Urteil
5 S 2291/15
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2014 - 9 K 2255/12 - geändert. Die Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 12. August 2010 für den Neubau eines Schulungs- und Seminargebäudes mit acht teilweise überdachten Stellplätzen und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23. August 2012 werden aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Schulungs- und Seminargebäudes mit acht teilweise überdachten Stellplätzen. 2 Die Klägerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (Neuenbürger Straße ...) auf Gemarkung Niebelsbach der Gemeinde Keltern. Dieses grenzt südlich an das Baugrundstück Flst. Nr.... (Neuenbürger Straße ...) der Beigeladenen an, das im hinteren, am Schulweg liegenden Grundstücksteil mit einem Wohnhaus und im vorderen, der Neuenbürger Straße (L 339) zugewandten Teil mit zwei Garagen bebaut ist. Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Grundstücke östlich der Schulstraße liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tannenweg“, der ein allgemeines Wohngebiet und in seinem nördlichen Teil ein Mischgebiet vorsieht. 3 Am 23.06.2010 beantragten die Beigeladenen, die eine Beratungsfirma (... GmbH) für Unternehmen des Transportgewerbes betreiben, beim Landratsamt Enzkreis die Erteilung einer Baugenehmigung zum Abbruch der bestehenden „Doppelgarage“ sowie zum Neubau eines Schulungs- und Seminargebäudes mit acht, teilweise überdachten Stellplätzen auf dem vorderen Grundstücksteil. Zu den werktags zwischen 6.00 und 22.00 Uhr vorgesehenen (Gefahrgut- oder Berufskraftfahrer-)Schulungen bzw. Seminaren würden jeweils bis zu 15 Teilnehmer erwartet. 4 Im Rahmen der von der Gemeinde Keltern durchgeführten Nachbarbeteiligung erhob die Klägerin, die am 02.07.2010 von dem Bauantrag benachrichtigt worden war, am 30.07.2010 Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Dabei machte sie u. a. geltend, die Bauvorlagen seien nicht hinreichend bestimmt, sodass nicht eindeutig erkennbar sei, welches Bauvorhaben letztlich zur Genehmigung gestellt werde und welche Auswirkungen es auf die Nachbarschaft habe. Unabhängig davon erweise sich das Bauvorhaben jedenfalls bauplanungsrechtlich als unzulässig. Denn die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet, da ausschließlich Wohngebäude vorhanden seien. In einem reinen, aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet sei ein störender Gewerbebetrieb unzulässig. Insofern könne sie sich auf den „Gebietsartgewährleistungsanspruch“ berufen. Aufgrund des hohen Stellplatzbedarfs entstünden mangels ausreichender Stellplätze gebietsunverträgliche Störungen. Die fünf „gefangenen“ Stellplätze seien ungeeignet, da sie nicht jederzeit befahren und verlassen werden könnten. Dadurch werde auch die Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt. Rücksichtslos sei auch der An- und Abfahrts- sowie der Park(such)verkehr, der mit Lärm und Abgasen einhergehe. Hinzukämen im Freien geführte Gespräche. Damit sei auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt. Darüber hinaus werde auch gegen § 37 Abs. 1 und 7 LBO 2010 verstoßen. 5 Nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte das Landratsamt Enzkreis den Beigeladenen am 12.08.2010 die beantragte Baugenehmigung unter Gewährung einer Ausnahme für die Errichtung eines nicht störenden Gewerbebetriebs. Auf dem Baugrundstück sind insgesamt acht Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen (Auflage Nr. 6.). Praktische Unterweisungen und Feuerlöschübungen sind auf dem Baugrundstück und in dessen näherem Umfeld nicht zulässig (Auflage Nr. 10). Je Schulungstag darf maximal eine Gruppe mit maximal 15 Teilnehmern geschult werden (Auflage Nr. 15). 6 Noch am gleichen Tag setzte das Landratsamt die Klägerin von dieser Baugenehmigung in Kenntnis und wies deren Einwendungen zurück. Da die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, könne ein nicht störender Gewerbebetrieb - wie er hier in Rede stehe - ausnahmsweise zugelassen werden. Beim Theorieunterricht betreffend den Umgang mit Gefahrgut entstünden keine störenden Immissionen. Der ohnehin nur am Tage stattfindende „Kundenverkehr“ gehe nicht über den Verkehr hinaus, der sich bei einer allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaft ergäbe. Etwaige Gespräche im Freien während der Pausen seien zumutbar. Lege man den Mittelwert nach Nr. 8.5 der Verwaltungsvorschrift (VwV) Stellplätze zugrunde, seien ohnehin nur fünf Stellplätze notwendig. Dass es sich teilweise um „gefangene“ Stellplätze handle, sei unschädlich. Etwaige Probleme ließen sich ohne weiteres organisatorisch lösen; unzumutbare Beeinträchtigungen entstünden nicht. Es handle sich um den An- und Abfahrtsverkehr „normaler“ Pkw, wie er bereits jetzt stattfinde. Auf der Neuenbürger Straße herrsche ohnehin Durchgangsverkehr. 7 Gegen die Baugenehmigung vom 12.08.2010 erhob die Klägerin am 19.08.2010 Widerspruch. Gleichzeitig beantragte sie beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 18.04.2011 - 9 K 2225/10 - ab. Die dagegen beim erkennenden Gerichtshof eingelegte Beschwerde hatte Erfolg (vgl. Senatsbeschl. v. 03.08.2011 - 5 S 1486/11 -). 8 Ihren Widerspruch begründete die Klägerin wie folgt: In der näheren Umgebung des Baugrundstücks seien ausschließlich Nutzungen vorhanden, die auch in einem reinen Wohngebiet zulässig seien; es handle sich im Wesentlichen um eine geringvolumige Bebauung. Die nähere Umgebung werde im Osten durch den Tannenweg, im Süden durch die Jahnstraße, im Westen durch die Neuenbürger Straße und im Norden jedenfalls durch die Schwarzwaldstraße und den Tannenweg begrenzt. Nördlich des Baugrundstücks und östlich der Landesstraße finde sich ausschließlich zu dauerhaften Wohnzwecken genutzte Bebauung. Im Übrigen fänden sich lediglich Nutzungen, die jedenfalls nach § 13 BauNVO zulässig seien. Dies gelte auch für die im Gebäude 9 noch von einer Einzelperson selbständig betriebenen Schmuckarbeiten bzw. -veredelungen. Auch bei der Bebauung südlich des Baugrundstücks (und östlich der Landesstraße) handle es sich um reine Wohnbebauung. Im rückwärtigen, östlichen Bereich (entlang der Jahnstraße und des Tannenwegs) finde nur Wohnnutzung statt. Im Tannenweg würden zwar auch vereinzelt Bürotätigkeiten wahrgenommen; diese seien jedoch nach § 13 BauNVO zulässig. Auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 1 werde lediglich eine „Gelegenheitswerkstatt“ betrieben. Das Transportunternehmen in der Neuenbürger Straße 61 werde schon seit langem nicht mehr betrieben. Westlich der Neuenbürger Straße sei die Bebauung hingegen uneinheitlich; sie bestehe im Wesentlichen aus alten (Fachwerk-)Gebäuden, teilweise durchsetzt von neueren bzw. modernisierten Gebäuden und sei teilweise großvolumig. Offenbar handle es sich um ehemalige Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe nebst zugehöriger Wohngebäude. Das Gebäude Neuenbürger Straße 12 werde lediglich im Untergeschoss teilweise als Glaserei genutzt. Bei dem Wohngebäude Nr. 20 handle es sich um ein ehemaliges landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude. Die ehemalige Scheune auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 22 werde inzwischen als Garage genutzt. In dem in zweiter Reihe errichteten Gebäude 24 werde wohl auch ein Büro für verschiedene Dienstleistungen betrieben. An das Gebäude 30 sei eine ehemalige Scheune angebaut. Auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 38 werde neben Wohnnutzung auch noch eine Firma für Ingenieurdienstleistungen betrieben. Auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 42 und 46 fänden sich noch Scheunen. Unterscheide sich die Bebauung diesseits und jenseits der Straße deutlich, komme der Neuenbürger Straße nicht nur wegen des auf ihr stattfindenden Verkehrs, sondern auch wegen der unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstrukturen trennende Wirkung zu. In einem reinen Wohngebiet sei das Bauvorhaben schon nach der Art seiner baulichen Nutzung unzulässig und verletze daher ihren „Gebietsartgewährleistungsanspruch“. Ein allgemeines Wohngebiet liege nicht vor, da sich in der näheren Umgebung außer Wohnnutzung keine anderen, in einem solchen Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen fänden. Die Glaserei, der „Carservice G.“, die nicht mehr als Obstsammelstelle genutzte „alte Kelter“ zwischen Neuenbürger Straße und Schwabenstraße sowie der weit südlich gelegene ehemalige Transportbetrieb gehörten schon nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks. Auch die I. GmbH Ingenieurdienstleistungen (Neuenbürger Straße 38) stehe der Annahme eines reinen Wohngebiets nicht entgegen. Mit der „R. S. GmbH Abfallentsorgung“ („Neuenbürger Straße 24“) möge zwar eine gewerbliche Nutzung in Rede stehen. Sie werde jedoch auf dem, zumal jenseits der Neuenbürger Straße liegenden Grundstück tatsächlich nicht mehr ausgeübt und wäre überdies einer freiberuflichen Tätigkeit gleichzustellen. An dem Gebietscharakter ändere nichts, dass auf dem Baugrundstück bereits in gewissem Umfang Schulungen stattgefunden hätten. Denn diese seien inzwischen vom Landratsamt untersagt worden. Die Zuordnung eines Teils der näheren Umgebung zu einem reinen Wohngebiet stehe auch nicht der eine andere Gebietsart ausweisende Bebauungsplan „Tannenweg“ entgegen. Die erteilte Ausnahme sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Landratsamt von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen sei. Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen für eine solche nicht vor. Denn das ein überörtliches Einzugsgebiet aufweisende Vorhaben der Beigeladenen sei aufgrund seiner typischen Nutzungsweise nicht gebietsverträglich. Dabei komme es entscheidend auf das einem solchen Gebiet immanente Ruhebedürfnis an, wobei auch das mit dem Vorhaben verbundene Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen sei. Die übermäßigen Lärmwirkungen konzentrierten sich überdies zu den besonders geschützten Tageszeiten. Die Störungen seien während des gesamten Schulungstages wahrnehmbar, da nahezu alle Parkmöglichkeiten belegt und die Entsorgungsdienste behindert würden. Daran änderten auch die ausgewiesenen Stellplätze nichts. Abgesehen davon, dass zwei schon für das vorhandene Wohngebäude notwendig seien, seien letztlich nur die drei straßenseitigen Stellplätze jederzeit befahrbar; ein Stellplatztausch führe zu erheblichen Störungen. Da die Teilnehmer typischerweise mit dem Pkw anreisten, reichten sechs Stellplätze nicht aus. Emissionsträchtigere praktische Vorführungen seien nicht auszuschließen. Die Ausnahme sei auch ermessensfehlerhaft, weil sich das Landratsamt an der Störwirkung einer allgemein zulässigen Nutzung und nicht an der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebiets orientiert habe. Darüber hinaus habe es übersehen, dass nur der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften zulässig seien. Eine Störung des Ruhebedürfnisses habe das Landratsamt verneint, ohne die in er Vergangenheit aufgetretenen Störungen und Gefahrensituationen hinreichend zu berücksichtigen. Schließlich verstoße das Bauvorhaben auch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010. Tatsächlich gingen von den Stellplätzen in unmittelbarer Nähe ihrer Aufenthaltsräume übermäßige Lärmemissionen aus. Von der Ausweisung notwendiger Stellplätze sei in rücksichtsloser Weise abgesehen worden. Dadurch werde letztlich auch die bestimmungsgemäße Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt. Die zugelassene Nutzung sei schließlich nur unzureichend bestimmt. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Nachbarschützende Vorschriften würden durch die Baugenehmigung nicht verletzt. Die für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit maßgebende nähere Umgebung werde im Süden durch die Straße Am Märzenbrunnen und die Jahnstraße, im Westen durch die Bebauung entlang der Neuenbürger Straße bis zum Grundstück Nr. 12 und auf deren östlichen Seite bis zum Grundstück Nr. 11 sowie die Bebauung bis zum Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tannenweg" begrenzt. Der überwiegend 7,50 bis 8,00 m, teilweise gar nur 5,60 m breiten Neuenbürger Straße komme keine trennende Wirkung zu. Sie sei auch nicht besonders stark frequentiert, nachdem an der Zählstelle in Niebelsbach lediglich 1.553 Fahrzeuge am Tag registriert worden seien. Gleichwohl sei die damit verbundene erhebliche Verkehrslärmbelästigung für ein reines Wohngebiet völlig untypisch. Die in der Neuenbürger Straße 12 betriebene Glaserei sei in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig; gleiches gelte für das im Gebäude Nr. 9 betriebene Gewerbe zur Verarbeitung von Halbzeugfabrikaten einschließlich Lohnarbeit (Löten). Das Büro der R. S. GmbH in der Neuenbürger Straße 24 befasse sich nach der Gewerbeanmeldung mit dem Handel bzw. der Vermittlung von Dienstleistungen, Abfällen und Produkten, was in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. Auch die insbesondere westlich der Neuenbürger Straße noch zahlreich vorhandenen Scheunengebäude seien in einem reinen Wohngebiet unzulässig. Auch die Landesstraße spreche gegen ein reines Wohngebiet. Mithin sei von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Ein nicht störender Gewerbebetrieb - wie hier - könne auch dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn er überörtliche Bedeutung habe. Der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr sei durchaus gebietsverträglich und verstoße nicht gegen das in § 15 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot. Die Zahl der notwendigen Stellplätze sei zutreffend ermittelt worden; dass diese teilweise „gefangen“ seien, sei unschädlich, da sich ohne Weiteres organisatorische Regelungen treffen ließen. Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 sei nicht ersichtlich, zumal schon jetzt erheblicher Verkehrslärm vorhanden sei. Eine Behinderung der Entsorgungsdienste sowie ein Zuparken von Einfahrten wäre dem Bauvorhaben ohnehin nicht zuzurechnen. 10 Am 21.09.2012 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiter verfolgt und im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt hat. Die im Untergeschoss des Gebäudes Neuenbürger Straße 12 gelegentlich zu Hobbyzwecken betriebene Glaserei werde nicht mehr betrieben. 11 Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Hierzu hat das Landratsamt Enzkreis im Wesentlichen die Erwägungen im Widerspruchsbescheid wiederholt. Auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 12 habe sich inzwischen ein Schreinereibetrieb angesiedelt. Maximal 15 Schulungsteilnehmer seien weniger als die täglich zu erwartende Kundschaft einer in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässigen Gastwirtschaft oder Gemeinbedarfseinrichtung oder eines allgemein zulässigen Ladens. Ein Stellplatz für je zwei Teilnehmer sei nicht erforderlich, weil die Schulungen nicht jeden Tag stattfänden und auch nicht immer 15 Personen teilnähmen. Der Zu- und Abgangsverkehr finde nur zweimal am Tage statt. Der erkennende Gerichtshof habe schon 10 Stellplätze für wechselnde Besucher einer Bank als zumutbar angesehen. 12 Der Beigeladene zu 2 hat darauf hingewiesen, dass überhaupt nur zwischen 50 und 75 Schulungen im Jahr stattfänden. Es handle sich um freiberufliche Tätigkeiten. Der Neuenbürger Straße komme keine trennende Wirkung zu, da sie ohne größere Wartezeiten überquert werden könne. Die östlich der Straße gelegenen Grundstücke hätten ursprünglich zu den Gebäuden auf der westlichen Straßenseite gehört. Da die Teilnehmer inzwischen in Fahrgemeinschaften anreisten, reichten die Stellplätze jedenfalls aus. 13 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beigeladene zu 2 erklärt, insoweit auf die Rechte aus der Baugenehmigung vom 12.08.2010 zu verzichten, als es um die Durchführung von Schulungen im Zeitraum von 18.00 Uhr abends bis 08.00 Uhr morgens gehe. In einem Schreiben vom 10.06.2014 haben beide Beigeladenen dies nochmals erklärt. 14 Nach Durchführung eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 06.06.2014 - 9 K 2255/12 - die Klage abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße weder gegen bauplanungs- noch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutze der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Aufgrund des eingenommenen Augenscheins sei die Kammer überzeugt, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete zugeordnet werden könne und daher einer Gemengelage entspreche, weshalb § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung finde. Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung sei auch die Bebauung westlich der Neuenbürger Straße in den Blick zu nehmen, da ihr keine trennende Wirkung zukomme. Eine solche komme einer Straße zu, wenn keine Immissionen oder sonstigen Auswirkungen über die Straße hinweg auf das andere Gebiet einwirkten. Hiernach sei eine trennende Wirkung aufgrund der geringen Breite von ca. 6,50 m und des verhältnismäßig geringen Verkehrsaufkommens zu verneinen. Auch weise die Bebauung westlich und östlich der Neuenbürger Straße keine deutlich unterschiedlichen Nutzungen auf, weshalb ihre prägende Wirkung auch nicht an der Neuenbürger Straße ende. Denn aufgrund des eingenommenen Augenscheins habe sich die Kammer davon überzeugen können, dass die Bebauung auf beiden Seiten vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspreche weder einem reinen noch einem allgemeinen Wohngebiet. Denn die Bebauung auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 30, 36 und 42 weise ehemalige Landwirtschaftsgebäude in Gestalt von Scheunen auf, die den bodenrechtlichen Charakter des Gebiets beeinflussten. Soweit sie nicht zu anderen als dem Wohnen dienenden Zwecken genutzt würden, seien sie jedenfalls noch für die Aufnahme solcher dem Wohnen fremder - zum Beispiel landwirtschaftlicher oder gewerblicher - Nutzungen anfällig. Dieser verbliebene Altbestand an landwirtschaftlichen Nebengebäuden gebe dem Baugebiet in bauplanungsrechtlicher Hinsicht sein besonderes, die Wohnnutzung ergänzendes Gepräge. Solche Anlagen seien weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet auch nur ausnahmsweise zulässig. Der Annahme einer Gemengelage stünden auch die im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Baugenehmigung noch vorhandenen gewerblichen Nutzungen einzelner Räume auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 24 und 38 nicht entgegen. Denn diese seien in dem festgestellten räumlichen Umfang als Nutzungen freiberuflich Tätiger oder jedenfalls zur Ausübung von Berufen ähnlicher Art nach § 13 BauNVO auch in diffus bebauten Gebieten zulässig. Ein aufgrund des Gebietscharakters noch in Betracht kommender Verstoß gegen das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Soweit die Klägerin rüge, sie werde durch sich im Freien aufhaltende Seminarteilnehmer gestört, führe dies nicht zu einer Verletzung rechtlich geschützter Interessen. In einem Gebiet, das nicht ausschließlich durch Wohnen geprägt sei, sei dies hinzunehmen. Ungeachtet ihrer Entstehung seien solche Verhaltensweisen mit gebietsüblichen Anlässen vergleichbar, die ebenfalls im Freien stattfänden. Sie verringerten sich ohnehin, weil der Beigeladene zu 2 nach den Bauvorlagen und seinen unbestrittenen Einlassung einen Aufenthaltsraum einrichte, in dem sich die Teilnehmer in den Pausen aufhalten könnten. Auch die mit dem Bauvorhaben verbundene Zunahme des Zu- und Abfahrtsverkehrs verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Deren Grundstück sei bereits durch Verkehrslärm vorbelastet. Der hervorgerufene Mehrverkehr führe zu keiner signifikanten Erhöhung. Soweit durch das Auf- und Abfahren verbundener Lärm in Rede stehe, sei zu berücksichtigen, dass die Stellplätze durch eine ca. zwei Meter hohe Stützmauer eingefasst würden. Dadurch werde der durch die Stellplatznutzung entstehende Lärm nicht störend auf das klägerische Grundstück einwirken. Hinzu komme, dass die östliche Stellplatzreihe vollständig und die mittlere Stellplatzreihe teilweise überdacht sei, was den auf das klägerische Grundstück einwirkenden Lärm weiter erheblich mindern werde. Dass es sich bei der hinteren und mittleren Stellplatzreihe um „gefangene“ Stellplätze handle, führe ebenso wenig auf eine Rechtsverletzung. Etwaiger Park(such)verkehr beeinträchtigte die Klägerin nicht unzumutbar in der Nutzung ihres Wohngrundstücks. Der möglicherweise erhöhte Rangierverkehr führe aufgrund der Stützmauer und der teilweisen Überdachung auch nicht zu erhöhtem Verkehrslärm. Insofern liege auch kein Verstoß gegen § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO vor. Auf eine etwaige Überschreitung der Immissionsrichtwerte während der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit komme es nach dem Verzicht der Beigeladenen nicht mehr an. - Das Urteil ist der Klägerin am 19.08.2014 zugestellt worden. 15 Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 11.11.2015 - 5 S 1948/14 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. 16 Innerhalb der ihr bis zum 20.01.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin ihre Berufung am 20.01.2016 wie folgt begründet: Die angefochtene Baugenehmigung und der ihren Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid verletzten sie in ihren Rechten. Hierzu wiederholt sie im Wesentlichen ihr Widerspruchs- und Klagevorbringen. Während sich östlich der Neuenbürger Straße ausschließlich auch in einem reinen Wohngebiet zulässige Nutzungen fänden, stelle sich die westliche, gegenüberliegende Bebauung als durchmischt dar. Aufgrund der sich deutlich voneinander unterscheidenden Nutzungsstrukturen stelle sich die östliche Bebauung als gesondertes, reines Wohngebiet dar. Die gewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 9 sei noch vor August 2010 aufgegeben worden. Auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 1 fänden keineswegs ständig Testläufe und Probefahrten statt. Allenfalls werde werktags maximal an zwei Fahrzeugen etwas „geschraubt“. Die bisher im Untergeschoss des Gebäudes Neuenbürger Straße 12 ansässige Glaserei sei maximal an einem Tag in der Woche und auch nur hobbymäßig betrieben worden. Dort werde inzwischen auch keine Schreinerei betrieben. Es seien nur Laminatfußböden ausgestellt worden. Inzwischen würden die Betriebsräume teilweise zu Wohnzwecken genutzt. Das Gebäude Neuenbürger Straße 36 werde ungeachtet dessen lediglich zu Wohnzwecken genutzt, dass der Mieter verschiedentlich ein Firmenfahrzeug davor abstelle. Während östlich der Neuenbürger Straße lediglich eine ein- bis dreigeschossige, kleinteilige reine Wohnbebauung zu finden sei, herrsche auf der anderen Seite eine ältere, größere und mit ehemaligen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe durchsetzte Bebauung vor. Die unterschiedliche Gebäudestruktur werde durch die auf der westlichen Seite nach wie vor vorhandene Fachwerkbauweise mit tiefer gezogenen Dächern verdeutlicht. Damit lägen unterschiedliche Baugebiete vor. Auch die Einstufung der Neuenbürger Straße als Landesstraße begründe eine Regelvermutung für ihre trennende Wirkung. Das für eine Landesstraße vergleichsweise geringe Verkehrsaufkommen sei für ein Wohngebiet immer noch hoch. Aber auch dann, wenn es an einer trennenden Wirkung fehlte, entspräche die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen oder doch allgemeinen Wohngebiet. Zwar sei hierbei nicht nur die ausgeübte Nutzung, sondern auch all das von Bedeutung, was sich ohne Fremdkörper zu sein in der vorhandenen Bebauung niederschlage und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusse. Auch eine solche Prägung dauere jedoch nur so lange an, wie nach der Verkehrsauffassung noch mit einer Wiederaufnahme einer Nutzung zu rechnen sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die landwirtschaftlichen Nutzungen seit mindestens einem Jahrzehnt aufgeben worden seien, sich die örtliche Situation geändert habe und die Voraussetzungen für die (Wieder-) Begründung eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht gegeben seien. Die Eigentümer der mit einer Scheune bebauten Grundstücke Neuenbürger Straße 30, 36 und 42 wollten einen solchen auch nicht einrichten. Hierzu fehlte es schon an der erforderliche Ausstattung, ausreichend großen landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken sowie an entsprechend ausgebildetem Personal. Auch sei auf die Wohngebäude Rücksicht zu nehmen. Damit könnten die ehemaligen Scheunengebäude aber die nähere Umgebung nicht mehr im Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit prägen. Auch würden solche Gebäude nur vorübergehend genutzt. Nach alldem sei der ihr zustehende „Baugebietsartgewährleistungsanspruch“ verletzt. Überdies verstoße das Bauvorhaben gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, da die typische Prägung des Baugebiets durch eine gewerbliche Nutzung ganzer Gebäude zerstört werde. Doch auch dann, wenn eine Gemengelage vorläge, erwiese sich das Vorhaben durch den geballten Parksuch-, Ein- und Ausparkverkehr als rücksichtslos. Auch hielten sich die Seminarteilnehmer während der Pausen im Freien auf, rauchten und unterhielten sich. In dieser Häufung und Konstanz sei dies in einem allgemeinen Wohngebiet nicht üblich. Das Verwaltungsgericht sei einer nicht zuletzt wegen möglicher Schallreflexionen und -überlagerungen keineswegs ausgeschlossenen Überschreitung der Lärmrichtwerte nicht nachgegangen. Tatsächlich entstünden durch die Stellplatzhäufung in unmittelbarer Nähe ihrer Aufenthaltsräume übermäßige Lärmimmissionen. Richtigerweise wären die nach Nr. 8.5 VwV Stellplätze maximal vorzusehenden Stellplätze anzusetzen gewesen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.06.2014 - 9 K 2255/12 - zu ändern und die Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 12.08.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.08.2012 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Hierzu macht das Landratsamt noch geltend: Der Neuenbürger Straße komme keine trennende Wirkung zu. Der Rechtsprechung, die eine solche Wirkung bei unterschiedlichen Nutzungen beidseits der Straße angenommen habe, hätten andere, mit dem vorliegenden indes nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen. Denn die Wohnnutzungen unterschieden sich trotz der auf der westlichen Seite noch vorhandenen Scheunengebäude nicht wesentlich voneinander. Diese verliehen der dortigen Bebauung nicht einen völlig anderen Charakter. Allerdings könne aufgrund dieser Gebäude nicht mehr von einem reinen Wohngebiet gesprochen werden. 22 Die nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beigeladenen haben noch darauf hingewiesen, dass aufgrund des Personalstandes - ihre Firma verfüge lediglich über zwei Mitarbeiter - nicht mehr als zwei Schulungstage in der Woche stattfinden könnten. Für die Teilnehmer werde im Übungs- bzw. Pausenraum ein Catering angeboten. Unberücksichtigt geblieben sei, dass Herr C. B. seinen Orgelpflege- und Möbelreparaturbetrieb von der Neuenbürger Straße 36 aus betreibe. 23 Die Klägerin macht daraufhin noch geltend, dass eine gewerbliche und keine freiberufliche Nutzung Gegenstand der Baugenehmigung sei. Auch solle ein ganzes Gebäude entsprechend genutzt werden. Herr C. B. habe im Gebäude Neuenbürger Straße 36 lediglich eine Wohnung angemietet. Seine Werkstatt befinde sich in der L.-J.-Straße 2 in Neuenbürg. Er stelle lediglich sein Firmenfahrzeug über Nacht vor seiner Wohnung ab. 24 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift nebst Anlagen wird Bezug genommen. 25 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26 Der Senat konnte in Abwesenheit des Beigeladenen zu 2 verhandeln und entscheiden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO); dieser hatte auch keinen zulässigen und begründeten Verlegungsantrag gestellt. 27 Die durch den Senat zugelassene Berufung der Klägerin gegen das ihre Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der bis zum 20.01.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Sätze 1, 2 u. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO). 28 Die Berufung ist auch begründet, da das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen hat. I. 29 Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, da sie geltend macht, durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn sollte, was nicht fernliegt, die Eigenart der näheren Umgebung tatsächlich einem faktischen reinen oder doch allgemeinen Wohngebiet entsprechen, käme ein Verstoß gegen den geltend gemachten nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151), da es zweifelhaft erscheint, ob das den Beigeladenen genehmigte Schulungs- und Seminargebäude - nicht zuletzt im Hinblick auf den zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr - auch in einem dieser Wohngebiete zulässig wäre. II. 30 Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die - infolge eines Teilverzichts möglicherweise bereits teilweise erloschene - Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 12.08.2010 und der sie aufrechterhaltende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.08.2012 sind - jedenfalls zur Klarstellung in vollem Umfang - aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben stan-den und stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO), die auch dem Schutze der Klägerin zu dienen bestimmt sind. 31 Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten. 32 Danach stand und steht dem Bauvorhaben bereits die - auch dem Schutze der Klägerin dienende - bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4 BauNVO entgegen. Denn eine gewerbliche Schulungsstätte, die - wie hier - nicht der Versorgung des Gebiets dient, ist nach ihrer Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, worauf sich die Klägerin - auch in einem faktischen allgemeinen Baugebiet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2011 - 4 B 32.11 -, BauR 2012, 634) - unabhängig von spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigungen berufen kann (sog. Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151). 33 Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens allein nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn das Baugrundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) - auch nicht im Geltungsbereich des östlich angrenzenden Bebauungsplans „Tannenweg“ - noch im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nach seiner Art beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens hier allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre oder insoweit zu Recht eine Ausnahme erteilt wurde (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB) oder doch eine Befreiung (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) zu erteilen gewesen wäre (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB). 34 Denn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einem allgemeinen Wohngebiet, wovon auch die Baurechtsbehörden nach wie vor ausgehen, nicht aber der einer Gemengelage, wie sie erstmals vom Verwaltungsgericht angenommen worden ist. 35 Bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Bei der Beantwortung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art des Unterschieds ankommen kann (vgl. BVerwG, Urt. v.06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11; Beschl. v. 10.06.1991 - 4 B 88.91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143; Beschl. v. 29.04.1997 - 4 B 67.97 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 183). 36 Ausgehend davon ist mit den Baurechtsbehörden und dem Verwaltungsgericht nicht nur die diesseits, sondern auch die jenseits der Neuenbürger Straße (L 339) vorhandene Bebauung einzubeziehen. Denn die Bebauung beidseits der Straße wird durch Wohnbebauung, vorhandene bzw. nachwirkende Nutzungen nach § 13 BauNVO sowie solche, auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO geprägt, mit deren Aufnahme aufgrund des vorhandenen Altbestands zu rechnen ist. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks wird dabei - unbeschadet einer trennenden Wirkung der Neuenbürger Straße - südlich durch die Straße Am Märzenbrunnen und die Jahnstraße, östlich durch den Tannenweg - unabhängig davon, inwieweit die Bebauung diesseits des Tannenwegs vom Bebauungsplan „Tannenweg“ überplant ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1976 - IV C 16.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 50) -, und nördlich - aufgrund der größeren Entfernung zum Baugrundstück - jedenfalls durch die Gebäude Neuenbürger Straße 15 und 18 bestimmt. 37 In der so bestimmten näheren Umgebung fanden bzw. finden sich auf beiden Seiten der Neuenbürger Straße außer Wohnnutzungen allenfalls Nutzungen, wie sie nach § 13 BauNVO als freiberufliche oder ihnen doch ähnliche gewerbliche Nutzungen auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Dies gilt etwa für die (vormalige) Büronutzung der Fa. R. S. GmbH im Souterrain des Gebäudes Neuenbürger Straße 24 sowie die weiterhin stattfindende Büronutzung („Home Office“) der ansonsten anderweit betriebenen Fa. I. GmbH im Gebäude Neuenbürger Straße 38. Anhaltspunkte dafür, dass auf diesen oder weiteren Grundstücken der näheren Umgebung - etwa auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 36 - noch weitere, auch nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässige gewerbliche Nutzungen ausgeübt werden bzw. wurden, haben auch die mündliche Verhandlung und der eingenommene Augenschein nicht ergeben. Hierfür genügte im Übrigen nicht, dass einzelne Wohngrundstücke erkennbar von Gewerbetreibenden bewohnt gewesen sein mögen, solange diese nicht auch ihr (störendes) Gewerbe dort ausübten. 38 Die inzwischen aufgegebene Glaserei in der Neuenbürger Straße 12, die vormalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 9, erst Recht der Carservice G. in der Neuenbürger Straße 1 und die alte Kelter (Flst. Nr. 286/1) zwischen Schwaben- und Schwarzwaldstraße sowie der ehemalige Transportbetrieb auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 61 gehören nicht zuletzt aufgrund ihrer größeren Entfernung (165 m bis 260 m) nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks, sodass sich weitere Ausführungen zu ihrer rechtlichen Einordnung und ihrem Erscheinungsbild erübrigen. Insbesondere kann dahinstehen, ob die inzwischen aufgegebene Glaserei (vgl. zur Gebietsverträglichkeit einer Glaserei in einem Dorfgebiet BayVGH, Urt. v. 29.07.2015 - 1 B 11.2468 -), die sich in ihrer konkreten Ausgestaltung wohl als atypisch darstellte, noch als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO angesehen werden konnte. Eine Schreinerei, die als holzverarbeitender Betrieb typischerweise das Wohnen (wesentlich) störte (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.05.2000 - 1 B 97.2860 -; BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7), war in der Neuenbürger Straße 12 jedenfalls nicht betrieben worden; vielmehr wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin nur vorübergehend Laminatböden ausgestellt, ohne dass die Betriebsräume für den Betrieb einer Schreinerei hergerichtet waren. 39 Die zunächst in Räumen des auf dem Baugrundstück vorhandenen Wohngebäudes betriebenen - und inzwischen untersagten - Schulungen sind demgegenüber nicht geeignet, eine den Beigeladenen zugutekommende nachprägende Wirkung zu entfalten, da sie weder genehmigt waren noch sich die Baurechtsbehörden mit dieser Nutzung abgefunden hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). 40 Soweit beim Augenschein diesseits der Neuenbürger Straße auf den rückwärtigen Grundstücksteilen noch Schuppen und andere Gebäude mit teilweise dörflichem Charakter (teilweise in Fachwerkbauweise) angetroffen wurden, handelte es sich im Wesentlichen um Gebäude, denen, soweit sie nicht bereits selbst dem Wohnen dienen, eine dienende Funktion für die vorhandene Wohnbebauung zukam bzw. zukommt. Allenfalls mögen sie noch für eine (nicht störende) gewerbliche Nutzung, keinesfalls aber für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet sein; hierfür fehlte es letztlich auch an einer geeigneten Verbindung zur Straße. Im Übrigen handelte es sich um Nebenanlagen zur - auch in Wohngebieten zulässigen - Kleintierhaltung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). 41 Auch die vormals landwirtschaftlich genutzten Gebäude jenseits der Neuenbürger Straße standen bzw. stehen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Annahme eines für das Baugrundstück maßgeblichen faktischen allgemeinen Wohngebiets nicht entgegen (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 21.06.2007 - 26 B 05.3141 - m.N.). Dies gälte selbst dann, wenn die dort in der näheren Umgebung vorhandenen ehemaligen Landwirtschaftsgebäude der Bebauung tatsächlich in dem Sinne ein besonderes, die Wohnnutzung ergänzendes Gepräge vermittelten, dass sie - nicht zuletzt im Hinblick auf den dahinter beginnenden Außenbereich - auch noch für die (Wieder-)Aufnahme landwirtschaftlicher Nutzungen anfällig wären (vgl. UA, S. 8; hierzu Senatsurt. v. 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, BauR 2013, 2001; auch BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BauR 2008, 482). Dann wäre zwar mit dem Verwaltungsgericht von einer Gemengelage auszugehen; für die Annahme eines faktischen Dorfgebiets nach § 5 BauNVO fehlte es an den hierfür erforderlichen landwirtschaftlichen Betrieben (vgl. Senatsurt. v. 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, BRS 81 Nr. 110). Jedoch endete die Prägung einer solchen Gemengelage an der Neuenbürger Straße, weil dieser aufgrund der dann (sogar deutlich) unterschiedlichen Nutzungen beidseits der Straße trennende Wirkung zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11). Denn diesseits der Neuenbürger Straße finden sich in der näheren Umgebung gerade keine vergleichbaren ehemaligen Landwirtschaftsgebäude, sodass hier für sich betrachtet möglicherweise sogar von einem reinen, jedenfalls aber einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen wäre. 42 Ein besonderes Gepräge zu vermitteln, welches der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets entgegenstünde, sind die jenseits der Neuenbürger Straße noch vorhandenen ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude jedoch schon nicht mehr geeignet. Nichts anderes gälte für die nicht mehr zur näheren Umgebung gehörenden Scheunen (Scheuern) auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 11 und 51. 43 Für die Eigenart der näheren Umgebung sind zwar nicht nur ausgeübte, sondern auch aufgegebene Nutzungen von Bedeutung, sofern nach der Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BRS 71 Nr. 84). Insbesondere kann ein noch vorhandener Altbestand für eine nachprägende Wirkung von Bedeutung sein. Zu berücksichtigen ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, letztlich all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. Senatsurt. v. 17.04.2013, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BRS 71 Nr. 85). Danach mag dem noch vorhandenen Altbestand, soweit er sich (noch) nicht zu Wohnzwecken eignet, zwar ungeachtet dessen, dass die vormalige landwirtschaftliche Nutzung bereits seit mindestens einem Jahrzehnt (endgültig) aufgegeben worden ist, noch eine nachprägende Wirkung zukommen. Ob eine nachprägende Wirkung gerade i. S. einer neuerlichen landwirtschaftlichen Nutzung hier noch angenommen werden kann, erscheint indes zweifelhaft. So handelt es sich bei den ehemals zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Gebäuden, soweit diese aufgrund zwischenzeitlicher (Um-)Nutzung in dem Wohnen dienende Gebäude noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ waren bzw. sind, was insbesondere bei den (Scheunen-)Gebäuden auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 30, 36 und 42 in Betracht kam bzw. kommt, um Baulichkeiten, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen, sondern nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer - hier tatsächlich schon lange nicht mehr vorhandenen - landwirtschaftlichen Hauptnutzung sind. Solche Baulichkeiten sind aber in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275; Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 -, BauR 2002, 277). Dies kann hier freilich dahinstehen, da eine nachprägende Wirkung im Sinne einer neuerlichen landwirtschaftlichen Nutzung jedenfalls deshalb ausscheidet, weil mit einer solchen wegen Fehlens landwirtschaftlicher Betriebe in der näheren (und weiteren) Umgebung nach der Verkehrsauffassung nicht mehr zu rechnen war bzw. ist. Für eine (erstmalige) Nutzung als landwirtschaftliche Hauptgebäude sind diese „Nebenanlagen“ schließlich von vornherein nicht geeignet und damit auch nicht „anfällig“. Zwar sind sie aufgrund ihrer objektiven Eignung noch für eine gewerbliche Hauptnutzung geeignet und „anfällig“. Aufgrund der seit mindestens einem Jahrzehnt veränderten Nutzungsstrukturen in ihrer unmittelbarer Nachbarschaft war und ist aber nur mehr mit das Wohnen nicht störenden gewerblichen Nutzungen zu rechnen, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). 44 Damit unterscheidet sich die jenseits der Neuenbürger Straße vorhandene Bebauung, soweit ihr noch eine prägende Wirkung gerade hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zukommen kann, kaum mehr von der Bebauung diesseits der Neuenbürger Straße, sodass ihr ungeachtet der äußerlich erkennbaren baulichen Unterschiede keine trennende, sondern verbindende Wirkung zukommt. Damit wird auch die Bebauung jenseits der Neuenbürger Straße auch insoweit durch die jenseits der Straße vorhandene Bebauung geprägt, als in den dortigen Scheunen bzw. Scheuern noch mit einer nicht störenden gewerblichen Nutzung zu rechnen ist. 45 Eine trennende Wirkung kommt der Neuenbürger Straße schließlich auch nicht deshalb zu, weil es sich um eine Landesstraße (L 339) handelt. Denn die vom Beklagten ermittelte tägliche Verkehrsbelastung von ca. 1.500 Kraftfahrzeugen erscheint für eine solche eher gering; auch weist die Neuenbürger Straße mit teilweise nur 5,6 m und höchstens 8,00 m eine eher geringe Breite auf. Schließlich konnte sie bei Einnahme des Augenscheins durch den Senat am späten Nachmittag ohne nennenswerte Wartezeiten überquert werden. 46 Damit war bzw. ist für das Baugrundstück von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei dem Augenschein in dem Baugebiet sonstige in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3 BauNVO nicht festzustellen waren. Ebenso wenig steht der von der Landesstraße ausgehende Verkehrslärm einer solchen Einstufung entgegen. Denn der Verkehr auf einer Landesstraße ist keine Nutzungsart, welche nach den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung nur in einem anderen als einem Wohngebiet zulässig wäre. 47 Ein Schulungs- und Seminargebäude, wie es hier zur Genehmigung gestellt ist, ist indes bei der nach den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166; Beschl. v. 10.07.2006 - 4 B 45.06 -, BRS 70 Nr. 140) in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 2 u. 3 BauNVO). Aus § 13 BauNVO können die Beigeladenen schon deshalb nichts herleiten, weil in einem Wohngebiet für die aufgeführten freiberuflichen Tätigkeiten nur Räume, nicht aber ganze Gebäude zulässig sind. 48 Ein Gewerbebetrieb stört nur dann nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Bau-NVO, wenn er i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO gebietsverträglich ist; maßgebend für die Gebietsverträglichkeit sind wiederum alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 - juris; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155; Beschl. v.09.10.1990 - 4 B 121.90 -, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 5; Senatsurt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, VBlBW 2004, 284). Zu diesen Auswirkungen gehört je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen (vgl. Beschl. v. 09.10.1990, a.a.O.; Urt. vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207). Dabei können die Auswirkungen des dem Betrieb zuzurechnenden Verkehrs auch unabhängig davon, ob die im Betrieb selbst vorgenommenen Arbeiten gebietsunverträgliche Störungen verursachen, bereits für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten (vgl. Beschl. v. 09.10.1990, a.a.O.). 49 Die Gebietsunverträglichkeit der in Rede stehenden gewerblichen Schulungs- und Seminarstätte ergibt sich zunächst daraus, dass sie aufgrund der vorgehaltenen Räumlichkeiten (Schulungs- und Übungsraum), in denen jeweils bis zu 15 Personen gleichzeitig geschult werden können, keine kleine Schulungsstätte mehr darstellt. Damit dient sie auch nicht mehr der Versorgung des Gebiets. Aufgrund des danach anzunehmenden überörtlichen Einzugsgebiets werden bereits durch den Zu- und Abgangsverkehr Störungen ausgelöst, welche eine gebietsunverträgliche Unruhe in das Wohngebiet bringen. Außer dem auf die Morgen- und Abendstunden konzentrierten An- und Abgangsverkehr, der typischerweise - proportional zur Teilnehmerzahl - durch die An- und Abfahrt zahlreicher Kfz. gekennzeichnet ist, muss auch während der Mittagspausen mit weiteren Fahrzeugbewegungen gerechnet werden. Hinzukommen die mit einem Schulungsablauf typischerweise verbundenen Störungen in den Pausen, die erfahrungsgemäß auch im Freien stattfinden. Schließlich sind Schulungen von ihrer Bandbreite her, worauf die Klägerin zu Recht hinweist und letztlich auch das konkrete Schulungsangebot der Beigeladenen belegt (Gefahrgut- und Berufskraftfahrerausbildung), keineswegs auf reinen Theorieunterricht beschränkt; vielmehr umfassen Schulungen auch praktische Unterweisungen und Übungen, die je nach Ausbildungsgegenstand mehr oder weniger Unruhe für die Nachbarschaft mit sich bringen, zumal auch Bereiche außerhalb der Schulungsräume - insbesondere im Freien - einbezogen werden können, wie dies vom Beigeladenen zu 2 für die im Jahre 2009 durchgeführten Schulungen beschrieben wurde (vgl. Schreiben vom 30.01.2010, AS 203 ff. der LRA-Akten: Aufbau von Vorführgeräten außerhalb des eigentlichen Schulungsbereiches). Solches wäre auch bei den vom Beigeladenen zu 2 gegenüber dem Verwaltungsgericht erläuterten praktischen Feuerlöschübungen der Fall. Dass solche praktische Unterweisungen und Übungen auf dem Baugrundstück aus tatsächlichen Gründen nicht mehr durchgeführt werden könnten, ist indes nicht ersichtlich. An der aus all diesen Verhaltensweisen folgenden Gebietsunverträglichkeit ändert aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nichts, dass nach der Baugenehmigung praktische Unterweisungen und namentlich Feuerlöschübungen nicht zulässig (Auflage 10) und damit wohl nur theoretischer Unterricht zulässig sein soll. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die derzeit vorgesehenen Schulungen personalbedingt nur ein- bis zweimal die Woche stattfänden und an einem Schulungstag nur eine Gruppe mit 15 Teilnehmern (vgl. Auflage 15 zur Baugenehmigung) und - infolge eines Teilverzichts auf die Rechte aus der Baugenehmigung - auch nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr geschult werden darf. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladenen auf die Bildung von Fahrgemeinschaften hinwirken und ein Catering im Schulungsgebäude selbst anbieten würden. Denn all dies führt noch auf keine Atypik des Betriebs, die durch Beschreibung der besonderen baulichen und betrieblichen Eigenarten nachzuweisen wäre (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 12. A. 2014, Vorbem §§ 2 - 9 Rn. 10.13). Der Ausgleich der in einem Gebiet zulässigen Nutzungen soll nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers ohne ständige Überwachung stark individualisierter, gleichsam maßgeschneiderter Baugenehmigungen, sondern von vorneherein durch die Beschränkung auf die den Gebietscharakter typischerweise wahrenden Vorhaben erfolgen. Damit sollen Konflikte und Spannungen, die auftreten, wenn „typischerweise“ gebietsunverträgliche Betriebe im Einzelfall durch maßgeschneiderte Baugenehmigungen erst an ihre Umgebung angepasst werden müssen oder wenn sie ein zukünftiges Störpotential in sich tragen, das einer ständigen, nur schwer praktikablen Überwachung bedarf, vermieden werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.03.2013 - 15 B 10.2922 - m. N.). 50 Soweit der Beklagte und die Beigeladenen die Gebietsverträglichkeit mit dem Hinweis auf die auch mit allgemein zulässigen Nutzungen verbundenen Störwirkungen zu begründen versuchen, geht dies fehl. Denn solche Störungen sind nach dem Willen des Verordnungsgebers im Rahmen der gebietsbezogenen Versorgung hinzunehmen (vgl. Senatsurt. v. 07.11.2013 - 5 S 3218/11 -) und daher in einem allgemeinen Wohngebiet üblich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.1995 - 4 B 200.95 -, NVwZ-RR 1996, 251). Auch mit ihrem Einwand, von einer störenden Wirkung des Betriebs könne aufgrund der Verkehrslärmvorbelastung der Landesstraße nicht ausgegangen werden, können der Beklagte und die Beigeladenen nicht durchdringen; denn hierauf kommt es für die planungsrechtliche Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Betriebs nicht an (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2012 - 9 B 11.559 -, juris). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kommt es im Übrigen auch sonst nicht entscheidend auf die Umgebung an, in die ein Betrieb gestellt ist, zumal sich umgebende Anlagen hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Störungen und Belästigungen jederzeit ändern können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2 - 9 Rn. 9). Schon gar nicht kann auf in einem allgemeinen Wohngebiet eher unübliche Lärmwirkungen abgehoben werden, wie sie hier möglicherweise von der Landesstraße ausgehen mögen. Mit einer Verkehrslärmvorbelastung lässt sich auch keine Abweichung von dem Betriebstypus einer nicht der Versorgung des Gebiets dienenden gewerblichen Schulungsstätte begründen. 51 Wird mit der Zulassung eines Schulungs- und Seminargebäudes in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet der Gebietsbewahrungsanspruch der Klägerin verletzt, kann dahinstehen, ob das Bauvorhaben, wäre es ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, gleichwohl wegen Verstoßes gegen das dann noch entsprechend anwendbare Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig wäre, weil von ihm aufgrund des zu erwartenden Zu- und Abfahrts- sowie Parksuchverkehrs - nicht zuletzt wegen der geringen Anzahl zudem teilweise „gefangener“ Stellplätze - möglichweise unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.1998 - 3 S 2773/07 -, BRS 73 Nr. 136; OVG NW, Urt. v. 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -,BRS 60 Nr. 123). 52 Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beigeladenen die Erteilung einer Befreiung verlangen könnten. Ob dies bereits daraus folgt, dass sie eine solche nicht beantragt hatten, ihnen auch nicht erteilt wurde und das bloße Vorliegen einer Befreiungslage nicht genügte (vgl. OVG RP, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659), kann dahinstehen. Denn es lagen und liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung entsprechend den §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Zwar mag eine Abweichung im Hinblick auf die benachbarte Landesstraße noch als städtebaulich vertretbar anzusehen sein, doch würde sie die Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets und damit die „Grundzüge der (faktischen) Planung“ nicht nur unerheblich berühren (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <Mai 2016> § 34 Rn. 82). Insofern wäre die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen (auch derjenigen der Klägerin) mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 05.04.2011 - 5 S 194/10 -, VBlBW 2011, 395). 53 Ob das Bauvorhaben noch gegen weitere, dem Schutz der Klägerin dienende Vorschriften, etwa des Bauordnungsrechts, verstößt (vgl. § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO a.F.; hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.07.1999 - 3 S 1393/99 -, VBlBW 2000, 76, v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 u. v. 10.01.2008 - 3 S 2775/07 -, NVwZ-RR 2008, 600), kann der Senat danach offen lassen. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat nach § 167 Abs. 2 VwGO ab. 55 Die Revision ist nicht zuzulassen sein, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 56 Beschluss vom 27. Oktober 2016 57 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013; Senatsbeschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016, 175). Anderes folgt auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. 30.07.1998 - III ZR 56/98 -, NJW-RR 1998, 1452; BVerwG, Beschl. v. 22.05.2013 - 7 KSt 5.13 -; Beschl. v. 10.12.1992 - 6 B 42.92 -, Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 4). 58 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 26 Der Senat konnte in Abwesenheit des Beigeladenen zu 2 verhandeln und entscheiden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO); dieser hatte auch keinen zulässigen und begründeten Verlegungsantrag gestellt. 27 Die durch den Senat zugelassene Berufung der Klägerin gegen das ihre Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der bis zum 20.01.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Sätze 1, 2 u. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO). 28 Die Berufung ist auch begründet, da das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen hat. I. 29 Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, da sie geltend macht, durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn sollte, was nicht fernliegt, die Eigenart der näheren Umgebung tatsächlich einem faktischen reinen oder doch allgemeinen Wohngebiet entsprechen, käme ein Verstoß gegen den geltend gemachten nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151), da es zweifelhaft erscheint, ob das den Beigeladenen genehmigte Schulungs- und Seminargebäude - nicht zuletzt im Hinblick auf den zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr - auch in einem dieser Wohngebiete zulässig wäre. II. 30 Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die - infolge eines Teilverzichts möglicherweise bereits teilweise erloschene - Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 12.08.2010 und der sie aufrechterhaltende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.08.2012 sind - jedenfalls zur Klarstellung in vollem Umfang - aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben stan-den und stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO), die auch dem Schutze der Klägerin zu dienen bestimmt sind. 31 Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten. 32 Danach stand und steht dem Bauvorhaben bereits die - auch dem Schutze der Klägerin dienende - bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4 BauNVO entgegen. Denn eine gewerbliche Schulungsstätte, die - wie hier - nicht der Versorgung des Gebiets dient, ist nach ihrer Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, worauf sich die Klägerin - auch in einem faktischen allgemeinen Baugebiet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2011 - 4 B 32.11 -, BauR 2012, 634) - unabhängig von spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigungen berufen kann (sog. Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151). 33 Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens allein nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn das Baugrundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) - auch nicht im Geltungsbereich des östlich angrenzenden Bebauungsplans „Tannenweg“ - noch im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nach seiner Art beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens hier allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre oder insoweit zu Recht eine Ausnahme erteilt wurde (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB) oder doch eine Befreiung (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) zu erteilen gewesen wäre (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB). 34 Denn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einem allgemeinen Wohngebiet, wovon auch die Baurechtsbehörden nach wie vor ausgehen, nicht aber der einer Gemengelage, wie sie erstmals vom Verwaltungsgericht angenommen worden ist. 35 Bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Bei der Beantwortung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art des Unterschieds ankommen kann (vgl. BVerwG, Urt. v.06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11; Beschl. v. 10.06.1991 - 4 B 88.91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143; Beschl. v. 29.04.1997 - 4 B 67.97 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 183). 36 Ausgehend davon ist mit den Baurechtsbehörden und dem Verwaltungsgericht nicht nur die diesseits, sondern auch die jenseits der Neuenbürger Straße (L 339) vorhandene Bebauung einzubeziehen. Denn die Bebauung beidseits der Straße wird durch Wohnbebauung, vorhandene bzw. nachwirkende Nutzungen nach § 13 BauNVO sowie solche, auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO geprägt, mit deren Aufnahme aufgrund des vorhandenen Altbestands zu rechnen ist. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks wird dabei - unbeschadet einer trennenden Wirkung der Neuenbürger Straße - südlich durch die Straße Am Märzenbrunnen und die Jahnstraße, östlich durch den Tannenweg - unabhängig davon, inwieweit die Bebauung diesseits des Tannenwegs vom Bebauungsplan „Tannenweg“ überplant ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1976 - IV C 16.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 50) -, und nördlich - aufgrund der größeren Entfernung zum Baugrundstück - jedenfalls durch die Gebäude Neuenbürger Straße 15 und 18 bestimmt. 37 In der so bestimmten näheren Umgebung fanden bzw. finden sich auf beiden Seiten der Neuenbürger Straße außer Wohnnutzungen allenfalls Nutzungen, wie sie nach § 13 BauNVO als freiberufliche oder ihnen doch ähnliche gewerbliche Nutzungen auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Dies gilt etwa für die (vormalige) Büronutzung der Fa. R. S. GmbH im Souterrain des Gebäudes Neuenbürger Straße 24 sowie die weiterhin stattfindende Büronutzung („Home Office“) der ansonsten anderweit betriebenen Fa. I. GmbH im Gebäude Neuenbürger Straße 38. Anhaltspunkte dafür, dass auf diesen oder weiteren Grundstücken der näheren Umgebung - etwa auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 36 - noch weitere, auch nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässige gewerbliche Nutzungen ausgeübt werden bzw. wurden, haben auch die mündliche Verhandlung und der eingenommene Augenschein nicht ergeben. Hierfür genügte im Übrigen nicht, dass einzelne Wohngrundstücke erkennbar von Gewerbetreibenden bewohnt gewesen sein mögen, solange diese nicht auch ihr (störendes) Gewerbe dort ausübten. 38 Die inzwischen aufgegebene Glaserei in der Neuenbürger Straße 12, die vormalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 9, erst Recht der Carservice G. in der Neuenbürger Straße 1 und die alte Kelter (Flst. Nr. 286/1) zwischen Schwaben- und Schwarzwaldstraße sowie der ehemalige Transportbetrieb auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 61 gehören nicht zuletzt aufgrund ihrer größeren Entfernung (165 m bis 260 m) nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks, sodass sich weitere Ausführungen zu ihrer rechtlichen Einordnung und ihrem Erscheinungsbild erübrigen. Insbesondere kann dahinstehen, ob die inzwischen aufgegebene Glaserei (vgl. zur Gebietsverträglichkeit einer Glaserei in einem Dorfgebiet BayVGH, Urt. v. 29.07.2015 - 1 B 11.2468 -), die sich in ihrer konkreten Ausgestaltung wohl als atypisch darstellte, noch als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO angesehen werden konnte. Eine Schreinerei, die als holzverarbeitender Betrieb typischerweise das Wohnen (wesentlich) störte (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.05.2000 - 1 B 97.2860 -; BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7), war in der Neuenbürger Straße 12 jedenfalls nicht betrieben worden; vielmehr wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin nur vorübergehend Laminatböden ausgestellt, ohne dass die Betriebsräume für den Betrieb einer Schreinerei hergerichtet waren. 39 Die zunächst in Räumen des auf dem Baugrundstück vorhandenen Wohngebäudes betriebenen - und inzwischen untersagten - Schulungen sind demgegenüber nicht geeignet, eine den Beigeladenen zugutekommende nachprägende Wirkung zu entfalten, da sie weder genehmigt waren noch sich die Baurechtsbehörden mit dieser Nutzung abgefunden hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). 40 Soweit beim Augenschein diesseits der Neuenbürger Straße auf den rückwärtigen Grundstücksteilen noch Schuppen und andere Gebäude mit teilweise dörflichem Charakter (teilweise in Fachwerkbauweise) angetroffen wurden, handelte es sich im Wesentlichen um Gebäude, denen, soweit sie nicht bereits selbst dem Wohnen dienen, eine dienende Funktion für die vorhandene Wohnbebauung zukam bzw. zukommt. Allenfalls mögen sie noch für eine (nicht störende) gewerbliche Nutzung, keinesfalls aber für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet sein; hierfür fehlte es letztlich auch an einer geeigneten Verbindung zur Straße. Im Übrigen handelte es sich um Nebenanlagen zur - auch in Wohngebieten zulässigen - Kleintierhaltung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). 41 Auch die vormals landwirtschaftlich genutzten Gebäude jenseits der Neuenbürger Straße standen bzw. stehen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Annahme eines für das Baugrundstück maßgeblichen faktischen allgemeinen Wohngebiets nicht entgegen (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 21.06.2007 - 26 B 05.3141 - m.N.). Dies gälte selbst dann, wenn die dort in der näheren Umgebung vorhandenen ehemaligen Landwirtschaftsgebäude der Bebauung tatsächlich in dem Sinne ein besonderes, die Wohnnutzung ergänzendes Gepräge vermittelten, dass sie - nicht zuletzt im Hinblick auf den dahinter beginnenden Außenbereich - auch noch für die (Wieder-)Aufnahme landwirtschaftlicher Nutzungen anfällig wären (vgl. UA, S. 8; hierzu Senatsurt. v. 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, BauR 2013, 2001; auch BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BauR 2008, 482). Dann wäre zwar mit dem Verwaltungsgericht von einer Gemengelage auszugehen; für die Annahme eines faktischen Dorfgebiets nach § 5 BauNVO fehlte es an den hierfür erforderlichen landwirtschaftlichen Betrieben (vgl. Senatsurt. v. 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, BRS 81 Nr. 110). Jedoch endete die Prägung einer solchen Gemengelage an der Neuenbürger Straße, weil dieser aufgrund der dann (sogar deutlich) unterschiedlichen Nutzungen beidseits der Straße trennende Wirkung zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11). Denn diesseits der Neuenbürger Straße finden sich in der näheren Umgebung gerade keine vergleichbaren ehemaligen Landwirtschaftsgebäude, sodass hier für sich betrachtet möglicherweise sogar von einem reinen, jedenfalls aber einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen wäre. 42 Ein besonderes Gepräge zu vermitteln, welches der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets entgegenstünde, sind die jenseits der Neuenbürger Straße noch vorhandenen ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude jedoch schon nicht mehr geeignet. Nichts anderes gälte für die nicht mehr zur näheren Umgebung gehörenden Scheunen (Scheuern) auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 11 und 51. 43 Für die Eigenart der näheren Umgebung sind zwar nicht nur ausgeübte, sondern auch aufgegebene Nutzungen von Bedeutung, sofern nach der Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BRS 71 Nr. 84). Insbesondere kann ein noch vorhandener Altbestand für eine nachprägende Wirkung von Bedeutung sein. Zu berücksichtigen ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, letztlich all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. Senatsurt. v. 17.04.2013, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BRS 71 Nr. 85). Danach mag dem noch vorhandenen Altbestand, soweit er sich (noch) nicht zu Wohnzwecken eignet, zwar ungeachtet dessen, dass die vormalige landwirtschaftliche Nutzung bereits seit mindestens einem Jahrzehnt (endgültig) aufgegeben worden ist, noch eine nachprägende Wirkung zukommen. Ob eine nachprägende Wirkung gerade i. S. einer neuerlichen landwirtschaftlichen Nutzung hier noch angenommen werden kann, erscheint indes zweifelhaft. So handelt es sich bei den ehemals zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Gebäuden, soweit diese aufgrund zwischenzeitlicher (Um-)Nutzung in dem Wohnen dienende Gebäude noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ waren bzw. sind, was insbesondere bei den (Scheunen-)Gebäuden auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 30, 36 und 42 in Betracht kam bzw. kommt, um Baulichkeiten, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen, sondern nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer - hier tatsächlich schon lange nicht mehr vorhandenen - landwirtschaftlichen Hauptnutzung sind. Solche Baulichkeiten sind aber in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275; Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 -, BauR 2002, 277). Dies kann hier freilich dahinstehen, da eine nachprägende Wirkung im Sinne einer neuerlichen landwirtschaftlichen Nutzung jedenfalls deshalb ausscheidet, weil mit einer solchen wegen Fehlens landwirtschaftlicher Betriebe in der näheren (und weiteren) Umgebung nach der Verkehrsauffassung nicht mehr zu rechnen war bzw. ist. Für eine (erstmalige) Nutzung als landwirtschaftliche Hauptgebäude sind diese „Nebenanlagen“ schließlich von vornherein nicht geeignet und damit auch nicht „anfällig“. Zwar sind sie aufgrund ihrer objektiven Eignung noch für eine gewerbliche Hauptnutzung geeignet und „anfällig“. Aufgrund der seit mindestens einem Jahrzehnt veränderten Nutzungsstrukturen in ihrer unmittelbarer Nachbarschaft war und ist aber nur mehr mit das Wohnen nicht störenden gewerblichen Nutzungen zu rechnen, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). 44 Damit unterscheidet sich die jenseits der Neuenbürger Straße vorhandene Bebauung, soweit ihr noch eine prägende Wirkung gerade hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zukommen kann, kaum mehr von der Bebauung diesseits der Neuenbürger Straße, sodass ihr ungeachtet der äußerlich erkennbaren baulichen Unterschiede keine trennende, sondern verbindende Wirkung zukommt. Damit wird auch die Bebauung jenseits der Neuenbürger Straße auch insoweit durch die jenseits der Straße vorhandene Bebauung geprägt, als in den dortigen Scheunen bzw. Scheuern noch mit einer nicht störenden gewerblichen Nutzung zu rechnen ist. 45 Eine trennende Wirkung kommt der Neuenbürger Straße schließlich auch nicht deshalb zu, weil es sich um eine Landesstraße (L 339) handelt. Denn die vom Beklagten ermittelte tägliche Verkehrsbelastung von ca. 1.500 Kraftfahrzeugen erscheint für eine solche eher gering; auch weist die Neuenbürger Straße mit teilweise nur 5,6 m und höchstens 8,00 m eine eher geringe Breite auf. Schließlich konnte sie bei Einnahme des Augenscheins durch den Senat am späten Nachmittag ohne nennenswerte Wartezeiten überquert werden. 46 Damit war bzw. ist für das Baugrundstück von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei dem Augenschein in dem Baugebiet sonstige in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3 BauNVO nicht festzustellen waren. Ebenso wenig steht der von der Landesstraße ausgehende Verkehrslärm einer solchen Einstufung entgegen. Denn der Verkehr auf einer Landesstraße ist keine Nutzungsart, welche nach den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung nur in einem anderen als einem Wohngebiet zulässig wäre. 47 Ein Schulungs- und Seminargebäude, wie es hier zur Genehmigung gestellt ist, ist indes bei der nach den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166; Beschl. v. 10.07.2006 - 4 B 45.06 -, BRS 70 Nr. 140) in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 2 u. 3 BauNVO). Aus § 13 BauNVO können die Beigeladenen schon deshalb nichts herleiten, weil in einem Wohngebiet für die aufgeführten freiberuflichen Tätigkeiten nur Räume, nicht aber ganze Gebäude zulässig sind. 48 Ein Gewerbebetrieb stört nur dann nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Bau-NVO, wenn er i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO gebietsverträglich ist; maßgebend für die Gebietsverträglichkeit sind wiederum alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 - juris; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155; Beschl. v.09.10.1990 - 4 B 121.90 -, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 5; Senatsurt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, VBlBW 2004, 284). Zu diesen Auswirkungen gehört je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen (vgl. Beschl. v. 09.10.1990, a.a.O.; Urt. vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207). Dabei können die Auswirkungen des dem Betrieb zuzurechnenden Verkehrs auch unabhängig davon, ob die im Betrieb selbst vorgenommenen Arbeiten gebietsunverträgliche Störungen verursachen, bereits für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten (vgl. Beschl. v. 09.10.1990, a.a.O.). 49 Die Gebietsunverträglichkeit der in Rede stehenden gewerblichen Schulungs- und Seminarstätte ergibt sich zunächst daraus, dass sie aufgrund der vorgehaltenen Räumlichkeiten (Schulungs- und Übungsraum), in denen jeweils bis zu 15 Personen gleichzeitig geschult werden können, keine kleine Schulungsstätte mehr darstellt. Damit dient sie auch nicht mehr der Versorgung des Gebiets. Aufgrund des danach anzunehmenden überörtlichen Einzugsgebiets werden bereits durch den Zu- und Abgangsverkehr Störungen ausgelöst, welche eine gebietsunverträgliche Unruhe in das Wohngebiet bringen. Außer dem auf die Morgen- und Abendstunden konzentrierten An- und Abgangsverkehr, der typischerweise - proportional zur Teilnehmerzahl - durch die An- und Abfahrt zahlreicher Kfz. gekennzeichnet ist, muss auch während der Mittagspausen mit weiteren Fahrzeugbewegungen gerechnet werden. Hinzukommen die mit einem Schulungsablauf typischerweise verbundenen Störungen in den Pausen, die erfahrungsgemäß auch im Freien stattfinden. Schließlich sind Schulungen von ihrer Bandbreite her, worauf die Klägerin zu Recht hinweist und letztlich auch das konkrete Schulungsangebot der Beigeladenen belegt (Gefahrgut- und Berufskraftfahrerausbildung), keineswegs auf reinen Theorieunterricht beschränkt; vielmehr umfassen Schulungen auch praktische Unterweisungen und Übungen, die je nach Ausbildungsgegenstand mehr oder weniger Unruhe für die Nachbarschaft mit sich bringen, zumal auch Bereiche außerhalb der Schulungsräume - insbesondere im Freien - einbezogen werden können, wie dies vom Beigeladenen zu 2 für die im Jahre 2009 durchgeführten Schulungen beschrieben wurde (vgl. Schreiben vom 30.01.2010, AS 203 ff. der LRA-Akten: Aufbau von Vorführgeräten außerhalb des eigentlichen Schulungsbereiches). Solches wäre auch bei den vom Beigeladenen zu 2 gegenüber dem Verwaltungsgericht erläuterten praktischen Feuerlöschübungen der Fall. Dass solche praktische Unterweisungen und Übungen auf dem Baugrundstück aus tatsächlichen Gründen nicht mehr durchgeführt werden könnten, ist indes nicht ersichtlich. An der aus all diesen Verhaltensweisen folgenden Gebietsunverträglichkeit ändert aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nichts, dass nach der Baugenehmigung praktische Unterweisungen und namentlich Feuerlöschübungen nicht zulässig (Auflage 10) und damit wohl nur theoretischer Unterricht zulässig sein soll. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die derzeit vorgesehenen Schulungen personalbedingt nur ein- bis zweimal die Woche stattfänden und an einem Schulungstag nur eine Gruppe mit 15 Teilnehmern (vgl. Auflage 15 zur Baugenehmigung) und - infolge eines Teilverzichts auf die Rechte aus der Baugenehmigung - auch nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr geschult werden darf. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladenen auf die Bildung von Fahrgemeinschaften hinwirken und ein Catering im Schulungsgebäude selbst anbieten würden. Denn all dies führt noch auf keine Atypik des Betriebs, die durch Beschreibung der besonderen baulichen und betrieblichen Eigenarten nachzuweisen wäre (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 12. A. 2014, Vorbem §§ 2 - 9 Rn. 10.13). Der Ausgleich der in einem Gebiet zulässigen Nutzungen soll nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers ohne ständige Überwachung stark individualisierter, gleichsam maßgeschneiderter Baugenehmigungen, sondern von vorneherein durch die Beschränkung auf die den Gebietscharakter typischerweise wahrenden Vorhaben erfolgen. Damit sollen Konflikte und Spannungen, die auftreten, wenn „typischerweise“ gebietsunverträgliche Betriebe im Einzelfall durch maßgeschneiderte Baugenehmigungen erst an ihre Umgebung angepasst werden müssen oder wenn sie ein zukünftiges Störpotential in sich tragen, das einer ständigen, nur schwer praktikablen Überwachung bedarf, vermieden werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.03.2013 - 15 B 10.2922 - m. N.). 50 Soweit der Beklagte und die Beigeladenen die Gebietsverträglichkeit mit dem Hinweis auf die auch mit allgemein zulässigen Nutzungen verbundenen Störwirkungen zu begründen versuchen, geht dies fehl. Denn solche Störungen sind nach dem Willen des Verordnungsgebers im Rahmen der gebietsbezogenen Versorgung hinzunehmen (vgl. Senatsurt. v. 07.11.2013 - 5 S 3218/11 -) und daher in einem allgemeinen Wohngebiet üblich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.1995 - 4 B 200.95 -, NVwZ-RR 1996, 251). Auch mit ihrem Einwand, von einer störenden Wirkung des Betriebs könne aufgrund der Verkehrslärmvorbelastung der Landesstraße nicht ausgegangen werden, können der Beklagte und die Beigeladenen nicht durchdringen; denn hierauf kommt es für die planungsrechtliche Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Betriebs nicht an (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2012 - 9 B 11.559 -, juris). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kommt es im Übrigen auch sonst nicht entscheidend auf die Umgebung an, in die ein Betrieb gestellt ist, zumal sich umgebende Anlagen hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Störungen und Belästigungen jederzeit ändern können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2 - 9 Rn. 9). Schon gar nicht kann auf in einem allgemeinen Wohngebiet eher unübliche Lärmwirkungen abgehoben werden, wie sie hier möglicherweise von der Landesstraße ausgehen mögen. Mit einer Verkehrslärmvorbelastung lässt sich auch keine Abweichung von dem Betriebstypus einer nicht der Versorgung des Gebiets dienenden gewerblichen Schulungsstätte begründen. 51 Wird mit der Zulassung eines Schulungs- und Seminargebäudes in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet der Gebietsbewahrungsanspruch der Klägerin verletzt, kann dahinstehen, ob das Bauvorhaben, wäre es ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, gleichwohl wegen Verstoßes gegen das dann noch entsprechend anwendbare Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig wäre, weil von ihm aufgrund des zu erwartenden Zu- und Abfahrts- sowie Parksuchverkehrs - nicht zuletzt wegen der geringen Anzahl zudem teilweise „gefangener“ Stellplätze - möglichweise unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.1998 - 3 S 2773/07 -, BRS 73 Nr. 136; OVG NW, Urt. v. 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -,BRS 60 Nr. 123). 52 Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beigeladenen die Erteilung einer Befreiung verlangen könnten. Ob dies bereits daraus folgt, dass sie eine solche nicht beantragt hatten, ihnen auch nicht erteilt wurde und das bloße Vorliegen einer Befreiungslage nicht genügte (vgl. OVG RP, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659), kann dahinstehen. Denn es lagen und liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung entsprechend den §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Zwar mag eine Abweichung im Hinblick auf die benachbarte Landesstraße noch als städtebaulich vertretbar anzusehen sein, doch würde sie die Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets und damit die „Grundzüge der (faktischen) Planung“ nicht nur unerheblich berühren (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <Mai 2016> § 34 Rn. 82). Insofern wäre die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen (auch derjenigen der Klägerin) mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 05.04.2011 - 5 S 194/10 -, VBlBW 2011, 395). 53 Ob das Bauvorhaben noch gegen weitere, dem Schutz der Klägerin dienende Vorschriften, etwa des Bauordnungsrechts, verstößt (vgl. § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO a.F.; hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.07.1999 - 3 S 1393/99 -, VBlBW 2000, 76, v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 u. v. 10.01.2008 - 3 S 2775/07 -, NVwZ-RR 2008, 600), kann der Senat danach offen lassen. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat nach § 167 Abs. 2 VwGO ab. 55 Die Revision ist nicht zuzulassen sein, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 56 Beschluss vom 27. Oktober 2016 57 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013; Senatsbeschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016, 175). Anderes folgt auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. 30.07.1998 - III ZR 56/98 -, NJW-RR 1998, 1452; BVerwG, Beschl. v. 22.05.2013 - 7 KSt 5.13 -; Beschl. v. 10.12.1992 - 6 B 42.92 -, Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 4). 58 Der Beschluss ist unanfechtbar.