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Beschluss

4 B 29/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1109.4B29.22.00
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Leitsätze
1. Keine aufdrängenden Satzungsmängel trotz erstinstanzlichem Urteil, da die Frage, ob der gewählte Steuermaßstab unter Einbeziehung des reinen Bodenrichtwertes als Lagewert noch in der Lage ist, den mit der Zweitwohnungssteuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden, in der Rechtsprechung des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts noch nicht entschieden ist.(Rn.29) 2. Eine Zweitwohnung bleibt nur dann steuerfrei, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird.(Rn.35)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½. Der Streitwert wird festgesetzt auf ... €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine aufdrängenden Satzungsmängel trotz erstinstanzlichem Urteil, da die Frage, ob der gewählte Steuermaßstab unter Einbeziehung des reinen Bodenrichtwertes als Lagewert noch in der Lage ist, den mit der Zweitwohnungssteuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden, in der Rechtsprechung des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts noch nicht entschieden ist.(Rn.29) 2. Eine Zweitwohnung bleibt nur dann steuerfrei, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird.(Rn.35) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½. Der Streitwert wird festgesetzt auf ... €. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung nach Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Zeit von Juni 2018 bis 2021 und der Vorauszahlung für 2022. Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung unter der Anschrift ... (Wohnung 3) in ... . Ihre Hauptwohnung ist in ... belegen. Am 5. April 2018 schlossen die Antragsteller mit ... einen Vermittlungsvertrag über die Wohnung in ... . In dem Vermittlungsvertrag heißt es unter § 2 Abs. 3: „Die Eigennutzung durch den Eigentümer ist ausgeschlossen, nur im Falle von notwendigen Reparaturen, Renovierungen, Balkonarbeiten etc. darf der Eigentümer gegen Zahlung der Reinigungsleistungen und Nebenkostenpauschale die Wohnung nach Absprache nutzen.“ In der Anlage 1 zum Vermittlungsvertrag sind als Nebensaison der 6. Januar bis 31. März und der 1. November bis 20. Dezember, als Zwischensaison der 1. April bis 30. April und der 1. Oktober bis 31. Oktober und als Hauptsaison der 1. Mai bis 30. September, der 20. Dezember bis 5. Januar sowie Feiertage benannt. Die Antragsgegnerin erhebt rückwirkend seit dem 1. Januar 2013 Zweitwohnungssteuer auf Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 2. April 2020 (ZwStS), welche die Satzung vom 27. Oktober 2000 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 und die Satzung vom 2. Juli 2019 für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 ersetzt. Im Dezember 2018 teilten die Antragsteller der Antragsgegnerin nach Aufforderung mit, dass die Wohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet werde und eine Eigennutzung laut Vertrag ausgeschlossen sei. Am 29. September 2021 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller auf, die Belegungspläne für die Jahre 2018 bis 2020 und eine noch auszufüllende Bescheinigung der Vermittlungsagentur über Sperrzeiten zu übersenden. Daraufhin baten die Antragsteller um Erläuterung der Notwendigkeit für die angeforderten Unterlagen. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum ihnen unterstellt werde, falsche Angaben gemacht zu haben. Außerdem sei nicht klar, wieso bei Übersendung der Belegungspläne zusätzlich noch auszufüllen sei, an wie vielen Tagen die Wohnung vermietet worden sei. Die Antragsgegnerin teilte den Antragstellern sodann mit, dass nach der Rechtsprechung überprüft werden müsse, ob ein vertraglicher Eigennutzungsausschluss auch gelebt werde. Grundlage dafür seien die Belegungspläne und die Bescheinigung über Sperrzeiten. Aus den von den Antragstellern daraufhin im Juni 2022 übersandten Belegungslisten ergeben sich Eigennutzungszeiten vom 30. April bis 4. Mai 2020 (4 Nächte), vom 9. Mai bis 24. Mai 2020 (15 Nächte), vom 27. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 (7 Nächte) und vom 27. Juni bis 1. Juli 2021 (4 Nächte). Außer für die Buchung vom 9. Mai bis 24. Mai 2020 ist in den Belegungslisten als Gast der vorgenannten Nutzungszeiträume der Familienname der Antragsteller eingetragen, hinsichtlich des Aufenthalts vom 9. Mai bis 24. Mai 2020 lautet die Eintragung „Dekoration/Reparatur“. Mit Bescheid vom 5. August 2022, adressiert an den Antragsteller zu 2), setzte die Antragsgegnerin für die als steuerpflichtig benannten Antragsteller Zweitwohnungssteuer für die Zeit von Juni bis Dezember 2018 in Höhe von ... €, für das Jahr 2019 in Höhe von ... €, für das Jahr 2020 in Höhe von ... €, für das Jahr 2021 in Höhe von ... € und eine Vorauszahlung für das Jahr 2022 in Höhe von ... € fest. Dabei ging sie für das Jahr 2020 von einem Verfügbarkeitsgrad von 70%, im Übrigen von 100% aus. Im dazugehörigen Anschreiben teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2) mit, dass es sich aufgrund der Eigennutzungszeiten um eine sogenannte mischgenutzte Wohnung handele. Aufenthalte die der Renovierung dienten, würden den Eigennutzungszeiten zugeordnet, weil die Nutzung der Wohnung zur Renovierung demonstriere, dass es trotz vertragsbedingtem Eigennutzungsausschluss möglich sei, über die Wohnung zu verfügen. Die Zweitwohnungssteuer sei daher für die Jahre 2018 und 2019 unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbotes sowie für das Jahr 2021 und die Vorauszahlung 2022 nach der Zweitwohnungssteuersatzung vom 2. April 2020 festgesetzt worden. Dagegen erhob der Antragsteller zu 2) am 18. August 2022 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 24. August 2022 lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zweitwohnungssteuer eine örtliche Aufwandsteuer sei, die den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfasse. Die Aufwandssteuer besteuere die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers. Ein besteuerbarer konsumtiver Aufwand liege bei einer Zweitwohnung dann jedoch nicht vor, wenn es sich um eine reine Kapitalanlage handele, weil diese Wohnung dann zu keinem Zeitpunkt der persönlichen Lebensführung diene und keine Verwendung von Einkommen oder von Vermögen zur Befriedung eines über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwands darstelle. Auf die Dauer des Innehabens komme es bei der Abgrenzung zur reinen Kapitalanlage generell nicht an. Auch der vorübergehende Gebrauch stelle einen steuerpflichtigen Aufwand dar, wenn er der persönlichen Lebensführung diene. Es komme zudem nicht auf die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber an. Auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung werde ein besteuerbarer Aufwand betrieben. Es komme stets auf eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles an, wobei maßgeblich objektive Umstände seien. Die Eigenaufenthalte seien hier mehrtätig gewesen und auch zu Zeiten der Hauptsaison. Wegen der 3-wöchigen Sperrung im Mai 2020 seien noch weitere Erläuterungen unter Angabe von Belegen, welche Tätigkeiten dort von wem vorgenommen worden sind, erforderlich. Ein Eigennutzungs- und damit auch Eigenbelegungsausschluss in einem Vermittlungsvertrag sei nur dann geeignet, die Vermutung des Vorhaltens der Wohnung für persönliche Zwecke zu widerlegen, wenn dieser Ausschluss auch tatsächlich gelebt werde. Liege ein solcher vertraglicher Eigennutzungsausschluss vor, seien grundsätzlich alle eigenen oder von ihm gewährten Nutzungen durch den Eigentümer geeignet, Zweifel daran zu begründen, ob der Ausschluss wirklich angewandt werde. Davon seien auch Aufenthalte zu Renovierungszwecken erfasst. Gerade weil der Eigennutzungsausschluss als Indiz für eine reine Kapitalanlage diene, könne er nicht so verstanden werden, als seien nur Eigennutzungen zu Erholungswecken, nicht aber solche zu Renovierung oder Erhaltung der Vermietbarkeit ausgeschlossen. Anders sei dies nur zu beurteilen, wenn der Vermittlungsvertrag einen Eigennutzungs- und Eigenbelegungsausschluss vorsehe, der gleichzeitig Aufenthalte zu Renovierungszwecken von diesem Ausschluss ausnehme und etwaige eigene Aufenthalte ausschließlich diesem Zweck dienten. Dies sei vorliegend der Fall, aber nur für einen Aufenthalt sei eine Reparatur in der Belegungsliste eingetragen. Für die Beurteilung komme es nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Jahre an, sondern auf eine Gesamtschau über einen mehrjährigen Zeitraum. Die Regelungen im vorliegenden Vermittlungsvertrag würden mithin nicht gewährleisten, dass über die Wohnung nicht verfügt werden könne. Daher bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Auch eine unbillige Härte sei nicht anzunehmen. Mit Schreiben vom 19. September 2022 antwortete der Antragsteller zu 2), dass der Eigennutzungsausschluss gelebt werde. Es müsse beim Vermittler angefragt werden, wann notwendige Instandsetzungsarbeiten gemacht werden könnten oder wann zur Saisoneröffnung Aufbau der Möbel, Sanierung des Strandkorbs, Bearbeitung von Wandschäden vorgenommen werden könnten. Es sei aufgrund seiner beruflichen Situation nicht möglich, unter der Woche kurze Arbeiten vorzunehmen, sondern es würden möglichst Termine mit Feiertagen benötigt, damit in Ruhe gearbeitet werden könne. Im Juni 2021 seien beispielweise verschiedene Geräte im Küchenbereich ausgefallen und das Internet habe nicht funktioniert. In der Zeit vom 30. April bis 4. Mai 2020 sei die komplette Grundreinigung vorgenommen worden, wobei weitere Arbeiten entdeckt und durchgeführt worden seien. Es sei der Schlafbereich umgebaut worden, so dass dieser nur von zwei Personen genutzt werden könne. Weiter sei die Schrankfläche erheblich erweitert worden und die Terrassensteine aufwendig gereinigt worden. Die Antragsteller haben am 28. September 2022 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führen Sie aus, dass der Antragssteller zu 2) aufgrund seiner beruflichen Situation Instandhaltungsarbeiten nur über Brückentage erledigen könne. Nach Saisonschluss im Dezember müsse die Wohnung grundgereinigt werden. Die Reinigungsarbeiten, die durchgeführt werden, würden nicht ausreichen. Vor Saisonbeginn im April müsse die Wohnung vorbereitet werden. Die Terrasse müsse gereinigt werden und die Terrassenmöbel müssten aus dem Keller geschleppt werden. Während des dreiwöchigen Aufenthaltes sei das Konzept im Schlafzimmer umgebaut worden. Weiter hätten die Steinplatten der Terrasse, die 40 m² groß sei, angehoben werden müssen, um das Unkraut darunter zu beseitigen und es so zu beseitigen, dass es nicht nächstes Jahr gleich wiederauftauche. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. August 2022 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Zweitwohnungssteuersatzung rechtmäßig sei, jedenfalls sei die Unwirksamkeit nicht derart offensichtlich, dass eine andere Bewertung im Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten sei. Weiter hätten die Antragsteller bei einer Gesamtschau der Jahre die Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung nicht erschüttert, da sie trotz Aufforderung keine weiteren Tatsachen oder Belege für die eigene Nutzung der Zweitwohnung beigebracht hätten. Der Vortrag, dass eine saisonbedingte Vorbereitung der Wohnung in der Zeit vom 30. April 2020 bis zum 4. Mai 2020 erforderlich gewesen sei, sei weder plausibel noch glaubhaft. Es handele sich entgegen der Behauptung des Antragstellers zu 2), nach Anlage 1 des Vermittlungsvertrages um einen Aufenthalt während der Hauptsaison. Außerdem hätten die Terrassenmöbel aus dem Keller herausgeholt werden müssen, jedoch gehe aus den Belegungslisten diese jährlich wiederkehrende Tätigkeit sowie das Zurückbringen nicht hervor. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, wieso dafür ein Aufenthalt von 4 Nächten erforderlich gewesen sei. Der Vortrag in der Zeit vom 9. Mai 2020 bis 24. Mai 2020 seien das Schlafzimmer umgebaut und die Terrassensteine über eine Fläche von 40m² gereinigt worden, sei auch nicht plausibel und glaubhaft. Zwar sei dies der einzige Aufenthalt, der als „Dekoration/Reparatur“ in der Belegungsliste gekennzeichnet sei, es handele sich jedoch erneut um einen Aufenthalt während der Hauptsaison. Für den Umbau hätten die Antragsteller zudem keinerlei Nachweise eingereicht. Auch sei wiederum die benötigte Zeit nicht nachvollziehbar. Dass die Zweitwohnung in der Zeit vom 27. Dezember 2020 bis zum 3. Januar 2021 nach der Saison grundgereinigt worden sei, sei auch weder plausibel noch glaubhaft. Wieder handele sich um Zeiten in der Hauptsaison und eine jährlich wiederholende Tätigkeit, was aus den Belegungslisten jedoch nicht hervorgehe. Weiter sei nicht klar, warum für eine Grundreinigung ein Aufenthalt von 7 Nächten erforderlich sei. Für die Zeit vom 27. Juni 2021 bis 1. Juli 2021 sei kein Grund für einen Aufenthalt vorgetragen worden. Auch dieser Zeitraum liege jedoch in der Hauptsaison. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten, und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist unzulässig, der des Antragsstellers zu 2) zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist unzulässig, da sie nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt ist. Antragsbefugt ist, wer die Möglichkeit einer Verletzung eines individuellen Rechts geltend macht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. März 2022 – 13 A 4149/18 – juris Rn. 53). Ein belastender Verwaltungsakt begründet grundsätzlich die Möglichkeit einer individuellen Rechtsverletzung, aber nur gegenüber dem vom Bescheid Betroffenen (sog. Inhaltsadressat). Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 5. August 2022 ist adressiert nur an den Antragsteller zu 2). Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1) folgt daher auch nicht daraus, dass der Bescheid die Antragsteller beide als Steuerpflichtige benennt, da er nur dem Antragsteller zu 2) als Gesamtschuldner nach § 3 Abs. 3 der ZwStS bekanntgegeben worden ist. Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Weiter hat der Antragsteller zu 2) auch vor Anrufung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Antragsgegnerin erfolglos um Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides nachgesucht. Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist jedoch nicht begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu 2) das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr., vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich zwar auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 7 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 24). In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen im vorliegenden Eilverfahren nach Durchführung der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 5. August 2022. 1. Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Antragsgegnerin vom 2. April 2020 unterliegt keinen sich aufdrängenden Satzungsmängeln, da die Unwirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung nicht derart offensichtlich ist, dass eine andere rechtliche Bewertung im Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten ist. Dies ist auch nicht wegen der Kammerentscheidung des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. März 2022 (– 4 A 154/21 – juris) zu einer mit der vorliegenden Zweitwohnungssteuersatzung vergleichbaren Ausgestaltung einer Zweitwohnungssteuersatzung anders zu beurteilen. Die Steuer bemisst sich gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS nach dem Lagewert der Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 ZwStS multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Zweitwohnung gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS. Der Lagewert der Zweitwohnung wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS anhand des Bodenrichtwertes ermittelt. Bei einer derartigen Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage hat die Kammer zwar den lockeren Bezug des so definierten Ersatzmaßstabes zu dem erfassenden Aufwand verneint und einen offensichtlichen Verstoß der Zweitwohnungssteuersatzung gegen höherrangiges Recht angenommen, weil der Lagewert der Zweitwohnung anhand des Bodenrichtwertes ermittelt werde. Die Heranziehung des in €/m² ausgedrückten Bodenrichtwertes als Lagewert diene so nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung des gewählten Flächenmaßstabes, sondern der Bodenrichtwert selbst sei maßstabsprägend, ohne dass ein hinreichender Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung erkennbar sei. Ein solcher Steuermaßstab stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, der in der Folge zur Gesamtunwirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung führe. Jedoch ist die Frage, ob der gewählte Steuermaßstab unter Einbeziehung des reinen Bodenrichtwertes als Lagewert noch in der Lage ist, den mit der Zweitwohnungssteuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden, bisher in der Rechtsprechung des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht entschieden. Mithin ist die Rechtslage nicht geklärt, weswegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung jedenfalls im Eilverfahren nicht offensichtlich und eindeutig vorliegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2022 – 5 MB 15/22 – juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 5. Oktober 2022 – 5 MB 15/22 – Anhörungsrüge n.v.). 2. Die Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin im konkreten Fall ist nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 5. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller zu 2) nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 2. April 2020. Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift jede Wohnung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) innehat. Steuerpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. Nicht der Steuer unterliegt das Innehaben einer berufsbedingt erforderlichen Zweitwohnung, die trotz vorwiegender Nutzung aufgrund melderechtlicher Vorschriften betreffend den Familienwohnsitz nicht Hauptwohnung ist (Abs. 2). Inhaber einer Zweitwohnung kann nur sein, wer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen kann, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen kann, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris Rn. 12 m.w.N.). Maßgeblich ist mithin das „Innehaben“ einer Zweitwohnung. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor; der Antragsteller zu 2) hatte im Sinne dieser Vorschriften die Wohnung unter der Anschrift ... (Wohnung 3) in ... in der Zeit von Juni 2018 bis 2022 als Zweitwohnung inne. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen. Wegen dieser bereits verfassungsrechtlich aus dem Begriff der Aufwandsteuer gebotenen Differenzierung werfen folglich die Fälle besondere Schwierigkeiten auf, in denen eine Mischnutzung vorliegt, die Zweitwohnung also teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird. In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließe die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Allerdings dürfe die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die – wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen – die tatsächliche Vermutung erschütterten. Dabei sei es in den Fällen der Mischnutzung von Verfassungs wegen nicht geboten, die nach der Jahresrohmiete bemessene Zweitwohnungssteuer bei lediglich zeitweiliger Vermietung nur anteilig zu erheben. Allerdings sei bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen von vornherein vertraglich befristeter Eigennutzungsmöglichkeit und Vermietung die Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer unverhältnismäßig und stehe nicht mehr im Einklang mit der grundsätzlichen Trennung des steuerpflichtigen privaten Aufwands und der Vermietung zur Einkommenserzielung. Wenn also eingangs des Steuerjahres eindeutig feststehe, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne, sei das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen. Für die Bewertung einer Zweitwohnung als nach dem Jahressteuerbetrag steuerpflichtig komme es nicht darauf an, dass die Zweitwohnung ausschließlich für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde. Ausreichend sei vielmehr, wenn dies jedenfalls auch geschehe. Bereits in dem Begriff des Vorhaltens für Zwecke der persönlichen Lebensführung liege zudem begründet, dass es nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung ankomme, sondern konstitutiv allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur Selbstnutzung (bzw. zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte) abzustellen sei. Daraus wiederum ergebe sich unmittelbar, dass Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden sei, von Sonderkonstellationen abgesehen, den Zeiträumen zuzurechnen seien, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 –, juris Rn. 27 ff.; vgl. schon Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 40.93 – juris Rn. 13). Gemessen an diesen Vorgaben bestehen nach den Erkenntnissen der Kammer im Eilverfahren jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller zu 2) die streitgegenständliche Zweitwohnung in den Erhebungszeiträumen innegehabt hat. Es handelt sich um einen Fall der sog. Mischnutzung und nicht um eine reine Kapitalanlage. Dies ergibt sich im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles. Die im Ausgangspunkt bestehende tatsächliche Vermutung, die Zweitwohnung werde auch für die private Lebenshaltung vorgehalten, hat der Antragsteller zu 2) für die Zeit ab Juni 2018 bis 2022 nicht erschüttert. Für diesen Zeitraum liegt zwar ein Vermittlungsvertrag vom 5. April 2018 mit einem Eigennutzungsausschluss (§ 2 Abs. 3 1. Halbs.) und einer Eigenbelegung nur im Falle von notwendigen Reparaturen, Renovierungen, Balkonarbeiten etc. nach Absprache mit dem Vermittler (§ 2 Abs. 3 2. Halbs.) vor. Jedoch zeigt sich anhand der nur für die Jahre 2020 bis 2022 eingereichten Belegungslisten, dass in diesen Jahren eine Eigenbelegung unter Nennung des Nachnamens des Antragstellers zu 2) eingetragen worden ist (30. April bis 4. Mai 2020, 27. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021, 27. Juni bis 1. Juli 2021). Nur für die Zeit vom 9. Mai bis 24. Mai 2020 findet sich in der Belegungsliste der Vermerk „Dekoration/Reparatur“. Dies verdeutlicht zum einen, dass die Art der Belegung differenziert berücksichtigt wird. Zum anderen folgt daraus, dass der Antragsteller zu 2) in den streitgegenständlichen Jahren die Möglichkeit der Eigennutzung hatte. Dies hat der Antragssteller zu 2) durch seinen Vortrag auch nicht widerlegt, da trotz Aufforderung der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren keinerlei Nachweise für etwaige Reparaturen, Reinigungsarbeiten oder Umbauten erbracht worden sind. Auch die Höhe der festgesetzten Zweitwohnungssteuer ist inhaltlich und rechnerisch zutreffend, insbesondere wurde für die Jahre 2018 und 2019 das Schlechterstellungsverbot nach § 11 Abs. 2 ZwStS berücksichtigt. Einwände hat der Antragsteller zu 2) zudem dagegen nicht erhoben. 3. Für das Gericht sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Antragsteller zu 2) vorgetragen, dass die Vollziehung des Bescheides vom 5. August 2022 für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, hier also ¼ von ... €.