Beschluss
4 B 49/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0206.4B49.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Vollstreckungsankündigung der Beigeladenen. Der Antragsgegner führt den Antragsteller unter der Beitragsnummer ... als Beitragsschuldner für eine Wohnung in der Gemeinde ... ... . Mit Festsetzungsbescheid vom 1. März 2023 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023 einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag in Höhe von ... € fest. Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2023 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Mai 2023 einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag in Höhe von ... € fest. Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 1. September 2023 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 31. August 2023 einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag in Höhe von ... € fest. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 (Bl. 147 der Beiakte A) mahnte der Antragsgegner den Antragsteller zur Zahlung der mit den Bescheiden vom 1. März 2023, 1. Juni 2023 sowie 1. September 2023 festgesetzten Beiträge in Höhe von ... € bis zum 7. November 2023 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von ... € fest. Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 (Bl. 1 der Beiakte B) ersuchte der Antragsgegner die Beigeladene um Vollstreckung der nicht gezahlten Beiträge für die Zeiträume vom 1. September 2022 bis 31. August 2023. Er bat sie unter Verweis auf die beigefügte Aufstellung der rückständigen Forderungen in Höhe von insgesamt ... €, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Beigeladene kündigte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 3. Januar 2024 (Bl. 5 der Beiakte B) die Vollstreckung der Gesamtsumme von ... €, die eine zusätzliche Pfändungsgebühr in Höhe von ... € beinhaltete, an, wenn er nicht bis zum 23. Januar 2024 zahle. Gleichzeitig erteilte sie dem zuständigen Vollstreckungsbeamten einen Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der zu vollstreckenden Gesamtsumme (Bl. 3 der Beiakte B). Der Vollstreckungsbeamte hinterließ am 11. Januar 2024 die schriftliche Zahlungsaufforderung bei dem Antragsgegner (Bl. 7 der Beiakte B). Am 16. Januar 2024 wandte sich der Antragsteller telefonisch an die Beigeladene und wies darauf hin, dass er die Vollstreckungsangelegenheit mit dem Antragsgegner klären wolle. Da durch den Antragsteller keine Rückmeldung erfolgte, kündigte die Beigeladene ihm gegenüber mit Schreiben vom 21. Mai 2025 (Bl. 12 der Beiakte B) erneut die Vollstreckung der Gesamtforderung in Höhe von ... ... € an und setze eine weitere Frist zur Zahlung bis zum 5. Juni 2024. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 (Bl. 14 der Beiakte B) forderte der Antragsteller die Beigeladene auf, die Zwangsvollstreckung einzustellen, erhob zusätzlich Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Bl. 22 der Beiakte B). Zudem übersandte er ein Schreiben über die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Festsetzungsbescheid (Bl. 25 der Beiakte B), welcher an den Beitragsservice adressiert war. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 setzte die Beigeladene den Antragsteller darüber in Kenntnis, dass bis zur Bearbeitung des Widerspruchs die Vollstreckung ruhend gestellt werde (Bl. 37 der Beiakte B). Der Antragsgegner teilte der Beigeladenen mit Schreiben vom 13. August 2024 (Bl. 44 der Beiakte B) mit, dass ein Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Bescheide nicht eingegangen sei und bat um Fortsetzung der Vollstreckungsmaßnahmen. Daraufhin kündigte die Beigeladene mit Schreiben vom 27. August 2024 (Bl. 46 der Beiakte B) dem Antragsteller erneut die Zwangsvollstreckung in Höhe von ... € an und setzte wiederrum eine weitere Zahlungsfrist bis zum 13. September 2024. Der Antragsteller hat am 7. Oktober 2024 (Bl. 3 der Gerichtsakte) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht ... eingelegt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 – 91 C 194/24 – (Bl. 1 der Gerichtsakte) hat das Amtsgericht ... den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrages vor, dass ihm vor Einleitung der Zwangsvollstreckung keine Mahnung „zugestellt“ worden sei. Für die wirksame Bekanntgabe der Mahnung trage der Antragsgegner die materielle Beweislast. Dem Gericht sei seit Jahren bekannt, dass Schreiben des „Beitragsservice“ nicht zuverlässig zugestellt würden. Hätte er eine Mahnung erhalten, hätte er hierauf entsprechend reagiert. Allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, lasse nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfacher Post versandter Brief tatsächlich erreicht habe. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollstreckung der Gesamtforderung der Beigeladenen in Höhe von ... ... € vorläufig einzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist darauf, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 269 LVwG vorlägen. Die Mahnung sei an die zutreffende Anschrift des Antragstellers adressiert und nicht als unzustellbar zurückgekommen. Im Übrigen handele es sich bei dem Vortrag des Antragsstellers, er habe die Mahnung nicht erhalten, nicht um einen individuellen Vortrag, sondern um einen Vortrag eines im Internet käuflichen Mustervordrucks. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt insbesondere vor, dass erst dann etwaige Vollstreckungshandlungen vorgenommen worden seien, wenn eine entsprechende Bestätigung seitens des Antragsgegners vorgelegen habe. Da dies stets der Fall gewesen sei, sei eine fehlerhafte Bearbeitung nicht zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens legt das Gericht die Anträge des Antragstellers nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass er die vorläufige Einstellung der durch die Beigeladene im Wege der Vollstreckungshilfe für den Antragsgegner mit Schreiben vom 3. Januar 2024, 21. Mai 2024 und 27. August 2024 angekündigten Zwangsvollstreckung begehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der zulässige Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die drohende Veränderung des bestehenden Zustands durch die von der Beigeladenen angekündigten Zwangsvollstreckung. Der Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO steht Abs. 5 dieser Vorschrift nicht entgegen. Ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO ist hier nicht gegeben, weil es sich bei der Vollstreckungsankündigung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) handelt. Die Vollstreckungsankündigung ist nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet. Sie hat lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, die Vollstreckung einer Forderung durch freiwillige Leistung abzuwenden (vgl. VG Schleswig vom 5. Januar 2021 – 4 B 45/20 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der Zulässigkeit des Antrags steht es auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang keine entsprechende Hauptsache anhängig gemacht hat. Die Möglichkeit einer Antragstellung vor Klageerhebung in der Hauptsache ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 123 Abs.1 Satz 1 VwGO. Die Vorläufigkeit der in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO getroffenen Anordnung wird durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO sichergestellt, wonach das Gericht, wenn keine Hauptsache anhängig ist, auf Antrag anordnen kann, dass der Antragsteller die Hauptsache anhängig zu machen hat. Wird der Anordnung nicht Folgegeleistet, ist die getroffene Anordnung aufzuheben (vgl. § 926 Abs. 2 ZPO). Für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO besteht auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse. Dieses setzt regelmäßig voraus, dass der Antragsteller sein Anliegen vorher bei der zuständigen Behörde vorgetragen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 22). Vorliegend hat sich der Antragsteller noch vor Eingang seines Antrags bei Gericht mit Schreiben vom 23. Mai 2024 an die Beigeladene gewandt und diese um Einstellung der Vollstreckung ersucht. Dem der Sache nach auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichteten Antrag liegt auch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse zugrunde. Dieses ist gegeben, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 MB 19/23 – juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Nach der Vollstreckungsankündigung ergehen vor der Vollstreckung selbst keine weiteren Verwaltungsakte mehr, deren Anfechtung der Antragstellerin hinreichenden Rechtsschutz bieten würde. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Anfechtung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, weil nach erfolgreicher Vollstreckung kein Raum mehr für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 – juris Rn. 3). Dem Antragsteller ist es aber nicht zuzumuten, den Eintritt nicht ohne Weiteres reparabler, auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vermeidbarer Nachteile hinzunehmen, die etwa bei einer Forderungspfändung in Gestalt eines Ansehens- und Vertrauensverlustes beim Drittschuldner entstehen können (siehe hierzu ausführlich: OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 3 A 3417/99 – juris Rn. 22 ff.). Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Antrag sich ausdrücklich gegen den Antragsgegner richtet, gleichwohl die Beigeladene das Vollstreckungsverfahren im Auftrag des Antragsgegners betreibt. Denn auch in diesem Fall ist eine Beauftragung der Beigeladenen nur zulässig, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Der Antrag bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Zwar ist hier von einem Anordnungsgrund auszugehen, weil die Beigeladene mit ihren Vollstreckungsankündigungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, nach Ablauf der gesetzten Frist gegen den Antragsteller vollstrecken zu wollen. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde ankündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2019 – 4 B 10/19 – juris Rn. 10). Dabei ist die vom Antragsteller der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 – juris Rn. 17). Dies ist hier nicht der Fall. Es nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von einer künftigen Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Forderung verschont zu bleiben. Die von der Beigeladenen angekündigte Vollstreckung ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vielmehr rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung nach den gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV anzuwendenden §§ 262 ff. LVwG liegen vor. Der Antragsteller ist gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG durch die im Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners angeführten Festsetzungsbescheide, mithin durch mehrere Verwaltungsakte zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen in der angegebenen Höhe aufgefordert worden. Die Festsetzungsbescheide sind durch Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller wirksam geworden (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG). Sie sind auch nicht deshalb gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 1 LVwG nichtig, weil sie die erlassende Behörde nicht erkennen lassen würden. Aus dem Bescheid ergibt sich unzweifelhaft der Antragsgegner als die nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge zuständige Behörde. Bei dem in dem Bescheid ebenfalls angeführten Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio handelt es sich demgegenüber um eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, derer sich der Antragsgegner gemäß § 10 Abs. 7 RBStV in Verbindung mit § 2 der Satzung des ... ... Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1787) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und der damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise bedient. Die Einschaltung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in die Abwicklung ihrer Aufgaben ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt – hier der Antragsgegner – für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 4. November 2016 – 2 S 548/16 – juris Rn. 22; VG Schleswig, Urteil vom 1. März 2017 – 4 A 145/16 – juris Rn. 49). Da Rechtsbehelfe gegen die betreffenden Festsetzungsbescheide nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hätten, kommt es auf die Bestandskraft hier nicht an. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVwG liegen ebenfalls vor. Die mit den betreffenden Bescheiden festgesetzten Leistungen (Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge) sind fällig. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 RBStV, wonach der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Der Antragsgegner hat den Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 17. Oktober 2023, auch jeweils nach Ablauf der einwöchigen Schonfrist mit einer Zahlungsfrist von mehr als einer Woche – bis zum 7. November 2023 – unter Angabe der Beigeladenen als zuständige Vollstreckungsbehörde gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG gemahnt. Der Annahme einer ordnungsgemäßen Mahnung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den Zugang der Mahnung bestreitet und einen Nachweis ihrer Zustellung durch den Antragsgegner verlangt. Die Mahnung ist mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG und bedarf keiner förmlichen Zustellung. Sie muss jedoch in entsprechender Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG wirksam bekannt gegeben werden. Bei der Aufgabe zur Post sind dabei die Grundsätze des § 110 Abs. 2 LVwG hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe entsprechend anzuwenden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 215/17 – juris Rn. 17; Fischer, in: Foerster/Friedersen/Rohde, LVwG SH, Stand: 02.2023, § 270 Erl. 1 f.). In entsprechender Anwendung des § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG gilt eine schriftliche Mahnung, die im Inland durch Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dabei ist dem Antragsteller im Ausgangspunkt zuzugeben, dass eine Behörde den ihr obliegenden Nachweis für den Zugang nicht nach den Grundsätzen des ersten Anscheins führen kann, indem sie die Aufgabe des Briefes zur Post nachweist und es dann Sache des Betroffenen sei, den Anscheinsbeweis zu entkräften. In Fällen, in denen der Adressat der Mahnung – wie hier – bestreitet, diese erhalten zu haben, genügt grundsätzlich vielmehr schon dieser Umstand, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 3 LVwG zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Eine solche Substantiierung wäre dem Adressaten zudem auch gar nicht möglich, da er nichts dazu vortragen kann, warum ihn ein Schreiben nicht erreicht hat (sogenannte Unmöglichkeit des Beweises einer Negativtatsache). Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2020 – 2 LB 2/19 – juris Rn. 25 ff.). Keine Zweifel am Zugang bestehen allerdings dann, wenn sich das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung erweist. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Bekanntgabevermutung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG. Anhaltspunkte für Schutzbehauptungen können sich dabei aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3.22 – juris Rn. 25), etwa weil er auf andere Schreiben auch reagiert hat bzw. ihn andere Behördenpost unter derselben Anschrift erreicht hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2020 – 2 LB 2/19 – juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Bestreiten des Zugangs der Mahnung durch den Antragsteller hier nicht zum Entfallen der Zugangsvermutung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG, weil sich sein Bestreiten bei umfassender Würdigung seines Vorbringens und der sich aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergebenden Umstände des vorliegenden Falls als bloße Schutzbehauptung darstellt. Das Mahnschreiben vom 17. Oktober 2023 war ordnungsgemäß an den Antragsteller adressiert. Der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ist zudem in den betreffenden Historiensätzen im Verwaltungsvorgang des Antragstellers dokumentiert (vgl. hierzu ausführlich OVG Bautzen, Urteil vom 5. Mai 2021 – 5 A 417/19 –, BeckRS 2021, 32506). Danach wurde die Mahnung mit Postauflieferungsschreiben vom 19. Oktober 2023 unter der Sendungsnummer ... unter der Lieferbestätigungsnummer bzw. „delivery confirmation“ (DCM) ... ... ... an den Antragsteller versendet. Anhaltspunkte für einen Rücklauf des Schreibens sind nicht ersichtlich. Ferner ergingen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide unter derselben Anschrift gegen den Antragsteller, ebenfalls unter Dokumentation der jeweiligen Postauflieferungsdaten sowie der dazugehörigen Sendungsnummern (Bl. 132, 136, 140 der Beiakte A). Gegen den Vortrag des Antragstellers spricht schließlich auch, dass er sich für den vorliegenden Antrag offensichtlich eines Musterantrags bedient hat, der von einer Vielzahl von Beitragsschuldnern verwendet wird, um die Vollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen abzuwenden. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung sind auch hinsichtlich der mit dem Mahnschreiben vom 17. Oktober 2023 festgesetzten Mahngebühr in Höhe von ... € gegeben. Die Beitreibung von Mahngebühren als Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bedarf nach § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 LVwG grundsätzlich weder einer Festsetzung durch Leistungsbescheid noch einer weiteren Mahnung, wenn – wie hier – im Leistungsbescheid über die Hauptforderung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Sie erfolgt nach § 25 Abs. 2 Satz 3 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO) zusammen mit der Hauptforderung. Die festgesetzte Mahngebühr ist ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Mahngebühr beträgt nach Anlage 1 zu § 13 VVKVO bei einem Mahnbetrag bis zu 200 € einschließlich ... €. Auch die in den jeweiligen Vollstreckungsankündigungen – zuletzt in der Ankündigung vom 27. August 2024 – erhobene Pfändungsgebühr in Höhe von ... KM ist nicht zu beanstanden. Sie durfte gemäß § 262 Abs. 2, § 322 Abs. 2 Satz 1, § 249 LVwG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO, § 18 Nr. 2 VVKVO, Anlage 2, erhoben werden, da die Beigeladene gleichzeitig mit der Vollstreckungsankündigung dem Vollstreckungsbeamten den Vollstreckungsauftrag zur Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Antragstellers erteilte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von ... ... €.