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Urteil

17 A 395/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufsunfähigkeitsrente nach Satzung setzt maßgeblich auf erzielbare Einkünfte ab; alleinige Anknüpfung an Restarbeitszeit ist unzulässig. • Eine Teilzeittätigkeit, die in eigenverantwortlicher schriftlicher Rechtsberatung besteht, erfüllt weiterhin das Berufsbild des Rechtsanwalts im Sinne der Satzung. • Einkünfte sind unwesentlich, wenn sie unterhalb des Existenzminimums liegen; ansonsten ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, wobei Einkünfte in Höhe der Rente oder darüber regelmäßig wesentlich sind.
Entscheidungsgründe
Keine Berufsunfähigkeitsrente bei erzielbaren Teilzeiteinkünften über dem Existenzminimum • Berufsunfähigkeitsrente nach Satzung setzt maßgeblich auf erzielbare Einkünfte ab; alleinige Anknüpfung an Restarbeitszeit ist unzulässig. • Eine Teilzeittätigkeit, die in eigenverantwortlicher schriftlicher Rechtsberatung besteht, erfüllt weiterhin das Berufsbild des Rechtsanwalts im Sinne der Satzung. • Einkünfte sind unwesentlich, wenn sie unterhalb des Existenzminimums liegen; ansonsten ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, wobei Einkünfte in Höhe der Rente oder darüber regelmäßig wesentlich sind. Der Kläger, seit 1998 als Rechtsanwalt zugelassen, litt an einer bipolaren affektiven Störung und stellte seine Tätigkeit 2001 ein. Er erhielt bereits befristete Berufsunfähigkeitsrenten für 2003–2006 und 2006–2009. Im August 2008 beantragte er eine unbefristete bzw. verlängerte Berufsunfähigkeitsrente; das Versorgungswerk lehnte ab. Gutachter stellten fest, der Kläger sei zu maximal drei bis vier Stunden täglich zu eigenverantwortlichen schriftlichen anwaltlichen Tätigkeiten fähig, jedoch nicht zu Mandantenvertretungen oder gerichtsbezogenem Auftreten. Das Versorgungswerk berechnete die rente mit 1.135,81 Euro monatlich; der Kläger behauptete, mit seiner Resttätigkeit realistischerweise nur ca. 800 Euro erzielen zu können. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG bestätigte diese Entscheidung in der Berufung. • Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks; Anspruchsvoraussetzung ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte nicht erzielen zu können. • Feststellungen der Sachverständigen begründen, dass der Kläger zwar keine vollzeitige Tätigkeit leisten kann, ihm aber weiterhin eigenverantwortliche schriftliche anwaltliche Tätigkeiten (Analyse, Zuarbeit, Entwürfe, schriftliche Beratung) möglich sind, die dem Berufsbild entsprechen. • Bei der Prüfung der Unwesentlichkeit ist nicht allein die verbleibende Arbeitszeit maßgeblich; maßgeblich sind die erzielbaren Einkünfte aus der verbleibenden Tätigkeit und der Zweck der Rente (Existenzsicherung). • Einkünfte sind unwesentlich, wenn sie unterhalb des Existenzminimums liegen; Einkünfte in Höhe der Rente oder darüber sind regelmäßig wesentlich; Zwischenbeträge sind einzelfallsabhängig zu bewerten. • Zur Ermittlung der erzielbaren Einkünfte ist abstrakt auf das durchschnittliche Einkommen derjenigen Tätigkeit abzustellen, die dem verbleibenden Leistungsbild entspricht; bei teilzeitiger schriftlicher Tätigkeit ist der durchschnittliche Verdienst angestellter Rechtsanwälte zugrunde zu legen. • Mit den herangezogenen Durchschnittswerten (Jahresbrutto 52.000 Euro bzw. Monatsgrundlage 4.000 Euro) und der Annahme eines Drittels Vollzeittätigkeit ergeben sich für den Kläger erzielbare Bruttoeinnahmen von etwa 1.333–1.367 Euro monatlich, damit über der berechneten Berufsunfähigkeitsrente von 1.135,81 Euro. • Die erzielbaren Einkünfte liegen deutlich über dem Existenzminimum (bei Kläger und Familie gerechnet 697 Euro) und damit nicht in der Unwesentlichkeit; auf das konkrete Arbeitsmarktrisiko kommt es nicht an. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Bescheid des Versorgungswerks vom 11.05.2009 ist rechtmäßig, weil der Kläger aus der ihm verbleibenden Teilzeittätigkeit als angestellter Rechtsanwalt oder freier Mitarbeiter mehr als nur unwesentliche Einkünfte erzielen kann. Maßgeblich war die abstrakte Ermittlung der erzielbaren Einkünfte anhand durchschnittlicher Vergütungsdaten und der Feststellung, dass die verbliebenen schriftlichen, eigenverantwortlichen Tätigkeiten dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen. Da die erzielbaren Einkünfte die berechnete Berufsunfähigkeitsrente übersteigen und deutlich über dem Existenzminimum liegen, scheidet die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit aus. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.