Beschluss
8 B 29/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0131.8B29.24.00
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Leitsätze
1. Da der Gesetzgeber die Auswirkung einer Verletzung der Anhörungspflicht im Wege der Schaffung einer nachträglichen Heilungsmöglichkeit selbst relativiert, genügt es regelmäßig, wenn der Betroffene in Kenntnis der Erwägung der Behörde gelangt, darauf reagieren kann und seine etwaigen Darlegungen einer Würdigung unterzogen werden.(Rn.53)
2. Der baurechtliche Bestandsschutz gewährt das Recht, ein im Einklang mit dem (seinerzeit) geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt worden ist, auch dann weiter zu nutzen, wenn neue Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden.(Rn.60)
3. Ein solcher „Austausch“ der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlage durch das Gericht ist zulässig, wenn die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung nicht verändert wird und der Bescheid und die ihn tragenden Ermessenserwägungen nach ihrem „normspezifischen Zuschnitt“ dadurch keine Wesensänderung erfahren.(Rn.64)
4. Eine Nutzungsuntersagung kann deshalb allenfalls neben einem Anpassungsverlangen auf die (baupolizeiliche) Generalklausel des § 58 Abs. 2 LBO (juris: BauO SH) gestützt werden, weil im Umfang des Anpassungsverlangens – ausgehend von dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit – der Bestandsschutz kraft Gesetzes einer Einschränkung unterworfen ist.(Rn.70)
5. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bestandsschutz eines Gebäudes nicht dadurch aushebeln, dass sie darüberhinausgehend auf eine Nachrüstung auf den Stand der aktuell geltenden Vorschriften besteht.(Rn.73)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2024 wird hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheides angeordneten Nutzungsuntersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheides angeordneten Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da der Gesetzgeber die Auswirkung einer Verletzung der Anhörungspflicht im Wege der Schaffung einer nachträglichen Heilungsmöglichkeit selbst relativiert, genügt es regelmäßig, wenn der Betroffene in Kenntnis der Erwägung der Behörde gelangt, darauf reagieren kann und seine etwaigen Darlegungen einer Würdigung unterzogen werden.(Rn.53) 2. Der baurechtliche Bestandsschutz gewährt das Recht, ein im Einklang mit dem (seinerzeit) geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt worden ist, auch dann weiter zu nutzen, wenn neue Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden.(Rn.60) 3. Ein solcher „Austausch“ der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlage durch das Gericht ist zulässig, wenn die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung nicht verändert wird und der Bescheid und die ihn tragenden Ermessenserwägungen nach ihrem „normspezifischen Zuschnitt“ dadurch keine Wesensänderung erfahren.(Rn.64) 4. Eine Nutzungsuntersagung kann deshalb allenfalls neben einem Anpassungsverlangen auf die (baupolizeiliche) Generalklausel des § 58 Abs. 2 LBO (juris: BauO SH) gestützt werden, weil im Umfang des Anpassungsverlangens – ausgehend von dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit – der Bestandsschutz kraft Gesetzes einer Einschränkung unterworfen ist.(Rn.70) 5. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bestandsschutz eines Gebäudes nicht dadurch aushebeln, dass sie darüberhinausgehend auf eine Nachrüstung auf den Stand der aktuell geltenden Vorschriften besteht.(Rn.73) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2024 wird hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheides angeordneten Nutzungsuntersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheides angeordneten Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung des Antragsgegners. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Wohnung des Mehrfamiliengebäudes auf dem Grundstück A. Nach dem Grundriss liegt die Wohnung im sechsten Obergeschoss des Gebäudes. Die Wohnung verfügt auf der östlichen, zum Innenhof ausgerichteten Gebäudeseite über Fenster. Südlich neben der Wohnung befindet sich das Treppenhaus. Westlich grenzt die Wohnung an eine andere Wohnung an. Nördlich grenzt die Wohnung an das Nebengebäude an (geschlossene Bauweise). Das Gebäude wurde mit Bauschein Nr. 191/62 vom 12. Dezember 1962 der Stadt Westerland als Appartementhaus mit Diätrestaurant und Arztpraxis genehmigt. In dem Gebäude befinden sich insgesamt 46 Wohneinheiten. Nach der Baubeschreibung (Bl. 53 Beiakte A) enthält das Gebäude im Erdgeschoss und in den Obergeschossen 40 Appartements für Feriengäste. Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass das Gebäude genehmigungskonform errichtet und jedenfalls die streitgegenständliche Wohnung entsprechend der Baugenehmigung seit 1962 genutzt wurde. Der Antragsgegner stellte im Rahmen der Überprüfung des angrenzenden Gebäudes fest, dass die Anforderungen an den Brandschutz bei dem streitgegenständlichen Gebäude nicht eingehalten würden (Aktenvermerk vom 22. November 2024, Bl. 2 Beiakte A). Aus diesem Grund müsse zum Schutz der Nutzer/Bewohner die Nutzung zu Aufenthaltszwecken der östlich ausgerichteten 20 Wohnungen vom zweiten bis zum sechsten Obergeschoss aufgrund der Mängel am ersten baulichen Rettungsweg sowie des fehlenden/nicht sicherzustellenden zweiten Rettungsweges vorerst untersagt werden. Es könne nur dann von den notwendigen Nutzungsuntersagungen abgesehen und der momentane Zustand insofern auch geduldet werden, wenn – wie es auch die Wohnungseigentümergemeinschaft der A. für sich entschieden habe –, bis zur Fertigstellung der im Brandschutzkonzept beschriebenen Maßnahmen übergangsweise eine Nottreppenanlage als zweiter Rettungsweg auf der Ostseite aufgestellt werde, die von allen betroffenen Wohnungen aus zugänglich sei. Hierzu habe es aber bisher (Stand: 4. Dezember 2024) noch keine Entscheidung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gegeben, so dass die notwendigen Nutzungsuntersagungen nun verfügt werden müssten. Telefonisch und mit Schreiben vom 22. November 2024 teilte der Antragsgegner Frau A. von der Hausverwaltung A. mit, dass aufgrund aktueller Erkenntnisse für einige Wohnungen in der A-Straße eine Nutzungsuntersagung ergehen müsse. Von der Nutzungsuntersagung könne abgesehen werden, wenn übergangsweise eine Nottreppenanlage als zweiter Rettungsweg installiert werde. Daraufhin erlies der Antragsgegner die streitgegenständliche Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2024 und untersagte der Antragstellerin aufgrund von § 58 Abs. 2 LBO in Verbindung mit § 80 Satz 2 LBO die Nutzung sowie das Nutzenlassen durch Dritte der streitgegenständlichen Wohnung zu Wohn- und Aufenthaltszwecken ab sofort (Ziffer 1 des Bescheides). Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung (Ziffer 2 des Bescheides) und drohte der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € an, sollte diese der Nutzungsuntersagung nicht vollständig Folge leisten (Ziffer 3 des Bescheides). Mit Bauschein Nr. 191/62 sei der Neubau eines Appartementhauses mit Diätrestaurant und Arztpraxis genehmigt worden. Die Anforderungen an den Brandschutz in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprächen jedoch hinsichtlich der vorliegenden Mängel nicht den höheren Anforderungen der zurzeit geltenden Landesbauordnung. Die aus heutiger Sicht und nach gängiger Rechtsprechung wesentlichen Sicherheitsmängel verlangten gemäß § 58a Abs. 1 LBO Anpassungen, damit die öffentliche Sicherheit erhalten werden könne. Aufgrund der Gefahr für die Schutzgüter Gesundheit und Leben, die durch die fehlenden Rettungswege gegeben sei und nicht kurzfristig durch entsprechende Anpassungen beseitigt werden könne, müsse in diesem Fall die Nutzung der Wohnung zu Wohn- und Aufenthaltszwecken untersagt werden. Die Anordnung der Nutzungsuntersagung sei auch im Rahmen des der Bauaufsichtsbehörde in § 58 LBO eingeräumten Ermessens zulässig, da sie getroffen wurde, um einen rechts- und ordnungswidrigen Zustand zu unterbinden. So erfülle die Wohnung nicht die Anforderungen an den Brandschutz. Für Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssten in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Hier liege ein erster Rettungsweg nicht vor, weil die nach § 34 LBO notwendige und auch vorhandene Treppe entgegen § 35 LBO nicht in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liege. Gemäß § 35 Abs. 6 LBO müssten Öffnungen in notwendigen Treppenräumen nach Nr. 2 zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse und nach Nr. 3 zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Die vorhandenen Flure und der Treppenraum stünden jedoch in offener Verbindung zueinander. Es gebe keine Abtrennung aus Rauchschutzelementen, so dass der Treppenraum nicht eigenständig sei. Notwendige Flure seien gemäß § 36 Abs. 3 LBO zudem durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Dies sei durch die offene Verbindung zum Treppenraum nicht gegeben. Ein gemäß § 33 Abs. 1 LBO weiterhin erforderlicher zweiter Rettungsweg sei bei der streitgegenständlichen Wohnung nicht vorhanden. Aufgrund der Höhe des Geschosses sei für eine Rettung aus einem Fenster die tragbare Leiter der Feuerwehr oder auch ein Hubrettungsgerät erforderlich. Eine Rettung mittels Hubrettungsgerät könne aufgrund der Lage des Innenhofes nicht realisiert werden. Ein Zugang zum Innenhof sei lediglich durch den Treppenraum und das Kellergeschoss des Hauses möglich. Eine Zufahrt von der A.Straße aus sei nicht vorhanden. Außerdem biete der Innenhof nicht ausreichend Platz, um die tragbaren Leitern der Feuerwehr in ausreichender Länge aufzustellen. Die Anordnung der Nutzungsuntersagung sei auch im Rahmen des in § 58 LBO eingeräumten Ermessens zulässig, da sie getroffen worden sei, um einen rechts- und ordnungswidrigen Zustand zu unterbinden. Die sofortige Nutzungsuntersagung sei erforderlich, weil von illegalen Bauten häufig die Gefahr einer Breitenwirkung ausgehe. Sie seien einmal eine Demonstration dafür, dass man sich mit – sei es auch nur vorübergehend – Erfolg über das Gesetz hinwegsetzen könne. Zum anderen könnten sie für unbeteiligte Dritte den Anschein der Legalität und damit den Eindruck erwecken, als sei an der fraglichen Stelle die Nutzung zulässig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gerechtfertigt, da in diesem Fall eine erhebliche Gefahr für die Schutzgüter Gesundheit und Leben bei der Ausbreitung eines Brandes bestehe. Es handle sich dabei auch um eine konkrete Gefahr. Die Gefahr eines Brandes bestehe jederzeit. Nach den Ausführungen der Brandschutzdienststelle seien die bestehenden Mängel mit der damit verbundenen Gefahrerhöhung für die Schutzgüter Leben und Gesundheit nicht mehr hinnehmbar. Daraufhin erhob die Antragstellerin unter dem 20. Dezember 2024 Widerspruch gegen den Bescheid und trug zur Begründung vor, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil die Antragstellerin vor Erlass der Nutzungsuntersagung nicht angehört worden sei, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen sei. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend begründet worden. Insoweit sei lediglich auf die negative Vorbildwirkung abgestellt worden. Es bestehe für das Gebäude keine hohe Brandgefahr. Anhaltspunkte dafür lägen nicht vor. Die Nutzung der Wohnungen und der bauliche Bestand seien seit Nutzungsaufnahme unverändert. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil kein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliege. So halte sich die Nutzung innerhalb des von der Baugenehmigung legalisierten Bereichs. Die Nutzung sei daher vom Bestandsschutz umfasst. Aus diesem Grund könne eine Nutzungsuntersagung allenfalls nach Aufhebung der den Bestandsschutz vermittelnden Baugenehmigung in Betracht kommen. Es möge zulässig sein, Maßnahmen zur Ertüchtigung des Brandschutzes nach § 58a LBO zu fordern. Das sei aber nicht geschehen. Eine Nutzungsuntersagung könne auf § 58a LBO nicht gestützt werden. Im Übrigen könne die Nutzungsuntersagung nicht vollzogen werden, weil die Wohnung vermietet sei und gegen den Mieter keine Duldungsverfügung erlassen worden sei. Schließlich sei die Nutzungsuntersagung auch ermessensfehlerhaft, weil dem Antragsgegner bekannt sei, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft A-Straße bereits vor einiger Zeit das Ingenieurbüro A. mit der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes beauftragt habe und dieses Brandschutzkonzept zwischenzeitlich erstellt worden sei. Der Antragsgegner habe Kenntnis davon, dass eine Ausnahme von den Vorschriften des Brandschutzes für den zweiten Rettungsweg auf der Ostseite des Gebäudes in Kürze beantragt werden solle. Eine Nutzungsuntersagung sei schließlich auch unverhältnismäßig, da sie nicht erforderlich sei. Die Nutzungsuntersagung beeinträchtige die Antragstellerin in ihrem Recht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Erwägungen reichten nicht aus, um die Erforderlichkeit einer derart einschneidenden Maßnahme wie einer Nutzungsuntersagung zu tragen. In Ermangelung eines rechtmäßigen Grundverwaltungsaktes sei auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig. Ein Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen. Die Antragstellerin hat am 20. Dezember 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und vertieft ihren Vortrag aus der Widerspruchsbegründung. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2024 hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheides angeordneten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheides angeordneten Zwangsgeldandrohung anzuordnen und hilfsweise, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt er auf die Nutzungsuntersagung Bezug und trägt ergänzend vor, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sei hinreichend begründet worden. Insoweit werde in dem Bescheid auf die erhebliche Gefahr für die Schutzgüter Gesundheit und Leben verwiesen, der die Nutzerinnen und Nutzer der betreffenden Wohneinheit im Falle der Fortsetzung der Nutzung ausgesetzt sei. Im Falle der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die angeordnete Untersagung der Nutzung bestehe die im Falle eines Brands bestehende Gefahr fort. Die im Bescheid genannten Anforderungen an Rettungswege seien zum Zeitpunkt der Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes beziehungsweise des Erlasses der dafür erteilten Baugenehmigung noch nicht geltendes Recht gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Landesbauordnung vom 1. August 1950 gegolten. Diese Vorschrift habe die Herstellung eines zweiten Rettungswegs nicht gefordert. Die genannten Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg seien vielmehr erst mit späteren Fassungen der LBO gesetzlich festgelegt worden. Im Hinblick auf den Brandschutz bestimme § 14 LBO jedoch, dass Anlagen so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern und Instand zu halten seien, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt werde und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich seien. Den Brandschutzanforderungen werde die streitgegenständliche Wohnung nicht gerecht. Aus diesem Grund widerspreche die Wohneinheit materiell den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Gemäß § 80 Abs. 2 LBO könne aber, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden, diese Nutzung untersagt werden. Auch unter Ermessensgesichtspunkten sei die Nutzungsuntersagungsverfügung nicht zu beanstanden. Beim Bestehen baurechtswidriger Zustände sei ein ordnungsrechtliches Einschreiten im Regelfall geboten. Die gegenwärtige Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer und Nutzerinnen der streitigen Wohneinheit könne im Übrigen nur begegnet werden durch die (bis zur Schaffung ordnungsgemäßer Rettungswege vorübergehende) Unterlassung der Nutzung. Der Nutzungsuntersagung stünden auch Bestandsschutzerwägungen nicht entgegen, weil sich die Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen zum Brandschutz und insbesondere zu Rettungswegen seit Erteilung der Baugenehmigung verschärft habe. Im Hinblick auf die übergeordnete Bedeutung dieser Anforderungen, die unmittelbar dem Schutz von Gesundheit und Leben der Nutzer der betreffenden Gebäude beziehungsweise Wohneinheit dienten, sei hier ein Einschreiten geboten. Insoweit sei die Situation vergleichbar der eines Gebäudes, das zwar bauaufsichtlich genehmigt worden sei, sich aber zu einem späteren Zeitpunkt als baufällig und einsturzgefährdet zeige. Im Übrigen sei die Antragstellerin nicht bereit, Maßnahmen zur Realisierung des zweiten Rettungsweges zu ergreifen. Die Antragstellerin habe nur die Zulassung einer Abweichung beantragt. Schließlich sei die Nutzungsuntersagung auch ohne Duldungsverfügung gegenüber den Mietern vollziehbar. Eine dauerwohnliche Nutzung sei weder bauplanungsrechtlich zulässig noch substantiiert vorgetragen. Die Wohneinheit sei nach der für das Gebäude erteilten Baugenehmigung ausschließlich zu Ferienwohnzwecken bauaufsichtlich zugelassen. Solle die Wohnung entgegen der Baugenehmigung zum Dauerwohnen genutzt werden, sei der Bestandsschutz der Baugenehmigung erloschen und die Nutzung formell illegal. In diesem Fall lägen die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung ohne weiteres vor. Auch eine fehlende Anhörung stehe der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht entgegen. Von der Anhörung könne abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten sei, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheine (§ 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG). Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Außerdem sei das Fehlen einer vor Erlass eines Bescheids erforderlichen Anhörung unbeachtlich, wenn die Anhörung nachgeholt werde (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG). Im Übrigen sei die Wohnungseigentümergemeinschaft des streitigen Gebäudes über die Hausverwaltung durch die Brandschutzdienststelle über das Ergebnis der brandschutztechnischen Überprüfung des Gebäudes und die Notwendigkeit von Nutzungsuntersagungen informiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. Dezember 2024 gegen die Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2024 wiederherzustellen ist in entsprechender Anwendung von § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sich dieser entsprechend dem unbeschränkten Widerspruch nicht nur gegen die angeordnete Nutzungsuntersagung unter Ziffer 1 richtet, sondern auch gegen die in Ziffer 3 angedrohte Zwangsgeldfestsetzung, wie es sich auch aus der Antragsbegründung (Seite 10) ergibt. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung, Ziffern 1, 2) und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG (Zwangsgeldandrohung, Ziffer 3) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen (hier Ziffer 3), im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (hier Ziffer 1) ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zunächst sind die formellen Anforderungen an die Sofortvollzugsanordnung, insbesondere das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, erfüllt. Maßgeblich ist insoweit, ob sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Sofortvollzugsanordnung bewusst war. Insofern ist die Begründung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, indem er darauf abgestellt hat, es bestehe ausgehend von den Ausführungen der Brandschutzdienststelle bei einer Ausbreitung eines Brandes eine erhebliche Gefahr für die Schutzgüter Gesundheit und Leben der Bewohner. In materieller Hinsicht gilt Folgendes: Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, deren Gegenstand das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts sind. Die Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beruht gleichermaßen auf einer Interessenabwägung. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert zu begründen (stRpr seit OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3). Nach diesem Maßstab ist das Interesse der Antragstellerin an der vorläufig weiteren Nutzung der Wohnung höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung vom 11. Dezember 2024. Die Nutzungsuntersagung erweist sich nach den erkennbaren Umständen bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die Nutzungsuntersagung ist formell rechtmäßig. Der im Raum stehende Anhörungsmangel ist durch Nachholung geheilt. Die Antragstellerin wurde vor Erlass der Nutzungsuntersagung nicht nach § 87 Abs. 1 LVwG ordnungsgemäß angehört. Die Verpflichtung zur Anhörung ist auch nicht nach § 87 Abs. 2 LVwG entfallen. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde von der Anhörung absehen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist; in diesem Zusammenhang zählt das Gesetz fünf Ausnahmegründe auf, die allerdings nicht abschließend sind. Liegen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 LVwG vor, räumt die Vorschrift der Behörde die Befugnis ein, nach Ermessen über einen Verzicht auf die Anhörung zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung bedarf jedoch einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen die Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, beruht (Hessischer VGH, Beschl. v. 23. September 2011 – 6 B 1701/11 – juris Rn. 23; Schneider in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 5. EL Juli 2024, § 28 VwVfG Rn. 54). Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 LVwG vorlagen, lässt sich der Begründung des Bescheids vom 11. Dezember 2024 nicht entnehmen, dass der Antragsgegner eine solche Ermessensentscheidung getroffen hat und – gegebenenfalls – aus welchen Gründen er von der vorherigen Anhörung abgesehen hat. Dazu hat der Antragsgegner erstmalig im gerichtlichen Verfahren in der Antragserwiderung vom 6. Januar 2025 vorgetragen. Der Anhörungsmangel ist jedoch durch Nachholung geheilt. Eine entsprechende Heilung tritt ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Betroffene Gelegenheit hat, seine Einwendungen vorzubringen, die Behörde diese nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht und sich dabei nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Eine nachträgliche Anhörung kann gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen und damit auch während eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dass der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält, erscheint nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass der Betroffene anlässlich eines beim Verwaltungsgericht gestellten Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Gelegenheit hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und der Antragsgegner sich in seiner Antragserwiderung mit den vorgetragenen Argumenten auseinandersetzt. Dass eine „Nachholung“ nur möglich ist, wenn die Anhörung in der Form erfolgt, wie sie vor Erlass des Verwaltungsakts gefordert wird, ist weder dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG noch dem Schutzzweck der Anhörung zu entnehmen. Da der Gesetzgeber die Auswirkung einer Verletzung der Anhörungspflicht im Wege der Schaffung einer nachträglichen Heilungsmöglichkeit selbst relativiert, genügt es regelmäßig, wenn der Betroffene in Kenntnis der Erwägung der Behörde gelangt, darauf reagieren kann und seine etwaigen Darlegungen einer Würdigung unterzogen werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 10. Dezember 2019 – 4 MB 88/19 – juris Rn. 8). Gemessen an diesen Maßstäben ist der im Raum stehende Anhörungsmangel geheilt. Die Antragstellerin hat über ihren Prozessbevollmächtigten umfangreich vorgetragen. Auf diesen Vortrag ist wiederum der Antragsgegner im Schriftsatz vom 6. Januar 2025 umfassend eingegangen. Die Nutzungsuntersagung erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig, weil bei formell bestandsgeschützten Gebäuden eine Rechtsgrundlage für eine Nutzungsuntersagung losgelöst von einem Anpassungsverlangen nicht ersichtlich ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist die letzte mündliche Verhandlung – beziehungsweise im Eilverfahren der Entscheidung des Gerichts – (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 26). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht auf § 58 Abs. 2 LBO in Verbindung mit § 80 Satz 2 LBO gestützt werden. Gemäß § 58 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung nach § 80 Satz 2 LBO untersagt werden. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig beziehungsweise bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist oder materiellen Bestandsschutz genießt (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 11. Juli 2024 – 1 MB 12/24 – juris Rn. 15 f.). Hier liegt jedoch schon keine formelle Illegalität vor, weil die Antragstellerin Inhaberin einer Baugenehmigung ist. Die materielle Illegalität allein aufgrund von Änderungen der Rechtslage reicht für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nicht aus. Insoweit steht der Bauordnungsverfügungen der formelle Bestandsschutz entgegen. Der baurechtliche Bestandsschutz gewährt das Recht, ein im Einklang mit dem (seinerzeit) geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt worden ist, auch dann weiter zu nutzen, wenn neue Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden (BVerwG, Urt. v. 25. März 1988 – 4 C 21.85 – juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. August 2024 – 1 LA 108/21 – juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 29). Der Bestandsschutz gewährleistet, dass sich die rechtmäßige Nutzung einer baulichen Anlage auch gegen neues entgegenstehendes Recht durchsetzt (BVerwG, Beschl. v. 9. September 2002 – 4 B 52.02 – juris Rn. 5). Der Bestandsschutz schützt ein Vorhaben damit gegenüber einer Nutzungsuntersagung oder -einschränkung und einer Beseitigungsanordnung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 2007 – 4 B 20.07 – juris Rn. 3; BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1979 – IV C 86.76 – juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18. November 2005 – 1 LA 76/05 – juris Rn. 8). Der Bestandsschutz für bauliche Anlagen gegenüber Änderungen der Baurechtsordnung erstreckt sich aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion (BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 1995 – 1 BvR 1713/92 – juris Rn. 4). Bestandsschutz berechtigt dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7. Januar 2025 – 1 LA 71/23 – juris Rn. 15). Ein Bestandsschutz entsteht, wenn eine Baugenehmigung erteilt worden ist oder die bauliche Anlage über einen relevanten Zeitraum in Einklang mit dem materiellen Baurecht stand (Sächsisches OVG, Beschl. v. 2. Mai 2011 – 1 B 30/11 – juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 24. Juli 2000 – 1 BvR 151/99 – juris Rn. 8). Letzteres ist hier der Fall. Die Wohnung der Antragstellerin ist von der Baugenehmigung für das Gebäude zur Bauschein Nr. 191/62 vom 12. Dezember 1962 umfasst. Der von der Baugenehmigung vermittelte formelle Bestandsschutz ist auch nicht durch Änderungen, Verzicht oder Ähnliches erloschen. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Die materielle Illegalität ist allein auf die Änderung der Rechtslage zurückzuführen. Gerade vor einer Nutzungsuntersagung aufgrund einer Änderung der Rechtslage schützt der formelle Bestandsschutz den Inhaber einer Baugenehmigung jedoch. Auch unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Austausches der Ermächtigungsgrundlage liegen die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nicht vor. So kann ein angefochtener Bescheid unter einer anderen als der von der Behörde angewandten Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden. Ein solcher „Austausch“ der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlage durch das Gericht ist zulässig, wenn die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung nicht verändert wird und der Bescheid und die ihn tragenden Ermessenserwägungen nach ihrem „normspezifischen Zuschnitt“ dadurch keine Wesensänderung erfahren (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26. Mai 2009 – 1 LB 38/08 – juris Rn. 34). Hier kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage vorliegen, weil keine Ermächtigungsgrundlage ersichtlich ist, die die Nutzungsuntersagung (losgelöst von einem Anpassungsverlangen) stützen könnte. Zunächst scheidet ein Rückgriff auf § 58 Abs. 2 LBO als Ermächtigungsgrundlage aus. Diese (baupolizeiliche) Generalklausel rechtfertigt – jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass sich nach Erteilung einer Baugenehmigung lediglich bauordnungsrechtliche Vorschriften geändert haben – kein Einschreiten gegen bestandsgeschützte Gebäude. Insoweit gelten die gleichen Maßstäbe zum Bestandsschutz wie bei der auf § 58 Abs. 2 LBO in Verbindung mit § 80 Satz 2 LBO gestützten Nutzungsuntersagung. Schließlich findet die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung ihre Rechtsgrundlage auch nicht in § 58a Abs. 1 Satz 1 LBO in Verbindung mit § 58 Abs. 2 LBO. Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, können nach § 58a Abs. 1 Satz 1 LBO die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Anlagen dem geltenden Baurecht angepasst werden, wenn dies zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde also – unter Überwindung des formellen Bestandsschutzes – verlangen, dass die Brandschutzvorkehrungen bestehender Anlagen aufgrund neuerer Anforderungen der Landesbauordnung ergänzt werden, wenn dies zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die Vorschrift rechtfertigt jedoch bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm keine Nutzungsuntersagung, sondern lediglich die Anpassung der Brandschutzvorkehrungen eines bestandsgeschützten Gebäudes. Allein auf § 58a Abs. 1 Satz 1 LBO kann deshalb keine Nutzungsuntersagung gestützt werden. Dies ergibt sich auch in systematischer Hinsicht, weil in § 58a Abs. 1 Satz 2 LBO (i.d.F. vom 13. Dezember 2024) mittlerweile ein Ausnahmefall ausdrücklich gesetzlich benannt ist, in dem – in Abkehr vom Grundfall – eine Nutzungsuntersagung erlassen werden kann. So kann bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nach dieser Vorschrift im Einvernehmen mit der zuständigen Küstenschutzbehörde die Nutzung der Anlage untersagt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit infolge von Sturmflutereignissen oder morphologischen Veränderungen an der Küste notwendig ist. Dies bedeutet aber, dass in allen anderen Fällen eine Nutzungsuntersagung nicht auf § 58a Abs. 1 Satz 1 LBO gestützt werden kann. Eine Nutzungsuntersagung kann deshalb allenfalls neben einem Anpassungsverlangen auf die (baupolizeiliche) Generalklausel des § 58 Abs. 2 LBO gestützt werden, weil im Umfang des Anpassungsverlangens – ausgehend von dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit – der Bestandsschutz kraft Gesetzes einer Einschränkung unterworfen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 11. Oktober 2017 – 15 CS 17.1055 – juris Rn. 41, der darauf abstellt, ob die Voraussetzungen für ein Anpassungsverlangen nach § 54 Abs. 4 BayBO (Notwendigkeit zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit) vorliegen; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4. Juli 2014 – 2 B 666/14 – juris Rn. 15, das ebenfalls annimmt, dass bei Bestehen einer brandschutzrechtlichen Gefahrenlage eine Nutzungsuntersagung neben einem Anpassungsverlangen erlassen werden kann, vgl. auch VG Leipzig, Beschl. v. 19. Februar 2015 – 4 L 7/15 – juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 2. März 2016 – 28 K 2758/15 – juris Rn. 62; vgl. zudem bereits Beschl. der Kammer v. 6. Januar 2021 – 8 B 27/20 – juris Rn. 43). Ausgangspunkt jeder bauordnungsrechtlichen Maßnahme muss vor diesem Hintergrund ein Anpassungsverlangen nach § 58a Abs. 1 Satz 1 LBO sein. Im Rahmen des über § 58a LBO eingeschränkten Bestandsschutzes kann die Bauaufsichtsbehörde abhängig von der von den Brandschutzdefiziten hervorgerufenen Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer einer baulichen Anlage die sofortige Vollziehung des Anpassungsverlangens anordnen und zur Beseitigung der Gefahr die Nutzung der baulichen Anlage untersagen. Auch eine Nutzungsuntersagung muss deshalb stets zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bauaufsichtsbehörde in der Regel nicht die Anpassung an die aktuell geltenden Vorschriften verlangen kann. Denn ein Anpassungsverlangen nach § 58a Abs. 1 Satz 1 LBO setzt auf Tatbestandsebene voraus, dass die Anpassung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. An das Merkmal der Erforderlichkeit sind – weil mit der Vorschrift der formelle Bestandsschutz eingeschränkt wird – hohe Anforderungen zu stellen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, speziell der Erforderlichkeit, muss sich die Bauaufsichtsbehörde auch auf der Rechtsfolgenseite des § 58a Abs. 1 Satz 1 LBO auf erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit beschränken. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bestandsschutz eines Gebäudes nicht dadurch aushebeln, dass sie darüberhinausgehend auf eine Nachrüstung auf den Stand der aktuell geltenden Vorschriften besteht (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 11. Oktober 2017 – 15 CS 17.1055 – juris Rn. 37). Im Übrigen sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit insbesondere die grundrechtlich durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsinteressen unter Beachtung des durch § 58a Abs. 1 Satz 1 LBO lediglich eingeschränkten Bestandsschutzes mit den von den Brandschutzdefiziten ausgehenden Gefahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Effektivität der Gefahrenabwehr in Ausgleich zu bringen. Vorliegend hat der Antragsgegner kein Anpassungsverlangen nach § 58a Abs. 1 Satz 1 LBO erlassen, so dass der Bestandsschutz der Baugenehmigung fortwirkt und einer Nutzungsuntersagung entgegensteht. Eine andere Rechtsgrundlage für eine Nutzungsuntersagung losgelöst von einem Anpassungsverlangen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Nutzungsuntersagung leidet im Übrigen auch an einem Ermessensfehler, weil der Antragsgegner insoweit einen nichtzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Im Rahmen des Ermessens hat der Antragsgegner darauf abgestellt, die sofortige Nutzungsuntersagung sei erforderlich, weil von illegalen Bauten häufig die Gefahr einer Breitenwirkung ausgehe. Sie seien einmal eine Demonstration dafür, dass man sich mit – sei es auch nur vorübergehend – Erfolg über das Gesetz hinwegsetzen könne. Zum anderen könnten sie für unbeteiligte Dritte den Anschein der Legalität und damit den Eindruck erwecken, als sei an der fraglichen Stelle die Nutzung zulässig. Dabei hat der Antragsgegner einen nichtzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, weil es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung nicht um einen illegalen Bau handelt. Vielmehr besteht für die Wohnung formeller Bestandsschutz. Angesichts der materiellen Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung erweist sich in Ermangelung eines vollstreckungsfähigen Grundverwaltungsaktes auch die Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig. Nach alledem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei Nutzungsuntersagungen nach dem durchschnittlichen Jahresnutzwert bestimmt. Der Jahresnutzwert ist hier von der Kammer auf 20.000,00 € geschätzt worden (200 Tage Vermietung im Jahr à 100 € Miete). Die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Zwangsgeldandrohung bedingt keine Streitwerterhöhung (Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges).