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Beschluss

12 S 1501/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2018 - 1 K 3228/17 - geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - bewilligt und Rechtsanwalt ..., ... zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 28.05.2018 hat Erfolg. 2 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. 3 Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 - InfAuslR 2006, 377, vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 - NVwZ 2005, 1418 und vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1938). Bei streitigen Tatsachenfragen darf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der unbemittelten Partei ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.01.2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 14 und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - juris Rn. 22). Auch bislang ungeklärte, schwierige Rechtsfragen dürfen im PKH-Verfahren nicht entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17, u.a. - juris Rn. 12, vom 28.07.2016 - 1 BvR 1695/15 - juris Rn. 17 und vom 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13 - juris Rn. 10). 4 Der Senat sieht die Erfolgsaussichten der auf Einbürgerung gerichteten Klage in einer die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003 - 1 BvR 112/03 - BVerfGE 108, 45) als gegeben an. Denn die Antwort auf die zwischen den Beteiligten bislang allein streitige Frage, ob die Klägerin die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann (§ 10 Abs. 6 StAG), erscheint derzeit - jedenfalls in Hinblick auf die Frage, ob die Klägerin diese altersbedingt nicht erfüllen kann - als offen. 5 Die Regelung des § 10 Abs. 6 StAG ist dabei im Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen, dass der Gesetzgeber die Sprachanforderungen bei der Einbürgerung im Lauf der Zeit kontinuierlich verschärft hat. In der seit dem 28.08.2007 geltenden, durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I 2007, 1970) geschaffenen Fassung sind zum einen schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache jetzt ausdrücklich im Gesetz genannt. Zum anderen sind „ausreichende Sprachkenntnisse“ nunmehr Anspruchsvoraussetzung, die der Einbürgerungsbewerber grundsätzlich vorzuweisen hat. Davor war das Fehlen ausreichender Sprachkenntnisse ein Ausschlussgrund nach § 11 Nr. S. 1 Nr. 1 StAG (eingeführt durch Gesetz vom 30.07.2004 - BGBl. I S. 1950). Darlegungs- und beweisbelastet war die Einbürgerungsbehörde (Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 10 StAG Rn. 24). Mit der Regelung des § 10 Abs. 6 StAG hat der Gesetzgeber bewusst eine Ausnahmeregelung zugunsten von Ausländern getroffen, die diese verschärften Anforderungen aufgrund Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht mehr erfüllen können. Damit hat er für begrenzte Ausnahmekonstellationen die gestiegenen Anforderungen an die Beherrschung der deutschen Sprache kompensiert und eine Schwelle markiert, jenseits derer Bemühungen um einen Spracherwerb aus staatsangehörigkeitsrechtlicher Sicht nicht zumutbar sind (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 10 C 2.14 - juris Rn. 19). 6 Die altersbedingten Ausschlussgründe, die selbständig neben den krankheitsbedingten Ausschlussgründen - „oder“ - zu prüfen sind, knüpfen daran an, dass im Alter bei typisierender Betrachtungsweise die Fähigkeit schwindet, sich neue Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, und es Personen gehobenen Alters auch nicht abverlangt werden soll, entsprechende Bemühungen zu entfalten. Eine strikte Alters(unter)grenze wird dabei weder in der Rechtsprechung noch in der Kommentarliteratur gezogen, weil Fähigkeiten und - vor allem - abzuverlangende Bereitschaft zum Erwerb zusätzlicher (sprachlicher oder staatsbürgerlicher) Kenntnisse auch abhängen von soziokulturellen Merkmalen, wie insbesondere dem anderweitig erreichten Bildungsstand, der Erwerbsteilhabe, dem Lebensstil, der die mentalen Alterungsprozesse beeinflusst, sowie den Anregungen, die sich aus dem individuellen Lebensumfeld ergeben (Berlit in GK-StAR, § 10 Rn. 406). Das Lebensalter kann nur ein Indiz dafür sein, ob der Ausländer noch in der Lage ist, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen, etwa dergestalt, dass vor dem Erreichen des 50. Lebensjahres regelmäßig ein altersbedingtes Unvermögen ausscheidet und ab Vollendung des Rentenalters es naheliegt. Bei der erforderlichen Einzelfallprüfung sind alle für oder gegen eine ausreichende Lernfähigkeit sprechenden persönlichen Umstände in den Blick zu nehmen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.02.2014 - 1 A 293/13 - juris Rn. 38). Auch gelten ab einem bestimmten Alter Beweiserleichterungen, so dass von einem altersbedingten Unvermögen regelmäßig ausgegangen werden kann, wenn der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung bereits das 65. Lebensjahr vollendet und sich zuvor nicht länger als 10 Jahre in Deutschland aufgehalten hat (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2014 - 1 S 1167/14 - juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf Nr. 10.6 der VwVStAG vom 08.07.2013 - GABl. 2013, 330; mittlerweile gültig in Form der 3. Fortschreibung vom 03.03.2017; vgl. aber auch Nr. 10.6 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern - VAH-StAG - Stand 01.06.2015). Unerheblich ist dabei, ob der Einbürgerungsbewerber die geforderten Kenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können oder er ihr Nichtvorhandensein anderweitig wegen Versäumnissen in der Vergangenheit zu vertreten hat (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 aaO juris Rn. 12; vgl. auch Berlit aaO § 10 Rn. 406.2 mwN). Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung können sich die Behörden oder das Gericht bei Bedarf sachverständiger Hilfe bedienen, müssen dies aber nicht, wenn die konkreten Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass altersbedingt von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abzusehen ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.02.2014 aaO Rn. 36). 7 Daran gemessen liegen bei der mittlerweile 64jährigen Klägerin aufgrund der Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte dafür vor, dass sie nicht mehr in der Lage sein wird, sich Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem durch § 10 Abs. 4 StAG vorgegebenen Niveau sowie die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG geforderten Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG in der Regel durch das Bestehen eines Einbürgerungstests nachzuweisen sind, anzueignen. Denn ihre persönlichen Lebensumstände spielen eine maßgebliche Rolle für die Entscheidung der Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass sie bei Entfalten entsprechender Bemühungen in der Lage wäre, die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG zu erfüllen. Nach den vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei der Klägerin um eine Analphabetin, die nach vielen Jahren der Kindererziehung nur wenige Jahre erwerbstätig war. Ihr Versicherungsverlauf seit dem Jahr 2008 zeigt jeweils nur kurze Beschäftigungszeiten in einem geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auf, immer wieder unterbrochen durch Monate des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Seit dem 08.07.2011 ist sie nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 20.03.2012 auf Dauer voll erwerbsgemindert. Ihre Lebensbedingungen und ihre aktuelle Lebenssituation sind insoweit maßgeblich dadurch geprägt, dass sie in ihrem Leben kaum geistig gefordert war. Dies spiegelt sich auch in den Ergebnissen der von der Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 gemachten Versuche wieder, den Deutschtest für Zuwanderer zu bestehen. So hat die Klägerin beim Hör- und Lesetest 8 bzw. 9 von 45 möglichen Punkten und beim Schreib- und Hörtest Null von 20 möglichen Punkten erreicht. Lediglich beim Test ihrer Fähigkeit, Deutsch zu sprechen, hat die Klägerin 44 bzw. 49 von 100 möglichen Punkten erreichen können. Dem Senat erschließt sich insoweit nicht, woran neun Jahre später die Erwartung geknüpft werden könnte, die Klägerin sei nunmehr ungeachtet ihres fortschreitenden Alters in der Lage, erstmals in ihrem Leben diese Fertigkeiten zu erwerben. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin seit vielen Jahren in orthopädischer und nervenärztlicher Behandlung befindet. Die dabei u.a. in einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. M. vom 26.04.2016 attestierten Erkrankungen wie „Diabetes mellitus Typ II nicht insulinabhängig, Hypercholesterinämie, Hypertonie“ sowie „Gonarthrose bds., Lumbalgie u.ä.“ deuten darauf hin, dass der Alterungsprozess der Klägerin über ihr biologisches Alter hinaus fortgeschritten ist. Bei der Klägerin sollen zudem krankhafte Parameter einer Depression vorliegen, weswegen sie sich nach dem vorliegenden ärztlichen Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychologie Dr. med. S. vom 04.10.2016 ebenfalls seit Jahren in medikamentöser Behandlung befindet. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen dürften zwar, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend näher ausgeführt hat, nicht als alleiniger Nachweis dafür ausreichen, die Klägerin könnte wegen einer Krankheit oder Behinderung daran gehindert sein, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG in vollem Umfang zu erfüllen. Allerdings legen diese Atteste bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Schlussfolgerung nahe, der heute 64-jährigen Klägerin werde es altersbedingt nicht mehr gelingen, sich die geforderten Kenntnisse anzueignen, so dass es zur Bestätigung nicht zwingend der Einholung eines (amts-)ärztlichen Gutachtens mehr bedarf. 8 Es spricht deshalb auch Überwiegendes dafür, dass sich die Beklagte nicht auf eine fehlende Mitwirkung der Klägerin bei der Einholung und Bezahlung eines fachärztlichen (Zusatz-)Gutachtens zu der Frage, ob sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG altersbedingt nicht erfüllen könne, berufen kann. 9 Im Übrigen ist offen, ob die Behörde die Einholung eines von ihr für erforderlich angesehen Gutachtens von der Zahlung eines Auslagenvorschusses bzw. von der Kostenzusage der Klägerin abhängig machen darf. Denn § 38 Abs. 2 StAG sieht für eine Einbürgerung eine Einheitsgebühr von 255,-- EUR vor, von der aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses sogar eine Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden kann (§ 38 Abs. 2 Satz 5 StAG). Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass bei der Bestimmung des Gebührensatzes im Allgemeinen anfallende Auslagen berücksichtigt wurden und in der gesetzlichen Gebührenhöhe Niederschlag gefunden haben. Deshalb wird unter Bezugnahme auf die Absicht des Gesetzgebers, die erstattungsfähigen Kosten im Rahmen von Einbürgerungen zu senken (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 36), vertreten, dass eine Pflicht zur Erstattung von Auslagen ausgeschlossen ist, soweit Absatz 2 feste Beträge vorsieht (vgl. Maaßen in Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht 6. Aufl., § 38 Rn. 18; Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 38 StAG Rn. 3; Marx in GK-StAR, § 38 Rn. 24 - jeweils unter Hinweis auf Renner in Hailbronner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 38 Rn. 11 und Makarov/v.Mangoldt, Dt. Staatsangehörigkeitsrecht, § 90 AuslG Rn. 6). Der Senat kann dabei offenlassen, ob dieser Ausschluss auch die Erstattung von besonderen Auslagen erfasst. Denn im Falle der Klägerin bestand - wie ausgeführt - keine Notwendigkeit, - über eine Vorstellung beim Amtsarzt hinaus - ein solches externes (kostenaufwendiges) Zusatzgutachten einzuholen. 10 Die Klägerin hat auch - durch Vorlage von Bescheiden über den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII - nachgewiesen, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht zum Teil oder nur in Raten - aufbringen kann. 11 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).