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Beschluss

4 B 45/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:0105.4B45.20.00
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Leitsätze
1. Gegen eine Vollstreckungsankündigung aus einem Beitragsbescheid, in diesem Fall einem Rundfunkbeitragsbescheid, ist grundsätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Einstellung zulässig, da es sich bei der Ankündigung der Vollstreckung lediglich um eine Mitteilung handelt.(Rn.2) 2. Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Einstellung der Vollstreckung besteht in der Regel, wenn die von der Behörde eingeleitete Vollstreckung wegen des Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre.(Rn.5) 3. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung einer Gebührenforderung, in diesem Fall eines Rundfunkbeitrages, liegen vor, wenn die Forderung fällig ist und die Behörde den Gebührenschuldner zur Zahlung der festgesetzten Beträge nach Ablauf einer einwöchigen Schonfrist und mit einer Zahlungsfrist von länger als einer Woche gemahnt hat.(Rn.11) (Rn.12) Einwendungen geen die Leistungsbescheide können dabei nicht im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.(Rn.13) 4. Das Rechtsinstitut der Aufrechnung findet auch im öffentlichen Recht Anwendung.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird festgesetzt auf ...€.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen eine Vollstreckungsankündigung aus einem Beitragsbescheid, in diesem Fall einem Rundfunkbeitragsbescheid, ist grundsätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Einstellung zulässig, da es sich bei der Ankündigung der Vollstreckung lediglich um eine Mitteilung handelt.(Rn.2) 2. Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Einstellung der Vollstreckung besteht in der Regel, wenn die von der Behörde eingeleitete Vollstreckung wegen des Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre.(Rn.5) 3. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung einer Gebührenforderung, in diesem Fall eines Rundfunkbeitrages, liegen vor, wenn die Forderung fällig ist und die Behörde den Gebührenschuldner zur Zahlung der festgesetzten Beträge nach Ablauf einer einwöchigen Schonfrist und mit einer Zahlungsfrist von länger als einer Woche gemahnt hat.(Rn.11) (Rn.12) Einwendungen geen die Leistungsbescheide können dabei nicht im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.(Rn.13) 4. Das Rechtsinstitut der Aufrechnung findet auch im öffentlichen Recht Anwendung.(Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird festgesetzt auf ...€. Der Antrag des Antragstellers („Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung“) ist entsprechend seinem Begehren gem. §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin verlangt. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Es liegt kein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO vor. Ein solcher ist nur dann statthaft, wenn in der Hauptsache im Wege einer Anfechtungsklage ein Verwaltungsakt angegriffen wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 angekündigte Zwangsvollstreckung. Bei diesen Vollstreckungsankündigungen handelt es sich allerdings nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG, sondern nur um reine Mitteilungen, die nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet sind und dadurch den Adressaten auch nicht gesondert beschweren (vgl. BFH, Beschluss vom 21. August 2000 – VII B 46/00 –, juris, Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 02. August 2017 – 20 C 17.1130 –, juris, Rn. 6). Sie haben lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen (vgl. Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., Vor §§ 259-267 AO 1977 Rz. 5). Der Antrag auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist in der Form der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch bestehen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, da die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2020 angekündigte Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht. Der Antragsteller hat allerdings nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch besteht. Ein solcher Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die von der Antragsgegnerin eingeleitete Vollstreckung wegen des Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre (VG Schleswig, Beschluss vom 04. April 2019 – 4 B 10/19 –, juris, Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 29. März 2019 – 4 B 5/19 –, juris, Rn. 10). Soweit die Antragsgegnerin zunächst beabsichtigt, mit der eingeleiteten Zwangsvollstreckung Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von... € für den Zeitraum von Januar 2017 bis einschließlich Juni 2020 zu vollstrecken, liegen die Voraussetzungen der §§ 262 ff. LVwG, insbesondere des § 269 Abs. 1 LVwG, vor. Der Antragsteller ist gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG durch Verwaltungsakte zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen aufgefordert worden. Der Beigeladene setzte gegenüber dem Antragsteller die Rundfunkbeiträge wie folgt fest und forderte ihn zur Zahlung auf: - Mit Festsetzungsbescheid vom 04. Mai 2020 für den Zeitraum 01. Januar 2017 bis zum 31. März 2020 in Höhe von... €, inklusive Säumniszuschlag in Höhe von...€ (Bl. 051 d. Beiakte B) - Mit Festsetzungsbescheid vom 02. Juli 2020 für den Zeitraum 01. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 in Höhe von...€, inklusive Säumniszuschlag in Höhe von...€. (Bl. 059 d. Beiakte B) Diese Festsetzungsbescheide sind gegenüber dem Antragsteller wirksam, da sie ihm bekanntgegeben worden sind (vgl. §§ 112 Abs. 1 Satz 1, 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG). Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht eingewendet bzw. vorgetragen. Auch die Voraussetzung des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVwG liegt vor. Die mit den oben genannten Bescheiden geforderten Leistungen (Rundfunkbeiträge + Säumniszuschlage) sind fällig. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Monatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen der § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG gegeben. Der Beigeladene hat den Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juni 2020 (Bl. 054 d. Beiakte B) und 18. August 2020 (Bl. 062 d. Beiakte B) zur Zahlung der in den oben genannten Bescheiden festgesetzten Beträge nach Ablauf einer einwöchigen Schonfrist (Fischer, in: Praxis der Kommunalverwaltung 02.2008, § 269, Rn. 4) und mit einer Zahlungsfrist von länger als einer Woche (Mahnung vom 18. Juni 2020 mit Frist bis zum 09. Juli 2020; Mahnung vom 18. August 2020 mit Frist bis zum 08. September 2020) gemahnt. Der Antragsteller kann in diesem Verfahren nicht mit Einwendungen gegen die Leistungsbescheide gehört werden. Denn nach § 322 Abs. 1 LVwG i. V. m. § 248 Abs. 2 LVwG sind Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrundeliegenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Dies betrifft insbesondere die erhobenen Einwände gegen die Kosteneffektivität, Programmvielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sowie die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht insgesamt. Einstellungsgründe aus § 282 Abs. 1 LVwG liegen ebenfalls nicht vor. Hiernach ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn und soweit der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben ist (Nr. 1), die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist (Nr. 2), die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist (Nr. 3), ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat (Nr. 4), der Anspruch auf die Leistung erloschen ist (Nr. 5) oder die Leistung gestundet worden ist (Nr. 6). Eine allenfalls in Betracht kommende Erlöschung des Anspruchs ist nur anzunehmen, wenn die geforderte Leistung erbracht, zulässig aufgerechnet, erlassen, verjährt, verwirkt oder vertraglich entsprechend geregelt worden ist (Fischer, in: Praxis der Kommunalverwaltung 07.2014, § 282 LVwG, Rz. 2.5). Insbesondere das Rechtsinstitut der Aufrechnung findet auch im öffentlichen Recht Anwendung. Die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB gelten insoweit entsprechend (MüKoBGB/Schlüter, 8. Aufl. 2019, BGB § 387 Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Zwar kann aus dem Vortrag des Antragstellers („Da der Bürger keinen Erfolg mit seiner schriftlichen Rückforderung auf ca. 1.200,00 € hatte und hat, klagt der Bürger hier auf Verrechnung dieser Guthaben mit den rechtswidrig eingeforderten Gebühren.“) eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) gesehen werden, doch fehlt es an einer bestehenden Gegenforderung (§ 387 BGB). Zum einen muss die zur Aufrechnung gestellte Forderung konkret beziffert werden, zum anderen wird nicht substantiiert vorgetragen, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Gegenforderung angenommen werden soll. Der Antragsteller trägt vielmehr selbst vor, dass er die Forderungen in Höhe von ca.... € erfolglos einzuklagen versucht hat. Soweit die Antragsgegnerin die Vollstreckung von Mahngebühren in Höhe von... € (Mahnung vom 18. Juni 2020) und € (Mahnung vom 18. August 2020) eingeleitet hat, liegen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung ebenfalls vor. Die Vollstreckung von Mahngebühren richtet sich nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 und Satz 4 der auf der gesetzlichen Ermächtigung nach §§ 322 Abs. 2 Satz 1, 249 LVwG beruhenden Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren in der Fassung vom 18. September 2017 (im Folgenden VVKVO). Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 VVKVO ist die Mahngebühr im Mahnschreiben festzusetzen. Dies ist hier ausweislich der Mahnschreiben vom 18. Juni 2020 und 18. August 2020 geschehen („Für diese Mahnung wird eine Mahngebühr von (…) festgesetzt“). Die festgesetzten Mahngebühren sind auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Nach § 13 i.V. m. Anlage 1 zur VVKVO beträgt die Gebühr bei einem Mahnbetrag bis zu 500 Euro einschließlich 11,00 €. Die Mahnung vom 18. Juni 2020 bezieht sich auf Hauptforderungen in Höhe von... € (Festsetzungsbescheid vom 04. Mai 2020) und setzt eine Mahngebühr in Höhe von... € fest. Nach § 13 i. V. m. Anlage 1 zur VVKVO beträgt die Gebühr bei einem Mahnbetrag bis zu 100 Euro einschließlich 5,00 €. Die Mahnung vom 18. August 2020 bezieht sich auf Hauptforderungen in Höhe von € (Festsetzungsbescheid vom 02. Juli 2020) und setzt eine Mahngebühr in Höhe von € fest. Soweit die Antragsgegnerin die Vollstreckung von Versandgebühren in Höhe von € (Vollstreckungsankündigung vom 14. Oktober 2020) angekündigt hat, liegen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung ebenfalls vor. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 VVKVO werden für gebührenpflichtige Amtshandlungen nach den §§ 1 und 12 VVKVO Gebühren für Post- und Telekommunikationsleistungen erhoben. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Aufwendung im Umfang der Kosten für den Postversand ist spätestens mit Versendung des Schreibens geleistet bzw. aufgewendet worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens festsetzt (hier ¼ von...€).