Urteil
16a D 23.1373
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil entfalten im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung nach Art. 55 Hs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG, wenn das Urteil auf einem durch Beschränkung des Einspruchs auf das Strafmaß im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehl beruht (im Anschluss an BVerwG, U.v. 29.3.2012 – 2 A 11.10 – juris Rn. 35).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil entfalten im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung nach Art. 55 Hs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG, wenn das Urteil auf einem durch Beschränkung des Einspruchs auf das Strafmaß im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehl beruht (im Anschluss an BVerwG, U.v. 29.3.2012 – 2 A 11.10 – juris Rn. 35). I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG) erkannt. Wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, beschränkt der Senat das Disziplinarverfahren gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 54, Art. 21 BayDG auf die nachfolgend (I.) aufgeführten Pflichtverletzungen. Der Vorwurf im Zusammenhang mit den vermeintlich geäußerten Tötungsphantasien des Beklagten (Anschuldigungspunkt 3.3) fällt hinsichtlich der Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht und wird daher aus dem Verfahren ausgeschieden. Die übrigen dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegten Anschuldigungspunkte sind vom Verwaltungsgericht zu Recht als erwiesen angesehen worden und stehen in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung des Senats fest (I.). Der Beklagte hat durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes ein schweres Dienstvergehen begangen (II.) und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (III.). Die Berufung ist daher zurückzuweisen. I. Anschuldigungspunkt 1.1 (unerlaubter Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge) Der Beklagte hat am 9. April 2018 gegen 11:00 Uhr in seiner Wohnung die im Tatbestand unter III.1.1 aufgeführten Dopingpräparate wissentlich und willentlich aufbewahrt und sich damit wegen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, § 2 Abs. 3 AntiDopG i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG und der Anlage zur Dopingmittelmengenverordnung strafbar gemacht. Dieser dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt ergibt sich aus der Indizwirkung der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Passau gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 Hs. 1 i.V.m. 25 Abs. 2 BayDG, den Unterlagen aus den vorgelegten Akten (Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll der KPI vom 9.4.2018; Ermittlungsakte – EA – S. 257 ff.) sowie den geständigen Einlassungen des Beklagten (vgl. Vernehmung vom 1.7.2021; Disziplinarakte – DA – S. 220). Die durch die Unterlagen (Befund des MVZ Dr. med. S. vom 6.3.2018 über den im Normbereich liegenden Testosteronwert des Beklagten) widerlegte Behauptung, eine Testosteronbehandlung sei medizinisch notwendig gewesen, wurde nicht mehr aufrechterhalten. Anschuldigungspunkt 1.2 (vgl. Urteil des Amtsgerichts Passau vom 27. Januar 2020) Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren insoweit zur Last gelegte, vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Senats erwiesen. Auszugehen ist von dem Ablauf des Geschehens wie es im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts vom 27. Januar 2020 wiedergegeben wird. Entgegen der Annahme des Klägers und des Verwaltungsgerichts (UA S. 35 ff.) entfalten die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 Hs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG, wenn das Urteil – wie hier – auf einem durch Beschränkung des Einspruchs auf das Strafmaß im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehl beruht. Denn Gegenstand des Strafurteils ist nur das Strafmaß, wohingegen die Feststellungen zum Tatgeschehen lediglich auf dem im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehl beruhen und damit nicht in einer Hauptverhandlung vor Gericht und nach richterlicher Beweiswürdigung getroffen worden sind (BVerwG, U.v. 29.3.2012 – 2 A 11.10 – juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 39; VGH BW, U.v. 30.9.2013 – DL 13 S 724/13 – juris Rn. 81). Dennoch können diese Sachverhaltsfeststellungen der disziplinarrechtlichen Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 Hs. 1 i.V.m. 25 Abs. 2 BayDG). Im Rahmen der demnach gebotenen gerichtlichen Ermessensentscheidung kommt es insbesondere darauf an, welche Bedeutung den Feststellungen für das Disziplinarverfahren zukommt und „wie zuverlässig“ die in dem Strafbefehlsverfahren getroffenen Feststellungen sind (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Oktober 2023, Art. 25 Rn. 21). Im Einzelnen: Anschuldigungspunkt 1.2.1 (Volksverhetzung) Der Senat ist aufgrund der beigezogenen Strafakten, insbesondere der dokumentierten Chatnachrichten, davon überzeugt, dass der Beklagte am 25. Januar bzw. 18. März 2017 den Teilnehmern der W...App-Chatgruppe „Einmarsch in Prag“, der mindestens sechs weitere Teilnehmer angehörten, zwei Fotos zur Verfügung stellte, auf denen dunkelhäutige Mitbürger als unwürdig dargestellt werden. Letztlich wird der Sachverhalt vom Beklagten auch nicht mehr bestritten, auch wenn er hinsichtlich der Beweggründe und Motivation darauf verweist, dass er zu keinem Zeitpunkt eine verfassungsfeindliche oder rechtsradikale Gesinnung gehabt habe, sondern nur durch Freunde auf den falschen Weg gekommen sei. Der Beklagte hat sich dadurch wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) StGB in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (a.F.) strafbar gemacht. Die beiden Bilddateien (siehe Tatbestand unter III.1.2.1) stellen der Schrift im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) StGB a.F. entsprechende Erzeugnisse dar, die die Menschenwürde von Personen oder Personenmehrheiten als Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. dadurch angreifen, dass diese böswillig verächtlich gemacht werden. Schwarze Menschen stellen unstreitig eine Personenmehrheit im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. dar. Der Erklärungsinhalt der Bilder beinhaltet einen Angriff auf die Menschenwürde dieser Bevölkerungsgruppe durch böswilliges Verächtlichmachen. Letzteres ist der Fall bei einem Handeln aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung, der Motivierung des Tuns mit verwerflichen Beweggründen. Zur Feststellung der entsprechenden Motivation des Täters können sowohl der Aussagegehalt als solcher als auch die Begleitumstände, wie etwa eine erläuternde Äußerung des Täters, herangezogen werden (Schäfer/Anstötz in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 130 Rn. 101 m.w.N.). Gemessen daran folgt die böswillige Verächtlichmachung bereits aus dem Aussagegehalt der Bilder. Auf dem ersten Bild wird ein dunkelhäutiger Mann in einer U-Bahn gezeigt, über ihm ein Schild mit der Aufschrift: „Finstere Aussichten für Schwarzfahrer – 60 €“, dabei ist sein Kopf eingekreist, und ein Pfeil verweist auf die Aufschrift. Diese Darstellung ist rassistisch und stellt dunkelhäutige Mitmenschen als unwürdig dar. Durch die Kombination aus dem Begriff „Schwarzfahrer“ und dem Bild eines dunkelhäutigen Mannes wird eine problematische Assoziation hergestellt: „Schwarzfahrer“ ist zwar ein gebräuchlicher Begriff für das Fahren ohne Ticket, doch in diesem Kontext wird er wörtlich auf Hautfarbe bezogen. Die Wortwahl („finstere Aussichten“) verstärkt zusätzlich die negative Konnotation und suggeriert, dass der Mann auf dem Bild in Verbindung mit Kriminalität steht – allein aufgrund seiner Hautfarbe. Die Darstellung entzieht dem Mann seine individuelle Würde und reduziert ihn auf ein negatives Klischee. Er wird nicht als Mensch, sondern als Symbol für Gesetzesübertretung gezeigt. Durch die Markierung mit einem Kreis und den Pfeil wird er zum Objekt einer Botschaft, die ihn öffentlich bloßstellt und eine pauschale, diskriminierende Zuschreibung vornimmt. Es gibt keinen Hinweis, dass der Mann tatsächlich „schwarz fährt“ – es wird also lediglich seine Hautfarbe mit einem strafbaren Verhalten verknüpft. Das ist eine Form von rassistischer Zuschreibung, die dazu beiträgt, strukturelle Vorurteile in der Gesellschaft zu reproduzieren. Die Bildkomposition stellt den dunkelhäutigen Mann in einer entwürdigenden Weise dar. Sie verfestigt rassistische Vorurteile und führt zur öffentlichen Stigmatisierung. Auf dem zweiten Bild ist ein junges (europäisch aussehendes) Mädchen vor einem Badspiegel abgebildet, das ein „Selfie“ macht, wobei fünf dunkelhäutige Jungen neben ihr stehen. Über dem Bild befindet sich die Aufschrift: „Der Alptraum von jedem weißen Vater.“ Auch diese Darstellung transportiert rassistische, entmenschlichende und herabwürdigende Botschaften gegenüber dunkelhäutigen Menschen. Die fünf dunkelhäutigen Jugendlichen werden nicht als Individuen, sondern als eine bedrohliche, homogene Gruppe dargestellt. Die Bildunterschrift „Der Alptraum von jedem weißen Vater“ impliziert, dass ihre bloße Anwesenheit in der Nähe eines weißen Mädchens eine Bedrohung darstellt. Diese Assoziation bedient sich tief verwurzelter, kolonialer und rassistischer Vorstellungen. Der Text spielt zudem auf sexuelle Vorstellungen an und unterstellt eine unerwünschte oder unangemessene Nähe zwischen dem weißen Mädchen und den dunkelhäutigen Jugendlichen. Das bedient das rassistische Klischee, dass dunkelhäutige Männer sexualisiert, triebgesteuert oder bedrohlich für weiße Frauen seien. Die Aussage spricht dunkelhäutigen Menschen faktisch ab, gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft zu sein, und stellt sie als Quelle von Angst dar. Das ist eine kollektive Entwürdigung, da sie nicht auf individuellem Verhalten beruht, sondern allein auf Hautfarbe und ethnischer Zugehörigkeit. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte nach seiner eigenen Aussage durch das Versenden der Bilder in die Chatgruppe seines Bekanntenkreises mit rechter Gesinnung integrieren wollte (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht S. 2). Die Motivation seiner Handlung bestand daher darin, der Gruppe „Material zur Weiterverbreitung zu liefern“, das geeignet ist, dunkelhäutige Mitmenschen verächtlich zu machen. Sein Einwand, dunkelhäutige Mitmenschen sollten nicht als unwürdig dargestellt werden, wertet der Senat vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung. Der Beweisanregung, frühere Kollegen und Vorgesetzte als Zeugen darüber zu vernehmen, dass der Beklagte im Zeitraum 2014/2015 wegen seiner überdurchschnittlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Flüchtlingsarbeit in der Erstaufnahmeeinrichtung in Zirndorf gelobt worden und durch eine weltoffene Gesinnung aufgefallen sei, war nicht zu folgen. Die zur Last gelegte Weiterverbreitung von rassistischen Bildern mittels des Messenger-Dienstes W...App ereigneten sich ab dem Jahr 2017 und damit zwei Jahre nach der Tätigkeit des Beklagten in der Erstaufnahmeeinrichtung. Für das Tatbestandsmerkmal der böswilligen Verächtlichmachung anderer durch das private Versenden von Bildern im Jahr 2017 ist daher die Frage, ob der Beklagte 2014/2015 bei seinem dienstlichen Einsatz eine fremdenfeindliche Gesinnung hatte, ohne Belang. Die im Dienst aus subjektiver Sicht eines damaligen Vorgesetzten gezeigten guten Leistungen und eine „weltoffene Gesinnung“ steht dem Umstand nicht zwingend entgegen, dass der Beklagte privat mit den versendeten Bildern dunkelhäutige Mitbürger abwerten wollte. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. erfordert zudem die Verbreitung einer Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) mit den dort beschriebenen Angriffen gegen bestimmte Gruppen, Teile der Bevölkerung oder Einzelne wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. Die höchstrichterliche Rechtsprechung definiert das Verbreiten als die mit der körperlichen Weitergabe einer Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der entweder nach Zahl und Individualität unbestimmt ist oder jedenfalls so groß, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BGH, B.v. 10.1.2017 – 3 StR 144/16 – NStZ 2017, 405). Wohl überwiegend wird es als subjektives Element für ausreichend angesehen, wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (BGH, U.v. 22.12.2004 – 2 StR 365/04 – juris Rn. 15; OLG Frankfurt, B.v. 8.7.2024 – 1 Ws 171/23 – juris Rn. 11; Schäfer/Anstötz in MüKo StGB, 4. Aufl., 2021, § 130 Rn 74). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar hat der Beklagte die Inhalte über ein privates Smartphone in eine private, geschlossene Chatgruppe mit überschaubarem Personenkreis eingestellt, deren Mitglieder miteinander verbunden waren. Aufgrund der Zusammensetzung der Chatgruppe und des Zwecks der Kommunikation ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass der Beklagte zumindest mit der Weitergabe der Inhalte an eine nicht mehr überschaubare Anzahl von Personen rechnete. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, gewusst zu haben, dass die Gruppenmitglieder rechte und ausländerfeindliche Tendenzen hatten. Hinzu kommt, dass von Seiten des Beklagten ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis vorlag, da er sich durch die Übersendung der Bilddateien in diesem Kreis „rechter Gesinnung“ profilieren wollte, um sich in die Gruppe zu integrieren. Zudem ermöglicht gerade die Kommunikation über W...App ohne nennenswerten Aufwand eine schnelle und massenhafte Weiterverbreitung dort ausgetauschter Bilddateien (vgl. OLG Celle, B.v. 11.10.2022 – 2 Ss 127/22 – juris Rn. 14). Auch der – soweit ersichtlich – eher oberflächliche Inhalt der Chatinhalte deutet nicht darauf hin, dass unter den Mitgliedern eine enge Verbundenheit vorlag und der Beklagte auf Diskretion hätte vertrauen können. Vielmehr war der Zweck der Chatgruppe mit dem Gruppentitel: „Einmarsch in Prag“, der wohl auf ein dortiges Fußballländerspiel am 1. September 2017 zurückgeht, an dem – wie man durch die Eingabe der Namen der Chatteilnehmer in die Internetsuchmaschine Google unschwer feststellen kann – einzelne Mitglieder der Chatgruppe als rechtsextreme Hooligans teilnahmen – zumindest auch auf den Austausch rechtsextremen Gedankenguts angelegt. Anschuldigungspunkte 1.2.2 (Versuchte Nötigung von Frau A.), 1.2.4 (Weitere versuchte Nötigung von Frau A.), 1.2.5 (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) Aufgrund der vorliegenden Chatnachrichten sieht es der Senat zudem als erwiesen an, dass der Beklagte Ende Februar seiner damaligen Ex-Freundin Frau A. androhte, Bilder von ihr, die sie am Oberkörper unbekleidet zeigten, zu veröffentlichen, wenn sie ihm nicht 450 Euro und weitere Haushaltsgegenstände herausgebe, hinsichtlich derer er dachte einen Anspruch zu haben. Am 10. November 2018 drohte er ihr erneut mit der Veröffentlichung von Aufnahmen, die sie in einem unbekleideten Zustand zeigen. Kurz darauf übersandte er diese Fotos an den privaten Facebook-Account ihres Arbeitgebers. Damit hat sich der Beklagte wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der versuchten Nötigung sowie einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201 a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 205 Abs. 1, § 240 Abs. 1, Abs. 2, § 22, § 23 StGB strafbar gemacht. Anschuldigungspunkt 1.2.3 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) Der Senat legt seinem Urteil die tatsächlichen Feststellungen hierzu aus dem Strafurteil nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 Hs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 BayDG zugrunde, da der Beklagte die Indizwirkung des von ihm schließlich akzeptierten Strafbefehls nicht entkräftet hat. Danach leistete er am 16. Mai 2018 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB. Vor dem Zugriff wurde der Beklagte von der Polizei aufgefordert, das Wohngebäude zu verlassen. Die Festnahme wurde ihm dabei bereits mitgeteilt. Als er gegen 10:30 Uhr das Gebäude durch die Eingangstüre verließ, fixierten ihn zwei Polizeibeamte sogleich an beiden Oberarmen und forderten ihn auf, ruhig zu bleiben und mitzukommen. Er versuchte sich der Festnahme zu entziehen, indem er beide Arme ruckartig und mit großem Kraftaufwand nach vorne riss. Weiterhin bewegte er seinen Oberkörper mehrfach ruckartig hin und her. Bis zum Anlegen der Handfesseln versuchte er mehrfach, sich aus dem Griff der Polizeibeamten zu lösen. Mehrfache Aufforderungen, ruhig zu bleiben, ignorierte er. Der Behauptung des Beklagten, dass er sich in einer Schrecksituation reflexhaft gewehrt habe, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten geht aus den Zeugenerklärungen von PHK C. F. vom 16. Mai 2018 sowie von PK N. F., PM M. B. und PM P. K. vom 17. Mai 2018 (EA S. 1051 bis 1064) übereinstimmend hervor, dass sie den Zugriff vorab angekündigt haben, sodass nicht von einer Schrecksituation, wie sie der Beklagte anführt, ausgegangen werden kann. Der Beweisanregung, den Bruder des Beklagten über die Tatsache zu vernehmen, dass der Beklagte am 16. Mai 2018 gegen 10:30 Uhr von den festnehmenden Beamten sehr stark fixiert und insbesondere von dem Polizeibeamten C. F. von hinten in den Würgegriff genommen wurde, woraufhin er in Atemnot geriet und ausschließlich aus diesem Grund sinngemäß die Worte äußerte: „Lass locker, du Arschloch“, brauchte der Senat nicht nachzukommen. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache ist für den Tatvorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nicht entscheidungserheblich. Die Beleidigung ist nicht Gegenstand der Disziplinarklage. Die Widerstandshandlung erfolgte vor der starken Fixierung und dem vermeintlichen „Würgegriff“ und damit nicht als Verteidigungshandlung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Dies lässt sich auch aus den eigenen Angaben des Beklagten (EA S. 917) entnehmen. Erst durch seine vehementen Widerstandshandlungen setzte der Beklagte die Ursache dafür, dass PHK C. F. seine Position verändern musste, um einen Kopfeinschluss vorzunehmen und den Beklagten kontrolliert nach hinten zu ziehen. Anschuldigungspunkt 2 (Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue) Der Beklagte hat im Zeitraum vom 9. Januar 2017 bis 6. April 2018 die im Tatbestand unter III.2. beschriebenen Bilddateien mit teilweise rassistischen und ausländerfeindlichen Inhalten, durch die zum Teil das NS-Regime und der Holocaust verherrlicht wurden, besessen bzw. an eine Chatgruppe aus Mitgliedern mit rechtsradikaler Gesinnung weitergeleitet. Der Sachverhalt ist durch die Auswertung des am 9. April 2018 im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen sichergestellten Mobiltelefons des Beklagten belegt und wird von ihm im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Disziplinarverfahren auch eingeräumt. Ob die Bildaufnahme des Autoreifens mit dem umgestalteten „Michelinmännchen“ (vgl. Tatbestand unter III.2.b) Nr. 4) tatsächlich durch den Beklagten selbst erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, da ihm nicht das Herstellen, sondern die Verbreitung dieses Bildes in der Chatgruppe „Einmarsch in Prag“ zur Last liegt. Anschuldigungspunkt 4 (Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, Datenweitergabe und unberechtigte Datenabfragen) Die vielfachen im beruflichen Kontext nicht erforderlichen datenschutzrechtlich illegalen Abfragen und Datenweitergaben wurden vom Beklagten zugestanden und sind aufgrund der Ermittlungsergebnisse auch eindeutig in dem in der Klageschrift dargestellten Umfang belegt. Durch die Weitergabe von erkennungsdienstlichen (ED) Bildern im Gruppenchat hat der Beklagte ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet und daher den Straftatbestand des § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB der Verletzung eines Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht erfüllt. Der Beklagte unterlag insoweit keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 1 StGB). Es kann dahinstehen, ob ihm – wie er geltend macht – bei den Taten die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun. Denn einen etwaigen Irrtum über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns hätte er angesichts seiner Amtsstellung, seiner Vorbildung und seines dienstlichen Werdegangs unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten jedenfalls vermeiden können. Zudem hat der Beklagte in insgesamt 26 tatmehrheitlichen Fällen vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten des unerlaubten Abrufs geschützter personenbezogener nicht offenkundiger Daten gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG (in der bis zum 24.5.2018 gültigen Fassung) begangen. Anschuldigungspunkt 5 (Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz) Am 17. Dezember 2017 hat der Beklagte in der Wohnung von Frau A., wo er auch zeitweise wohnte, eine 10 ml-Ampulle des Testosteron-Präparats „Enanthate“ aufbewahrt (vgl. Foto – EA S. 1644). Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingestanden (Protokoll S. 2). Er habe diese Präparate einnehmen wollen, um seinen Körper besser zu formen. Anschuldigungspunkt 6 („Bestechlichkeit“) Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt steht aufgrund des vorliegenden Chatverlaufs und der Zeugenaussage von Frau G. vom 16. Mai 2018 (EA S. 868 ff., S. 882) fest. II. 1. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einer disziplinarischen Ahndung des Anschuldigungspunktes 1.1 (unerlaubter Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge) nicht das Disziplinarmaßnahmeverbot des Art. 15 Abs. 1 BayDG entgegen. Denn abgesehen davon, dass die durch einen Polizeivollzugsbeamten begangene, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohte Straftat des unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, § 2 Abs. 3 AntiDopG i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG und der Anlage zur Dopingmittelmengenverordnung selbst bei isolierter Bewertung wohl angesichts der Menge und des wiederholten Verstoßes mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1998 – 1 D 111.97 – NVwZ 1999, 881 zur disziplinarischen Bewertung des Handeltreibens mit Anabolika) zusätzlich erforderlich wäre, um den Beklagten zur Pflichterfüllung anzuhalten (Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG), kommt hier eine von den anderen Pflichtverletzungen losgelöste Würdigung wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens nicht in Betracht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen nur dann ausnahmsweise zu, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbstständigkeit haben. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist immer dann gegeben und folglich eine isolierte Betrachtung nicht zulässig, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten bzw. eine gewisse Charaktereigenschaft als gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen ursächlich ist (BVerwG, U.v. 28.9.2022 – 2 A 17.21 – juris Rn. 94 f. m.w.N.; Zängl, Kommentar zum Bayerischen Disziplinarrecht, Stand Oktober 2023, Art. 15 Rn. 26; Weiß, GKÖD II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Lfg. 3/22, M § 14 Rn. 58). So verhält es sich hier. Der sachliche Zusammenhang zwischen den vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen ergibt sich daraus, dass der unerlaubte Besitz von Dopingmitteln zum schnelleren Kraft- und Muskelaufbau und die Einnahme dieser Mittel (auch) der Selbstdarstellung des Beklagten dienten. Ein muskulöser Körper kann gezielt zur Einschüchterung von Mitmenschen eingesetzt werden und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Beklagten gezeigten Charakterzug des aggressiven Verhaltens, der zu den weiteren dem Beklagten vorgeworfenen Straftaten (wiederholte versuchte Nötigungen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) führte. Der Charakterzug wird auch durch das vom Dienststellenleiter erstellte Persönlichkeitsbild vom 28. Dezember 2017 bestätigt, das dem Beklagten ein „verbal-aggressives und gereiztes Verhalten gegenüber Kollegen“ bescheinigt. Schließlich zeigt der zuvor begangene Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz (hier Anschuldigungspunkt 5), dass ein Fehlverhalten in der Persönlichkeit des Beklagten wurzelt (Werres in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 19. Lieferung, 6/2024, Teil C Grundlagen des sachlichen Disziplinarrechts, 2.6 Einheit des Dienstvergehens Rn. 21). Für eine Verknüpfung der Verfehlungen spricht zudem der zeitliche Zusammenhang der Dopingmittelverstöße (9.4.2018 und 17.12.2017) mit den weiteren vom Beklagten während des Zeitraums vom Januar 2017 bis November 2018 begangenen und ihm im Disziplinarverfahren zur Last gelegten Straftaten. 2. Der Beklagte hat sowohl außerdienstlich (2.1) als auch innerdienstlich (2.2, 2.3) die ihm obliegenden Pflichten verletzt. 2.1 Durch die Begehung der abgeurteilten (Anschuldigungspunkte 1.1 und 1.2) und nach § 154 a StPO eingestellten Straftaten (Anschuldigungspunkt 5) hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG begangen, indem er vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflichten, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis zum 6.12.2018 geltenden Fassung – a.F.), sowie gegen seine Pflicht, Strafgesetze zu beachten, verstoßen hat. Der Gesetzgeber erwartet zwar außerhalb des Dienstes von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027, S. 34 zum BeamtStG). Disziplinarwürdig ist ein außerdienstliches Fehlverhalten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG deshalb nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist der Fall, wenn der Pflichtenverstoß einen Bezug zu seinem Dienst hat oder es sich um vorsätzliche Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren handelt und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wiegt (BVerwG, U.v. 16.6.2020 – 2 C 12.19 – juris Rn. 16; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der erforderliche Bezug des Dienstvergehens zum Amt des Beklagten, der als Polizeibeamter die besondere Aufgabe hat, Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten, insbesondere Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist gegeben, weil das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt und den Beklagten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Ein naher Bezug des Fehlverhaltens zu den dem Beklagten übertragenen Dienstpflichten ist insoweit offensichtlich. Losgelöst vom konkreten Dienstbezug sieht das Gesetz für den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB a.F.), der versuchten Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 2 StGB) und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) jeweils einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie für den Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB) einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vor, so dass auch aus diesem Grund ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorliegt, weil der Unrechtsgehalt der konkreten Taten hier nicht nur gering wiegt. 2.2 Die Weiterleitung der zur Verurteilung wegen Volksverhetzung führenden Fotos und der im Tatbestand unter III.2.b) Nr. 3, Nr. 9, Nr. 10 und Nr. 12 näher beschriebenen Abbildungen an die Teilnehmer der W...App-Chatgruppe „Einmarsch in Prag“ begründen einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG (2.2.1). Durch den Besitz der im Tatbestand unter III.2.c) Nr. 15, 19 und Nr. 31 bis 35 beschriebenen Bilddateien hat der Beklagte zudem gegen die Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten, verstoßen (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.; 2.2.2). Die disziplinarische Ahndung dieser Pflichtenverstöße muss mangels besonderer Vertraulichkeit der Kommunikation auch nicht wegen der Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) unterbleiben (2.2.3). 2.2.1 Die genannten Bilddateien haben einen ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden oder den Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Inhalt. Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen unter I. Anschuldigungspunkt 1.2.1 verwiesen. Einzelne Abbildungen enthalten Merkmale, die für jeden eindeutig erkennbar dem Nationalsozialismus zuzuschreiben sind und mit denen ein hohes Maß an Identifikation einhergeht (z.B. Hakenkreuz vgl. Bilder im Tatbestand unter III.2.b) Nr. 3, Nr. 10; Abbildung von A. H. im Tatbestand unter III.2.b) Nr. 9,). Außerdem wird teilweise direkt auf die Gräueltaten und Verbrechen gegen die Menschlichkeit während des Nationalsozialismus Bezug genommen und diese verharmlost bzw. gutgeheißen. So wird etwa bei der im Tatbestand unter III.2.b) Nr. 12 beschriebenen und vom Beklagten an die Chatgruppe weitergeleiteten Abbildung auf die Frage, wie man die Fachkräfte wieder loswerde (bezogen auf die Asylpolitik), ein Bild des sich meldenden A. H. gezeigt. Die Bildmontage spielt auf die Praktiken des Dritten Reichs an, insbesondere auf die systematische Vernichtung von Menschen. Eine Tötung von Flüchtlingen wird unter Anlehnung an den Genozid im Nationalsozialismus damit als Lösung zum Umgang mit Flüchtlingen angeführt, wodurch die Menschenwürde der betroffenen Personengruppen verletzt wird. Der Beklagte bedient in seinen Chats damit rassistische Stereotypen nationalsozialistischer Symbolik und suggeriert eine gesellschaftliche Überlegenheit des Nationalsozialismus. Durch die Weiterleitung dieser Bilder an eine Chatgruppe, deren Mitglieder auch aus der Sicht des Beklagten eine rechte Gesinnung aufwiesen, hat er gegen seine Pflicht verstoßen, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt BeamtStG). Dies verlangt, dass der Beamte sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Der Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG setzt daher nicht zwingend das Vorliegen einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Der Beamte darf deshalb auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 14.3.2024 – 2 WDB 12.23 – juris Rn. 15; U.v. 4.11.2021 – 2 WD 25.20 – juris Rn. 30; U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 41 ff., 44 m.w.N.; U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – BVerwGE 168, 323 – juris Rn. 39 f. jeweils zu § 8 SG; OVG Bremen, B.v. 10.5.2023 – 2 B 298/22 – juris Rn. 70; NdsOVG, U.v. 27.11.2024 – 3 LD 1/23 – DÖD 2025, 54 – juris Rn. 43; U.v. 24.4.2025 – 3 LD 14/23 – juris Rn. 80). Dies zugrunde gelegt trifft den Beklagten der Vorwurf, nicht für die verfassungsrechtliche Ordnung eingetreten zu sein, auch wenn das Verwaltungsgericht eine fremdenfeindliche Einstellung des Beklagten nicht festgestellt hat, da es außerhalb dieses Chats keine Anhaltspunkte für rechtsradikales, fremdenfeindliches oder nationalsozialistisches Gedankengut oder Handeln im Dienst gab. Gegenteilige Feststellungen konnte der Senat – insbesondere aufgrund des Nichterscheinens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung – nicht treffen. Allein aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geschilderten Motivation des Beklagten, „mitgemacht“ zu haben, um in der Gruppe, deren Mitglieder eine rechte Gesinnung bzw. ausländerfeindliche Tendenzen aufwiesen, integriert zu sein, kann nicht zwingend auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung geschlossen werden, wenn – wie hier – nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich in die Gruppe nicht wegen deren verfassungsfeindlichen Bestrebungen, sondern aus anderen Gründen integrieren wollte. In einer Gesamtschau des Verhaltens des Beklagten und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen (§ 108 VwGO), dass der Beklagte über das Posten der genannten Beiträge hinaus den Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung vollständig verlassen hätte. Da die Motivation des Beklagten – wie bereits ausgeführt – aber darin bestand, einer rechtsgerichteten Gruppe „Material zu liefern“, um sich dort zu profilieren, und er mithin mit einer Weiterverbreitung und Verwendung der Bilder zu verfassungsfeindlichen Zwecken rechnen musste, stellt sich sein Verhalten durchaus als ein Unterstützen verfassungswidriger Bestrebungen „nach außen hin“ (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 44; U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – juris Rn. 39 f.; U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 83; HessVGH, B.v. 30.6.2023 – 28 E 803/23.D – juris Rn. 103) dar und weist daher das für die Annahme eines Verstoßes gegen die politische Treuepflicht erforderliche Gewicht auf (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 28). Da nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Dementsprechend kommt es auf die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen nicht an (BVerwG, U.v. 29.10.1981 – 1 D 50.80 – BVerwGE 73, 263). Unerheblich ist auch, ob die Überzeugung des Beklagten Einfluss auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. 2.2.2 Durch den Besitz der im Tatbestand unter III.2.c) Nr. 15, 19 und Nr. 31 bis 35 beschriebenen Bilddateien hat der Beklagte seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.) verletzt. Das im Tatbestand unter III.2.c) Nr. 15 beschriebene Bild, auf dem vier weiße Männer in Uniform und ein schwarzer Mann vor einem Gebäude stehen und die Inschrift „H., H., H., F. und der neue Minensucher“ trägt, drückt eine rassistische Einstellung aus. Der dunkelhäutige Mann wird als „Kanonenfutter“ und sein Leben menschenverachtend als geringwertiger im Vergleich zu den Leben weißer Männer dargestellt. Solche Abbildungen sind typisch für rassistische Ideologien, die Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe auf stereotype Rollen reduzieren. Sie fördern die Abwertung und Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe. Das im Tatbestand unter III.2. c) Nr. 19 dargestellte Bild, auf dem Soldaten mit Maschinengewehren mit dem Schriftzug „SCHNELLSTES ASYLVERFAHREN DEUTSCHLANDS – …00 ASYLANTRÄGE PRO MIN AB!“ stellt eine zynische und menschenverachtende Verhöhnung Asylsuchender dar. Er suggeriert, dass Asylanträge nicht individuell geprüft, sondern pauschal und gewaltsam „abgelehnt“ werden sollten, was die Grundprinzipien des Rechtsstaats und des Schutzes von Menschenrechten untergräbt. Die Botschaft des Bildes verletzt die Menschenwürde von Asylsuchenden, indem sie diese auf eine Bedrohung reduziert, die mit militärischen Mitteln bekämpft werden soll. Dies widerspricht den Grundwerten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Äußerungen, welche die Ausübung „extralegaler Gewalt“ (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – Buchholz 232.01 § 33 BeamtStG Nr. 3 Rn. 19) bagatellisieren, sind mit dem Amtsverständnis eines Polizeivollzugsbeamten als rechtsstaatlich gebundenem Waffenträger unvereinbar (zum Soldatenrecht vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – BVerwGE 168, 323 – juris Rn. 24). Einzelne Abbildungen enthalten Merkmale, die für jeden eindeutig erkennbar dem Nationalsozialismus zuzuschreiben sind und mit denen ein hohes Maß an Identifikation einhergeht (z.B. Hakenkreuz vgl. Bilder im Tatbestand unter III.2.c) Nr. 35; Abbildung von A. H. im Tatbestand unter III.2.c) Nr. 31). Außerdem wird z.B. mit dem im Tatbestand unter III.2.c) Nr. 32 genannten Bild die Vergasung während des Nationalsozialismus ins Lächerliche gezogen und der Holocaust verharmlost. Mit den im Tatbestand unter III.2.c) Nr. 33 und 34 beschriebenen Bildern wird die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus verherrlicht, indem ein Soldat mit SS-Runen am Kragen mit der Überschrift „Me“ dargestellt und zu einer Abbildung von SS-Soldaten aufgeführt wird „Es gibt auch Schwarze die wir mögen! [sic!]“. Die Darstellung der SS-Soldaten in einem solchen Kontext kann als Glorifizierung oder Verharmlosung der SS und ihrer Ideologie verstanden werden. Dies ist besonders problematisch, da die SS eine zentrale Rolle im nationalsozialistischen Terrorregime spielte. 2.2.3 Eine disziplinare Ahndung der Weiterverbreitung entsprechender Chatnachrichten muss vorliegend nicht ausnahmsweise wegen der besonderen Vertraulichkeit der Kommunikation im Lichte der Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) unterbleiben. Denn die Äußerungen fielen mit echtem Kundgabewillen und nicht nur im engsten Familien- oder Freundeskreis, in dem der Beklagte aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen musste (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – NVwZ-RR 2022, 385 – juris Rn. 52; BVerfG, B.v. 17.3.2021 – 2 BvR 194/20 – NStZ 2021, 439 Rn. 32 m.w.N.) Dass zwischen dem Beklagten und den Mitgliedern der Chatgruppe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, wurde weder vorgetragen noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich. Auch der eher oberflächliche Inhalt der Chatnachrichten deutet nicht auf eine besondere Vertraulichkeit hin. Der Beklagte selbst spricht von „Bekanntenkreis“ und „Kumpels“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, S. 2), woraus noch nicht auf eine Vertrauensbeziehung geschlossen werden kann, welche für den Beklagten die (berechtigte) Funktion gehabt hätte, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren hätte können. Ferner sind Memes in der hier vorliegenden Aufmachung durch ihre plakative Ausgestaltung gerade auf Weiterverbreitung und nicht auf innere Offenbarung ausgelegt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich auch Beamte im Rahmen einer außerdienstlichen, privaten Unterhaltung, auch wenn diese nicht dem besonderen Schutz der Vertraulichkeit der Privatsphäre unterliegt, sowie des außerdienstlichen Besitzes digitaler Inhalte auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen können, das auch Äußerungen unabhängig davon schützt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind. Vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beamten sind sogar offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – juris Rn. 25 f.; HessVGH, U.v. 2.5.2024 – 1 A 271/23 – juris Rn. 72; BVerfG, B.v. 22.6.2018 – 1 BvR 2083/15 – juris Rn. 29). Zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beamten und den Grundrechtsschranken des § 33 Abs. 1 Satz 3 und des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, die als allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG die Meinungsfreiheit einschränken, besteht eine Wechselwirkung. Bei der Auslegung der Äußerung sind ausgehend vom objektiven Erklärungsgehalt alle Begleitumstände, einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 34 m.w.N; HessVGH, U.v. 2.5.2024 – 1 A 271/23 – juris Rn. 72). Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (vgl. BVerfG, B.v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20 – juris Rn. 17; BVerfG, B.v. 24.1.2018 – 1 BvR 2465/13 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 – juris Rn. 29 f.; U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 34). Sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten sind indes bei den soeben erörterten Bildern weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die oben angeführten Chatnachrichten des Beklagten gehen deutlich über sein Recht auf freie Meinungsäußerung, wie es ihm als Amtsträger im Dienste des Freistaates Bayern zusteht, hinaus. Sie nehmen dabei den Charakter einer Schmähung an, da nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung insbesondere von Asylbewerbern und dunkelhäutigen Ausländern im Vordergrund steht. Der Aussagekern der Nachrichten beschränkt sich damit auf eine Missachtung und Herabwürdigung von ausländischen Menschen. Dabei musste dem Beklagten bewusst sein, dass die Verbreitung rassistischer Darstellungen in Bezug auf Migranten bei Bekanntwerden geeignet ist, das Vertrauen der Bürger in die Funktionsfähigkeit und Neutralität des Staates erheblich zu gefährden. Dies gilt auch in Bezug auf menschenverachtende und gewaltverherrlichende Darstellungen. 3. Durch die Weitergabe von Daten und Informationen aus den polizeilichen Informationssystemen an Dritte (Anschuldigungspunkt 4) hat der Beklagte ein strafrechtlich relevantes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG begangen, da die polizeilichen Informationssysteme in den dienstlichen Betrieb des Beklagten integriert sind. Er hat damit gegen seine Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.) sowie gegen seine Grundpflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Durch die ordnungswidrigen dienstlich nicht veranlassten Abfragen verschiedener Personen in polizeilichen Datenbanken (ohne Weitergabe an Dritte) hat er zudem gegen seine Pflicht verstoßen, die dienstlichen Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG in der bis zum 6.12.2018 gültigen Fassung i.V.m. Ziffer 2.7.2 EDV Rahmenrichtlinien der bayerischen Polizei vom 1.3.2001). 4. Vermittelt ein Polizeibeamter in einer Textnachricht an einen Mitbürger den Eindruck auf die Ahndung einer vermeintlichen Ordnungswidrigkeit „einfach so“ zu verzichten und äußert er im Gegenzug hierfür die Erwartung auf die Gewährung eines immateriellen Vorteils (hier Verabredung zum Kaffeetrinken), verstößt er gegen die Pflicht, keinen sonstigen Vorteil für sich in Bezug auf sein Amt zu fordern (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Polizeivollzugsbeamter hat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig von Person und Geschlecht Sachverhalte objektiv aufzuklären und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu bearbeiten. Auch schadet es dem Ansehen der Polizei, wenn Betroffene von polizeilichen Maßnahmen von Polizeibeamten aus persönlichen Motiven heraus „angeflirtet“, oder gar von ihnen persönliche Gefälligkeiten im Rahmen der Sachbearbeitung (unausgesprochen) erwartet werden. Dies widerspricht dem gesetzlichen Auftrag der Polizei, neutral, objektiv und unabhängig vom Ansehen der Person für Sicherheit und Ordnung zu sorgen sowie Straftaten zu verfolgen. III. Bei einer prognostischen Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Umstände des Falles ist der Beklagte im Beamtenverhältnis untragbar. Er hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ihm kann hinsichtlich einer in Zukunft pflichtgemäßen Amtsausübung kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden und die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums ist bei einem Fortbestehen seines Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Gesichtspunkte ergibt, dass der Beamte auch zukünftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei seinem Verbleiben im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen ist. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 – juris Rn. 26; U.v. 22.6.2006 – 2 C 11.05 – juris Rn. 24; U.v. 16.6.2020 – 2 C 12.19 – juris Rn. 38; U.v. 2.3.2023 – 2 A 19.21 – juris Rn. 44; U.v. 1.2.2024 – 2 A 7.23 – juris Rn. 32). 1. Die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme ist eröffnet. Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese grundsätzliche Ausrichtung am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung der Dienstvergehen und verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Gehalts eines Dienstvergehens an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Maßgeblich ist damit die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts (BVerwG, U.v. 16.6.2020 – 2 C 12.19 – juris Rn. 21 m.w.N.). Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme schon bei Straftaten, die keinen besonderen Bezug zu der dienstlichen Stellung des Beamten aufweisen, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 24.10.2019 – 2 C 3.18 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 18.12.2024 – 16a D 23.525 – juris Rn. 34). Die Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB a.F.), die versuchte Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 2 StGB) und der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) sind – wie dargestellt – jeweils mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB) mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe versehen. 2. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 63.11 – juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NW, U.v. 18.9.2019 – 3d A 86/18.O – juris Rn. 46 f.). Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt die Prognose, dass ein Beamter das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 16.10 – juris Rn. 31 m.w.N.; OVG NW, U.v. 18.9.2019 – 3d A 86/18.O – juris Rn. 48 f.). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist vor allem auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein: objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 16.10 – juris Rn. 29 m.w.N.; OVG NW, U.v. 18.9.2019 – 3d A 86/18.O – juris Rn. 50 f.). 3. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Setzt sich ein Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, U.v. 8.9.2004 – 1 D 18.03 – juris Rn. 47; OVG NW, U.v. 18.9.2019 – 3d A 86/18.O – juris Rn. 53 f.). Das sind hier ungeachtet ihrer außerdienstlichen Begehung und des erheblichen Gewichts der innerdienstlichen Pflichtenverstöße des Beklagten die dem Urteil des Amtsgerichts Passau vom 27. Januar 2020 zugrundeliegenden Straftaten der Volksverhetzung, versuchten Nötigungen, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Anschuldigungspunkt 1.2), derentwegen er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 56 Euro verurteilt wurde. Die mit diesen Straftaten begangenen Pflichtverletzungen wiegen schon so schwer, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis naheliegt. Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist insbesondere auch die besondere Stellung von Polizeivollzugsbeamten zu berücksichtigen. Polizeivollzugsbeamte – wie der Beklagte – haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Das zur Ausübung ihres Amtes erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn sie selbst erhebliche Straftaten begehen (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 39; U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 35 f.). Zugleich wird in erheblichem Maß das Ansehen des Beamten und der Beamtenschaft insgesamt beeinträchtigt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will (OVG NW, U.v. 18.9.2019 – 3d A 86/18.O – juris Rn. 62). Die Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB a.F. stellt eine erhebliche Straftat dar. Neben der hohen Strafandrohung, die bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht, hebt die Bedeutung des durch die Strafnorm geschützten Rechtsguts und die Gewichtigkeit eines entsprechenden strafrechtlichen Verhaltens durch einen Beamten nicht erst die seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) neue Fassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG besonders hervor. Auch schon zuvor war eine Tat, die den Straftatbestand des § 130 StGB erfüllt, geeignet, das Grundvertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten zu beeinträchtigen und das Ansehen des öffentlichen Dienstes in besonderer Weise zu schädigen. Denn bei der Volksverhetzung setzt sich der Beamte – zumeist sogar öffentlich wahrnehmbar – in Widerspruch zu den Werten, die er als Beamter verteidigen soll. Auch die Begehung einer Straftat gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie die wiederholte versuchte Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil einer jungen Frau wiegen schwer und erlauben es, nachteilige Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit eines Polizeibeamten zu ziehen, der in der Öffentlichkeit, insbesondere für schutzbedürftige Personen, eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt (BayVGH, U.v. 18.12.2024 – 16a D 22.2077 – juris Rn. 17 zu § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Schutz vor der unbefugten Weitergabe von Nacktaufnahmen ist zentraler Aspekt des Schutzes der Intimsphäre und damit des § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB weist nicht nur einen besonderen Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf, sondern wiegt ebenfalls besonders schwer. Dies nicht nur vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten als Polizeibeamten seinerseits zur Unterbindung von Straftaten von seinem Dienstherrn ganz besondere Befugnisse bis hin zur Anwendung unmittelbaren Zwangs an die Hand gegeben werden. Die Wahrnehmung einer so ausgestalteten Aufgabe stellt besondere Anforderungen auch an den Charakter des Amtswalters und erfordert ein herausgehobenes Verantwortungsbewusstsein. Diese spezifische Konstellation gibt jeglichen Gewaltdelikten, denen ein Polizeivollzugsbeamter überführt wird, ihr besonderes und negatives Gepräge. Der Beklagte ist als ausgebildeter Polizeivollzugsbeamter mit polizeilichem Vorgehen inklusive unmittelbarer Zwangsmaßnahmen hinlänglich vertraut, sodass er in der entsprechenden Situation durch ein angemessenes Verhalten auch selbst hätte deeskalieren können. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte in der Gesamtschau ein erhöhtes Aggressionspotenzial gezeigt. Gerade bei Polizeivollzugsbeamten, die zur (gerechtfertigten) Gewaltanwendung befugt und überdurchschnittlich oft Provokationen ausgesetzt sind, ist es nicht hinnehmbar, wenn die Hemmschwelle, Aggressionen auszuleben und sogar ungerechtfertigt Gewalt anzuwenden, überwunden wird. Polizeibeamte müssen in deeskalierenden Verhaltens- und Verteidigungstechniken besonders geübt sein und über die hierzu benötigte Grundeinstellung verfügen oder sich diese aneignen. Deshalb beeinträchtigt es das Ansehen der Polizei in besonderer Weise, wenn ein Polizeivollzugsbeamter, von dem aufgrund seiner Ausbildung und des charakterlichen Anforderungsprofils gerade das gegenteilige Verhalten erwartet werden muss, ein von Unbeherrschtheit und Aggressivität gekennzeichnetes Verhalten an den Tag legt. Die auf einer persönlichen Unbeherrschtheit beruhende Begehung von gravierenden Straftaten durch einen Polizeibeamten kann in einem Rechtsstaat nicht geduldet werden. Ein an den Prinzipien der Freiheit und Mündigkeit seiner Bürger orientierter Rechtsstaat ist mehr als jede anders geordnete menschliche Gesellschaft zur Sicherung seiner Existenz auf das durch seine Hoheitsträger vermittelte Ansehen und Vertrauen in die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen seitens der Bürger angewiesen, wenn er zur Durchsetzung seiner Ziele auf Gewaltmaßnahmen weitgehend verzichtet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich durch die Vielzahl an Straftaten eine Neigung und Bereitschaft des Beklagten offenbart, sich über gesellschaftliche und rechtliche Regeln und Normen bedenkenlos zum eigenen Vorteil hinwegzusetzen. Dies ist mit dem Berufsbild eines Beamten, insbesondere eines Polizeivollzugsbeamten, insgesamt nicht vereinbar. Der Beklagte hat sich von den bereits 2017 gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungen sowie dem Ausspruch des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte am 10. April 2018 und der Einleitung eines Disziplinarverfahrens unbeeindruckt gezeigt und anschließend noch zahlreiche weitere, schwerwiegende Straftaten, wie den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte am 16. Mai 2018, die weitere versuchte Nötigung von Frau A. am 10. November 2018 und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen begangen. Die Behauptung in der Berufungsbegründung, der Beklagter habe sein Leben und soziales Umfeld positiv verändert und sich der Rechtstreue verschrieben, ist durch sein erneutes straffälliges Verhalten während des Berufungsverfahrens widerlegt. Mit Strafbefehl vom 24. Mai 2024 verhängte das Amtsgericht Passau gegen den Beklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu 55 Euro. Der Beklagte legte zunächst Einspruch gegen den Strafbefehl ein und stritt den zugrundeliegenden Sachverhalt ab. Nachdem die Geschädigte jedoch eine Videoaufzeichnung im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung vorlegte, nahm der Beklagte seinen Einspruch zurück, sodass der Strafbefehl am 19. November 2024 rechtskräftig wurde. Von der Verfolgung der weiteren durch den Beklagten begangenen Straftaten (u.a. Nötigung mittels Drohung mit einer Anzeige und versuchte Anstiftung zur Falschaussage) sah die Staatsanwaltschaft P. gemäß § 154 Abs. 1 StPO ab. Diese neuen Straftaten verdeutlichen die nach wie vor fehlende Rechtstreue des Beklagten. Den Vortrag des Beklagten zu seiner angeblichen Reue und Einsicht lässt zudem ein weiteres Verhalten während des Disziplinarverfahrens unglaubhaft erscheinen. Am 2. März 2023 gegen 18:24 Uhr sendete er an den privaten Facebook Account eines Kollegen, der am 26. März 2021 ein Bußgeldverfahren i.S.v. § 73 IfSG gegen den Beklagten eingeleitet hatte, folgende Nachricht: „Kannst du noch in den Spiegel schauen? Bekommst eine Dienstaufsichtsbeschwerde, scheinbar machst du deinen Job nicht richtig, bei anderen wegschauen und alle gehen lassen und uns kontrollieren. Merk dir ein [sic!], es kommt im Leben alles mal zurück.“ Erschwerend wirken sich die weiteren Pflichtverletzungen des Beklagten aus. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue wiegt bei Polizeibeamten disziplinarisch besonders schwer, da diese Pflicht als Kernpflicht des Beamtenverhältnisses gilt und eine zentrale Voraussetzung für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei darstellt. Die Verfassungstreue ist ein Eignungsmerkmal für Beamte. Personen, die sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und nicht für deren Erhaltung eintreten, kann von den Bürgern nicht das für die Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – BVerwGE 174, 219 – juris Rn. 51 m.w.N.). Erschwerend wirken zudem die Anschuldigungspunkte 1.1 und 5 (unerlaubter Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge). Denn auch diese Straftaten sind geeignet, sich unmittelbar und in erheblicher Weise auf das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Öffentlichkeit in die Dienstausübung des Beklagten als Polizeibeamten auszuwirken (BayVGH, U.v. 16.1.2019 – 16a D 15.2672 – juris Rn. 29). Des Weiteren fallen die innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen besonders erschwerend ins Gewicht. Mit der Weitergabe der im Tatbestand unter III.1.4.1 genannten Bilder der erkennungsdienstlichen Behandlung von Herrn P.O. und Herrn M. K. im Gruppenchat hat der Beklagte gegen die ihm obliegende Pflicht, über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), verstoßen. Diese Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten. Hierüber wird der Beamte auch regelmäßig belehrt. In der Verletzung des Amtsgeheimnisses ist ein schwerwiegender Treuebruch zu sehen, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage zu stellen. Der Dienstherr ist im Interesse des Datenschutzes und einer effektiven Strafverfolgung darauf angewiesen, dass gerade Polizeibeamte mit den ihnen aufgrund ihrer dienstlichen Stellung bekannt gewordenen, vertraulichen Informationen besonders sorgsam umgehen und polizeiliche Erkenntnisse unter keinen Umständen an unbefugte Personen weitergeben. Des Weiteren ist die strafrechtliche Relevanz der Verurteilung des Beklagten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten. Durch die 26 tatmehrheitlichen Fälle der unbefugten Datenabfragen und Datenweitergaben zu privatnützigen Zwecken hat der Beklagte wiederholt und nachhaltig den Polizeiapparat, dem er selber angehört und dessen Funktion er als Insider besonders gut abschätzen kann, dazu eingesetzt, um ihn für eigene Interessen zu missbrauchen. Hinzu kommt seine weitere innerdienstliche Pflichtverletzung durch die Forderung eines sonstigen Vorteils für sich in Bezug auf sein Amt. Ein Beamter muss jeden Eindruck vermeiden, er nutze seine Amtsstellung oder seine dienstliche Tätigkeit aus, um private Vorteile zu erzielen. Er darf sich nicht für einen Vorteil offen zeigen, wenn sich ein dienstlicher Bezug nicht ausschließen lässt. 3.2 Entlastende Umstände von erheblichem Gewicht, die zu einer anderen Disziplinarmaßnahme als zur Entfernung aus dem Dienst führen müssten, greifen nicht durch. Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe (hierzu BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 25 bis 36) kommen dem Beklagten nicht zugute. Solche können teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 – 2 B 49.15 – juris Rn. 13). 3.2.1 Im Hinblick auf mögliche entlastende Gesichtspunkte ist dem Umstand, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage – mit Ausnahme des streitgegenständlichen Tatvorwurfs – weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet war, keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen; denn eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten darf der Dienstherr von jedem Beamten erwarten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.2.2013 – 2 C 3.12 – juris Rn. 43; B.v. 28.8.2018 – 2 B 4.18 – juris Rn. 48). Das eingeholte Persönlichkeitsbild vom 23. April 2018 und die letzte dienstliche Beurteilung mit 7 Punkten bescheinigen dem Beklagten Leistungen auf allenfalls durchschnittlichem Niveau. 3.2.2 Der Senat hat auch erwogen, ob dem Beklagten der „anerkannte“ Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ zugutekommt, einen solchen aber im Ergebnis verneint. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt (BVerwG, B.v. 15.6.2016 – 2 B 49.15 – juris Rn. 11; B.v. 22.3.2016 – 2 B 43.15 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 10.7.2019 – 16a D 17.2126 – juris Rn. 45 m.w.N.). Abgesehen davon, dass die geschilderten privaten Probleme (insbesondere die Trennung der Partnerin bzw. Sorgerechtsstreitigkeiten) keine außergewöhnlichen Verhältnisse in diesem Sinne darstellen, ist auch nicht ersichtlich, dass sich die vom Beklagten begangenen Straftaten als Folge dieser Umstände darstellen. 4. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine anderweitige Verwendung des Beklagten – verbunden mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – kommt nicht als „mildere Maßnahme“ in Betracht. Wenn – wie hier – das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten endgültig zerstört ist, weil er als Beamter „nicht mehr tragbar ist“ und es dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob der Beamte anderweitig, ggf. in einer anderen Behörde oder sogar Laufbahn eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 192). Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 193). Abgesehen davon greift der Einwand, es käme wegen des Lebenswandels des Beklagten (geordnete Verhältnisse, Austausch des Freundeskreises, damaliger erheblicher psychosozialer Druck) eine mildere Disziplinarmaßnahme in Betracht, schon deshalb nicht durch, weil er aufgrund des straffälligen Verhaltens des Beklagten während des Disziplinarklageverfahrens (s.o. unter III.3) von einer unzutreffenden Grundlage ausgeht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).