Beschluss
4 B 36/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1017.4B36.24.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.26)
2. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. (Rn.29)
3. Die Mahnung ist mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG und bedarf keiner förmlichen Zustellung. (Rn.41)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.26) 2. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. (Rn.29) 3. Die Mahnung ist mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG und bedarf keiner förmlichen Zustellung. (Rn.41) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin. Der Beigeladene führt die Antragstellerin unter der Beitragsnummer als Beitragsschuldnerin für eine Wohnung in der Stadt . Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2023 setzte der Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag in Höhe von € fest. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 2023, eingegangen beim Beigeladenen am 2. März 2023, Widerspruch. Sie begründete diesen zunächst nicht und verwies darauf, dass sie die Widerspruchsbegründung nachreichen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2023 wies der Beigeladene den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Rundfunkbeitrag insbesondere verfassungsgemäß sei. Mit Schreiben vom 25. März 2023, eingegangen bei dem Beigeladenen am 30. März 2023, erhob die Antragstellerin „Beschwerde“ wegen Desinformation und grundgesetzwidriger Arbeitsweise des öffentlichen Rundfunks. Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2023 setzte der Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag in Höhe von € fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juni 2023, eingegangen beim Beigeladenen am 29. Juni 2023, einen wiederum nicht näher begründeten Widerspruch. Am 3. Juli 2023 setzte der Beigeladene mit weiterem Festsetzungsbescheid für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 30. Juni 2023 einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag in Höhe von € fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Juli 2023 Widerspruch und begründete diesen insbesondere damit, dass eine Missachtung des Pluralismus und der Ausgewogenheit durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie eine Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch diesen vorliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2023 wies der Beigeladene die Widersprüche gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. Juni 2023 und 3. Juli 2023 als unbegründet zurück, da die Festsetzungsbescheide rechtmäßig seien. Sie würden insbesondere nicht an Formmängeln leiden und der Rundfunkbeitrag sei verfassungsgemäß. Mit Schreiben vom 26. September 2023 teilte die Antragstellerin mit, dass sie den Widerspruchsbescheid – von ihr formuliert als „Negativbescheid“ – erhalten habe und nahm hierzu Stellung. Insbesondere führte sie unter Wiederholung ihrer vorherigen Begründungen aus, dass die Festsetzungsbescheide nichtig seien. Am 1. Dezember 2023 setzte der Beigeladene mit weiterem Festsetzungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. September 2023 einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag in Höhe von € fest. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 Widerspruch unter Wiederholung ihrer vorherigen Begründungen. Der Beigeladene teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Januar 2024 mit, dass ihr Widerspruch keinen Erfolg haben werde, da der Festsetzungsbescheid rechtmäßig sei. Er leide nach wie vor nicht an Formmängeln, der Rundfunkbeitrag sei verfassungsgemäß und die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO lägen nicht vor. Er verzichtete zunächst auf die Erteilung eines Widerspruchsbescheids und bat um entsprechende Mitteilung innerhalb von vier Wochen, falls die Erstellung eines solchen doch gewünscht sei. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 (Bl. 160 der Beiakte B) mahnte der Beigeladene die Antragstellerin zur Zahlung der mit dem Bescheid vom 1. Februar 2023, 1. Juni 2023, 3. Juli 2023 und 1. Dezember 2023 festgesetzten Beiträge in Höhe von € bis zum 6. Februar 2024 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von € fest. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 (Bl. 174 der Beiakte B) erhob die Klägerin einen erneuten „Widerspruch“, ohne dabei einen konkreten Bescheid zu benennen. Mit weiterem Schreiben vom 25. Januar 2024 (Bl. 177 der Beiakte B) teilte die Antragstellerin mit, dass sie die Ausführungen des Beigeladenen vom 8. Januar 2024 zur Kenntnis genommen habe und nahm hierzu Stellung. Sie halte den Kritikpunkt hinsichtlich des Charakters des Staatsvertrags zwar nicht mehr aufrecht, sei aber aufgrund der fehlenden Meinungsvielfalt des öffentlichen Rundfunkprogramms nur bereit, einen Beitrag in Höhe von anteilig € zu zahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2024 wies der Beigeladene unter anderem den Widerspruch der Antragstellerin vom 22. Dezember 2023 gegen den hier streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2023 als unbegründet zurück. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 14. April 2024 mit, dass sie den Widerspruchsbescheid erhalten habe und nahm hierzu Stellung. Sie bat unter Verweis auf die Verfassungs- und Europawidrigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags um eine Neubescheidung des Widerspruchs. Der Beigeladene teilte mit Schreiben vom 28. Juni 2024 mit, dass er eine Neubescheidung nicht vornehmen werde und forderte die Antragstellerin erneut zur Zahlung der offenen Rundfunkbeiträge auf. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 (Bl. 188 der Beiakte B) beauftragte der Beigeladene die Antragsgegnerin um ein Vollstreckungsersuchen hinsichtlich der nicht gezahlten Beiträge für die Zeiträume vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023. Er bat sie unter Verweis auf die beigefügte Aufstellung der rückständigen Forderungen in Höhe von insgesamt € die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Antragsgegnerin kündigte der Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 13. August 2024 die Vollstreckung der Gesamtsumme von € an, wenn sie nicht innerhalb einer Woche zahle. Mit Schreiben vom 16. August 2024 wandte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ein, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht vorlägen, weil sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen vor Einleitung der Zwangsvollstreckung nie gemahnt worden sei. Sie forderte die Antragsgegnerin daher auf, die Zwangsvollstreckung einzustellen. Die Antragstellerin hat am 25. August 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihr sei vor Einleitung der Zwangsvollstreckung keine Mahnung „zugestellt“ worden. Für die wirksame Bekanntgabe der Mahnung trage der Beigeladene die materielle Beweislast. Dem Gericht sei seit Jahren bekannt, dass Schreiben des „Beitragsservice“ nicht zuverlässig zugestellt würden. Hätte sie eine Mahnung erhalten, hätte sie hierauf entsprechend reagiert. Allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, lasse nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass sie ein mit einfacher Post versandter Brief tatsächlich erreicht habe. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollstreckung der Gesamtforderung des Beigeladenen in Höhe von € vorläufig einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf das ihr erteilte Vollstreckungsersuchen. Der Beigeladene beantragt, den Antrag abzuweisen. Er verweist darauf, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 269 LVwG vorlägen. Die Mahnung sei an die zutreffende Anschrift der Antragstellerin adressiert und mit einer konkreten Sendungsnummer ( ) sowie dem Matrixcode der Postsendung ( ) zugestellt worden und gelte somit als bekannt gegeben. Im Übrigen ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht, dass die Antragstellerin die diversen Schreiben nicht erhalten habe. Auf die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide sowie Widerspruchsbescheide habe sie jeweils zeitnah reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen verwiesen. II. Bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens legt das Gericht die Anträge der Antragstellerin nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass sie die vorläufige Einstellung der durch die Antragsgegnerin im Wege der Vollstreckungshilfe für den Beigeladenen mit Schreiben vom 13. August 2024 angekündigten Zwangsvollstreckung begehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der zulässige Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die drohende Veränderung des bestehenden Zustands durch die von der Antragsgegnerin angekündigten Zwangsvollstreckung. Der Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO steht Abs. 5 dieser Vorschrift nicht entgegen. Ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO ist hier nicht gegeben, weil es sich bei der Vollstreckungsankündigung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) handelt. Die Vollstreckungsankündigung ist nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet. Sie hat lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, die Vollstreckung einer Forderung durch freiwillige Leistung abzuwenden (vgl. VG Schleswig vom 5. Januar 2021 – 4 B 45/20 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der Zulässigkeit des Antrags steht es auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bislang keine entsprechende Hauptsache anhängig gemacht hat. Die Möglichkeit einer Antragstellung vor Klageerhebung in der Hauptsache ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 123 Abs.1 Satz 1 VwGO. Die Vorläufigkeit der in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO getroffenen Anordnung wird durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO sichergestellt, wonach das Gericht, wenn keine Hauptsache anhängig ist, auf Antrag anordnen kann, dass der Antragsteller die Hauptsache anhängig zu machen hat. Wird der Anordnung nicht Folgegeleistet, ist die getroffene Anordnung aufzuheben (vgl. § 926 Abs. 2 ZPO). Für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO besteht auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse. Dieses setzt regelmäßig voraus, dass der Antragsteller sein Anliegen vorher bei der zuständigen Behörde vorgetragen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 22). Vorliegend hat sich die Antragstellerin noch vor Eingang ihres Antrags bei Gericht mit Schreiben vom 16. August 2024 an die Antragsgegnerin gewandt und diese um Einstellung der Vollstreckung ersucht. Dem der Sache nach auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichteten Antrag liegt auch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse zugrunde. Dieses ist gegeben, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 MB 19/23 – juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Nach der Vollstreckungsankündigung ergehen vor der Vollstreckung selbst keine weiteren Verwaltungsakte mehr, deren Anfechtung der Antragstellerin hinreichenden Rechtsschutz bieten würde. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Anfechtung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, weil nach erfolgreicher Vollstreckung kein Raum mehr für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 – juris Rn. 3). Der Antragstellerin ist es aber nicht zuzumuten, den Eintritt nicht ohne Weiteres reparabler, auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vermeidbarer Nachteile hinzunehmen, die etwa bei einer Forderungspfändung in Gestalt eines Ansehens- und Vertrauensverlustes beim Drittschuldner entstehen können (siehe hierzu ausführlich: OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 3 A 3417/99 – juris Rn. 22 ff.). Der Antrag bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Zwar ist hier von einem Anordnungsgrund auszugehen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Vollstreckungsankündigung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, nach Ablauf der gesetzten Frist gegen die Antragstellerin vollstrecken zu wollen. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde ankündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2019 – 4 B 10/19 – juris Rn. 10). Dabei ist die vom Antragsteller der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 – juris Rn. 17). Dies ist hier nicht der Fall. Es nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von einer künftigen Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Forderung verschont zu bleiben. Die von der Antragsgegnerin angekündigte Vollstreckung ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vielmehr rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung nach den gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV anzuwendenden §§ 262 ff. LVwG liegen vor. Die Antragstellerin ist gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG durch die im Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen angeführten Festsetzungsbescheide, mithin durch mehrere Verwaltungsakte zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen in der angegebenen Höhe aufgefordert worden. Die Festsetzungsbescheide sind durch Bekanntgabe gegenüber der Antragstellerin wirksam geworden (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG). Sie sind auch nicht deshalb gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 1 LVwG nichtig, weil sie die erlassende Behörde nicht erkennen lassen würden. Aus dem Bescheid ergibt sich unzweifelhaft der Beigeladene als die nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge zuständige Behörde. Bei dem in dem Bescheid ebenfalls angeführten Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio handelt es sich demgegenüber um eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, derer sich der Beigeladene gemäß § 10 Abs. 7 RBStV in Verbindung mit § 2 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1787) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und der damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise bedient. Die Einschaltung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in die Abwicklung ihrer Aufgaben ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt – hier der Beigeladene – für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 4. November 2016 – 2 S 548/16 – juris Rn. 22; VG Schleswig, Urteil vom 1. März 2017 – 4 A 145/16 – juris Rn. 49). Da Rechtsbehelfe gegen die betreffenden Festsetzungsbescheide nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hätten, kommt es auf die Bestandskraft hier nicht an. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVwG liegen ebenfalls vor. Die mit den betreffenden Bescheiden festgesetzten Leistungen (Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge) sind fällig. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 RBStV, wonach der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Der Beigeladene hat die Antragstellerin schließlich mit Schreiben vom 16. Januar 2024, auch jeweils nach Ablauf der einwöchigen Schonfrist mit einer Zahlungsfrist von mehr als einer Woche – bis zum 6. Februar 2024 – unter Angabe der Antragsgegnerin als zuständige Vollstreckungsbehörde gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG gemahnt. Der Annahme einer ordnungsgemäßen Mahnung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Zugang der Mahnung bestreitet und einen Nachweis ihrer Zustellung durch den Beigeladenen verlangt. Die Mahnung ist mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG und bedarf keiner förmlichen Zustellung. Sie muss jedoch in entsprechender Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG wirksam bekannt gegeben werden. Bei der Aufgabe zur Post sind dabei die Grundsätze des § 110 Abs. 2 LVwG hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe entsprechend anzuwenden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 215/17 – juris Rn. 17; Fischer, in: Foerster/Friedersen/Rohde, LVwG SH, Stand: 02.2023, § 270 Erl. 1 f.). In entsprechender Anwendung des § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG gilt eine schriftliche Mahnung, die im Inland durch Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dabei ist der Antragstellerin im Ausgangspunkt zuzugeben, dass eine Behörde den ihr obliegenden Nachweis für den Zugang nicht nach den Grundsätzen des ersten Anscheins führen kann, indem sie die Aufgabe des Briefes zur Post nachweist und es dann Sache des Betroffenen sei, den Anscheinsbeweis zu entkräften. In Fällen, in denen der Adressat der Mahnung – wie hier – bestreitet, diese erhalten zu haben, genügt grundsätzlich vielmehr schon dieser Umstand, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 3 LVwG zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Eine solche Substantiierung wäre dem Adressaten zudem auch gar nicht möglich, da er nichts dazu vortragen kann, warum ihn ein Schreiben nicht erreicht hat (sogenannte Unmöglichkeit des Beweises einer Negativtatsache). Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2020 – 2 LB 2/19 – juris Rn. 25 ff.). Keine Zweifel am Zugang bestehen allerdings dann, wenn sich das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung erweist. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Bekanntgabevermutung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG. Anhaltspunkte für Schutzbehauptungen können sich dabei aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3.22 – juris Rn. 25), etwa weil er auf andere Schreiben auch reagiert hat bzw. ihn andere Behördenpost unter derselben Anschrift erreicht hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2020 – 2 LB 2/19 – juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Bestreiten des Zugangs der Mahnung durch die Antragstellerin hier nicht zum Entfallen der Zugangsvermutung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG, weil sich ihr Bestreiten bei umfassender Würdigung ihres Vorbringens und der sich aus dem Verwaltungsvorgang des Beigeladenen ergebenden Umstände des vorliegenden Falls als bloße Schutzbehauptung darstellt. Das Mahnschreiben vom 16. Januar 2024 war ordnungsgemäß an die Antragstellerin adressiert. Der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ist zudem in den betreffenden Historiensätzen im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen dokumentiert (vgl. hierzu ausführlich OVG Bautzen, Urteil vom 5. Mai 2021 – 5 A 417/19 –, BeckRS 2021, 32506). Danach wurde die Mahnung mit Postauslieferungsschreiben vom 18. Januar 2024 unter der Sendungsnummer 55111 unter der Lieferbestätigungsnummer bzw. „delivery confirmation“ (DCM) 12024016601876816761 an die Antragstellerin versendet. Anhaltspunkte für einen Rücklauf des Schreibens sind nicht ersichtlich. Ferner ergingen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide unter derselben Anschrift gegen die Antragstellerin. Gegen die streitgegenständlichen Bescheide erhob die Antragstellerin Widerspruch. Demzufolge hat sie die Bescheide unstrittig erhalten. Dem Verwaltungsvorgang des Beigeladenen lassen sich diverse Schreiben hinsichtlich der Widersprüche entnehmen. Insbesondere teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Januar 2024 dem Beigeladenen mit, dass sie seine Ausführungen vom 8. Januar 2024 zur Kenntnis genommen habe. In einem weiteren Schreiben, ebenfalls auf den 25. Januar 2024 datiert, erhob die Antragstellerin einen weiteren „Widerspruch“, ohne dabei einen konkreten Bescheid zu benennen. Da die Mahnung kurz zuvor mit Postauslieferungsschreiben vom 18. Januar 2024 der Antragstellerin zugesendet wurde, liegt es aufgrund der Gesamtumstände nahe, dass sich dieser „Widerspruch“ gegen die Mahnung richtete. Zuletzt erhob die Antragstellerin darüber hinaus am 25. Juli 2024 gegen einen weiteren – hier nicht streitgegenständlichen – Festsetzungsbescheid Widerspruch. Gegen den Vortrag der Antragstellerin spricht schließlich auch, dass sie sich für den vorliegenden Antrag offensichtlich eines Musterantrags bedient hat, der von einer Vielzahl von Beitragsschuldnern verwendet wird, um die Vollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen abzuwenden. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung sind auch hinsichtlich der mit dem Mahnschreiben vom 16. Januar 2024 festgesetzten Mahngebühr in Höhe von 6 € gegeben. Die Beitreibung von Mahngebühren als Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bedarf nach § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 LVwG grundsätzlich weder einer Festsetzung durch Leistungsbescheid noch einer weiteren Mahnung, wenn – wie hier – im Leistungsbescheid über die Hauptforderung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Sie erfolgt nach § 25 Abs. 2 Satz 3 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO) zusammen mit der Hauptforderung. Die festgesetzte Mahngebühr ist ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Mahngebühr beträgt nach Anlage 1 zu § 13 VVKVO bei einem Mahnbetrag bis zu 300 € einschließlich 7 €. Insofern hat der Beigeladene sogar eine geringere Mahngebühr – nämlich nur von Beit – angesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von €.