Beschluss
4 S 932/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt sind.
• Eine vom Dienstherrn gegebene Zusage, den Bewerber im Erfolgsfall besoldungs-, laufbahn- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er bei einer früheren (fiktiven) Beförderung gestanden hätte, kann unwirksam sein, wenn sie verschuldensunabhängig Vorteile gewährt und gegen besoldungs-, versorgungs- oder laufbahnrechtliche Gesetzesvorbehalte verstößt.
• Eine dreijährige Wartezeit zwischen zwei Ernennungen kann auch für prüfungsfreie Aufstiegsbeamte gelten; die Wartezeit beginnt mit der Ernennung in das jeweilige Statusamt.
• Die Zusage einer „Reservestelle“ entbindet einen Bewerber grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wenn nur durch einstweilige Maßnahmen die Chance besteht, in der betreffenden Beförderungsrunde berücksichtigt zu werden.
Entscheidungsgründe
Zur Zulassung der Berufung: Wartezeitregelung bei Aufstiegsbeamten und Wirksamkeit von Schadensersatz- bzw. Gleichstellungszusagen • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt sind. • Eine vom Dienstherrn gegebene Zusage, den Bewerber im Erfolgsfall besoldungs-, laufbahn- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er bei einer früheren (fiktiven) Beförderung gestanden hätte, kann unwirksam sein, wenn sie verschuldensunabhängig Vorteile gewährt und gegen besoldungs-, versorgungs- oder laufbahnrechtliche Gesetzesvorbehalte verstößt. • Eine dreijährige Wartezeit zwischen zwei Ernennungen kann auch für prüfungsfreie Aufstiegsbeamte gelten; die Wartezeit beginnt mit der Ernennung in das jeweilige Statusamt. • Die Zusage einer „Reservestelle“ entbindet einen Bewerber grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wenn nur durch einstweilige Maßnahmen die Chance besteht, in der betreffenden Beförderungsrunde berücksichtigt zu werden. Der Kläger, ein Finanzbeamter, wurde 2009 zum Amtsinspektor und 2013 im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs zum Steuerinspektor (A 9) ernannt. Im November 2015 informierte die Verwaltung über anstehende Beförderungen von A 9 nach A 10; der Kläger wurde nicht berücksichtigt. Er legte Widerspruch ein und beantragte zugleich Beförderung. Die Oberfinanzdirektion lehnte ab, erteilte aber zugleich eine schriftliche Zusage, den Kläger bei einem erfolgreichen Verwaltungsgerichtsverfahren besoldungs-, laufbahn- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 01.12.2015 befördert worden, und kündigte an, eine Reservestelle freizuhalten, falls bestimmte Bedingungen erfüllt würden. Der Kläger nahm daraufhin den Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung zurück, klagte später jedoch gegen den Ablehnungsbescheid. Nachträglich wurde er im Dezember 2016 befördert; seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Mit dem vorliegenden Antrag verlangte der Kläger die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. • Zulässigkeit der Berufung: Der Zulassungsantrag blieb erfolglos, weil der Kläger nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch grundsätzliche Bedeutung der Sache substantiiert darlegte. • Fortsetzungsfeststellungsinteresse und Wirksamkeit der Zusage: Es ist zweifelhaft, ob die zugesagte Gleichstellung eine wirksame Schadensersatzzusage darstellt. Ein staatlicher Schadensersatzanspruch setzt Verschulden, Adäquanz und fehlende Selbstvornahme durch Rechtsmittel voraus; eine verschuldensunabhängige Gleichstellung ist rechtlich nicht ohne Weiteres möglich und kann gegen besoldungs-, versorgungs- und laufbahnrechtliche Gesetzesvorbehalte verstoßen (§ 3 LBesG, § 2 LBeamtVG, § 20 LBG). • Reservestelle und vorläufiger Rechtsschutz: Die Zusage, eine Reservestelle freizuhalten, ersetzt nicht die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, wenn ohne einstweilige Anordnung die Chance, in der konkreten Beförderungsrunde berücksichtigt zu werden, verloren geht. Eine Reservierung unbesetzter Planstellen für spätere Besetzung ist nur in engen Grenzen zulässig. • Auslegung der Beförderungsgrundsätze und Beginn der Wartezeit: Die Verwaltungsklausel, die eine dreijährige Mindestwartezeit zwischen zwei Ernennungen vorsieht (Erlass 18.06.2010), ist nach Wortlaut und Zweck so zu verstehen, dass die Frist an die letzte Ernennung anknüpft. Auch bei prüfungsfreien Aufstiegsbeamten beginnt die Wartezeit mit der Ernennung in das Statusamt; dies stellt keine unzulässige Doppelprobezeit oder Ungleichbehandlung dar und folgt aus §§ 20,22 LBG sowie der Zwecksetzung der Wartezeit. • Keine Zulassungsgründe in der Sache: Die vom Kläger vorgetragenen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken sowie die behauptete schon erfolgte Bewährung im höheren Amt wurden nicht so substantiiert dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen oder grundsätzliche Bedeutung anzunehmen wäre. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde festgesetzt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die dreijährige Wartefrist mit der Ernennung zum Steuerinspektor begann und die behauptete Rechtsverletzung und die aus der zugesagten Gleichstellung abgeleiteten Ansprüche nicht zur Zulassung führen, bleibt bestehen. Eine vom Dienstherrn gegebene verschuldensunabhängige Gleichstellungszusage ist aus besoldungs-, versorgungs- und laufbahnrechtlichen Gründen zweifelhaft und in der vorliegenden Ausgestaltung nicht geeignet, den Zulassungsgrund des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu begründen. Schließlich entbindet die Zusage einer Reservestelle den Kläger nicht von der Pflicht, erforderlichenfalls einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen; daher rechtfertigt die Begründung die Zulassung der Berufung nicht.