Urteil
DL 13 S 724/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2013:0930.DL13S724.13.0A
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Leitsätze
1. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 LDG (juris: DG BW) im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, nicht bindend. Eine Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 S. 1 LDG (juris: DG BW) besteht auch nicht, wenn der Beamte gegen den Strafbefehl einen auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch eingelegt hat. Dem auf einen solchen Einspruch folgenden Strafurteil gegen den Beamten liegen die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehl zu Grunde, so dass insoweit eine Bindungswirkung nicht in Betracht kommt.(Rn.81)
2. Eine Disziplinarverfügung, die auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, unterliegt mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG (juris: DG BW) i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, wenn bereits einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden.(Rn.84)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts xxx vom 27. Juni 2012 - DL 11 K 3458/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 LDG (juris: DG BW) im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, nicht bindend. Eine Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 S. 1 LDG (juris: DG BW) besteht auch nicht, wenn der Beamte gegen den Strafbefehl einen auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch eingelegt hat. Dem auf einen solchen Einspruch folgenden Strafurteil gegen den Beamten liegen die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehl zu Grunde, so dass insoweit eine Bindungswirkung nicht in Betracht kommt.(Rn.81) 2. Eine Disziplinarverfügung, die auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, unterliegt mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG (juris: DG BW) i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, wenn bereits einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden.(Rn.84) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts xxx vom 27. Juni 2012 - DL 11 K 3458/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Verfahren richtet sich nach dem Landesdisziplinargesetz vom 14.10.2008 - LDG - (GBl. S. 343), nachdem das Disziplinarverfahren erst nach dessen Inkrafttreten am 21.10.2008 eingeleitet wurde. Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und auch einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Die Disziplinarkammer hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 02.12.2011 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, wie es sich in rechtlicher Hinsicht auswirkt, dass die Disziplinarverfügung vom 02.12.2011 auch darauf gestützt ist, dass der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 wegen gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in fünf Fällen, Steuerhinterziehung in acht Fällen, Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und Entleihens von Ausländern ohne Genehmigung rechtskräftig verurteilt worden ist, kann der Senat offen lassen. Ein Verstoß gegen formelle und/oder materielle Rechtsvorschriften des Disziplinarrechts, der zur Gesamtnichtigkeit der Disziplinarverfügung führt, liegt insoweit nicht vor. Der disziplinarrechtlichen Beurteilung können allein die Straftaten zu Grunde gelegt werden, die Gegenstand der Verurteilung durch das Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - xxx vom 02.07.2009 sowie des Urteils des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 sind. Denn diese begründen ein so schwer wiegendes Dienstvergehen, dass der Kläger aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Die Verfügung ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Es bedarf keiner Entscheidung, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die Disziplinarverfügung vom 02.12.2011 auch darauf gestützt ist, dass der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 wegen gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in fünf Fällen, Steuerhinterziehung in acht Fällen, Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und Entleihens von Ausländern ohne Genehmigung rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Senat überprüft unter der Geltung des Landesdisziplinargesetzes die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung zugrundegelegten Sachverhaltes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. nur Senatsurteil vom 07.03.2012 - DL 13 S 1614/11 -). Dabei sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Sind Feststellungen offenkundig unrichtig, hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln; die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten mitzuteilen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 LDG).Die in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen können der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne weitere Prüfung zu Grunde gelegt werden (§ 14 Abs. 2 LDG). Daher sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG nur die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, nicht auch eines Strafbefehls im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend (vgl. Senatsurteil vom 07.03.2012, a.a.O.; bereits zu § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01 - juris, m.w.N.). Eine Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG besteht folglich auch nicht, wenn der Beamte gegen den Strafbefehl einen auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch eingelegt hat. Dem auf einen solchen Einspruch folgenden Strafurteil gegen den Beamten liegen die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehl zu Grunde, so dass insoweit eine Bindungswirkung nicht in Betracht kommt. Die Disziplinarverfügung ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG mit Begründung, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen. In der Begründung sind der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten, der Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darzustellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind (§ 38 Abs. 1 Satz 2 LDG). Auf die bindenden Feststellungen eines Urteils oder einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG kann gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 LDG verwiesen werden. Eine solche Verweisung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 LDG war hier im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 nicht zulässig, da es insoweit an bindenden Feststellungen eines Urteils oder einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG fehlt. Mithin waren hinsichtlich dieser Taten die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel in der Disziplinarverfügung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG darzustellen. Offen bleiben kann, ob es sich insoweit um einen Begründungsmangel handelt, der - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil angenommen hat, - gemäß § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG unbeachtlich ist. In Betracht kommt auch, dass insoweit nicht die Verletzung einer Vorschrift über das Verfahren oder die Form, sondern ein materiellrechtlicher Mangel infrage steht. Diese Fragen bedürfen hier keiner Entscheidung, da die angefochtene Disziplinarverfügung vom 02.12.2011 bereits unter Zugrundelegung der Straftaten aus den Verurteilungen durch das Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - xxx vom 02.07.2009 sowie durch das Urteil des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Nach dem Landesdisziplinargesetz vom 14.10.2008 finden auf das Disziplinarverfahren das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung (§ 2 LDG). Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG werden Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Diese ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig durch die Verwaltungsgerichte zu überprüfen. Eine Disziplinarverfügung, die auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Entfernung des Beamten aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausspricht, unterliegt mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme (Entfernung des Beamten aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts) begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden. Denn aufgrund des Umstandes, dass bereits einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme begründen, und aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind die Disziplinargerichte selbst in der Lage und befugt festzustellen, ob die vorgeworfenen Verstöße die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertigen. Für deren Verhängung steht - wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind - der Disziplinarbehörde weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Spruchreife im Sinne des § 2 LDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO ist mithin gegeben. Diese aus der Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher und verwaltungsprozessualer Grundsätze folgende Befugnis der Disziplinargerichte nach dem Landesdisziplinargesetz entspricht im Übrigen der im Disziplinarrecht allgemein angenommenen Befugnis der Gerichte zur Beschränkung des Verhandlungsstoffes, wenn bereits einzelne festgestellte Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten Sachverhalte nicht erforderlich machen (VGH Bad.-Württ. Urteil vom 28.10.2010 - DL 16 S 2282/09 -; vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 1 D 28/95 - BVerwGE 113, 32, m.w.N.; ebenso zu den ausdrücklichen Regelungen des § 56 Satz 1 BDG und des § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW: BVerwG, Beschluss vom 06.06.2013 - 2 B 50/12 - juris; Beschluss vom 20.08.2013 - 2 B 8.13 - juris). Verteidigungsrechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt. § 38 Abs. 2 Satz 2, 3 LDG dient unter anderem dazu, dass dem Beamten die Gründe für die Disziplinarverfügung vollständig dargelegt werden. Die Disziplinarverfügung informiert ihn über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und begrenzt das Verfahren auf diese. Auf dieser Grundlage soll es dem Beamten ermöglicht werden zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie er sich gegen die Disziplinarverfügung zur Wehr setzen will. In diesen Rechten wird der Kläger dadurch, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis lediglich auf die Vorwürfe aus dem Urteil des xxx vom 18.10.2010 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - xxx vom 02.07.2009 sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 gestützt wird, nicht berührt. Insoweit hat die Disziplinarverfügung in rechtmäßiger Weise auf die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG bindenden Feststellungen aus diesen Strafurteilen Bezug genommen. Der Kläger konnte in jeder Hinsicht erkennen, welche Pflichtverletzungen ihm insoweit zur Last gelegt werden und prüfen, ob und gegebenenfalls wie er sich hiergegen wenden will. Auch die Begründung der Disziplinarverfügung für die ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst beeinträchtigte den Kläger nicht maßgeblich in seiner Möglichkeit, sich gegen die Disziplinarverfügung insoweit zu wenden, als sich diese in nicht zu beanstandender Weise auf die Verurteilung durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 unter Einbeziehung der Straftaten aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 02.07.2009 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 stützte. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste beeinträchtigt und die Annahme begründet, dass er für den Polizeidienst untragbar geworden ist, dass ein Beamter, der sich außerhalb des Diensts eines Betrugs schuldig macht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in schwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, verletzt, dass ein Beamter, der sich außerhalb des Diensts einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum oder Vermögen anderer richtet, schuldig macht, damit das Vertrauen in seine Integrität nachhaltig verletzt und die Grundlage seines Beamtenverhältnisses infrage stellt und dass dieses Verhalten regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist. Daher konnte der Kläger erkennen, dass er auch bei Zugrundelegung allein der Urteile des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 und des Amtsgerichts xxx vom 02.07.2009 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 mit einer Entfernung aus dem Dienst rechnen muss. Für die vom Kläger behauptete, aus einem Verstoß gegen § 38 Abs. 2 Satz 2, 3, § 14 LDG im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 hergeleitete Gesamtnichtigkeit der Disziplinarverfügung ist daher nichts ersichtlich. 2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung, soweit die Vorwürfe aus dem Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - xxx vom 02.07.2009 sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 Gegenstand sind, bestehen nicht. Die angegriffene Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Der Kläger durfte aus dem Dienst entfernt werden. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Satz 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind gegeben. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Der Kläger hat durch die Straftaten, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - xxx vom 02.07.2009 und des Urteils des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 sind, ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die tatsächlichen Feststellungen in diesen Urteilen sind hier zugrundezulegen. Eine offenkundige Unrichtigkeit einzelner Feststellungen dieser Urteile ist weder ersichtlich noch vom Kläger behauptet. Diese tatsächlichen Feststellungen entfalten daher Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LDG). Der Beamte hat durch den Betrug, die Urkundenfälschung, die Insolvenzverschleppung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen, indem er schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu einem Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Beruf erfordern, aus § 34 Satz 3 BeamtStG, gegen die ihm obliegende Pflicht, das Recht zu achten (§ 47 Abs. 1 LBG) und - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gegen seine sich aus § 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. der Allgemeinen Dienstvorschrift für den Polizeidienst in Baden-Württemberg (PDV 350 BW) ergebende Pflicht, im Privatleben alles zu vermeiden, was der Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder dem Ansehen der Polizei schaden kann, verstoßen. Dass es sich bei den festgestellten Sachverhalten jeweils um außerdienstliches Verhalten handelt, steht der Einordnung als Dienstvergehen nicht entgegen, da die festgestellten Sachverhalte nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sind, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Denn diese, jedenfalls aber die Gesamtheit der einheitlich zu würdigenden festgestellten Verhaltens- und Handlungsweisen des Beamten führen in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten. Denn ein Polizeibeamter, der selbst Straftatbestände verwirklicht, stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage. Hierdurch werden die Pflichten, die der Polizeidienst mit sich bringt, geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Dies betrifft nicht nur den dienstlichen Bereich. Vielmehr hegt die Allgemeinheit gegenüber den mit polizeilichen Aufgaben betrauten Beamten auch besondere Erwartungen im Hinblick auf ihr außerdienstliches Verhalten. Die Erwartung der Allgemeinheit, dass ein Polizeibeamter generell nicht selbst Straftaten begeht, ist größer als die entsprechende Erwartung gegenüber anderen mit sonstigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Beamten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.10.2010, a.a.O., m.w.N., vom 22.03.2010 - DL 16 S 2597/09 -, vom 05.02.2004 - DL 17 S 11/03 -, juris). Zudem zerstreute der Kläger bei der Begehung des Betruges, wie für den Senat aufgrund der bindenden strafgerichtlichen Feststellungen zugrundezulegen ist, Bedenken des durch den Betrug Geschädigten an der Zahlungsfähigkeit der klägerischen Firma unter anderem damit, dass er beiläufig erwähnte, dass er im Falle einer Nichtzahlung ja einiges zu verlieren hätte, beispielsweise seine Beamtenpension. Mit diesem bei der Tatbegehung eingesetzten Hinweis des Klägers auf seine Beamtenstellung hat die Tat einen innerdienstlichen Bezug. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich auch um ein schweres Dienstvergehen. Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -). Dass die außerdienstlichen Straftaten des Klägers ein schweres Dienstvergehen sind, ergibt sich vor allem aus dem begangenen Betrug und der Urkundenfälschung. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. Dies gilt hier in besonderer Weise aufgrund des hohen Gesamtschadens von über 32.000 Euro und des Hinweises des Klägers auf seine Beamtenstellung bei der Tatbegehung. Die außerdienstliche Urkundenfälschung des Klägers führt ebenfalls zu einem hohen Maß an Vertrauenseinbuße gegenüber dem Beamten. Denn die Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für den Privatrechtsverkehr von ganz erheblicher Bedeutung. Wer sich hierüber hinwegsetzt, gefährdet in besonderem Maße Achtung und Vertrauen für das Amt des Polizeibeamten und das Ansehen des Beamtentums. Es handelt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um Delikte, die im Wirtschaftsleben gleichsam typischerweise auftreten und daher ggfs. milder bewertet werden könnten. Diese offenbaren vielmehr eine sehr erhebliche kriminelle Energie des Klägers und seine Bereitschaft, sich aus Eigennutz bedenkenlos über Rechtsvorschriften hinwegzusetzen. Dass hier das vom Kläger begangene Dienstvergehen seiner Eigenart nach als schweres Dienstvergehen zu bewerten ist und damit dem Schweregrad nach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 LDG für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfüllt, wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Disziplinarmaß bei außerdienstlichen Dienstvergehen bestätigt. Für strafbares außerdienstliches Verhalten ist die gesetzliche Strafdrohung der Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich der Orientierungsrahmen, bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Derso bestimmte Orientierungsrahmen ist lediglich Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung. Hiervon ausgehend haben die Gerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 - juris; Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - juris; Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 29.10 - juris). Dies zugrundegelegt, ist hier Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Dienst. Strafrahmen des Betruges, der Urkundenfälschung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, der Strafrahmen der Insolvenzverschleppung betrug drei Jahre. Der Betrug hatte, wie dargelegt einen dienstlichen Bezug, da der Kläger bei der Tatbegehung auf seine Beamtenstellung hinwies. Bei einer Gesamtschau aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände ist dieses in der Wertung des Senats ein schweres Dienstvergehen. Der Kläger hat durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96; Senatsurteil vom 24.08.2011, a.a.O.). Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust. Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 - juris). Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn durch sein Verhalten hat der Kläger eine Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums herbeigeführt, die bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Auf Grund des dargestellten Verhaltens hat der Kläger das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Integrität und Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren. Denn dem Dienstherrn und der Allgemeinheit kann es nicht zugemutet werden, dass die Aufgaben, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, einem Polizeibeamten anvertraut sind, der - sei es auch außerdienstlich - durch seine betrügerischen Täuschungshandlungen unter teilweisem Hinweis auf seine dienstliche Stellung und durch die Fälschung einer wichtigen Urkunde zu erkennen gegeben hat, dass er um persönlicher Vorteile willen bereit ist, sich über gesetzliche Vorschriften bedenkenlos hinwegzusetzen und Straftaten zu begehen. Daher besteht auch nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Möglichkeit, den Kläger an anderer Stelle einzusetzen und von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Angesichts des durch das Verhalten des Klägers hervorgerufenen Ausmaßes des Vertrauensverlusts kann eine positive Prognoseentscheidung nicht getroffen werden. Dem stehen keine durchgreifenden Milderungsgründe gegenüber. Entgegen der Auffassung des Beamten kann dieser sich nicht mit Erfolg auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelten Milderungsgründe des Handelns in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage oder der Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens berufen. Auch für andere Milderungsgründe ist nichts ersichtlich. Der Milderungsgrund des Handelns in einer ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit - auf den sich der Kläger für die Urkundenfälschung beruft - setzt zunächst voraus, dass es sich um eine unverschuldet entstandene Notlage handelt, z.B. durch unvorhergesehenen Wegfall eines Teils des Familieneinkommens. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Beamte die Notlage durch vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung verursacht oder zumindest mitverursacht hat. Die Notlage darf des Weiteren nicht ausweglos sein. Zudem muss es um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten gehen und der Beamte die Gelder zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet haben. Die Verwendung zur Abdeckung von Schulden erfüllt nur dann die Voraussetzungen des Milderungsgrundes, wenn es sich dabei um solche Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschneidet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 - juris, m.w.N., sowie Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 - juris, m.w.N.). Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes sind in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt: Der Beamte war in die angenommene wirtschaftliche Notlage zur Tatzeit nicht unverschuldet, sondern verschuldet geraten. Den Beamten trifft der Vorwurf, dass er nicht bereits früher im Laufe des Jahres 2007 die Tätigkeiten seiner Baufirmen einstellte. Hierzu bestand hinreichender Anlass, der Kläger hat dies jedoch vorwerfbar versäumt. Nach den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen versuchte der Kläger, der bereits die Rechnungen der Firma xxx über Leistungen für März und April 2007 nicht mehr bezahlte, an neue Aufträge zu kommen, um Liquidität für seine Firmen zu bekommen, und nahm spätestens seit Oktober 2007 zumindest billigend in Kauf, dass die frei verfügbaren finanziellen Mittel der xxx voraussichtlich nicht länger als 30 Tage ausreichten, um 90 % der fälligen Geldschulden der Gesellschaft zu begleichen. Der Milderungsgrund des Handelns in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage kommt dem Beamten aber auch deshalb nicht zugute, weil er nicht zur Finanzierung des existenziellen Lebensbedarfs handelte. Er nahm die Fälschung der Bürgschaftsurkunde vor, um - wie das Strafgericht feststellte - Liquidität für seine Baufirmen zu generieren. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die 130.000 Euro hätten der Begleichung der Schulden der Baufirma gedient. Von einem Einsatz zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs kann daher keine Rede sein, die Verbindlichkeiten der Baufirmen schnitten den Kläger auch nicht vom lebensnotwendigen Bedarf ab. Auch die Tatsache, dass der Beamte Wiedergutmachung an den Geschädigten xxx leistet, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urt. vom 10.11.1998 - 1 D 103.97 - juris, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2010 - DB 16 S 1531/09 -) ist eine mildere Bewertung des Fehlverhaltens möglich, wenn ein bisher unbescholtener Beamter vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat. Denn dies lässt auf eine innere Einstellung schließen, die eine positivere Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beamten erlaubt. Eine solche Einstellung kann jedoch nur dann hinreichend deutlich festgestellt werden, wenn die Wiedergutmachung vor Tatentdeckung nach außen erkennbar zumindest in die Wege geleitet und damit eine entsprechende Absicht in objektivierbarer Weise offenbart worden ist. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat erst im Oktober 2010, nachdem er bereits erstinstanzlich mit Urteil vom 02.07.2009 wegen Betruges zu Lasten des Geschädigten xxx verurteilt war, eine Vereinbarung mit diesem zur Wiedergutmachung getroffen. Es ist weder ersichtlich noch behauptet, dass diese Wiedergutmachung vor Tatentdeckung in die Wege geleitet worden sei. Auch für die geschädigten Krankenkassen lässt sich eine diesen Voraussetzungen entsprechende Wiedergutmachung nicht feststellen. Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten und seine dienstliche Beurteilung der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht. Die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis verstößt daher auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung auch das Persönlichkeitsbild des Klägers, vor allem seine bisherige dienstliche Führung, seine Beurteilungen und das in der Berufungsverhandlung vom 18.10.2010 abgelegte Geständnis berücksichtigt (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG). In der vom Kläger angegriffenen Verfügung vom 02.12.2011 wird insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass diese Umstände nichts daran ändern, dass das Vertrauen, das der Dienstherr dem Kläger entgegengebracht hat, irreparabel zerstört ist. Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben, außerdem wird nach Maßgabe der hier eingehaltenen Regelungen in § 31 Abs. 2 bis 3 LDG ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LDG). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der am xxx in xxx geborene Kläger wurde zum xxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am xxx wurde er zum Beamten auf Probe und Polizeiwachtmeister und am xxx zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Mit Wirkung vom xxx erfolgte seine Ernennung zum Polizeimeister. Am xxx wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Urkunde vom xxx wurde er zum Polizeiobermeister ernannt. Seit xxx ist der Kläger beim Polizeirevier xxx im Streifendienst tätig. Ab xxx wurde ihm auf seinen Antrag, zuletzt befristet bis xxx, gemäß § 153e Abs. 1 LBG Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen zum Zweck der Kinderbetreuung bewilligt. In seiner letzten dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 12.05.2009 (Beurteilungszeitraum 01.03.2007 bis 28.02.2009) erhielt der Kläger nach den Beurteilungsrichtlinien die Gesamtbewertung 3,5 Punkte (von 5 möglichen Punkten). Disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei XX und XX Jahre alte Töchter. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Die ältere Tochter hat eine Lehre als xxx begonnen, die jüngere geht noch zur Schule. Der Kläger erhält gekürzte Bezüge i.H.v. 2.756 Euro monatlich, die nach seinen Angaben auf das Konto seiner Schwester gezahlt werden, damit keine Pfändungen erfolgen können. Monatlich zahlt der Kläger nach seinen Angaben 50 Euro an die AOK, 50 Euro an die BEK, 400 Euro Miete an seine Schwester, 400 Euro an den Geschädigten xxx und 700 Euro an seine Schwester zur Rückzahlung eines Darlehens. Mit seit dem 04.12.2007 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 (xxx) wurde der Kläger - nachdem er gegen den zuvor gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts xxx vom 18.05.2007 einen auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch eingelegt hatte - wegen gewerbsmäßigen Betrugs in fünf Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in fünf Fällen, Steuerhinterziehung in acht Fällen, Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und Entleihen von Ausländern ohne Genehmigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Dem im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehl vom 18.05.2007 lagen folgende tatsächlichen Feststellungen zugrunde: „Sie waren in den hier maßgeblichen Tatzeiträumen verantwortlicher Inhaber eines in xxx in Form eines Einzelunternehmens betriebenen Bauunternehmens (im Folgenden: Firma). A.I. Im Zeitraum vom 19.03.2004 bis zum 08.10.2004 haben Sie an die ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldeten Arbeitnehmer xxx für geleistete Arbeit insgesamt 17.952,91 Euro ausgezahlt, wobei diese Beträge als Spesen, Reisekosten o.ä. deklariert wurden. Die ausgezahlten Beträge wurden in Absprache mit diesen Arbeitnehmern gegenüber den zuständigen Einzugsstellen - der AOK xxx und der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) - nicht angegeben: Infolgedessen haben es die zuständigen Einzugsstellen unterlassen, für die Monate März bis Oktober 2004 zusätzlich anfallende Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7.488,08 Euro einzuziehen. Durch die wiederholte Tatbegehung wollten Sie sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang sichern: II. Sie haben für den Zeitraum März 2004 bis Oktober 2004 Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt xxx abgegeben. Hierbei haben Sie jedoch die oben genannten, bar ausgezahlten Vergütungen nicht angegeben. Durch die nicht vollständige Anmeldung der tatsächlich gezahlten Löhne hat es das Finanzamt xxx unterlassen, die Lohnsteuer in der entstandenen Gesamthöhe einzuziehen. B. Wie Sie wussten, stand der gesondert verfolgte Arbeitnehmer xxx seit dem 14.12.2004 im Leistungsbezug der Agentur für Arbeit xxx, teilte dieser jedoch entgegen der ihm bekannten Verpflichtung bewusst und gewollt nicht unverzüglich mit, dass er vom 06.06.2005 bis 02.08.2005 bei der Firma beschäftigt war. In der Folge zahlte ihm die Agentur für Arbeit im genannten Zeitraum zu Unrecht Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 2.249,19 Euro sowie Kosten für Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.070,70 Euro aus. Überdies zahlte die Agentur für Arbeit für ihn zu Unrecht Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 653,61 Euro. Der Agentur für Arbeit entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 3.973,50 Euro. Sie haben dem xxx durch dessen Beschäftigung in der Firma bei dessen Taten wissentlich und willentlich Hilfe geleistet, da ihm so der Leistungsbetrug erst ermöglicht wurde. Aus diesem Grund haben Sie den xxx auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Zudem haben Sie mit Schreiben vom 04.08.2005 gegenüber der Agentur für Arbeit xxx wahrheitswidrig behauptet, der xxx sei erst seit dem 01.07.2005 und auch nur geringfügig bei Ihnen beschäftigt. C. Wie Sie wussten stand Ihr Cousin, der gesondert verfolgte Arbeitnehmer xxx, seit dem 27.04.2005 im Leistungsbezug der Agentur für Arbeit xxx, teilte dieser jedoch entgegen der ihm bekannten Verpflichtung bewusst und gewollt nicht unverzüglich mit, dass er in den Monaten Mai bis August 2005 bei der Firma beschäftigt war. In der Folge zahlte ihm die Agentur für Arbeit im genannten Zeitraum zu Unrecht Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 4.838,68 Euro aus und kam für seine Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 970,65 Euro auf. Der Agentur für Arbeit entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 5.809,33 Euro. xxx wurde diesbezüglich vom Amtsgericht xxx rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Sie haben dem xxx durch dessen Beschäftigung in der Firma bei dessen Taten wissentlich und willentlich Hilfe geleistet, da ihm so der Leistungsbetrug erst ermöglicht wurde. Aus diesem Grund haben Sie den xxx auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. D. In der Zeit vom 04.07.2005 bis zum 23.07.2005 haben Sie die polnischen Staatsangehörigen xxx, welche aufgrund eines am 17.05.2005 mit der Firma xxx mit Sitz in Polen abgeschlossenen Werkvertrages in Deutschland waren, auf verschiedenen Baustellen beschäftigt, obgleich diese - wie Sie wussten - nicht über die hierfür erforderliche Arbeitserlaubnis verfügten. Die von der Agentur für Arbeit xxx ausgestellten Arbeitserlaubnisse waren vielmehr nur für die - tatsächlich nicht existenten - Baustellen xxx gültig. Entgegen den Vereinbarungen im Werkvertrag waren die polnischen Staatsangehörigen - wie Sie wussten - nicht wie Arbeitnehmer eines Subunternehmers, sondern wie eigene Arbeitnehmer der Firma tätig und wie diese in den Betriebsablauf der Firma eingebunden. Eine Erlaubnis nach § 1 AÜG besaßen weder Sie noch die Firma xxx" Mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - xxx (xxx) vom 02.07.2009 ist der Kläger wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; im übrigen (soweit ihm angelastet worden war, die Firma xxx hinsichtlich für März und April 2007 erbrachter Leistungen betrogen zu haben - Anklage vom 20.09.2008, Tat 1 -, in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht xxx einen versuchten Prozessbetrug begangen zu haben - Anklage vom 20.01.2009 - sowie am 28.03.2008 die Firma xxx um Werklohn in Höhe von 1.809,42 Euro betrogen zu haben - Anklage vom 22.05.2009 -) ist er freigesprochen worden. Der strafgerichtlichen Entscheidung lagen folgende tatsächlichen Feststellungen zugrunde: „II. Der Angeklagte hat seit langer Zeit einen Bezug zur Baubranche. Sein Vater ist xxx und seine Mutter betreibt die Firma xxx als Einzelfirma. Nachdem der Angeklagte in der Vergangenheit zusammen mit einem Partner ein Bau- und Objektservicegeschäft geführt hatte, betrieb er ab dem Jahr 2004 die Firma xxx mit Sitz in der xxx. Ab dem Jahre 2005 betrieb er zudem die xxx sowie als deren Geschäftsführerin die xxx, jeweils mit Sitz in der xxx, deren Geschäftsführer er auch jeweils war. Bei den einzelnen Bauvorhaben wurde eine strikte Trennung zwischen den Firmen aber nicht eingehalten. So wurde zum Beispiel der Vertrag mit dem Bauherrn xxx von der xxx geschlossen, während die entsprechende Vertragserfüllungsbürgschaft von der xxx beantragt und auch auf diese ausgestellt wurde. Auch das Konto für alle Firmen lautete auf die Einzelfirma. Die Firmen des Angeklagten errichteten zahlreiche Bauten, gerieten jedoch im Jahr 2007 zunehmend in finanzielle Schieflage. Im zweiten Halbjahr 2007 wurde dem Angeklagten die prekäre Lage seiner Unternehmungen bewusst. Das bei der Volksbank xxx geführte Konto der xxx, über das alle Zahlungen der Firmen abgewickelt wurden, wurde nur im Guthabenbereich geführt, dabei aber gelegentlich kurzfristig überzogen. Der Angeklagte versuchte daher, um "Liquidität zu generieren" (so der Zeuge Rechtsanwalt xxx), an neue Aufträge zu kommen und aus diesen auch Vorauszahlungen zu erlangen. So bot der Angeklagte dem Zeugen xxx an, einen Rohbau für 320.000,00 Euro auszuführen, obwohl Konkurrenzfirmen für ein derartiges Objekt Angebotssummen von 370.000,00 Euro bis 450.000,00 Euro veranschlagt hatten. Gegen einen weiteren Nachlass von 20.000,00 Euro erhielt der Angeklagte schließlich den Auftrag, wobei sich xxx im Gegenzug verpflichtete, dem Angeklagten eine Vorauszahlung von 130.000,00 Euro zu leisten (unten 2.). Im November 2007 beauftragte der Angeklagte Rechtsanwalt xxx mit einer Art Umschuldung. Hierbei plante er, einen größeren Kredit zu erlangen, diesen wiederum als Eigenkapital einer finanzierenden Bank vorzuweisen und bei dieser dann eine weitere Kreditlinie von 150.000,00 Euro oder 200.000,00 Euro zu eröffnen. Da der Angeklagte selbst jedoch keinerlei Kredit mehr erhielt, wandte er sich an seine Schwester xxx und deren Mann. xxx hatte schon im Lauf des Jahres 2007 dem Angeklagten immer wieder mit kurzfristigen, meist nur zwei bis vier Wochen laufenden Krediten in Größenordnungen zwischen 6.000,00 Euro und 20.000,00 Euro ausgeholfen, die der Angeklagte an seine Schwester und seinen Schwager regelmäßig fristgerecht zurückzahlte. Auf Bitten des Angeklagten nahmen die Zeugen xxx Anfang 2008 einen Kredit über 200.000,00 Euro auf und händigten das Geld dem Angeklagten am 20.03.2008 aus. Der Angeklagte bedient seither die Ratenzahlung für diesen Kredit in Höhe von monatlich 1.400,00 Euro ohne Beanstandungen. Trotz dieser Kapitalspritze gelang es dem Angeklagten aber nicht, seine Unternehmen entscheidend zu entschulden. Am 27.05.2008 meldete er daher die Firmen ab und stellte auch jede weitere Bautätigkeit ein. Allein die gegen den Angeklagten persönlich gerichteten, zwischen dem 19.03.2008 und 12.06.2009 beim Obergerichtsvollzieher xxx eingegangenen Vollstreckungstitel belaufen sich auf eine Summe von über 430.000,00 Euro. Der Angeklagte hat im zweiten Halbjahr 2008 sowohl persönlich als auch für seine Firmen die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Bis dahin erfolgte Pfändungen waren im Wesentlichen ohne Erfolg. 1. Seit etwa 2003 stand der Angeklagte in Geschäftsverbindung mit dem Zeugen xxx, dessen Firma xxx, sich mit der Vermietung von Geräten und Maschinen für die Bauwirtschaft befasst. Der Angeklagte mietete bei der Firma xxx in der Folgezeit fortlaufend Maschinen und Gerätschaften an, wobei das Mietvolumen im Jahr 2007 insgesamt etwa 100.000,00 Euro betrug. Der Angeklagte war in der Vergangenheit wiederholt in Zahlungsverzug geraten, weswegen der Zeuge xxx dem Angeklagten einmal den Vorschlag gemacht hatte, verschiedene Gerätschaften - nach Zahlung der bis dahin angefallenen Mietraten - zum Restwert zu übernehmen und in diesem Rahmen eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte. Diese war vom Angeklagten jedoch nicht eingehalten worden. Zeitweise hatte der Zeuge xxx den Angeklagten nicht mehr beliefert, jedoch nach Leistung von Teilzahlungen die Geschäftsverbindung wieder aufleben lassen. Eine Rechnung der Firma xxx über Leistungen für März und April 2007 in Höhe von 11.029,61 Euro wurde vom Angeklagten nicht mehr bezahlt. Wegen der Zahlungsfähigkeit der Firma des Angeklagten äußerte der Zeuge xxx daher Bedenken. Diese zerstreute der Angeklagte mit dem Hinweis auf neue Aufträge und erwähnte zudem beiläufig, dass er im Falle einer Nichtzahlung ja einiges zu verlieren hätte, beispielsweise seine Beamtenpension. Der Zeuge xxx, der auch wusste, dass der Angeklagte Polizeibeamter ist, vertraute den Angaben des Angeklagten und erbrachte mit seiner Firma xxx zwischen Ende Oktober 2007 und März 2008 noch zahlreiche Leistungen im Gesamtwert von 32.851,88 Euro, die vom Angeklagten, wie von ihm vorausgesehen, nicht mehr beglichen werden konnten. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechnungen: - Rechnung Nr. 72821 vom 24.11.2007 über 2.287,60 Euro für verschiedene LKW-Transporte, Tagesmieten für verschiedene Baumaschinen mit Benzin sowie verschiedene Baustoffe wie Schalelemente, Klammern, Stützen und Schrauben; - Rechnung Nr. 72839 vom 27.11.2007 über 1.541,29 Euro, u. a. für die Miete für einen Radlader sowie dessen An- und Abtransport zu einem Bauvorhaben in xxx; - Rechnung Nr. 72863 vom 29.11.2007 über 5.075,23 Euro, u. a. für Miete für einen Kran bzw. Stapler, einen Tiefenverdichter, einen Kettenbagger, einen Abbruchhammer mit An- und Abtransport sowie notwendigen Reparaturen zu einem Bauvorhaben in xxx; - Rechnung Nr. 72955 vom 08.12.2007 über 1.265,47 Euro, u. a. für Miete für einen Microbagger, einen Bagger und einen Hydraulikhammer mit Zusatzleistungen für ein Bauvorhaben in xxx; - Rechnung Nr. 72956 vom 08.12.2007 über 1.392,54 Euro, u. a. für Miete einer Säge, eines Baggers mit Lieferung von Zubehör; - Rechnung Nr. 72957 vom 08.12.2007 über 2.764,64 Euro, u. a. für Miete für Schalelemente, Klammern sowie Zusatzleistungen u.a. für ein Bauvorhaben in xxx in der xxx; - Rechnung Nr. 72984 vom 14.12.2007 über 1.396,64 Euro, u. a. für Miete für einen Bobcat und einen Bagger mit Zusatzleistungen für ein Bauvorhaben in xxx; - Rechnung Nr. 73092 vom 22.12.2007 über 1.484,70 Euro, u. a. für Zubehör für. eine Säge, Miete für Schalelemente, Klammern und Muttern für Bauvorhaben in xxx und xxx; - Rechnung Nr. xxx 80027 vom 10.01.2008 über 442,68 Euro, u. a, für einen LKW-Transport, eine Kranverladung und Miete für einen Hochdruckreiniger, u.a. für ein Bauvorhaben in xxx; - Rechnung Nr. xxx 80045 vom 11.01.2008 über 385,46 Euro, u. a. für die Miete eines Bobcat und einen Transportauftrag mit Zusatzleistungen, u. a. für ein Bauvorhaben in xxx; - Rechnung Nr. xxx 80055 vom 14.01.2008 über 1.594,97 Euro, u. a. für Mieten für Stützen und eine Bausäge u. a. für ein Bauvorhaben in xxx; - Rechnung Nr. xxx 80061 vom 14.01.2008 über 3.143,08 Euro, u. a. für Mieten für Bautüren, Gabelköpfe, Dreibeinständer, Stützen, Schalelemente u. a. für ein Bauvorhaben in xxx; - Rechnung Nr. xxx 80054 vom 14.01.2008 über 748,75 Euro, u.. a. für Mieten für Bauzaun, einen Bauwagen für ein Bauvorhaben in xxx; - Rechnung Nr. xxx 80108 vom 18.01.2008 über 192,36 Euro, u. a. für die Beschaffung eines Drehstromschalters und einen Werkstattauftrag; - Rechnung Nr. xxx 80110 vom 18.01.2008 über 229,19 Euro, u. a. für die Miete für eine Steinsäge und eine Starkstromleitung für ein Bauvorhaben in xxx; - Rechnung Nr. xxx 80133 vom 23.01.2008 über 161,98 Euro, u. a. für die Miete eines Anschlusssteckers und einen Reparaturauftrag; - Rechnung Nr. xxx 80265 vom 12.02.2008 über 2.093,63 Euro, u. a. für die Miete verschiedener Elemente, eines Krans, von Schalmaterial u. a. für ein Bauvorhaben in xxx; - Rechnung Nr. xxx 80279 vom 14.02.2008 über 436,79 Euro, u. a. für die Miete eines Bobcat, eines Anhängers und von Zurrgurten u. a. für ein Bauvorhaben in xxx; - Rechnung. Nr. xxx 80375 vom 28.02.2008 über 952,58 Euro, u. a für die Miete einer Rüttelplatte, eines Baggers, von Stützen und Dreibeinständern u. a. für ein Bauvorhaben in xxx; - Rechnung Nr. xxx 80446 vom 11.03.2008 über 294,94 Euro, u. a. für Mieten von Schalelementen für ein Bauvorhaben in xxx; - Rechnung Nr. xxx 80564 vom 25.03.2008 über 4.967,96 Euro, u. a. für Mieten für Stützen, Gabelköpfe und Schranken u. a. für Bauvorhaben in xxx und xxx. Der Angeklagte handelte bei Abschluss der jeweiligen Mietverträge in der Absicht, sich hierdurch eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. 2. Im Oktober 2007 bot der Angeklagte dem Bauherrn xxx den Abschluss eines Werkvertrages über die Errichtung eines Rohbaus für ein Mehrfamilienhaus in xxx an. Sein ursprüngliches Angebot über 320.000,00 Euro senkte der Angeklagte auf 300.000,00 Euro ab, nachdem der Zeuge xxx ihm im Gegenzug zugesagt hatte, 130.000,00 Euro als Vorschuss zu bezahlen. Zur Absicherung dieser Zahlung bestand die das Bauvorhaben finanzierende Bank, die xxx, aber auf einer Bürgschaft über diesen Betrag. Mit Antrag vom 30.10.2007 beantragte der Angeklagte für das Bauvorhaben des xxx eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 125.000,00 Euro. Dabei gab er die Bausumme wahrheitswidrig mit 1,25 Millionen Euro an. Da der Angeklagte aber über keine entsprechenden Sicherheiten verfügte, nahm die xxx den Antrag nicht an. Am 31.10.2007 beantragte der Angeklagte bei der xxx nunmehr eine Bürgschaft über 30.000,00 Euro, wobei er die Bausumme zutreffend mit 300.000,00 Euro bezeichnete. Daraufhin stellte die xxx unter dem 05.11.2007 einen Bürgschein über 30.000,00 Euro aus, wobei es sich um eine Vertragserfüllungsbürgschaft handelte. Dieser Bürgschein diente als Muster für eine Fälschung, die entweder der Angeklagte oder in seinem Auftrag eine nicht näher ermittelte Person vornahm. Dabei wurde der originale Bürgschein eingescannt, per Computer die Bürgschaftssumme auf 130.000,00 Euro verändert und sodann mittels eines Farbdruckers ausgedruckt. Am 09.11.2007 unterschrieb der Angeklagte, nunmehr für die Firma xxx handelnd, einen Werkvertrag mit dem Zeugen xxx und händigte diesem zugleich die gefälschte Bürgschaft aus. xxx übergab diese dem Angestellten der xxx, dem Zeugen xxx, der daraufhin die Auszahlung des Vorschussbetrages von 130.000,00 Euro an den Angeklagten veranlasste. Nachdem die xxx Mitte Januar 2008 die Abtretung der Bürgschaft an die Bürgin offengelegt hatte, wurde bekannt, dass die Bürgschaftssumme gefälscht worden war. Ohne entsprechende Sicherheit hätte die xxx dem Angeklagten den Vorschuss von 130.000,00 Euro nicht ausbezahlt. Dem Angeklagten gelang es gleichwohl in der Folgezeit, das Bauvorhaben zu etwa 70 % fertigzustellen." Das Amtsgericht führte in der Beweiswürdigung unter anderem aus: "Bei der dargestellten finanziellen Entwicklung der Firmen des Angeklagten war spätestens im zweiten Halbjahr 2007 absehbar, dass in Anbetracht der erdrückenden Schuldenlast Gläubiger nur noch im geringen Umfang oder gar nicht mehr befriedigt werden konnten. Der Angeklagte hatte auch das Bauvorhaben des Zeugen xxx nur dadurch an Land gezogen, dass er einen äußerst günstigen Preis vereinbart hatte. Im Hinblick auf die deutlich höher liegenden Konkurrenzangebote hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte einen nennenswerten Gewinn aus dem Vorhaben hätte erzielen können. Die Gewinnung neuer Aufträge diente danach allein dem Ziel, ‚Liquidität zu generieren‘, so wie es der Zeuge xxx plastisch beschrieben hat. Dem Angeklagten war die dramatische finanzielle Lage der Firmen auch bewusst." In den Strafzumessungserwägungen legte das Amtsgericht zur Tat II.1 wegen des gewerbsmäßigen Handelns des Klägers den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde und nahm bei der Tat II.2 einen nicht realisierten Gefährdungsschaden von 130.000,00 Euro an. Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts xxx vom 02.07.2009 legte der Kläger Berufung ein. Mit seit dem 26.10.2010 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 (xxx) wurde er auf seine Berufung hin wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Berufungshauptverhandlung wurde bezüglich der Tat II.2 des amtsgerichtlichen Urteils (Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung) die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO ausschließlich auf die Urkundenfälschung beschränkt. Darüber hinaus wurde in der Berufungshauptverhandlung bezüglich beider Taten (Betrug - II.1 - und verbleibende Urkundenfälschung - II.2 -) die Berufung auf den Strafausspruch beschränkt. Ergänzend zu den bindend gewordenen tatsächlichen Feststellungen in den amtsgerichtlichen Urteilsgründen lagen dem Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 folgende tatsächlichen Feststellungen zugrunde: „Bezüglich der Tat II.1 (Betrug zu Lasten der Fa. xxx) hat der Angeklagte mit dem Geschädigten xxx im Oktober 2010 eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass an den Geschädigten xxx zur Abgeltung seiner Forderungen insgesamt 38.000 € bezahlt werden, und zwar ab 01.10.2010 in monatlichen Raten von 400 €. In Ausführung dieser Vereinbarung hat xxx im Oktober 2010 bereits 1.000 € erhalten. Bezüglich der Tat II.2 räumte der Angeklagte ein, die Urkunde selbst gefälscht zu haben." Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ging das Landgericht von einem Gesamtschaden von etwa 32.000 Euro durch die Tat II.1 aus. Mit seit 28.06.2011 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 (xxx) wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in acht Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 02.07.2009 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010, dessen Gesamtstrafe zum Wegfall kam, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dieser strafgerichtlichen Entscheidung lagen folgende tatsächlichen Feststellungen zugrunde: „1. Der Angeklagte war im maßgeblichen Zeitraum verantwortlich Handelnder der xxx, geschäftsansässig xxx (im Folgenden: Gesellschaft). Obwohl er spätestens seit Oktober 2007 zumindest billigend in Kauf nahm, dass die frei verfügbaren finanziellen Mittel der Gesellschaft voraussichtlich nicht länger als 30 Tage ausreichten, um 90 % der fälligen Geldschulden der Gesellschaft zu begleichen und in Kenntnis der ihm gemäß §§ 130a Abs. 1 und 4, 130b, 177a HGB a.F. (seit 01.11.2008: § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO) obliegenden Pflicht, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen, unterließ es der Angeschuldigte bis heute bewusst pflichtwidrig, einen solchen Antrag beim Amtsgericht xxx zu stellen. Am 24.07.2008 meldete der Angeschuldigte sein Gewerbe bei der Gemeinde xxx mit der Begründung ab, er habe den gesamten Betrieb am 27.05.2008 wegen „wirtsch. Schwierigkeiten" aufgegeben. 2. Der Angeschuldigte unterließ es als verantwortlich Handelnder der xxx, geschäftsansässig xxx, für die von der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer xxx die für die Beitragsmonate Februar bis Juli 2008 fälligen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Kranken-, Pflege, Arbeitslosen- und Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 10.130,80 Euro an die für die Einziehung zuständigen Krankenkassen Barmer Ersatzkasse und AOK xxx abzuführen, obwohl ihm bekannt war, dass die Beiträge spätestens zum drittletzten Bankarbeitstags des Monats, in dem die Arbeitsleistung ausgeübt wird, an die Einzugsstelle zu zahlen waren und ihm die Zahlung möglich war. Im Einzelnen waren folgende Arbeitnehmeranteile zu entrichten: Mit Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 06.02.2006 wurden gegen den Kläger wegen des Verdachts, im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines Bauunternehmens Straftaten (Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Sozialleistungsbetrugs und des Verstoßes gegen die Abgabenordnung) begangen und die Nebentätigkeit auch während der Arbeitszeit ausgeübt zu haben, disziplinarrechtliche Vorermittlungen gemäß § 27 LDO angeordnet. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren bezüglich der strafrechtlichen Aspekte gemäß § 18 Abs. 2 LDO ausgesetzt. Mit Verfügung vom 09.06.2008 ordnete das Polizeipräsidium xxx die Fortsetzung der ausgesetzten Vorermittlungen und deren Ausdehnung auf weitere nebentätigkeits- und strafrechtlich relevante Sachverhalte (weitere ungenehmigte Ausübung der genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit als Geschäftsführer der Firma xxx, Verdacht der Urkundenfälschung) an. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 28.11.2008 - dem Kläger ausgehändigt am 10.12.2008 - wurde das bisherige Vorermittlungsverfahren als Disziplinarverfahren gemäß § 8 Abs. 1 LDG fortgesetzt und auf die bereits verfahrensgegenständlichen sowie neu bekannt gewordenen Sachverhalte (Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der Insolvenzverschleppung) erstreckt und das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen bzw. der Strafverfahren wegen des Betrugs in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung bzw. des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung gemäß § 13 Abs. 1 LDG ausgesetzt. Gleichzeitig wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und ein Ermittlungsführer bestellt. Mit weiterer Verfügung vom 13.02.2009 ordnete das Polizeipräsidium xxx die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge an. Der Kläger erhob sowohl gegen die vorläufige Dienstenthebung (DL 13 K 12/09) als auch gegen die Einbehaltung von Dienstbezügen (DL 13 K 657/09) Klage beim Verwaltungsgericht xxx. Das Verwaltungsgericht xxx wies die Klage gegen den Bescheid über die vorläufige Dienstenthebung vom 28.11.2008 mit Urteil vom 21.04.2010, rechtskräftig seit dem 19.06.2010, ab. Nachdem der Beklagte seine Verfügung über den Einbehalt der Bezüge mit Bescheid vom 22.04.2010 aufgehoben hatte und die Beteiligten eine übereinstimmende Erledigungserklärung abgegeben hatten, wurde das diesbezügliche Klageverfahren (DL 13 K 657/09) am 20.05.2010 durch Beschluss eingestellt. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 05.01.2011 wurde das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen, die Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von 30 % der Dienstbezüge angeordnet. Nachdem der Kläger weitere Angaben zu seinen finanziellen Belastungen gemacht hatte, erfolgte mit Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 07.02.2011 eine „Umdeutung" des Bescheids vom 05.01.2011 dahingehend, dass nunmehr 25 % der Dienstbezüge einbehalten werden. Gegen die mit Bescheid vom 05.01.2011 in der Fassung des Bescheids vom 07.02.2011 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge in Höhe von 25 % hat der Kläger beim Verwaltungsgericht xxx Klage (DL 11 K 325/11) erhoben, die mit Urteil vom 27.06.2012 abgewiesen wurde, sowie Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (DL 11 K 326/11), der mit Beschluss vom 27.06.2012 abgelehnt wurde. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 12.08.2011 wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 10 Abs. 1 LDG auf den Sachverhalt ausgedehnt, der Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in acht Fällen war. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 02.12.2011 wurde der Kläger wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 33 Abs. 1 und 34 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis entfernt (Ziff. 1). Zudem wurde er bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß § 31 Abs. 2 LDG des Dienstes enthoben und es wurde der Einbehalt von 25 % der monatlichen Bezüge angeordnet (Ziff. 2). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger sich einer nach Art und Ausmaß schwerwiegenden Verfehlung gegenüber seinen Dienstpflichten als Polizeibeamter schuldig gemacht und dadurch ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Es sei unumgänglich, dieses schwere Dienstvergehen durch Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme - der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - zu ahnden. Eine weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme komme nicht in Betracht, da er aufgrund seines Fehlverhaltens für die Polizei absolut und objektiv untragbar geworden sei. Der Kläger habe sich nicht nur einer schwerwiegenden Straftat schuldig gemacht, sondern eine Vielzahl solcher Straftaten begangen. Bei der gebotenen Gesamtschau im Hinblick auf Art und Ausmaß der begangenen Betrügereien und der weiteren ihm anzulastenden Straftaten sei, auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstände, ein schweres Vergehen und damit ein endgültiger Vertrauensverlust gegeben. Die vom Kläger gewünschte Dienstausübung bei einer anderen Polizeidienststelle sei nicht möglich, da er aufgrund seines. Fehlverhaltens für die Polizei im Gesamten absolut und objektiv untragbar geworden sei. Die Tatsache, dass er sich bis zu diesem Dienstvergehen straf- und disziplinarrechtlich nichts habe zu Schulden kommen lassen, sowie die ihm attestierten guten dienstlichen Leistungen könnten nichts daran ändern, dass das Vertrauen, das ihm der Dienstherr entgegengebracht habe, für die Zukunft irreparabel zerstört sei. Auch dass er, wie sein Rechtsanwalt meine, durch ein umfassendes Geständnis gezeigt habe, dass er das Unrecht seines Verhaltens eingesehen habe und sich darüber hinaus auch bemühe, den Schaden wiedergutzumachen, stelle keinen ausreichenden Milderungsgrund dar. Das Geständnis sei erst in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht am 18.10.2010 erfolgt. Auch die Bemühungen um Schadenswiedergutmachung seien erst kurz vor der Berufungsverhandlung im Oktober 2010 erfolgt. Besondere Milderungsgründe, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, lägen nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht vor. Bereits mit Verfügung vom 07.02.2011 seien 25 % der monatlichen Bezüge einbehalten worden. Diese Einbehaltung sei weiterhin angezeigt und vertretbar, ohne dass die wirtschaftliche Existenz erschüttert oder die beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsätze verletzt wären. Dagegen erhob der Kläger am 28.12.2011 Klage (DL 11 K 3458/11) mit dem Antrag, die Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 02.12.2011 aufzuheben, und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (DL 11 K 3461/11), den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.06.2012 ablehnte. Der Kläger nahm zur Klagebegründung Bezug auf sein Vorbringen im Verfahren DL 11 K 325/11 und trug ergänzend vor, zutreffend sei, dass die in der Verfügung vom 02.12.2011 auf den Seiten 3 und 4 unter Ziffer 3.1. bis 3.3 genannten strafrechtlichen Verurteilungen vorlägen. Hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 sei jedoch nicht erwähnt, dass im Hinblick auf sämtliche Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten gebildet worden sei. Wie aus den Akten des Amtsgerichts xxx zu ersehen sei, habe er seine Taten schon zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Verfahrens eingeräumt. Mit xxx sei eine Rückzahlungsregelung getroffen, dieser habe mit der Mutter des Klägers und deren Betrieb weiterhin Kontakt. Bei dem Beklagten bestehe Personalknappheit. Um diese zu beseitigen, könne der Beklagte ihn weiter beschäftigen, entweder im Außendienst an einer anderen Dienststelle oder im Innendienst. Wenn überhaupt, könne nur ein ganz geringer Teil der Allgemeinheit einen Bezug zum Fehlverhalten des Klägers herstellen. Schon allein deshalb sei von einer besonderen Ansehensbeeinträchtigung nicht mehr auszugehen. Insoweit spiele auch die Tatsache eine Rolle, wie lange die Taten zurücklägen. Weiter seien seine bisherige Unbescholtenheit sowie seine guten dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen. Wie sich aus der Begründung des Bescheids ersehen lasse, seien die Gesichtspunkte bezüglich des Zeugen xxx, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung, die zwischenzeitlich verstrichene Zeit, sein Vorverhalten, die dienstliche Beurteilung, die Tatsache, dass er nicht in seiner Funktion als Polizist straffällig geworden sei, und der Umstand, dass kein Schaden bei dem Beklagten verursacht worden sei, an keiner Stelle der Verfügung genannt. Das Vertrauen für die Zukunft sei gestört, aber nicht irreparabel zerstört. Der Beklagte trat der Klage entgegen und bezog sich im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und trug ergänzend vor, es sei zutreffend, dass der Kläger durch die Verurteilung zu elf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe seine Beamtenrechte nicht kraft Gesetzes verliere. Gleichwohl seien die Voraussetzungen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gegeben. Die Tatsache, dass der Geschädigte xxx nach wie vor mit der Mutter des Klägers und deren Betrieb in geschäftlichem Kontakt stehe, sei für das Disziplinarverfahren und den Vertrauensverlust des Dienstherrn gegenüber dem Kläger irrelevant. Die Tatsache, dass seit Begehung des Dienstvergehens nunmehr ein Zeitraum von über drei Jahren verstrichen sei, könne angesichts der Schwere des Dienstvergehens keine Berücksichtigung bei der Frage der besonderen Ansehensbeeinträchtigung finden. Hier wiege nicht nur die Ansehensbeeinträchtigung gegenüber der Allgemeinheit, sondern vielmehr der Vertrauensverlust des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Klägers schwer. Dieser müsse als endgültig bezeichnet werden. Es sei nicht zutreffend, dass in der Verfügung vom 02.12.2011 die vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien. Unter Ziffer 4 der Begründung werde darauf eingegangen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.06.2012 die Klage (DL 11 K 3458/11) als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren richte sich nach dem Landesdisziplinargesetz vom 14.10.2008. Der angegriffene Bescheid leide an einem Begründungsmangel, da er hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 eine Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG angenommen habe, obwohl dieses Urteil zum tatsächlichen Geschehen keine Feststellungen getroffen habe. Gegenstand des Urteils sei allein das Strafmaß gewesen, nachdem der Kläger seinen Einspruch gegen den Strafbefehl vom 18.05.2007 darauf beschränkt habe. Jedoch sei der Begründungsmangel gemäß § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG unbeachtlich. Die Anwendbarkeit des § 46 LVwVfG sei nicht aufgrund von Besonderheiten der verletzten Vorschrift (§ 38 Abs. 2 Satz 2 LDG) ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 46 LVwVfG seien gegeben, da die fehlerhafte Begründung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung gemäß § 44 LVwVfG führe und offensichtlich sei, dass die Verletzung der Begründungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 LDG handele es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der die Disziplinarbehörde kein Ermessen habe. Der angegriffene Bescheid sei materiell rechtmäßig. Der Kläger sei nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen gewesen. Der Kläger habe ein Dienstvergehen begangen. In tatsächlicher Hinsicht sei der Beklagte zu Recht von den tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007, des Amtsgerichts xxx vom 02.07.2009 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 sowie des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 ausgegangen. Hinsichtlich der Urteile des Amtsgerichts xxx vom 02.07.2009 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 sowie des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 seien die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG im Disziplinarverfahren bindend geworden. Anhaltspunkte für eine offenkundige Unrichtigkeit einzelner Feststellungen bestünden nicht. Hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 fehle es an einer Bindungswirkung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG. Die Disziplinarbehörde habe gemäß § 14 Abs. 2 LDG die getroffenen Feststellungen gleichwohl ihrer Entscheidung ohne erneute Prüfung zu Grunde legen können, da der Kläger die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren in keiner Weise infrage gestellt habe. Durch das genannte Verhalten habe der Kläger schuldhaft, nämlich vorsätzlich, in erheblichem Maße gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen, die ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes obliege. Außerdem habe er in besonderem Maße die sich aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ergebende, in der Allgemeinen Dienstvorschrift für den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg (PDV 350 BW) näher konkretisierte Verpflichtung missachtet, im Privatleben alles zu vermeiden, was der Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder dem Ansehen der Polizei schaden könne. Seine Eignung, für die Wahrung von Gesetz und Recht einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, stelle ein Polizeibeamter nachhaltig infrage, der selbst Straftatbestände verwirkliche. Nach wie vor sei die Erwartung der Allgemeinheit, dass ein Polizeibeamter nicht selbst Straftaten begehe, größer als die entsprechende Erwartung gegenüber anderen, mit sonstigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Beamten. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger mit seinem Einwand, dass die begangenen Taten allein den außerdienstlichen Bereich beträfen, nicht durchdringen. Bei Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handele es sich um ein schweres Dienstvergehen. Am gravierendsten dürfte zulasten des Klägers zu bewerten sein, dass es sich bei der Betrugsvorwürfen um Wiederholungstaten handele. Außerdem habe er durch diese Vermögensdelikte, die sich - teilweise - über ein Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt hätten, einen nicht unerheblichen Vermögensschaden verursacht. Bei den begangenen Delikten handele es sich auch keineswegs um Straftaten, die im Wirtschaftsleben gleichsam typischerweise aufträten und daher milder zu bewerten wären. Soweit der Kläger vortrage, das Landgericht xxx habe die im Urteil des Amtsgericht xxx vom 02.07.2009 ausgesprochene Strafe um mehr als die Hälfte auf acht Monate reduziert und ihn insgesamt nur zu einer Gesamtheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, und daraus eine präjudizielle Bedeutung im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens herleite, könne er damit nicht durchdringen. Die Gesamtheitsstrafe von elf Monaten bedeute, dass das Gewicht der Tat nur geringfügig unterhalb der sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ergebenden Grenze liege. Der Kläger habe durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. § 31 LDG setze voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergehe, also durch das Dienstvergehen indiziert werde, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, das durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlusts verursacht werden könne. Die für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Möglichkeit, den Kläger woanders einzusetzen, schließe die Indizwirkung nicht aus. Auf die Einschätzung des Geschädigten xxx und dessen fortbestehendes Vertrauen komme es insoweit nicht an, weil dieser nicht die Allgemeinheit vertrete. Ein gewichtiger und im Einzelfall durchgreifender Milderungsgrund liege auch nicht in der Tatsache, dass der Kläger in der Berufungsverhandlung am 18.10.2010 die vorgeworfenen Taten eingeräumt und eine Vereinbarung zur Schadensregulierung mit dem Zeugen xxx getroffen habe. Die Disziplinarbehörde habe bei ihrer Entscheidung auch das Persönlichkeitsbild des Klägers zutreffend berücksichtigt. Die Kammer habe keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Dienstvergehen persönlichkeitsimmanent sei. Lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG vor, sei der Beamte aus dem Dienst zu entfernen. Nichts anderes folge aus der Dauer des Disziplinarverfahrens. Die angefochtene Verfügung sei auch hinsichtlich der in Ziffer 2 verfügten Nebenentscheidungen rechtmäßig. Die Einbehaltung der Dienstbezüge entspreche den gesetzlichen Voraussetzungen. Die vorläufige Dienstenthebung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG sei eine gebundene Entscheidung und Folge davon, dass sich der Kläger untragbar gemacht habe. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 08.04.2013 zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (11 DL 3458/11). Der Beklagte habe verkannt, dass er in der Begründung der angefochtenen Disziplinarverfügung bezogen auf die dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 zu Grunde liegenden Anschuldigungen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG verpflichtet gewesen sei, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, sowie die diese Tatsachen belegenden Beweismittel darzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieser Begründungsmangel nicht nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung sei bereits nach § 44 LVwVfG nichtig. Zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarverfügung gehöre die Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen würde. Es müsse für den Beamten klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen ihm Vorwürfe gemacht würden. Hierzu gehöre eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich sei. Der einzelne konkrete Tatvorwurf bestimme und begrenze, welche Sachverhalte im weiteren darzustellen seien, welche Tatsachen festgestellt und bewiesen sein müssten, welche Beweise zu erheben seien. Diesen Anforderungen genüge die Disziplinarverfügung in Bezug auf die strafrechtliche Verurteilung des Klägers durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 nicht. Kein einziger Vorwurf sei hinsichtlich Ort, Zeit, Handlung, Höhe des erzielten Vorteils hinreichend konkret dargestellt. Folge der inhaltlichen Unbestimmtheit der vorliegenden Disziplinarverfügung sei ihre Nichtigkeit. Denn die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, insbesondere die Entfernung aus dem Dienst sei schlechterdings unerträglich, wenn in der Disziplinarverfügung nicht eindeutig und unmissverständlich festgestellt werde, welche Handlungen als Dienstvergehen gewertet und geahndet würden. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ohne Dienstvergehen sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar und schlechterdings nicht hinnehmbar. Die formelle Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung führe zwingend zu ihrer Aufhebung. Zudem sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich, dass der gravierende Begründungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass § 31 LDG erst dann eine gebundene Entscheidung der Verwaltung zum Gegenstand habe, wenn das schwere Dienstvergehen und der dadurch resultierende endgültige Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten festgestellt sei. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Relevanz des Fehlers setze voraus, dass jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen sei, dass es bei Vermeidung des gravierenden Begründungsmangels zu derselben Entscheidung in der Sache gekommen wäre. Dies könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zweifelsfrei nicht festgestellt werden. Der Beklagte habe sich nicht die Mühe gemacht, einzelnen Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen könnten, die entsprechenden Beweismittel zuzuordnen und so zu überprüfen, ob die der Disziplinarverfügung zu Grunde gelegten Dienstvergehen tatsächlich feststellbar und beweisbar seien. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte, hätte er die Tatsachen, die angeblich die Dienstvergehen des Klägers begründeten, und die Beweismittel selbständig festgestellt, zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass einzelne Dienstvergehen nicht nachgewiesen seien oder ganze Tatsachenkomplexe nicht nachweisbar seien. Es stehe mithin nicht zweifelsfrei fest, dass die dem Strafbefehl vom 18.05.2007 zu Grunde liegenden Anschuldigungen tatsächlich als Dienstvergehen hätten festgestellt werden können, zumal klägerseits zu diesen Straftaten insbesondere die subjektive Tatseite evident infrage gestellt werde, da weder die Deklarierung von Überstundenvergütungen als sozialversicherungsfreie und steuerfreie Entgeltformen bekannt gewesen sei, noch der Kläger Kenntnis von der Beschäftigung arbeitslos gemeldeter Personen im Leistungsbezug bei der Agentur für Arbeit gehabt habe. Daneben sei er bei der unstreitigen Beschäftigung von Ausländern einem Rechtsirrtum unterlegen, da er davon ausgegangen sei, dass er diese aufgrund der evident geschlossenen Werkverträge zulässigerweise habe beschäftigen dürfen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens sowie des endgültigen Vertrauensverlusts stets die Einstufung des Klägers als Wiederholungstäter eine maßgebliche Rolle gespielt habe. Wegen der Nichtigkeit der Disziplinarverfügung sei der Berufung in vollem Umfang zu entsprechen. Im übrigen lasse die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht erkennen, dass es die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auch mitgetragen hätte, wenn sie ausschließlich auf die Verurteilung des Klägers durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 28.06.2011 unter Einbeziehung der Straftaten aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 02.07.2009 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts xxx vom 18.10.2010 gestützt worden wäre. Da der Beklagte in der Disziplinarverfügung nicht die Tatsachen aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 bzw. des Strafbefehls vom 18.05.2007 dargestellt und benannt habe, die er ohne weitere Prüfung seiner Entscheidung nach § 14 Abs. 2 LDG zugrundelegen wolle, habe er nicht nach § 14 Abs. 2 LDG vorgehen können. Dies habe das Verwaltungsgericht xxx in seinem Urteil verkannt. Die bloße Verweisung auf den Strafbefehl innerhalb der Disziplinarverfügung genüge insoweit nicht. Zudem habe der Beklagte insoweit offensichtlich keinerlei eigenständige Ermittlungen angestellt und sich auch nicht vom Vorliegen von Beweisen für diese Anschuldigungen überzeugt. Der Ermittlungsführer habe nicht erkannt, dass insoweit überhaupt keine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Insoweit könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er hätte keine Bedenken gegen aus seiner Sicht unzutreffende Fakten erhoben. Vielmehr seien im Laufe des Disziplinarverfahrens dem Kläger überhaupt keine Fakten präsentiert worden, gegenüber welchen er Einwendungen habe erheben können. Hätte dies im Ermittlungsverfahren stattgefunden, hätte der Kläger sicherlich seinen mangelnden Vorsatz und seinen Rechtsirrtum eingewandt. Schließlich sei das angefochtene Urteil abzuändern, da den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Schwere des Dienstvergehens, zum endgültigen Vertrauensverlust sowie zur Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Klägers nicht gefolgt werden könne. Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von Wiederholungstaten ausgegangen, da es die dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.12.2007 zu Grunde liegenden Vorwürfe unzulässig mitberücksichtigt habe. Den angeblich nicht unerheblichen Vermögensschaden habe das Verwaltungsgericht an keiner Stelle beziffert. Ein solcher sei auch nicht festzustellen. Vielmehr habe der Kläger mit allen Betroffenen Vereinbarungen geschlossen, um etwaige Vermögensschäden zurückzuführen. Mit den betroffenen Krankenkassen bestehe eine Rückzahlungsvereinbarung, auch mit dem Geschädigten xxx sei eine Abgeltungsvereinbarung getroffen worden. Weder dem Bauherrn xxx noch dessen finanzierenden Banken noch der xxx sei irgendein Schaden entstanden. Unzutreffend sei es auch, den Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zum heutigen Tag keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Hätte der Kläger Insolvenzantrag gestellt, würden alle Gläubiger des Klägers auf ihren Forderungen sitzen bleiben. Das Nachtatverhalten des Klägers werde rechtsfehlerhaft bewertet. Insbesondere das stetige Bestreben des Klägers um Schadenswiedergutmachung stehe der Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes entgegen. Die eingestandene Urkundenfälschung erfülle die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrundes des Handelns in wirtschaftlicher Notlage. Als Polizeibeamter habe der Kläger ein nie zu beanstandendes dienstliches Verhalten an den Tag gelegt, er habe sich in seiner Laufbahn und seinem Amt stets voll bewährt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts xxx vom 27. Juni 2012 - DL 11 K 3458/11 - abzuändern und die Verfügung des Polizeipräsidiums xxx vom 02.12.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden keine Zweifel. Der Beklagte teile die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Begründungsmangel nach § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG unbeachtlich sei. Die zahlreichen Verurteilungen des Klägers würden so schwer wiegen, dass ein Verbleib des Klägers im Beamtenverhältnis nicht mehr möglich sei. Die Tatsache, dass kein Vermögensschaden eingetreten sei, stelle keinen ausreichenden Milderungsgrund dar. Die Bemühungen um Schadenswiedergutmachung gegenüber xxx seien erst kurz vor der Berufungsverhandlung im Oktober 2010 erfolgt. Das Gewicht des Wohlverhaltens werde entscheidend dadurch gemindert, dass es erst unter dem Druck der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Amtsgericht xxx zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten an den Tag gelegt worden sei. Die Tatsache, dass der Kläger keinen Insolvenzantrag gestellt habe, sei für das Disziplinarverfahren und den Vertrauensverlust des Beklagten gegenüber dem Kläger irrelevant. Die angefochtene Verfügung sei nicht nichtig. Dem Senat liegen die Akten des Beklagten (5 Bände Leitzordner zum Disziplinarverfahren - Vorgang Verfahrensschritte bis Juni 2009, 10 Fragmente -, 1 weiterer Band zum Disziplinarverfahren - Ersatzfragment ab März 2011 -, 2 Bände Personalakten, 1 Band Sachaktenfragment Nebentätigkeit), die Strafakten des Amtsgerichts xxx zu xxx, sowie des Amtsgerichts xxx zu xxx und zu xxx (einschließlich der Akten des Landgerichts xxx zu xxx) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts xxx aus den Verfahren DL 13 K 12/09, DL 13 K 657/09, DL 11 K 325/11, DL 11 K 326/11, DL 11 K 3458/11, DL 11 K 3461/11 und zu 4 K 2384/06 (Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung) vor.