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Urteil

2 S 2228/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag kann bereits erhoben werden, bevor die endgültige Abrechnung vorliegt, wenn mit der Herstellung begonnen wurde und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (§ 25 Abs.2 KAG, § 14 Abs.1 EBS). • Die sachliche Beitragspflicht entsteht nach Landesrecht nicht allein mit der bautechnischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst, wenn der Erschließungsaufwand ermittlungsfähig ist, regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (§ 41 Abs.1 KAG; Abgrenzung zur bundesrechtlichen Rechtsprechung). • Bei der Frage, ob eine Straße bereits bei Inkrafttreten älterer Rechtsvorschriften vorhanden war, ist auf die damals geltenden landes- bzw. ortsrechtlichen Planungsregeln abzustellen; ein planabweichender Minderausbau kann die Planbindung brechen. • Bei der Verteilung des Erschließungsaufwands ist eine natürliche Betrachtungsweise maßgeblich; Kreisverkehrsanlagen können eigenständige Verkehrsanlagen sein und deren Kosten sind nicht ohne gesetzliche Grundlage auf andere Erschließungsanlagen umzulegen. • Bei der Festsetzung von Artzuschlägen ist nach § 38 Abs.3 KAG primär auf die Festsetzungen des Bebauungsplans abzustellen; ein grundstücksbezogener Artzuschlag ist nicht vorzusehen. • Bei der Oberverteilung sind nach der Satzung Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, die nicht voll überbaubar sind, grundsätzlich mit einem reduzierten Nutzungsfaktor zu berücksichtigen (§ 9 Abs.2 EBS).
Entscheidungsgründe
Vorauszahlung auf Erschließungsbeitrag: Sachliche Beitragspflicht erst mit Schlussrechnung; Teilaufhebung der Vorauszahlung • Eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag kann bereits erhoben werden, bevor die endgültige Abrechnung vorliegt, wenn mit der Herstellung begonnen wurde und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (§ 25 Abs.2 KAG, § 14 Abs.1 EBS). • Die sachliche Beitragspflicht entsteht nach Landesrecht nicht allein mit der bautechnischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst, wenn der Erschließungsaufwand ermittlungsfähig ist, regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (§ 41 Abs.1 KAG; Abgrenzung zur bundesrechtlichen Rechtsprechung). • Bei der Frage, ob eine Straße bereits bei Inkrafttreten älterer Rechtsvorschriften vorhanden war, ist auf die damals geltenden landes- bzw. ortsrechtlichen Planungsregeln abzustellen; ein planabweichender Minderausbau kann die Planbindung brechen. • Bei der Verteilung des Erschließungsaufwands ist eine natürliche Betrachtungsweise maßgeblich; Kreisverkehrsanlagen können eigenständige Verkehrsanlagen sein und deren Kosten sind nicht ohne gesetzliche Grundlage auf andere Erschließungsanlagen umzulegen. • Bei der Festsetzung von Artzuschlägen ist nach § 38 Abs.3 KAG primär auf die Festsetzungen des Bebauungsplans abzustellen; ein grundstücksbezogener Artzuschlag ist nicht vorzusehen. • Bei der Oberverteilung sind nach der Satzung Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, die nicht voll überbaubar sind, grundsätzlich mit einem reduzierten Nutzungsfaktor zu berücksichtigen (§ 9 Abs.2 EBS). Die Klägerin (GbR) ist Eigentümerin eines insgesamt 57.421 m² großen Grundstücks, davon 1.104 m² im Geltungsbereich eines Mischgebiets-Bebauungsplans. Die Beklagte begann 1997 mit dem Ausbau der Erschließungsanlage „Kanzlerstraße“, die inzwischen bautechnisch fertiggestellt ist; die abschließende Ingenieurkostenrechnung steht wegen eines Zivilprozesses noch aus. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 26.11.2010 eine Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 47.623,09 EUR fest; Widerspruch und Klage folgten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit statt, dass ein Teilbetrag zu Unrecht festgesetzt war; beide Seiten legten Berufung ein. Streitgegenstände waren u.a. das Entstehen der Beitragspflicht, die Berücksichtigung von Kreisverkehrs- und Stützmauerkosten, Artzuschlag im Mischgebiet und die Oberverteilung auf gemeindeeigene Grundstücke. • Zulässigkeit und Berechtigung der Vorauszahlung: Gesetzliche Grundlage ist § 25 Abs.2 KAG i.V.m. §14 EBS; Voraussetzungen (Beginn der Herstellung, Erwartung der endgültigen Herstellung innerhalb von vier Jahren ab Erlass des Widerspruchsbescheids) sind erfüllt. • Entstehen der sachlichen Beitragspflicht: Nach Landesrecht (§41 Abs.1 KAG) entspricht die Entstehung der Beitragsschuld der herrschenden Rechtsprechung, wonach die endgültige Herstellung nicht schon mit der technischen Fertigstellung, sondern erst mit der Ermöglichung der Ermittlung des Aufwandes (regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung) gegeben ist; da die Schlussrechnung noch fehlt, ist die sachliche Beitragspflicht bislang nicht entstanden. • Historische Planbindung und Vorliegen einer bei Inkrafttreten vorhandenen Straße: Entscheidend ist die Übereinstimmung mit damaligen landes- bzw. ortsrechtlichen Planungen (badisches Ortsstraßengesetz). Die vorbestehende schmale Straße wich erheblich von den Festsetzungen älterer Bebauungs-/Ortsbaupläne ab; damit lag keine im Rechtssinne vorhandene Straße vor. • Vereinbarkeit mit Grundzügen der Planung: Selbst nach der Novelle 1979 ist ein planabweichender Minderausbau nur zulässig, wenn er mit den Grundzügen der Planung vereinbar bleibt; hier war der ursprüngliche Ausbau gegenüber den Planfestsetzungen so erheblich mindergescheitert, dass die Grundzüge berührt waren. • Ergebnis der Verjährung: Da die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, hat die Festsetzungsverjährung nicht zu laufen begonnen; verfassungsrechtliche Einwände (Anschlussbeitragsrecht) greifen hier nicht. • Artzuschlag und Verteilungsmaßstab: Nach §38 Abs.3 KAG ist bei der Bestimmung der Art der Nutzung primär auf die Festsetzungen des Bebauungsplans abzustellen; ein grundstücksbezogener Artzuschlag wegen aktueller tatsächlicher Nutzung ist nicht vorzusehen, sodass der gebietsbezogene Zuschlag für Mischgebiet zulässig war. • Beitragsfähigkeit der Stützmauer: Stützmauerkosten sind beitragsfähig, wenn sie zur Sicherung der Straße erforderlich sind; die Mauer diente der Abstützung wegen der Topographie und ist in der Regel beitragfähig. • Kreisverkehrskosten: Die natürliche Betrachtungsweise der Abgrenzung von Erschließungsanlagen führt hier dazu, dass der Kreisverkehr als eigenständige Verkehrsanlage anzusehen ist; seine Kosten sind daher nicht der hier abzurechnenden Erschließungsanlage zuzurechnen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage. • Oberverteilung: Gemeindeeigene Flächen, die als ‚Grünland‘ im Bebauungsplan bezeichnet sind, können nach Auslegung als private Grünflächen gemeint sein; solche Flächen sind nicht vollbaulich entzogen und daher bei der Oberverteilung mit einem reduzierten Nutzungsfaktor zu berücksichtigen. • Höhe der Vorauszahlung: Unter Berücksichtigung der berechtigten und unberechtigten Abrechnungspositionen (Herausrechnung von Teilen der Kreisverkehrskosten, Einbeziehung gemeindeeigener Teilflächen, Berücksichtigung einer Anlieger-Abbiegespur) reduziert sich die zulässige Vorauszahlung um einen bestimmten Betrag; insoweit ist der Bescheid teilweise aufzuheben. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg; die Berufung der Beklagten ist in geringem Umfang begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten werden insoweit aufgehoben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, dass die sachliche Erschließungsbeitragspflicht bislang nicht entstanden ist, weil die endgültige Abrechnung (letzte Unternehmerrechnung) noch aussteht, sodass die Gemeinde zwar eine Vorauszahlung erheben durfte, der ursprünglich festgesetzte Betrag aber zu hoch war, weil Teile der Kosten (teilweise Kreisverkehrskosten, nicht berücksichtigte Gemeindeflächen) nicht oder anders zu berücksichtigen waren. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.