OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 S 2349/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2020:1120.2S2349.20.00
7mal zitiert
28Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine vorhandene Straße i.S.d. der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 FlG war eine Straße, die zur Zeit des Inkrafttretens des ersten aufgrund von § 15 FlG erlassenen Ortsstatuts mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v.; Beschluss vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris).(Rn.11) 2. Besaß eine Gemeinde kein Ortsstatut nach § 15 FlG, ist für die Frage, ob eine Straße eine vorhandene Straße ist, auf den 29.06.1961 abzustellen, den letzten Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v.; Beschluss vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris).(Rn.10) 3. Der Charakter als vorhandene Straße kann sich auch nur auf ein Teilstück einer darüber hinausreichenden Straße beschränken, ohne dass diese Beschränkung an topographischem Merkmalen orientiert sein musste.(Rn.11) 4. Innerörtlicher Verkehr bedeutet in diesem Zusammenhang einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage, wobei die geschlossene Ortslage entsprechend den zum heutigen § 34 BauGB entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Juli 2020 - 10 K 1199/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.100,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vorhandene Straße i.S.d. der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 FlG war eine Straße, die zur Zeit des Inkrafttretens des ersten aufgrund von § 15 FlG erlassenen Ortsstatuts mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v.; Beschluss vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris).(Rn.11) 2. Besaß eine Gemeinde kein Ortsstatut nach § 15 FlG, ist für die Frage, ob eine Straße eine vorhandene Straße ist, auf den 29.06.1961 abzustellen, den letzten Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v.; Beschluss vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris).(Rn.10) 3. Der Charakter als vorhandene Straße kann sich auch nur auf ein Teilstück einer darüber hinausreichenden Straße beschränken, ohne dass diese Beschränkung an topographischem Merkmalen orientiert sein musste.(Rn.11) 4. Innerörtlicher Verkehr bedeutet in diesem Zusammenhang einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage, wobei die geschlossene Ortslage entsprechend den zum heutigen § 34 BauGB entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Juli 2020 - 10 K 1199/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.100,- EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus in zweiter Reihe bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 24/19, ... Gasse 9 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (Ortsteil ...). Die Zufahrt von der östlich gelegenen ... Gasse (Flst.-Nr. 290/7) erfolgt über das (Vorderlieger-)Grundstück Flst.-Nr. 24/22 (... Gasse 5) und verläuft nördlich des dort vorhandenen Gebäudes (Wohnhaus nebst angebautem Schuppen). Das Grundstück ... Gasse 5 ist zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin mit einer Zufahrtsbaulast belastet. Mit Bescheid vom 08.05.2019 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.400,- EUR für die Erschließungsanlage „... Gasse (nichthistorischer Teil Flst. 290/7 (Teilstück)“ heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Sigmaringen mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2020 zurück. Am 02.04.2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Antragstellerin. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat der Senat keine Veranlassung, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage vielmehr im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben müssen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung muss für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides in diesem Sinne sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang rechtfertigt im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2015 - 2 S 1685/15 - juris Rn. 13 mwN). 1. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorauszahlungsbescheides. Anders als das Verwaltungsgericht meint, sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens hier nicht lediglich offen, sondern der Bescheid ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. a) Entgegen ihrem Beschwerdevortrag ist die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nach § 25 Abs. 2 KAG i.V.m. § 15 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 24.10.2005 in der maßgeblichen Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.12.2009 nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht nach § 49 Abs. 6 KAG ausgeschlossen. Danach kann für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld auf Grund der bis zum 29.06.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. aa) Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend referierten Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v.; Beschluss vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2) beantwortet sich die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (am 30.06.1961) bereits vorhanden war, nach den vormaligen landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.1979 - 4 C 22/78 u.a. - juris Rn. 20 und vom 13.08.1976 - IV C 23.74 - juris Rn. 23), hier also für das im ehemals hohenzollerischen Landesteil gelegene Gebiet der Antragsgegnerin nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz (Straßen- und Baufluchtengesetz) vom 02.07.1875 (FlG). Eine vorhandene Straße i.S.d. der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 FlG war eine Straße, die zur Zeit des Inkrafttretens des ersten aufgrund von § 15 FlG erlassenen Ortsstatuts mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2020 - 15 A 2241/18 - juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2004 - 1 Bs 480/03 - juris Rn. 8; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.04.2015 - 4 K 3291/13 - juris Rn. 35). Besaß eine Gemeinde - wie dies hier offenbar auch nach dem Vortrag der Beteiligten der Fall war - kein Ortsstatut nach § 15 FlG, ist für die Frage, ob eine Straße eine vorhandene Straße ist, auf den 29.06.1961 abzustellen, den letzten Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.09.1995 und 16.05.1989, aaO; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 49 Anmerkung 3.2.4.2). Eine Straße kann somit nur dann eine vorhandene Straße i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts sein, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt den objektiven Tatbestand (innerörtliche Gemeindestraße, zur geschlossenen Ortslage gehörender Anbau, innerörtlicher Verkehr) und den subjektiven Tatbestand (nach dem Willen der Gemeinde wegen des hinreichenden Ausbauzustands für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr geeignet) erfüllte (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.09.1995 und 16.05.1989, aaO). Dabei kann sich der Charakter als vorhandene Straße auch nur auf ein Teilstück einer darüber hinausreichenden Straße beschränken, ohne dass diese Beschränkung an topographischem Merkmalen orientiert sein musste (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.1990 - 3 A 2934/86 - NVwZ-RR 1991, 265; PrOVG, Entscheidung vom 26.01.1905 - IV.135 - PrVwBl 26, 524; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 49 Anmerkungen 3.2.1.1 und 3.2.4.2). Innerörtlicher Verkehr bedeutet in diesem Zusammenhang einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage, wobei die geschlossene Ortslage entsprechend den zum heutigen § 34 BauGB entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 620/16 - juris Rn. 43; Urteil vom 14.12.2004 - 2 S 191/03 - juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2018 - 15 A 2671/15 - juris Rn. 28; Urteil vom 09.03.2000 - 3 A 3611/96 - juris Rn. 11 ff.; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 49 Anmerkung 3.2.4.2). Ist eine geschlossene Ortslage nicht gegeben, sind die für eine vorhandene Straße notwendigen Merkmale der Bestimmung für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr im Regelfall nicht erfüllt und es ist nicht von einer vorhandenen Straße auszugehen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände eindeutig festgestellt werden kann, dass die Gemeinde die betreffende Straße für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr nicht nur künftig vorgesehen, sondern schon aktuell bestimmt hatte, obwohl sich die an der Straße vorhandene Bebauung noch nicht zu einer geschlossenen Ortslage verdichtet hatte oder sogar überhaupt noch keine Bebauung an der Straße existierte (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2020 - 15 A 2241/18 - juris Rn. 23; Urteil vom 23.11.2001 - 3 A 1725/00 - juris Rn. 35; PrOVG, Urteile vom 02.06.1932 - IV.C.43/31 - PrOVGE 89, 376, 387 f. und vom 19.06.1905 - IV.C.156/04 - PrOVGE 47, 88, 89 ff.; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 49 Anmerkung 3.2.4.2). bb) Nach diesen Maßgaben steht § 49 Abs. 6 KAG der Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag hier nicht entgegen, weil es sich jedenfalls bei dem der Vorausleistung zugrunde gelegten Teilstück der ...- Gasse, durch welches das Grundstück der Antragstellerin erschlossen ist, nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht um eine vorhandene Straße handelt. Dieses Teilstück, das im angegriffenen Vorauszahlungsbescheid als „nichthistorischer Teil“ des Flurstücks 290/7 bezeichnet ist und auf dessen Grundlage der Beitragssatz von 13,099 EUR je m² Nutzungsfläche berechnet wurde, beginnt ausweislich eines in der Behördenakte befindlichen Lageplans nördlich des Gebäudes ... Gasse 5 (Wohnhaus nebst angebautem Schuppen). Soweit im Widerspruchsbescheid die Auffassung vertreten wurde, abrechenbare Erschließungsanlage sei nicht nur dieses Teilstück, sondern auch der ursprünglich als „historisch“ angesehene Straßenabschnitt, weshalb von einem höheren Erschließungsaufwand und einem höheren Beitragssatz (16,028 EUR statt 13,099 EUR je m² Nutzungsfläche) auszugehen sei, ist dies für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da im Widerspruchsbescheid keine entsprechende Verböserung erfolgt ist. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen. Es kommt daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der südliche Straßenabschnitt als vorhandene Straße zu qualifizieren ist, obwohl die Antragsgegnerin erst im Jahr 1975 das Eigentum an dem Straßengrundstück erworben hat (vgl. zu der Frage, ob eine im früheren Geltungsbereich des Preußischen Fluchtliniengesetzes gelegene, im Privateigentum stehende Straße eine vorhandene Straße sein kann, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2011 - 6 A 11029/10 - juris Rn. 27 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.1999 - 3 A 2735/94 - juris Rn. 7 ff.; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 49 Anmerkungen 3.2.1.1 und 3.2.4.2; Arndt, KStZ 1984, 107, 109 f.). Das Grundstück der Antragstellerin wird durch das im Vorauszahlungsbescheid als „nichthistorischer Teil“ bezeichnete Teilstück der ... Gasse i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 KAG erschlossen. Denn die durch Baulast gemäß § 4 Abs. 1 LBO gesicherte Zufahrt zu diesem gefangenen Hinterliegergrundstück verläuft nach dem vorliegenden Lageplan (AS 159 der Akte des Verwaltungsgerichts) nördlich des Gebäudes ... Gasse 5 (Wohnhaus nebst angebautem Schuppen) und mündet dort in die ... Gasse ein. Das als „nichthistorischer Teil“ bezeichnete Teilstück der ... Gasse diente nach Aktenlage zum maßgeblichen Zeitpunkt, also am 29.06.1961, nicht dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr. Der betreffende Straßenabschnitt lag nicht innerhalb, sondern außerhalb der geschlossenen Ortslage und führte in die freie Feldmark. Nach den vorliegenden Unterlagen, der Urkarte aus dem Jahr 1843 und dem Auszug eines Plans zu einem geometrischen Handriss aus dem Jahr 1890, war nördlich des auf dem Grundstück ...- Gasse 5 vorhandenen Gebäudes keine Bebauung entlang der ... Gasse vorhanden. Vielmehr ist aus dem Plan zu dem geometrischen Handriss ersichtlich, dass sich in diesem Bereich lediglich Grundstücke mit Gras- und Baumbewuchs befunden haben. Das vorliegende Lichtbild aus der Zeit um 1960 ist insoweit nicht aussagekräftig, da es nur die Einfahrt in die ... Gasse aus der Richtung der in der Dorfmitte befindlichen Kirche zeigt, nicht aber den hier relevanten Bereich der ... Gasse nördlich des Gebäudes ...- Gasse 5. Erkennbar ist auf dem Foto aber jedenfalls, dass sich zum damaligen Zeitpunkt im Bereich der Einfahrt in die ... Gasse westlich dieser Straße noch keine Bebauung befand. Aus dem von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.11.2020 vorgelegten Foto, das eine Hochzeitsgesellschaft zeigt, ergeben sich keine Anhaltpunkte für die Beurteilung, ob das hier maßgebliche Straßenstück als vorhandene Straße zu qualifizieren ist. Dass es nördlich des Gebäudes ... Gasse 5 keine Bebauung gab, stellt auch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht in Frage. Wie bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist sie allerdings der Auffassung, dass für die Frage der vorhandenen Straße nicht auf das Gebäude ... Gasse 5 abzustellen sei, sondern auf die nördlich gelegene Grenze dieses Grundstücks mit der Folge, dass die zu ihrem Grundstück führende Zufahrt noch in den bereits vorhandenen Straßenteil einmünde. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser „grundstücksbezogenen Betrachtungsweise“ nicht zu folgen sein dürfte. Denn für die zur Beurteilung einer vorhandenen Straße maßgebliche Innerortslage ist, wie im Rahmen des § 34 BauGB, grundsätzlich nicht auf die Grundstücksgrenze, sondern auf das letzte vorhandene Gebäude abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.01.1995 - 4 B 273.94 - juris Rn. 3 mwN). Besondere äußerlich erkennbare Umstände, die dazu führen könnten, dass der Bebauungszusammenhang abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper enden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Bei summarischer Prüfung kann hier auch nicht ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls trotz der nördlich des Gebäudes ...- Gasse 5 fehlenden Bebauung eindeutig festgestellt werden, dass die Gemeinde den betreffenden Straßenabschnitt zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits aktuell für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr bestimmt hatte. Denn hierfür gibt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht hat ein Indiz hierfür darin gesehen, dass in dem vorliegenden Auszug des Plans zu dem geometrischen Handriss aus dem Jahr 1890 neben dem Gebäude Nr. 59 (heute ... Gasse 5) vermeintlich Baugebietsbezeichnungen eingezeichnet seien (VII im Bereich der heutigen ...-... Straße, VI südlich des Gewanns ..., VII westlich der ...- Gasse) und die ... Gasse, die in ihrem heutigen Verlauf eingezeichnet sei, sich erst nördlich des Gebiets VII beim Übergang in die freie Feldmark zu verjüngen scheine. Bei den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen römischen Ziffern handelt es sich jedoch nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Fachbereichsleiters Vermessung und Flurneuordnung des Landratsamtes Sigmaringen nicht um Baugebietsbezeichnungen, sondern um Hinweise auf das entsprechende Feldbuch (Brouillon), das im Wesentlichen Festlegungen zu einzelnen Grenzpunkten enthält. Entgegen der Vermutung des Verwaltungsgerichts ist auch die rosa-/lilafarbene Umrandung des betreffenden Bereichs in der Urkarte aus dem Jahr 1843 kein Hinweis darauf, dass die streitgegenständliche Erschließungsanlage für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr bestimmt war. Denn sie kennzeichnet nach der Auskunft des Fachbereichsleiters Vermessung und Flurneuordnung des Landratsamtes Sigmaringen ebenfalls kein Baugebiet, sondern einen Bereich, der durch Zusammenlegung (Feldbereinigung/Flurneuordnung) verändert worden sei. Hierfür spricht auch der Vermerk auf der Urkarte in rosa/lila Schrift „Durch Zusammenlegung verändert“. Entsprechende rosa/lila Umrandungen und Vermerke finden sich mehrfach auf der großräumigeren Urkarte, die auf der Internetseite der Antragsgegnerin eingesehen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin Unterlagen, die Rückschlüsse darauf geben könnten, dass es sich bei der streitgegenständlichen Erschließungsanlage um eine vorhandene Straße handeln könnte, pflichtwidrig nicht beigezogen oder nicht vorgelegt hat, bestehen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht. So hat die Antragsgegnerin auf die Verfügung des Senats vom 06.10.2020 vorgetragen, die Pläne/Karten aus den Jahren 1843 und 1890 lägen auch ihr nur in der bereits vorgelegten Form vor. Insofern ist auch nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht dargelegt, welche weiteren Erkenntnisse sich ergeben könnten, wenn diese Pläne/Karten im Original vorlägen. Die Ortschronik von ..., deren Vorlage die Antragsgegnerin zunächst unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, dass es sich hierbei um das unfertige Werk eines privaten Verfassers handele, der nicht bereit sei, sie dem Verwaltungsgericht zur Verfügung zu stellen, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegt, nachdem die „Chronik von ...“ veröffentlicht worden war. Auch aus dieser Ortschronik ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem betreffenden „nichthistorischen Teil“ der ... Gasse zum maßgeblichen Zeitpunkt am 29.06.1961 um eine vorhandene Straße gehandelt haben könnte. b) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin sich auch gegen die Höhe der festgesetzten Vorausleistung. Sie beanstandet einen angenommenen Beitragssatz von 16,028 EUR je m² Nutzungsfläche, verkennt hierbei aber, dass die streitgegenständliche Festsetzung der Vorausleistung nicht auf einem Beitragssatz in dieser Höhe, sondern auf einem Beitragssatz von 13,099 EUR beruht. Wie bereits dargelegt, hat das Landratsamt Sigmaringen im Widerspruchsbescheid vom 09.03.2020 zwar einen höheren Beitragssatz für rechtmäßig erachtet, jedoch keine Verböserung vorgenommen. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beanstandeten Unterschiede im angenommenen Erschließungsaufwand und Beitragssatz in den von ihr als Anlagen K3 und K4 vorgelegten Kostenaufstellungen beruhen darauf, dass die Anlage K4, wie sich aus der Überschrift ergibt, nur das dem Ausgangsbescheid zugrunde gelegte Teilstück der ... Gasse („nichthistorischer Teil“) betrifft; die Anlage K3, die von einem höheren Erschließungsaufwand und einem höheren Beitragssatz ausgeht, bezieht sich dagegen auf die gesamte Erschließungsanlage „... Gasse“, d.h. einschließlich des von der Antragsgegnerin ursprünglich als „historisch“ angesehenen Teilstücks. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, der Gemeinderat hätte einen Beschluss über den der Vorauszahlung zugrunde zu legenden Beitragssatz treffen müssen. Aus § 25 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG ergibt sich nur, dass die Gemeinde in der Satzung eine Aussage darüber zu treffen hat, ob Vorauszahlungen erhoben werden können; nicht gefordert ist dagegen die Angabe eines Beitragssatzes. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG im Rahmen der Einbeziehung des Erschließungsbeitragsrechts in das Kommunalabgabengesetz geändert und bewusst mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Erschließungsbeitragsrechts als Soll-Vorschrift ausgestaltet (vgl. LT-Drs. 13/3966, S. 40). Denn im Erschließungsbeitragsrecht kann - anders als im Anschlussbeitragsrecht - auf Grund der für jede Erschließungsanlage unterschiedlichen Kosten und der durch sie jeweils erschlossenen Flächen kein allgemein gültiger Abgabensatz, sondern nur die Art und Weise der Kostenermittlung und -verteilung geregelt werden (vgl. zum Ganzen Reif in Gössl/Reif, KAG, § 25 Anmerkung 2, § 34 Anmerkung 1). Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, die Richtigkeit der Berechnung des Beitragssatzes müsse durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachgewiesen sein, verkennt sie, dass Rechnungen, die einen Rückschluss auf den endgültigen Erschließungsaufwand zulassen, zum Zeitpunkt des Erlasses eines Vorausleistungsbescheides, d.h. vor der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (vgl. § 25 Abs. 2 KAG), noch gar nicht oder jedenfalls noch nicht vollständig vorliegen; Grundlage des Vorauszahlungsbescheides ist vielmehr nur eine Kostenprognose, die auf einer sachgerechten Schätzungsgrundlage zu treffen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2020 - 2 S 478/18 - juris Rn. 83; Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 462/92 - juris Rn. 24). Sind die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung beim Erlass des Vorauszahlungsbescheides fehlerhaft prognostiziert worden, etwa weil ein falscher Umfang der abrechenbaren Erschließungsanlage zugrunde gelegt wurde, ist der Vorauszahlungsbescheid entgegen dem Beschwerdevorbringen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann aufrecht zu erhalten, wenn der festgesetzte Betrag im Ergebnis auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 81; Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris Rn. 65 ff.). Wäre die Antragsgegnerin hier also im Ausgangsbescheid von einem zu geringen Umfang der Erschließungsanlage ausgegangen, hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides zufolge, weil bei summarischer Prüfung der Beitragssatz, der sich aus der nicht substantiiert angegriffenen Kostenprognose für die gesamte Straße „... Gasse“ ergibt, nicht niedriger, sondern höher ist als derjenige, der der festgesetzten Vorauszahlung zugrunde lag. c) Soweit sich die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift mehrfach darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, vermag dieser Einwand der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestand und ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß dadurch geheilt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 - juris Rn. 3). Die Beschwerde kann nur dann Erfolg haben, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht richtig erweist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2015 - 10 S 835/15 - juris Rn. 42). Ungeachtet dessen rügt die Antragstellerin hier der Sache nach keine Gehörsverletzung, sondern eine nach ihrer Auffassung fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht jedoch nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen oder sich mit dem Vorbringen eines Beteiligten in einer Weise auseinanderzusetzen, die dieser für richtig hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 678/81 - BVerfGE 64, 1; Beschluss vom 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85 - BVerfGE 80, 269). Dass der angegriffene Beschluss auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht beruhen könnte, hat die Antragstellerin hier im Übrigen auch nicht aufgezeigt, wie der Senat bereits dargelegt hat. d) Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift ergänzend pauschal auf im verwaltungsgerichtlichen Antrags- und Klageverfahren vorgelegte Schriftsätze verweist, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn insoweit es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 - juris Rn. 18; Beschluss vom 25.01.2007 - 6 S 2964/06 - juris Rn. 2; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 7. Aufl., § 146 Rn. 31). 2. Das Verwaltungsgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass sich dem Vorbringen der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hierzu genügt nicht ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren, sie sei teilzeitbeschäftigt „mit einem Einkommen knapp oberhalb der Pfändungsfreigrenze“ und habe bereits für die „Privatstraße“ erhebliche Aufwendungen leisten müssen. Denn dieser Vortrag lässt keine Rückschlüsse auf die konkreten finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin zu, zumal sie diese auch nicht durch Nachweise glaubhaft gemacht hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (1/4 des Streitwerts der Hauptsache, der sich auf 4.400,- EUR beläuft). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).