OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 S 1725/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Mai 2019 - 7 K 742/19 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem waffenrechtlichen Verfahren. 2 Der Kläger war Inhaber der ihm von der Beklagten erteilten Waffenbesitzkarten Nr. xxxx, xxxx und xxxx. Darin waren im Jahr 2018 zuletzt sieben Schusswaffen eingetragen. 3 Am xx.xx.2018 wurde die Wohnung des Klägers in einem gegen ihn wegen Antiquitätenschmuggels und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durchsucht. Dabei wurden neben eingetragenen Schusswaffen unter anderem zwei nicht eingetragene Revolver sowie über 3.000 Schuss Munition gefunden. 4 Am 22.10.2018 erließ die Beklagte eine Verfügung, mit der sie die drei Waffenbesitzkarten widerrief (Nr. 1), die eingetragenen und von der Polizei verwahrten Schusswaffen sowie die bei der Durchsuchung vorgefundene Munition sicherstellte (Nr. 2), den Kläger aufforderte, einen Berechtigten zu benennen, der zur Übernahme oder dauerhaften Unbrauchbarmachung der Gegenstände bereit sei (Nr. 3), die sofortige Vollziehung von Nr. 2 und 3 anordnete (Nr. 4) und eine Gebühr in Höhe von 50,-- EUR festsetzte (Nr. 5). Zur Begründung des Bescheids führte die Beklagte unter anderem aus, der Kläger sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG im waffenrechtlichen Sinn unzuverlässig. Er habe zum einen gegen gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, weil er die illegalen Waffen sowie Munition ungesichert unter anderem in Kommoden, in einem Pkw und im gesamten Bereich der Wohnung aufbewahrt habe. Weitere Gründe für seine Unzuverlässigkeit ergäben sich daraus, dass einer der Revolver geladen aufbewahrt und zudem eine Patrone gefunden worden sei, für die er weder die passende Waffe noch eine Erlaubnis für den Munitionserwerb besitze. Außerdem habe der Kläger eine Einzelladerbüchse (Sabatti, xxxx xxxx xxx, xxx xxxxx) am xx.xx.2016 der Fa. J. zum Verkauf gegeben. Diese Waffe sei sodann aus seiner Waffenbesitzkarte Nr. 1492 ausgetragen worden. Am xx.xx.2016 habe der Kläger diese Waffe bei der Fa. J. wieder abgeholt, sie jedoch pflichtwidrig nicht wieder in seine Waffenbesitzkarte eintragen lassen. 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27.11.2018 Widerspruch „beschränkt auf die Behauptung, [er] hätte die Einzelladerbüchse Sabatti […] unrechtmäßig besessen, da sie nicht in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen war.“ Diese Waffe sei ursprünglich in der Karte Nr. xxxx eingetragen gewesen und nicht auf seine Veranlassung ausgetragen worden. Weshalb die Austragung erfolgt sei, sei ihm nicht bekannt. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2019 ergänzte das Regierungspräsidium Tübingen Nr. 3 der angefochtenen Verfügung um den Halbsatz „sofern der Wf die in Nr. 3 gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lässt“. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Beklagte habe die Waffenbesitzkarten des Klägers zu Recht widerrufen. Er sei insbesondere waffenrechtlich unzuverlässig. Seine Einwände gegen den Vorgang betreffend die Einzelladerbüchse Sabatti seien unerheblich, weil er bereits aufgrund der anderen Umstände den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfüllt habe. Die genannten Einwände seien aber auch unbegründet. Aus den Akten ergebe sich, dass der Verkauf an die Fa. J. erfolgt sei und er die Gebühr für die Austragung der der Waffe in bar bezahlt habe. 7 Am 28.02.2019 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben mit dem Antrag, „unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.01.2019 die Beklagte zu verpflichten, die Verfügung vom 22.10.2018 dergestalt zu ändern und insoweit aufzuheben, als der Widerruf der Waffenbesitzkarten und -erlaubnis wegen des unerlaubten Besitzes der Einzelladerbüchse Sabatti […] erfolgte“. Zur Begründung hat der Kläger zunächst sinngemäß vorgetragen, die Begründung der angefochtenen Bescheide sei in Bezug auf diese Waffe unzutreffend. Er habe die Waffe der Fa. J. lediglich zum Kommissionsverkauf, d.h. ohne ihr Eigentum daran zu übertragen, überlassen. Zu einem Verkauf sei es dann nie gekommen, weshalb er die Waffe im Dezember 2016 wieder abgeholt habe. Weder habe er die Austragung der Waffe veranlasst noch eine Gebühr dafür bezahlt noch habe er die Abholung der Waffe gemeldet. Für seine Klage fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es möge sein, dass es für die Beklagte und das Regierungspräsidium ohne Belang sei, aus wie vielen Gründen ihm die „Waffenerlaubnis“ entzogen worden sei. Für ihn sei es nicht ohne Belang, weil der Vorwurf betreffend die Sabatti-Büchse strafrechtlich relevant sei und er sich dagegen verteidigen wolle. Im weiteren Verfahren hat der Kläger klargestellt, es gehe ihm lediglich darum, dass die betreffenden Passagen in der Begründung der Bescheide richtiggestellt würden, im Übrigen akzeptiere er die Bescheide. 8 Mit Beschluss vom 04.03.2019 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert vorläufig auf 18.750,-- EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es auf § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 verwiesen und ausgeführt, es lege „drei Waffenbesitzkarten à 5.000,-- EUR und fünf weitere Waffen à 750,-- EUR“ zugrunde. 9 Mit Schriftsatz vom 28.03.2019 hat der Kläger beantragt, den Streitwert herabzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er greife nicht den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und auch nicht die „Einziehung“ der Waffen und Munition an. Er habe diese bereits abgegeben und insoweit sei die Sache erledigt. Er greife lediglich die Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids bezüglich der Waffe Sabatti an. 10 Mit Beschluss vom 29.03.2019 hat das Verwaltungsgericht den Beschluss vom 04.03.2019 geändert und den Streitwert vorläufig auf 750,-- EUR festgesetzt. 11 Nach einem richterlichen Hinweis zu den Erfolgsaussichten der Klage hat der Kläger diese am 17.05.2019 zurückgenommen. 12 Mit Beschluss vom 22.05.2019 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 25.250,-- EUR festgesetzt. Zur Begründung der Streitwertfestsetzung hat es unter Verweis auf § 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG sowie Nr. 50, 50.1 und 50.2 des Streitwertkatalogs ausgeführt, es lege drei Waffenbesitzkarten zugrunde, wobei nur eine mit 5.000,-- EUR in Ansatz gebracht werde und auch eine Waffe hiervon erfasst sei. Für jede weitere Waffe erfolge eine Erhöhung um je 750,-- EUR. „Die waffenrechtlichen Erlaubnisse“ würden jeweils mit 7.500,-- EUR veranschlagt. 13 Gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 22.05.2019 wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung macht der Kläger geltend, die Zusammensetzung des Streitwerts von 25.250,-- EUR sei nicht nachvollziehbar und inhaltlich unzutreffend. Da er lediglich die Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids angegriffen habe, seien „weder die Streitwerte der Waffenbesitzkarten noch der waffenrechtlichen Erlaubnis“ in Ansatz zu bringen. Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht den Streitwert selbst bereits (vorläufig zuletzt) auf 750,-- EUR festgesetzt, was weiterhin beantragt werde. 14 Die Beklagte hat sich zu der Streitwertbeschwerde nicht geäußert. 15 Wegen der weiteren Einzelheit des Sach- und Streitstands wird auf die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. 16 Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 17 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Wertbestimmend ist das wirtschaftliche „Angreiferinteresse“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.09.2016 - 5 KSt 6/16 u.a. - juris). 18 Die Bedeutung der Sache muss sich unmittelbar dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen (BVerwG, Beschl. v. 07.09.2016, a.a.O., m.w.N.). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- Euro anzunehmen. 19 Ausgehend davon bemisst der Senat die Bedeutung der Sache bei Klagen betreffend waffenrechtliche Verfügungen grundsätzlich in Anlehnung an Nr. 50 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage 2014). Bei einem Verfahren betreffend einen Waffenschein (vgl. § 10 Abs. 4 WaffG) setzt er danach in der Regel 7.500,-- EUR (Nr. 50.1, vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2018 - 1 S 2342/17 - juris), bei einem Verfahren betreffend eine Waffenbesitzkarte (vgl. § 10 Abs. 1 bis 3 WaffG) den Auffangwert zuzüglich 750,-- EUR je weiterer Waffe an (Nr. 50.2, vgl. Senat, Beschl. v. 14.03.2019 - 1 S 315/19 - juris m.w.N.). Beim Widerruf von Waffenbesitzkarten legt der Senat den Auffangwert unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten als Streitwert zugrunde, da es oftmals vom Zufall abhängt, ob die Waffen in einer oder in mehreren Waffenbesitzkarten eingetragen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 14.03.2019, a.a.O., und v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - VBlBW 2012. 143). In Waffenbesitzkarten betreffenden Widerrufsfällen, in denen eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht, ist zudem eine Deckelung des Streitwerts angezeigt, die in der Regel bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes, also 25.000,-- EUR, erreicht ist (vgl. Senat, Beschl. v. 19.06.2017 - 1 S 846/17 - juris). 20 Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Unrecht auf 25.250,-- EUR festgesetzt. 21 Bei einer Streitwertfestsetzung in Anlehnung an Nr. 50 des Streitwertkatalogs wäre, da die Klage jedenfalls keine Waffenscheine im Sinne von Nr. 50.1 betroffen hat, eine Orientierung allein an Nr. 50.2 und ausgehend von im Zeitpunkt des Widerrufs sieben eingetragenen Waffen eine Streitwertfestsetzung in Höhe von 9.500,-- EUR in Betracht gekommen (5.000,-- EUR + [6 x 750,-- EUR =] 4.500,-- EUR]). 22 Der vorliegende Einzelfall zeichnet sich allerdings durch die Besonderheit aus, dass der Kläger, wie er erstinstanzlich in seinem antragsbegründenden Vorbringen klargestellt hat, nicht die Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 22.10.2018 und des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2019, sondern lediglich die Änderung der Begründung dieser Bescheide begehrte. Für die Bemessung des Streitwerts bedarf es keiner Entscheidung, ob, mit welcher Klageart und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein allein auf die Änderung der Begründung eines Verwaltungsaktes gerichtetes Begehren zulässigerweise verfolgt werden kann (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 09.01.1985 - 19 B 84 A.2387 - BayVBl.1985, 278). Das mit einem solchen Begehren verfolgte wirtschaftliche Interesse ist jedenfalls nicht mit dem Interesse an der uneingeschränkten Aufhebung einer Widerrufsverfügung gleichzusetzen. Der Kläger wendet sich im zweiten Fall gegen die mit dem Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis verbundenen (unter anderem) wirtschaftlichen Folgen, die sich daraus ergeben, dass er nicht mehr berechtigt ist, Waffen zu erwerben und zu besitzen (vgl. § 10 Abs. 1 WaffG). Im ersten Fall verfolgt der Kläger dieses Ziel hingegen nicht, sondern akzeptiert er - wie der Kläger auch im vorliegenden Verfahren ausdrücklich klargestellt hat - insbesondere den Verlust der Berechtigung zum Besitz und Erwerb von Waffen und die damit einhergehenden wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile. Begehrt der Kläger lediglich eine Änderung der Begründung - hier im Kern den Verzicht auf ein Begründungselement - eines Verwaltungsakts, weil er fürchtet, dass ihm dieses Begründungselement in einem Strafverfahren zu seinem Nachteil vorgehalten wird, bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte. Daher ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- Euro festzusetzen. 23 Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über die Streitwertbeschwerde entbehrlich, da dieses Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).