Urteil
5 A 2238/17 As SN
VG Schwerin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2018:1214.5A2238.17.00
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Leitsätze
Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch bei Eingreifen der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU(Rn.26)
Sicherung eines Existenzminimums in der Ukraine(Rn.41)
(Rn.43)
(Rn.44)
Voraussetzungen internen Schutzes(Rn.32)
(Rn.41)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch bei Eingreifen der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU(Rn.26) Sicherung eines Existenzminimums in der Ukraine(Rn.41) (Rn.43) (Rn.44) Voraussetzungen internen Schutzes(Rn.32) (Rn.41) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2018 und 14.12.2018 verhandeln und entscheiden, da diese in den Ladungen hierauf hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Er ist sowohl formell (I.) als auch materiell rechtmäßig (II.). I. Soweit ausgeführt wird, der angefochtene Bescheid verletze das rechtliche Gehör, da er sich auf Quellen und Erkenntnismittel stütze, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien, ergibt sich hieraus kein formeller Fehler. Eine Verpflichtung der Beklagten, vor Erlass des Bescheides die genannten Quellen bekanntzugeben oder zugänglich zu machen, ergibt sich weder aus dem AsylG noch aus den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen wäre ein solcher Fehler geheilt, da die Klägerin im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit hatte, sich auch zu den von der Beklagten im angefochtenen Bescheid benannten Quellen zu äußern, vgl. § 45 Abs. 2 i.V.m. §§ 45 Abs. 1 Nr. 3, 28 VwVfG. Soweit sinngemäß geltend gemacht wird, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da die Person des Entscheiders nicht identisch mit derjenigen des Anhörers ist, ist dem nicht zu folgen. Aus dem Asylgesetz ergibt sich nicht, dass der Entscheider auch immer der Anhörer sein muss; eine dem § 112 VwGO vergleichbare Regelung besteht nicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23.07.1997 – 24 B 96.32748 – juris). Deshalb können die Aussagen des Asylsuchenden grundsätzlich anhand der zwingend zu fertigenden Niederschrift gewürdigt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn alleine die Niederschrift nicht ausreicht. Dies soll nach der Rechtsprechung verschiedener Gerichte der Fall sein, wenn die Trennung von Anhörer und Entscheider im konkreten Fall tatsächlich zu einem Rechtsfehler führen könnte, was wiederum dann vorliegen soll, wenn die persönliche Anhörung des Asylsuchenden grundsätzlich für die Beweiswürdigung von entscheidungserheblicher Bedeutung ist und die Entscheidung über ein Asylbegehren ganz wesentlich auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung beruht und eine Trennung nun nicht mehr sachgerecht möglich erscheint. Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, kann dahinstehen, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die ablehnende Entscheidung beruht erkennbar nicht auf einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin und damit auf personenbezogenen Eindrücken (Körpersprache, Stimmlage, Blickkontakt u.ä.), die von der persönlichen Wahrnehmung abhängen, sondern auf einer Würdigung des Tatsachenvorbringens bei der Anhörung (vgl. VG Aachen, Urteil vom 31.08.2016 – 7 K 893/15.A – Rn. 53, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 08.06.2016 – AN 3 S 16.30626 – Rn. 26, juris). II. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG (1.) noch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (2.). Es liegen auch keine Gründe für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vor (3.). 1. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asyl. Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin auf dem Landweg, mithin über einen sicheren Drittstaat, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylG. Als Verfolgung können unter anderem die in § 3a Abs. 2 AsylG genannten Handlungen gelten. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Der Schutz vor Verfolgung Suchende muss zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse so schildern, dass sie geeignet sind, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 – juris). Es ist zudem der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit wird auch im Falle des Eingreifens der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (EU-Qualifikationsrichtlinie) nicht herabgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 27.04.2010 (10 C 5/09, Rn. 21 - 23, zitiert nach juris) zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG, die nunmehr ersetzt wurde durch die Richtlinie 2011/95/EU, aus: „Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341 ; dem folgend Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; stRspr). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97 ), beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 ). Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - a.a.O. S. 99). Diese zum Asylgrundrecht entwickelte Rechtsprechung (zusammenfassend Urteile vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 und vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 ) wurde auf den Flüchtlingsschutz (Abschiebungsschutz aus politischen Gründen) gemäß § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 ), nicht jedoch auf die Abschiebungsverbote des § 53 AuslG 1990 übertragen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG und vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289 zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK). Die Richtlinie 2004/83/EG modifiziert diese Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4: Zum einen wird ihr Anwendungsbereich über den Flüchtlingsschutz hinaus auf alle Tatbestände des unionsrechtlich geregelten subsidiären Schutzes ausgeweitet. Sie erfasst demzufolge auch das im vorliegenden Fall zu prüfende Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG. Zum anderen bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 84 ff. zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung). Der in dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 stRspr). Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 92 ff.). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. Rn. 128 m.w.N.). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr).“ Diesen Maßstab wendet auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.02.2012 (A 3 S 1876/09 – Rn. 30, juris) an. Auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2009 (10 C 52/09 – juris) ergibt sich keine andere Bewertung. In dieser wird maßgeblich dargestellt, dass es bei der Frage der Vorverfolgung nicht (mehr) darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine inländische Fluchtalternative besteht. Gemessen an diesen Vorgaben kann dahinstehen, ob die von der Klägerin dargestellten Handlungen des … bzw. seiner Leute in ihrer Gesamtheit bis zu ihrer Ausreise eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG darstellen und an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Der Klägerin steht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls interner Schutz zur Verfügung im Sinne des § 3e AsylG, der Art. 8 der EU-Qualifikationsrichtlinie entspricht. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 3e Abs. 2 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen. Auch bei Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 EU-Qualifikationsrichtlinie hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in einen anderen Ort als ihren Heimatort … erneut eine Verfolgung droht. Gemäß Art. 4 Abs. 4 EU-Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Abzustellen ist bei der Frage, worauf sich die Vermutungswirkung bezieht auf die konkret geltend gemachte Verfolgung, da die Vorschrift den Betroffenen davon entlasten will, eine Wiederholung nachzuweisen. Schon der Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 EU-Qualifikationsrichtlinie spricht dafür („von solcher Verfolgung“). Auch die Kommentierungen bei Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage, § 29 (Beweisrechtliche Prognosemaßstäbe, Rn. 59 ff.), und bei Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Bendetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Auflage 2017, Teil 2. D. II. 2. (Prognosemaßstab nach Art. 4 QRL), stehen dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt maßgeblich darauf ab, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011 – 10 B 32.11 – Rn. 7, juris). Im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung kommt das Gericht unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel und der Ausführungen der Klägerin zur Art und Intensität der Handlungen zu dem Ergebnis, dass insgesamt stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Ukraine jedenfalls außerhalb … von dieser geltend gemachten Verfolgung wieder betroffen sein wird. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, sie sei durch … und seine Leute unrechtmäßig aus ihrem Haus in … vertrieben worden. Das Haus sei nach verschiedenen Anschlägen auf das Haus (z.B. Schreiben zerstört, Brandstiftung) und Bedrohungen gegen die Familie, mit dem Zweck, die Klägerin und ihre Familie zu vertreiben, abgerissen worden, während sie sich noch im Haus befunden hätten. Dabei sei auch Hilfe von Behörden gegen die Zerstörung des Hauses nicht gewährt worden. Eine Entschädigung habe es nicht gegeben. Es habe sogar Berichterstattung im Fernsehen mit Videos gegeben zu dem Vorfall. Diese Videos seien noch im Internet abrufbar. Nach Abriss des Hauses habe es auch weiterhin Bedrohungen gegeben. Befragt hierzu vom Gericht in der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin aus, Mitte März habe es den letzten Telefonanruf gegeben. Eine männliche Stimme habe gesagt, man werde ihnen das nie verzeihen. Im Schnitt seien Anrufe etwa drei bis vier Mal die Woche nach dem Abriss des Hauses gekommen. Direkte körperliche Angriffe gegen sie habe es bei der Räumung des Hauses gegeben. Ein Riese habe sie gepackt. Ihre Eltern und ihre Schwester in … bekämen immer noch Anrufe. Nach der Zerstörung des Hauses seien ihr aber keine körperlichen Übergriffe auf ihre Eltern oder Schwester in … bekannt geworden. Es habe aber aufgebrochene Schlösser gegeben, das Auto des Vaters sei zerstört und Reifen zerstochen gewesen. Es komme etwa ein Mal im Monat zu solchen Vorfällen. Sie selbst habe nach Wechsel der Sim-Karte in Deutschland keine Anrufe mehr bekommen. Die Klägerin führte in der mündlichen Verhandlung zudem aus, die Zerstörung des Hauses sei passiert, weil ein Supermarkt habe gebaut werden sollen. Befragt vom Gericht, was ihre Befürchtung bei einer Rückkehr in die Ukraine außerhalb … sei, trug sie vor, sie brauche eine Meldebestätigung in der Ukraine, um zu existieren. Wenn sie die habe, dann gebe sie preis, wo sie sei. Sie sei diejenige, die damals bei den Videos etwas gesagt habe. Es gebe auch immer noch die Forderung, die Briefe zurückzunehmen. Ihr Vater werde das aber nicht tun und sie werde dann wieder den Drohungen ausgesetzt sein. Der Zweck, der mit dem Abriss des Wohnhauses der Klägerin und ihrer Familie verbunden war, ist einmaliger Natur. Er kann sich nicht wiederholen, wenn das begehrte Grundstück erhalten wurde, so dass ein ähnlicher Rausschmiss aus der zuletzt von der Klägerin mit ihrer Familie bewohnten Wohnung schon nicht zu erwarten ist. Die Klägerin selbst hat letztlich über ein halbes Jahr in dieser Wohnung gelebt, ihre Eltern und ihre Schwester leben dort immer noch, mittlerweile seit über drei Jahren. Mit dieser Betrachtungsweise wird auch kein einheitlicher Sachverhalt auseinandergerissen, sondern konkretes Verfolgungsvorbringen gewürdigt. Nach Abriss des Wohnhauses sollen die Handlungen … nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung letztlich deshalb erfolgt sein, um zu erreichen, dass die Anzeigen gegen ihn zurückgenommen und die Ergebnisse gesichert werden, er in einem besseren Licht dastehe sowie um Nachteile in Form behördlicher Maßnahmen abzuwenden. Festzustellen ist hierbei, dass die vorgetragenen Handlungen nach Abriss des Hauses in ihrer Schwere nicht vergleichbar sind mit den vorgetragenen Brandstiftungen im abgerissenen Haus, mit einem körperlichen Übergriff auf eine Person oder mit einem Abriss eines Hauses, in dem sich noch Bewohner befinden. Sie stellen weder einzeln noch in der Gesamtheit eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte dar. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die berichteten Handlungen die in … lebende Familie betrafen. Bis auf Telefonanrufe sind die Handlungen zudem räumlich begrenzt auf die jetzige Wohnung in .... Die Klägerin hat zwei erwachsene Schwestern, die in … bzw. … leben. Handlungen gegenüber ihren Schwestern seitens … schildert die Klägerin nicht. Eine von diesen beiden außerhalb … lebenden Schwestern der Klägerin ist nach ihrer Aussage sogar auf einem Video zu sehen, welches veröffentlicht wurde. Sie hat sich damit auch öffentlich und jederzeit nachvollziehbar gegen … gewandt. Trotzdem ist ihr nichts passiert. Auch hat eine ihrer Schwester den von der Familie insgesamt gezeichneten Brief vom 04.04.2016 mitunterschrieben. Die Klägerin selbst hat Briefe an Behörden ebenfalls nur im Familienverbund mitunterzeichnet, sonst hat dies ihr Vater getan. Die Klägerin hat auch nichts von eigenen Tätigkeiten gegenüber ... oder seinen Leuten berichtet. Sie hat auch nicht dargestellt, dass sie bei einer Rückkehr in die Ukraine, ... und seine Leute anprangern will oder in irgendeiner Art und Weise gegen sie vorgehen will. Vielmehr wurde ausgeführt, die Klägerin selbst sei eher ängstlicher Natur, während ihr Vater ein Kämpfer sei, der auch unzumutbare Risiken eingehe. Berücksichtigt hat das Gericht ebenfalls, dass die jüngere, aber volljährige Schwester der Klägerin, …, die mit ihr und ihren Eltern zuletzt in dem abgerissenen Haus und im Anschluss in einer Wohnung in ... gelebt hat, sich nach wie vor mit ihren Eltern in ... befindet und dort lebt. Die Klägerin trug in der mündlichen Verhandlung auch vor, ihr Vater sei der Ansicht, Hauptsache die Mädchen seien in Sicherheit. Dies zeigt, dass die Eltern der Klägerin trotz vorgetragener weiterer Handlungen von ... und seinen Leuten nach Abbruch des Hauses, die Situation jedenfalls als nicht so bedrohlich empfinden, dass sie die jüngste Tochter zwingend wegschicken müssten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es eine individuelle Prüfung bezogen auf die Klägerin vorzunehmen hat und letztlich offen ist, warum sich die jüngere Schwester der Klägerin noch in ... befindet. Feststeht aber auch, dass eine Schwester der Klägerin immer noch in ... lebt und es nach Ausführungen der Klägerin keine körperlichen Übergriffe auf sie gegeben hat. Feststeht weiterhin, dass nicht der Vater der Klägerin die Klägerin selbst aus Angst aus der Ukraine geschickt hat. Die Klägerin gab bei der Beklagten an, sie sei im Wesentlichen hier wegen ihres Mannes. Wäre ihr Mann nicht in Deutschland, wäre sie auch nicht hier. Befragt vom Gericht in der mündlichen Verhandlung, warum sie erst im April 2016 das Land verlassen habe, führte sie aus, es sei ihr vorher nicht möglich gewesen, sie habe sich ja auch um ihre Eltern kümmern müssen. Es habe einige Zeit gedauert, bis sie sich wieder gefasst hätten. Sie habe aber immer gesagt, dass der Mensch, den sie liebe, nicht mehr in der Ukraine sei, und dass sie ihm folgen werden. Im April 2016 habe sie dann verstanden, dass es jetzt Menschen gebe, zu denen sie müsse. Zusätzlich habe sie dem Druck nicht mehr standhalten können und habe es satt gehabt mit den ewigen Drohungen in der Ukraine zu leben. Auch vor dem Hintergrund von Korruption in der Ukraine und der Behauptung der Klägerin, ... als Oligarch habe große Macht und gehöre zum Netzwerk des korrupten Bürgermeisters von ..., ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Es mag sein, dass ... sich das Haus der Klägerin und ihrer Familie rechtswidrig mittels Korruption angeeignet hat. Es mag auch sein, dass Korruptionsaktivisten, wie von der Klägerin mittels unterschiedlicher Zeitungsartikel behauptet, im Fokus der Öffentlichkeit stehen und es verschiedentlich Angriffe auf sie gegeben hat. Die Klägerin ist aber, wie oben dargestellt, keineswegs eine Korruptionsaktivistin dergestalt, dass sie Korruption in der Ukraine allgemein öffentlich anprangert. Einzig gegen die Räumung und den Abriss des Hauses durch ... hat sie sich öffentlich positioniert in einem Video, im Übrigen nur durch Mitunterschrift unter einige Briefe der Familie. Und trotz der verfügbaren und abrufbaren Videos und realer Zugriffsmöglichkeit auf sie noch mehrere Monate nach Abriss des Hauses hat es keine tatsächlichen Übergriffe auf sie gegeben. Ihre außerhalb ... lebende Schwester, die sich auch gegen den Abriss des Hauses öffentlich gewandt haben, wurden überhaupt nicht persönlich von ... bedroht. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die ukrainischen Behörden keinen Schutz gegen die Übergriffe ... gewährt haben, kommt es darauf nicht an. Auch bei unterstellter Vorverfolgung in der Gesamtheit der Geschehnisse sprechen, wie dargestellt, stichhaltige Gründe dagegen, dass die Klägerin jedenfalls außerhalb ... bei einer jetzigen Rückkehr, eine Verfolgung durch ... zu befürchten hat. Überdies ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin von staatlicher Seite oder anderen Akteuren als ... eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Von der Klägerin kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich außerhalb ... niederlässt. Von dem Ausländer kann im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Im Falle fehlender Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Für die Frage, ob der Ausländer vor Verfolgung sicher ist und eine ausreichende Lebensgrundlage besteht, kommt es hinsichtlich des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Antragstellers an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 10 C 11/07 –, Rn. 32, juris). Die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes müssen wenigstens so gestaltet sein, dass das Existenzminimum des betroffenen Ausländers gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 – 10 B 22/12 –, Rn. 9, juris). Das Gericht ist der Auffassung, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in der Ukraine und ihrer persönlichen Umstände ein Existenzminimum in der Ukraine sichern kann. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.02.2016 (S. 14), vom 07.02.2017 (S. 15) und vom 12.03.2018 (S. 18) sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2017 – 11 ZB 17.30602 –, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2016 – 11 ZB 16.30136 –, Rn. 10, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2016 – Au 2 K 16.30426 –, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 12.08.2015 – M 16 K 14.31091 –, Rn. 20, juris). Die Klägerin ist jung, gesund und arbeitsfähig. Sie ist gut ausgebildet, hat einen Hochschulabschluss (Magister in Wirtschaft) und im Büro in der Buchhaltung vier Jahre vor ihrer Ausreise gearbeitet. Mittlerweile ist sie zwar Mutter eines Kindes. Ihr Sohn wird aber am 29.12.2018 zwei Jahre alt und ist damit in einem Alter, in dem Kinder im Allgemeinen auch außerhalb des Elternhauses betreut werden können. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Rückkehrsituation möglichst realitätsnah zu beurteilen ist, so dass von einer gemeinsamen Rückkehr mit dem kirchlich angetrauten Mann auszugehen ist, da sie auch hier in Deutschland mit ihm und ihrem Sohn in einer familiären Gemeinschaft lebt (vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 – 9 C 12/99 – Rn. 11, juris m.w.N. zur Rspr. des BVerwG). Der Mann der Klägerin ist ebenfalls gesund und arbeitsfähig und kann durch eigene Arbeitskraft zur Sicherung des Existenzminimums beitragen. Und selbst wenn die Klägerin nicht bei ihren Eltern in ... oder ihren Schwestern einziehen und dort wohnen kann, ist bei bestehenden intakten Familienverhältnissen nicht zu erwarten, dass es keinerlei Unterstützung für die Klägerin bei ihrer Rückkehr geben wird (z.B. tatsächliche Hilfestellungen beim Existenzaufbau). Der Familie der Klägerin ist es letztlich nach dem Abriss des Hauses in ... auch gelungen, nach kurzem Aufenthalt bei Verwandten eine neue Wohnung in ... anzumieten. Es sind keine unüberwindbaren Hindernisse in der Ukraine gegeben, um einen Wohnsitz zu registrieren oder Arbeit zu erlangen. Und auch ohne Wohnsitzregistrierung droht kein Leben in Illegalität oder sonst unzumutbarer Art und Weise. Die Klägerin hat selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben und durch ein entsprechendes Schreiben vom 13.01.2014 belegt, dass sie und ihre Familie an der alten Wohnanschrift bereits 2014 abgemeldet worden sind, sie mithin keine Meldebestätigung vorweisen konnten. Dennoch haben sie noch über anderthalb Jahre an dieser Anschrift gewohnt und gelebt, konnten einer Arbeit nachgehen und sind nicht durch die Nichtanmeldung als solche in wirtschaftliche oder sonstige Existenznot geraten. Die derzeitige allgemeine wirtschaftliche Situation in der Ukraine stellt sich nicht so dar, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne kein Existenzminimum sichern, selbst wenn die Ukraine nach einer Studie des IWF das ärmste Land Europas ist (vgl. Ukraine-Analysen vom 26.10.2018, S. 21), es einen geostrategischen Konflikt gibt und für 30 Tage das Kriegsrecht in Teilen des Landes ausgerufen wurde. Die Wirtschaft in der Ukraine wächst seit 2016 wieder etwas (2017 voraussichtlich um gut 2%). Die Jahresinflation sank 2016 auf gut 12% und wird 2017 ähnlich liegen. Die Realeinkommen sind etwas gestiegen, nachdem sie zuvor zwei Jahre lang jeweils um zweistellige Prozentzahlen gefallen waren. Der (freie) Wechselkurs der Hrywnja ist etwa seit dem Frühjahr 2015 weitgehend stabil (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2018, S. 7 f.). 2018 lag die Inflationsrate bei 10,1%, für 2019 werden 6,3% erwartet. Die Nationalbank rechnet für 2019 mit einem BIP-Wachstum von 2,5 Prozent (vgl. Ukraine-Analysen vom 06.11.2018, S. 25). Auch die Durschnitts- und Mindestlöhne in der Ukraine steigen (vgl. Durchschnittslohn um 12,9% gestiegen auf 9.042 Hrywnja, Ukraine-Analysen vom 06.11.2018, S. 24; Mindestlohn soll von 3.723 auf 4.200 Hrywnja Anfang 2019 angehoben werden, Ukraine-Analysen vom 25.09.2018, S. 18). Die Arbeitslosenquote lag im 2. Quartal 2018 bei 8,3% und ist gesunken (vgl. Ukraine-Analysen vom 10.10.2018, S. 16). Sollte die Klägerin - wovon das Gericht wie dargestellt aber nicht ausgeht – zunächst keine Arbeit und Wohnung finden, ist sie auf staatliche und nichtstaatliche Unterstützungsleistungen zu verweisen. Ukrainische Staatsbürger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Zum einen wird materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) gewährt, wobei die Höhe der finanziellen Unterstützung entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt ist. Zum anderen bietet der Staat soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.) an. In der Regel muss der Betroffene die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. den Verlust des Arbeitsplatzes, einen Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 30; Bundesamt, Länderinformationsblatt, August 2013). Auch bei Wohnungslosigkeit gibt es staatliche und nichtstaatliche Anlaufstellen: Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 32). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen unterstützen Menschen auch bei Obdachlosigkeit und in sozialen Notlagen (vgl. z.B. für Dnepropetrovsk und Charkow Auskünfte des IOM vom 19.07.2016 und 07.04.2016). 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG. Hiernach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 3 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines international oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin stammt aus ..., nicht aus dem Konfliktgebiet im Osten der Ukraine. Ihr steht zudem mit Blick auf die geltend gemachte Bedrohung durch ... jedenfalls interner Schutz zur Verfügung, vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG. Auf die Ausführungen unter II. 1. wird Bezug genommen. Soweit unzureichende Lebensbedingungen, eine mangelhafte medizinische Versorgung oder eine allgemeine Gewaltsituation wie Bürgerkriegslagen, innere Unruhen und bewaffnete Konflikte im Heimatland des Ausländers einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG begründen können, gilt dies zudem nur unter exzeptionellen Umständen. Nach der Rechtsprechung des EGMR erstreckt sich der Schutz nach Art. 3 EMRK nicht auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, Rn. 184, juris m.w.N. zur Rspr.). Dies ist nicht der Fall. Auf die obigen Ausführungen unter II. 1. wird verwiesen. 3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG können nicht festgestellt werden. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Der sachliche Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist dabei weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 4 AsylG und geht über dieses nicht hinaus (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07.01.2015 – 11 B 12.30471 –, Rn. 36, juris, zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F., m.w.N.). Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. Dies ist unter Verweis auf die Ausführungen bei II. 1. nicht der Fall. Es liegt auch kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 – Az. 9 C 9.95 – und 17.10.2006 – Az. 1 C 18.05 –, jeweils juris). Eine solche konkret-individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG durch ... kann unter Verweis auf obige Ausführungen unter II. 1. nicht festgestellt werden. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG sind zudem Gefahren nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Fehlt – wie hier – eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG, kann der Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund der Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2014 – A 3 A 519/12 – Rn. 51, juris, m.w.N.). Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.11.2014 – 13a B 14.30107 – Rn. 29, juris m.w.N.). Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.11.2014 – 13a B 14.30107 – Rn. 30, juris, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A – Rn. 253, juris). Diese Voraussetzungen liegen unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Sicherung der Existenz unter II. 1. für die Klägerin nicht vor. 4. Auch erweist sich die von der Beklagten gemäß §§ 38 Abs. 1, 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Die Festsetzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht auf § 11 Abs. 2, 3 AufenthG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige mit armenischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 03.04.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte am 07.06.2016 einen Asylantrag und wurde am 28.07.2016 persönlich von der Beklagten zu ihren Asylgründen angehört. Die Klägerin hat einen Lebensgefährten und ein minderjähriges Kind, die sich ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland befinden und Asylanträge gestellt haben. Der Lebensgefährte reiste im November 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein, der Sohn wurde am 29.12.2016 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Die Verfahren werden beim Verwaltungsgericht Schwerin … geführt. In der persönlichen Anhörung bei der Beklagten führte die Klägerin zu ihren Asylgründen im Wesentlichen aus, in erster Linie sei sie hier wegen ihres Mannes. Es sei doch klar, dass sie bei ihrem Mann sein möchte. Das sei das Wesentliche. Sie sei schwanger, ohne ihren Mann könne sie sich nichts vorstellen. Wäre ihr Mann dort geblieben, wäre sie auch nicht hierhergekommen. Seine Probleme seien sozusagen ihre. Außerdem sei ihr Haus zerstört worden. Die gesamte Lebenssituation habe sich verändert. Sie seien ohne irgendwas gewesen und man wisse nicht, was noch kommen werde. Ein sehr reicher Mann habe ihr Haus zerstört, nachdem er das Land gekauft habe, auf dem das Haus gestanden habe. Es handele sich um ... Ihm hätten viele Baustellen und Teile der Stadt … gehört. Sie hätten auch mehrere Anträge gestellt, aber es sei nichts passiert. Als ihr Haus habe zerstört werden sollen, als sie noch drin gewesen sei, habe sie die Polizei gerufen. Man habe gesagt, es werde doch nur das Haus zerstört. Es sei ein korruptes Land, mit Geld könne man alles kaufen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen. Mit Bescheid vom 28.04.2017, zugestellt am 09.05.2017, lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Ablehnung wurde im Wesentlichen damit begründet, eine Verfolgungssituation sei nicht gegeben und etwaige Handlungen des … seien lokal begrenzt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Klägerin hat am 12.05.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Vorgabe seitens der Behördenleitung, rasch rückständige Fälle abzuarbeiten, stehe ein drastischer Verfall des tatsächlichen und rechtlichen Erwägungsniveaus der Bescheide der Beklagten gegenüber. Dieser Mangel werde noch verstärkt durch die institutionell angeordnete Abspaltung der Bescheidverfasserperson von der Anhörungsperson und Anhörungssituation. Die in dem angefochtenen Bescheid zitierten Quellen und Erkenntnismittel seien nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden. Sie habe im Büro als Buchhalterin vier Jahre lang gearbeitet. Sie sei Opfer krimineller Verbrechen geworden und des in der Ukraine weitendem Systems der Korruption, die überall sämtliche gesellschaftlichen und staatlichen Strukturen erfasst habe. Sie sei obdachlos geworden und habe ihre Habe, ohne Entschädigung zu erhalten, verloren und habe das Vertrauen in die staatlichen Institutionen verloren und sei psychisch dekompensiert. Sie habe mit ihrer Familie seit ihrer Geburt in … gewohnt. Ihr Mietvertrag habe eine eigentumsähnliche Position garantiert. Das Haus sei im August 2015 zerstört worden. In einem mehrere Jahre dauernden Prozess habe der … durch das Legen von Bränden, durch kriminelle Methoden, Betrug, Bedrohungen und körperliche Gewalt die Situation soweit vorangetrieben, dass sie und ihre Familie am 18.08.2015 wiederholt von … Leuten angegriffen worden seien. Darüber gebe es ein Video im Internet. Ihr Vater habe erfolglos versucht, den Bagger zu stoppen. Sie seien zunächst zu Verwandten geflüchtet bevor sie vorübergehend eine andere Wohnung anmieteten. Anzeigen bei der Polizei und den Behörden seien allesamt erfolglos geblieben. Es habe ein umfassendes staatliches Schutzversagen gegeben, da … die erforderlichen Beziehungen und Mittel habe, um Entscheidungsträger zu beeinflussen. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe vor ihrer Ausreise schwere Rechtsgutsbeeinträchtigungen durch … erlitten. Die Summierung der Vorfälle über einen längeren Zeitraum mit dem Ende der Zerstörung und Vertreibung aus dem angestammten rechtmäßigen Wohnbesitz stelle mindestens einen schweren Schaden dar im Sinne des § 4 AsylG. Sie bezweifle, dass … und sein Netzwerk als private Person gesehen werden können. Jedenfalls seien aber die staatlichen Schutzmechanismen weder allgemein noch konkret geeignet gewesen, die Rechte der Betroffenen zu schützen. Die Korruption grassiere und die Wirtschaft liege nieder. Ihr stehe im Falle einer unterstellten Rückkehr in die Ukraine, keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Sie sei obdachlos und habe ihre Arbeit verloren. Sie habe ein Kind zu versorgen. Ihr Mann sei aufgrund eigener Verfolgung an einer Rückkehr in die Ukraine verhindert. Es sei ihr unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie weder möglich noch zumutbar, in die Ukraine zurückzukehren. Das Ausweichgebiet müsse ein bewohnbares und sicheres Umfeld, frei von drohender Verfolgung bieten, in der die Person gemeinsam mit ihren Angehörigen unter vergleichbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen wie andere unter normalen Umständen lebende Bewohner des Landes ein normales Leben führen könne, einschließlich der Ausübung und Inanspruchnahme der bürgerlichen und politischen Rechte. Es drohe ein Leben unterhalb der Grenze des Existenzminimums, sie sei ohne eigene Mittel und habe ein minderjähriges Kind zu betreuen. Sie sei Gefahren der Obdachlosigkeit, des Hungers, Krankheit und menschenrechtswidriger Umstände ausgesetzt. Die Ukraine sei außerhalb des umkämpften Gebietes mit 1,5 Millionen Binnenflüchtlingen überlastet. Es werde bei dem Versuch der Anmietung von Wohnungen auf absehbare Zeit voraussichtlich nicht zu einer Anmeldung und Wohnmöglichkeit kommen. Ohne förmliche Wohnsitzregistrierung bestehe kein Zugang zum legalen Arbeitsmarkt, zum legalen Wohnungsmarkt, Schulbesuch und Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Die Feststellungen der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2011 hätten sich drastisch verschärft. Auf ihre Familie der Klägerin in der Ukraine werde weiterhin Druck von … ausgeübt. Es bestehe ein ungelöster Konflikt mit ihm. Er wolle, dass die Anzeige gegen ihn zurückgezogen und ein besseres Bild von ihm in der Presse gezeichnet werde. Im Rückkehrfall habe sie die gleichen Probleme wie ihr Vater, ihre Mutter und ihre Schwester ... Ihr Vater sei sehr prinzipienfest und eine Kämpfernatur und bereit, auch unzumutbare Risiken in Kauf zu nehmen. Sie selbst sei aber eine ängstliche Natur und es sei ihr mit Rücksicht auf ihr Kind nicht möglich und zumutbar, weitere Risiken in Kauf zu nehmen. Sowohl in … als auch in anderen Orten der Ukraine bestehe die Gefahr von Rechtsgutsbeeinträchtigungen durch … und seine Leute, solange dieser nicht in seinen Interessen befriedigt sei. Auch andere Personen in der Lage der Klägerin und ihrer Familie würden von … mit Rechtsgutsbeeinträchtigungen überzogen. Die Klägerin ist der Auffassung, Ausmaß und Schutz des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie werde verkannt. Die Klägerin bezieht sich zudem auf verschiedene Dokumente, insbesondere Fotos und Schreiben an verschiedene ukrainische Stellen und von verschiedenen ukrainischen Stellen vom 13.01.2014, 30.09.2014, 12.01.2015, 04.04.2015, 08.08.2015, 10.08.2015, 19.08.2015 und 02.07.2016. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Dabei wiederholte und ergänzte sie ihren bisherigen Vortrag. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2017 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtene Entscheidung. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 05.09.2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Das Gericht hat am 29.10.2018 und 14.12.2018 mündlich verhandelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.