreit wird (in diesem Sinne wohl VGH München, Beschluss vom 01.12.2011 – 2 CS 11.2229 –, Rn. 17, juris). Auch eine ggf. nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit eines Bebauungsplans aufgrund ihres Fehlens ist möglich (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. 12.2023 – 10 B 645/23 –, Rn. 29 ff., juris). Dies lässt sich jedoch nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen, in der ein emittierender Betrieb bereits jetzt Rücksicht auf Wohnbebauung in seiner Nähe nehmen muss und das neu hinzutretende Wohnbauvorhaben nicht näher an ihn heranrückt als die Bestandswohnbebauung. Vielmehr sind die Vorbelastungen, die die hinzutretende schutzbedürftige Wohnnutzung in einer solchen Konstellation vorfindet, für sie ja gerade schutzmindernd zu berücksichtigen, sodass sie sich in diesem Umfang auch als zumutbar erweisen und damit gerade keinen den emittierenden Nachbarn belastenden Abwehranspruch nach sich ziehen können. Ob und welche architektonischen Selbsthilfemaßnahmen der Bauherr in diesem Fall ergreift, kann sich deshalb denklogisch nicht auf den Umfang der sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden Einschränkungen des emittierenden Betriebes auswirken. Aus dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des VGH Kassel ergibt sich nichts Anderes. Diese Entscheidung betraf nämlich gerade den umgekehrten Fall, dass eine für einen emittierenden Betrieb erteilte Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt war, weil nicht erkennbar war, welche Immissionen die benachbarte Wohnbebauung zu erwarten hatte (s. VGH Kassel, Beschluss vom 30.01.2012 – 4 B 2379/11 –, Rn. 5, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie in Ermangelung eines von ihr gestellten Antrages kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass bei der Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses nach den ständigen Streitwertannahmen des OVG Schleswig in der Hauptsache regelmäßig ein Wert 15.000 € anzusetzen ist, hier aber die Beeinträchtigung eines gewerblichen Betriebs geltend gemacht wird, so dass der Wert entsprechend zu erhöhen ist. Der für die Hauptsache angenommene Wert (20.000 €) ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren gewesen.