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Beschluss

1 S 1204/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:0429.1S1204.21.00
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Leitsätze
§ 14 b Abs. 12 CoronaVO (in der ab 24.04.2021 gültigen Fassung) (juris: CoronaVV BW 6) betreffend die sog. Testpflicht für die Teilnahme am Präsenzunterricht, der Notbetreuung und den sonstigen schulischen Betreuungsangeboten ist voraussichtlich rechtmäßig.(Rn.42)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 14 b Abs. 12 CoronaVO (in der ab 24.04.2021 gültigen Fassung) (juris: CoronaVV BW 6) betreffend die sog. Testpflicht für die Teilnahme am Präsenzunterricht, der Notbetreuung und den sonstigen schulischen Betreuungsangeboten ist voraussichtlich rechtmäßig.(Rn.42) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 08.04.2021 zuletzt – sachdienlich unter Berücksichtigung der weiteren Stellungnahme vom 19.04.2021 ausgelegt – gegen - die Maskenpflicht an Schulen (einschließlich der Grundschulen) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV 2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 27.03.2021 in der Fassung der Dritten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2021, die am 24.04.2021 in Kraft trat i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) CoronaVO Schule vom 7. Dezember 2020 in der ab 28. April gültigen Fassung (Antrag zu 1.). sowie gegen - die Testpflicht als Voraussetzung zum Besuch des Präsenzunterrichts und der jeweiligen schulischen Betreuungsangebote gem. § 14b Abs. 12 CoronaVO (Antrag zu 2.). § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO lautet auszugsweise: (1) Eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, muss getragen werden [...] 11. in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 [...] § 14b Abs. 12 CoronaVO bestimmt: (12) Für Personen, die weder einen Nachweis über eine negative Testung auf das Coronavirus erbringen, noch eine Impfdokumentation oder einen Nachweis über eine bestätigte Infektion im Sinne des § 4a vorlegen, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung gemäß Absatz 8. In diesen Fällen ist Fernunterricht vorzusehen. Der Nachweis der Testung kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 11; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder 2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durch a) die Bescheinigung eines COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a Absatz 1, oder b) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, dessen Vorlage durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 11 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt und deren zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach den Absätzen 11 und 15 tätige Personal sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Die Antragstellerin zu 1) ist Mutter eines achtjährigen Sohnes (dem Antragsteller zu 2) und einer 13jährigen Tochter (der Antragstellerin zu 3). Der Sohn besucht aufgrund der Berufstätigkeit der Mutter die Nachmittagsbetreuung seiner Grundschule. Zur Begründung des Antrags machen die Antragsteller geltend, dass der Antragsteller zu 2) in unverhältnismäßiger Weise von der Maskenpflicht betroffen sei, da er diese täglich von 7:00 bis 16:00 Uhr durchgehend tragen müsse. Außerdem seien sowohl der Antragsteller zu 2) als auch die Antragstellerin zu 3) von der ab 19.04.2021 geltenden Testpflicht betroffen. Diese Testpflicht sei nicht mit medizinischen, rechtlichen und pädagogischen Prinzipien zu vereinbaren. Es bestünden schon Zweifel am Vorliegen einer „epidemischen Notlage von nationaler Tragweite“. Durch vermehrte Testungen stiegen die Zahlen der Infektionen, die Fehlerquote sei gerade bei den sog. „Schnelltests“ hoch. Dies erzeuge ein verzerrtes Bild. Es sei auch bereits nicht die „Kausalität aus der aktuellen Datenlage zur Entscheidung des Kultusministeriums“ gegeben. Die aktuelle Datenlage zeige, dass die Intensivbettenbelegung keinen Engpass darstelle – zumal Intensivbetten im letzten Jahr sogar abgebaut worden seien – und die Sterbezahlen niedriger als in den Vorjahren sei. In Deutschland würden die Maßnahmen mit der Angst und den Befürchtungen zu einigen Mutationen des SARS-CoV-2-Virus begründet. Es gebe zwar Belege, dass diese Varianten virulenter seien, jedoch nicht, dass sie pathogener wären. In Großbritannien und Südafrika würden die Maßnahmen gelockert, obwohl dort die Varianten besonders stark vertreten seien. Außerdem bestehe eine gewisse Immunität bezüglich der Mutationen. Die Ausdehnung der Maskenpflicht auf schutzbedürftige Grundschulkinder sei diesen im Rahmen des Gesundheitsschutzes nicht zumutbar. Für Grundschulkinder bestehe außerdem eine akute Gefährdung des Kindeswohls. Aufgrund des jungen Alters seien sie besonders schutzbedürftig. Beschwerden, die sie aufgrund der Masken verspürten, könnten sie nicht immer artikulieren. Es gediehen Pilze, Viren und Bakterien in den feuchten Gebilden. FFP2-Masken seien nicht für Kinder geeignet, das habe gerade auch das rheinland-pfälzische Gewerbeaufsichtsamt festgestellt und den Verkauf und die unentgeltliche Abgabe von FFP2-Masken an Kinder verboten. Die entsprechende Vorschrift in der CoronaVO verstoße damit gegen geltende Vorschriften. Die FFP2-Masken seien außerdem giftig und könnten zu Brechreiz, Übelkeit, Sehstörungen, Herzbeschwerden und Schäden an der Schilddrüse führen. Auch die sog. OP-Masken seien bedenklich, es werde bezweifelt, dass insbesondere Grundschulkinder diese korrekt benutzten. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gebe es mildere Mittel. Kinder könnten beispielsweise mit Symptomen zuhause bleiben, die AHA-Regeln müssten weiter eingehalten werden, Maskenpflicht auf den Gemeinschaftsflächen reiche aus, am Platz sollten diese abgenommen werden können. Die Wirksamkeit der Maskentragepflicht sei nicht erwiesen. Außerdem seien Kinder nachweislich keine „Pandemietreiber“. Kinderärzte sprächen sich darüber hinaus gegen regelmäßige Corona-Selbsttests bei Schülern aus. Die Tests müssten korrekt durchgeführt werden und seien nur für den professionellen Einsatz geeignet. Die Quote falsch positiver Ergebnisse könne durch falsche Handhabung erhöht werden, außerdem müsse das Testmaterial sachgerecht entsorgt werden, da es biogefährlicher Abfall sei. Die Antigen-Schnelltests beinhalteten gefährliche Inhaltsstoffe, insbesondere hormonell wirkende Chemikalien. Kinder schöben sich mit krebserregenden Stoffen behandelte Wattetupfer in die Nase. Durch die Abstriche könne es außerdem zu Verletzungen im Nasen-Rachen-Bereich kommen. Auch die PCR-Tests, die nach einem positiven Schnelltest zur Überprüfung durchzuführen seien, seien nur für symptomatische Patienten zugelassen. Durch die Testung Symptomloser erhöhe sich ebenfalls die Quote falsch-positiver Ergebnisse. Außerdem sage ein positiver Test nichts über die tatsächliche Erkrankung oder Ansteckungsfähigkeit einer Person aus. Auch das „VG Wien“ halte PCR-Tests für ungeeignet. Für die angefochtenen Maßnahmen gebe es keine taugliche Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Es werde in nicht gerechtfertigter Weise in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1, Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen. Die Eingriffe könnten nicht wissenschaftlich begründet werden. Außerdem verstoße die Maskenpflicht gegen den internationalen Pakt für die bürgerlichen Rechte, ein Anti-Folterabkommen, und ein UN-Abkommen über die Rechte von Kindern. Es stelle sich auch die Frage, ob an den Schulkindern Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt würden. Kinder seien immensen körperlichen und seelischen Belastungen ausgesetzt, auch mit lebenslanger Wirkung. Die Nichtteilnahme der Antragsteller zu 2) und 3) am Präsenzunterricht stelle keine Alternativlösung dar, sie untergrabe das Wohl und die Entwicklung der Kinder. Beide Kinder der Antragstellerin zu 1) wollten in den Unterricht, zu ihren Freunden und am sozialen Leben teilhaben. Sie hätten ein Recht auf Bildung und Gleichbehandlung – ohne zusätzliche Bedingungen wie Maske oder Tests, deren Zweck bisher nicht bewiesen sei. Durch die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht erfolge eine Ungleichbehandlung. Des weiteren verweise man auf die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Weimar vom 08.03.2021 (9 F 148/21) und mache sich dessen Begründung zu eigen. Die Antragstellerin zu 1) sei von den angefochtenen Regelungen dergestalt betroffen, dass sie durch den „Entzug der Kinderbetreuung“ schwer als berufstätige, alleinerziehende Mutter belastet sei. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und ergänzenden Eingaben verwiesen. II. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154). Der nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellte Eilantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1) auf vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO ist teilweise zulässig (1.a)), aber unbegründet (2.b)). Der Antrag zu 2) auf vorläufige Außervollzugssetzung der Testpflicht in Schulen (§ 14b Abs. 12 CoronaVO) ist teilweise zulässig (3.a)), aber unbegründet (3.b)). 1.a) Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO ist teilweise - im Hinblick auf die Antragsteller zu 2) und 3) - zulässig. Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 387) und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier für die Antragsteller zu 2) und 3) vor. Die Statthaftigkeit des Antrags folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen - wie hier - der Landesregierung. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragsteller zu 2) und 3) sind antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (ausf. dazu Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462 m.w.N.). Nach diesem Maßstab besteht die Antragsbefugnis. Es ist jedenfalls nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragsteller zu 2) und 3) in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt sind. Dies gilt auch für den Fall, dass der Präsenzunterricht der Antragsteller zu 2) und 3) aufgrund den Vorgaben der sog. „Bundesnotbremse“ gem. § 28b Abs. 3 Satz 3 IfSG ausgesetzt sein sollte, da sie jedenfalls bei Unterschreiten des festgelegten 7-Tages-Inzidenzwertes von 165 wieder von der Vorschrift des § 3 Abs.1 Nr. 11 CoronaVO betroffen wären. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1) ist hingegen nicht ersichtlich. Sie ist nicht Adressatin der Maskenpflicht in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO, da sie weder eine der genannten Einrichtungen besucht, noch in ihnen tätig ist. Auch eine rein mittelbare Betroffenheit, die auf ein subjektives Recht der Antragstellerin zu 1) schließen lässt, ist nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschl. v. 23.04.2020 – 1 S 1046/20 -). Für einen etwaigen Antrag in der Hauptsache und den nach § 47 Abs. 6 VwGO liegt auch ein Rechtsschutzinteresse vor. Denn mit einem Erfolg dieser Anträge könnten die Antragsteller zu 2) und 3) ihre Rechtsstellung jeweils verbessern. b) Der nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellte Antrag zu 1) ist aber nicht begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 - NVwZ 1998, 1065). An diesen Maßstäben gemessen ist der Antrag zu 1) der Antragsteller zu 2) und 3) nicht begründet. Ein im Hauptsacheverfahren gegen § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO gerichteter Normenkontrollantrag hätte voraussichtlich keinen Erfolg (aa)). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (bb)). aa) Ein gegen § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO gerichteter Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 2) und 3) wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Denn die Vorschrift steht voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Einklang (ebenso Senat, Beschl. v. 21.04.2021 - 1 S 1049/21 -; zu § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule auch Beschl. v. 21.04.2021, a.a.O., und v. 20.04.2021 - 1 S 1121/21 -; sowie bereits für die Vorgängerbestimmung aus § 6a Nr. 1 CoronaVO Schule a.F. Senat, Beschl. v. 04.11.2020 - 1 S 3318/20 - und v. 22.10.2020 - 1 S 3201/20 - juris; für die heute im Kern in § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO enthaltenen Bestimmungen zur Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr Senat, Beschl. v. vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 - juris, vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - und vom 18.05.2020 - 1 S 1417/20 -; für verordnungsrechtliche Bestimmungen zur Maskenpflicht im Schulunterricht im Ergebnis auch für das jeweilige dortige Landesrecht BayVGH, Beschl. v. 08.09.2020 - 20 NE 20.199 - und v. 07.09.2020 - 20 NE 20.1981 -; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 28.08.2020 - 3 MR 37/20 -; OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2020 - 13 B 1220/20.NE - und v. 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE -; jeweils juris). (1) Für die Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO besteht voraussichtlich eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 IfSG und § 16 Abs. 1 CoronaVO. Wenn - wie im Fall des Coronavirus insoweit unstreitig der Fall - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kann gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag - wie sie derzeit besteht - insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung gemäß § 32 Satz 2 IfSG durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Eine solche Delegation hat die Landesregierung in § 16 Abs. 1 CoronaVO zugunsten des Kultusministeriums geschaffen. Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit dieser Normen bestehen nicht (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 04.11.2020, a.a.O., und v. 22.10.2020, a.a.O.). (2) Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 IfSG dürfte für das in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO geregelte grundsätzliche Gebot zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in bestimmten öffentlichen Bereichen auch dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügen (vgl. bereits zu § 28 IfSG Senat, Beschl. v. 04.11.2020, a.a.O., und v. 22.10.2020, a.a.O.; im Ergebnis ebenso zum dortigen Landesrecht BayVGH, Beschl. v. 08.09.2020, a.a.O.; s. zu den Anforderungen vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1, 20; Beschl. v. 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19; ausf. ebenfalls Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - m.w.N.). Denn der Gesetzgeber selbst hat schon in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (vgl. zu einem verordnungsrechtlichen Verbot von Ansammlungen und allen Zusammenkünften von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, ausf. Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.). In § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG hat der Bundesgesetzgeber, wie gezeigt, die Anordnung oder Normierung von Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausdrücklich und spezialgesetzlich als eines der zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in Betracht kommenden Mittel benannt. Wenn der Verordnungsgeber zur Anordnung einer Maskenpflicht ermächtigt ist, ist von dieser Ermächtigung entgegen dem Antragsvorbringen voraussichtlich auch die Normierung bestimmter qualitativer Anforderungen an zulässige Mund-Nasen-Bedeckungen umfasst (so bereits Senat, Beschl. v. 25.02.2021 - 1 S 381/21 - unter Hinweis auf BayVGH, Beschl v. 26.01.2021 - 29 NE 21.171 -). (3) Der Heranziehung der genannten Rechtsgrundlagen steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO Maßnahmen getroffen hat, die auch Personen treffen, die voraussichtlich nicht als Verhaltens- oder Zustandsstörer im polizeirechtlichen Sinne einzuordnen wären. Wenn - wie im Fall des Coronavirus unstreitig der Fall - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Mit solchen repressiven Bekämpfungsmaßnahmen gehen zulässigerweise auch stets präventive Wirkungen einher. Solche präventiven Folgen sind gerade bezweckt. Daher ist die Landesregierung insbesondere nicht auf Maßnahmen nach § 16 oder § 17 IfSG beschränkt. Dabei ermächtigt § 28 Abs.1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 -; je m.w.N.). Daher bedarf es entgegen der in der Antragsbegründung angedeuteten Rechtsauffassung der Antragsteller zu 2) und 3) nicht der Feststellung, dass Schüler krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig im Sinne von § 2 Nr. 4, 5 bzw. 7 IfSG sind. (4) Der Heranziehung der Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 IfSG steht auch nicht der sinngemäße Vortrag der Antragsteller entgegen, die zum Nachweis des Erregers verwendeten PCR-Tests seien gänzlich ungeeignet. Falls die Antragsteller zu 2) und 3) mit diesem Vortrag geltend machen wollen, mangels Nachweismöglichkeit gebe es gegenwärtig in Bezug auf das Coronavirus gar keine „Ansteckungsverdächtigen“ im Sinne von § 28a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 7 IfSG und deshalb sei der Anwendungsbereich der § 28a Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 IfSG nicht eröffnet, wird sich dieser Einwand im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als unbegründet erweisen. Der Senat hat hierzu bereits mit Beschluss vom 15.01.2021 - 1 S 4180/20 - (juris) entschieden: „Soweit die Antragstellerin die Zuverlässigkeit der Diagnostik des SARS-CoV-2-Virus mittels sog. PCR-Tests in Frage stellt, dringt sie damit nicht durch. Da sich die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie gezeigt mit einem breiten und unspezifischen Symptomspektrum präsentiert, ist die virologische Diagnostik die tragenden Säule der Erkennung der Infektion. Diese wird i.d.R. mittels eines sog. PCR-Tests vorgenommen. Hierfür wird ein Abstrich aus dem Nase-Rachenraum entnommen, der dann in eigens dafür ausgestatteten Laboren im Rahmen eines standardisierten und zertifizierten Verfahrens analysiert und fachgerecht befundet wird. Das RKI führt hierzu aus: „Direkter Erregernachweis durch RT-PCR Für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 wurden PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert. Sie gelten als „Goldstandard“ für die Diagnostik. Nähere Angaben sind über die Webseite der WHO zu Coronaviren bzw. der Foundation for Innovative New Diagnostics verfügbar. Es steht eine Reihe von kommerziellen Testsystemen mit hoher Spezifität und unterschiedlicher Bearbeitungsdauer zur Verfügung. Eine Testung ist indiziert, wenn aufgrund von Anamnese, Symptomen oder Befunden ein klinischer Verdacht besteht, der mit einer SARS-CoV-2 Infektion (COVID-19) vereinbar ist (s. hierzu auch das jeweils aktuelle Flussschema des RKI sowie die Angaben der KBV zur Vergütung der Leistungen für Ärzte; sowie Flussdiagramm Orientierungshilfe für Bürgerinnen/Bürger). Gerade bei älteren Personen kann die Erkennung von Symptomen schwierig sein (Arons et al., 2020; Graham et al., 2020; McMichael et al., 2020). Weitere Indikationen können sich aus epidemiologischen Fragestellungen ableiten. Bei niedriger Prävalenz und niederschwelliger Testindikation (einschließlich der Testung asymptomatischer Personen) werden an die Spezifität der Teste im Hinblick auf den positiven Vorhersagewert hohe Anforderungen gestellt. Dem tragen z. B. "Dual Target" Tests Rechnung. Unabhängig vom Testdesign sind jedoch grundsätzlich die für einen Test vorliegenden Daten zu den Leistungsparametern entscheidend. Die verwendeten Targets (Zielgene) können sich zwischen verschiedenen Testsystemen sowie innerhalb eines Testsystems (z. B. im Falle von "Dual Target"-Tests) in ihrer analytischen Spezifität und Sensitivität unterscheiden. Insbesondere bei diskrepanten Ergebnissen innerhalb eines Tests bzw. unklaren/unplausiblen Ergebnissen der PCR-Testung (z. B. grenzwertige Ct-Werte, untypischer Kurvenverlauf) muss eine sorgfältige Bewertung und Validierung durch einen in der PCR-Diagnostik erfahrenen und zur Durchführung der Diagnostik ermächtigten Arzt (s. dazu auch die Hinweise im EBM) erfolgen. Ggf. muss zur Klärung eine geeignete laborinterne Überprüfung (z. B. Wiederholung mit einem anderen Testsystem) erfolgen bzw. eine neue Probe angefordert werden. Der Befund soll eine klare Entscheidung im Hinblick auf die Meldung ermöglichen. Die Labore sind gehalten, regelmäßig an entsprechenden Ringversuchen teilzunehmen. [...] Für die Qualitätssicherung in der molekularen Diagnostik ist es wesentlich, bei allen Tests fortlaufend Qualitätskontrollen wie Positiv- und Negativkontrollen mitzuführen, die es erlauben, anhand der dafür generierten Messwerte die Reproduzierbarkeit der Tests und damit relevante Kenngrößen wie z. B. die Nachweisgrenze und ggf. Abweichungen von der erwarteten Leistungsfähigkeit der Tests zu erkennen. Der aus der real-time PCR bekannte Ct-Wert stellt nur einen semi-quantitativen und von Labor zu Labor nicht unmittelbar vergleichbaren Messwert dar, solange es keinen Bezug auf eine Referenz gibt. Ein exakt quantifizierter Standard kann dazu verwendet werden, die erhaltenen Ct-Werte in eine RNA- Kopienzahl pro Reaktion und ggf. pro Probenvolumen umzurechnen, um damit den Bezug auf publizierte Daten zur Replikationsfähigkeit des in der Probe enthaltenen Virus in geeigneten Zellkulturen zu erleichtern (s. unten). [...] Mehrere Studien deuten darauf hin, dass eine erfolgreiche Virusanzucht aus Patientenmaterial mit der Höhe der SARS-CoV-2-RNA-Last im Untersuchungsmaterial korreliert (Perera et al., 2020; van Kampen et al., 2020; Wolfel et al., 2020), sofern dies nach Symptombeginn entnommen wurde. [...] Bemerkungen zur Interpretation von Laborergebnissen Die Bewertung der Ergebnisse von In vitro-Diagnostika erfordert grundsätzlich Sachkunde und die Einbeziehung von Kenntnissen über die Testindikation, die Qualität der Probennahme und die Konsequenzen eines positiven oder negativen Ergebnisses. Reaktivität der PCR-Diagnostik: Studien zeigen, dass Probenmaterialien aus dem oberen Respirationstrakt von SARS-CoV-2-infizierten Individuen bei Symptombeginn hohe Viruskonzentrationen beinhalten können, die durch RT-PCR nachweisbar sind. Ein Virusgenomnachweis durch RT-PCR gelingt bereits in der präsymptomatischen Phase in diversen Patientenmaterialien mehrere Tage vor (Arons et al., 2020; Hurst et al., 2020; Kimball et al., 2020; Singanayagam et al., 2020) und Wochen nach (Xiao et al., 2020; Zhou et al., 2020) Symptombeginn. In einer Studie älterer Patienten wurde das Virusgenom bereits 7 Tage vor Symptombeginn nachgewiesen (Arons et al., 2020). In Einzelfällen ist ein Virusgenomnachweis in Proben aus dem Respirationstrakt bis 60 Tage nach Symptombeginn möglich (Zheng et al., 2020). Allerdings kann auch bei wiederholt negativen RT-PCR-Nachweisen aus Naso- bzw. Oropharyngealabstrichen eine Infektion nicht vollends ausgeschlossen werden. Zur Frage der Infektiosität: Das Vorhandensein infektiöser Viruspartikel im Probenmaterial kann mittels Virusanzucht in geeigneten Zellkultursystemen bewertet werden. Der Anzuchterfolg variiert dabei in Abhängigkeit von der Viruslast, dem Abnahmesystem und der Transportzeit sowie von dem verwendeten Zellkultursystem. Replikationsfähiges Virus kann schon bei präsymptomatischen Patienten nachgewiesen werden (Arons et al., 2020; Singanayagam et al., 2020), passend zu der Tatsache, dass ein erheblicher Anteil von SARS-CoV-2 Übertragungen von prä- aber auch asymptomatischen Personen ausgeht, die sich nicht krank fühlen (He et al., 2020a, b; Kasper et al., 2020; Letizia et al., 2020; Moghadas et al., 2020; Wei et al., 2020). Arons et al. berichten über erfolgreiche Virusanzucht bis zu 6 Tage vor Symptombeginn. Einschränkend ist hier hinzuzufügen, dass klare zeitliche Eingrenzung des Symptombeginns nicht immer möglich ist, insbesondere wenn atypische oder paucisymptomatische Verläufe vorliegen (Graham et al., 2020; McMichael et al., 2020). Nach dem Auftreten erster Symptome sinkt die Anzuchtwahrscheinlichkeit kontinuierlich ab. Bei mild-moderater Erkrankung und normalem Immunstatus nimmt die Anzuchtwahrscheinlichkeit innerhalb von 10 Tagen nach Symptombeginn deutlich ab; zu späteren Zeitpunkten ist die Virusanzucht eher selten erfolgreich (Arons et al., 2020; Bullard et al., 2020; Covid-Investigation Team, 2020; Liu et al., 2020; National Centre for Infectious Diseases and Chapter of Infectious Disease Physicians / Academy of Medicine in Singapore, 2020; Perera et al., 2020; Singanayagam et al., 2020; Wolfel et al., 2020). Unveröffentlichte Daten aus dem RKI zeigen ebenfalls, dass bei vorwiegend ambulanten Patienten die Virusanzucht 10 Tage nach Symptombeginn nur selten gelang (> 230 untersuchte Proben). Anders verhält es sich bei schwer erkrankten Patienten und immundefizienten Personen: [...] Im Unterschied zu replikationsfähigem Virus ist SARS-CoV-2 virale RNA bei vielen konvaleszenten Patienten noch Wochen nach Symptombeginn in der RT-PCR nachweisbar (Xiao et al., 2020; Zheng et al., 2020; Zhou et al., 2020). Dass diese positiven RT-PCR-Ergebnisse bei konvaleszenten Patienten nicht zwingend mit Kontagiosität gleichzusetzen sind, wurde mehrfach gezeigt, zum einen durch die parallele Durchführung von PCR und Virusanzucht (Bullard et al., 2020; Covid-Investigation Team, 2020; Singanayagam et al., 2020; Wolfel et al., 2020) und zum anderen durch eine großangelegte Studie des koreanischen CDC, die unter anderem Kontaktpersonen von genesenen Patienten mit erneut positiver PCR untersuchte (Korea Centers for Disease Control, 2020). Mehrere Arbeiten legen einen Zusammenhang zwischen Viruslast und Anzüchtbarkeit der Viren in Zellkultur nahe, der z. B. bei der Bewertung von anhaltend positiven PCR-Ergebnissen hilfreich sein kann (Arons et al., 2020; Perera et al., 2020; van Kampen et al., 2020; von Kleist et al., 2020; Wolfel et al., 2020). Einschränkend muss hierbei jedoch das Vorhandensein von subgenomischer RNA sowie nicht-infektiösen Viruspartikeln bedacht werden, was zu einer Überschätzung der tatsächlichen Anzahl an Virusgenomen führen kann (Gallichotte et al., 2020; Larremore et al., 2020). Als proxy für einen Grenzwert der Virus-RNA-Last haben mehrere Arbeitsgruppen auch Ct-“cut-off” Werte im jeweils verwendeten Testsystem abgeleitet, die meist zwischen 31 und 34 liegen (Arons et al., 2020; La Scola et al., 2020; National Centre for Infectious Diseases and Chapter of Infectious Disease Physicians / Academy of Medicine in Singapore, 2020). Ergebnisse (bisher unveröffentlicht) aus der Diagnostik am RKI zeigen, dass der Verlust der Anzüchtbarkeit in Zellkultur mit einer per real-time PCR ermittelten RNA Menge von 30 (Erläuterung s. *). Allerdings konnten Singanayagam et al. auch noch in 8% der Proben mit einem Ct-Wert >35 replikationsfähiges Virus nachweisen (Singanayagam et al., 2020). Dies verdeutlicht, welch große Ergebnisvarianz sich aus den verschiedenen Testsystemen ergibt. Nach (Rhoads et al., 2020) zeigen zum Beispiel Auswertungen aus Ringversuchen (QCMD), dass der Ct-Wert bei gleicher Viruslast von Labor zu Labor unterschiedlich ausfallen kann (Matheeussen et al., 2020). Um die Vergleichbarkeit der verschiedenen RT-PCR-Testsysteme zu ermöglichen, sind mittlerweile quantitative Referenzproben verfügbar (siehe Abschnitt „Qualitätssicherung in der PCR-Diagnostik“ weiter oben). Die Viruslast ist allein nicht ausreichend, die Kontagiosität eines Patienten zu beurteilen. Diese wird durch weitere Faktoren beeinflusst, wie beispielsweise die Zeit seit Symptombeginn, den klinischen Verlauf (Besserung der Symptomatik) und Verhaltensweisen der betroffenen Person (z. B. Singen). In welchem Maße ein SARS-CoV-2-infizierter Mensch das Virus an andere weitergibt, hängt nicht nur von der individuellen Kontagiosität ab, sondern auch von der Dauer und Art des Kontakts sowie von Außenumständen wie z.B. der Raumbelüftung, der Luftfeuchtigkeit und der Lufttemperatur. Bei der Beurteilung der Übertragbarkeit der o. g. Ergebnisse auf die eigenen Befunde sind stets der Zeitpunkt der Probennahme in Bezug auf den Krankheitsverlauf, die Qualität sowie die Art des Materials bzw. der Abstrichort, die Aufarbeitung und das verwendete Testsystem zu berücksichtigen.“ (RKI, Hervorhebungen im Original, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=607A63CD43020A2FC3E288BC600A5C25.internet091?nn=13490888#doc13490982bodyText9 - zuletzt abgerufen am 12.01.2021) Der Senat geht nach dieser fundierten und unter Bezugnahme auf den aktuellen Stand der Wissenschaft getroffenen Darstellung des hierzu berufenen (§ 4 IfSG) Robert-Koch-Instituts davon aus, dass es sich bei einem PCR-Test um ein geeignetes Instrument handelt, das Vorliegen einer akuten SARS-CoV-2-Infektion zu ermitteln. Bei korrekter Durchführung der Tests und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse ist von einer sehr geringen Zahl falsch positiver Befunde auszugehen, denn aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und hohen Qualitätsanforderungen liegt die analytische Spezifität bei korrekter Durchführung und Bewertung bei nahezu 100%. Die Herausgabe eines klinischen Befundes unterliegt einer fachkundigen Validierung und schließt im klinischen Setting Anamnese und Differentialdiagnosen ein. In der Regel werden nicht plausible Befunde in der Praxis durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt bzw. verworfen. Die von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung, in 71,12 % der Fälle sei das Testergebnis offensichtlich falsch, entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage. Auch die weiteren von der Antragstellerin angeführten Kritikpunkte vermögen die Einschätzung der Zuverlässigkeit der PCR-Tests nicht zu erschüttern. Sie stellen teilweise wissenschaftliche „Minderheitsmeinungen“ dar, teilweise sind sie aus dem Zusammenhang gerissen. So wird der von der Antragstellerin geäußerte Kritikpunkt, dass der PCR-Test nicht zwischen Viruspartikeln und Virusresten unterscheiden könne, durch die Einbeziehung des CT-Werts in die Auswertung der Proben entkräftet. Hierdurch werden gerade nichtvermehrungsfähige Erreger(reste) bei der Befundung ausgeschlossen und führen – aufgrund des Ausschlusses der Infektiösität des Probenmaterials – nicht zu einem positiven Testergebnis. Darüber hinaus wird auch durch das RKI nicht in Abrede gestellt, dass ein positiver SARS-CoV-2-Test nicht gleichbedeutend mit einer symptomatischen Erkrankung des Getesteten ist, da – wie gezeigt – die Erkrankung in vielen Fällen auch asymptomatisch verläuft, was wiederum nichts an der Ansteckungsfähigkeit ändert, die von symptomlosen Virusträgern gleichwohl ausgeht. Es ist mithin sachgerecht, auch symptomlose Virusträger als „Ausscheider“ i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG einzustufen, da sie das Coronavirus ebenso weitergeben können, wie symptomatische Virusträger.“ Hieran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung und Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Antragsteller zu 2) und 3) weiterhin fest (vgl. zuletzt Beschl. v. 20.04.2021 – 1 S 1121/21 - juris). (5) Das in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO geregelte grundsätzliche Gebot zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Schulunterricht steht voraussichtlich auch mit Verfassungsrecht in Einklang. Verfassungswidrige Eingriffe in die jeweils in Betracht kommenden Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit ((a)), auf körperliche Unversehrtheit ((b)), in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ((c)), auf Schutz von Ehe und Familie ((d)), die Freiheit der Person ((e)), die Menschenwürde ((f)) und den allgemeinen Gleichheitssatz ((g)) liegen auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens aller Voraussicht nach nicht vor. (a) Ein verfassungswidriger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller zu 2) und 3) (Art. 2 Abs. 1 Abs. 1 GG) liegt aller Voraussicht nach nicht vor. Der Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst das Recht, das eigene äußere Erscheinungsbild nach eigenem Gutdünken selbstverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.01.1991 - 2 BvR 550/90 - NJW 1991, 1477; BVerwG, Urt. v. 02.03.2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 m.w.N.). In diesen Schutzbereich greift das in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO (und in § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule) geregelte grundsätzliche Gebot, im Schulunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ein. Dieser Eingriff ist aber aller Voraussicht nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt. (aa) § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO dient einem legitimen Zweck. Der Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. nur Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O., und v. 09.04.2020, a.a.O.). (bb) Zur Erreichung dieses Zieles ist das vom Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO gewählte Mittel, in den dort näher bezeichneten Bereichen des Schulunterrichts das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzuschreiben, voraussichtlich geeignet. Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 173 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f.; je m.w.N.). Diese Anforderung dürfte die in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO angeordnete Maskenpflicht erfüllen. Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus ist von der WHO als Pandemie eingestuft worden. Die Erfahrungen der letzten Monate zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch, insbesondere durch Tröpfcheninfektion übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der persönlichen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann. Das Gebot in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO bezweckt, wie gezeigt, die Verbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen. Die Pflicht, im Schulunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann voraussichtlich dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, bislang habe nicht eindeutig nachgewiesen werden können, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen - auch solcher der in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO geregelten Art (medizinische Masken oder Atemschutzprodukte, welche die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt) - überhaupt dazu geeignet sei, die Ausbreitung von COVID-19 zu bekämpfen, und es gebe Untersuchungen, die sogar gegen eine dahingehende Eignung sprächen. Der Verordnungsgeber hat den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Schaffung von § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO voraussichtlich nicht verlassen, wenn er davon ausgeht, dass das darin geregelte Gebot dazu beiträgt, Neuinfektionen zu verhindern. Das gemäß § 4 IfSG unter anderem zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen und dahingehender Analysen und Forschungen berufene Robert-Koch-Institut ist in Kenntnis der Unterschiede zwischen MNB einerseits und medizinischen Mund-Nasen-Schutz-Produkten (MNS) andererseits, ferner unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Effektivität der Masken in der Fachwelt derzeit im Einzelnen vor dem Hintergrund der noch beschränkten empirischen Erkenntnisse teils unterschiedlich bewertet wird, sowie nach einer Würdigung der damals vorhandenen Studien im Mai 2020 zu folgender zusammenfassender Einschätzung gelangt: ‚Wie Beobachtungen aus Ausbruchsuntersuchungen und Modellierungsstudien zeigen, beruht die rasche Ausbreitung von SARS-CoV-2 auf einem hohen Anteil von Erkrankungen, die initial mit nur leichten Symptomen beginnen, ohne die Erkrankten in ihrer täglichen Aktivität einzuschränken. Bereits 1 - 3 Tage vor Auftreten der Symptome kann es zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen. Eine teilweise Reduktion dieser unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von MNB könnte auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betrifft die Übertragung im öffentlichen Raum, an denen mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten (z. B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z. B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Tätigkeiten, die mit vielen oder engeren Kontakten einhergehen, sind hier von besonderer Bedeutung. Da bei vielen Ansteckungen die Infektionsquelle unbekannt ist, kann eine unbemerkte Ausscheidung des Virus in diesen Fällen weder durch eine Verhaltensänderung (wie eine Selbstquarantäne) noch durch eine frühzeitige Testung erkannt werden, da der Beginn der Infektiosität unbekannt ist. Aus diesem Grund kann das Tragen von MNB im öffentlichen Raum vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn sich möglichst viele Personen daran beteiligen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es Personen gibt, die aufgrund von Vorerkrankungen den höheren Atemwiderstand beim Tragen von Masken nicht tolerieren können. Um möglichst rasch eine nachhaltige Reduktion der Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung und sinkende Neuerkrankungszahlen zu erreichen, ist es notwendig, mehrere Komponenten einzusetzen, die sich gegenseitig ergänzen (s. 2. Strategie-Update). Dabei sind immer die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen und deren unerwünschte Auswirkungen sorgsam gegeneinander abzuwägen. In dem System verschiedener Maßnahmen ist ein situationsbedingtes generelles Tragen von MNB (oder von MNS, wenn die Produktionskapazität dies erlaubt) in der Bevölkerung ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren.‘ (RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 vom 14.04.2020, S. 4 f.). An dieser Einschätzung hält das RKI weiterhin fest. Es führt auf seiner Homepage aktuell aus (Beitrag „Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten?“, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html, Stand 17.02.2021, zuletzt abgerufen am 26.04.2021): „Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bzw. eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS, „OP-Maske“) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen. Eine teilweise Reduktion der unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von MNB/MNS könnte auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betrifft die Übertragung im öffentlichen Raum, wo mehrere Menschen zusammentreffen und sich länger aufhalten (z.B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z.B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Dies gilt auch bei Menschenansammlungen im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten wird. Das Tragen von MNB/MNS im öffentlichen Raum kann vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen eine MNB/eines MNS tragen. Das Tragen einer MNB/eines MNS trägt dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen (Fremdschutz). Wichtig ist hierbei, dass Mund und Nase bedeckt sind und die Maske an den Rändern möglichst dicht anliegt. Für diesen Fremdschutz durch MNB gibt es inzwischen erste wissenschaftliche Hinweise. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Fremdschutzwirkung der MNB durch Ausatemventile reduziert wird. MNB mit Ausatemventil sind daher für die hier angestrebte Bestimmung grundsätzlich weniger geeignet. Der Eigenschutz durch MNB ist bisher wissenschaftlich nicht belegt. MNB bestehen meist aus handelsüblichen, unterschiedlich eng gewebten Baumwollstoffen und entsprechen in ihrer Funktionsweise am ehesten einem medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS). Sie sind jedoch i.d.R. keine Medizinprodukte und unterliegen nicht entsprechenden Prüfungen oder Normen. Beim Einsatz von MNB ist es essentiell, auf eine hygienisch einwandfreie Handhabung und Pflege zu achten. Eine Übersicht über die verschiedenen Maskenarten, ihre Eigenschaften und Verwendungszweck sowie Hinweise zur Handhabung und Pflege von Mund-Nasen-Bedeckungen gibt auch das BfArM. Die BZgA stellt Informationen für Bürger zum Thema zur Verfügung. Der Einsatz von MNB/MNS kann andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst-)Isolation von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 m und von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänzt diese. Das situationsbedingte generelle Tragen von MNB (oder von MNS, wenn die Produktionskapazität dies erlaubt) in der Bevölkerung ist ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren (AHA-Regeln).“ Für den Bereich von Schulen und dort insbesondere den Schulunterricht liegen gegenwärtig keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die es rechtfertigen würden, einer sog. Maskenpflicht dort die generelle Eignung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abzusprechen (vgl. Senat, Beschl. v. 20.04.2021, a.a.O., und insoweit bereits Beschl. v. 04.11.2020, a.a.O., v. 22.10.2020, a.a.O., und v. 18.09.2020 - 1 S 2831/10 - juris). Das RKI führt in seiner Empfehlung „Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie“ vom 12.10.2020, an denen es weiterhin festhält, aus, dass als Prävention- und Risikominderungsmaßnahme in Schulen insbesondere „Verhaltensmaßnahmen wie die AHA-Regeln (...): Abstand halten (auch im Unterricht), Hygieneregeln befolgen (Husten-/Nies- und Händehygiene) und das Tragen von Alltagsmasken, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann“ in Betracht kommt (vgl. RKI, Empfehlungen vom 12.10.2020, abrufbar unterhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 26.04.2021). Das entspricht auch der Einschätzung der Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie „SARS-CoV-2-Präventionsmassnahmen bei Schulbeginn nach den Sommerferien“ vom 06.08.2020 (abrufbar unter https://www.g-f-v.org/node/1326, zuletzt abgerufen am 16.04.2021), die zusammenfassend erklärt hat: „Die Evidenz zur Schutzwirkung bei konsequentem und korrektem Einsatz von Alltagsmasken hat in der Zwischenzeit zugenommen. Im Hinblick auf die reale Gefahr der Übertragung zwischen Schülern, die zum Zeitpunkt der Infektiosität (noch) keine Krankheitssymptome haben, sprechen wir uns aus alleiniger virologischer Sicht daher für das konsequente Tragen von Alltagsmasken in allen Schuljahrgängen auch während des Unterrichts aus.“ Zu im Wesentlichen der gleichen Einschätzung sind bereits im Mai 2020 die Verfasser der sog. „Heidelberg-Studie“ zum Infektionsgeschehen bei Kindern gelangt („As a countermeasure, strict ventilation of classrooms, not only between lessons but also within, should be implemented [...]. Additionally, face masks should be used in schools, both, inside and outside of classrooms. Based on our current study findings, we anticipate that transmission rates in schools and childcare facilities would remain low under such interventions [...].“ Abrufbar unter https://www.eurosurveillance.org/content/10.2807/1560-7917.ES.2020.25.36.2001587?crawler=true, zuletzt abgerufen am 16.04.2021). Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzungen kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht im Schulunterricht derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen. Das gilt insbesondere für die in § 3 Abs. 1 CoronaVO vorgeschriebenen Masken - also medizinische Masken oder Atemschutzprodukte, welche die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen. Denn diese Masken sind - anders als sog. Alltagsmasken - anhand gesetzlicher Vorgaben und technischer Normen geprüft, besitzen ein klar definiertes Maß an Filtereigenschaften und unterliegen behördlicher Überwachung (s. näher dazu Senat, Beschl. v. 25.02.2021 - 1 S 381/21 - juris, zu § 1i Satz 1 CoronaVO i.d.F. vom 22.02.2021). Der Verordnungsgeber konnte rechtfehlerfrei davon ausgehen, dass diese Masken bei korrekter Verwendung eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken haben (vgl. Senat, Beschl. v. 25.02.2021, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass die Frage der Eignung von Masken zur Verhinderung von Neuinfektionen in der wissenschaftlichen Fachdiskussion aktuell auch von einigen Stimmen, z.B. den von den Antragstellern im Schriftsatz vom 29.04.2021 angeführten Studien, anders bewertet wird. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er, wenn er zu einer Sachfrage mehrere wissenschaftliche Meinungen vorfindet, bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.12.2020 - 13 B 16090/20.NE - juris). Letzteres ist hier nicht der Fall. Es sind auch sonst keine durchgreifenden Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass der Verordnungsgeber sich der Auffassung der Antragsteller zu 2) und 3) und der von ihm ins Feld geführten Stimmen aus der Fachdiskussion hätte anschließen müssen (vgl. zu den im aktuellen Diskurs vielfach, beispielsweise vom Amtsgericht - Familiengericht - Weimar in dessen Beschluss vom 08.04.2021 - 9 F 148/21 - (juris) angeführten Stellungnahmen der Professoren Dr. … und Dr. … … etwa Senat, Beschl. v. 20.04.2021, a.a.O.). Der Geeignetheit der Maßnahme lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, es gebe keine für Kinder passende Masken der normierten, qualifizierten Art und Kinder könnten solche Masken nicht sachgerecht handhaben, so dass durch diese eher Infektionsgefahren entstünden. Die Antragsteller zu 2) und 3) übersehen zum einen, dass inzwischen speziell für Kinder angepasste medizinische Masken existieren und verfügbar sind (vgl. Senat, Beschl. v. 21.04.2021, a.a.O. und z.B. www.heller-medizintechnik.de). Es dürfte auch Grundschülern grundsätzlich möglich sein, den sachgerechten Umgang mit medizinischen Masken in Zusammenarbeit mit Lehrern und Eltern zu erlernen. Aus welchen Gründen dies nicht der Fall sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2021 - 13 B 266/21. NE - juris). Auch der Verweis der Antragsteller zu 2) und 3) auf eine Entscheidung der rheinland-pfälzischen Gewerbeaufsicht, die Apotheken den Verkauf und die unentgeltliche Abgabe von FFP2-Masken für Kinder verboten haben soll, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Entscheidung der Behörde betraf die Masken eines bestimmten Herstellers und beinhaltete keine generelle Wertung oder Empfehlung hinsichtlich des Einsatzes von FFP-2-Masken für Kinder (https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/pta-live/apotheken-duerfen-keine-ffp2-kindermasken-verkaufen-aufsicht-verlangt-lieferantenkontakt/?tx_aponews_newsdetail%5B%40widget_3%5D%5BcurrentPage%5D=2&tx_aponews_newsdetail%5B%40widget_3%5D%5BitemsPerPage%5D=1&cHash=bd70cb70bd3fbe603caf2a538f405881). (cc) Zur Erreichung des von dem Antragsgegner mit § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO verfolgten Zieles (vgl. oben (aa)) ist das gewählte Mittel eines grundsätzlichen Gebots zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Schulunterricht – auch im Grundschulbereich – voraussichtlich erforderlich. Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984, a.a.O., und v. 09.03.1994, a.a.O., jeweils m.w.N.). Solche gleich wirksamen, aber weniger einschränkenden Mittel haben die Antragsteller zu 2) und 3) nicht aufgezeigt und sind voraussichtlich auch sonst nicht erkennbar. Die von den Antragstellern zu 2) und 3) als Alternative ansatzweise angesprochenen Mittel, es für den Schulbereich bei den zuvor geltenden Regelungen insbesondere zur Einhaltung von Hygienevorgaben zu belassen, sind ersichtlich nicht im gleichen Umfang dazu geeignet, das Infektionsgeschehen einzudämmen, wie die Beibehaltung dieser Regelungen in Verbindung mit einer grundsätzlichen Maskenpflicht im Unterricht. (dd) Das von dem Verordnungsgeber zur Erreichung des genannten Zieles gewählte Mittel einer sog. Maskenpflicht im Schulunterricht stellt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung auch als verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) dar. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller zu 2) und 3) ist von gewissem Gewicht. Sie können am Schulunterricht jedenfalls grundsätzlich nicht teilnehmen, ohne zuvor eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen und damit ihr Gesicht zu verdecken. Dadurch wird unter anderem ihr Recht, das eigene äußere Erscheinungsbild nach eigenem Gutdünken selbstverantwortlich zu bestimmen, beeinträchtigt. Mit dieser Beeinträchtigung gehen Einschränkungen unter anderem in der Kommunikation und sozialen Interaktion aufgrund der Verdeckung des Gesichts und der Mimik sowie Erschwernisse bei der ungehinderten Atmung und damit unter Umständen dem Wohlbefinden während des Unterrichts einher. Diese Umstände gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO die Verwendung gerade von medizinischen Masken oder Atemschutzprodukten, welche die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen, vorgeschrieben hat. Denn diese Masken bieten im Vergleich zu sog. Alltagsmasken - im Interesse der höheren Filter- und Schutzwirkung (s. oben (aa)) - einen größeren Widerstand, der die Atmung in stärkerem Maße erschwert (vgl. RKI, FAQ „Welche Funktion bzw. Einsatzbereich haben FFP2-Masken außerhalb des Arbeitsschutzes“, Stand 09.03.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html, zuletzt abgerufen am 20.04.2021). Dem stehen jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Das RKI führt in seiner aktuellen „Risikobewertung zu COVID-19“ hierzu unter anderem aus: „Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine ernst zu nehmende Situation. Insgesamt nimmt die Anzahl der Fälle weltweit zu, die Fallzahlen entwickeln sich aber von Staat zu Staat unterschiedlich: Manche Staaten erleben nach vorübergehendem Rückgang einen dritten Anstieg der Fallzahlen, in anderen Ländern gehen die Fallzahlen momentan zurück. In vielen Staaten wurde um die Jahreswende mit der Impfung der Bevölkerung begonnen, meist werden die höheren Altersgruppen priorisiert geimpft. Ziel der Anstrengungen in Deutschland ist es, einen nachhaltigen Rückgang der Fallzahlen, insbesondere der schweren Erkrankungen und Todesfälle zu erreichen. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinkt, können viele Menschen, nicht nur aus den Risikogruppen wie ältere Personen und Menschen mit Grunderkrankungen, zuverlässig vor schweren Krankheitsverläufen, intensivmedizinischer Behandlungsnotwendigkeit und Tod geschützt werden. Nach einem Rückgang ab Ende Dezember steigen die 7-Tage-Inzidenz und Fallzahlen im Bundesgebiet seit Februar wieder an. Dies betrifft insbesondere Altersgruppen unter 65 Jahren. Ein besonders rascher Anstieg wurde bei Kindern und Jugendlichen beobachtet. Die COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen steigen seit Mitte März 2021 deutlich an. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. In den meisten Kreisen handelt es sich um ein diffuses Geschehen, sodass oft keine konkrete Infektionsquelle ermittelt werden kann und man von einer anhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) ausgehen muss. Neben der Fallfindung und der Nachverfolgung der Kontaktpersonen sind daher die individuellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen von herausragender Bedeutung (Kontaktreduktion, AHA + L und bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben). Zahlreiche Häufungen werden vor allem in Privathaushalten, in Kitas und zunehmend Schulen sowie dem beruflichen Umfeld einschließlich der Kontakte unter der Belegschaft beobachtet. Die Zahl von COVID-19-bedingten Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern nimmt unter anderem aufgrund der fortschreitenden Durchimpfung weiter ab. Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Effektive und sichere Impfstoffe sind seit Ende 2020 zugelassen. Da sie noch nicht in ausreichenden Mengen für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen, werden die Impfdosen aktuell vorrangig den besonders gefährdeten Gruppen angeboten. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. Die Dynamik der Verbreitung einiger Varianten von SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 und P1) ist besorgniserregend. Diese besorgniserregenden Varianten (VOC) werden auch in Deutschland nachgewiesen. Insgesamt ist die Variante B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöhten Übertragbarkeit der Varianten und potenziell schwererer Krankheitsverläufe trägt dies zu einer schnellen Zunahme der Fallzahlen und der Verschlechterung der Lage bei. Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen sehr gut vor einer Erkrankung durch die in Deutschland hauptsächlich zirkulierende Variante B.1.1.7, und sie schützen auch vor schweren Erkrankungen durch die anderen Varianten. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand 21.04.2021, zuletzt abgerufen am 26.04.2021). Dementsprechend weist das RKI in seinem Lagebericht vom 25.04.2021, der weiterhin tagesaktuell von einer sehr hohen Gefährdung ausgeht, unter anderem darauf hin: „Die 7-Tages-Inzidenz für ganz Deutschland steigt seit Mitte Februar 2021 insgesamt stark an und liegt deutlich über 100/100.000 Einwohner. Nach einem vorrübergehenden Rückgang der Fallzahlen über Ostern hat sich der starke Anstieg der Fallzahlen zunächst fortgesetzt. In der letzten Woche hat sich die Zunahme der berichteten Fälle abgeschwächt. Das Geschehen ist nicht regional begrenzt, die Anzahl der Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100/100.000 Einwohner nimmt seit Mitte Februar 2021 deutlich zu. Der 7-Tage-R-Wert liegt leicht über 1. Die COVID-19-Fallzahlen stiegen in den letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch in jüngeren Altersgruppen. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der wochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Um einen möglichst kontinuierlichen Betrieb von Kitas und Schulen gewährleisten zu können, erfordert die aktuelle Situation den Einsatz aller organisatorischer und individueller Maßnahmen zur Infektionsprävention (...)“ (RKI, Lagebericht vom 25.04.2021, a.a.O., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-25-de.pdf?__blob=publicationFile) Der Vortrag der Antragsteller zu 2) und 3), Kinder seien keine „Treiber“ der Pandemie, ist mithin widerlegt. Aus dem zitierten Lagebericht des RKI geht unmissverständlich hervor, dass Kinder und Jugendliche derzeit einen großen Anteil am Infektionsgeschehen haben. Auch in Baden-Württemberg besteht eine vergleichbare Gefährdungslage. Das Landesgesundheitsamt führt hierzu in seinem aktuellen Lagebericht unter anderem aus: „Nach Rückgang der Fallzahlen seit Weihnachten bis Mitte Februar war ab der Kalenderwoche 7 ein kontinuierlicher Anstieg der übermittelten Neuinfektionen und der 7-Tage-Inzidenz zu beobachten (Abbildung 1). Seit Beginn der Pandemie wurden bislang insgesamt 429.692 laborbestätigte COVID-19-Fälle aus allen 44 Stadt- bzw. Landkreisen berichtet, darunter 9.226 Todesfälle. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt landesweit 196,3 pro 100.000 Einwohner. 41 Stadt und Landkreise liegen über dem Grenzwert von 100 gemeldeten Fällen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen (...). Nach Daten des DIVI-Intensivregisters (www.intensivregister.de) von Krankenhaus-Standorten mit Intensivbetten zur Akutbehandlung sind mit Datenstand 25.04.2021, 16 Uhr 595 COVID-19-Fälle in Baden-Württemberg in intensivmedizinischer Behandlung, davon werden 351 (58,99 %) invasiv beatmet. Insgesamt sind derzeit 2.132 Intensivbetten von betreibbaren 2.430 Betten (87,7 %) belegt. Der Anteil der Infizierten > 60 Jahre an allen Fällen innerhalb der letzten 7 Tage beträgt 14%; der Anteil der Kinder und Jugendlichen (0 - 19 Jahre) 22%. Seit Jahresbeginn (KW 01/2021) wurden 125 COVID-19-Ausbrüche aus Schulen mit insgesamt 575 SARS-CoV-2-Infektionen und 333 COVID-19-Ausbrüche aus KITAS mit insgesamt 2.520 SARS-CoV-2-Infektionen übermittelt.“ (LGA, Lagebericht COVID-19, vom 25.04.2021, abrufbar unter https://www.gesundheitsamt-bw.de/fileadmin/LGA/_DocumentLibraries/SiteCollectionDocuments/05_Service/LageberichtCOVID19/COVID_Lagebericht_LGA_210425.pdf). Bei diesem Sachstand weist das mit § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO verfolgte Ziel derzeit nach wie vor ein solches Gewicht und eine solche Dringlichkeit auf, dass sich die Bestimmung mit der sog. Maskenpflicht im Schulunterricht auch unter Berücksichtigung des von ihr bewirkten Eingriffs in das jeweilige Grundrecht der Antragsteller zu 2) und 3) aus Art. 2 Abs. 1 GG gegenwärtig voraussichtlich als verhältnismäßig im engeren Sinne erweist. Das gilt umso mehr, als die nachteiligen Folgen für die Betroffenen dadurch etwas abgemildert werden, dass die Vorschrift nicht uneingeschränkt gilt, sondern räumliche und gegenständliche Ausnahmen enthält (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 CoronaVO Schule i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6 und 7 CoronaVO). Das sinngemäße Vorbringen der Antragsteller zu 2) und 3), es müsste stundenlang ohne Unterbrechung die Maske getragen werden und darin liege eine unverhältnismäßige Beschränkung, ist angesichts dieser Ausnahmen - unter anderem für den fachpraktischen Sportunterricht, für Zwischen- und Abschlussprüfungen, bei der Nahrungsaufnahme, in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, der glaubhaft gemachten, aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen sich ergebenden Unzumutbarkeit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen - unbegründet. Hinzu kommt, dass die Maßnahme nur einen räumlich und zeitlich wenn auch nicht unerheblichen, so doch beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft. Außerdem können Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, dies der Schule anzeigen (§ 14b Abs. 6 Satz 1 CoronaVO) und auf diese Weise dem mit der Maskenpflicht bewirkten Grundrechtseingriff - wenn auch unter Inkaufnahme anderer Nachteile - grundsätzlich ausweichen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, findet Fernunterricht nach § 14b Abs. 7 CoronaVO statt (s. dazu bereits Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.). § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO ist außerdem befristet (vgl. § 21 Abs. 2 CoronaVO) und unterliegt als dauerhaft eingreifende Maßnahme der Verpflichtung der Landesregierung zur fortlaufenden Überprüfung, insbesondere wie wirksam die Maßnahme im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus ist und wie sie sich für die Betroffenen auswirkt. Dass sie dieser Verpflichtung im Schulbereich bislang nicht nachgekommen ist, ist vor dem Hintergrund ihres Rahmenkonzepts zur stufenweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs und für ein „Schuljahr unter Pandemiebedingungen“ sowie angesichts des Umstandes, dass sie auf im Sommer gesunkene Infektionszahlen erwiesenermaßen mit milderen Maßnahmen („Lockerungen“) zur Gewährleistung eines wieder uneingeschränkteren Schulbetriebs reagiert hat, nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschl. v. 04.11.2020, a.a.O., und näher dazu bereits zum Stand September 2020 Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.). (b) Ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Antragsteller zu 2) und 3) auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) liegt aller Voraussicht ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben sich insbesondere nicht aus den Verweisen der Antragsteller zu 2) und 3) auf die von ihnen zitierten Untersuchungen und Stellungnahmen, wonach es Hinweise darauf gebe, dass ein längerfristiges Tragen von Masken zu Beschwerden wie Kopfschmerzen, Übelkeit oder Konzentrationseinbußen führen könnten. Es ist weder mit ihrem diesbezüglichen Vortrag substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, dass die Verwendung der genannten Masken, die im Rahmen der oben zitierten Ausnahmebestimmungen über einen Schultag verteilt auch immer wieder abgesetzt werden können, bei sachgemäßem Gebrauch ernsthafte Gesundheitsrisiken für gesunde Normadressaten begründen könnten. Der von den Antragstellern zitierte Prof. Dr. … weist in eigenen Ausführungen (vgl. das vom Amtsgericht Weimar zitierte Gutachten in dessen Beschluss vom 09.04.2021, a.a.O., und abl. zu diesem Senat, Beschl. v. 20.04.2021, a.a.O.) selbst darauf hin, dass es in Bezug auf mögliche physiologische Schäden des Maskentragens bei Kindern kaum Studien gibt. Bei den von ihm angeführten Angaben und wohl auch von den Antragstellern zu 2) und 3) in Bezug genommenen Beschwerden handelt es sich um Eintragungen in einem Register, das offen zugänglich ist und dessen Einträge, wie Prof. Dr. … selbst einräumt, nicht umfassend ärztlich gegenvalidiert wurden. Hygienische Bedenken, die sich aus der Nutzung der eigenen Mund-Nasen-Bedeckung ergeben können, dürfte jeder Träger selbst hinreichend beeinflussen können (vgl. insoweit NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2020, a.a.O.). Soweit es Normadressaten im Einzelfall, etwa aufgrund krankheitsbedingter Vorbelastungen der Atemwege, aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind sie bereits tatbestandlich aus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO ausgenommen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO). Soweit die Antragsteller zu 2) und 3) auf weitere Stellungnahmen aus der Fachdiskussion verweisen, die das Tragen von Masken und deren körperliche oder psychische Langzeitfolgen wegen der Bestandteile der Masken, der damit verbundenen Einschränkung der Atmung und/oder ihrer psychischen Folgen kritischer bewerten, zeigen sie auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 29.04.2021 damit auch nicht auf, dass der Antragsgegner den Stand der Fachdiskussion nicht berücksichtigt und den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Die Antragsteller zu 2) und 3) beschränken sich auch in diesem Zusammenhang darauf, Stellungnahmen fragmentarisch oder selektiv zu zitieren. So übergehen sie Teile der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.V. (BVKJ), der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) zum Thema „Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2“ vom 12.11.2020. Deren Verfasser führen unter anderem aus, dass in einer Studie mit 8 bis 11-jährigen Kindern - der Altersgruppe des Antragstellers zu 2) – „zur Frage des Schutzes vor Luftverschmutzung (...) die Probanden Masken vorzogen, durch die leichter zu atmen war, unter denen die Gesichtshaut nicht zu heiß wurde und deren Aussehen altersgemäß ansprechend war (Smart et al 2020). Das Tragen von Masken führt auch bei Kindern nicht zu einer relevanten Erhöhung der Kohlendioxid Konzentration. Auch für Kinder mit kontrolliertem Asthma über 6 Jahren stellt die Maske keine Gefahr und keine zusätzliche Belastung dar. (...) Die SARS-CoV-2 Pandemie hat das Leben von Kindern in Deutschland vielfältig ungünstig beeinflusst (Ravens-Sieberer 2020) und bei Kindern in schwierigen psychosozialen Bedingungen steigen Belastungen, Kindeswohlgefährdungen und daher auch vermutlich psychische Langzeitfolgen. Unbestritten ist, dass Kinder unterschiedlicher Altersgruppen das Tragen der Maske als unangenehm, störend und subjektiv das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit einschränkend erleben können. Das Tragen der Maske z.B. auch im Unterricht ist eine Belastung, die respektiert und anerkannt werden muss (Spitzer 2020). Die Verwendung einer Maske durch Kinder erfordert deren Verständnis und Mitarbeit. Deshalb ist eine pädagogisch gute Einführung in Hintergrund und Handhabung essentiell. Personen, die die Kinder zur Anwendung von Masken motivieren, sollten selbst von der Bedeutung des Maskentragens überzeugt sein. Weiter könnte eine fehlerhafte Verwendung von Masken der Verbreitung des Virus eher Vorschub leisten durch zusätzliche Kontamination oder fälschlich angenommene Sicherheit. Auch sollten die Kinder nicht durch altersabhängig überlange Tragzeiten überfordert werden. In einer bundesweiten Studie zur psychischen Belastung von Kindern und Jugendlichen durch die SARS-CoV-2 Pandemie konnten keine Hinweise darauf gefunden werden, dass das Tragen von Masken die Kinder in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt (Ravens-Sieberer 2020). Im Gegenteil mehren sich Hinweise auf ein positives Empowerment junger Leute und kreative Initiativen durch die Herausforderungen der Pandemie (Singh et al 2020)“ (DGPI, Stellungnahme vom 12.11.2020, a.a.O., abrufbar unter https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/, zuletzt abgerufen am 21.04.2021). Auch vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar, dass der Antragsgegner seine Auffassung, das Tragen von Masken sei im Schulunterricht auch mit Blick auf die bestehenden Ausnahmetatbestände im Lichte von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG derzeit verfassungsrechtlich gerechtfertigt, auf unvertretbare Annahmen gestützt hat. (c) Ein verfassungswidriger Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller zu 2) und 3) (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) liegt aller Voraussicht nach nicht vor. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 - NJW 2020, 1049). Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, a.a.O., und v. 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99 - NJW 2000, 1399). In diesen Schutzbereich greift der Antragsgegner mit § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO ein. Denn den Antragstellern zu 2) und 3) wird damit vorgegeben, im Schulunterricht ihr Gesicht teilweise hinter einer Maske zu verbergen. Damit wird ihre als Ausdruck ihrer persönlichen Identität zu respektierende Entscheidung, ihr Gesicht in der Öffentlichkeit nicht zu verhüllen, beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, a.a.O., zum Tragen eines Kopftuchs). Dieser Eingriff ist aber aus den oben zum Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit genannten (a), insoweit entsprechend geltenden Gründen verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. (d) Es ist nicht ersichtlich, dass das Grundrecht der Antragsteller zu 2) und 3) auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG durch die Maskenpflicht in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO verletzt wird. Als Freiheitsrecht schützt Art. 6 Abs. 1 GG vor Eingriffen des Staates in die Familie. Das Grundrecht berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 ). Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als einen geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich (BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 24.90 - BVerwGE 91, 130; v. Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 6 Rn. 22 m.w.N.) und insbesondere das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 37/85 - BVerfGE 79, 203 m.w.N.). Einen Eingriff in diesen Schutzbereich stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1989 - 1 BvL 78/86 - 81, 1 ). Einen solchen Eingriffscharakter hat die angegriffene Vorschrift voraussichtlich nicht. Damit wird insbesondere die familiäre häusliche Gemeinschaft nicht gestört. Die Maßnahme beeinträchtigt auch im Übrigen weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022). Sie bewirkt zunächst, dass die Antragsteller zu 2) und 3) außerhalb der Familie in der Schule eine Maske tragen müssen. Soweit die Antragsteller zu 2) und 3) von der Möglichkeit Gebrauch machen, am Fern- statt am Präsenzunterricht teilzunehmen und dadurch zuhause statt in der Schule wären, ist darin kein Eingriff in die familiäre häusliche Gemeinschaft zu erkennen. Unabhängig davon würde sich ein - unterstellter - Eingriff in das Grundrecht als gerechtfertigt, insbesondere aus den oben genannten, und insoweit entsprechend geltenden Gründen ((a) (dd)) als verhältnismäßig erweisen. (e) Ebenfalls nicht erkennbar ist, inwieweit durch die Maskenpflicht in der Schule ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1, Abs. 2 GG) begründet sein könnte. Dieses Grundrecht schützt die körperliche Bewegungsfreiheit. Selbst wenn das durch § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO geschaffene Hindernis, Schulen zu betreten, als Eingriff in das Grundrecht der Antragsteller zu 2) und 3) aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einzuordnen wäre, wäre dieser ebenfalls aus den unter ((a)) genannten Gründen gerechtfertigt. (f) Die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde der Antragsteller zu 2) und 3) wird durch § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO nicht verletzt. Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.1999 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 m.w.N.), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 ). Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, a.a.O., m.w.N.). Einer solchen sie zum Objekt degradierenden Behandlung werden die Antragsteller zu 2) und 3) durch das Gebot, in der Schule und den damit assoziierten Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz anderer vor einer potentiell tödlichen Erkrankung aufzusetzen, nicht ausgesetzt (vgl. Senat, Beschl. v. 18.05.2020 – 1 S 1357/20 –, juris Rn. 63). (g) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor, hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 21.04.2021 (1 S 1137/21) ausgeführt: Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f.; Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. - BVerfGE 133, 59, 86). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400, 416; Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179, 188). Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschl. v. 23.07.1963 - 1 BvR 265/62 - BVerfGE 16, 332, 338 f.; Beschl. v. 12.10.1976 - 1 BvR 197/73 - BVerfGE 42, 374, 387 f.; Beschl. v. 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68, 79; Beschl. v. 26.02.1985 - 2 BvL 17/83 - BVerfGE 69, 150, 160; Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 73). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den - hier infektiologischen - Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (Nierhaus, in: BK, Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 330, 336 [Stand: November 1998]). Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind gemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist (§ 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG) Nach diesem Maßstab dürfte es hier an einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG fehlen. Bei Kindergartenkindern handelt es ich im Verhältnis zu Schulkindern bereits nicht um eine im Wesentlichen vergleichbare Gruppe. Aufgrund ihres Entwicklungsstandes dürfte es Kindergartenkindern - anders als Schulkindern – in der Regel an der Fähigkeit fehlen, den Zweck der Maskenpflicht vollständig zu erkennen und diese zu befolgen. Auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den vom Antragsteller in Bezug genommenen Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsort ist nicht zu erkennen. Die Verpflichtung zum Tragen eines gemäß § 3 Abs. 1 CoronaVO qualifizierten Mund-Nasen-Schutzes besteht - wie für Schulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO - ebenso in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO. Der Umstand, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 CoronaVO diese Verpflichtung in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit nicht besteht, sofern ein Abstand von 1,5 m zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, begründet voraussichtlich keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Ausnahme nur eingreift, wenn der Abstand von 1,5 m zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, dass in Arbeits- und Betriebsstätten anders als im Klassenzimmer selten 30 weitere Personen anwesend sind, dass dort in der Regel nicht so viel gesprochen wird wie in Unterrichtsstunden, dass sich Kinder, vor allem Grundschüler viel, teilweise unkontrolliert bewegen, dass die Befreiung von der Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 CoronaVO nicht gilt, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht und dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weitere Hygienevorgaben speziell für Arbeits- und Betriebsstätten anordnet, insbesondere die Beschränkung der Anzahl an Personen innerhalb geschlossener Räumlichkeiten auf eine Person pro 10 m² (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Corona-ArbSchV), die Bildung möglichst kleiner Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Corona-ArbSchV) und die Pflicht, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4 CoronaArbSchV). An all dem geht auch der Vortrag des Antragstellers zu den von ihm auszugsweise zitierten „DGUV Regeln“ vorbei. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dürfte auch im Verhältnis zu § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO ausscheiden. Nach dieser Vorschrift besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 8, 9, 14 CoronaVO nicht, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Ausnahme nur für einen kürzeren Zeitraum besteht und auch nur die behandelte Person vom Tragen einer Maske befreit, während eine vergleichbare Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Schulen eine ungleich größere Zahl von Personen, nämlich jeweils eine Schulklasse in einem Raum von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreien würde. An einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung fehlt es auch im Verhältnis zu Sporteinrichtungen, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 CoronaVO in dem dort genannten Umfang von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit sind. Denn nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaVO Schule gilt auch im Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO die Maskenpflicht im fachpraktischen Sportunterricht ebenfalls nicht. Letzteres und die auf den Zeitraum des Schulbesuchs beschränkte Geltung der angefochtenen Vorschrift übersieht der Antragsteller auch bei seinem Vortrag dazu, dass die Pflicht zum Maskentragen Schülerinnen und Schüler davon abhalte, ihren natürlichen Bewegungsdrang auszuleben. Hieran hält der Senat auch in dem vorliegenden Verfahren fest. (6) Weitergehende Rechtsverstöße gegen die von den Antragstellern zu 2) und 3) aufgeführten Vorschriften des Völkerrechts, namentlich – aber nicht näher spezifiziert – des internationalen Pakts für die Bürgerlichen Rechte, „ein Anti-Folterabkommen“ und „ein UN-Abkommen über die Rechte von Kindern“ sind für den Senat nicht ersichtlich. Für die pauschale Behauptung der Verletzung der angeführten internationalen Abkommen gibt es keine inhaltlichen Anknüpfungspunkte, sie sind vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auch nicht hinreichend dargetan. Soweit der Prozessbevollmächtigte die Antragsteller zu 2) und 3) durch § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO im Hinblick auf die die UN-Folterrechtskonvention unter Bezugnahme auf Vorfälle im US-Gefangenenlager Guantanamo verletzt sieht, stimmt der Senat mit dem Antragsgegner darin überein, dass dieser Vergleich schlechterdings zynisch ist. bb) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Bezug auf den Hauptantrag der Antragsteller zu 2) und 3) auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Dies folgt bereits daraus, dass ein Normenkontrollantrag, wie gezeigt (oben a)), voraussichtlich unbegründet ist. In einem solchen Fall ist - wie oben dargelegt - der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Unbeschadet dessen ist eine erhebliche, die von dem Antragsgegner vorgebrachten Interessen des Schutzes von Leib und Leben überwiegende Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller zu 2) und 3) nicht ersichtlich. Die bestehenden Einschränkungen sind ihnen im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenwärtig zumutbar. 2. Voraussichtlich ohne Erfolg bleibt auch der Antrag zu 2) der Antragsteller - soweit dieser zulässig ist (a) - gegen die Verpflichtung zur Testung (§ 14b Abs. 12 CoronaVO) im Falle der Teilnahme am Präsenzunterricht sowie der damit zusammenhängenden weiteren Vorschriften z.B. über die Notbetreuung (b). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (c). a) Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Testpflicht in § 14b Abs. 12 CoronaVO ist nur teilweise – und insoweit auch nur hinsichtlich der Antragsteller zu 2) und 3) – zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Vorschrift des § 14b Abs. 12 Satz 1 CoronaVO zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08.04.2021 noch nicht in Kraft war und die Antragsteller insoweit ursprünglich grundsätzlich unzulässigen vorbeugenden Rechtsschutz begehrten. § 14b Abs. 12 Satz 1 CoronaVO ist am 19.04.2021 in Kraft getreten, die mit Schriftsatz vom 10.04.2021 erklärte Antragsänderung ist jedenfalls sachdienlich gem. § 91 Abs. 1 VwGO, da der Streitgegenstand im Wesentlichen identisch ist. Hinsichtlich des in § 14b Abs. 12 Satz 1 CoronaVO normierten Zutritts- und Teilnahmeverbots am Unterrichtsbetrieb der öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft (§ 14b Abs. 1 Satz 1 CoronaVO) für den Fall, dass kein Nachweis über ein negatives Testergebnis erbracht wird, ist zweifelhaft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, da die Antragsteller zu 2) und 3) aufgrund der inhaltsgleichen bundesgesetzlichen Regelung des § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG mit einem erfolgreichen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnten und der Antrag daher nutzlos wäre (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 ; Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5.13 - juris Rn. 8; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 42 Rn. 350, W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., Vorb § 40 Rn. 38 ff.; je m.w.N.). Sollte die Regelung des § 14b Abs. 12 CoronaVO hinsichtlich der Teilnahme am Präsenzunterricht durch das erkennende Gericht vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, wären die Antragsteller zu 2) und 3) dennoch zur Testung entsprechend § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG verpflichtet, da die bundesrechtliche Regelung die landesrechtliche entsprechend überlagert. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht hingegen für die Frage der Teilnahme an der Not- und Nachmittagsbetreuung gem. § 14b Abs. 8 CoronaVO, da insoweit keine bundesrechtliche Regelung in § 28b Abs. 3 IfSG getroffen wurde, sondern die entsprechende Ausgestaltung gem. § 28b Abs. 3 Satz 5 IfSG den nach Landesrecht zuständigen Stellen überlassen wird. Die Antragsteller zu 2) und 3) sind auch antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (ausf. dazu Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462 m.w.N.). Nach diesem Maßstab besteht die Antragsbefugnis. Es ist jedenfalls nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragsteller zu 2) und 3) in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt sind. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1) ist hingegen nicht ersichtlich. Sie ist nicht Adressatin der Testpflicht in 14b Abs. 12 Satz 1, da sie weder eine der genannten Einrichtungen besucht, noch in ihnen tätig ist. Auch eine rein mittelbare Betroffenheit, die auf ein subjektives Recht der Antragstellerin zu 1) schließen lässt, ist nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschl. v. 23.04.20220 – 1 S 1046/20 -). b) Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit wird ein gegen § 14b Abs. 12 CoronaVO gerichteter Normenkontrollantrag der Antragsteller hinsichtlich der Testpflicht sowohl für den Schulbetrieb als auch die Notbetreuung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. aa) Für die Regelung in § 14b Abs. 12 CoronaVO besteht voraussichtlich eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 16, § 28 Abs. 1, § 28b Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 IfSG. bb) Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 16, § 28b Abs. 3 Satz 1 und Satz 5, § 28 Abs. 1 IfSG dürfte für das in § 14b Abs. 12 CoronaVO geregelte grundsätzliche Zutritts- und Teilnahmeverbot bei fehlendem Nachweis über eine negative Testung auf das Coronavirus für Schulen und Einrichtungen gem. § 14b Abs. 1 CoronaVO und die dort eingerichtete Notbetreuung auch dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügen (zu den Einzelheiten siehe bereits oben 1.b)aa)(2)). Gem. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Schließung oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen sein. Bei Schulen handelt es sich um Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 33 Nr. 3 IfSG (vgl. u.a. Bay VGH, Beschl. v. 12.04.2021 – 20 NE 21.926 – juris Rn. 13; OVG Nordrh.-Westf. Beschl. v. 22.04.2021 – 13 B 559/21.NE – juris Rn. 47). § 14b Abs. 12 CoronaVO regelt eine solche Auflage für die Fortführung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen, indem er das Betreten und die Teilnahme für Einrichtungen nach § 14b Abs. 1 CoronaVO – hierzu gehören demnach auch Schulen in freier und öffentlicher Trägerschaft sowie die damit assoziierten Betreuungsangebote – unter den Vorbehalt des Nachweises eines negativen Coronatests oder einer entsprechenden Impfdokumentation i.S.v. § 4a CoronaVO stellt. Wie die Anordnung einer Maskenpflicht, kann die angegriffene Testpflicht mithin auch gegen Nichtstörer gerichtet werden (s. dazu oben 1.b)aa)(3)). cc) Soweit die Antragsteller auch in Bezug auf die Testpflicht das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.nm. §§ 28 - 32 IfSG anzweifeln, weil PCR-Tests nicht geeignet seien, Ansteckungen zu belegen, gilt das gleiche wie unter 1.b)aa)(4) ausgeführt. dd) Die in § 14b Abs. 12 CoronaVO geregelte grundsätzliche Testpflicht für die Teilnahme am Präsenzunterricht sowie an der eingerichteten Notbetreuung steht voraussichtlich auch mit Verfassungsrecht in Einklang. Verfassungswidrige Eingriffe in die jeweils in Betracht kommenden Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit (1), auf körperliche Unversehrtheit (2), in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (3), die Menschenwürde (4), das Recht auf Bildung (5) und den allgemeinen Gleichheitssatz (6) liegen auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens aller Voraussicht nach nicht vor. (1) Ein verfassungswidriger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Abs. 1 GG) der Antragsteller liegt aller Voraussicht nach nicht vor. (a) § 14b Abs. 12 CoronaVO dient einem legitimen Zweck. Der Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler sowie einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. nur Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O., und v. 09.04.2020, a.a.O.). Darüber hinaus soll durch die Teststrategie an Schulen trotz des dynamischen Infektionsgeschehens Präsenzunterricht ermöglicht werden (vgl. Begründung zur zweiten Änderungsverordnung vom 17. April 2021 zur Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 27. März 2021, S. 15, abrufbar unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210417_Begruendung_zur_2.AenderungsVO_zur_7.CoronaVO.pdf). (b) Zur Erreichung dieses Zieles ist das vom Verordnungsgeber in § 14b Abs. 12 CoronaVO gewählte Mittel, ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für den Präsenzunterricht sowie die Notbetreuung zu verhängen, falls kein Nachweis über eine negative Testung auf das Coronavirus erbracht wurde, voraussichtlich geeignet. Eine regelmäßige Testung im Schulkontext kann dazu führen, dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus entweder gar nicht in die Schule eingetragen oder aber schnell erkannt, infizierte Personen rasch isoliert und so Infektionsketten unterbrochen werden. Die Eignung der Testpflicht wird nicht dadurch infrage gestellt, dass ein Corona-Schnelltest jeweils nur eine Momentaufnahme ist oder keine ausreichende Testgenauigkeit böte oder die Tests außerdem nur für den professionellen Einsatz und nicht zur Eigenanwendung vorgesehen seien. Das Robert-Koch-Institut hat sich mit der Frage des Einsatzes von Schnelltests eingehend befasst, zusammenfassend führt es aus: „Seit Ende Februar 2021 stehen Antigentests für die Laienanwendung (Selbsttests) zur Verfügung; die Marktverfügbarkeit von Antigentests nimmt insgesamt weiter zu. Eine effektive Containment-Strategie beinhaltet die konsequente Durchführung des „Test-Trace-Isolate Konzepts“. Aufgrund der Möglichkeit von Übertragungen durch (noch) symptomlose Personen ergänzen wiederholte Antigentests bei diesen Personen die Erkennung Infizierter. Der präventive Effekt von anlasslosen Antigentests bei symptomlosen Personen ist nicht mit dem der Impfung vergleichbar, allerdings kann jeder zusätzlich erkannte Fall, der anderweitig einer Erkennung entgangen wäre, zur Senkung der Fallzahlen und des R-Wertes beitragen, vorausgesetzt, die entsprechend informierte Person isoliert sich rasch selbst und informiert idealerweise zeitnah alle Kontakte (Stärkung der Eigenverantwortung; §1 IfSG). Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen können positive Effekte der frühen Erkennung und Isolierung von Virusträgern/Ansteckungsverdächtigen zur Verringerung der Weiterverbreitung des Virus beitragen und so Zeit für das Wirksamwerden der zunehmenden Impfungen schaffen. Für den Erfolg des Einsatzes von Antigentests als Screening sind allerdings die Einbeziehung eines ausreichenden Bevölkerungsanteils, die Frequenz der Testungen und die Qualität des jeweils eingesetzten Tests maßgeblich entscheidend. Antigentests können nur hohe Viruslasten nachweisen. Das Ergebnis ist daher vom Zeitpunkt der Probennahme, der Qualität der Probe (z.B. Nasenabstrich) und der sachgerechten Durchführung des Tests stark abhängig. Insbesondere, wenn der Infektionszeitpunkt unbekannt ist (etwa bei asymptomatischen Personen) und in den ersten 7 Tagen nach Infektion können sich die Viruslasten in den oberen Atemwegen sehr rasch ändern. So kann ein negatives Ergebnis am Tag 4 nach Infektion bereits einen Tag später aufgrund der fortgeschrittenen Virusvermehrung im Naso-Pharynx bei einer erneuten Beprobung und Untersuchung in der neuen Probe positiv ausfallen. Unter pragmatischen Gesichtspunkten hat das Ergebnis daher nur eine „Gültigkeit“ von maximal 24 Stunden. Bei serieller (wiederholter) Beprobung steigt die Wahrscheinlichkeit der Früherkennung einer übertragungsrelevanten Infektion. Das PEI hat in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut (RKI) analytische Mindestkriterien für Antigentests zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 festgelegt. Eine Qualitätsüberprüfung dieser Leistungskriterien zusammen mit der Prüfung zur Gebrauchstauglichkeit und einer allgemeinverständlichen und eindeutigen Gebrauchsanweisung ist Voraussetzung für eine Sonderzulassung der Selbsttests durch das BfArM. Die Erfahrung zeigt, dass zwischen den verschiedenen kommerziell erhältlichen Antigentests erhebliche klinische Leistungsunterschiede bestehen. Im Hinblick auf das angestrebte Ziel, die Senkung der Reproduktionszahl auf Werte < 1 ist aber unbedingt zu beachten, dass bestehende Maßnahmen (AHA+L-Regel) und Kontaktreduktion auch bei ergänzender Testung nicht vernachlässigt werden dürfen. Ein negatives Ergebnis im Antigentest schließt eine Infektion nicht aus, insbesondere wenn eine niedrige Viruslast vorliegt, wie z.B. in der Inkubationsphase kurz nach erfolgter Infektion oder ab der zweiten Woche nach Symptombeginn. Dies ist bei der Festlegung von Einsatzgebieten und bei der Interpretation negativer Ergebnisse zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere in Situationen, bei denen ein falsch negatives Ergebnis gravierende Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Ein zusätzlicher, engmaschig serieller Einsatz von sensitiven Antigentests in Kitas, Schulen, weiteren Bildungseinrichtungen und betrieblichen Kontexten (Unternehmen), ergänzt durch freiwillige Schnell- und Selbsttests ist jedoch geeignet, Infektionsereignisse zu verringern und den Lebensbereich Familie, Bildung und Beruf sicherer zu machen. [...]“ Aus diesen für den Senat nachvollziehbaren Ausführungen des RKI, die den aktuellen Stand der Wissenschaft berücksichtigen, ergibt sich, dass der regelmäßige Einsatz und die sachgemäße Durchführung von Schnelltests in Clustersituationen wie z.B. dem Schulalltag geeignet sind, neben der konsequenten Anwendung der AHA+L-Regel bremsend auf das Infektionsgeschehen zu wirken. Die zur Verfügung gestellten Schnelltests sind nach den unbestrittenen Ausführungen des Antragsgegners vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Rahmen einer Sonderzulassung auch zur Eigenanwendung zugelassen und müssen klare Anforderungen an Verlässlichkeit und Gebrauchstauglichkeit erfüllen (https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/FAQ.html). Mindestkriterien für die Zulassung ist eine Sensitivität (Erkennung Erkrankter) von 80% und eine Spezifität (Wahrscheinlichkeit eines negativen Tests bei Gesunden) von mindestens 97% (Paul-Ehrlich-institut, Mindestkriterien für SARS-CoV-2 Antigentests, https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/mindestkriterien-sars-cov-2-antigentests-01-12-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Stand 15.01.2021, zul. abgerufen am 23.04.2021). Eine regelmäßige Wiederholung der Tests erhöht die Wahrscheinlichkeit, das diagnostische Fenster eines Antigentests zu treffen. Zweifelsohne wären PCR-Tests genauer, jedoch führt ein positiver Schnelltest dazu, dass mittels PCR nachgetestet wird, sodass über diesen Weg auch eine höhere Genauigkeit der Testung im Schulumfeld erzielt wird. Die grundsätzliche Geeignetheit der Tests wird auch nicht durch die Bedenken der Antragsteller in Frage gestellt, dass Schulkinder diese nicht korrekt durchführten oder sich bei der Testung verletzten, dass teilweise gesundheitsgefährdenden Stoffe, die in den Tests verarbeitet worden seien, Kindern nicht zugemutet werden könnten und das Testmaterial geordnet als Bioabfall entsorgt werden müsste. Es obliegt den Schulen, die sachgerechte Verwendung und Entsorgung von Tests zu gewährleisten; dass im Einzelfall Anwendungsfehler passieren können, stellt die grundsätzliche Eignung nicht in Frage. Der nicht wissenschaftlich belegte Vortrag der Antragsteller – der auf mehreren Websites im Internet verbreitet ist – vermag darüber hinaus nicht die Prüfung durch das BfArM in Frage zu stellen, dass die zugelassenen Tests für die Eigenanwendung unbedenklich sind. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass in den Tests gesundheitsgefährdende Stoffe die Gesundheit der Anwender schädigen können. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller übersieht bei seinem Vortrag, dass die in den zugelassenen Schnelltests verwendeten Chemikalien jeweils in einer für die Gesundheit unbedenklichen Konzentration enthalten sind. (c) Zur Erreichung des von dem Antragsgegner mit § 14b Abs. 12 CoronaVO verfolgten Zieles (vgl. oben (a)) ist das gewählte Mittel, die Teilnahme am Präsenzunterricht und der Notbetreuung nur zu erlauben, wenn ein entsprechendes negatives Testergebnis vorliegt, voraussichtlich auch erforderlich. Gleich wirksame, aber weniger einschränkende Mittel haben die Antragsteller nicht aufgezeigt und sind voraussichtlich auch sonst nicht erkennbar. Es bleibt im Dunkeln, wie sich die Antragsteller ein Hygienekonzept, das gerade auch – wie sie im hiesigen Verfahren ebenfalls anstreben – ohne die Pflicht zum Maskentragen ausgestaltet sein soll, vorstellen. Trotz der bereits im Schulbereich implementierten Hygienemaßnahmen (Lüften, Abstand, Maskenpflicht) steigt die Zahl der Infektionsfälle in der Altersgruppe der schulpflichtigen Jahrgänge kontinuierlich an. Dies zeigt, dass die bisherigen Maßnahmen ohne die angefochtene Testpflicht gerade nicht ausreichen, das Infektionsgeschehen in Schulen zu verlangsamen oder bestenfalls zu kontrollieren. Durch die Testpflicht soll sichergestellt werden, dass infizierte Personen gar nicht am Unterricht teilnehmen und damit Infektionsketten gerade im Vorfeld bereits verhindert werden. Auch eine Selbsttestung zu Hause für Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schule wäre nicht vergleichbar geeignet, da so in keiner Weise überprüft werden kann, ob die Tests überhaupt bzw. sachgerecht durchgeführt werden. (d) Das von dem Verordnungsgeber zur Erreichung des genannten Zieles gewählte Mittel einer Testpflicht als Voraussetzung zur Teilnahme am Präsenzunterricht stellt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung auch als verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) dar. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller ist von einigem Gewicht. Es ist ihnen verwehrt, am Präsenzunterricht sowie der Not- und Nachmittagsbetreuung teilzunehmen, wenn sie nicht den Nachweis eines negativen Coronatests erbringen. Hierdurch entgehen ihnen gleichzeitig die für ihre Entwicklung förderlichen direkten Sozialkontakte zu Lehrern und Mitschülern. Auch die Wissensvermittlung durch Fernunterricht könnte sich für die Antragsteller als nachteilig erweisen, wenn ihre Klassenkameraden allesamt im Präsenzunterricht unterrichtet würden. Dem stehen jedoch die – wie oben (dd) gezeigt – ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. In die Abwägung einzustellen sind hier auch die Interessen der Mitschülerinnen und Mitschüler daran, am Präsenzunterricht in einer möglichst sicheren Umgebung teilnehmen zu können. Angesichts der vom RKI weiterhin als „sehr hoch“ eingestuften Gefährdungslage, weist das mit § 14b Abs. 12 CoronaVO verfolgte Ziel derzeit nach wie vor ein solches Gewicht und eine solche Dringlichkeit auf, dass die Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht auch unter Berücksichtigung des von ihr bewirkten Eingriffs in das jeweilige Grundrecht der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 GG gegenwärtig voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Dies gilt um so mehr, als § 14b Abs. 1 CoronaVO eine differenzierte Regelung trifft, wie der Testnachweis erbracht werden kann. Die Testung kann zum einen gem. § 14b Abs. 12 Satz 3 Nr. 1 CoronaVO als Selbsttest nach § 14b Abs. 11 CoronaVO erfolgen, wobei der Zeitpunkt und die Organisation der Testung durch die Schulleitung bestimmt wird (§ 14b Abs. 11 Satz 2 CoronaVO). Zum anderen kann gem. § 14b Abs. 12 Satz 3 Nr. 2 CoronaVO der Nachweis einer Testung durch eine Bescheinigung eines COVID-19-Schnelltests i.S.d. § 4a Abs. 1 CoronaVO erbracht werden oder – jedoch nur für Grundschüler – durch eine Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigung nach ordnungsgemäß durchgeführtem Schnelltest. Es besteht auch kein unmittelbarer Zwang zur Testung für die Schülerinnen und Schüler. Soweit sie an den Testungen nicht teilnehmen, besteht ein Anspruch auf Beschulung im Fernunterricht (§ 14b Abs. 12 Satz 2 CoronaVO und § 2 Abs. 8 CoronaVO Schule). Darüber hinaus gilt das Zutritts- und Teilnahmeverbot aus § 14b Abs. 12 CoronaVO nicht für die Teilnahme an Prüfungen oder für die für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen, für Schülerinnen und Schüler, bei denen aufgrund einer Behinderung ein Corona-Schnelltest nicht durchgeführt werden kann, für geimpfte und genese Personen sowie das kurzfristige Betreten der Schule (im Einzelnen s. § 14b Abs. 14 CoronaVO). Das sinngemäße Vorbringen der Antragsteller, Tests seien nicht für Kinderhände geeignet, Kinder könnten sich verletzen, die gesundheitsgefährdenden Bestandteile der Testkits seien schädlich für die Kinder und müssten außerdem fachgerecht als Biomüll entsorgt werden, wird durch die Möglichkeit entkräftet, dass Schülerinnen und Schüler die Testung an einer anderen hierfür zugelassenen Stelle, wie z.B. Haus- und Facharztpraxen, Apotheken und kommunalen Testzentren, durch eigens geschultes Fachpersonal vornehmen lassen können. Die Gefahr, dass Kinder sich bei der Testung verletzen könnten oder die Bestandteile des Tests nicht fachgerecht entsorgt würden, wird so minimiert. Dessen ungeachtet besteht für Grundschüler – also den Antragsteller zu 2) - die ausdrückliche Möglichkeit, einen Test zuhause durch die Sorgeberechtigten durchführen zu lassen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragssteller vorträgt, die Kinder würden „in Isolation mit dem Problem konfrontiert, sich jeglichen Unterrichtsstoff alleine in Selbstarbeit anzueignen“, und er damit auf die Unzumutbarkeit des Zutrittsverbots abstellt, übersieht er den Anspruch auf Fernunterricht und die oben bereits erwähnten schutzwürdigen gegenläufigen Interessen der Mitschüler an einem möglichst sicheren Schulumfeld. Wenn die Antragsteller hierzu keinen Beitrag leisten möchten, können sie ohne Rechtsfehler auf die Inanspruchnahme des Fernunterrichts verwiesen werden. Darüber hinaus ist § 14b Abs. 12 CoronaVO befristet (vgl. § 21 Abs. 2 CoronaVO) und unterliegt – wie oben zur Maskenpflicht bereits ausgeführt (1.b)aa)(5)(dd)) – außerdem als dauerhaft eingreifende Maßnahme der Verpflichtung der Landesregierung zur fortlaufenden Überprüfung, die dortigen Ausführungen gelten auch für die hier zu prüfende Testpflicht. (2) Es kann offenbleiben, ob die Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht in den Schutzbereich des Grundrechts der Antragsteller zu 2) und 3) auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingreift. Teilweise wird hier die Auffassung vertreten, dass geringfügige, als „unerheblich“ zu qualifizierende Beeinträchtigungen allenfalls Unannehmlichkeiten darstellten, keine Eingriffe seien (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 09.04.2021 – 3 B 114/21 – juris Rn.7), andere wiederum gehen von einem allenfalls geringen Eingriff aus (OVG NRW, Beschl. v. 13 B 559/21 – juris Rn. 101). Ein solcher Eingriff wäre jedoch aus den obenstehenden Gründen ebenfalls gerechtfertigt. Soweit die Antragsteller auf Gesundheitsgefahren durch gefährliche Inhaltsstoffe in den Testmaterialien und -chemikalien hinweisen, dringen sie hiermit nicht durch. Sämtliche für den Schuleinsatz verwendeten Tests verfügen nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners über eine Sonderzulassung des Bundesamts für Arzneimittel (BfArM) gem. § 11 Abs. 1 MPG, die Prüfung schließt auch die Tauglichkeit zur Eigenanwendung ein. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, Bestandteile der Tests seien gesundheitsschädlich ist in keiner Weise belegt. Soweit einige Inhaltsstoffe gesundheitsgefährdend sein können, liegt die verwendete Konzentration weit unter den zulässigen Grenzwerten. Das Paul-Ehrlich-Institut evaluiert laufend die in Verkehr befindlichen Tests. Sollte ein zugelassener Test den Anforderungen des BfArM nicht entsprechen, wird er von der entsprechenden Liste der geprüften Tests des BFArM entfernt (https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html;jsessionid=2D4D280D91C215F567EC0178AE2C2029.intranet222?nn=169730&cms_pos=3). (3) Ein verfassungswidriger Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt aller Voraussicht nach nicht vor. Eine Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung der Testdaten der betroffenen Personen wird in den angegriffenen Vorschriften nicht geregelt. Soweit die Schule im Zusammenhang mit der Durchführung der Schnelltests doch Daten erheben oder verarbeiten sollte, dürfte eine Rechtsgrundlage hierfür in § 115 Abs. 1 Nr. 2 SchulG bestehen (vgl. zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, OVG NRW, Beschl. v. 22.04.2021 - 13 B 559/21 – juris Rn. 101). (4) Auch ein Verstoß gegen die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG vermag der Senat nicht zu erkennen. Durch die Testpflicht werden die Antragsteller weder zum Objekt staatlichen Handels degradiert, noch werden sie einer Behandlung unterzogen, die ihre Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, a.a.O., m.w.N.; Senat, Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris zur sog. Maskenpflicht). Durch die Testpflicht sollen die Verpflichteten gerade vor Infektionsrisiken und damit Gefahren für ihre körperliche Integrität geschützt werden. (5) Soweit die Antragsteller eine Verletzung des Rechts auf Bildung aus Art. 11 Abs. 1 Landesverfassung (LV) rügen, dringen sie damit im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Es kann offenbleiben, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt, jedenfalls steht das aus Art. 11 Abs. 1 LV abgeleitete Teilhaberecht auf Bildung unter dem Vorbehalt der staatlichen Ausgestaltung, dessen Anforderungen nicht höher sind als die Schranken, die Art. 2 Abs. 1 GG aufstellt. Auf die obigen Ausführungen wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. (6) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor. Die Ungleichbehandlung der Kinder, die dem Betretungsverbot unterliegen, weil sie keinen Testnachweis erbringen, gegenüber den Kindern, die einen entsprechenden Test nachweisen und damit am Präsenzunterricht sowie der Not- und Nachmittagesbetreuung teilnehmen können, ist aus infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Wie gezeigt, soll die flächendeckende Testung der Schülerinnen und Schüler dazu beitragen, Infektionsketten in der Schule zu verhindern. Dies stellt nach den oben (1.b)aa)(5)(g)) dargestellten Maßstäben ein durch Sachgründe gerechtfertigtes Differenzierungsziel dar. ee) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Testpflicht nach § 14b Abs. 12 CoronaVO ist auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Dies folgt bereits daraus, dass ein Normenkontrollantrag hinsichtlich der Testpflicht, wie gezeigt (oben 2.b)), voraussichtlich unbegründet ist. In einem solchen Fall ist - wie oben dargelegt - der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Unbeschadet dessen ist eine erhebliche, die von dem Antragsgegner vorgebrachten Interessen des Schutzes von Leib und Leben überwiegende Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller nicht ersichtlich. Die bestehenden Einschränkungen sind ihnen im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenwärtig zumutbar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, 39 GKG. Für eine Halbierung des Auffangstreitwerts bestand im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.