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Beschluss

2 M 162/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1212.2M162.11.0A
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Leitsätze
1. Ob die Erteilung einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.(Rn.8) 2. Zur erdrückenden Wirkung eines Gebäudes (hier verneint).(Rn.11) 3. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke.(Rn.12) 4. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Festsetzung von Ausnahmen im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB die Belange der Nachbarn berücksichtigt sind, so dass sich der Nachbar auf die Erteilung von Ausnahmen grundsätzlich einstellen muss. Nur dann, wenn die Festsetzung unter Ausnahmevorbehalt im Einzelfall nachbarschützenden Charakter hat oder wenn das Vorhaben mit § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zu vereinbaren ist, kommt durch Ausnahmeerteilung eine Nachbarrechtsverletzung in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 [120], RdNr. 10).(Rn.22) 5. Zum sog. Gebietserhaltungsanspruch und zum Begriff des "Baugebiets" im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.(Rn.24) 6. Ein besonderer Ausspruch über die Ausnahme in der Baugenehmigung ist nicht in jedem Fall erforderlich.(Rn.30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Erteilung einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.(Rn.8) 2. Zur erdrückenden Wirkung eines Gebäudes (hier verneint).(Rn.11) 3. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke.(Rn.12) 4. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Festsetzung von Ausnahmen im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB die Belange der Nachbarn berücksichtigt sind, so dass sich der Nachbar auf die Erteilung von Ausnahmen grundsätzlich einstellen muss. Nur dann, wenn die Festsetzung unter Ausnahmevorbehalt im Einzelfall nachbarschützenden Charakter hat oder wenn das Vorhaben mit § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zu vereinbaren ist, kommt durch Ausnahmeerteilung eine Nachbarrechtsverletzung in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 [120], RdNr. 10).(Rn.22) 5. Zum sog. Gebietserhaltungsanspruch und zum Begriff des "Baugebiets" im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.(Rn.24) 6. Ein besonderer Ausspruch über die Ausnahme in der Baugenehmigung ist nicht in jedem Fall erforderlich.(Rn.30) I. Der Antragsteller ist Eigentümer des etwa 900 m² großen Grundstücks der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 10088, das sich über eine Länge von ca. 60 m von der Elbufer-Promenade im Osten bis zu einem Wegegrundstück an der Straße „S-Ufer“ (Flurstück 10087) im Westen erstreckt. In Nord-Süd-Richtung hat das Grundstück eine Breite von etwa 15 m. Es ist in seinem zur Elbe zeigenden Teil – wie die südlich angrenzenden Grundstücke – mit einem zweigeschossigen Reihenwohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 130 m² bebaut. Zur nördlichen Grundstücksgrenze hält das am Ende der Reihenhauszeile liegende Gebäude einen Abstand von etwa 5 m ein. Die übrigen Grundstücksteile werden gärtnerisch genutzt. Der Beigeladene ist Eigentümer der beiden im Norden angrenzenden Grundstücke (Flurstücke 10085 und 10086). Alle drei Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 2 der Antragsgegnerin „E.“, der im Bereich des Baugrundstücks ein Mischgebiet (MI 6) mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,0 festsetzt, in dem gemäß § 1 Abs. 5 BauGB die nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässige Wohnnutzung nur ausnahmsweise zulässig ist. Für den Bereich, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt, ist ebenfalls ein Mischgebiet (MI 13) mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 1,0 festgesetzt. Im Bereich der Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen sind zwei durch Baugrenzen und eine Baulinie umrissene Baufenster ausgewiesen. Im zur Elbseite im Mischgebiet MI 13 gelegenen östlichen Baufenster befindet sich im südlichen Teil die Reihenhauszeile mit dem Gebäude des Antragstellers, die als „Einzelanlage, die dem Denkmalschutz dient“ dargestellt ist. Der Beigeladene hat auf dem Flurstück 10086 im nördlichen Teil dieses Baufensters bereits ein dreigeschossiges Gebäude (Promenadenhaus 1) errichtet. Am 26.04.2011 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen auf dessen Antrag eine Baugenehmigung zur Errichtung eines viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit einer Grundfläche von ca. 28,5 x 16 m (Promenadenhaus 2) auf dem 1.019 m² großen Flurstück 10085 innerhalb des westlichen, zur Straßeseite gelegenen Baufensters. Im Gebäude sollen insgesamt 4 Gewerbeeinheiten und 4 Maisonette-Wohnungen entstehen. Da der Bebauungsplan für die dortige Bebauung eine Traufhöhe von 9,00 m festsetzt, das Gebäude aber mit dem vierten, zurückgesetzten (Staffel-)Geschoss nach den Bauvorlagen eine Höhe von 12,12 m erreicht, erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit Bescheid vom 19.04.2011 eine Befreiung von dieser Festsetzung. Der Antragsteller hat gegen die beiden ihm am 16.05.2011 bekannt gegebenen Bescheide am 15.06.2011 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Den am 08.07.2011 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.08.2011 abgelehnt und zur Begründung u. a. aufgeführt: Ein Verstoß gegen den Antragsteller schützende Rechtsvorschriften durch die Baugenehmigung sei nicht zu erkennen. Das Vorhaben des Beigeladenen halte insbesondere die notwendigen Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers ein. Deshalb sei zunächst auch davon auszugehen, dass Belichtung, Belüftung und Besonnung des nachbarlichen Grundstückes hinreichend berücksichtigt worden seien. Hinzu komme, dass das zu errichtende Gebäude nordöstlich des Grundstücks des Antragstellers liege und daher die Besonnung kaum behindern dürfte. Die Einsehbarkeit des Garten- und Ruhebereichs des Antragstellers nehme durch die Bebauung zwar erkennbar zu, jedoch könne der Antragsteller sich auch nicht auf einen Rechtsschutz berufen, der über die mit der Einhaltung des Abstandsflächen sichergestellte Rechtsposition hinausgehe. Die Baugenehmigung nebst Befreiung verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes. Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung entfalte keinen Drittrechtsschutz zugunsten des Antragstellers. Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung mit – wie hier – nur ausnahmsweise zulässiger Wohnnutzung könne zwar nachbarschützend sein; es erschließe sich aber nicht, wie der Antragsteller, der sein Grundstück selbst zu Wohnzwecken nutze, gerade durch eine benachbarte Wohn- statt Gewerbenutzung in seinen nachbarlichen Interessen verletzt sein solle. Seine Wohnruhe am Wochenende, die durch angrenzende Wohnnutzung möglicherweise stärker beeinträchtigt werde als durch eine gewerbliche Nutzung, sei erkennbar nicht Schutzziel der Festsetzung des Bebauungsplans. Darüber hinaus seien solche Beeinträchtigungen im Stadtgebiet sozialadäquat und hinzunehmen und führten nicht zu einem Abwehranspruch gegen heranrückende Nachbarn. Aus den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan gehe darüber hinaus deutlich hervor, dass diese Festsetzung nicht dem Nachbarschutz, sondern dem Schutz zukünftiger Bewohner des jeweiligen Vorhabens zu dienen bestimmt sei. Denn zusätzlich würden für die ausnahmsweise mögliche Wohnnutzung Auflagen hinsichtlich des Immissionsschutzes (Schall und Luftschadstoffe) festgesetzt, die verdeutlichten, dass eine Wohnnutzung im Hinblick auf die Lage der Baugrundstücke an der Straße „S-Ufer“ zusätzliche Schutzbedürfnisse auslöse. Auch aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung könne der Antragsteller für sich keinen Rechtsschutz ableiten. Die Festsetzung der Höchstzahl der Vollgeschosse sei nicht zum Schutz des Antragstellers bestimmt. Eine konkrete Begründung für die Bestimmung der Traufhöhen enthalte der Bebauungsplan nicht. Im gesamten Plangebiet seien die zulässigen Traufhöhen sehr unterschiedlich festgesetzt, wobei offenkundig versucht worden sei, die bestehende denkmalgeschützte Bestandsbebauung Maßstab setzend zu berücksichtigen und die Neubebauung dem Bestand anzugleichen oder jedenfalls den Bestand nicht hinter der Neubebauung gleichsam verschwinden zu lassen. Ebenso dürfte die im Hintergrund der Bebauung des S-Ufers/Elbebahnhofs liegende Stadtsilhouette berücksichtigt worden sein, die durch die Verdichtung der Bebauung des Elbufers nicht verdeckt oder wesentlich beeinträchtigt werden sollte. Vor diesem Hintergrund erschließe sich, dass die in dem Bebauungsplan für die verschiedenen Baugebiete festgesetzten Traufhöhen variierten und Richtung Süden tendenziell höhere Gebäude zulässig sein sollten als im Bereich des hier streitigen Bauvorhabens mit Dom und Fürstenwall im Hintergrund und der vergleichsweise niedrigen Bestandsbebauung. Gleichwohl sei keiner dieser anzunehmenden Beweggründe für die Festsetzung der Traufhöhe drittschützend in der Art und Weise, dass der Antragsteller hieraus für sich Rechte ableiten könne. Einen Anspruch darauf, dass besonders schöne Sichtachsen erhalten blieben, könnten Nachbarn nicht geltend machen. Auch die genehmigte Befreiung von der Einhaltung der festgesetzten Traufhöhe führe zu keiner Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten. Seine Interessen und Einwendungen seien im Abwägungsvorgang berücksichtigt worden, auch wenn das im Wortlaut der erteilten Befreiung nicht zum Ausdruck komme, sondern dort nur auf die Belange des mit dem „Promenadenhaus 1“ bebauten Grundstücks abgestellt werde. Es handele sich nur um einen – heilbaren – Begründungsmangel, nicht um einen echten Abwägungsausfall. Die Befreiung verletze den Antragsteller auch materiell-rechtlich nicht in seinen Rechten. Städtebauliche Zweifel könne der Antragsteller ebenso wenig für sich in Anspruch nehmen wie die Grundzüge der Planung. Eine erdrückende Wirkung über die schon bestehende Belastung mit dem Promenadenhaus 1 hinaus komme dem Bauvorhaben nicht zu. Auch eine vorherrschende zwei- bis dreigeschossige Umgebungsbebauung, die die unbedingte Einhaltung der Traufhöhe gebieten könnte, sei nicht erkennbar. II. A. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Der Antragsteller wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletze, insbesondere keine „erdrückende Wirkung“ habe, weil die Vorschriften über Abstandsflächen eingehalten seien. Dem Antragsteller ist zwar darin beizupflichten, dass das Rücksichtnahmegebot, das in § 15 Abs. 1 BauNVO seine Ausprägung findet (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 – 4 B 68.08 – ZfBR 2009, 376), im Einzelfall auch dann verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; allerdings wird dies zumindest aus tatsächlichen Gründen in der Regel nicht der Fall sein (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Dem Antragsteller ist auch darin zu folgen, dass eine fehlerhafte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln kann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat (BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 – 4 B 64.98 –, BauR 1998, 1206; Urt. v. 19.09.1986 – 4 C 8.84 –, DVBl 1987, 476). Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998, a.a.O.; Urt. v. 19.09.1986, a.a.O.). Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Dass der Nachbar „spürbar (nennenswert)" beeinträchtigt wird, reicht nicht aus; maßgeblich ist vielmehr, ob er – auch im Hinblick auf eine schon bestehende Vorbelastung – zusätzlich und unzumutbar beeinträchtigt wird (BVerwG, Urt. v. 19.09.1986, a.a.O.). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 242.1 der Antragsgegnerin über die Traufhöhe seien nicht nachbarschützend, greift der Antragsteller nicht an. Damit kommt es entscheidend darauf an, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erweist, weil die von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen für den Antragsteller unzumutbar sind. 2. Eine solche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vermag der Senat, dem die örtlichen Verhältnisse bekannt sind, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens indes nicht zu erkennen. 2.1. Der Antragsteller beruft sich auf eine optisch erdrückende Wirkung des geplanten viergeschossigen Gebäudes, die sich daraus ergeben soll, dass es gemeinsam mit dem bereits errichteten „Promenadenhaus 1“ das Grundstück des Antragstellers in Blickrichtung zur Innenstadt durch eine abriegelnde Bebauung beeinträchtige. Von einer „erdrückenden Wirkung“ kann indes nicht schon dann gesprochen werden, wenn ein Vorhaben aufgrund seiner Ausmaße den Blick in eine bestimmte Richtung – hier in Richtung Stadtsilhouette – verstellt. Eine erdrückende Wirkung kommt etwa in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft (NdsOVG, Beschl. v. 15.01.2007 – 1 ME 80/07 –, BRS 71 Nr. 88, m. w. Nachw.). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat auch nach Fertigstellung des streitigen Vorhabens freien Blick in Richtung Elbe sowie nach Westen und – vom gärtnerisch genutzten Grundstücksteil aus – auch Richtung in Süden auf mit Bäumen bewachsene Flächen. Lediglich in Richtung Norden und Nordwesten (Blickrichtung Dom) wird ihm durch das Vorhaben der Blick verstellt. Auch wird von einem „krassen Missverhältnis“ zwischen der vom Beigeladenen geplanten viergeschossigen Bebauung und der zweigeschossigen Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers nicht gesprochen werden können. Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 – 4 C 17.78 –, BauR 1981, 354). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 08.11.2007 – 3 S 1923/07 –, NVwZ-RR 2008, 159) betraf ein drei- bis viergeschossiges Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag. Damit sind die hier gegebenen baulichen Verhältnisse nicht vergleichbar. So darf insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei dem anzustellenden Vergleich der Bauvolumen nicht nur auf das Gebäude des Antragstellers, sondern auf die gesamte Reihenhauszeile, zu dem das Gebäude gehört, abzustellen sein dürfte. 2.2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben des Beigeladenen werde die im rückwärtigen Teil seines Grundstücks eingerichtete Ruhezone ganz erheblich nachteilig beeinträchtigen. Soweit er dies damit begründet, dass der Garten und angrenzende Ruhebereich ohne weiteres einsehbar sein würden, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke bietet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.08.2010 – 15 CS 09.3006 –, Juris, m. w. Nachw; OVG SH, Beschl. v. 16.10.2009 – 1 LA 42/09 –, Juris). In bebauten innerörtlichen Bereichen – wie hier – gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31.05.2011 – 1 A 296/06 –, Juris; HambOVG, Beschl. v. 26.09.2007 – 2 Bs 188/07 –, ZfBR 2008, 73). Ein Nachbar kann unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird. Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats. v. 22.06.2006 – 2 L 910/03 –, BauR 2006, 1943 [Leitsatz], RdNr. 38 in Juris, m. w, Nachw.). Ein Nachbar kann indes nicht verlangen, dass ein an sein Grundstück rückwärtig angrenzendes Grundstück nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines Einblicks auf sein Grundstück nicht gegeben ist (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 08.12.2010 – OVG 2 S 56.10 –, Juris). Die vom Antragsteller genannte Herabsetzung des Erholungswertes des Garten- und Ruhebereiches genügt ebenfalls nicht, um von einer unzumutbaren Beeinträchtigung sprechen zu können. Die von ihm auch in diesem Zusammenhang angeführte optisch erdrückende Wirkung vermag der Senat – wie oben bereits dargelegt – nicht zu erkennen. Schon gar nicht kann der Antragsteller eine unzumutbare Beeinträchtigung auf ästhetische Gesichtspunkte stützen. Auch vom Zu- und Abfahrtsverkehr, den die Nutzung des geplanten Wohn- und Geschäftshauses hervorrufen wird, werden für den Antragsteller aller Voraussicht nach keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen. Vier der zwölf notwendigen Stellplätze werden nach den genehmigten Bauvorlagen an der – ohnehin viel befahrenen – Straße „S-Ufer“ angelegt. Sechs weitere Stelleplätze nebst Zufahrt sollen an der nördlichen, dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Gebäudeseite entstehen. Der zwölfte Stellplatz schließlich soll auf dem nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Flurstück 10035 unter Inanspruchnahme einer Baulast errichtet werden. Die vier an der Grenze zum Grundstück des Antragsteller liegenden Stellplätze sowie ein weiterer Stellplatz zwischen den beiden „Promenadenhäusern“ werden bereits jetzt durch die Bewohner des „Promenadenhauses 1“ genutzt. 2.3. Darauf, ob die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung objektiv rechtswidrig ist, insbesondere ob das Vorhaben des Beigeladenen im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, kommt es nicht an. Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB hat – wie oben bereits dargelegt – nur mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung, das sich nach den Maßstäben zu richten hat, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden. 2.4. Eine andere Bewertung verlangt auch nicht die vom VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 08.11.2007 (a.a.O.) vertretene Auffassung. Danach komme bei der Bewertung von Art und Ausmaß einer „rücksichtslosen“ Betroffenheit der objektiven Rechtmäßigkeit des betreffenden Vorhabens sowie seiner regel- oder nur ausnahmsweisen Zulässigkeit Bedeutung zu. Drittschutz komme eher zum Zug, wo die Baugenehmigung in rechtlich nicht unbedenklicher Weise von nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Wege einer Ausnahme oder Befreiung abweiche. Die Interessen des Nachbarn gewännen dann größeres Gewicht. Handele es sich um ein befreiungsbedürftiges und zudem möglicherweise nicht befreiungsfähiges Vorhaben, so könne die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit des Nachbarn schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als dann, wenn das beanstandete Vorhaben mit den Regelfestsetzungen des betreffenden Bebauungsplans übereinstimme. Auch wenn die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung objektiv rechtswidrig sein sollte, etwa weil die Grundzüge der Planung berührt werden oder die angenommene städtebauliche Vertretbarkeit nicht gegeben ist, und damit die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit niedriger anzusetzen sein sollte als bei Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans oder rechtmäßiger Befreiung, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diese – herabgesetzte – Schwelle hier erreicht wäre. 2.5. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Befreiung abwägungsfehlerhaft erteilt worden sei. Der Nachbar hat keinen – umfassenden – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB; denn bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung ist – wie bereits ausgeführt – nur das Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB drittschützend (BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998, a.a.O.). 3. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, die angefochtene Baugenehmigung verletze den nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch, weil das geplante Gebäude teilweise zu Wohnzwecken genutzt werde, obwohl das maßgebliche Baugebiet (MI 6) im Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzt worden sei, in dem gemäß § 1 Abs. 5 Alt. 2 BauNVO eine Wohnnutzung nur ausnahmsweise zulässig ist. 3.1. Zwar hat die Gebietsfestsetzung eines Bebauungsplans kraft Bundesrechts im Grundsatz nachbarschützende Wirkung (BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 – 4 C 13.94 –, BVerwGE 101, 364 [374]). Demgegenüber ist streitig, ob Festsetzungen, die einen Gebietstyp gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO modifizieren, ebenfalls – kraft Bundesrechts – nachbarschützende Wirkung haben. Dies wird von der Literatur bejaht (vgl. die Nachweise bei Mampel, BauR 2003, 1824 [1827]), während die ganz herrschende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung solchen Modifikationen nur dann nachbarschützende Wirkung beimisst, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde (auch) den Nachbarinteressen dienen sollen (OVG MV, Urt. v. 11.07.2007 – 3 L 74/06 –, NordÖR 2007, 418; NdsOVG, Beschl. v. 11.12.2003 – 1 ME 302/03 –, NVwZ 2004, 1010; BayVGH, Beschl. v. 17.10.2002 – 15 CS 02.2068 –, BauR 2003, 1341; VGH BW, Urt. v. 11.03.1997 – 10 S 2815/96 –, NVwZ 1999, 439; OVG RP, Urt. v. 14.01.2000 – 1 A 11751/99 –, BauR 2000, 527; kritisch dazu: Gatz, jurisRR-BVerwG 10/2008 Anm. 2, a. E.). 3.2. Welcher Ansicht zu folgen ist, braucht hier nicht vertieft zu werden. Soweit in einem Bebauungsplan – wie hier in § 2 des Planteils B – gemäß § 1 Abs. 5 Alt. 2 BauNVO festgesetzt wird, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nur ausnahmsweise zugelassen werden, können für solche nur ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten in Bezug auf den Nachbarschutz im Grundsatz keine anderen Maßstäbe gelten als für Nutzungsarten, die (bereits) nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind. Für diese gilt jedoch, dass bei der Erteilung von Ausnahmen zwar auch dem Nachbarschutz Bedeutung zukommt, grundsätzlich aber davon auszugehen ist, dass bei der Festsetzung von Ausnahmen im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB die Belange der Nachbarn berücksichtigt sind, so dass sich der Nachbar auf die Erteilung von Ausnahmen grundsätzlich einstellen muss (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2010, § 31 RdNr. 27, m. w. Nachw.). Erfolgt eine Festsetzung mit Ausnahmevorbehalt, spricht zumeist Vieles dafür, dass die Regelung keinen nachbarschützenden Charakter hat, so dass in diesem Fall § 31 Abs. 1 BauGB ebenfalls keinen Nachbarschutz gewährt (Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, RdNr. 1716; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 31 RdNr. 22). Nur dann, wenn die Festsetzung unter Ausnahmevorbehalt im Einzelfall nachbarschützenden Charakter hat oder wenn das Vorhaben mit § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zu vereinbaren ist, kommt durch Ausnahmeerteilung eine Nachbarrechtsverletzung in Betracht (vgl. Reidt, a.a.O., sowie BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 – 4 C 1.06 –, BVerwGE 128, 118 [120], RdNr. 10). 3.2.1. Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die im Bebauungsplan der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung über die nur ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung keinen nachbarschützenden Charakter habe, sondern das Ziel verfolge, zukünftige Bewohner des jeweiligen Vorhabens zu schützen, weil eine Wohnnutzung im Hinblick auf die Lage der Baugrundstücke an der (viel befahrenen) Straße „S-Ufer“ zusätzliche Schutzbedürfnisse auslöse. Dies erscheint auch dem Senat schlüssig. Selbst wenn dem Antragsteller darin zu folgen sein sollte, dass § 25 des Planteils B, der in den Mischgebieten MI 1 bis MI 6 Schallschutzmaßnahmen für Aufenthaltsräume vorschreibt, die Motivation des Satzungsgebers bei der Festsetzung des § 2 im Planteil B nicht belege, ergäben sich gleichwohl keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung nach § 1 Abs. 5 Alt. 2 BauNVO hier ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung haben soll. 3.2.2. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Zulassung der Wohnnutzung im Wege einer Ausnahme gegen die – nachbarschützende – Bestimmung des § 15 Abs. 1 BauNVO verstoßen könnte. a) Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese Vorschrift dient auch dem Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 – 4 B 86.01 –, NVwZ 2002, 1384). Soweit es um die Art der baulichen Nutzung geht, ist das Merkmal „Zweckbestimmung“ betroffen. Damit wird berücksichtigt, dass ein Vorhaben im Baugebiet zu der (auch ausnahmsweise) zulassungsfähigen Nutzung gehört, aber die besondere, sich von anderen Anlagen dieser Art unterscheidende Zweckbestimmung einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets darstellt (Söfker, a.a.O, § 15 BauNVO RdNr. 19). Die vom Beigeladenen vorgesehene Wohnnutzung steht indes nicht in Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Dies lässt sich insbesondere nicht damit begründen, dass der Bebauungsplan im Mischgebiet MI 6 eine Wohnnutzung nur ausnahmsweise für zulässig erklärt. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ermöglicht bei singulären Vorhaben eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung im Einzelfall, entscheidet aber nicht, ob ein Vorhaben überhaupt – also gerade unabhängig vom Einzelfall – mit der Eigenart des Gebiets verträglich ist (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 C 1.02 –, BVerwGE 116, 155 [159]). Die Zulässigkeit der nach den §§ 2 bis 14 BauNVO allgemein zulässigen oder ausnahmsweise zugelassenen Anlagen und Nutzungen kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht grundsätzlich und generell (wieder) in Frage gestellt werden (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 RdNr. 9). Im Übrigen werden die jeweiligen Baugebiete nicht nur durch die allgemeinen, sondern auch durch die ausnahmsweisen Nutzungen mitgeprägt (VGH BW, Urt. v. 12.07.2011 – 3 S 698/11 –, Juris, RdNr. 10, m. w. Nachw.). Unbegründet ist im Übrigen der vom Antragsteller erhobene Einwand, mit der (weitreichenden) Ausnahme zugunsten der Wohnnutzung drohe die Gefahr eines „Umkippens“ des Gebietscharakters hinsichtlich der festgesetzten Art der baulichen Nutzung. Im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann nicht nur auf die Verhältnisse im Mischgebiet MI 6 abgestellt werden, in dem sich das Baugrundstück und der westliche Teil des Grundstücks des Antragstellers und der südlich angrenzenden Grundstücke befinden, sondern auch auf die Verhältnisse in den angrenzenden Mischgebieten. „Baugebiet“ im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist ein Gebiet spezifischer baulicher Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 21.06.1983 – 1 BA 60/82 –, BRS 40 Nr. 43). Was „Baugebiete“ sind, wird in § 1 Abs. 2 BauNVO in Oberbegriffen bezeichnet; diese können nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden. In den §§ 1 Abs. 4 ff. BauNVO ist demgegenüber von abweichenden Teilregelungen innerhalb dieser „Baugebiete“ die Rede, es wird durchgehend zwischen dem Baugebiet (Oberbegriff) und dessen (räumlichen und/oder inhaltliche)n Untergliederungen differenziert. Eine „Binnenbetrachtung“ nach Teilbereichen scheidet in diesen Fällen aus, und zwar auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (VGH BW, Urt. v. 12.07.2011, a.a.O., RdNr. 11, 22, m. w. Nachw.). Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan eine solche Gliederung des „Baugebiets“ nach der Art der zulässigen Nutzung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO vorgenommen. Darin ist zwischen einzelnen Misch(teil)gebieten, u. a. auch zwischen den Misch(teil)gebieten MI 6 und MI 13, eine Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung (§ 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO) gemäß Nr.15.14 der Anlage zur PlanzV dargestellt. Betrachtet man aber auch die an das Teilgebiet MI 6 angrenzenden Misch(teil)gebiete, in denen die Wohnnutzung allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig ist, kann von einem (drohenden) Verlust des Gebietscharakters durch ein Gebäude mit 4 Gewerbe- und 4 Wohneinheiten keine Rede sein. Dass das geplante Wohn- und Geschäftsgebäude unabhängig von der nur ausnahmsweise zugelassenen Wohnnutzung aufgrund sonstiger Umstände gebietsunverträglich sein könnte, lässt sich nicht feststellen. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Bereich seines Grundstücks, der sich im Mischgebiet MI 6 befinde, sei von wesentlicher Bebauung freigehalten, ist dem entgegen zu halten, dass der Bebauungsplan auch dort innerhalb des Baufensters eine Bebauungsmöglichkeit vorsieht. b) Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt gegenüber dem Antragsteller aller Voraussicht nach auch nicht gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind bauliche Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Beigeladenen geplante Wohn- und Gewerbenutzung Belästigungen oder Störungen dieser Art für das Grundstück des Antragstellers hervorrufen wird oder dass es solchen Belästigungen oder Störungen durch die vom Antragsteller ausgeübte Wohnnutzung ausgesetzt sein wird. Insbesondere werden – wie oben bereits dargelegt – weder unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten eröffnet noch ist damit zu rechnen, dass vom künftigen Zu- und Abfahrtsverkehr für den Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen werden. 3.3. Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit dem Einwand durchzudringen, dass die Antragsgegnerin die Ausnahme nur stillschweigend getroffen und keine schriftlichen Ermessenserwägungen dargelegt habe. Über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB wird, ohne dass es eines darauf gerichteten Antrags des Bauherrn bedarf, regelmäßig in der Baugenehmigung selbst entschieden; die Erteilung der Ausnahme ist (dann) kein selbständiger Verwaltungsakt (Söfker, a.a.O., § 31 BauGB, RdNr. 67). Ein besonderer Ausspruch über die Ausnahme in der Baugenehmigung ist nicht in jedem Fall erforderlich (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 31 RdNr. 62). Zwar kann mit Rücksicht auf das vorgesehene Verfahren (Beteiligung der Gemeinde nach § 36 BauGB) und von nach Landesbauordnungen ggf. zu beteiligenden Nachbarn eine gesonderte Behandlung im Genehmigungsverfahren und Kenntlichmachung in der Baugenehmigung geboten sein (vgl. Söfker, a.a.O., RdNr. 67). Eine Verfahrensgestaltung, die ein solches Vorgehen erfordern würde, besteht hier aber nicht. Da die Antragsgegnerin sowohl Planungsträger als auch Baugenehmigungsbehörde ist, war die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB entbehrlich, und zwar unabhängig davon, ob verwaltungsintern für die Erteilung der Baugenehmigung und die Erklärung des Einvernehmens verschiedene Organe zuständig waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 – 4 C 16.03 –, BVerwGE 121, 339 [341], RdNr. 8, m. w. Nachw.). Auch ist eine Nachbarbeteiligung nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften bei der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB nicht vorgesehen. § 69 Abs. 1 und 2 BauO LSA sehen eine Beteiligung der Nachbarn nur vor der Zulassung von Abweichungen und Befreiungen vor, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Nicht erforderlich ist hiernach die Nachbarbeteiligung ganz allgemein und unabhängig von der Berührung nachbarlicher Interessen bei der (beabsichtigten) Gewährung von Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB (Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 69 RdNr. 107). Dass die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit einer Ausnahmeerteilung erkannt hat, ergibt sich aus der Stellungnahme ihres Stadtplanungsamts vom 02.11.2010 (Bl. 126 des Verwaltungsvorgangs), in der ausgeführt wird, dass die Wohnnutzung am Vorhabensstandort aufgrund der hohen Lärmbelastung durch den Straßenverkehr am S-Ufer nur ausnahmsweise zulässig sei, das Vorhaben aber bei einem Nachweis einer ausreichenden Schallschutzklasse der einzubauenden Fenster planungsrechtlich zulässig sei. Dem entsprechend ist der Baugenehmigung die Auflage Nr. 9 beigefügt, die vorsieht, dass geeignete bauliche Lärmschutzmaßnahmen zu treffen sind. Im Übrigen kann sich, wenn von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen wird, ohne dass die erforderliche Ausnahme erteilt wird, eine Verletzung von nachbarlichen Rechten wiederum nur dann ergeben, wenn das Vorhaben mit § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zu vereinbaren ist (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 31 RdNr. 41). Dies ist hier – wie oben bereits dargelegt – jedenfalls in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers nicht der Fall. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat stellt bei der von ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung in ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf die Stellung des Beigeladenen in dem zur Entscheidung anstehenden Interessenskonflikt ab (vgl. Beschl. v. 07.10.1996 – A 2 S 397/96; auch BVerwG, Urt. v. 23.05.1962 – BVerwG V C 62.61 –, BVerwGE 14, 171). Er hält daher die Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn, unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat, in der Regel für erstattungsfähig, weil er ohne sein Zutun mit einem solchen Verfahren überzogen wird (vgl. Beschl. v. 07.10.1996, a. a. O.). C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).