Beschluss
4 B 11/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0406.4B11.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2021 und 2022. Die Ehefrau des in … wohnhaften Antragstellers ist seit 2019 mit der Wohnungsanschrift … im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin angemeldet. In seinen Zweitwohnungssteuererklärungen vom 15. Januar 2021 für die Wohnungen mit der Anschrift … , Whg. OG (ca. 50 m² und ca. 40 m²) gab der Antragsteller als Inhaberin beider Wohnungen seine Ehefrau .. an, für deren Bedarf die Wohnungen vorgehalten würden. Mit Rückwirkung zum 1. Januar 2014 erhebt die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 29. Oktober 2020 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2021 (nachfolgend ZwStS) eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem Gemeindegebiet. Die Antragsgegnerin setzte mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 die Zweitwohnungssteuer für das Objekt … , Whg. OG (ca. 50 m²), für das Veranlagungsjahr 2021 in Höhe von … € und für das Veranlagungsjahr 2022 in Höhe von … € fest. Mit weiterem Bescheid vom 22. Dezember 2022 setzte sie für das Objekt … , Whg. OG (ca. 40 m²) eine Zweitwohnungssteuer für das Veranlagungsjahr 2021 in Höhe von … € und für das Veranlagungsjahr 2022 in Höhe von … € fest. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 erhob der Antragsteller gegen beide Bescheide Widerspruch und verwies zur Begründung auf einen früheren Widerspruch in derselben Angelegenheit. Die Wohnung sei seit 2019 an seine Ehefrau vermietet und würde seit jeher als Kapitalanlage vorgehalten. Ergänzend führte er an, dass die Festsetzung auf einer rechtswidrigen Satzung beruhe. Er bezog sich insoweit auf seine verwaltungsgerichtliche Klage – 4 A 3/23 – gegen die früheren Zweitwohnungssteuerbescheide vom 29. Oktober 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2022. Die Bemessungsgrundlage lege zu schematisch nur den Bodenrichtwert zugrunde. Die Wohnung stehe ihm auch nicht zur Verfügung. Es handele sich nicht um eine Ehewohnung. Mit Schreiben vom 1. März 2023 mahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Zahlung der offenen Zweitwohnungssteuerforderungen für die Veranlagungsjahre 2021 und 2022. Die Stadt … kündigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. März 2023 die Zwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung (Steuern aus Amtshilfe) in Höhe von … € an. Mit Schreiben vom 9 März 2023 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsgegnerin bat ihn mit Schreiben vom 20. März 2023 um kurzfristige Mitteilung dazu, auf welche Veranlagungsjahre sich der Antrag beziehe. Dies gehe aus dem Schreiben nicht eindeutig hervor. Der Antragsteller hat am 20. März 2023 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er teilte ferner der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. März 2023 mit, dass sein Antrag die Veranlagungsjahre 2021 und 2022 betreffe. Der Antragsteller verweist zur Begründung seines Antrags auf die Vollstreckungsankündigung der Stadt … und meint, dass eine große Vermutung für eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide spreche. Er sei auch der falsche Adressat der Steuerbescheide, weil er im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin keine Wohnung innehabe. Bereits im Jahr 2006 habe er das Erbbaurecht an seine beiden Söhne übertragen. Auf das ihm und seiner Ehefrau eingeräumte Nießbrauchsrecht habe er 2021 verzichtet. Seine Söhne hätten die Wohnung seit dem 2. Januar 2021 an seine Ehefrau vermietet. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide vom 01.12.21 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unzulässig, weil sie über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 9. März 2023 noch nicht entschieden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. Das Gericht legt den Antrag bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche vom 13. Januar 2023 gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2022 beantragt. Nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen sind unter dem im Antrag genannten Datum „01.12.2021“ keine Zweitwohnungssteuerbescheide gegen den Antragsteller ergangen. Er bezieht sich in seiner Antragsbegründung vielmehr auf seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 9. März 2023, der nach seinem Schreiben vom 23. März 2023 die Veranlagungsjahre 2021 und 2022 betrifft, also den Veranlagungszeitraum der Bescheide vom 22. Dezember 2022. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass sie bis zur Anrufung des Gerichts noch nicht über den Aussetzungsantrag des Antragstellers vom 9. März 2023 entschieden hat. Es ist hier ein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gegeben. Danach entfällt das Erfordernis der vorherigen Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, wenn eine Vollstreckung droht. Dies ist der Fall, wenn der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für eine baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen (OVG Münster, Beschluss vom 18. September 2020 – 14 B 985/20 – juris Rn. 31 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Schoch, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 80 VwGO Rn. 515). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 1. März 2023 zur Zahlung der festgesetzten Zweitwohnungssteuer gemahnt und ausweislich ihrer Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 8. März 2023 der Stadt … einen Vollstreckungsauftrag erteilt. Der Antragsteller war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, eine Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Antrag vom 9. März 2023 abzuwarten, zumal die Antragsgegnerin mit ihrer Nachfrage vom 20. März 2023 auch nicht etwa erklärt hat, die bereits eingeleitete Vollstreckung vorläufig – bis zur Klärung der betreffenden Forderungen – auszusetzen. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg des Widerspruchs bzw. der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich zwar auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 7 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 24). Ausgehend hiervon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2022. 1. Die der Veranlagung zugrundeliegende Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2020 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2021 unterliegt keinen sich aufdrängenden Satzungsmängeln Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil der Kammer vom 23. März 2022 – 4 A 154/21 – juris, zu einer Zweitwohnungssteuersatzung mit einem vergleichbaren Steuermaßstab. Die Steuer bemisst sich nach § 4 Abs. 1 ZwStS nach dem Lagewert des Steuergegenstandes multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Zweitwohnung multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart multipliziert mit dem Verfügungsgrad. Der Lagewert der Zweitwohnung wird nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS anhand des Bodenrichtwertes ermittelt. Bei einer derartigen Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage hat die Kammer zwar den lockeren Bezug des so definierten Ersatzmaßstabes zu dem erfassenden Aufwand verneint und einen offensichtlichen Verstoß der Zweitwohnungssteuersatzung gegen höherrangiges Recht angenommen. Die Heranziehung des in €/m² ausgedrückten Bodenrichtwertes als Lagewert diene nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung des gewählten Flächenmaßstabes, sondern der Bodenrichtwert selbst sei maßstabsprägend, ohne dass ein hinreichender Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung erkennbar sei. Ein solcher Steuermaßstab stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, der in der Folge zur Gesamtunwirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung führe. Die Frage, ob der gewählte Steuermaßstab unter Einbeziehung des reinen Bodenrichtwertes als Lagewert noch in der Lage ist, den mit der Zweitwohnungssteuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden, ist jedoch bislang durch die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts noch nicht geklärt, weswegen bestehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung jedenfalls im Eilverfahren nicht offensichtlich und eindeutig vorliegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2022 – 5 MB 15/22 – juris Rn. 6 ff.). 2. Die Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin im konkreten Fall ist nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2021 und 2022 ist § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) i.V.m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin. a) Die von der Antragsgegnerin angenommene Steuerpflicht des Antragstellers begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Eine Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 ZwStS jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann. Nach § 3 Abs. 1 ZwStS ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 ZwStS innehat. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner der Zweitwohnungssteuer (§ 3 Abs. 3 ZwStS). Inhaber einer Zweitwohnung kann nur sein, wer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen kann, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris Rn. 12 m.w.N.). Maßgeblich ist mithin das „Innehaben“ einer Zweitwohnung. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller ist neben seiner Ehefrau Inhaber der Wohnungen in dem Objekt … , Whg. OG. Für die Frage der Zweitwohnungssteuerpflicht ist dabei unerheblich, dass nicht der Antragsteller, sondern – nach den Angaben des Antragstellers – allein seine Ehefrau Mieterin ist. Nach dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft haben sich Ehegatten die Benutzung der Ehewohnung nach § 1353 Abs. 1 BGB gegenseitig zu gestatten (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 5. Februar 2016 – 2 A 10/14 – juris, Rn. 23; Beschluss vom 15. September 2017 – 2 B 47/17 – n. v.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Ehegatten daher gleichberechtigte Mitbesitzer der ehelichen Wohnung. Es würde der Stellung des jeweils anderen Ehepartners nicht entsprechen, ihm jede selbstständige Nutzungsbefugnis der Wohnung zu versagen und ihn im Sinne einer Besitzdienerschaft von den Weisungen des Ehepartners abhängig sein zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 – IXa ZB 29/04 – juris Rn. 7). Der Begriff der Ehewohnung ist dabei nach allgemeiner Meinung weit auszulegen und erfasst alle Räume, die Ehegatten zum Wohnen benutzen und gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren. Die Ehegatten können auch mehrere Ehewohnungen haben. Welche Wohnung vorwiegend genutzt wird, wo der räumliche Lebensmittelpunkt der Ehegatten liegt, braucht nicht festgestellt zu werden. Für den Begriff der Ehewohnung sind die Eigentumsverhältnisse unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1990 – XII ARZ 11/90 – juris Rn. 9; Wellenhofer in: Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1568a Rn. 11 ff.). Nach dem Vorbringen des Antragstellers leben seine Ehefrau und er nicht getrennt, sondern haben lediglich ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Wohnungen. Alle Wohnungen der Eheleute sind jedoch Ehewohnung. Hieraus folgt, dass sich aus § 1353 Abs. 1 BGB ein Besitzrecht eines jeden Ehegatten hinsichtlich der Wohnung des jeweils anderen ergibt, ohne dass es darauf ankäme, wer von beiden Eigentümer oder Mieter der jeweiligen Wohnung ist. Unerheblich ist auch, dass die Zweitwohnung des Antragstellers melderechtlich zugleich die alleinige Wohnung (Hauptwohnung) seiner Ehefrau ist. Eine Wohnung kann gleichzeitig Haupt- und Nebenwohnung sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 9 B 25/12 – juris Rn. 4; OVG Schleswig, Urteil vom 27.03.2012 – 4 LB 1/12 – n. v.). b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vom 22. Dezember 2022 ergeben sich nach summarischer Prüfung auch nicht aus der Berechnung der Zweitwohnungssteuer, gegen die der Antragsteller keine substantiierten Einwände erhoben hat. Dies gilt namentlich für den zugrunde gelegten Verfügbarkeitsgrad nach § 4 Abs. 7 ZwStS in Höhe von 100 %. Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, dass es sich bei den Wohnungen um eine Kapitalanlage handele, aber nicht näher ausgeführt, in welchem Umfang die Eigennutzungsmöglichkeit im Veranlagungszeitraum ausgeschlossen gewesen wäre. In seinen Zweitwohnungssteuererklärungen hat er vielmehr ohne Einschränkung angegeben, die Wohnungen würden für den Bedarf seiner Ehefrau vorgehalten. Die Staffelung des Steuermaßstabs nach dem Verfügbarkeitsgrad ist im Übrigen nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C 2.04 – juris Rn. 28). c) Es sind zudem keine Anhaltspunkte vorgetragen oder dafür ersichtlich, dass die Vollziehung der Bescheide für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, hier also ¼ von … €.