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Urteil

16 A 1757/15 As SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten, durch den sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet worden ist. 2 Der 42 jährige Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger und sunnitischen Glaubens. Er reiste am 17. Februar 2015 in Deutschland ein und stellte am 25. Februar 2015 einen Asylantrag. 3 Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen stellte er am 29. Dezember 2008 in Italien und später am 17. September 2009 in den Niederlanden einen Asylantrag. In beiden Ländern sind ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am Tag der Antragstellung gab der Kläger unter anderem an, dass er sein Herkunftsland 2008 verlassen habe und seitdem unter anderem 6 Monate in Italien und 6 Jahre in den Niederlanden gelebt habe. 4 Nachdem ein Eurodac Treffer für Italien (IT 1) am 12. März 2015 erzielt worden ist, richtete das Bundesamt am 17. März 2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Italien. Die dortigen Behörden reagierten auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht. 5 Daraufhin lehnte die Beklagte den Asylantrag mit Bescheid vom 20. April 2015 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. 6 Zur Begründung führte sie aus, dass der Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig sei, weil Italien aufgrund des dort gestellten Asylantrages zuständig sei. Das am 12. März 2015 an Italien gerichtete Übernahmeersuchen sei nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beantwortet worden, so dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags auf Italien übergegangen sei. Außergewöhnliche Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. 7 Der Bescheid enthielt keine Ausführungen zu § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG. 8 Das Ende der Überstellungsfrist wurde auf den 30. September 2015 (Bl. 59 der Verwaltungsvorgänge) vermerkt. 9 Der Bescheid wurde dem Kläger am 23. April 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. 10 Hiergegen hat der Kläger mit beim Verwaltungsgericht Schwerin am 28. April 2016 eingegangenem Schriftsatz vom 27. April 2015, Klage erhoben und einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt. Letzterer ist mit Beschluss vom 10. November 2015 – 5 B 1756/15 As SN – abgelehnt und dem Kläger am 13. November 2015 zugestellt worden. 11 Er trägt vor, 12 dass angesichts der in 2014 und 2015 in Italien angekommenen Flüchtlinge und der unbekannten Zahl der Unterbringungsmöglichkeiten davon auszugehen sei, dass für eine Vielzahl der Flüchtlinge keine sachgerechte Unterbringung und Versorgung gewährleistet werden könne. 13 Der Kläger beantragt schriftsätzlich: 14 1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2015, eingegangen am 23. April 2015 (Aktenzeichen ) wird aufgehoben. 15 2. Die Beklage wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2015 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 16 Hilfsweise, 17 dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 vorliegen. 18 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. 21 Mit Schriftsatz vom 1. Mai 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, dass eine für den 5. April 2016 geplante Überstellung des Klägers nach Italien wegen dessen unbekannten Aufenthalts gescheitert sei und sich deshalb die Frist bis zum Ablauf des 10. Mai 2017 verlängert habe. 22 Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016 hat der Kläger bestritten, dass die Überstellung wegen seines unbekannten Aufenthaltes gescheitert sei. Er habe sich regelmäßig bei seiner Rechtsanwältin vorgestellt, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen. Der Verlängerung der Überstellungsfrist werde widersprochen. 23 Das Gericht hat mit Schreiben vom 7. Juni 2016 und ergänzend mit Schreiben vom 22. Juni 2016 bei der Beklagten angefragt, ob die Beklagte Italien aufgrund des „Flüchtigseins“ des Klägers über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert und ob und wenn ja wie Italien darauf reagiert habe. 24 Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 14. Juni 2016 und 30. Juni 2016 unter Beantwortung der vorgenannten Schreiben des Gerichts mitgeteilt, dass die für den 5. April 2016 geplante Überstellung diesem nicht angekündigt worden sei und sich dieser seit dem 2. April 2016 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe. Darüber hinaus sei dem üblichen Procedere entsprechend Italien unter dem 5. April 2016 über den Frist verlängernden Umstand unterrichtet worden. Der Eingang der Mitteilung sei automatisch bestätigt worden. 25 Zur Gerichtsakte ist eine Faxmitteilung der Beklagten an die italienischen Behörden vom 5. April 2016 gereicht worden, wonach diesen die Flüchtigkeit des Klägers und die vorübergehende Aussetzung der Überstellung mittgeteilt worden ist (Bl. 50 der Gerichtsakte). Beigefügt worden ist auch die automatische Eingangsbetätigung vom 5. April 2016 (Bl. 51 der Gerichtsakte). 26 Das Gericht hat mit Schreiben vom 21. Juni 2016 bei der zuständigen Ausländerbehörde Landkreis Vorpommern – Rügen um Beantwortung der nachfolgend gestellten Fragen gebeten: 27 1. Ob und wenn ja wann (einschließlich der Uhrzeit) hat ein Abschiebungsversuch stattgefunden? 28 2. Wenn ein Abschiebungsversuch stattgefunden hat, wie stellte sich die Vorortsituation für die eintreffenden Beamten dar? 29 3. Das Bundesamt hat dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger sich seit dem 2. April 2016 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat. Gibt es dafür entsprechende Nachweise/Erkenntnisse? 30 Die Ausländerbehörde hat mit Schreiben vom 20. Juli 2016 sinngemäß ausgeführt, dass die Abschiebung für den 5. April 2016 um 1.30 Uhr vorgesehen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die für die Abschiebung zuständigen vier Beamten und eine Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde vor Ort gewesen. Nach Öffnung des Zimmers durch den Sicherheitsdienst der Unterkunft sei der Kläger nicht anwesend gewesen und die Maßnahme abgebrochen worden. 31 Die Ausländerbehörde hat zur Akte eine Anwesenheitsliste der Gemeinschaftsunterkunft vorgelegt, wonach der Kläger in dem Zeitraum vom 2. April 2016 bis zum 22. April 2016 sich nicht in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten hat (Bl. 57 und 58 der Gerichtsakte). 32 Auf Nachfrage des Gerichts bei der Ausländerbehörde vom 28. Juli 2016 hat diese mit beim Gericht am 15. August 2016 eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass der Kläger eine Aufenthaltsbeschränkung für Mecklenburg – Vorpommern habe und seine Wohnsitznahme auf den B-Straße in B-Stadt beschränkt sei. 33 Die Beteiligten haben auf die vorgenannten Schreiben der Ausländerbehörde nicht reagiert. 34 Mit Beschluss vom 29. August 2016 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 35 Der Kläger ist mit Schreiben des Gerichts vom 29. August 2016 zur mündlichen Verhandlung geladen worden. In der Ladung wird unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO mitgeteilt, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung ist dem Kläger laut Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten am 1. September 2016 zugestellt worden. 36 Die Beklagte ist ebenfalls mit Schreiben des Gerichts vom 29. August 2016 zur mündlichen Verhandlung geladen worden. In der Ladung wird unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO mitgeteilt, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung ist der Beklagten am 1. September 2016 zugestellt worden. 37 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 38 Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladungen sind den Beteiligten gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch rechtzeitig zugegangen. I. 39 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der (noch) maßgeblichen zweiwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG erhoben worden. 40 Der vom Kläger gestellte Klageantrag zu 2., die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ist nicht statthaft. Es ist durch die Rechtsprechung (auch höchstrichterlich) geklärt (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 B 64/15 – juris), dass die Anfechtungsklage als die allein statthafte Klageart angesehen wird, wenn es - wie hier - um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin III- Verordnung (VO) geht (Verordnung (EU) Nr. 604/ 13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist).Denn durch die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag wie vorliegend als unzulässig abgelehnt wurde, wird das Verfahren in den Zustand vor Erlass des Bescheides zurückversetzt (so die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. u.a. BayVGH, Urteil vom 13.April 2015, 11 B 15.50031, juris Rn.18 m.w.N.). II. 41 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der von der Beklagten erlassene Bescheid vom 20. April 2015. 1. 42 Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2015 ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 43 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind das Asylgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) und das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), beide Gesetze zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung ab dem 6. August 2016. 44 Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III- Verordnung). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III- Verordnung auf alle in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, also auch auf das durch den Kläger in Deutschland am 25. Februar 2015 gestellte Asylgesuch. Aber auch wenn auf den ersten Asylantrag des Klägers in Italien vom 29. Dezember 2008 abgestellt würde, richtet sich das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung. Die Stichtagsregelung des Art. 49 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung (1. Januar 2014) enthält eine Rückausnahme für nach dem Stichtag gestellte Gesuche um Aufnahme und Wiederaufnahme. Damit findet die Dublin III- Verordnung auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern ab dem 1. Januar 2014 - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - Anwendung (vgl. BVerwGE, Urteil vom 17. Juni 2014, 10 C 7.13-, juris). Das Wiederaufnahmeersuchen datiert im vorliegenden Fall vom 17. März 2015 und war damit nach dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden. 1.1. 45 Nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) darstellt, ist die mit dem angegriffenen Bescheid unter Ziffer 1 ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, nicht zu beanstanden. 46 Nach § 29 Abs. 1 lit. a) AsylG n.F., gültig ab dem 6. August 2016, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder gemäß § 29 Abs. 1 lit. b) AsylG n.F. aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 47 Gemäß § 31 Abs. 6 AsylG ist in solchen Fällen der Asylantrag als unzulässig abzulehnen. 48 Die Beklagte hat zu Recht in Ziffer 1 des Bescheides den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt. 49 Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist nunmehr § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Danach ist der Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, da ein anderer Staat hier: die Republik Italien nach Art. 3 Abs. 2 der hier zur Anwendung kommenden Dublin III - Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Dublin III - Verordnung ist auf den Kläger als somalischen Staatsangehörigen und damit Drittstaatsangehörigen i.S.v. Art. 2 lit. a) Dublin III - Verordnung anzuwenden, der noch in keinem Staat einen Schutzstatus erhalten hat. Dass die Beklagte den angefochtenen Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, ist unerheblich, da der Bescheid auch unter Zugrundelegung der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG aufrechterhalten werden kann. Entscheidend für die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit ist die Frage nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch (hier: „Der Asylantrag ist unzulässig“) zu rechtfertigen. Erweist sich dieser Spruch aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass er durch den Austausch der Begründung in seinem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Aba. 1 Satz 1 nicht rechtswidrig (so ständige höchstrichterliche Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29.87-, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 – 8 C 92.89 -, juris, Rn. 16). So verhält es sich hier. Im Bescheid vom 20. April 2015 wird der Asylantrag unter Nennung der Rechtsgrundlage des § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt. Der Wortlaut des § 27 a AsylVfG stimmt mit dem Wortlaut des § 27 a AsylG a.F. überein. Der Austausch der Rechtsgrundlage (§ 29 Abs. 1 lit. 1a) AsylG n.F. statt § 27 a AsylVfG/§ 27 a AsylG) ist jedenfalls zulässig, weil sich dadurch das Wesen des hier angegriffenen Bescheides nicht ändert, es sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für den Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen handelt und bei der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig aufgrund der hier zur Anwendung kommenden Regelungen der Dublin III- Verordnung auch kein Ermessensspielraum besteht. Die Beklagte hat durch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, genau die Entscheidung getroffen, die § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG n.F. in Verbindung mit § 31 Abs. 6 AsylG n.F. vorsieht. Die im Bescheid der Beklagten getroffene Regelung bleibt also unangetastet, ebenso ihre Begründung, sie wird nur auf eine neue Rechtsgrundlage gestützt, die für den Kläger auch keine anderen Rechtsfolgen hat (vgl. dazu für den § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A – juris, Rn. 31 ff.). 50 Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III - Verordnung sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III - Verordnung und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin III - Verordnung). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III - Verordnung). Bei Anwendung dieser Kriterien ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III - Verordnung. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ausgehend von seinen eigenen Angaben hat der Kläger aus einem Drittstaat kommend als erstes die (See-) Grenze zu dem Mitgliedstaat Italien überschritten. Dies erfolgte – soweit ersichtlich - ohne einen Aufenthaltstitel und insofern illegal. 51 Aufgrund des am 12. März 2015 erzielten EURODAC Treffers der Kategorie IT 1 steht fest, dass der Kläger bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten unzutreffend sind, bestehen nicht. Vielmehr hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 25. Februar 2015 angegeben, dass er sich 6 Monate in Italien aufgehalten hat. Die Republik Italien treffen daher die sich aus den in Art. 18 ff. Dublin III- Verordnung ergebenden Pflichten, insbesondere die Pflicht, den Kläger wieder aufzunehmen. 52 Am 17. März 2015 - und damit innerhalb der nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III- Verordnung geltenden Zweimonatsfrist nach der EURODAC Treffermeldung - richtete das Bundesamt das erforderliche Wiederaufnahmegesuch an Italien. Nachdem die italienischen Behörden auf dieses Gesuch nicht innerhalb der gemäß Art. 25 Abs.1 Satz 2 Dublin III- Verordnung geltenden Frist von zwei Wochen geantwortet haben, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin II - Verordnung nach Ablauf der 2-Wochen-Frist davon auszugehen, dass Italien dem Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten stattgegeben hat. 1.1.1. 53 Die Zuständigkeit Italiens ist nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III- Verordnung entfallen und damit ist die Bundesrepublik Deutschland auch für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig geworden. 54 Nach § 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III- Verordnung erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III- Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Der deutsche Gesetzgeber hat auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin III- Verordnung in § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG geregelt, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag nicht zulässig ist. Damit kommt dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 UAbs. 1 Dublin III- Verordnung zu. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Kläger wirksam am 28. April 2015 im Rahmen der laufenden Überstellungsfrist (Ende: 30. September 2015) gestellt, der Beschluss im vorläufigen Rechtschutzverfahren ist dem Kläger am 13. November 2015 bekanntgegeben worden. Demnach wäre die sechsmonatige Überstellungsfrist am 13. Mai 2016 abgelaufen. Der (abgebrochene) Überstellungsversuch nach Italien fand am 5. April 2016 und damit innerhalb der Überstellungsfrist statt. Der Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist wird demnach durch die rechtzeitige Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochen und beginnt mit Erlass des ablehnenden Beschlusses, hier mit Zustellung des ablehnenden Beschlusses vom 10. November 2015, am 13. November 2015 von neuem zu laufen. Diese Rechtsansicht hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 2016, 1 C 15/15 - juris bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Überstellungsfrist mit einem vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellten Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung unterbrochen werde und mit der ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Überstellungsfrist neu in Lauf gesetzt werde. 1.1.2. 55 Die Überstellungsfrist hat sich bis zum 13. Mai 2017 verlängert, da der Kläger am Tag des Abschiebungsversuchs flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. Dublin III- Verordnung war. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist und sich nicht um ein weiteres Jahr verlängert hat. Insbesondere ist unbeachtlich, dass er sich regelmäßig bei seiner Prozessbevollmächtigten über den Stand seines Klageverfahrens erkundigt hat. 56 Das Gericht geht zwar auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 [Ghezelbash] und C-155/15 [Karim] - Curia-Dokumente) davon aus, dass sich der Kläger auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte berufen kann. So unterscheidet sich die Dublin III- Verordnung hinsichtlich der dem Asylbewerber gewährten Rechte in wesentlichen Punkten von der Dublin II- Verordnung (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 [Ghezelbash] – Curia-Dokument, Rn. 34). Nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III- Verordnung hat der Asylbewerber das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht, welche auch darauf abzielt, die fehlerfreie Anwendung der Verordnung zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 [Ghezelbash] - Curia-Dokument, Rn. 30 und 40). Mit dem Rechtsbehelf wird überprüft, ob die Überstellungsentscheidung nach einer fehlerfreien Durchführung des in der Verordnung vorgesehenen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ergangen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni - C-155/15 [Karim] - Curia-Dokument, Rn 26). 57 Vor dem Hintergrund dieser unionsrechtlichen Rechtsprechung ergibt die Überprüfung des Bescheides der Beklagten aber, dass die Überstellungsfrist nach den Bestimmungen der Dublin III- Verordnung und der Durchführungsverordnung Nr. 1560/2003, nicht am 13. Mai 2015 abgelaufen war, sondern sich nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. Dublin III- Verordnung auf achtzehn Monate demnach bis zum 13. Mai 2017 verlängert hat, da der Kläger aufgrund der fehlenden Anwesenheit in der Gemeinschaftsunterkunft B-Straße in B-Stadt bei dem Überstellungsversuch am 5. April 2016 flüchtig war. 58 Unter „flüchtig“ sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Kläger aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (Filzwieser/Sprung, Dublin III - Verordnung, Stand: 01. Februar 2014, Art. 29 K12 m.w.N.). Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung dauerhaft verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung „flüchtig ist“ knüpft nämlich an die „Überstellung“ an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20. Februar 2015 - RN 3 K 14.50264 – Rn. 54 ff., zit. nach Juris m.w.N.). 59 Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger die bevorstehende Abschiebung bekannt war oder nicht. Für die Auslegung des Merkmals „flüchtig“ im zuvor genannten Sinn spricht, dass die Regelung zur Überstellungsfrist Sanktionscharakter hat und ein Staat, der die sechs Monate betragende Überstellungsfrist missachtet, nunmehr zuständig für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig wird. 60 Aus dem Verwaltungsvorgang der Ausländerbehörde ergibt sich aus dem Belegungsplan des Betreibers der Asylbewerberunterkunft, der MW Malteser Werke gGmbH, die diesen bei der Ausländerbehörde eingereicht hat, dass sich der Antragsteller zumindest vom 2. April.2016 bis zum 22. April 2016 nicht in der Asylbewerberunterkunft aufhielt. Nach Erklärung der Ausländerbehörde war der Kläger auf Mecklenburg – Vorpommern (aufenthalts-) beschränkt und bezüglich seines Wohnsitzes auf den B-Straße, B-Stadt beschränkt. 61 Der Kläger hat sich dem Überstellungsversuch in zurechenbarer Weise entzogen, indem er sich für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen nämlich insgesamt 20 Tage nicht in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten hat, ohne dies der Ausländerbehörde anzuzeigen. Jedenfalls ist dies dem Gericht nicht bekannt. 62 Zwar geht die Beklagte im Falle einer nicht angekündigten Abschiebung grundsätzlich das Risiko ein, den zu überstellenden Asylbewerber nicht anzutreffen, weil dieser sich nicht ständig in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalten muss, doch musste sie aufgrund der Anzeigepflicht nicht mit der mehr als drei Tage dauernden Abwesenheit des Antragstellers rechnen. 63 Gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG hat er das Verlassen des Bezirks für mehr als drei Tage seiner Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Die Anzeigepflicht beginnt schon mit der Ausreisepflicht (so Beichel-Benedetti in Huber, AufenthG, Kommentar, Beck -Verlag, 2. Auflage 2016, Rn. 3 zu § 50) und damit hier mit dem Zugang der unanfechtbaren ablehnenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Der Sinn dieser Regelung erschließt sich ohne weiteres, da der Kläger über keinen Aufenthaltstitel verfügte, sondern lediglich seine Abschiebung ausgesetzt war (Duldung), weil die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen noch nicht durchführbar war. Wenn auch sein Aufenthaltsrecht aufgrund der zwischenzeitlich drei Monate übersteigenden Aufenthaltsdauer nicht mehr räumlich beschränkt war, so stand ihm doch keine „Freizügigkeit“ wie einem Ausländer mit einem Aufenthaltstitel zu, weil er letztendlich aufgefordert war, an der Durchführung seiner Abschiebung mitzuwirken – wenn auch dieser Rechtsgedanke im Rechtsbewusstsein von abgelehnten Asylbewerbern in der Regel nicht durchgedrungen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger spätestens mit dem Erhalt des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einer Rückführung nach Italien hat rechnen müssen und sich die Überstellungsfrist dem Ende näherte, ist die lange Abwesenheit des Klägers von 20 Tagen seiner Sphäre zuzurechnen. 64 Die Bedeutsamkeit der Regelung des § 50 Abs. 4 AufenthG erschließt sich im vorliegenden Fall ganz konkret: Hätte der Kläger seine Abwesenheit gegenüber der Ausländerbehörde angezeigt, hätte es an der Ausländerbehörde gelegen, dem Kläger gegenüber den in naher Zukunft bevorstehenden Überstellungsversuch offen zu legen und ihm die Abwesenheit von der Gemeinschaftsunterkunft im Hinblick auf die anstehende Überstellung zu untersagen, oder sie hätte Vorkehrungen treffen müssen, um den Kläger von seinem anderweitigen Aufenthaltsort, den er gegebenenfalls gegenüber der Ausländerbehörde hätte angeben müssen, aus abzuschieben. 65 Es kommt auch nicht im engeren Sinne darauf an, ob er das Unterlassen der Anzeige bei der Ausländerbehörde „verschuldet“ hat, oder sich gar vorsätzlich der Überstellung durch den örtlich anderweitigen Aufenthaltsort über das Ende des Überstellungszeitraums hinaus entzogen hat. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass er einer bestehenden Mitwirkungspflicht objektiv nicht nachgekommen ist und deshalb das Fehlschlagen des Überstellungsversuchs nicht der Beklagten, sondern dem Kläger zuzurechnen ist (so VG Schwerin, Beschluss vom 24. August 2016 – 3 B 2176/16 As SN -, juris). 1.1.3. 66 Die Zuständigkeit der Bearbeitung des vom Kläger gestellten Asylantrags ist nicht gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin III- Durchführungsverordnung (DVO) auf Deutschland übergegangen. 67 Art. 9 Abs. 2 Dublin III- DVO lautet wie folgt: 68 „Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründen die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der […] endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz […] gemäß Art. 29 Abs. 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu“. 69 Die Beklagte hat die italienischen Behörden mit Faxmitteilung vom 5. April 2016 darüber informiert, dass der Kläger flüchtig ist. Diese haben aufgrund der automatischen Eingangsbestätigung, ebenfalls vom 5. April 2016, diese auch erhalten. Demnach hat die Beklagte Italien auch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist – also vor dem 13. Mai 2016 – über den (nach Art. 9 Abs. 2 Dublin III- DVO auch ausreichenden) Frist verlängernden Umstand der Flüchtigkeit im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. informiert. 1.1.4. 70 Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III - Verordnung begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III - Verordnung führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist die Beklagte nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III - Verordnung gehindert gewesen, den Kläger nach Italien zu überstellen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat – hier Italien - systemische Mängel aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EU-Grundrechtecharta (bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK) darstellen. Einer der Hauptzwecke der Dublin III - Verordnung ist die Errichtung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2 und 4 der Dublin III - Verordnung; BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014, 10 B 6/14 - juris). Dieses System basiert auf dem gegenseitigen Vertrauen, dass die Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) behandelt werden (vgl. EuGH, große Kammer, Urteil vom 21.Dezember 2011, RS: C-411/10 und C-493/10). Diese Grundannahme findet auch auf die Republik Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union Anwendung. Sie kann allerdings auf Grundlage von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III - Verordnung widerlegt werden, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem betreffenden Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen. Solche systemischen Mängel können nicht allein deshalb angenommen werden, weil Asylsuchenden in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einzelfällen Grundrechtsverletzungen drohen. Vielmehr muss sich die konkrete Gefahr einer solchen Grundrechtsverletzung aus der grundsätzlichen Behandlung von Asylsuchenden ergeben. Sie muss in dem System selbst angelegt sein, weil es so defizitär ist, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. EuGH, große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013, Rs. 10-394/12; BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 - juris). Darüber hinaus müssen diese Missstände derart offensichtlich sein, dass sie auch von dem überstellenden Mitgliedstaat ohne weiteres erkannt werden können und aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit von den Behörden und Gerichten verlässlich prognostiziert werden können (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 21.Dezember 2011, RS: C-411/10 und C-493/10; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 – juris; Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 - juris). In einem solchen Fall wäre die Abschiebung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unzulässig. 71 Für die Frage nach dem Vorliegen systemischer Mängel können verschiedene Kriterien herangezogen werden. Unter anderem ist danach zu fragen, ob überhaupt eine Struktur zur Aufnahme von Asylbewerbern besteht, wie der Zugang für Asylbewerber zu diesen Einrichtungen und zum Asylverfahren gestaltet ist, ob Zugang zu medizinischer, auch psychologischer und psychiatrischer Betreuung besteht, inwieweit Asylsuchende verpflegt werden und nicht zuletzt, ob für sie in dem betroffenen Mitgliedstaat gegen Entscheidungen im Asylverfahren effektiver Rechtsschutz möglich ist (vgl. zu diesen Kriterien auch OVG Münster, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris). 72 Ausgehend davon stehen der Rückführung des Klägers nach Italien systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nach Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Diese Einschätzung entspricht der Rechtsprechung verschiedener Gerichte ( länger zurückliegend: BVerwG, Beschluss vom 6.Juni 2014 – 10 B 35/14 – juris; BayVGH, Urteil vom 28.Februar 2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, Urteil vom 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 – juris; OVG RhPf, Urteil vom 21 .Februar 2014 - 10 A 10656/13 – juris; OVG NRW, Urteil vom 7.März 2014 - 1 A 21/12.A – juris und Urteil vom 24.April 2015 - 14 A 2356/12.A – juris; VG Augsburg, Urteil vom 19.Oktober 2015 – Au 5 K 15.50416 – juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 6.März 2015 - 3 K 832/14 - juris; VG Ansbach, Urteil vom 28. August 2015 – AN 14 K 15.50172 – juris; Beschluss vom 28. Juli 2015 - AN 14 S 15.50184 -juris; Beschluss vom 11.August 2015 - AN 14 S 15.50234 – juris; jünger zurückliegend: VG Greifswald, Beschluss vom 3. Juni 2016, 4 B 923/16 As HGW-, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2016, 6 L 914/15. A-, juris; VG München, Urteil vom 10. Mai 2016, M 12 K 15.50474-, juris; VG Minden, Urteil vom 10. Mai 2016, 10 K 2248/14:A-, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016, 13 A 1859/14.A - juris). 73 Insbesondere führt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in seinem Urteil vom 21. Juni 2016, 13 A 1896/14. A – juris wie folgt zur aktuellen Situation bezogen auf Dublin Rückkehrer – wie vorliegend der Kläger - in Italien aus: 74 „(1) Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist zunächst davon auszugehen, dass Italien - sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch die Verwaltungspraxis - über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt. 75 Vgl. zum Asylverfahren im Einzelnen Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1, sowie an das OVG S.-​A. vom 21. Januar 2013, 2. und 3.; CIR (Consiglio Italiano per i Rifugiati), Asylum Information Database (aida): Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 16 ff.; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 4; s. auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 37. 76 Ob Art. 4 GR-​Charta die vollständige Umsetzung der diesbezüglichen Richtlinien erfordert, kann offen bleiben. Das Asylverfahren in Italien ist inzwischen richtlinienkonform. Mit Wirkung vom 30. September 2015 wurden die Neufassungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen (Gesetzesdekret 142/2015: decreto legislative 18 agosto 2015, n 143 "Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all'accoglienza die richiedenti protezione internazionale, noch‚ della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status die protezione internazionale"). 77 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 9 und 12. 78 Der Senat ist auch davon überzeugt, dass das Asylsystem trotz ggf. einzelner Unzulänglichkeiten prinzipiell funktionsfähig ist. Es ist weder in Bezug auf die tatsächliche Dauer noch auf die Qualität menschenrechtswidrig. In etwa der Hälfte der Fälle ist in den letzten Jahren ein Schutzstatus gewährt worden (2013: 61 %, 2014: 59 %, 2015: 42 %). 79 Vgl. VGH Bad.-​Württ., Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 44 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 133 ff.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 7; zur Schutzquote vgl. Eurostat, recognition rates, 2013, 2014, 2015, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat. 80 [...] 81 (2) Dublin-​Rückkehrer wie der Kläger müssen nach der aktuellen Erkenntnislage auch während der Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass sie wegen der Aufnahmebedingungen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GR-​Charta verletzt werden. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Kläger während der Dauer des Asylverfahrens die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise wird befriedigen können. Die zweifellos bestehenden Mängel der Aufnahmebedingungen sind nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 GR-​Charta zu bejahen wäre. 82 Die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen, die als Konkretisierung des für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltenden Maßstabs im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-​Charta angesehen werden, 83 vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 28 f., vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 96 f., und vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243, Rn. 250 f. und 263; zurückhaltender EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-​411/10 u.a. (N.S.) -, Rn. 84 (nicht jeder geringste Verstoß genügt); OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 120 ff.; kritisch Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406 (407), sowie Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 27a Rn. 22, 84 hat Italien, wie bereits ausgeführt, in innerstaatliches Recht übernommen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die rechtlichen Vorgaben in der Praxis im erheblichen Ausmaß nicht beachtet werden. 85 (a) Das in Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 g) Aufnahmerichtlinie verankerte Recht auf Unterkunft bleibt auch nicht systematisch unbeachtet, so dass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre. 86 Vgl. für Griechenland EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, EuGRZ 2011, 243 = juris, Rn. 253, 263. 87 Eine solchermaßen dramatische Lage lässt sich aktuell für Italien aufgrund belastbarer Tatsachen nicht feststellen. 88 […] 89 Ende 2015 verfügte Italien nach einer massiven Aufstockung über rund 104.000 Unterbringungsplätze in CAS-​, CPSA (Centro di primo soccorso e accoglienza)-​, CDA (centro di accoglienza)-​, CARA (Centro di accoglienza per richiedenti asilo; jetzt: "centri governativi di accoglienza")- und SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati")-​Einrichtungen, wovon der größte Anteil auf die temporären Aufnahmeeinrichtungen des CAS-​Systems entfällt (76.683 Plätze). 90 Dem standen 2015 rund 84.000 neue Asylanträge gegenüber, knapp 20.000 mehr als im Vorjahr. 91 Vgl. die Eurostat-​Statistik "Asylum and new asylum applicants - annual aggregated data -", abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat. 92 Hinzu kommen noch die Personen, die sich bereits zuvor im Asylverfahren befanden, und die Dublin-​Rückkehrer. 93 Am 29. Februar 2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen national unterhaltenen Unterkunftszentren untergebracht. 94 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Italien, Wien, 22. März 2016. 95 Unterstützt von EASO (European Asylum Support Office der EU) hat Italien die Unterkunftskapazitäten erheblich erhöht. 96 Vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 1. 97 Das SPRAR-​System, ein kommunales Unterbringungssystem, das vom italienischen Staat zentral verwaltet wird und eine Unterbringung bei privaten oder kommunalen Trägern vorsieht, wird ständig ausgebaut und soll von 20.000 auf mindestens 35.000 Plätze aufgestockt werden. 98 Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4. 99 Die Unterbringung in den staatlichen Einrichtungen wird grundsätzlich für die Zeit des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet. 100 Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74. 101 Eine zuvor angenommene maximale Aufenthaltsdauer von 20 bzw. 35 Tagen in CARA-​/CDA-​Zentren oder sechs Monaten in SPRAR-​Einrichtungen, die im Übrigen oft wesentlich überschritten wurde, 102 vgl. ASGI (Associazione Studi Giuridici sull'Immigrazione), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 13 f., 23 f.; aida (Asylum Information Database): Country Report Italy, Januar 2015, S. 53; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 11. September 2013; UNHCR, Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy, Juli 2012, S. 12; borderline-​europe e.V., Auskunft an VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 34 f. und 51, 103 gibt es für Asylantragsteller nicht (mehr). Eine Obergrenze für die Dauer des Aufenthaltes ist im Gesetzesdekret 142/2015, das die entsprechenden Vorgaben der Aufnahmerichtlinie umsetzt, nicht vorgesehen. 104 Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74. 105 Ergänzend zu den staatlichen Unterbringungseinrichtungen stellen verschiedene kirchliche oder kommunale Einrichtungen sowie lokale Hilfsorganisationen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Unterkünfte zur Verfügung. 106 Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4, und an das OVG S.-​A. vom 21. Januar 2013, 4.4; borderline-​europe e.V., Auskunft an das VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 21. 107 Insgesamt kann angesichts dieser Zahlen nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung, auch wenn sie von unterschiedlicher Qualität ist und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entspricht, 108 vgl. zu den Bedingungen in den Einrichtungen CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 70 ff.; SFH, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015, S. 4, 109 im Sinne systemischer Mängel defizitär ist. 110 Selbst wenn man aber unterstellt, die in Italien aktuell vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Asylbewerbern reichten derzeit oder in naher Zukunft nicht aus, ergäbe sich daraus nach Auffassung des Senats noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GR-​Charta überschreitendes Versagen des Staates. Die Menschenrechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer "Spitzenbelastung" vorzuhalten. 111 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 158. 112 Nach den vorliegenden Erkenntnissen reagiert Italien jedenfalls inzwischen flexibel auf den Zustrom. Das System ist durch die kurze Auftragsdauer für die temporären CAS-​Zentren (Ausschreibung alle sechs Monate) sehr flexibel in Bezug auf Schwankungen. Ferner waren jüngst unter dem Asyl-​, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) verschiedene Projekte ausgeschrieben, die auch die Unterbringung von Asylbewerbern umfassten. 113 Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f. 114 Hiervon ausgehend ist die Erwartung, dass künftig zunehmend mehr Flüchtlinge den Weg über das Mittelmeer suchen und in Italien die Grenze zur EU überschreiten werden, nicht ausreichend, um derzeit systemische Mängel anzunehmen. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn - was hier nicht der Fall ist - absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden. 115 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 41. 116 (b) Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung (vgl. Art. 19 Richtlinie 2013/33/EU) ist während des Asylverfahrens grundsätzlich in menschenrechtskonformer Weise gewährleistet. Asylbewerber haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Die übrige Versorgung erfolgt über die Unterbringungseinrichtungen, teilweise auch über karitative Organisationen. 117 Vgl. SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f., und vom 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-​A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5. 118 Zudem ist es Asylbewerbern nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 142/2015 bereits 60 Tage nach Stellung des Asylgesuchs erlaubt zu arbeiten. 119 Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 81. 120 (3) Aus der Tarakhel-​Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, mit der die Rückführung nach Italien von Garantien italienischer Behörden abhängig gemacht worden ist, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie beruht auf der besonderen Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, der spezifischen Schutzbedürftigkeit von Kindern und dem Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Für den Fall eines alleinstehenden (jungen) Mannes hat der EGMR in späteren Entscheidungen (Urteile vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) - und vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. ./.Schweiz) -) gerade keine Grundlage für die Annahme gesehen, ihm drohe im Fall der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. 121 Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die eine Zuordnung zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen erfordern und eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“ 122 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Klägers zu der Ankunft einer Vielzahl von Flüchtlingen in Italien an. Insbesondere wird auch darauf hingewiesen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der zuvor genannten Tarakhel- Entscheidung des EGMR zu dem dort genannten besonders verletzlichen Personenkreis gehört (vgl. auch dazu OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A- juris). Darüber hinaus sind anderweitige davon abweichende Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Zum Zustrom an Flüchtlingen und zur Unterbringungssituation hat das OVG Nordrhein- Westfalen in seinem Urteil vom 18. Juli 2016, 13 A 1859/14. A – juris, Rn. 103 ff. – denen sich das Gericht anschließt - sinngemäß ausgeführt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen Italien jedenfalls inzwischen flexibel auf den Zustrom reagiere. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden. Dafür gibt es auch nach dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem August 2016 keine Hinweise (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe https://www.fluechtlingshilfe.ch/.../160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingunge n) . 1.1.5. 123 Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. AsylG n.F. ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 2 (AsylG) zuerkannt wird. 124 Die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung eines Ausspruchs zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegt hier aufgrund des Erlasses des Bescheides vor der ergangenen Gesetzesänderung explizit nicht vor. Ein Absehen kommt aufgrund der fehlenden Anerkennung des Klägers weder als Asylberechtigter noch aufgrund der fehlenden Zuerkennung als internationaler Schutzberechtigter in Betracht. Die im zu überprüfenden Bescheid fehlende Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes schadet hierbei nicht und führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 125 Das Gericht ist verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung festzustellen, die Streitsache in vollem Umfang spruchreif zu machen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 - und Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 9 B 426/00 - jeweils juris). Auch beim Fehlen der Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Alt AsylG n. F. ist daher der Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren nicht aufzuheben und an die Beklagte zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Letzteres käme nur dann in Betracht, wenn es auf die Sachkunde der Beklagten ankommen würde, da diese zum Beispiel mit der Sache noch nicht befasst gewesen war und somit entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung des Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes Gelegenheit erhalten muss, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 126 Es bestand bereits vor Einführung des § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Alt AsylG n. F. die Verpflichtung der Beklagten, im Hinblick auf den Wortlaut des § 34 a AsylG a.F., nach dem das Bundesamt die Abschiebung anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, – abweichend von der übrigen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde – zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und auch Duldungsgründe zu prüfen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 - juris, Rn. 4, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 10 CE 13.2257 - juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 - InfAuslR 2012, 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 - juris, Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 - InfAuslR 2011, 310), auch wenn im Tenor hierzu keine Feststellungen getroffen wurden. Der Erlass der Abschiebungsanordnung durch die Beklagte ist als das (abschließende und rechtsmittelfähige) Ergebnis der Befassung mit der Prüfung des (Nicht-) Vorliegens von Abschiebungshindernissen zu bewerten. Für eine (nochmalige) Prüfung durch die Beklagte im Rahmen einer Zurückweisung besteht demnach kein Raum. Das Gericht hat somit über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gemäß § 31 Abs. 3 AsylG n.F. selbst zu entscheiden. 127 Ein gemäß § 31 Abs. 3 AsylG Satz 1 2. Alt. AsylG n.F. zu prüfendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S.1 AufenthG ist vorliegend weder vorgetragen noch gegeben. 128 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen Behandlung unterworfen werden. Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG setzt je-doch voraus, dass ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer solchen verbotenen Behandlung unterworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 - NVwZ 1996, 476). Insoweit ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zu Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Kläger besteht, im Falle einer Rückkehr nach Italien einer solchen menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. 129 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls zu verneinen, da für den Kläger bei einer Rückkehr nach Italien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG). 130 Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. 1.2. 131 Auch die zu Ziffer 2. angeordnete Abschiebung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 132 Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nummer 1 AsylG n.F.) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung in den zuständigen Staat an, ohne dass es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Auf die Ausführungen auf Seite 9 des Urteils wird vor dem Hintergrund der erfolgten gesetzlichen Neuregelung verwiesen. 133 Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 Dublin III - Verordnung maßgeblichen Zweiwochenfrist nicht reagiert haben, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III - Verordnung davon auszugehen, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zudem ist die Überstellungsfrist nicht verstrichen. 2. 134 Die gestellten Hilfsanträge in Bezug auf § 60 Abs. 2, 3, 4 und 6 AufenthG sind unbegründet, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen und auch nicht vorgetragen wurde, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. 135 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.