Urteil
3 A 2151/18 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0114.3A2151.18.00
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Leitsätze
Ein Asylantrag gilt im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auch dann als unverzüglich gestellt, wenn die Voraussetzungen der formalen Asylantragstellung des § 14 AsylG (juris: AsylVfG 1992) noch nicht vorliegen. Ausreichend ist, dass der Antragsteller im Sinne des § 13 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unverzüglich zum Ausdruck gebracht hat, dass er im Bundesgebiet um Asyl nachsucht. (Rn.28)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 1. November 2018 – - verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylantrag gilt im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auch dann als unverzüglich gestellt, wenn die Voraussetzungen der formalen Asylantragstellung des § 14 AsylG (juris: AsylVfG 1992) noch nicht vorliegen. Ausreichend ist, dass der Antragsteller im Sinne des § 13 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unverzüglich zum Ausdruck gebracht hat, dass er im Bundesgebiet um Asyl nachsucht. (Rn.28) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 1. November 2018 – - verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Kläger steht – über den ihm zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigtem gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) hinaus – auch ein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AsylG. Danach wird den Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes (Stammberechtigter), dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, auf Antrag ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar ist, die Familie schon in dem Land bestanden hat, in dem der Stammberechtigte politisch verfolgt worden ist und der Elternteil vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist ist oder er seinen Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat sowie die Anerkennung des Stammberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und der Elternteil die Personensorge für den Asylberechtigten inne hat. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Auffassung der Beklagten vollumfänglich erfüllt. Anders als diese meint, hat der Kläger auch seinen Asylantrag gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 3 AsylG unverzüglich nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestellt. Unverzüglich bedeutet hier ohne schuldhaftes Zögern nach der Einreise § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog. Dem beschleunigten Asylverfahren entsprechend dürften dem Asylbewerber regelmäßig zwei Wochen ab der Einreise zur Verfügung stehen, um seinen Asylantrag zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35/96 –, juris). Diese Frist sollte in der Regel genügen, um dem (Familien-) Asylbewerber zunächst zu ermöglichen, Kontakt zu dem Stammberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen. So wird dem wohl lebensnahen Bedürfnis, zunächst die Familieneinheit wiederherzustellen und ggf. von dort auch Unterstützung im Umgang mit den Behörden zu erlangen, Genüge getan. Wird die Frist überschritten, müssen besondere Umstände dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997, a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger seinen Asylantrag mit Eingang seines Schreibens vom 28. Juni 2018 am 4. Juli 2018 unverzüglich nach seiner Einreise ins Bundesgebiet gestellt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für den Zeitpunkt der Asylantragstellung des nachziehenden Elternteils zu einem im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannten und hier lebenden minderjährigen Kind nicht darauf an, dass der Asylantrag gemäß § 14 AsylG auch als förmlich gestellt gilt. Ausreichend ist im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG allein, dass der nachziehende Elternteil unverzüglich zum Ausdruck gebracht hat, im Bundesgebiet um Asyl nachzusuchen zu wollen. Diesen Voraussetzungen genügt das klägerische Schreiben vom 28. Juni 2018, welches am 4. Juli 2018 beim Bundesamt einging. Gemäß § 13 AsylG liegt ein materieller Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlichen, mündlichen oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG Abs. 1 droht. Diese gesetzliche Bestimmung stellt sicher, dass jedes Asylgesuch unabhängig von seiner Form als Antrag auf asylrechtlichen Schutz gewertet und behandelt wird. Der Begriff des Asylantrages im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG (im Sinne des Asylgesuchs) ist dabei streng von dem des § 14 AsylG (im Sinne des förmlichen Asylantrages) zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 1 B 219/97 –, juris). Wegen der großen Zahl der Asylsuchenden wird auf ein Asylgesuch in der Regel zunächst eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender bzw. ein Ankunftsnachweis ausgestellt (vgl § 63a), damit sich der Flüchtling bis zur Dokumentation der Aufenthaltsgestattung nach der – teilweise Monate späteren – förmlichen Asylantragstellung ausweisen kann (vgl. Bergmann, in Dienelt/Bergmann (Hsrg.), 12. Aufl. 2018, AsylG § 13 Rn. Randnummer 3). § 14 AsylG regelt dagegen die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Bearbeitung des Asylantrages und setzt weitere beachtliche Formerfordernisse fest. Gemäß § 14 Abs. 1 i.V.m. § 23 AsylG ist der Antrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zustellen, die der für die Aufnahme des Antragstellers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen ist. Neben den inhaltlichen Anforderungen an den Asylantrag ist also vom Antragsteller eine Mitwirkungshandlung geboten, nämlich das persönliche Erscheinen bei der Außenstelle zur förmlichen Asylantragstellung, damit rechtlich wirksam von einem Asylantrag ausgegangen werden kann. Vor diesem Zeitpunkt liegt zwar noch kein förmlicher Asylantrag vor, die Behörden haben jedoch zwingend den Abschiebungsschutz nach Art. 33 Abs. 1 GFK, § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu beachten und dürfen gegenüber dem Asylsuchenden keine aufenthaltsbeendenden oder –verhindernden Maßnahmen ergreifen, sondern haben diesen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. Marx, Asylgesetz, 9. Aufl., 2017, § 13 Rn. 6). § 14 Abs. 2 AsylG als Ausnahmevorschrift sieht abweichend von Absatz 1 vor, dass die in Satz 1 Nr. 2 bis 3 aufgezählten Personengruppen ihren Antrag ausschließlich schriftlich beim Hauptsitz des Bundesamtes zu stellen haben. Weder das Verwaltungsverfahrensgesetz noch das Asylgesetz sehen für diese enumerative Personengruppe die Aufnahme eines mündlichen gestellten Antrages zur Niederschrift vor. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG sind hiervon unter anderem Personengruppen erfasst, die über einen Aufenthaltstitel mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten verfügen, zu denen auch der Kläger im Zeitpunkt Entscheidung seines Asylantrages durch die Beklagte gehörte. Da das Asylgesetz den „Asylantrag“ zum Teil im doppelten Sinne verwendet ist jeweils sorgfältig dessen Bedeutung zu bestimmen. Soweit in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG das Wort „Asylantragstellung“ verwendet wird, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts allein der materielle Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG gemeint, auch wenn der Gesetzgeber hier im Gegensatz zu anderen Vorschriften selbst nicht das Wort „Asylgesuch“ verwendet hat. Der Zeitpunkt der "Asylantragstellung" lässt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichtes schon deshalb nur auf den (materiellen) Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG beziehen, weil ansonsten die rechtzeitige Antragstellung von Umständen abhängen könnte, die außerhalb der Sphäre des Asylantragstellers liegen; etwa die verspätete Entgegennahme des Asylantrages oder - wie hier – Unklarheiten über beachtliche Formerfordernisse auf Seiten des Bundesamtes ( so auch VG Köln, Urteil vom 10. April 2018 – 14 K 4735/15.A –, juris zu § 26 Abs. 2 AsylG; anders wohl Bergmann, in Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 13 Rn. 3). Zudem entspricht es auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, hier allein auf den Zeitpunkt der materiellen Asylantragstellung abzustellen. Die ratio der § 26 AsylG zugrundeliegenden RL 2011/95/EU geht dahin, den Familienverband unter einheitlichem Status im Aufnahmestaat zu bewahren. Laut ihrem Erwägungsgrund 18 zielt die Richtlinie darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen. Laut ihrem Erwägungsgrund 36 sind Familienangehörige aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der RL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Das deckt sich auch mit dem Zweck der nationalen Umsetzungsvorschrift, § 26 AsylG. Er besteht weiter darin, das Bundesamt und die Gerichte zu entlasten, indem sich eine unter Umständen schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe der nahen Angehörigen eines Verfolgten erübrigt. Außerdem soll die Norm die Integration der Anerkannten fördern (BT-Drs. 11/6960 S. 29 f.; vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2018 – A 1 K 17/17 –, juris). Dieser Zweck würde durch überspannte Anforderungen an die nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erforderliche unverzügliche Antragstellung konterkariert. Auch die Anforderungen der Beschleunigung des Asylverfahrens gebieten es hier nicht, die tatbestandlichen Voraussetzungen erst dann zu bejahen, wenn der Asylantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 oder 2 AsylG auch als förmlich gestellt gilt. Darüber hinaus geht auch der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 26. Juli 2017 - Rs. C-670/16 [Mengesteab] -, juris) in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein Asylantrag als gestellt gilt, sobald das Bundesamt Kenntnis von dem Asylgesuch hat, d.h. jedenfalls mit Übermittlung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender an das Bundesamt. Diese Entscheidung ist zwar in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, nämlich zur Frage des Fristbeginns für ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung, ergangen, sie ist jedoch ohne weiteres auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung ist daher auch vorliegend auf die Kenntnis des Bundesamts vom Asylgesuch abzustellen und nicht auf den Eingang des förmlichen Asylantrags. Anders als die Beklagte meint, hatte der Kläger im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG hier bereits mit Eingang seines Schreibens am 4. Juli 2018 einen Asylantrag gestellt. Der Kläger hat ausdrücklich mitgeteilt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantrage. Dass er seinem Schreiben weder eine Kopie seines Reiseausweises noch einer Aufenthaltsgestattung beigefügt hat, ist in Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 AsylG normierten Voraussetzungen unschädlich, weil insoweit weder ein besonderes Formerfordernis noch die Vorlage von Ausweispapieren erforderlich ist. Unerheblich ist es entgegen der Auffassung der Beklagten auch, dass ohne die Vorlage eines Reiseausweises bzw. einer Aufenthaltsgestattung nicht hätte geprüft werden können, ob der Kläger berechtigt gewesen sei, seinen Asylantrag gemäß § 14 Abs. 2 AsylG schriftlich zu stellen. Die Beklagte hat insoweit verkannt, dass die Nichtbefolgung der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflichten im Kontext des § 26 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ohne Bedeutung sind. Ob und welche Konsequenzen sie hieraus hätte ableiten können, ist für den Ausgang der hier zu entscheidenden Frage unerheblich, weil sie letztlich den Asylantrag bearbeitet und in der Sache entschieden hat. Der schriftliche Asylantrag des Klägers ist auch unverzüglich eingegangen. Zwar ist der Kläger ausweislich des im Reiseausweis befindlichen Einreisestempels bereits am 11. Juni 2018 eingereist. Die hier jedoch nur unwesentliche Überschreitung des zwei-Wochen-Zeitraums kann dem Kläger unter Beachtung der Gesamtumstände nicht zur Last gelegt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass er zu seinem minderjährigen Kind nachgezogen ist. Bei lebensnaher Betrachtung kann von einem Minderjährigen, anders als in den Fällen, in denen sich bereits ein Ehegatte oder Lebenspartner im Bundesgebiet aufhält und hier bereits seine Anerkennung erhalten hat, nicht erwartet werden, dass er seinem nachziehenden Elternteil die notwendige Unterstützung bei der Stellung des Asylantrages bieten kann. Hinzu kommt, dass der Kläger von seinem Sohn mehrere Jahre räumlich getrennt war und zunächst die tatsächliche Familienzusammenführung im Mittelpunkt stand. Zudem hat der Kläger bereits gegenüber dem Bundesamt im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er hier niemanden gehabt habe, der ihm sprachlich habe helfen können. Er habe auch keinen Platz zum Bleiben gehabt. Jeder habe ihm was anderes gesagt. Im Juli habe er sich die notwendige (rechtliche) Unterstützung schließlich beim Deutschen Roten Kreuz in B-Stadt geholt. Diese Angaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin glaubhaft bestätigt. Unter Berücksichtigung dieser Lebensumstände ist das Gericht der Auffassung, dass dem Kläger die nur unwesentlich verspätete Asylantragstellung nicht zur Last gelegt werden kann. Er hat sich, wenn auch nicht unmittelbar, aber dennoch in erkennbar zeitlicher Nähe zu seiner Einreise rechtlich beraten lassen und anschließend schriftlich gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich erklärt, dass er Asyl beantrage. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem Kläger hier auch nicht entgegengehalten werden, dass er es nach Aufforderungsschreiben der Beklagten zunächst unterlassen hat, weiteren rechtlichen Rat einzuholen, weil es hierauf nach dem oben Gesagtem nicht mehr ankommt. Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus aus eigenem Recht zu. Zwar wird dem Kläger eine Rückkehr nach Syrien auf Grund des zuerkannten Schutzstatus nicht tatsächlich abverlangt. Zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist eine solche Rückkehr aber fiktiv zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsland) und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz. § 3a Abs. 3 AsylG regelt, dass eine Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen muss. Ob der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Diese Prognose erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Umsetzung von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie; vorher Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG) anhand des Maßstabes der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris Rn. 22; vom 17. November 2011 – 10 C 13/10, juris Rn. 20; vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris Rn. 12; vom 20. Februar 2013, –10 C 23.12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 – juris Rn. 8; vgl. auch Berlit, Die Bestimmung der „Gefahrendichte“ im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, ZAR 3/2017, 110, 117 ff.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf eine tatsächliche Gefahr – „real risk“ – abstellt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, a.a.O., mit Verweis auf EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06, Saadi/Italien – NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 ff.). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich, ob eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar für den Asylsuchenden erscheint. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht hierfür nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände hingegen auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffes in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen, zum Beispiel ob er lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht auf sich nehmen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17; vom 1. Juni 2011 – a.a.O., juris Rn. 24; vom 20. Februar 2013, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28/17 –, juris Rn. 38; OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris Rn. 38; je m.w.N.). Für die Verfolgungsprognose gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, unabhängig von einer bereits erlittenen Verfolgung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, a.a.O., Rn. 22; OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 40). Vorverfolgte werden allerdings durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU privilegiert. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Gleichgestellt mit einer bereits erlittenen Verfolgung wird eine unmittelbar, das heißt eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung. Diese setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hatte, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste. Diese tatsächliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Verfolgung entkräften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 20; OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018 – 2 LB 172/18 –, juris Rn. 33;je m.w.N.). Es ist bei alledem vor allem Sache des Klägers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich zur Überzeugung des Gerichts ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33, m.w.N.). Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss zwischen den in die eigene Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen, unterschieden werden (vgl. OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 41; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 34). In Bezug auf persönliche Erlebnisse muss der Kläger eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Insbesondere können in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss – wenn nicht anders möglich – in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 42; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 35; je m.w.N.). Dafür ist eine bewertende Gesamtschau des klägerischen Vorbringens unter Berücksichtigung der individuellen Aussagekompetenz und Glaubwürdigkeit erforderlich, welche die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso wie die Plausibilität des Vorbringens berücksichtigt. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen der zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse des Klägers aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich – ihre Wahrheit unterstellt – hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsland aufzuklären und darauf aufbauend eine von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (vgl. OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 43; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 36; je m.w.N.). Führt die vorstehend beschriebene Betrachtung zu keinem für den Schutzsuchenden günstigen Ergebnis, verbleibt es bei den allgemeinen Beweislastregeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 – juris Rn. 16 a.E.; vorgehend OVG Greifswald, Beschluss vom 9. März 2011 – 2 L 212/08 – unveröffentlicht). Kann nicht festgestellt werden, dass einem Schutzsuchenden Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dem oben beschriebenen Sinne droht, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter oder eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 20). Die humanitäre Schutzrichtung des Asyl- und Flüchtlingsrechts gebietet weder eine Umkehr der objektiven Beweislast noch bei Unklarheiten eine Folgenabwägung im Sinne eines „better safe than sorry“ (vgl. OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 45, m.w.N.). Materiell-rechtlich unzutreffend ist es daher, den Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit so weit auszulegen, dass eine solche (bzw. ein „real risk“) bereits dann anzunehmen ist, „wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist“ (so aber OVG Greifswald, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 – juris, nicht rechtskräftig). Unter Anwendung dieser Maßstäbe steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsstatus zu. Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Syriens befindet. Er ist weder wegen einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgereist (1.) noch sind nach Verlassen des Herkunftslandes bei ihm Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 1a AsylG) entstanden, die die Annahme einer drohenden Verfolgung im Falle einer fiktiven Rückkehr rechtfertigen würden (2.). 1. Eine Verfolgung des Klägers vor seiner Ausreise ist nicht ersichtlich. Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben würde. Der Kläger hat weder in der Anhörung bei der Beklagten noch in der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin Umstände vorgetragen, die auf eine – drohende – individuelle Verfolgung schließen lassen. Soweit er einzelne mündliche Bedrohungen geschildert hat, ist bereits fraglich, ob diese in Anknüpfung an eines der obenstehenden Merkmale erfolgte. Zudem hat der Kläger selbst auf konkrete Nachfrage angegeben, dass ihm persönlich bis zu seiner Ausreise nichts passiert sei. Soweit der Kläger angeführt hat, dass nach seiner Ausreise Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde seine Ehefrau aufgesucht hätten, sind diese Angaben schon deshalb nicht glaubhaft, weil dem Kläger augenscheinlich trotz Kenntnis des Visums für den Familiennachzug noch eine 24-stündige Reisegenehmigung ausgestellt worden ist. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass den Behörden bei Erteilung der Reisegenehmigung schon bekannt war, dass der Kläger im Wege des Familiennachzuges das Land verlassen wollte. Trotz dieser Kenntnis ist ihm sowohl die Reisegenehmigung erteilt als auch die tatsächliche Ausreise gestattet worden. 2.Nach Verlassen des Herkunftslandes eingetretene Gründe (Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG), die es rechtfertigen würden, im Falle einer fiktiven Rückkehr des Klägers nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung auszugehen, liegen ebenfalls nicht vor. Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass syrischen Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht bereits allein wegen der illegalen – und erst recht nicht der legalen – Ausreise, der Asylantragstellung sowie eines längeren Auslandsaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung droht, weil bereits diese Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden und jeder Asylantragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte (vgl. nur VG B-Stadt, Urteile vom 14. November 2016 – 3 A 1358/16 As SN –, juris Rn. 21 ff., und 21. April 2017 – 16 A 1543/16 As SN –, juris Rn. 38 ff.). Eine hierzu gegenteilige Auffassung wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht mehr ausdrücklich vertreten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 117; OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 23; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018, – 5 A 1245/17.A –, juris Rn. 21 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 –, juris Rn. 39; OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 263/17 –, juris, Rn. 22; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 -, juris; OVG Münster, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 32, und vom 21. Februar 2017, – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 47 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris; offen gelassen vom VGH Mannheim, Urteil vom 21. August 2017 – A 11 S 513/17 –, juris; je m.w.N.). Zur Begründung wird zunächst auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen. Dem Gericht sind auch keinerlei belastbare Erkenntnisse dafür bekannt, dass sich die Situation in jüngerer Zeit geändert hätte. Der syrische Staat reagiert, obwohl er sich in den letzten Jahren zeitweise erheblich durch die oppositionellen Gruppierungen in die Defensive gedrängt sah, weiterhin nicht in der Weise, dass er jegliche Reisetätigkeit seiner Bürger untersagt, auch wenn er grundsätzlich militärdienstpflichtigen Männern nicht erlaubt, Syrien zu verlassen, es sei denn, sie verfügen über eine offizielle Bescheinigung des Militärs, dass sie derzeit vom Militärdienst befreit sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015; Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017). Auch Reservisten, die bereits einen Pass haben, brauchen die Bewilligung des Rekrutierungsbüros, damit sie das Land verlassen können (vgl. SFH, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017). Insgesamt hat der syrische Staat noch im Jahr 2015 ca. 800.000 Reisepässe ausgestellt bzw. verlängert. Teilweise wird über den Hintergrund dieser Maßnahme zwar gemutmaßt, dass der syrische Staat an den daraus erzielten Einnahmen zur Erhöhung des Staatshaushaltes interessiert sei (vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Juni 2016 –20 K 1599/16.A, juris, Seite 6 des Urteilsabdrucks). Im Ergebnis ist aber aus der Sicht des Gerichts festzustellen, dass der syrische Staat augenscheinlich der Ausreisemöglichkeit für diesen erheblichen Personenkreis bei Abwägung zwischen Einnahmen und der Gefahr der Bildung einer machtvollen Opposition im Ausland letzterer nicht die ausschlaggebende Bedeutung beimisst. Von den ca. 5 Millionen in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsbürgern reisen weiterhin – und in jüngerer Zeit vermehrt - jährlich Hunderttausende - auch legal - zurück nach Syrien, weil sie ihr Besitztum kontrollieren, Dokumente ausstellen lassen oder verlängern oder Familienangehörige besuchen wollen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, …, 19. Januar 2016; UNHCR, UNHCR meldet Anstieg bei Rückkehrern nach Syrien, abgerufen unter: http://www.unhcr.org/dach/de/15457-unhcr-meldet-anstieg-bei-rueckkehrern-nach-syrien.html; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25. Januar 2018, Seite 81 ff.; Auswärtiges Amt vom 2. Februar 2018 an OVG C-Stadt, Gz. 508-516.80/50080). Daraus ist nach Auffassung des Gerichts unter anderem zu schließen, dass nicht jeder in das Ausland geflüchtete syrische Staatsangehörige im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in der Gefahr steht, als mutmaßlicher Oppositioneller staatlicher Verfolgung zu unterliegen. Denn falls eine erhebliche Anzahl von Rückkehrern bei ihrer Einreise über die übliche Einreiseprozedur, die eine Abfrage in Datenbanken sowie eine Befragung der Einreisenden zum Gegenstand hat mit dem Ziel festzustellen, ob nach diesen Personen gesucht wird, hinaus festgenommen oder verhört würden und im Rahmen dessen asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt wären, wäre dieser beachtliche Reiseverkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erliegen gekommen. Angesichts des bekannten äußerst brutalen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte im Rahmen von Festnahmen und Verhören würde ein vernünftig denkender Mensch das Risiko eines derartigen Übergriffs im Rahmen der Einreise nicht eingehen. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass ein solches Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte bei den Einreisekontrollen alsbald bekannt würde, weil Personen im Falle von Festnahmen von ihren Angehörigen vermisst werden würden. Das Bekanntwerden entsprechender Vorfälle würde letztlich auch das Verhalten der im Ausland lebenden Syrer lenken. Zwar gehen nach dem Immigration and Refugee Board of Canada (19. Januar 2016, a.a.O.) zwei dort als Quellen benannte Personen davon aus, dass abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich bei der Einreise nach Syrien in der Gefahr stehen, festgenommen bzw. verhaftet zu werden. Die von diesen Quellen benannten Einzelfälle, die zudem weder in Hinblick auf ihre konkrete Herkunft und noch auf die jeweilige Sachkompetenz überprüft werden können, sind zudem nach Auffassung des Gerichts auch deshalb nicht geeignet, eine generelle gesteigerte Rückkehrgefahr für abgelehnte Asylbewerber zu begründen, weil sie ihre Auffassung nicht näher erläutern. Aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 und 23. Februar 2017 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wie auch aus der Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016 ergibt sich, dass auch nach den dortigen Einschätzungen eine besondere Rückkehrgefahr aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes nicht besteht. Die Auskunft, „dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben“, versteht das Gericht nicht so, dass die Botschaft zu dieser Frage schlicht nichts sagen konnte, denn sie bezieht sich in ihrer Antwort auch auf die Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016). Stattdessen ist diese Auskunft nach Auffassung des Gerichts so zu verstehen, dass es auch nach Auswertung aller verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf gibt, dass allein der Auslandsaufenthalt eine gesteigerte Rückkehrgefahr begründet. Das Gericht vermag auch den Berichten des UNHCR unter Berücksichtigung der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Prognose zu entnehmen, dass syrischen Staatsbürgern im Falle ihrer – hypothetischen – Rückkehr allein aufgrund der legalen oder illegalen Ausreise, einem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie der Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Übergriffe drohen (vgl. UNHCR, „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Auflage, November 2015; 5. aktualisierte Auflage, November 2017; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, - Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, 1. Februar 2017 [deutsche Version von 04/2017]). Wie das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat der UNHCR weder in der 4. noch in der 5. aktualisierten Auflage der „… Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ ausdrücklich ein Risikoprofil für die vorgenannte Gruppe formuliert (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 18/18 –, juris Rn. 66 ff). Soweit der UNHCR in den „Relevante(n) Herkunftslandinformationen …“ ein Risikoprofil für „Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind“ formuliert und diesem Risikoprofil auch Anträge auf Asyl zuordnet (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen …,Februar/April 2017, a.a.O., S.30), vermag das Gericht den vom UNHCR benannten Erkenntnisquellen kein solches Gewicht beizumessen, dass darauf die Prognose der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von asylerheblichen Übergriffen aufgrund der Asylantragstellung im Ausland gestützt werden könnte (ebenso mit vertiefender Begründung OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018, a.a.O, Rn. 60 ff., insbesondere Rn. 66 ff.) Dies wird alles auch durch eigene Erkenntnisse des Gerichts aus bislang verhandelten Verfahren über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Staatsangehörige bestätigt. Klägerinnen und Kläger haben mehrfach vorgetragen, während des laufenden Asylverfahrens aus unterschiedlichen Gründen nach Syrien zurückgekehrt zu sein. In keinem dieser Einzelfälle ist von Repressalien syrischer Behörden berichtet worden, obwohl es Kontakte zu staatlichen Stellen – zum Beispiel anlässlich der Erneuerung eines Reisepasses – gegeben hat. In der Gesamtschau lassen die oben stehenden Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts keine Prognose zu, dass jede Person allein aufgrund ihres längeren Auslandsaufenthalts und einer etwaigen Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland im Falle ihrer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten davon auszugehen ist, dass – falls zurückkehrende Personen tatsächlich asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt gewesen oder gar verschwunden wären – solche Geschehnisse sehr zügig bekannt geworden wären. Es fehlt jedoch insoweit an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten. Gegen ein generelles Misstrauen der syrischen Sicherheitskräfte gegenüber Personen, die sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, spricht überdies die Tatsache, dass aufgrund des Präsidialdekrets Nr. 17 des Ministry of Foreign Affairs and Immigration der Republik Syrien vom 21. April 2015 (abrufbar unter vgl. http://www.refworld.org/docid/ 58a5e27d4.html; in Bezug genommen vom UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 4. aktualisierte Fassung, S. 7, Fn. 36) die Anweisungen an die im Ausland befindlichen syrischen Botschaften dahingehend gelockert worden sind, dass auch syrischen Staatsbürgern, die das Land illegal verlassen haben, Reisepässe ausgestellt oder verlängert werden können. Dies lässt nicht einmal indiziell den Schluss zu, dass der syrische Staat generell einen Argwohn gegenüber Personen hat, die sich längere Zeit im Ausland befinden, weil in diesem Fall nicht davon auszugehen wäre, dass er solchen Personen die Rückkehr nach Syrien durch die Ausstellung von Reisepapieren erleichtern würde. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der syrische Staat als „janusköpfig“ in dem Sinne anzusehen wäre, dass er im Ausland befindliche Staatsangehörige in Sicherheit wiegt, indem er ihnen freizügig Personalpapiere ausgibt, sie aber im Falle ihrer Rückkehr unnachgiebig als vermeintliche Oppositionelle verfolgen würde, gibt es hierfür keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, wie etwa Berichte über Übergriffe auf Familienangehörige unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft für den im Ausland befindlichen Verwandten. Denn für Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sieht der UNHCR eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (vgl. UNHCR, „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf …“ a.a.O., 4. aktualisierte Fassung, Rn. 38 ff. bzw. 5. aktualisierte Fassung, S. 36 ff.). Das Gericht geht deshalb davon aus, dass sich eine beachtliche Rückkehrgefahr erst aus weitergehenden Kriterien als der illegalen – und erst recht der legalen – Ausreise, dem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie der Asylantragstellung ergeben kann, wie zum Beispiel dem konkreten Verdacht einer oppositionellen Betätigung während der Abwesenheit aus Syrien. Vorliegend rechtfertigen aber auch die weiteren vom Kläger angeführten Nachfluchtgründe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu den Regelungen über den Wehr- und Militärdienst und die Praxis deren Umsetzung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bisher nicht gegen Vorschriften des syrischen Rechts im Zusammenhang mit der Wehrpflicht verstoßen hat (a). Aber auch dann, wenn das Gericht unterstellt, dass der Kläger aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts im noch wehrdienstfähigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr vom syrischen Militär- und Geheimdienst wie ein Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandelt werden würde, bestehen zu ihrer Überzeugung keine hinreichenden Erkenntnisse, dass ihm in Anknüpfung daran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen wegen flüchtlingsrechtlich erheblicher Merkmale drohen (b). a) Der Kläger hat sich durch seine Ausreise nicht einer konkret bestehenden Reservedienstpflicht entzogen. In Syrien besteht allgemeine Wehrpflicht. Jeder Mann im Alter von 18 bis 42 Jahren ist verpflichtet, einen Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten abzuleisten (vgl. zum Alter der Militärdienstpflichtigen: AA, Auskunft an VG Düsseldorf zum Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 3 [zu den dort benannten „anderen“ Quellen s.u.]; BFA, 25. Januar 2018, a.a.O. S. 39; zusätzlich zur Länge des Wehrdienstes: SFH,, 23. März 2017, a.a.O. S. 5 mit Hinweis auf Legislative Decree Nr. 30/ 2007). Grundsätzlich gilt die Wehrpflicht für alle syrischen Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser, die in Syrien leben. Sie wird auch weiterhin durchgesetzt. Auch Oppositionelle werden einberufen. Die Registrierung für die Wehrpflicht erfolgt im Alter von 18 Jahren. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich sind junge Männer im Alter von 17 Jahren aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von mindestens 18 Jahren werden die Männer grundsätzlich per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe (vgl. BFA, 25. Januar 2018, a.a.O., S. 37 ff.). Zudem wird berichtet, dass junge Männer an Checkpoints (zwangs)rekrutiert werden (vgl. AA, a.a.O. 2. Januar 2017, S. 3). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA Länderinformation, 25. Januar 2018, a.a.O., S. 39) berichtet unter Berufung auf eine nicht näher überprüfbare Quelle zudem, dass es auch zu Razzien auf öffentlichen Plätzen gekommen sei. Soweit einzelne Quellen darauf hinweisen, dass die Wehrpflicht in der Praxis in Einzelfällen bis zum 50. bzw. sogar bis zum 60. Lebensjahr ausgeweitet worden sei bzw. jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter rekrutiert werden könne (so etwa BFA, 25. Januar 2018, a.a.O., S. 39; SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 5 ff.; vgl. auch OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 92, m.w.N.), ergeben sich für das Gericht aus diesen Auskünften keine belastbaren Erkenntnisse dafür, dass die generelle Altersgrenze für die Militärdienstpflicht von 42 Jahren nicht mehr gilt. Soweit in den angegebenen Erkenntnismitteln als „andere Quellen“ aufgrund der Verweise in den einzelnen Quellen letztendlich nur ein Professor Hilal Khashan und ein Herr Rami als Angehöriger der Heinrich-Böll-Stiftung genannt werden (vgl. die Zitate in Danish Immigration Service, Syria, 5/2017, S. 13; Finish Immigration Service, Syria: military service, national defense forces, armed groups supporting syrian regime and armed opposition, 23. August 2016, S. 11; SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 5) vermag das Gericht die besondere Sachkompetenz dieser Personen nicht einzuschätzen. Sie wird auch in den Bezugsquellen nicht genannt. Die im Bericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das VG Düsseldorf zum Az. 5 K 7480/16.A benannte „andere“ Quelle ACCORD verweist lediglich auf einen allgemeinen Amtsbericht des Niederländischen Außenministeriums vom Dezember 2013, der seinerseits ohne Quellen- oder Gesetzesangabe eine Militärdienstpflicht von 18 bis 50 Jahren konstatiert (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Gesetzliche Regelung für Studenten, die einen Aufschub der Wehrpflicht bis zum 26. Geburtstag ermöglicht; allgemeine Wehrdienstregelung für Studenten, vom 12. März 2014, www.ecoi.net/local_ link/273667/402700_de.html). Ausnahmen von der Wehrpflicht werden allein – von Bestechungen abgesehen – bei Personen jüdischen Glaubens (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 5, mit Hinweis auf Legislative Decree Nr. 30/ 2007) oder bei Untauglichkeit gemacht. Zudem bestehen Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für den einzigen Sohn einer Familie oder Studenten – hier je nach Art des Studiums gestaffelt, regelmäßig höchstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr (vgl. BFA, 25. Januar 2018, a.a.O., S. 38 f.). Für im Ausland lebende Männer gibt es zum Teil die Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Geldkompensation vom Militärdienst zu befreien. Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 8). Entlassungen aus dem Militärdienst sind seit dem Jahr 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden; viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden. Die letzte Entlassungsrunde fand im Jahr 2011 statt (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 5 f., mit Verweis auf Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, S. 6, www.refworld.org/docid/54fd6c884.html). Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein. Seit Herbst 2014 kommt es angesichts einer erheblichen Dezimierung der syrischen Armee durch Desertion und Verluste in großem Umfang zur Mobilisierung von Rekruten und Reservisten sowie zur Verhaftung von Deserteuren und Männern, die sich bislang dem Wehrdienst entzogen haben (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 6). Es gibt aber auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die in Syrien zivilen Tätigkeiten nachgehen. Insgesamt ist es schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee tatsächlich durchgesetzt wird. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. So gibt es Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann (vgl. BFA, 25. Januar 2018, a.a.O., S. 39).Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Wehrpflicht bzw. vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 13). Darüber hinaus wird jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres die Ausreise erschwert, indem ihnen Reisepässe teilweise gar nicht oder nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt werden (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O, S. 13 mit Verweis auf Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Sup-porting Syrian Regime and Armed Opposition, 23. August 2016, S. 8, 12 f.) In Syrien stellt Wehrdienstentziehung eine Straftat dar, für die gesetzliche Sanktionen vorgesehen sind. Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 8 f.). Danach wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft (vgl. AA, a.a.O., 2. Januar 2017, S. 4 f.). Die Umsetzung der Bestrafung scheint willkürlich zu sein. Insoweit gibt es einerseits Stellungnahmen, dass zurückkehrenden Wehrdienstpflichtigen Haft, Folter, Misshandlungen, Einsatz an der Front sowie dauerhaftes Verschwinden bzw. Tod drohe. Andererseits wird aber auch berichtet, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, seinem Profil, aber auch dem Bedarf an der Front abhänge. Weiter wird ausgeführt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden. Insgesamt ist die Zahl der Wehr- bzw. Militärdienstverweigerer sehr hoch. Nicht in jedem Einzelfall würden Nachforschungen betrieben (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 8 ff., BFA 25. Januar 2018, a.a.O., S. 43 f.; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen…, 1. Februar 2017 [deutsche Version von 04/2017], a.a.O., S. 22 ff.). Nach Auffassung des Gerichts setzt eine nach den oben stehenden Erwägungen strafrechtlich relevante Entziehung von der Wehr- bzw. Reservedienstpflicht voraus, dass der Asylantragsteller bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise einen konkreten Einberufungsbescheid erhalten hat. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Kläger hat weder in seiner Anhörung bei der Beklagten noch in der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin Angaben dazu gemacht, dass er einen Einberufungsbescheid erhalten habe. Vielmehr hat er angegeben, dass er die konkrete Einziehung bis zu seiner Ausreise mit Hinweis darauf, dass er auf ein Visum zum Familiennachzug warte, habe abwehren können. b) Aber selbst wenn das Gericht unterstellt, dass der syrische Staat den Kläger, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aufgrund des längeren Auslandsaufenthalts im wehrdienstfähigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln würde, der gegen Vorschriften des syrischen Strafrechts verstoßen hat, lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht hinreichend verlässlich entnehmen, dass ihm beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgungshandlung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen, insbesondere wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht. Der Umstand, dass der Kläger noch militärdienstpflichtig ist, wird zur Überzeugung des Gerichts zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass er im Falle einer unterstellten Rückkehr bereits bei seiner Einreise über den Flughafen in Damaskus festgehalten und alsbald zum Militärdienst eingezogen werden wird. Die demnach unmittelbar drohende Einberufung allein stellt in Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Gerichts allerdings noch keinen asylerheblichen Übergriff im Sinne des § 3a AsylG dar. Denn hierbei handelt es sich gerade nicht um eine ausgrenzende Maßnahme, sondern um eine Verpflichtung, die grundsätzlich alle wehrpflichtigen Männer des Staates trifft (VG B-Stadt, Urteil vom 14. November 2016 – 3 A 1440/16 As SN –, juris Rn. 33, mit Verweis auf BVerfG, Urteile vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 –; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 6/80 –, juris Rn. 14; OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 142; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017, – 2 LB 750/17 – juris Rn. 63). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass einem Wehrdienst- bzw. Militärdienstentzieher – wie im Falle des Klägers - neben oder anstatt einer Einziehung zum Wehrdienst und einem Militäreinsatz eine Inhaftierung bzw. ein Strafverfahren droht, ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen beurteilen die Folgen einer Entziehung vom Wehr- bzw. Militärdienst uneinheitlich. Zudem lassen sich ihnen keine hinreichend gesicherten Fakten dafür entnehmen, dass den Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung und/oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren auf eine Regimefeindlichkeit hindeutenden Anhaltspunkte vorliegen. Darüber hinaus fehlt es – trotz offenkundiger Rückkehrbewegungen – auch an Berichten zu aus dem Ausland zurückkehrenden Personen, die sich durch Ausreise dem Wehrdienst bzw. dem Militärdienst entzogen haben. Soweit anstatt von einer strafrechtlichen Sanktion von einem Einsatz an vorderster Front innerhalb von wenigen Tagen und Wochen nach der Festnahme, oft mit nur minimaler Ausbildung, berichtet wird (vgl. nur UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen …, a.a.O., Februar/April 2017, a.a.O., S. 23 und Fn. 113; UNHCR, Antwort an den Hessischen VGH vom 20. Mai 2017, S. 3), kann nicht beachtlich wahrscheinlich festgestellt werden, dass Militärdienstentzieher nach ihrer Festnahme härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Wehrdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind. Denn es wird ebenso ausgeführt (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen …, Februar/April 2017, a.a.O., S. 25 und Fn. 122), dass es gängige Praxis sei, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. Überdies bestehen auf Seiten des Gerichts erhebliche Zweifel an einer drohenden Bestrafung oder Inhaftierung, wenn keine individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, weil dies dem anhaltenden Personalbedarf der syrischen Armee entgegenstünde. Dem Bestreben des syrischen Regimes nach einer Erhöhung der Zahl seiner Militärangehörigen durch Rekrutierung würde es – auch angesichts der Berichte darüber, dass den Einberufungen im großem Umfang nicht Folge geleistet wird – zuwider laufen, wenn die so rekrutierten Soldaten zunächst inhaftiert, misshandelt und im schlimmsten Fall getötet würden (vgl. zu alledem mit ausführlicher Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnisquellen OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 107 ff., m.w.N.). Auf die dortigen Ausführungen nimmt das Gericht vollumfänglich Bezug und macht sich diese zu Eigen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem aktuellsten Lagebericht des UNHCR vom November 2017 (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf…, 5. aktualisierte Auflage, November 2017, a.a.O.). Zwar wird in dem Bericht unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen die Einschätzung vertreten, dass der Wehrdienstentzug von der syrischen Regierung als politischer Akt gewertet werde, der sich gegen die Regierung richte (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf…, 5. aktualisierte Auflage, a.a.O., November 2017, S. 43 ff.). Allerdings ist den dort wiedergegebenen Email-Auszügen jeweils nicht zu entnehmen, woraus die genannten Quellen ihre Einschätzungen ableiten. Zudem lässt auch die beschriebene Bandbreite denkbarer Folgen nicht mit hinreichender Verlässlichkeit den Schluss auf eine einheitliche oder auch nur beachtlich wahrscheinliche Reaktion des syrischen Regimes zu (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 36). Da das Ergebnis nach Auffassung des Gerichts nicht von hinreichend quantifizierten Belegen gestützt wird, ist auch unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisquelle eine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Entscheidung zur beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr von Wehr- und Militärdienstentziehern im Falle ihrer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien nach Auffassung des Gerichts nicht geboten. Auch allgemeine Erwägungen lassen zweifeln, ob Wehr- bzw. Militärdienstentziehern beachtlich wahrscheinlich eine regimefeindliche Haltung unterstellt werden wird. Hierfür sprechen insbesondere die Ausführungen der Schweizer Flüchtlingshilfe unter Bezugnahme auf verschiedene, teils nicht näher überprüfbare Quellen (SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 7). Hiernach sei nach Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt worden, dass die jungen Männer in die syrische Armee eintreten. Auch würden Häftlinge unter Druck gesetzt, in die Armee einzutreten. Das Verhalten des syrischen Regimes scheint danach insoweit primär durch Überlegungen zur Erhaltung seiner Macht gekennzeichnet zu sein. In diesem Kontext fehlen hinreichend verdichtete Erkenntnisse darüber, wie das syrische Regime mit einer Vielzahl zurückkehrender Männer, die sich der Einberufung zum Wehrdienst oder dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, umgehen würde (OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 131 ff., m.w.N.). Das Gericht teilt nach alledem auch weiterhin vollumfänglich die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21. März 2018 a.a.O. Rn. 26 ff.), OVG Bremen (Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris Rn. 47 ff.), OVG C-Stadt (Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O.Rn. 90 ff.), OVG Saarlouis (Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris Rn. 26 ff.), OVG Lüneburg (Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris Rn. 72) und OVG Münster (Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 37 ff.), dass sich bei syrischen Wehrdienstentziehern nach allen erreichbaren Erkenntnissen nicht die Annahme rechtfertigen lässt, bei ihnen lägen gefahrerhöhende Merkmale vor, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten (a.A.: OVG Greifswald, Urteil vom 21. März 2018, – 2 L 238/13 – juris; VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris Rn. 22, für einen wehrpflichtigen Reservisten; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris Rn. 51 ff., für einen Wehrdienstentzieher, der aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone stammt; VGH Mannheim, Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 – juris Rn. 34 ff.;OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris Rn. 26 ff.). Dem Kläger ist darüber hinaus auch nicht deshalb der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, weil ihm in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG eine Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes droht, der Verstöße gegen das Völkerstrafrecht i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Auch bei Vorliegen einer Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist es nach § 3 Abs. 3 AsylG erforderlich, dass die Verfolgungshandlung – vorliegend eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes – wegen einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe besteht (vgl. OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 153; OVG Münster, a.a.O., Rn. 100; offen gelassen: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. September 2017, a.a.O., Rn. 70 ff.; jeweils unter juris). Da die Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG an die (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes anknüpft, wird insoweit regelmäßig eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegen. Denn die Verweigerung des Militärdienstes, um nicht an Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG mitzuwirken oder diese zu unterstützen, dürfte regelmäßig Ausdruck einer politischen Überzeugung sein. Die gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG privilegierte Verfolgungshandlung knüpft jedoch an eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes an, wenn der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG umfassen würde. Unter den Anwendungsbereich der Regelung fallen deshalb nur Ausländer, die ihrer gesetzlich angeordneten Wehrpflicht folgen, freiwillig Wehrdienst oder als Berufssoldaten Militärdienst leisten (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 14 Rn. 176), sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung für die Anwendung von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist folglich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Kläger entweder Militärangehöriger ist bzw. vor seiner Flucht war, und sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat bzw. entzieht. Dies setzt jedenfalls eine konkrete Einberufung zum Militärdienst voraus, da nur dann der Kläger im weitesten Sinne als Militärangehöriger angesehen werden kann und der persönliche Anwendungsbereich der Regelung eröffnet ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch nach ihrem Wortlaut und ihrer Zielrichtung nicht eröffnet, das heißt ein „Militärdienst“ liegt nicht vor, wenn und solange nur eine militärische Ausbildung erfolgt, in der der Soldat nicht in Teile des Militärs eingebunden ist, die an einer militärischen Auseinandersetzung beteiligt sind. Voraussetzung ist hingegen nicht, dass dem Kläger eine persönliche Verantwortung für die Teilnahme an Kriegsverbrechen nachgewiesen wird, wie es der Fall sein müsste, wenn dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG versagt werden würde. Denn es handelt sich bei § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG um eine präventive Norm, die diejenigen Militärangehörigen schützen will, die Verbrechen gegen das humanitäre Völkerrecht nicht begehen wollen. Insoweit ist hinreichend, wenn der Kläger darzulegen vermag, dass solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Einheit, der er angehört, begangen wurden oder werden (vgl. OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 154 ff., m.w.N. unter Bezugnahme auf EUGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Shepherd, EuGRZ 2015, 160, juris Rn. 34; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 102 ff.; OVG Münster, a.a.O., Rn. 95 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise – aber auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt – kein Militärangehöriger gewesen, weil er keinen Einberufungsbescheid erhalten hat. Es ist deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Syrien über die gewöhnliche Einreiseprozedur und ggf. den Einzug zum Militärdienst hinaus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verhöre, Festnahmen oder weitergehende Inhaftierungen zu befürchten hätte. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß § 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG), dessen Schutzbereich enger als der des § 3 AsylG gefasst ist, liegen nach den obenstehenden Ausführungen ebenfalls nicht vor. Vor spezifisch kriegsbedingten Bedrohungen und Beeinträchtigungen ist er durch den gewährten subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) ausreichend geschützt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der am 8. März 1977 geborene Kläger, der syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit ist, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger reiste am 10. Juni 2018 aus Syrien aus und am 11. Juni 2018 mit einem Visum zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 (eingegangen am 4. Juli 2018), gerichtet an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), Nostorfer Str. 1, 19258 Nostorf, beantragte der Kläger Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 11. Juni 2018 halte er sich mit einem Visum zur Familienzusammenführung, ausgestellt am 30. Mai 2018, gültig bis 27. August 2018, in der Bundesrepublik Deutschland auf. Eine Aufenthaltserlaubnis sei bei der Ausländerbehörde beantragt worden. Seinem am 1. Juli 2001 geborenen Sohn sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Das Bundesamt teilte dem Kläger hierauf mit Schreiben vom 5. und 24. Juli 2018 mit, dass der schriftlich eingereichte Asylantrag nicht bearbeitet werden könne. Zur weiteren Bearbeitung seien die Angabe seines Einreisedatums sowie die Einreichung einer Kopie aller Ausweispapiere erforderlich. Sein Schreiben samt etwaigen Unterlagen werde ihm hiermit zurückgereicht. Zudem werde der Kläger gebeten, die vollständigen Unterlagen erneut einzureichen. Mit Schreiben vom 7. August 2018 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass der schriftlich eingereichte Asylantrag nicht bearbeitet werden könne. Nach dem Asylgesetz seien Anträge von Ausländern, die bisher noch kein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland betrieben hätten, seit dem 1. April 1993 persönlich in der bezeichneten Außenstelle des Bundesamtes zu stelle. Der schriftliche Antrag werde ihm zurückgereicht, verbunden mit der Aufforderung, die Unterlagen bei der persönlichen Antragstellung erneut vorzulegen. Hierzu habe er sich zunächst bei der Aufnahmeeinrichtung St…-B…/B-Stadt zu melden. Am 27. August 2018 ging beim Bundesamt eine Kopie des Reiseausweises des Klägers ein. Mit Schreiben vom 26. September 2018 forderte das Bundesamt den Kläger erneut auf, einen Aufenthaltstitel bzw. eine Fiktionsbescheinigung einzureichen. Er erhalte letztmalig die Gelegenheit, die fehlenden Unterlagen binnen Frist von 14 Tagen nachzureichen, nach derzeitiger Sachlage gehe man von keiner wirksamen Asylantragstellung aus. Am 28. September 2018 erschien der Kläger persönlich in der Aufnahmeeinrichtung und legte seinen Aufenthaltstitel vor. Am 15. Oktober 2018 erfolgte die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er bis zu seiner Ausreise als staatlicher Angestellter bei Syrian Telekom gearbeitet habe. Seine Kündigung sei von seinem Vorgesetzten nicht akzeptiert worden. Er habe jedoch eine Reisegenehmigung für 24 Stunden erhalten, mit dieser sei es ihm möglich gewesen, das Land zu verlassen. Seine Ehefrau und seine drei weiteren Kinder würden sich weiterhin in Syrien aufhalten. Zu seinen Ausreisegründen führte er aus, dass er drei Mal durch drei verschiedene Personen bedroht worden sei. Hierbei sei es jedoch immer bei mündlichen Drohungen geblieben. Ein weiterer Grund, warum er nicht nach Syrien zurückkehren wolle, sei die Gefahr, zum Reservedienst eingezogen zu werden. Bis zu seiner Ausreise habe er aber keinen Einberufungsbescheid erhalten. Nach seiner Ausreise seien einmal Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes zu seiner Frau gekommen und hätten nach ihm gefragt. Hinsichtlich der Frage, warum eine wirksame Asylantragstellung erst am 28. September 2018 erfolgt sei und nicht unverzüglich nach der Einreise, gab der Kläger an, dass er niemanden gehabt habe, der ihm habe helfen können. Jeder habe etwas anderes gesagt. Im Juli habe er sich schließlich an das Rote Kreuz in B-Stadt gewandt. Die Beklagte erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 1. November 2018 den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Gründe, die es gerechtfertigt hätten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, seien nicht ersichtlich gewesen. Die Zuerkennung des internationalen Schutzes für Familienangehörige nach den Regelungen des § 26 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AsylG sei nicht in Betracht gekommen, da die zwingende Voraussetzung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt gewesen seien. Am 7. November 2018 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass ihm unabhängig etwaiger Vorverfolgung oder sonstiger Fluchtgründe schon aufgrund der innenpolitischen Situation in Syrien die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Er gehe davon aus, dass syrischen Staatsangehörigen allein wegen ihrer Ausreise aus Syrien, einer Asylantragstellung und ihres längerfristigen Aufenthalts im westlichen Ausland bei ihrer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, da die genannten Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden. In diesem Sinne habe auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 21. März 2018 (AZ: 2 LB 262/17) entschieden. Des Weiteren ist er der Auffassung, er habe seinen Asylantrag unverzüglich nach seiner Einreise gestellt. Es sei unerheblich, wann das Bundesamt seinen Antrag als solchen eingetragen habe, es komme allein auf den Eingang seines schriftlichen Antrages an. Das Gesetz erfordere auch nicht, dass der Antrag bei Eingang schon entscheidungsreif sein müsse. Aber auch eine Antragstellung am 28. September 2018 sei letztlich noch unverzüglich erfolgt, weil der Kläger von Seiten des Bundesamts uneinheitlich, wenn nicht sogar verwirrende Mitteilungen erhalten habe. Dieses Verhalten könne dem Kläger nicht angelastet werden. Zudem habe er nur mit geringfügiger Verzögerung auf die Schreiben reagiert. Richtig sei zwar, dass er sich Hilfe beim Roten Kreuz in B-Stadt gesucht habe, dieses hätte ihn aber auf die schriftliche Antragstellung verwiesen. Die Beklagte könne sich insoweit nicht darauf zurückziehen, dass der Kläger an einer anderen Stelle sinnvollere oder vollständigere Informationen hätte erhalten können. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 1. November 2018 – AZ: 7571191- 475 - zur Ziffer 2 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass der schriftliche Asylantrag vom 4. Juli 2018 aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht habe bearbeitet werden können. Die Beklagte sei, weil der Kläger im Rahmen der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet eingereist sei, von einer schriftlichen Antragstellung nach § 14 Abs. 2 AsylG ausgegangen. Deshalb sei der Kläger aufgefordert worden, weitere Unterlagen einzureichen. Da der Kläger diesen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, habe nur noch die Möglichkeit bestanden, den Kläger zum persönlichen Erscheinen aufzufordern. Hierauf sei jedoch nur eine Kopie des Reisepasses bei ihr eingegangen. Obwohl der Kläger auf die schriftlichen Aufforderungen nur unzureichend reagiert habe, sei er letztmalig mit Schreiben vom 26. September 2018 aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Erst hierauf habe der Kläger durch persönliche Vorstellung am 28. September 2018 reagiert und die fehlenden Unterlagen eingereicht. Erst nach entsprechender Prüfung sei man in der Lage gewesen, festzustellen, dass der Kläger zur schriftlichen Antragstellung gemäß § 14 Abs. 2 AsylG berechtigt gewesen sei. Da der Kläger angegeben habe, dass er Hilfe durch das Deutsche Rote Kreuz erhalten habe, sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass man ihm hier auch mitgeteilt habe, dass es für die wirksame Antragstellung auch der Vorlage von Ausweispapieren bedürfe. Spätestens nach Erhalt der ersten beiden Briefe hätte der Kläger sich aber erneute Hilfe suchen können. Hiervon habe er jedoch abgesehen. Mit Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2018 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2019 hat der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung durch die Einzelrichterin bestätigt, dass ihm bis auf die in der Anhörung beim Bundesamt geschilderten mündlichen Drohungen bis zu seiner Ausreise nichts passiert sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.