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Urteil

12 A 1759/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0628.12A1759.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben reiste er am 05.10.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26.05.2016 stellte der Kläger einen Asylantrag. 3 Die persönliche Anhörung des Klägers erfolgte am 29.09.2016. In dieser gab der Kläger an, im Falle seiner Rückkehr Wehrdienst leisten zu müssen. Seine Rückstellung vom Militärdienst habe er zwar als Schüler jeweils verlängern lassen können, diese sei nun jedoch abgelaufen. Das Regime, die Rebellen, die Al-Nusra-Front, die Freie Syrische Armee und die Kurden würden jeden jungen Mann zwingen zu kämpfen. 4 Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 20.10.2016 (Az. ) den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Zur Begründung wurde (im Wesentlichen) ausgeführt, aus seinem Vortrag würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er aufgrund eines asyl- und flüchtlingsrelevanten Merkmales von staatlicher Seite oder nichtstaatlichen Dritten in Syrien verfolgt werde. Dies gelte auch im Hinblick auf die behauptete drohende Einberufung. 5 Der Kläger hat am 14.11.2016 beim hiesigen Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er sei bereits vor Ausreise aus Syrien der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt gewesen. Der Geheimdienst habe 2011 auf der Suche nach ihm u.a. seine Schule gestürmt. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2016 (Az. ) aufzuheben, soweit er beschwert ist und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als politischen Flüchtling gem. § 3 AsylG anzuerkennen. 8 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 9 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist in Nr. 2 hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 12 Dieser hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. 13 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder der Ausländer von einem Zusammentreffen unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist. Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 14 Zur Klärung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht nach ständiger asylrechtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – BVerwG 9 C 14.89 –, juris, Rn. 13) eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gem. § 3 Abs. 1 AsylG klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG nach § 25 Abs. 2 AufenthG Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat und gem. § 60 Abs. 2 AufenthG nicht von einer Abschiebung bedroht ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 37). 15 Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, „wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren“ (BVerwG, Urt. v. 07.02.2008, Az. 10 C 33.07 - juris). Für die Beurteilung ist der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20 und 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32) orientiert sich dieser in dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung...“ des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU 2011 L 337, S. 9) – QualifikationsRL – enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). 16 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger sein Heimatland Syrien unverfolgt verlassen hat. Er ist alleine wegen der in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges allgemein herrschenden schlechten Versorgungs- und Sicherheitslage ausgereist. Insoweit wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Sein Vorbringen im Rahmen der informatorischen Anhörung während der mündlichen Verhandlung rechtfertigt diesbezüglich keine abweichende Bewertung. Hier hat der Kläger zwar vorgetragen, er sei bereits im Jahr 2011 aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen vom Geheimdienst gesucht worden. Seine Schule sei auf der Suche nach ihm gestürmt worden. Dieses Vorbringen ist jedoch als gesteigert und damit unglaubhaft anzusehen. Auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der mündlichen Verhandlung hierzu abgegebenen Erklärungen ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Kläger diese für die Begründung seines Verfolgungsschicksals wesentlichen Ereignisse im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt nicht einmal ansatzweise erwähnt hat, obwohl er explizit danach befragt wurde, was ihm persönlich vor der Ausreise passiert sei. Stattdessen hatte er seinerzeit ausdrücklich erklärt, ihm persönlich sei vor der Ausreise nichts passiert. 17 Der Kläger kann sich vorliegend darüber hinaus nicht auf Nachfluchtgründe im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG berufen. 18 Zunächst besteht nach der Rechtsprechung des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes (Urteil vom 23.11.2016, - 3 LB 17/16 -,), der sich die Kammer anschließt, nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der totalitäre syrische Staat jeden Rückkehrer pauschal unter eine Art Generalsverdacht stellt, der Opposition anzugehören (so auch OVG Saarland, Urteil vom 2.2.2017, - 2 A 515/16 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016, -1A 10922/16 -; Bayrischer VGH, Urteil vom 12.12.16, - 21 B 16.30364; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.2.2017, - 14 A 2316/16.A –zitiert nach juris). 19 Eine andere Bewertung folgt zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus der vorgetragenen Befürchtung des Klägers, im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen zu werden. 20 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 - 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 = DVBl 1987, 47, vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41 <44> und vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 <S. 63> = InfAuslR 1991, 310 <313>; allgemein zur Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 <335>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 <60 f.>). Auch für andere Fallgestaltungen wurde eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dann verneint, wenn die verhängte Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft. So hat das Bundesverwaltungsgericht die Ausbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der der Aufforderung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht nachgekommen war, als nicht asylerheblich gewertet (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180 S. 63 f.). Es hat sich dabei auf eine Vorschrift des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gestützt, wonach der Ministerrat denjenigen die türkische Staatsangehörigkeit aberkennen kann, die sich im Ausland aufhalten und ohne triftigen Grund drei Monate lang der amtlichen Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachkommen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung bestätigt und konkretisiert, in der es um eine Ausbürgerung aufgrund der fehlenden Registrierung in einer ehemaligen Sowjetrepublik ging. Auch hier wurde hervorgehoben, dass eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 24, BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22/17 –, Rn. 14,). 21 Auch wenn es insgesamt an belastbaren Informationen über die Situation rückkehrender syrischer Asylbewerber fehlt (UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 24.04.2017 und SFH, Auskunft vom 23.03.2017) droht dem Kläger nach Auffassung der Kammer im Fall einer – lediglich unterstellten – Rückkehr nach Syrien zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung. In Syrien besteht für Männer im Alter 18 bis 42 Jahren eine alternativlose Militärdienstpflicht (Service of the Flag Law, Legislative Degree No. 30/2007). Nach dem Art. 68 des Military Penal Code (1950/1973) wird in Kriegszeiten mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich der Einberufung entzieht. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft (Schweizerische Flüchtlingshilfe Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23.03.2017). Es ist insoweit davon auszugehen, dass der Kläger, der zunächst aufgrund seines Schulbesuches noch vom Militärdienst freigestellt war, sich zumindest durch seinen fortgesetzten Aufenthalt im westlichen Ausland der Einberufung entzogen hat. 22 Es besteht jedoch auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Erkenntnismittel und unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die damit etwaig drohenden Maßnahmen in Anknüpfung an einen der in § 3 AsylG genannten Gründe – konkret einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime – erfolgen würden (im Anschluss an OVG Saarland, Urteile vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 –, vom 18.05.2017 – 2 A 176/17 – und vom 06.06.2017 – 2 A 283/17 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 117/17 – n.v.; VG Minden, Urteil vom 22.12.2016 – 1 K 5137/16.A –; VG Gießen, Urteil vom 23.11.2016 – 2 K 969/16.GI.A; VG Schleswig, Urteil vom 03.03.2017 – 13 A 317/17- zitiert nach juris). 23 Soweit dem Kläger die (bloße) Heranziehung zum Wehrdienst droht, fehlt es an Anhaltspunkten für eine Auswahl anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien. Die syrische Armee rekrutiert nach der gegenwärtigen Auskunftslage vielmehr prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund. Ebenso erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger wegen seiner Wehrdienstentziehung eine an seine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich drohen würde. Für die Annahme eines solchen sog. Politmalus (BVerfG, Beschluss vom 29.04.2009 – 2 BvR 78/08 – Juris-Rn. 18 m. w. N., vgl. auch UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Dezember 2011 (dt. Fassung 2013) Teil I Abs. 169) liegen keine zureichenden Anhaltspunkte vor. 24 Gegen die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit individueller politischer Verfolgung des Klägers im Falle der Wehrdienstentziehung spricht zunächst das überragende Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee. Dieses Interesse wird neben dem Instrument der Zwangsrekrutierung auch durch wiederholt regelmäßige Amnestien und Erhöhungen des ausgelobten Soldes verfolgt, um Anreize für einen Eintritt in den Militärdienst zu schaffen und beispielweise dadurch belegt, dass das ursprünglich geltende wehrpflichtige Alter für Reservisten inzwischen erhöht wurde und in verschiedenen Quellen beschrieben wird, dass Männer bis zu einem Alter von 54 eingezogen werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23.03.2017; Auskunft des UNHCR an den VGH Kassel vom 24.04.2017) Es ist darüber hinaus anzunehmen, dass sich unter den insgesamt fast 5 Millionen Flüchtlingen, die Syrien bis Ende 2015 verlassen haben, zumindest Hunderttausende Männer der fraglichen Altersgruppe befinden, die vor der Ausreise – als Wehrdienstpflichtige oder als Reservisten – nicht einberufen worden waren. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat beziehungsweise dem Regime vor allem darum gehen, die Betroffenen alsbald seiner personell stark notleidenden Armee zuzuführen. Darauf lässt auch der aktuelle Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2017 schließen, nach dem zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere jedoch lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt wurden. Dies erscheint zur Deckung des Personaldefizits der syrischen Armee auch sinnvoll, da zuvor körperlich Misshandelte und Gefolterte für einen effektiven Einsatz im Militärdienst weniger geeignet erscheinen. Auch insoweit erscheint es nicht lebensnah, praktisch jedem wehrdienstfähigen Rückkehrer von vorneherein eine regimefeindliche Gesinnung zu unterstellen und ihn daran anknüpfend zu foltern oder gar zu ermorden. Dass dies weder im Interesse des Regimes, noch von diesem gewollt ist, zeigt auch die erlassene Generalamnestie. Danach erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass das syrische Regime pauschal jeden, der sich durch die tatsächlich bürgerkriegsbedingte Ausreise auch seiner Wehrpflicht entzieht, eine politisch oppositionelle Haltung unterstellt (OVG Saarland, Urteile vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 –, vom 18.05.2017 – 2 A 176/17 – und vom 06.06.2017 – 2 A 283/17 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 117/17- n.v.; entgegen Bayrischer VGH, Urteil vom 12.12.2016, - 21 B 16.30372 -, sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02. Mai 2017 – A 11 S 562/17 – zitiert nach juris) 25 Dass es im Rahmen des willkürlichen Agierens syrischer Sicherheitskräfte auch gegenüber Wehrdienstverweigerern mehreren Berichten zufolge zu Folter kommen kann (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in der syrischen Armee, vom 28.3.2015, Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das OVG Schleswig-Holstein vom 8.11.2016; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf v. Personen, die aus Syrien fliehen- November 2015; 0; Auskunft des UNHCR an VGH Kassel v. 24.04.17 und 30.05.2017) stellt zwar für die hiervon Betroffenen eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 3 a AsylG dar. Es fehlt jedoch an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass diese wegen eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale – konkret: der politischen Überzeugung des Betroffenen – erfolgt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016, -1A 10922/16 - juris). Der syrische Staat versucht vielmehr aufgrund des bereits dargestellten hohen Bedarfs an Soldaten, wehrdienstpflichtige Männer an der Ausreise zu hindern, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden, sodass sich insoweit das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne Zusammenhang zu einer (auch nur vermuteten) politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen erklärt. Allein die Stellung als Wehrdienstpflichtiger bzw. Reservist und in deren Folge als „Wehrdienstentzieher“ begründet daher entgegen der Annahme des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf v. Personen, die aus Syrien fliehen- November 2015; UNHCR – relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien – Februar 2017; Auskunft des UNHCR an VGH Kassel v. 24.04.17 und 30.05.2017) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes Risikoprofil bzw. erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass – auch dem syrischen Staat - bekannt ist, dass die Flucht aus Syrien und die mit dieser reflexhaft einhergehende Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine oppositionelle Haltung zum syrischen Staat, sondern vor allem durch die bürgerkriegsbedingt schlechte Sicherheits- und Versorgungslage motiviert ist. 26 Für eine in Betracht kommende Anknüpfung der Verfolgungshandlungen an eine unterstellte politische Überzeugung des Wehrdienstentziehers gibt es demgegenüber keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Soweit die bloße Behauptung aufgestellt wird, Wehrdienstentziehung werde vom syrischen Staat als Ausdruck politischen Dissenses betrachtet (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf v. Personen, die aus Syrien fliehen- November 2015; UNHCR – relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien – Februar 2017), werden tatsächliche Umstände für diese Annahme nicht angegeben. Der Hinweis auf drohende Verhaftung und Misshandlung einschließlich Folter führt hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Verfolgungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht weiter. Die in der genannten Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars angegebenen Quellen tragen die Einschätzung nicht. Vielmehr scheint die Stellungnahme von der allgemein von ihm vertretenen, wohl eher politisch als rechtlich motivierten Auffassung getragen zu sein, dass nur in Ausnahmefällen Asylbewerber aus Syrien die Kriterien der Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllten (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf v. Personen, die aus Syrien fliehen- November 2015; UNHCR – relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien – Februar 2017; vgl. zur Erfassung praktisch der gesamten Bevölkerung Syriens als schutzbedürftig im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, November 2015; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris). 27 Offen bleiben kann die seitens des Gerichts nicht näher aufklärbare Frage, ob das syrische Regime die Verantwortung für Kriegsverbrechen trägt. Abgesehen von den hierzu erforderlichen rechtlichen Wertungen erscheinen angesichts der ohnehin bestehenden Bemühungen unterschiedlichster staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, entsprechende Aufklärung zu leisten, derzeit für das erkennende Gericht keine Beweismittel erreichbar, die über eine eigene Bewertung mehr oder weniger bekannter Indizien hinausgehend neue Tatsachenerkenntnis erbringen könnten. Allerdings wäre selbst unter der Annahme, dass im aktuellen Konflikt Kriegsverbrechen geschehen, schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Dienst in der syrischen Armee, zu dem der Kläger konkret mobilisiert würde, mit dem unmittelbaren Zwang zu wiederholt und systematisch vorgenommenen völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden wäre, welche die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts missachten. Die Annahme, dass sich der (nicht militärisch ausgebildete) Kläger bei einer unterstellten Rückführung über Damaskus unmittelbar an derartigen Einsätzen beteiligt müsste, ist mangels entsprechender Referenzfälle empirisch nicht belegbar und wäre lediglich spekulativ. Der Europäische Gerichtshof hat für die Regelung des Art. 9 Abs. 2 lit. c) RL 2004/83, die insoweit mit der nunmehr gültigen Richtlinie RL 2011/95/EU identisch ist, welche wiederum § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zugrunde liegt, zwar entschieden (EuGH, Urteil vom 26.02.2015, C-472/13, Celex-Nr. 62013CJ0472 - juris), dass diese Regelung nicht nur für hochrangige Militärs, sondern für alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen Unterstützungspersonals gilt. Auch kommt es ausweislich des EuGH nicht darauf an, ob der Betreffende persönlich Kriegsverbrechen begehen müsste oder ob er, da er nicht zu Kampftruppen gehört, sondern etwa einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist, an deren Begehung nur indirekt beteiligt wäre. Insoweit muss es jedoch bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheinen, dass der Kläger durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde. Auch diese Annahme ist mangels entsprechender Referenzfälle nicht belegbar und wäre lediglich spekulativ, sodass es insgesamt nicht beachtlich wahrscheinlich erscheint, dass der Kläger im Rahmen seines Militärdienstes eine Funktion auszuüben hätte, bezüglich welcher es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, für die Vorbereitung oder Durchführung von Verbrechen und Handlungen, die im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine unerlässliche Unterstützung zu leisten. 28 Nach alledem hat die Beklagte dem Kläger zu Recht (nur) subsidiären Schutz gewährt. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.