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Beschluss

11 S 3717/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2020:1123.11S3717.20.00
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Leitsätze
1. Das Bestehen eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) relevanten Ausweisungsinteresses ist auch im Anwendungsbereich des § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu berücksichtigen. Mit § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) partiell zu Lasten des Ausländers verschärft; bei Vorliegen eines in § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht genannten Ausweisungsinteresses ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hingegen anzuwenden.(Rn.16) 2. Streitigkeiten um die Erteilung und Ausgestaltung von Duldungen sind im Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich mit dem halben Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) je Person zu bemessen. Richtet sich das gegen eine Abschiebung erhobene Eilrechtsschutzbegehren sowohl gegen den kommunalen Träger der für die Titelerteilung zuständigen unteren Ausländerbehörde als auch gegen das Land als Träger der für die Abschiebung zuständigen höheren Ausländerbehörde, ist bei der Streitwertbemessung der halbe Auffangwert zweimal in Ansatz zu bringen.(Rn.36)
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2020 - 2 K 5589/20 - werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bestehen eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) relevanten Ausweisungsinteresses ist auch im Anwendungsbereich des § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu berücksichtigen. Mit § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) partiell zu Lasten des Ausländers verschärft; bei Vorliegen eines in § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht genannten Ausweisungsinteresses ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hingegen anzuwenden.(Rn.16) 2. Streitigkeiten um die Erteilung und Ausgestaltung von Duldungen sind im Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich mit dem halben Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) je Person zu bemessen. Richtet sich das gegen eine Abschiebung erhobene Eilrechtsschutzbegehren sowohl gegen den kommunalen Träger der für die Titelerteilung zuständigen unteren Ausländerbehörde als auch gegen das Land als Träger der für die Abschiebung zuständigen höheren Ausländerbehörde, ist bei der Streitwertbemessung der halbe Auffangwert zweimal in Ansatz zu bringen.(Rn.36) Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2020 - 2 K 5589/20 - werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) liegen nicht vor. Der Senat entscheidet über die Beschwerden mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Sache vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) beschränkt der Senat seine Prüfung dabei nicht allein auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sondern bezieht den erstinstanzlichen Vortrag der Beteiligten und den Inhalt der vorliegenden Behördenakte in die Prüfung mit ein (vgl. hierzu Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Auflage 2018, § 146 Rn. 33). Außerdem berücksichtigt der Senat, dass den Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch im Übrigen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung zu tragen ist (stRspr. des BVerfG; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 17). 1. Die Beschwerden sind zulässig. Sie sind gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthaft. Der Antragsteller hat die Beschwerden innerhalb der Frist des § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt (§ 147 Abs. 2 VwGO) und begründet. Die vorgelegte Begründung der Beschwerden genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerden sind erfüllt. 2. Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind allerdings zulässig. Der Senat verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Angesichts der Umstände, dass sich der Antragsteller in Abschiebungshaft befindet und seine Abschiebung für den heutigen Tag terminiert ist, liegt es zudem auf der Hand, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO) besteht. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der ebenfalls erforderliche Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO) zusteht. Für den Senat besteht kein Zweifel, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Abschiebung eines Ausländers (§§ 58, 59 AufenthG) im vorliegenden Fall erfüllt sind. Ferner vermag der Senat nicht festzustellen, dass dem Antragsteller im Hinblick auf den von ihm bei der Antragsgegnerin zu 1 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG ein Anspruch auf eine verfahrenssichernde Duldung (sog. Verfahrensduldung; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 - juris Rn. 15, und vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 -, juris Rn. 22 ff.) zusteht (vgl. hierzu nachfolgend a)). Er ist auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG hat (vgl. hierzu nachfolgend b)). Dabei hat sich der Senat an den Erfolgsaussichten des Antragstellers in möglichen Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegner ausgerichtet. Er hat sich auch nicht auf eine „summarische“ Prüfung beschränkt. Vielmehr hat der Senat eine zwar in tatsächlicher Hinsicht auf die im verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzverfahren eröffneten Erkenntnismöglichkeiten beschränkte, in der rechtlichen Würdigung hingegen umfassende Prüfung der in den Hauptsacheverfahren in Rede stehenden materiellen Ansprüche vorgenommen. Angesichts der mit der Ankündigung der Abschiebung des Antragstellers im Raum stehenden intensiven Eingriffe in dessen verfassungs-, unions- und völkerrechtlich gewährleisteten Rechte war dies geboten (vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 17). a) Der Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen zu schließen wäre, dass ihm zum - hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eine Verfahrensduldung zusteht. aa) Die Verfahrensduldung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers setzt voraus, dass die Aussetzung seiner Abschiebung geboten ist, weil keine Zweifel am Anspruch auf Titelerteilung bestehen beziehungsweise - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können (stRspr. des Senats; vgl. Beschlüsse vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 -, juris Rn. 15, vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 -, juris Rn. 22 ff., und vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 -, juris Rn. 24). bb) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn dem Antragsteller dürfte derzeit allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b oder § 25 Abs. 5 AufenthG zustehen (vgl. nachfolgend (1)). Zudem sind tragfähige Ermessensgesichtspunkte ersichtlich, die eine Ablehnung des Titelerteilungsantrags des Antragstellers rechtfertigen können (vgl. nachfolgend (2)). (1) Entgegen der Annahme des Antragstellers dürfte er derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b oder § 25 Abs. 5 AufenthG haben. Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsteller nicht nur bestandskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen ist, sondern nach seiner Ausweisung erneut straffällig wurde und damit ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht. Daher dürften die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt sein. Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet dürfte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG tatsächlich gefährden (zu diesem Maßstab bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26, vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18, und vom 16.09.1980 - 1 C 28.78 -, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 42, vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 13, und vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 39). Am Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG und an dessen hinreichender Aktualität besteht nach Würdigung des Vortrags der Beteiligten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens und der vom Senat beigezogenen Akten kein Zweifel. Zuletzt wurde der Antragsteller wegen einer im Juni dieses Jahres begangenen Vorsatztat (Beleidigung) verurteilt. Drei Jahre zuvor war er wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen verurteilt worden. Die Straftaten wurden jeweils mit Geldstrafen in nicht geringer Höhe geahndet. Damit hat der Antragsteller im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Der Umstand, dass es sich bei den vom Antragsteller begangenen Vorsatztaten eher um Fälle leichter Kriminalität handeln dürfte, steht dieser Einordnung nicht entgegen. Nach Lage der Dinge dürfte das Ausweisungsinteresse auch hinreichend aktuell sein. Dies betrifft zunächst das generalpräventive Interesse an der Ausweisung des Antragstellers. Die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers liegt nur wenige Monate zurück. Die Voraussetzungen für eine Tilgung der zuletzt begangenen Straftaten aus dem Zentralregister sind noch nicht erfüllt (vgl. § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 47 BZRG). Auch in spezialpräventiver Hinsicht dürfte das Ausweisungsinteresse hinreichend aktuell sein. Denn in der gegebenen Situation dürfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein, dass der Antragsteller im Falle seines Verbleibs im Bundesgebiet erneut straffällig werden wird. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2009 wegen seiner früheren Straffälligkeit aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Seit dem Jahr 2019 bemüht er sich um die nachträgliche Befristung der Wirkungen dieser Ausweisung und um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dabei stützt er sich maßgebend auf eine zunehmende Konsolidierung seiner Lebensverhältnisse (eigene Wohnung, Arbeitsplatz) und auf sein Interesse, sich persönlich um seine Lebensgefährtin, seinen Vater sowie dessen Ehefrau kümmern zu können. Umso aussagekräftiger ist es, wenn der Antragsteller in Kenntnis der absehbaren aufenthaltsrechtlichen Folgen seines Handelns während des Laufs der von ihm betriebenen Verwaltungsverfahren erneut straffällig wird, indem er sich in angetrunkenem Zustand im öffentlichen Raum bewegt und beim Einkauf in einem Supermarkt eine Kassiererin beleidigt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach seiner Ausweisung im Jahr 2009 - möglicherweise unter dem Eindruck dieser Maßnahme - über mehrere Jahre hinweg keinen Anlass mehr für Strafverfolgungsmaßnahmen gegeben hatte, in den vergangenen drei Jahren nun aber wieder an frühere Verhaltensweisen anschließt. Dies rechtfertigt die Prognose, dass der Antragsteller in seiner derzeitigen Lebenssituation - aktuellen Stimmungen folgend - selbst dann nicht vor der Begehung von Straftaten zurückschreckt, wenn dies absehbar nachteilige Folgen für seine Möglichkeiten haben kann, sich weiter im Bundesgebiet aufzuhalten, seiner Arbeit nachzugehen sowie seine Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin und zu Mitgliedern seiner Familie zu pflegen. Umstände, die den vorstehenden Annahmen die Grundlage entziehen oder aus denen geschlossen werden könnte, dass die in der Person des Antragstellers anzunehmende Wiederholungsgefahr nach der Begehung seiner jüngsten Straftat beseitigt ist, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat hierzu auch nichts Relevantes vorgetragen. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der vorliegende Fall durch eine Atypik geprägt ist, die Anlass gäbe, das auf den Antragsteller bezogene Ausweisungsinteresse bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 AufenthG unberücksichtigt zu lassen. Auch hierzu finden sich weder im Vorbringen des Antragstellers noch in den dem Senat in elektronischer Form vorliegenden Behördenakten aussagekräftige Anhaltspunkte. Bereits deshalb dürfte ein gebundener Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht bestehen. In Konsequenz kann es offen bleiben, ob der Umstand, dass der Antragsteller derzeit seine Passpflicht (§ 3 AufenthG) nicht erfüllt und daher auch die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht gegeben ist, durch die aktuelle Corona-Pandemie bedingt und infolgedessen durch eine Atypik geprägt ist. Der Auffassung des Antragstellers, wonach das systematische Zusammenspiel zwischen § 5 und § 25b AufenthG die Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Anwendungsbereich des § 25b AufenthG ausschließe, vermag der Senat nicht zu folgen. Aus diesem Zusammenspiel ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass das Bestehen eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG relevanten Ausweisungsinteresses auch im Anwendungsbereich von § 25b AufenthG zu berücksichtigen ist. So ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass § 25b AufenthG nur insofern von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dispensiert, als es um die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts) und in § 5 Abs. 2 AufenthG (Beachtung der Visumspflicht) genannten Voraussetzungen geht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch der Bestimmung des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kein Ausschluss der Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu entnehmen. Mit jener Vorschrift wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vielmehr partiell zu Lasten des an einer Erlaubnis interessierten Ausländers verschärft (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25b AufenthG Rn. 33). Denn § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG strikt aus, wenn in Bezug auf den betreffenden Ausländer ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG besteht. Dies gilt selbst dann, wenn der Fall durch eine Atypik geprägt ist, der bei uneingeschränkter Anwendung von § 5 Abs. 1 AufenthG die Möglichkeit eröffnete, das bestehende Ausweisungsinteresse unberücksichtigt zu lassen. In den Fällen des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist der Ausländerbehörde auch nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Befugnis eröffnet, von der Berücksichtigung des Ausweisungsinteresses im Ermessenswege abzusehen. Aus der partiellen Verschärfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Bezug auf die dort genannten Ausweisungsinteressen kann aber nicht auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, alle sonstigen gegen den Ausländer sprechenden Ausweisungsinteressen unberücksichtigt zu lassen (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25b AufenthG Rn. 30, 33; Hailbronner, in: ders., AuslR, Stand Dezember 2019, § 25b AufenthG Rn. 55). Einer solchen Annahme steht schon der Umstand entgegen, dass mit der Einführung von § 25b AufenthG die Bemühungen langfristig geduldeter Ausländer honoriert werden sollen, sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Solche Bemühungen wird man aber nicht ohne Weiteres attestieren können, wenn in Bezug auf einen geduldeten Ausländer aufgrund seines Verhaltens ein aktuelles Ausweisungsinteresse besteht. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG klargestellt, dass bei Vorliegen eines der dort genannten Ausweisungsinteressen in keinem Fall von einer nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG relevanten Integration des Ausländers in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden kann. In Bezug auf sonstige Ausweisungsinteressen bleibt es bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (so ausdrücklich auch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 18/4097, S. 45). Danach steht ein Ausweisungsinteresse der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen, sofern der Fall nicht durch eine relevante Atypik gekennzeichnet ist oder die Ausländerbehörde im Ermessenswege entscheidet, von der Berücksichtigung des Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen. (2) Der Senat hat auch keinen Anlass für die Annahme, dass das behördliche Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgrund der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles dergestalt zugunsten des Antragstellers eingeschränkt wäre, dass letztlich nur in Betracht kommt, von der Berücksichtigung des bestehenden Ausweisungsinteresses abzusehen. Insofern kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass die Antragsgegnerin zu 1 den Antragsteller mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. März 2009 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen hat und die Wirkungen dieser Entscheidung bislang nicht entfallen sind. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG in seiner bis zum 21. August 2019 geltenden Fassung zählte zu diesen Wirkungen, dass dem Antragsteller selbst im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen eines hierauf gerichteten Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden durfte. Mit der zum 21. August 2019 erfolgten Neufassung von § 11 AufenthG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) ist das System der Wirkungen einer Ausweisung zwar geändert worden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in seiner aktuellen Fassung führt die Ausweisung eines Ausländers nun zwingend zur Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Dieses wiederum steht während der Dauer seiner Geltung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend entgegen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Diese Änderung in der Systematik des Gesetzes und der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu 1 die den Antragsteller betreffende Ausweisung nicht mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden hatte, ist auf die damalige Rechtslage zurückzuführen, hindert die Ausländerbehörde aber heute nicht, die erfolgte Ausweisung des Antragstellers zu dessen Lasten im Rahmen des ihr nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens maßgebend zu berücksichtigen. Daher spielt es für das vorliegende Verfahren keine Rolle, ob das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 11. Juli 2019 konkludent gegen den Antragsteller verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot bereits vor einer Abschiebung des Antragstellers Sperrwirkungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels entfaltet. Der Annahme, dass der erfolgten Ausweisung des Antragstellers heute keine Bedeutung mehr zukomme, weil deren Wirkungen nachträglich zu befristen seien, steht bereits entgegen, dass eine solche Befristung bislang nicht erfolgt ist. Mit Blick auf die vom Antragsteller in jüngerer Zeit begangenen Straftaten drängt sich auch nicht auf, dass eine solche Befristung mit Wirkung auf den heutigen oder einen in der Vergangenheit liegenden Tag erfolgen müsste. Die vom Antragsteller geltend gemachten verfassungs- und völkerrechtlichen Gewährleistungen (insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen vom betreffenden Ausländer die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten ausgeht, hindern die angesprochenen Gewährleistungen nicht ohne Weiteres die Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dies gilt selbst dann, wenn sie einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung entgegenstünden. Denn der Gesetzgeber und die Ausländerbehörden verfügen in diesem Bereich über Spielräume, rechtlichen Hindernissen für eine Aufenthaltsbeendigung auch durch die Erteilung von Duldungen Rechnung zu tragen. b) Der Antragsteller hat des Weiteren nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch gegen den Antragsgegner zu 2 auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zusteht. Ein solcher setzte voraus, dass die Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wird plausibel dargelegt, dass der Antragsteller das Bestehen tatsächlicher Abschiebungshindernisse nicht glaubhaft gemacht hat. Der Senat teilt diese Einschätzung und verweist insofern zur weiteren Begründung auf den angegriffenen Beschluss (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Umstände, die Anlass zu einer hiervon abweichenden Einschätzung geben könnten, sind im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt worden. Der Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller auch das Vorliegen von rechtlichen Abschiebungshindernissen nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller beruft sich insofern auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Außerdem stützt er sein Duldungsbegehren auf seine Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin sowie zu seinem Vater und dessen Ehefrau. Die vom Antragsteller insofern angeführten Umstände und die von ihm zu ihrer Glaubhaftmachung vorgelegten Dokumente bilden aber keine tragfähige Grundlage für den Schluss, dass seiner Abschiebung ein rechtliches Hindernis entgegensteht. aa) Soweit der Antragsteller darauf hinweist, bereits als Kleinkind nach Deutschland gekommen und hier aufgewachsen zu sein sowie keine Bezüge zum Zielstaat der ihm drohenden Abschiebung (Kosovo) zu haben, stützt er sich der Sache nach auf den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz sogenannter „faktischer Inländer“. Es trifft zu, dass der durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Schutz des Privatlebens unter bestimmten Voraussetzungen ein rechtliches Hindernis für die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet begründen kann. Hieran wäre vor allem dann zu denken, wenn der Antragsteller als sogenannter „faktischer Inländer“ einzustufen wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 24, vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 20, und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19 ff.; EGMR, Urteile vom 09.04.2019 - 23887/16 -, vom 20.12.2018 - 18706/16 - und vom 20.11.2018 - 16711/15 -; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 50, vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 31 f., und vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 15.11.2019 - 2 B 243/19 -, juris Rn. 24 f.; vgl. ferner Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 104 ff.; Groß, JZ 2019, S. 327 ). Die Voraussetzungen für eine solche Annahme dürften im Falle des Antragstellers aber nicht gegeben sein. Dabei geht der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon aus, dass zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt „faktischer Inländer“ ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich ist, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit an („Entwurzelung“). Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten im Eilrechtsschutzverfahren und den beigezogenen Akten aber nicht ableiten, dass der Antragsteller im vorgenannten Sinne in Deutschland verwurzelt wäre. Gesichtspunkte für eine relevante Verwurzelung des Ausländers in Deutschland sind eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 50 mit weiteren Nachweisen). Der Antragsteller lebt zwar seit seiner frühen Kindheit im Bundesgebiet, spricht die deutsche Sprache, verfügt über einen festen Wohnsitz und derzeit auch über einen befristeten Arbeitsplatz. Außerdem scheint er in einer festen Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen zu stehen und sich regelmäßig um seinen hier lebenden Vater und dessen Ehefrau zu kümmern. Der Annahme einer relevanten Verwurzelung des Antragstellers in Deutschland steht aber der Umstand entgegen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet noch nie durch einen Aufenthaltstitel legitimiert war, er aufgrund wiederholter Straffälligkeit seit dem Jahr 2009 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen ist und er auch nach seiner Ausweisung vorsätzlich mehrere Straftaten begangen hat. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Zweifel, dass der Schutz des Privatlebens des Antragstellers im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurücktritt. bb) Weiter hat der Antragsteller nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass seiner Abschiebung deshalb ein zwingender Duldungsgrund im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegensteht, weil sie ihn hindern würde, sich um seinen in Deutschland wohnhaften Vater und um dessen Ehefrau zu kümmern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 06.05.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris rn. 12). Aus Art. 6 Abs. 1 GG - und aus Art. 8 Abs. 1 EMRK - ergeben sich allerdings aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 17 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 13). Diese Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12). Der Schutz der Familie als solcher kann insoweit eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen, also ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis darstellen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 13). Bei erwachsenen Familienmitgliedern ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem Familienmitglied das Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 14). Im Falle eine Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 14 mit zahlreichen Nachweisen). Insoweit gebietet Art. 6 Abs. 1 GG, die auf Autonomie angelegte Entscheidungsbefugnis der Familie grundsätzlich zu respektieren. Hieraus ist freilich nicht zu schließen, dass ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied aus verfassungs- oder völkerrechtlichen Gründen ein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen der Betreuung durch ein Familienmitglied und externer Betreuung hätte. Dasselbe gilt für die Wahl zwischen mehreren betreuungsfähigen und -bereiten nahen erwachsenen Angehörigen. Vielmehr ist das öffentliche Interesse an der Ausreise eines einzelnen Familienmitglieds angemessen zur Geltung zu bringen und mit dem Auswahlinteresse des betreuungsbedürftigen Angehörigen und dem Bleibeinteresse des „ausgewählten“ Ausländers abzuwägen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 16; vgl. hierzu auch Funke-Kaiser, in: GK AuslR, Stand April 2017, § 60a AufenthG Rn. 149). Die beiden letztgenannten Interessen haben dabei umso eher zurückzustehen, je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des betreuenden Ausländers im Bundesgebiet ist. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, je mehr das öffentliche Interesse nicht allein auf einwanderungspolitische Erwägungen, sondern darüber hinaus auf das Sicherheitsinteresse des Staates zurückzuführen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dies betrifft insbesondere Fälle wie den vorliegenden, wenn der betreffende Ausländer im Bundesgebiet Straftaten begangen hat und eine erhebliche Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sein privates Interesse und dasjenige seiner Angehörigen an der Fortsetzung seines Aufenthalts im Bundesgebiet das auf eine Aufenthaltsbeendigung gerichtete öffentliche Interesse überwiegen. Für den Senat besteht kein Zweifel, dass dem letztgenannten Interesse erhebliches Gewicht zukommt. Insofern nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen zum langjährigen illegalen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet, zu den aktuellen general- und spezialpräventiven Interessen an seiner Ausweisung und zur Berücksichtigungsfähigkeit der gegen ihn bereits verfügten Ausweisung Bezug. Ein dieses öffentliche Interesse überwiegendes privates Bleibeinteresse setzte letztlich voraus, dass der Vater des Antragstellers beziehungsweise dessen Ehefrau in einem Ausmaß auf den Zuspruch und sonstige Leistungen des Antragstellers zur Lebenshilfe angewiesen sind, dass im Falle der Abschiebung des Antragstellers absehbar mit schwer wiegenden Risiken für die körperliche oder geistige Gesundheit eines Angehörigen gerechnet werden müsste. Diesbezüglich fehlt es jedoch an belastbaren Darlegungen des Antragstellers. Die eidesstattliche Versicherungen des Vaters und der Stiefmutter des Antragstellers vom 18. November 2020 deuten zwar in diese Richtung. Dasselbe gilt für die Begründung der fachärztlichen Rechnung vom 18. November 2020, die zusammen mit der eidesstattlichen Versicherung vorgelegt wurde. Beiden Dokumenten ist jedoch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, in welchem Umfang der Vater und die Stiefmutter des Antragstellers aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Einschränkungen auf Lebenshilfeleistungen des Antragstellers angewiesen sind. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, wie häufig und in welchem Umfang er solche Leistungen erbringt. Insofern berücksichtigt der Senat, dass der Antragsteller nicht im Haushalt seines Vaters und dessen Ehefrau lebt, einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht und in einer festen Beziehung zu einer Frau steht, die ebenfalls mitteilt, auf die persönliche Unterstützung durch den Antragsteller dringend angewiesen zu sein. Diese Umstände deuten darauf hin, dass dem Antragsteller jedenfalls nur ein sehr begrenztes Zeitbudget zur Verfügung steht, um Betreuungsleistungen für seinen Vater und dessen Ehefrau zu erbringen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinen Angehörigen mit einer Abschiebung des Antragstellers zwar eingeschränkt, aber keineswegs unterbunden würde. Denn dem Antragsteller wäre es auch vom Kosovo aus möglich, telefonisch und mit sonstigen Mitteln der Telekommunikation persönlichen Kontakt zu seinem Vater und dessen Ehefrau zu pflegen. Auf den drohenden Eintritt schwer wiegender Risiken für die Gesundheit des Vaters und der Stiefmutter des Antragstellers wird zwar in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Vaters und der Stiefmutter des Antragstellers in Gestalt von Selbsteinschätzungen hingewiesen. Die ebenfalls vorgelegte fachärztliche Rechnung trifft hierzu aber keine Aussage. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller seit der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2019 verfügten Änderung der gegen ihn bereits zuvor ergangenen Abschiebungsandrohung mehr als ein Jahr Zeit hatte, der für seine Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde Art und Umfang der von ihm für seine Angehörigen erbrachten Lebenshilfeleistungen darzulegen und nachzuweisen. Ebenso verblieb ihm genügend Zeit, ein den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 und 4 AufenthG genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, in dem zu den absehbaren Risiken Stellung genommen wird, die seine Abschiebung für die Gesundheit seiner Angehörigen haben würde. Von diesen Möglichkeiten hat der Antragsteller aber keinen Gebrauch gemacht. Dieses Unterlassen rechtfertigt es, davon auszugehen, dass der Kläger, sein Vater und dessen Ehefrau nicht in einem so hohen Maße aufeinander angewiesen sind, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet zurückstehen müsste (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Denn aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen gehindert gewesen wäre, bei der für seine Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde vorzusprechen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. cc) Die vorstehenden Ausführungen lassen sich auf den Vortrag des Antragstellers übertragen, dass auch seine Lebensgefährtin auf seine Lebenshilfeleistungen angewiesen sei; dies allerdings mit der Maßgabe, dass die Beziehung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, wohl aber unter dem des Art. 8 Abs. 1 EMRK steht. In Bezug auf diese Beziehung deuten die undatierte, mit Schriftsatz vom 22. November 2020 eingereichte eidesstattliche Versicherung der Lebensgefährtin des Antragstellers und das hierzu vorgelegte hausärztliche Attest vom 19. November 2020 darauf hin, dass der Antragsteller relevante Lebenshilfeleistungen erbringt und seine Lebensgefährtin des persönlichen Zuspruchs des Antragstellers in ihrer aktuellen Situation auch bedarf. Insofern ist jedoch wiederum zu berücksichtigen, dass die beiden Betroffenen durch die Abschiebung des Antragstellers in den Kosovo nicht vollständig gehindert würden, weiterhin regelmäßig persönlichen Kontakt zu pflegen. Hinzu kommt, dass es der Antragsteller auch in Bezug auf diese Beziehung unterlassen hat, sich frühzeitig mit der für seine Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen und aussagekräftige Nachweise zu erbringen, dass seine Abschiebung absehbar mit schwer wiegenden Risiken für die körperliche oder geistige Gesundheit seiner Lebensgefährtin verbunden wäre. Das vorgelegte ärztliche Attest ist zu weit von den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 und 4 AufenthG entfernt, um einen solchen Nachweis erbringen zu können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung für die Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Streitigkeiten um die Erteilung und Ausgestaltung von Duldungen im Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich mit dem halben Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) je Person zu bemessen (so bereits grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.11.2010 - 11 S 2475/10 -, juris Rn. 4; aus neuerer Zeit VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 -, juris Rn. 37, und vom 23.06.2020 - 11 S 766/20 -, juris Rn. 12). Richtet sich das Eilrechtsschutzbegehren sowohl gegen den kommunalen Träger der unteren Ausländerbehörde (mit Blick auf ein noch nicht bestandskräftig abgeschlossenes Aufenthaltstitelerteilungsverfahren) als auch gegen das Land Baden-Württemberg (als Träger des für die Abschiebung zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe), ist bei der Streitwertbemessung der halbe Auffangwert zweimal in Ansatz zu bringen. Indem der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren gegen zwei Antragsgegner richtet, handelt es sich um eine subjektive Antragshäufung, durch die zwei Anträge mit nicht vollständig identischer Zielrichtung in einem Rechtsstreit anhängig gemacht werden, denen auf unterschiedlicher Basis Duldungsansprüche zugrunde gelegt werden. Die Werte dieser beiden Streitgegenstände sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Der genannte Ansatz erscheint nicht nur für das Beschwerdeverfahren, sondern auch für das Verfahren im ersten Rechtszug sachgerecht. Der Senat hat daher die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).