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Urteil

5 A 1630/16 As SN

VG Schwerin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0103.5A1630.16.00
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Leitsätze
- Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags (Verurteilung in Abwesenheit zu 18 Jahren Haft)(Rn.19) - Willkürliche Gewalt im Rahmen eines international oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (hier für den Kläger im Gazastreifen verneint)(Rn.25) - Sicherung des Existenzminimums im Gazastreifen (hier für jungen, gesunden und familiär verwurzelten Kläger bejaht)(Rn.30) (Rn.32) - Abschiebungsandrohung in Palästinensische Autonomiegebiete(Rn.33) (Rn.34)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags (Verurteilung in Abwesenheit zu 18 Jahren Haft)(Rn.19) - Willkürliche Gewalt im Rahmen eines international oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (hier für den Kläger im Gazastreifen verneint)(Rn.25) - Sicherung des Existenzminimums im Gazastreifen (hier für jungen, gesunden und familiär verwurzelten Kläger bejaht)(Rn.30) (Rn.32) - Abschiebungsandrohung in Palästinensische Autonomiegebiete(Rn.33) (Rn.34) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dieser hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Es liegen auch keine Gründe für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. 1. Der Kläger hat keine ihm drohende asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheiden. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asyl. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylG. Als Verfolgung können unter anderem die in § 3a Abs. 2 AsylG genannten Handlungen gelten. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – Az. 9 C 109.84 – juris). Es ist zudem der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Gemessen an diesen Vorgaben ist der Vortrag des Klägers im Hinblick auf eine (Vor)Verfolgung im Palästinensischen Autonomiegebiet (Gazastreifen) nicht glaubhaft, insbesondere hat er seinen Vortrag im Laufe des Asylverfahrens erheblich gesteigert, ohne hierfür eine nachvollziehbare Erklärung abzugeben. So hat er bei der persönlichen Anhörung bei der Beklagten weder etwas von einer gegen ihn gerichteten Verurteilung noch von Gefängnisaufenthalten oder Misshandlungen, Vorladungen o.ä. berichtet. Auf Nachfrage des Gerichtes hierzu in der mündlichen Verhandlung, warum er dies nicht getan habe, erklärte der Kläger, er habe bei der Beklagten nur auf Fragen geantwortet und der Dolmetscher habe auch kaum Zeit gehabt. Es sei immer gleich die nächste Frage gekommen. Diese habe er dann beantwortet. Diese Erklärung ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft und widerspricht im Übrigen den Angaben in der Klagebegründung, dass der Dolmetscher sinngemäß gesagt habe, es sei nicht relevant, was der Kläger erzähle. Der Kläger wurde von der Beklagten aufgefordert, sein Verfolgungsschicksal zu schildern, woraufhin er nur von familiären Problemen wegen der Frau berichtete. Ausweislich der Anhörungsniederschrift schwieg der Kläger im Anschluss (Bl. 49 der Verwaltungsakte). Er wurde auch abschließend gefragt, ob er noch weitere Asylgründe habe, über die noch nicht gesprochen worden sei (Bl. 51 der Verwaltungsakte). Auch hier berichtete er nichts von Gefängnisaufenthalten und Misshandlungen. Weiterhin trug der Kläger auch mit der Klagebegründung nicht vor, dass er im Gefängnis gewesen sei. Die Erklärung hierzu, dass die Verständigung mit dem Anwalt und dem Dolmetscher schwierig gewesen sei, ist angesichts des Umstands, dass der Kläger jedenfalls vermocht haben will, die Dolmetscherleistung bei der Beklagten zu rügen und zu dem Vater der von ihm getroffenen Frau und seiner Leute zu berichten (rechter Zeigefinger gebrochen, linkes Bein gebrochen) wenig überzeugend. Auch ist der Vortrag bei der Beklagten im Übrigen nicht in Einklang zu bringen, mit dem der Klagebegründung und dem in der mündlichen Verhandlung. Mit der Klagebegründung trug der Kläger vor, ihm sei der rechte Zeigefinger und das linke Bein gebrochen worden von Personen aus dem Umfeld des Vaters der Frau. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dies sei während der ersten Haft passiert. Bei der Beklagten gab er weiterhin an, er sei nach den Warnungen durch den Vater der Frau ausgereist (Bl. 50 der Verwaltungsakte). In der mündlichen Verhandlung führte er aus, er sei bereits im August 2013 bei der Familie der Frau gewesen, habe um ihre Hand angehalten und sei auch bereits im August 2013 bedroht worden. Ausgereist sei er erst etwa im Dezember 2014. Überdies handelt es sich nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.09.2018 bei dem vom Kläger nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urteil um eine Fälschung. Die benannte Verfahrensnummer betreffe eine andere Person und die drei Richter seien seit 2006 nicht mehr am Gericht tätig. Weiterhin ist festzustellen, dass auch die Daten im Urteil nicht stimmig sind. So handelte es sich beim 05.01.2015 (Sitzungstag) nicht um einen Sonntag, sondern um einen Montag. Die Verkündung des Urteils soll bereits am 02.01.2015 erfolgt sein, mithin vor der Sitzung. Der 02.01.2015 war zudem nicht ein Dienstag, sondern ein Freitag. Die vorgelegte Bescheinigung des Krankenhauses ist nicht aussagekräftig im Hinblick auf die Ursache von Verletzungen. Weiterhin ist auch die Erklärung des Klägers hierzu, wie er an die Bescheinigung gelangt sei, nicht glaubhaft. Er gab hierzu an, seine Mutter sei später im Krankenhaus gewesen, um Dokumente zu holen. Das Dokument datiert aber vom 18.05.2014. Zu dieser Zeit will der Kläger selbst noch in Gaza gewesen sein. Auch sollen die Verletzungen nach Aussage in der mündlichen Verhandlung von der ersten Haft herrühren, die jedoch nach eigener Aussage des Klägers bereits im August 2013 gewesen sein soll. Die weiterhin von ihm in Kopie vorgelegten Dokumente konnten zwar vom Auswärtigen Amt aufgrund der mangelnden Qualität nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hält das Gericht die Befürchtung des Klägers, dass er bei einer Rückkehr nach Gaza in Haft muss oder umgebracht wird durch die Hamas, jedoch nicht für glaubhaft. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet überdies auch deshalb aus, weil der Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG. Hiernach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines international oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Hierfür ist nichts ersichtlich. Auf die Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid wird zunächst Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. a) Stichhaltige Gründe dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden durch Inhaftierung oder Mitglieder der Hamas droht, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen. b) Für den Kläger besteht darüber hinaus nach Rückkehr in den Gazastreifen auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass – über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus – eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – Az. C-285/12 – juris Rn. 18 ff.). Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person setzt nicht voraus, dass der Schutz Suchende beweist, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – Az. C-465/09 – Elgafaji – juris). Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben kann sich auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2012 – Az. 10 C 13/10 – juris Rn. 18). Für den Kläger als Zivilperson fehlt es vorliegend an einer hinreichenden individuellen Gefährdung durch gefahrerhöhende Umstände seiner Person. Dabei kann offen bleiben, ob die in ihrer Intensität schwankenden Auseinandersetzungen zwischen Israel und der Hamas die Anforderungen an einen internationalen Konflikt erfüllen. Denn der Kläger ist weder - wie z.B. ein Arzt - berufstypisch bestimmten örtlichen Gefährdungen ausgesetzt noch liegt eine besondere Gefährdungslage für ihn als nicht politisch aktiven, zuletzt als Elektriker bzw. im Textilgeschäft tätigen Mann vor. Auch wenn wie hier individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, kann ausnahmsweise gleichwohl eine außergewöhnliche Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – Az. C-465/09 – Elgafaji – juris). Erforderlich ist hierfür ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt. Zur Feststellung einer Ausnahmesituation im Zuge eines (unterstellten) internationalen bewaffneten Konfliktes sind eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Insoweit können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – Az. 10 C 4/09 – juris Rn. 33 m.w.N.). Damit gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Was die quantitative Beurteilung angeht, hat das Bundesverwaltungsgericht dabei das Risiko, bei innerstaatlichen Auseinandersetzungen mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:800 verletzt oder getötet zu werden, als für die Annahme einer individuellen Gefahr keinesfalls hinreichend angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 22). Gemessen an diesen Maßstäben kann zwar festgestellt werden, dass sich die Zahl der Todes- und Verletzungsopfer im Jahr 2018 im Gazastreifen erhöht hat. Nach den dem Gericht vorliegenden Zahlen ergeben sich für 2016 noch 10 palästinensische Todesopfer durch israelische Streitkräfte im Gazastreifen sowie 210 Verletzte, für 2017 28 Todesopfer und 1181 Verletzte (https://www.ochaopt.org/content/protection-civilians-report-19-december-2017-1-january-2018, zuletzt abgerufen am 03.01.2019 und https://www.ochaopt.org/content/protection-civilians-report-04-17-december-2018, zuletzt abgerufen am 03.01.2019) sowie für das Jahr 2018 253 Todesopfer und 26.608 Verletzte (https://www.ochaopt.org/content/protection-civilians-report-04-17-december-2018, zuletzt abgerufen am 03.01.2019). Gemessen an einer Bevölkerungszahl von etwa 1,9 Millionen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete – Gaza, 12.09.2018, S. 7) ergibt sich, wenn man unterstellt, dass es sich durchgängig um zivile Opfer handelt, zwar eine Wahrscheinlichkeit für 2018 von 1,4% Opfer eines Angriffs zu werden. Zu beachten ist aber auch, dass sich nach den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Länderinformationsblatt Gaza, 12.09.2018, S. 10 f.) die Vorfälle überwiegend im Grenzbereich zu Israel ereigneten: „1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden die Aufmärsche der vergangenen Tage statt. […] Für den Gaza-Streifen besteht eine Reisewarnung (AA 78.2018; vgl. BMEIA 7.8.2018, EDA 7.8.2018, FD 7.8.2018). Seit Ende März 2018 kommt es immer wieder zu Massenprotesten entlang der Grenze zu Israel. Gewaltsame Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee haben [Anm.: vor allem auf palästinensischer Seite] zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 7.8.2018). Es kommt immer wieder zu massiven Zusammenstößen mit Todesopfern am Grenzzaun (BMEIA 7.8.2018); Kundgebungen und Protestaktionen finden weiterhin statt. Es werden zahlreiche mit Brandsätzen ausgestattete Drachen eingesetzt, die vom Gaza-Streifen aus starten und im Nahbereich des Grenzzauns landen. In den letzten Tagen ist es zu heftigem Raketen- und Mörserbeschuss aus dem Gaza-Streifen heraus auf israelisches Staatsgebiet und zu israelischen Vergeltungsangriffen gekommen. Es kann weiter zu Zwischenfällen im unmittelbaren Bereich des Grenzzauns kommen (AA 7.8.2018). Am 14.5.2018, dem Tag der Eröffnung der US-Botschaft in Jerusalem, eskalierten die Spannungen an der Grenze zwischen dem Gazastreifen und Israel in besonders gewaltsamen Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee; sie forderten zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 7.8.2018). Im Juli 2018 kam es zu einer Verschärfung der Spannungen zwischen Israel und den Palästinensern im Gazastreifen. Die Blockade wurde seitens Israel verschärft, als Reaktion auf zahlreiche Brandsätze, die vom Gazastreifen auf israelisches Gebiet geworfen wurden, und die 1.200 Brände ausgelöst haben. Israel und die Hamas befanden sich am Rande eines offenen Konfliktes, es gab im Juli 2018 alleine 21 tote Palästinenser, davon 14 Zivilisten, darunter sieben Kinder, und einen toten israelischen Soldaten. Die UN und Ägypten verhinderten eine Eskalation durch die Vermittlung eines Waffenstillstandes (UNOCHA 31.7.2018). Am 3.8.2018 teilten das Gesundheitsministerium in Gaza sowie ein Vertreter eines Krankenhauses mit, dass ein Palästinenser bei gewaltsamen Auseinandersetzungen mit der israelischen Armee an der Gaza-Grenze erschossen worden ist. Mindestens 220 weitere Menschen seien verletzt worden, davon 90 durch scharfe Munition. Die Armee sprach von 8.000 Palästinensern, die an fünf Punkten an der Grenze zu Israel versucht hätten, die Sicherheitseinrichtungen zu beschädigen. Eine Gruppe sei nach Israel eingedrungen und habe Brandbomben sowie einen Sprengsatz geworfen. Sie sei danach in den Gazastreifen zurückgekehrt. Ein israelischer Panzer habe daraufhin einen militärischen Stützpunkt der im Gazastreifen herrschenden Hamas angegriffen. Seit Ende März 2018 wurden bei Protesten und Konfrontationen nach Angaben des Gesundheitsministeriums in Gaza 156 Palästinenser von israelischen Soldaten getötet (DS 3.8.2018).“ Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen des OCHA, dass es sich überwiegend um Vorfälle im Grenzbereich zu Israel und zum Mittelmeer, bei Demonstrationen und auf Gebäude der Hamas handelt (vgl. https://www.ochaopt.org/content/protection-civilians-report-6-19-november-2018, zuletzt abgerufen am 03.01.2019: z.B. 150 Standorte und Einrichtungen, die militärischen Gruppierungen dienten, u.a. Fernsehsender der Hamas; https://www.ochaopt.org/content/protection-civilians-report-20-november-3-december-2018, zuletzt abgerufen am 03.01.2019: Vorfälle bei Protestmärschen und in den Access Restricted Areas; https://www.ochaopt.org/content/protection-civilians-report-04-17-december-2018, zuletzt abgerufen am 03.01.2019: Warnfeuer in den Access Restricted Areas, Demonstrationen in der Nähe des Zauns und am Strand). Zudem ist die Zahl der Todesopfer von 2016 zu 2018 zwar gestiegen, aber es sind weit mehr Opfer zu verzeichnen, die aufgrund der Angriffe verletzt worden sind. Die Gefahr durch einen Angriff getötet zu werden, betrug für das Jahr 2018 0,013%. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung ergibt sich daher nach Auffassung des Gerichts, dass die Gefahr Opfer eines israelischen Anschlags zu werden zwar für die Grenzbereiche und Einrichtungen der Hamas erheblich erhöht sein dürfte, aber nicht auf das gesamte Gebiet des Gazastreifens ausgeweitet werden kann (vgl. dazu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2018 – 15 ZB 18.32223 – Rn. 4 ff., juris, unter Bezugnahme auf die Ausführungen VG Regensburg, Urteil vom 08.08.2018 – RN K 18.30504). Der Kläger muss sich daher jedenfalls auf die Möglichkeit verweisen lassen, innerhalb des Gazastreifens Schutz zu suchen. So liegen etwa die größeren Städte R. und K. Y., anders als die Heimatstadt des Klägers, G., nicht am Meer und in unmittelbarer Nähe zur Israel. Aber auch die Heimatstadt des Klägers ist aufgrund ihrer Größe nicht durchgängig direkt am Meer oder an der Grenze zu Israel gelegen. 3. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG können nicht festgestellt werden. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 – 9 C 34/99 – juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind für den gesunden, arbeitsfähigen und im Gazastreifen familiär verwurzelten Kläger derzeit nicht erfüllt. Der Kläger trägt insoweit nichts vor. Im Übrigen ist eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse im Zielstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nur in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Verletzung des Art. 3 EMRK, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Nach der Erkenntnislage ist es trotz der erheblichen Einschränkungen der Lebensqualität auch im Gazastreifen für den jungen und gesunden Kläger noch möglich, die elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu stillen, zumal es diesem sogar gelungen ist, vor der Ausreise 3.000 US-Dollar für diese zu erwirtschaften. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Lebensbedingungen mit Blick auf die mit der Blockade Israels und den Ein- und Ausreisebeschränkungen einhergehenden Beschränkungen der Versorgung im Gazastreifen stark eingeschränkt sind. Ein Großteil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die Versorgung mit Konsumgütern, Baumaterialien, Elektrizität. Leitungswasser und Strom ist sehr beschwerlich. Wohnhäuser und Infrastruktur (einschließlich Schulen, Abwassersystemen, medizinischen Einrichtungen, Geschäften) wurden bei vergangenen Konflikten mit Israel, insbesondere dem Krieg 2014 stark zerstört. Ungefähr 80% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt, Palästinensische Gebiete – Gaza, 21.09.2016, S. 9, 22 und vom 12.09.2018, S. 26 ff., vgl. auch Bundestagsdrucksache 18/13143 – Der Wiederaufbau des Gazastreifens und der Gaza Reconstruction Mechanism, 19.07.2017, S. 3). Der Wiederaufbau verlief aufgrund der Blockade Israels und damit fehlenden Baumaterials zunächst schleppend (vgl. z.B. nur Amnesty International, Amnesty Report 2017, Palästina, 20.05.2017, S. 3), ist aber inzwischen vorangeschritten (vgl. Bericht United Nations, Gaza – Ten Years later, 11.07.2017, S. 12). Die Mehrheit der Einwohner ist von humanitären Hilfsleistungen abhängig (vgl. Bericht United Nations, Gaza – Ten Years later, 11.07.2017, S. 13). Trotz erheblicher Defizite sind die Versorgung mit Nahrung und der Zugang zu Hygieneeinrichtungen und Unterkunft überwiegend gewährleistet. Der Kläger verfügt zudem über eine familiäre Anbindung. Nach seiner Aussage befindet sich seine Großfamilie noch in seiner Heimat, insbesondere sind seine Mutter und seine Schwester noch dort. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist von einer Unterstützung bei Rückkehr durch die Familie auszugehen. Der Kläger kann ferner kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Fehlt – wie hier – eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG, kann der Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2014 – A 3 A 519/12 –, Rn. 51, juris, m.w.N.). Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.11.2014 – 13a B 14.30107 –, Rn. 29, juris, m.w.N.). Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.11.2014 – 13a B 14.30107 –, Rn. 30, juris, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, Rn. 253, juris). Auch diese Voraussetzungen sind hier für den gesunden, arbeitsfähigen und familiär angebundenen Kläger im Hinblick auf die Sicherung eines Existenzminimums unter Verweis auf die obigen Ausführungen nicht erfüllt. 4. Auch erweist sich die von der Beklagten gemäß §§ 38 Abs. 1, 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des OVG Lüneburg an, dass eine Abschiebungsandrohung in die Palästinensischen Autonomiegebiete zulässig ist, obwohl es sich nicht um einen Staat im völkerrechtlichen Sinn handelt (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 14.12.2017 – Az. 8 LC 99/17 – juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 17.10.2018 – Az. 8 B 183/18 - juris; nicht näher ausgeführt, aber im Ergebnis bejaht z.B.: VG München, Urteil vom 06.10.2017 – Az. M 17 K 17.38250 – juris Rn. 61; VG München, Urteil vom 02.02.2017 – Az. M 17 K 16.34829 – juris Rn. 45; VG Berlin, Urteil vom 28.07.2017 – Az. 34 K 254.13 A – juris Rn. 29). Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen wegen der nur sporadischen Öffnung der Grenzübergänge oder Einreisebestimmungen schwierig sein mag. Die tatsächliche Durchführung der Abschiebung ist im Asylverfahren nicht zu prüfen. Der Kläger hat zudem den Gazastreifen nach eigener Aussage legal über den Grenzübergang R. nach Ägypten verlassen. Es steht nicht zweifelsfrei fest, dass eine Rückkehr in die Palästinensischen Autonomiegebiete, hier den Gazastreifen, auf unabsehbare Zeit unmöglich scheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 – Az. 1 C 21/02 – juris). Reisedokumente der Palästinensischen Autonomiebehörde werden durch die israelischen Behörden anerkannt. Der Kläger verfügt über eine unbeschränkte Rückkehrberechtigung, da der von ihm bei der Beklagten vorgelegte palästinensische Personalausweis (entspricht der ID-Card) mit der palästinensischen Dokumentennummer ……… mit einer . beginnt. Eine unbeschränkte Rückkehrberechtigung ist nachgewiesen, wenn die palästinensische ID-Nummer – wie hier – mit einer 4, 8 oder 9 beginnt (vgl. dazu Auskunft des Auswärtigen Amtes, 02.11.2016). 5. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen ebenfalls nicht. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Beklagte ihr Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, vgl. § 114 S. 1 VwGO, § 40 VwVfG (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern; Beschluss vom 09.05.2017 – 1 LZ 254/17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2016 – 7 A 11058/15 – alle juris). Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls oder eines Ermessensfehlgebrauchs sind nicht ersichtlich. Auch die Begründung der Beklagten ist hinreichend. Die Beklagte hat im Begründungsteil des Bescheides ausdrücklich die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG angeführt, ihr Ermessen erkannt und dargelegt, dass die Befristung auf 30 Monate angemessen sei. Das Vorliegen besonderer Umstände, welche eine kürzere Frist rechtfertigen könnten, wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Die Befristung auf 30 Monate begegnet angesichts des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG eröffneten Zeitrahmens von bis zu fünf Jahren keinen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (dazu Bayerischer Verwaltungs-gerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463 – Rn. 4, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.05.2017 – 1 LZ 254/17 sowie Beschluss vom 30.06.2017 – 1 LZ 23/17). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes. Der Kläger, nach eigenen Angaben staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen, reiste nach eigenen Angaben im August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.08.2015 einen Asylantrag. Er wurde von der Beklagten am 23.09.2015 persönlich zu seinen Asylgründen angehört und führte dabei im Wesentlichen aus, er habe den Gazastreifen am 12.10.2014 verlassen und bis dahin dort gelebt. Es habe sich um das Haus der Familie gehandelt, in dem jetzt noch seine Mutter und seine jüngere Schwester lebten. Er habe den Gazastreifen über den Grenzübergang R. verlassen und habe dabei seinen eigenen Reisepass benutzt. Etwa 3 Kilometer hinter der Grenze sei er von ägyptischen Militärangehörigen festgenommen und zum Flughafen gebracht worden. Er sei aufgefordert worden, ein Land zu wählen, in das er reisen wolle. Er sei dann nach Malaysia und der Soldat, der ihn begleitet habe, habe gesagt, er werde eine 5jährige Einreisesperre erhalten. Im Gazastreifen habe er die Schule abgebrochen und als Elektriker gearbeitet. Daneben habe er ein Geschäft für Textilien gehabt. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe er aber nicht gearbeitet. Er habe den Gazastreifen verlassen, weil es familiäre Probleme gegeben habe. Es sei um eine Verlobung gegangen. Er habe um die Hand eines Mädchens angehalten, der Vater habe den Heiratswunsch jedoch abgelehnt. Vom Vater sei er drei Mal bedroht worden. Es sei erklärt worden, er solle sich von seiner Tochter fernhalten. Er habe dann gedacht, er reise nach Ägypten und nach einiger Zeit wieder zurück. In Ägypten habe man aber gesagt, er könne nicht zurück. Der Vater des Mädchens, mit dem er sich getroffen habe, gehöre zur Hamas. Der Grund für die Ablehnung des Heiratswunsches sei gewesen, dass er nicht zur Hamas gehöre. Über andere Personen habe er dann die Nachricht erhalten vom Vater des Mädchens, dass wenn er am Leben bleiben wolle, solle er die Tochter in Ruhe lassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen. Mit Bescheid vom 15.06.2016, zugestellt am 17.06.2016, lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland 30 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung oder im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise wurde die Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 29.06.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe weitere Auskünfte zu seinem Verfolgungsschicksal in Gaza gegeben bei der Beklagten. Der Dolmetscher habe ihm sinngemäß zu verstehen gegeben, dass man diese Informationen nicht brauche. Er habe bei seiner Anhörung auch gesagt, dass der Vater seiner Bekannten sehr einflussreich bei der Hamas sei. Er sei einem … gleichzustellen. Der Vater, ..., sei sehr einflussreich und habe jederzeit bei der Polizei und bei Gericht die Möglichkeit, auf ihm genehme Handlungen hinzuwirken. Er habe gegenwärtig 10.000 Kämpfer unter sich. Er gehe daher davon aus, dass er bei einer Rückkehr in den Gazastreifen getötet werde. Zudem habe er mitgeteilt, dass ihm von ... beauftragte Personen den rechten Zeigefinger und das linke Bein gebrochen haben. Er habe sich dann in medizinische Behandlung begeben, jedoch bei Aufnahme aus Angst einen anderen Sachverhalt angegeben. Der Einfluss der Person sei so groß, dass er ohne seine Kenntnis zu einer mehrjährigen Haftstrafe (18 Jahre) verurteilt worden sei. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 informatorisch angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe 2013 eine Frau in … kennengelernt. Er habe damals ein Bekleidungsgeschäft gehabt. Er habe ein Verhältnis mit der Frau angefangen. Jemand sei dann in seinen Laden gekommen und habe ihn bedroht. Er habe mit dem Verhältnis aufhören sollen, sonst bekomme er Schwierigkeiten und werde vielleicht auch geschlagen. Die Frau und deren Familie seien Mitglieder der Hamas gewesen. Er sei zu der Familie hin mit seiner Mutter und habe um die Hand der Frau angehalten. Er sei dann bei einem Treffen mit der Frau erwischt und 38 Tage ins Gefängnis gesteckt worden. Er sei misshandelt worden, die Spuren könne man noch sehen. Wegen des Krieges sei er freigelassen worden und habe unterschreiben müssen, wenn der Krieg vorbei sei, gehe er wieder ins Gefängnis. Insgesamt sei er zwischen August 2013 und Juli 2014 drei Mal im Gefängnis gewesen, etwa 3 Monate lang insgesamt. Er habe dann nach einer Möglichkeit gesucht, auszureisen und habe 3.000 US-Dollar bezahlt, um über Ägypten ausreisen zu können. In Ägypten habe er auch Schwierigkeiten gehabt, sein Name sei auf einer Blacklist gewesen. Er sei in Ägypten eine Woche im Gefängnis gewesen und dann nach Malaysia geflogen. Als er aus seiner Heimat ausgereist sei, habe es auch noch ein Gerichtsverfahren gegen ihn gegeben. Er sei in Abwesenheit zu 18 Jahren Haft verurteilt worden. Der Kläger reichte verschiedene Dokumente zur Akte, bei denen es sich um eine Krankenhausbescheinigung sowie Vorladungen/Festnahmeersuchen handeln soll. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Dokumente Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheids vom 15.06.2016 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre angegriffene Entscheidung. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 01.02.2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Das Gericht hat am 21.03.2018 mündlich verhandelt. Der Kläger legte im Anschluss weitere Dokumente vor. Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 29.03.2018 wurde eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Nach Übersendung der Auskunft vom 05.09.2018 haben die Beteiligten auf die Durchführung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.