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Urteil

A 3 S 271/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2018 - A 7 K 3402/18 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der subsidiär schutzberechtigte Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der am 24.05.1988 in Daraa/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsbürger arabischer Volkszugehörigkeit und islamisch/sunnitischen Glaubens. Der Kläger lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Ehefrau in Daraa, im Stadtteil Al Kashef. Er schloss die Schule mit dem Abitur ab und studierte sodann an der Universität von Damaskus Bauingenieurwesen. Der Kläger hat bisher keinen Wehrdienst in Syrien geleistet. Aufgrund seines Studiums war er bis März 2016 von der Ableistung des Wehrdienstes befreit bzw. zurückgestellt. Der Kläger verließ Syrien gemeinsam mit seiner Ehefrau (...) am 21.10.2015. Sie reisten über den Libanon, die Türkei und die Balkanroute am 05.11.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein; am 15.02.2016 stellten sie einen Asylantrag. 3 Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er am 05.10.2016 im Wesentlichen an, er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Er sei im Jahr 2012 vom Geheimdienst der Luftwaffe verhaftet worden und für 111 Tage ins Gefängnis Almazza gebracht worden. Dort sei er gefoltert worden. Grund hierfür sei eine Namensverwechslung gewesen. Danach sei er immer an den Checkpoints wegen dieser Namensverwechslung aufgehalten und vernommen worden. Als er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen wollen, habe er mitbekommen, dass er von einer anderen Geheimdienstgruppe gesucht werde. Mithilfe einer Cousine habe er in den Besitz eines Reisepasses kommen können. Da er Student gewesen sei, sei er vom Wehrdienst bis März 2016 zurückgestellt worden. Als Bauingenieur habe er in Syrien nicht mehr arbeiten können und somit dort keine Zukunft mehr gehabt, da die Bauingenieurskammer in Daraa geschlossen gewesen sei, und es damit keine Aufträge mehr gegeben habe. Wenn er nach Syrien zurückkehren müsse, befürchte er, zum Militär eingezogen zu werden; auch habe er Angst, dass er verhaftet werde. Er befürchte persönliche Schwierigkeiten, weil er keine Zurückstellung vom Militär mehr habe und auch wegen der Namensverwechslung. Die Ehefrau des Klägers wurde ebenfalls am 05.10.2016 vom Bundesamt persönlich angehört. Auf die diesbezügliche Niederschrift des Bundesamts wird Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 03.01.2017, zugestellt am 07.01.2017, gewährte das Bundesamt dem Kläger (und seiner Ehefrau) subsidiären Schutz (Ziffer 1) und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab (Ziffer 2). Dem Kläger drohe zwar in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen jedoch nicht vor. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei der Kläger von keiner Einberufung bedroht gewesen. Die vorgetragene Verfolgung durch den Geheimdienst habe im Jahr 2012 stattgefunden, der Kläger sei aber erst im Jahr 2015 ausgereist. Eine weitere Verfolgungshandlung sei nicht vorgetragen worden. Vielmehr habe der Kläger bis ins Jahr 2015 studieren können. 5 Der Kläger erhob am 19.01.2017 gemeinsam mit seiner Ehefrau Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Er habe sich der alsbald drohenden Einberufung zum Militär durch die Flucht nach Deutschland entzogen. Daher müsse er im Fall seiner Rückkehr individuell und konkret mit repressiven Maßnahmen seitens des syrischen Staates rechnen, die zumindest eine Freiheitsstrafe, eventuell auch die Todesstrafe, umfassten. Deshalb lägen die vom Bundesamt geforderten, ganz konkret drohenden Verfolgungsmaßnahmen bei ihm vor. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.10.2018 wurde das Verfahren hinsichtlich der Ehefrau des Klägers abgetrennt und unter neuem Aktenzeichen - 7 K 5971/18 - fortgeführt. 6 Das Verwaltungsgericht Sigmaringen verpflichtete mit Urteil vom 15.10.2018 die Beklagte, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hob den Bescheid des Bundesamts vom 03.01.2017 insoweit auf. Das Urteil erging mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien insbesondere die Gefahr einer Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG drohe wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, der Verbrechen oder Handlungen umfasse, die unter die Ausschlussklausel des §§ 3 Abs. 2 AsylG fielen. Der im Jahr 1988 geborene Kläger sei im wehrpflichtigen Alter. Er habe sich durch seine Ausreise der möglichen Einziehung entzogen. Zudem sei er, zunächst wegen einer Namensverwechslung, dem Geheimdienst verschiedentlich aufgefallen, was zu einer länger andauernden Verhaftung und später auch zu Behelligungen an Checkpoints geführt habe. Es sei daher beachtlich wahrscheinlich, dass sich sein Name auf Listen von Personen befinde, die Wehrdienst leisten müssten, und ihm daher bei einer Rückkehr nach Syrien Zwangsrekrutierung, gegebenenfalls auch Verschleppung, Folter oder sogar die Todesstrafe drohen könnten. Die Angaben des Klägers zeigten, dass er aus Angst vor der Gefahr der Zwangsrekrutierung im Falle einer Kontrolle nach März 2016 (Ablauf der Zurückstellung) schon im Herbst 2015 geflohen sei; jedenfalls für diesen Fall der nachfolgenden Wehrdienstentziehung erscheine eine Bestrafung verbunden mit Folter bis hin zur Todesstrafe beachtlich wahrscheinlich. Angesichts dessen könne es dahinstehen, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für jedweden syrischen Asylbewerber, insbesondere allein wegen illegalen Verlassens des Landes, Stellung eines Asylantrags und Aufenthalts im Ausland, bestehe. 7 Auf Antrag der Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23.01.2019 die Berufung zugelassen. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung insbesondere geltend, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung, dass dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung drohe, weil er bei einer Rückkehr eine zwangsweise Rekrutierung beziehungsweise Einberufung zu fürchten habe, sich in erkennbarem Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg begebe. Selbst eine - unterstellte - Rückkehrgefährdung ergebe sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG. Vielmehr fehle es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendigen Verknüpfung der - möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längeren Auslandsaufenthalts drohenden - Verfolgungshandlungen mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund setze voraus, dass dem Kläger von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben werde (§ 3b Abs. 2 AsylG). Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jedem Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen habe und bei dem die theoretische Möglichkeit bestehe, zum Militärdienst eingezogen zu werden, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechneten, gebe es keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Auch bei totalitären Staaten könne im Hinblick auf eine drohende Einberufung zum Militärdienst nicht angenommen werden, dass diese automatisch an einen Verfolgungsgrund anknüpfe. Ein Militärdienst, der dem Kläger möglicherweise gegen seinen Willen unter Hintansetzung moralischer Grundwerte auch zumute, an der Verletzung elementarer Menschenrechte gegenüber unbeteiligten Dritten mitzuwirken, stelle zwar regelmäßig einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Eingriff in die persönliche Freiheit dar, da dieser ihn zu einem Werkzeug des herrschenden Regimes herabwürdige, das sich seiner zur Durchsetzung politischer Ziele bediene. Hieraus könne jedoch nicht gefolgert werden, eine Heranziehung zum Wehrdienst sei zwingend bereits als flüchtlingsschutzbegründende Verfolgung zu bewerten. Staatliche Maßnahmen gewönnen nicht alleine deswegen den Charakter einer Verfolgung, weil sie die Menschenwürde oder Grundfreiheiten des Betroffenen verletzten. Vielmehr müssten besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergebe, dass die Inpflichtnahme darauf gerichtet sei, den Wehrpflichtigen wegen eines Verfolgungsgrundes - insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung - zu treffen. Hierauf sei eine Rekrutierung nur dann erkennbar gerichtet, wenn die herangezogenen Personen damit in persönlichen Merkmalen getroffen werden sollten und die Rekrutierung nicht der Auffüllung und Verstärkung des Militärs diene, sondern der Disziplinierung und Einschüchterung des in jedem Wehrdienstpflichtigen vorab vermuteten potentiellen politischen oder religiösen Gegners. Dies sei dann jedoch nicht erkennbar, wenn ausnahmslos alle Wehrdienstpflichtigen zur Ableistung des Dienstes gezwungen würden und eine zielgerichtete Auswahl von Personen mit bestimmten Überzeugungen nicht stattfinde, sondern die Rekrutierung unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund oder einer tatsächlichen oder mutmaßlich bestehenden oppositionellen Gesinnung stattfinde. 8 Auch wenn der Gerichtshof der Europäische Union (nachfolgend: EuGH) im Hinblick auf die spezifische Situation in Syrien im Jahr 2017 gleichsam tatrichterlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sehe, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 - , juris), könne aus den vorgenannten Gründen hieraus kein Automatismus der Verknüpfung etwaiger drohender Verfolgungshandlungen mit einem Verfolgungsgrund abgeleitet werden. Selbst unter diesen Umständen trage die Wahrscheinlichkeitsbetrachtung des EuGH nur den Charakter einer Anscheinsvermutung, sei jedoch nicht als zwingende Schlussfolgerung zu verstehen. Schon unter leicht divergenten Umständen sei die Vermutung einer hohen Wahrscheinlichkeit der Auslegung jeder Wehrdienstentziehung als politische Gegnerschaft ohne Hinzutreten weiterer Merkmale nicht mehr zutreffend. Insbesondere sei auch der Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit durch das Urteil des EuGH vom 19.11.2020 (- C-238/19 -) zu Art. 9 Abs. 2 und 3 der Qualifikationsrichtlinie nicht geändert worden. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen in jedem Fall stets mit einem der von der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft wäre, so würde dies darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen und so den Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegenüber dem der Genfer Flüchtlingskonvention auszudehnen. Eine derartige Auslegung liefe aber der eindeutigen, im 24. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie dargelegten Intention des Unionsgesetzgebers zuwider, innerhalb der Union die Umsetzung des Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu harmonisieren. 9 Zu berücksichtigende individuell risikoerhöhende Umstände in der Person des Klägers seien vorliegend nicht erkennbar. 10 Die Beklagte beantragt, 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2018 - A 7 K 3402/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufung sei unbegründet, denn dem Berufungsgegner stehe die Flüchtlingseigenschaft wegen seiner Kriegsdienstverweigerung zu. Er sei im Jahr 2015 aus Syrien ausgereist mit dem Ziel, sich dem Wehrdienst zu entziehen, den er grundsätzlich ablehne. Dass die Flucht allein aufgrund der Wehrdienstentziehung erfolgte, ergebe sich bereits aus dem Anhörungsprotokoll der Beklagten. Die Verweigerung stehe im Zusammenhang mit seiner politischen, religiösen und weltanschaulichen Motivation und knüpfe daher an einen persönlichen Verfolgungsgrund an. Der Wehrdienst stehe nicht mit seiner inneren Wertvorstellung und moralischen Überzeugung im Einklang. Er könne nicht auf Menschen schießen und sich nicht vorstellen, Menschen töten zu müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm eine Strafe wegen Verweigerung des Militärdienstes, welcher Handlungen umfassen würde, die eine direkte oder indirekte Beteiligung an Kriegsverbrechen darstellten, mithin eine tatbestandliche Verfolgungshandlung im Sinne des §§ 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Von einer direkten oder indirekten Beteiligung an derartigen Verbrechen durch die syrische Armee könne aufgrund der wiederholten und systematischen Begehung von Kriegsverbrechen unabhängig vom Einsatzbereich oder dessen Kenntnis ausgegangen werden. Die Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund müsse er hier nicht beweisen (unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 19.11.2020, - C-238/19 -, juris); letztlich stellten die Gründe für die Verweigerung und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führe, subjektive Gesichtspunkte dar. Insoweit komme es allein auf die Plausibilität an. Dabei seien an diese Überzeugung keine besonderen Anforderungen im Einzelnen zu stellen. Das Europarecht gehe davon aus, dass die Verfolgung aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes mit den fünf genannten Verfolgungsgründen im Zusammenhang stehe. Eine zusätzliche regimefeindliche Opposition, indiziert durch einen zu verlangenden gefahrerhöhenden Moment, sei im Falle der Kriegsdienstverweigerung nicht zu verlangen. Vielmehr sei der wesentliche Tatbestand der bestehende Wertekonflikt zwischen Verweigerer und Staat. Hinzu komme, dass er schon vor seiner Ausreise in den Fokus der staatlichen Stellen geraten sei. Dadurch erhöhe sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die unmittelbar drohende Einziehung zum Militärdienst gegenüber sonstigen Rückkehrern. Da der Name „…“ in Syrien weit verbreitet sei, werde er auf Geheimdienstlisten geführt. Daher sei sehr wahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in das Visier der staatlichen Behörden gerate. 15 Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2021 informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und des Bundesamtes sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Dem Senat liegen des Weiteren die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen vor. Die beigezogenen Akten und Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags und Bezugnahme auf die ausführliche Begründung des Zulassungsantrags begründete Berufung (vgl. § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO und BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 10 m. w. N.) der Beklagten hat Erfolg. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. 18 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Zwar ist die im Streit stehende Rechtsfrage, ob „subsidiär Schutzberechtigten“ bei Rückkehr nach Syrien ein „real risk“ von Verfolgung droht, gegenwärtig eine hypothetische. Dennoch kann ihnen nicht schon deshalb das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Insbesondere wird bei zusätzlicher Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Betroffenen gemäß Art. 9 bis 12 der Richtlinie 2003/86/EG der Familiennachzug erleichtert. Denn diese Richtlinie findet auf subsidiär Schutzberechtigte gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. c. keine Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 16). 19 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 21 a) Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 - EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Als Verfolgungshandlungen können nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt ebenso wie nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, oder nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung ausreichen. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bei Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22; Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 11). 22 b) Eine nähere Umschreibung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe enthält § 3b Abs. 1 AsylG. Danach ist etwa unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Dabei ist es nicht von Relevanz, ob der Ausländer tatsächlich diese Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung hat, die zur Verfolgung führt. Entscheidend ist, dass ihm eine entsprechende politische Gesinnung von seinem Verfolger zugeschrieben wird (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). 23 c) Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3b AsylG erfolgt, ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 -, juris Rn. 17). Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.2019 - 1 C 11.18 -, juris Rn. 16). Gerade mit Blick auf komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13). 24 d) Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, juris Rn. 8). Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes , nachfolgend: QRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01. 03.2012 - 10 C 7.11 -, juris, zur Vorgängerrichtlinie ). 25 Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - C-175/08 - , juris Rn. 92 ff. noch zu Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23; Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15). Die mit der bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, juris Rn. 14 m.w.N.). 26 Der vorgenannte Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung im Rahmen einer Prognose, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und damit eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine befürchtete Verfolgung gegeben ist. Zwar reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ergeben jedoch die Gesamtumstände die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37; Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). 27 Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung im Rechtssinne begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Dabei obliegt es dem Schutzsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO sowie §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG, die Tatsachen vorzutragen, auf die er seine Verfolgungsfurcht stützt. Während für Vorgänge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland voller Beweis zu erbringen ist, reicht es für flüchtlingsrelevante Vorgänge außerhalb Deutschlands aus, dass sie vom Schutzsuchenden glaubhaft gemacht werden. Ein Schutzsuchender muss hierzu unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen und in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris Rn. 5). Insoweit darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16). In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden, seiner Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu, wobei bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigen werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171; Beschl. v. 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 26.01.2012 - 20 B 11.30468 -, juris). 28 Das (Tatsachen-)Gericht hat sich eine Überzeugungsgewissheit nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse zu verschaffen. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 2.21 -, juris Rn. 8). 29 Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse - im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat. Im Rahmen dieses für die Entscheidungsfindung vorgegebenen Beweismaßes sind dabei auch (widerlegliche oder unwiderlegliche) tatsächliche Vermutungen, Beweiserleichterungen oder Beweislastregelungen heranzuziehen (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 2.21 -, juris Rn. 8). 30 Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 22 m.w.N.). 31 e) Kann das Gericht auf dieser Grundlage nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass einem Schutzsuchenden Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Grundsätzlich trägt der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und geht insoweit ein „non liquet“ zu seinen Lasten. Dies gilt jedenfalls bei einem nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 24). 32 Dass eine unaufklärbare Situation (non liquet) bei plausiblen Angaben der antragstellenden Person zu ihren Gunsten wirke und Behörden und Gerichte im Zweifel schutzorientiert vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft ausgehen müssten („in dubio pro refugio“), folgt insbesondere nicht aus dem Urteil des EuGH vom 19.11.2020 (- C-238/19 -, juris; a. A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 64; Hruschka, Constantin: Am Schutz orientiert: Der EuGH zum Schutz bei Verweigerung des Militärdiensts in Syrien, VerfBlog, 2020/11/20, S. 3, https://verfassungsblog.de/am-schutz-orientiert/, DOI: 10.17176/20201121-003107-0). Der EuGH führt insoweit zunächst aus, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e QRL (entspricht § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) und den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 QRL (entsprechen § 3 Abs. 1 und 2, § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründen nicht als gegeben angesehen und folglich der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden nicht entzogen sein könne (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 - juris Rn. 50). Dies wird dann dahingehend konkretisiert, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person sei, den „Beweis“ der erforderlichen Verknüpfung zu erbringen. Überdies spricht aus Sicht des EuGH eine „starke Vermutung“ dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e QRL genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht. Insoweit ist aber zu bedenken, dass sich der EuGH nur für einen bestimmten Fall – nämlich bei plausibler Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e QRL – für die genannten Beweiserleichterungen ausspricht. Aus dem Kontext der Entscheidung wird überdies deutlich, dass die Beweiserleichterung lediglich die formelle Beweislast betrifft; die um internationalen Schutz nachsuchende Person muss danach die genannte Verfolgungshandlung plausibel darlegen, sodann obliegt es den behördlichen bzw. gerichtlichen Stellen, zu prüfen, ob die plausibel gemachte Verfolgungshandlung in hinreichendem Zusammenhang mit einem der genannten Verfolgungsgründe steht. Eine Aussage dergestalt, dass „im Zweifel“ internationaler Schutz zu gewähren ist, lässt sich dem nicht entnehmen. Dies steht im Einklang damit, dass es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess - ungeachtet der im Asylverfahren gesteigerten Mitwirkungspflichten des Antragstellers nach §§ 15 und 25 AsylG - Aufgabe des Tatsachengerichts ist, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und hierzu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben sowie sich auf Basis dessen eine eigene Überzeugung i. S. d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu bilden. Bei einer unklaren Erkenntnislage im Zweifel schutzorientiert zu Gunsten des Ausländers zu entscheiden, würde dagegen einen materiellen Rechtsverstoß begründen, denn gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. Art. 2 Buchst. d QRL muss die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet sein, damit ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann (vgl. OVG Nord-Rhein-Westfalen, Beschl. v. 22.01.2021 - 14 A 176/21.A -, juris Rn. 23 ff.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 408/20 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.07.2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 52). Es überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, dass das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 29.01.2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 64), offenbar davon ausgeht, dass der allgemeine beweisrechtliche Grundsatz, dass ein „non liquet“ regelmäßig zu Lasten desjenigen geht, zu dessen Gunsten der Nachweis ausfiele (sog. Günstigkeitsprinzip, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.03.2012 - 16 B 277/12 -, juris Rn. 5), durch den EuGH im Falle einer Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e QRL durchbrochen worden sei (das OVG Berlin-Brandenburg spricht insoweit von einem „Sonderfall“, siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 64). Eine derartige Interpretation finde vielmehr aus den genannten Gründen in der genannten Entscheidung des EuGH keine Stütze. Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom EuGH aufgestellte „starke Vermutung" einer Verknüpfung von (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung der auch solchermaßen stark vermuteten „Plausibilität dieser Verknüpfung“ steht; eine unwiderlegliche Vermutung oder eine starre Beweisregel, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließt, enthält diese Vermutung nicht (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 2/21 -, juris). 33 2. Nach diesen Maßstäben hat das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt. Der Kläger ist zum einen nicht vorverfolgt ausgereist, so dass die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht anzuwenden ist (a); zum anderen ist bei (hypothetischer) Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich (b). 34 a) aa) Eine Vorverfolgung wegen einer Wehrdienstverweigerung des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien liegt nicht vor. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung einer möglichen Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wie sie der Tatbestand dieser Bestimmung u.a. voraussetzt, hat der Kläger vor seiner Ausreise aus Syrien unstreitig nicht erlitten. Allerdings kann gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL eine Vorverfolgung auch dann angenommen werden, wenn ein Antragsteller zwar noch keine Verfolgung erlitten hat, aber von einer solchen unmittelbar bedroht war. Dies ist dann anzunehmen, wenn bei der Ausreise eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung festzustellen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, juris Rn. 9). Eine derartige Situation lag für den Kläger vor seiner Ausreise aus Syrien jedoch nicht vor. 35 (1) Die Annahme einer bei der Ausreise unmittelbar drohenden Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann nur dann in Betracht kommen, wenn sich ein im militärdienstpflichtigen Alter befindlicher Mann aus Sicht des syrischen Staates bereits vor dem Moment seiner Ausreise erkennbar dem Militärdienst entzogen hatte und er gerade aus diesem Grund der beachtlich wahrscheinlichen Gefahr unterlag, Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte erleiden zu müssen. Von vornherein ausscheiden muss eine Vorverfolgung daher in den Fällen, in welchen der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht oder nicht mehr militärdienstpflichtig gewesen ist oder noch von der Ableistung des Wehrdienstes befreit war. Aber auch in den Fällen, in welchen der Ausländer vor seiner Ausreise aus Syrien militärdienstpflichtig gewesen ist, kann nicht ohne Weiteres eine unmittelbar drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes angenommen werden. Wie der eindeutige Wortlaut des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (bzw. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e QRL) zeigt, vermag eine (unmittelbar) drohende Einziehung zum Wehrdienst bzw. Reservedienst für sich genommen noch nicht den Tatbestand des dort normierten Regelbeispiels einer Verfolgungshandlung auszulösen. Vielmehr ist erst eine drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes tatbestandsauslösend, was voraussetzt, dass der Betroffene aus Sicht des syrischen Staates schon vor der Ausreise in irgendeiner Form als Wehrdienstentzieher angesehen werden konnte. Für den Fall, dass sich ein militärdienstpflichtiger Mann erst durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzieht, es aber keinerlei Hinweise dafür gibt, dass er bereits zuvor von den syrischen Behörden als Wehrdienstentzieher hätte angesehen werden können, muss die Annahme einer unmittelbar drohenden Vorverfolgung im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG daher ausscheiden (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 35 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 37; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2021 - 3 B 109.18 -, juris Rn. 22, 51). 36 Nichts Anderes ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 19.11.2020 (- C- 238/19 -, juris Rn. 26 ff.). Zwar kann danach in dem Fall, dass das Recht des Heimatstaates die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, nicht vorsieht und es dementsprechend kein Verfahren zu diesem Zweck gibt, von dem Kriegsdienstverweigerer nicht verlangt werden, seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren zu formalisieren; die Verweigerung kann dementsprechend auch darin gesehen werden, dass der Betroffene aus seinem Heimatland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen. Damit ist aber lediglich klargestellt, dass die Erfüllung des Tatbestandes des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kein förmliches Verfahren voraussetzt, nicht jedoch, dass es überhaupt keiner Manifestation der Verweigerung bedarf; vielmehr bleibt dies auch nach Auffassung des EuGH zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 31; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 32 - 36). 37 (2) Vor diesem Hintergrund kann eine Vorverfolgung wegen einer Wehrdienstverweigerung des Klägers nicht festgestellt werden. 38 Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 05.10.2016 gab der Kläger zunächst an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Überdies schilderte er, dass er in Syrien nicht mehr als Bauingenieur habe arbeiten können, da keine Aufträge mehr vergeben worden seien. Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung und in seiner informatorischen Anhörung vor dem erkennenden Senat erstmals ausgeführt hat, er habe sich der alsbald drohenden Einberufung zum Militär durch die Flucht nach Deutschland entzogen, hat er seinen Vortrag im Verlauf des Verfahrens deutlich gesteigert. Entgegen der mit Schreiben vom 17.08.2021 dargelegten Auffassung des Klägervertreters ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll des Bundesamts nicht, dass die Flucht „allein aufgrund der Wehrdienstentziehung“ erfolgte. Vielmehr hat der Kläger den Umstand, dass er nach seinem Studium zum Militär eingezogen werden sollte, zum Zeitpunkt der Bundesamtsanhörung zunächst lediglich als Tatsache mitgeteilt, nicht als Grund für seine Ausreise. Dass er sodann seine Sorge zum Ausdruck gebracht hat, bei einer Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen (oder verhaftet) zu werden, ist für das Motiv seiner Ausreise nicht maßgeblich. Soweit der Klägervertreter auf die Anhörung der Ehefrau des Klägers verweist, ist festzustellen, dass dies den Antragsteller nicht davon entbinden kann, für seine Person selbst vorzutragen. Im Übrigen wird der Wehrdienst als Grund für die Ausreise des Klägers auch von seiner Ehefrau nur in einem Satz erwähnt. Wenn die Verweigerung des Wehrdienstes für den Kläger eine derartige Bedeutung hatte, wie er nunmehr vorträgt, ist nicht nachvollziehbar, warum er diese Beweggründe nicht bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt zum Ausdruck gebracht hat. 39 Unabhängig vom Vorstehenden fehlt es vorliegend aber bereits an einer hinreichend manifesten Verweigerung des Militärdienstes. Der Kläger war von seinem Wehrdienst bis zum Jahr 2016 zurückgestellt; am 21.10.2015 verließ er Syrien. Zu diesem Zeitpunkt konnte er aus Sicht der syrischen Behörden folglich nicht als Wehrdienstverweigerer angesehen werden; allein durch die Ausreise hat der Kläger nach den dargestellten Maßstäben seine Verweigerung nicht hinreichend manifestiert. Insoweit kann dahinstehen, ob sich aus dem Wehrpass des Klägers möglicherweise sogar eine Reiseerlaubnis bis ins Jahr 2017 ergibt. 40 Da schon eine Wehrdienstverweigerung nicht feststellbar ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers in Syrien ein Konflikt im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorlag, bei dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris). Auf die vom EuGH aufgestellte „starke Vermutung“ der Verknüpfung einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und einem der in Art. 10 QRL genannten Verfolgungsgründe kommt es demnach nicht an. 41 bb) Auch die sonstigen vom Kläger genannten Gründe für die Ausreise aus Syrien führen zu keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung. Soweit er vorgetragen hat, er habe Syrien „wegen des Krieges“ verlassen, ist dies zwar im besonderen Maße nachvollziehbar, insoweit wird aber weder eine Verfolgungshandlung noch ein relevanter Verfolgungsgrund genannt. Seine Schilderung, dass er in Syrien nicht mehr als Bauingenieur habe arbeiten können, da keine Aufträge mehr vergeben worden seien, stellt einen lediglich wirtschaftlichen Grund für die Ausreise dar. 42 Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er im Jahr 2012 in Folge einer Namensverwechslung durch den Geheimdienst AlJawiah verhaftet worden und 111 Tage im Gefängnis Almazza verbracht habe, wo er gefoltert worden sei, war dies nicht der Anlass für seine Ausreise aus Syrien. Vielmehr war es dem Kläger möglich, sodann unbehelligt bis ins Jahr 2015 sein Studium fortzusetzen und abzuschließen. Auch die vom Kläger vorgetragenen Probleme kurz vor seiner Ausreise, die die Ausstellung seines Reisepasses zum Gegenstand haben, können die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung nicht begründen. Abgesehen davon, dass der diesbezügliche Vortrag auch bei der informatorischen Anhörung durch den Senat während der mündlichen Verhandlung detailarm und nicht gänzlich frei von Widersprüchen im Vergleich zur Anhörung beim Bundesamt geblieben ist, erreichen die genannten Probleme bei der Ausstellung des Passes jedenfalls nicht die für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung erforderliche Intensität. Denn diese erschöpfen sich im Wesentlichen darin, dass er den Pass zeitlich verzögert und nur mit Unterstützung der Kontakte seines Bruders erhielt. 43 b) Eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei unterstellter Rückkehr des Klägers nach Syrien ist auch aktuell, d.h. im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (§ 77 Abs. 1 AsylG), nicht erkennbar. 44 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt in Betracht, wenn ein Ausländer zwar unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gelangt, dieser nun aber auf Umstände verweist, die erst nach seiner Ausreise oder gar während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sog. Nachfluchttatbestände; vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 51 zur früheren Rechtslage und § 28 Abs. 1a AsylG zur gegenwärtigen Rechtslage). 45 Dies ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. 46 aa) Zunächst begründet die vom Kläger vorgetragene Sorge, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst eingezogen und im Falle einer Verweigerung strafrechtlich verfolgt zu werden, für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen/flüchtlingsrechtlich relevanten persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 131/90 -, juris Rn. 19, juris; BVerwG, Beschl. v. 16.01.2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rn. 86 m.w.N.; OVG Sachsen, Beschl. v. 03.02.2020 - 3 A 60/20.A -, juris Rn. 10). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich (siehe sogleich unter bb)). 47 bb) Auch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung infolge der einfachen Wehrdienstentziehung des Klägers durch Verlassen des Landes ist zur Überzeugung des Senats im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beachtlich wahrscheinlich. Insoweit kann auch dahinstehen, ob im gegenwärtigen Zeitpunkt noch von einem Konflikt mit menschenrechtswidrigen Verbrechen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ausgegangen werden muss (dies mit ausführlicher Begründung verneinend: OVG Niedersachsen Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 78 - 82; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.05.2021 - OVG 3 B 42.18 -, juris Rn. 19). 48 Insbesondere kann die notwendige Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) einer eventuell drohenden Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund nicht festgestellt werden. Insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich den überzeugenden Ausführungen des 4. Senats des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 04.05.2021 (VGH Bad.-Württ. - A 4 S 468/21 -, juris), des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris) und des OVG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 01.07.2021 - 3 L 154/18 -, juris) an. Danach kann einer Person aus der Gruppe der einfachen Militärdienstentzieher aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG weiterhin nur dann zuerkannt werden, wenn in einer Einzelfallprüfung, gestützt auf entsprechende Erkenntnisquellen, eine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe feststellbar ist. Dazu bedarf es bei einer solchen Person besonderer, individuell gefahrerhöhender Umstände. Eine solche Einzelfallprüfung hinsichtlich besonderer, individuell gefahrerhöhender Umstände ist angezeigt, weil in Syrien derzeit keine flächendeckende oder systematische Verfolgung einfacher Militärdienstentzieher feststellbar ist. Obwohl nach den Zahlen des UNHCR zwischen den Jahren 2016-2021 bereits mehr als 280.000 Flüchtlinge selbstorganisiert nach Syrien zurückgekehrt sind (https://data2.unhcr.org/en/situations/syria_durable_solutions, Zahlen vom 31.05.2021), sind dem Senat keine Erkenntnismittel bekannt, die überhaupt von solchen Verfolgungen oder davon berichteten, dass jeder Militärdienstentzieher aktuell vom syrischen Regime als politisch Oppositioneller angesehen und deshalb verfolgt und bestraft wird. Auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.12.2020 (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 04.12.2020, S. 14) ergibt sich hierzu lediglich, dass rückkehrende Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen werden und Haftstrafen für Personen, die sich der konkreten Einberufung entzogen haben oder desertiert sind, drohen. Nichts Anderes folgt aus dem Bericht des UNHCR vom 01.03.2021 (International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, S. 124 ff.). Überdies fehlt es für die Annahme eines systematischen Einsatzes von Wehrdienstentziehern im Sinne einer Bestrafung mit Politmalus durch „Frontbewährung“, die den Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 1 und 3 AsylG erfüllen kann, an hinreichenden Belegen. Vielmehr besteht grundsätzlich für alle Rekruten die potenzielle Gefahr, dass sie für den Kampf an der Front eingesetzt werden (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.07.2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 95; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI vom 01.03.2021, S. 127). Auf dieser Tatsachengrundlage greift demnach die vom EuGH formulierte „starke Vermutung“, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter bestimmten Bedingungen mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang steht und deshalb als oppositioneller Akt angesehen wird, schon deshalb nicht, weil - ungeachtet des Charakters des Konflikts - bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch Strafverfolgung oder Bestrafung nicht beachtlich wahrscheinlich ist. 49 Hiervon ausgehend ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine drohende Verfolgung des Klägers infolge seiner Wehrdienstentziehung nicht gegeben. Insbesondere ist nicht hinreichend dargelegt, dass in der Person des Klägers besondere, individuell gefahrerhöhender Umstände vorliegen könnten. Soweit der Kläger meint, infolge der Namensverwechslung sei er erneut in der Gefahr, in das Visier der staatlichen Behörden zu geraten, dringt er damit nicht durch. Es wird insoweit schon nicht deutlich, wie die etwaige Namensverwechslung mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Zusammenhang stehen soll. 50 cc) Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und anderer Obergerichte, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung allein wegen illegalen Verlassens des Landes, längerem Auslandsaufenthalts und gestellten Asylantrag nicht zu erwarten ist (vgl. bereits Senatsurt. v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris; vgl. überdies OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 52 ff., 63 ff.; Urt. v. 29.5.2019 - 1 Bf 284/17.A -, juris Rn. 100 ff., jeweils m. zahlr. Nachw.; vgl. aus jüngerer Zeit etwa: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.07.2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 55 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.05.2021 - OVG 3 B 42.18 -, juris Rn. 34; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.05.2021 - 4 L 238/13 -, juris Rn. 40; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 24.03.2021 - 2 LB 123/18 -, juris Rn. 30; Bayrischer VGH, Urt. v. 21.09.2020 - 21 B 19.32725 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2020 - 14 A 2778/17.A -, juris Rn. 33 ff., erneut bestätigt durch Urt. v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 41 ff.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 28). Es ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage nach wie vor nicht davon auszugehen, dass syrische Sicherheitskräfte jedem zurückkehrenden Asylantragsteller ohne Weiteres unterstellen, ein Regimegegner zu sein. Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts heißt es (wie bereits in älteren Lageberichten) zwar, immer wieder seien Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt seien oder auch nur als solche erachtet würden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen bis hin zu unmittelbarer Gefährdung für Leib oder Leben ausgesetzt. Es seien Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert worden oder dauerhaft „verschwunden“ seien. Dies könne in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 04.12.2020, S. 25, 30). Diese Ausführungen sind zu allgemein gehalten, um daraus die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung jedweden Rückkehrers ableiten zu können (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.09.2020, 21 B 19.32725, juris Rn. 24; vgl. bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2020, 14 A 2778/17.A, juris Rn. 37). Dass den beschriebenen Übergriffen die erforderliche Gerichtetheit im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG zukommt, können diese Ausführungen ebenfalls nicht in einem beachtlichen Maße belegen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.03.2021, 2 LB 123/18, juris Rn. 30). 51 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 52 IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO). 53 Rechtsmittelbelehrung 54 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 55 Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. 56 Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 57 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. 58 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 59 Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Gründe 17 Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags und Bezugnahme auf die ausführliche Begründung des Zulassungsantrags begründete Berufung (vgl. § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO und BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 10 m. w. N.) der Beklagten hat Erfolg. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. 18 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Zwar ist die im Streit stehende Rechtsfrage, ob „subsidiär Schutzberechtigten“ bei Rückkehr nach Syrien ein „real risk“ von Verfolgung droht, gegenwärtig eine hypothetische. Dennoch kann ihnen nicht schon deshalb das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Insbesondere wird bei zusätzlicher Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Betroffenen gemäß Art. 9 bis 12 der Richtlinie 2003/86/EG der Familiennachzug erleichtert. Denn diese Richtlinie findet auf subsidiär Schutzberechtigte gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. c. keine Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 16). 19 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 21 a) Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 - EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Als Verfolgungshandlungen können nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt ebenso wie nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, oder nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung ausreichen. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bei Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22; Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 11). 22 b) Eine nähere Umschreibung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe enthält § 3b Abs. 1 AsylG. Danach ist etwa unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Dabei ist es nicht von Relevanz, ob der Ausländer tatsächlich diese Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung hat, die zur Verfolgung führt. Entscheidend ist, dass ihm eine entsprechende politische Gesinnung von seinem Verfolger zugeschrieben wird (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). 23 c) Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3b AsylG erfolgt, ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 -, juris Rn. 17). Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.2019 - 1 C 11.18 -, juris Rn. 16). Gerade mit Blick auf komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13). 24 d) Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, juris Rn. 8). Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes , nachfolgend: QRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01. 03.2012 - 10 C 7.11 -, juris, zur Vorgängerrichtlinie ). 25 Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - C-175/08 - , juris Rn. 92 ff. noch zu Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23; Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15). Die mit der bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, juris Rn. 14 m.w.N.). 26 Der vorgenannte Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung im Rahmen einer Prognose, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und damit eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine befürchtete Verfolgung gegeben ist. Zwar reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ergeben jedoch die Gesamtumstände die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37; Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). 27 Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung im Rechtssinne begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Dabei obliegt es dem Schutzsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO sowie §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG, die Tatsachen vorzutragen, auf die er seine Verfolgungsfurcht stützt. Während für Vorgänge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland voller Beweis zu erbringen ist, reicht es für flüchtlingsrelevante Vorgänge außerhalb Deutschlands aus, dass sie vom Schutzsuchenden glaubhaft gemacht werden. Ein Schutzsuchender muss hierzu unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen und in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris Rn. 5). Insoweit darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16). In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden, seiner Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu, wobei bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigen werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171; Beschl. v. 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 26.01.2012 - 20 B 11.30468 -, juris). 28 Das (Tatsachen-)Gericht hat sich eine Überzeugungsgewissheit nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse zu verschaffen. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 2.21 -, juris Rn. 8). 29 Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse - im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat. Im Rahmen dieses für die Entscheidungsfindung vorgegebenen Beweismaßes sind dabei auch (widerlegliche oder unwiderlegliche) tatsächliche Vermutungen, Beweiserleichterungen oder Beweislastregelungen heranzuziehen (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 2.21 -, juris Rn. 8). 30 Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 22 m.w.N.). 31 e) Kann das Gericht auf dieser Grundlage nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass einem Schutzsuchenden Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Grundsätzlich trägt der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und geht insoweit ein „non liquet“ zu seinen Lasten. Dies gilt jedenfalls bei einem nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 24). 32 Dass eine unaufklärbare Situation (non liquet) bei plausiblen Angaben der antragstellenden Person zu ihren Gunsten wirke und Behörden und Gerichte im Zweifel schutzorientiert vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft ausgehen müssten („in dubio pro refugio“), folgt insbesondere nicht aus dem Urteil des EuGH vom 19.11.2020 (- C-238/19 -, juris; a. A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 64; Hruschka, Constantin: Am Schutz orientiert: Der EuGH zum Schutz bei Verweigerung des Militärdiensts in Syrien, VerfBlog, 2020/11/20, S. 3, https://verfassungsblog.de/am-schutz-orientiert/, DOI: 10.17176/20201121-003107-0). Der EuGH führt insoweit zunächst aus, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e QRL (entspricht § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) und den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 QRL (entsprechen § 3 Abs. 1 und 2, § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründen nicht als gegeben angesehen und folglich der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden nicht entzogen sein könne (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 - juris Rn. 50). Dies wird dann dahingehend konkretisiert, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person sei, den „Beweis“ der erforderlichen Verknüpfung zu erbringen. Überdies spricht aus Sicht des EuGH eine „starke Vermutung“ dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e QRL genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht. Insoweit ist aber zu bedenken, dass sich der EuGH nur für einen bestimmten Fall – nämlich bei plausibler Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e QRL – für die genannten Beweiserleichterungen ausspricht. Aus dem Kontext der Entscheidung wird überdies deutlich, dass die Beweiserleichterung lediglich die formelle Beweislast betrifft; die um internationalen Schutz nachsuchende Person muss danach die genannte Verfolgungshandlung plausibel darlegen, sodann obliegt es den behördlichen bzw. gerichtlichen Stellen, zu prüfen, ob die plausibel gemachte Verfolgungshandlung in hinreichendem Zusammenhang mit einem der genannten Verfolgungsgründe steht. Eine Aussage dergestalt, dass „im Zweifel“ internationaler Schutz zu gewähren ist, lässt sich dem nicht entnehmen. Dies steht im Einklang damit, dass es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess - ungeachtet der im Asylverfahren gesteigerten Mitwirkungspflichten des Antragstellers nach §§ 15 und 25 AsylG - Aufgabe des Tatsachengerichts ist, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und hierzu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben sowie sich auf Basis dessen eine eigene Überzeugung i. S. d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu bilden. Bei einer unklaren Erkenntnislage im Zweifel schutzorientiert zu Gunsten des Ausländers zu entscheiden, würde dagegen einen materiellen Rechtsverstoß begründen, denn gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. Art. 2 Buchst. d QRL muss die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet sein, damit ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann (vgl. OVG Nord-Rhein-Westfalen, Beschl. v. 22.01.2021 - 14 A 176/21.A -, juris Rn. 23 ff.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 408/20 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.07.2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 52). Es überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, dass das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 29.01.2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 64), offenbar davon ausgeht, dass der allgemeine beweisrechtliche Grundsatz, dass ein „non liquet“ regelmäßig zu Lasten desjenigen geht, zu dessen Gunsten der Nachweis ausfiele (sog. Günstigkeitsprinzip, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.03.2012 - 16 B 277/12 -, juris Rn. 5), durch den EuGH im Falle einer Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e QRL durchbrochen worden sei (das OVG Berlin-Brandenburg spricht insoweit von einem „Sonderfall“, siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 64). Eine derartige Interpretation finde vielmehr aus den genannten Gründen in der genannten Entscheidung des EuGH keine Stütze. Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom EuGH aufgestellte „starke Vermutung" einer Verknüpfung von (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung der auch solchermaßen stark vermuteten „Plausibilität dieser Verknüpfung“ steht; eine unwiderlegliche Vermutung oder eine starre Beweisregel, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließt, enthält diese Vermutung nicht (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 2/21 -, juris). 33 2. Nach diesen Maßstäben hat das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt. Der Kläger ist zum einen nicht vorverfolgt ausgereist, so dass die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht anzuwenden ist (a); zum anderen ist bei (hypothetischer) Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich (b). 34 a) aa) Eine Vorverfolgung wegen einer Wehrdienstverweigerung des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien liegt nicht vor. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung einer möglichen Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wie sie der Tatbestand dieser Bestimmung u.a. voraussetzt, hat der Kläger vor seiner Ausreise aus Syrien unstreitig nicht erlitten. Allerdings kann gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL eine Vorverfolgung auch dann angenommen werden, wenn ein Antragsteller zwar noch keine Verfolgung erlitten hat, aber von einer solchen unmittelbar bedroht war. Dies ist dann anzunehmen, wenn bei der Ausreise eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung festzustellen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, juris Rn. 9). Eine derartige Situation lag für den Kläger vor seiner Ausreise aus Syrien jedoch nicht vor. 35 (1) Die Annahme einer bei der Ausreise unmittelbar drohenden Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann nur dann in Betracht kommen, wenn sich ein im militärdienstpflichtigen Alter befindlicher Mann aus Sicht des syrischen Staates bereits vor dem Moment seiner Ausreise erkennbar dem Militärdienst entzogen hatte und er gerade aus diesem Grund der beachtlich wahrscheinlichen Gefahr unterlag, Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte erleiden zu müssen. Von vornherein ausscheiden muss eine Vorverfolgung daher in den Fällen, in welchen der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht oder nicht mehr militärdienstpflichtig gewesen ist oder noch von der Ableistung des Wehrdienstes befreit war. Aber auch in den Fällen, in welchen der Ausländer vor seiner Ausreise aus Syrien militärdienstpflichtig gewesen ist, kann nicht ohne Weiteres eine unmittelbar drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes angenommen werden. Wie der eindeutige Wortlaut des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (bzw. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e QRL) zeigt, vermag eine (unmittelbar) drohende Einziehung zum Wehrdienst bzw. Reservedienst für sich genommen noch nicht den Tatbestand des dort normierten Regelbeispiels einer Verfolgungshandlung auszulösen. Vielmehr ist erst eine drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes tatbestandsauslösend, was voraussetzt, dass der Betroffene aus Sicht des syrischen Staates schon vor der Ausreise in irgendeiner Form als Wehrdienstentzieher angesehen werden konnte. Für den Fall, dass sich ein militärdienstpflichtiger Mann erst durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzieht, es aber keinerlei Hinweise dafür gibt, dass er bereits zuvor von den syrischen Behörden als Wehrdienstentzieher hätte angesehen werden können, muss die Annahme einer unmittelbar drohenden Vorverfolgung im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG daher ausscheiden (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 35 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 37; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2021 - 3 B 109.18 -, juris Rn. 22, 51). 36 Nichts Anderes ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 19.11.2020 (- C- 238/19 -, juris Rn. 26 ff.). Zwar kann danach in dem Fall, dass das Recht des Heimatstaates die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, nicht vorsieht und es dementsprechend kein Verfahren zu diesem Zweck gibt, von dem Kriegsdienstverweigerer nicht verlangt werden, seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren zu formalisieren; die Verweigerung kann dementsprechend auch darin gesehen werden, dass der Betroffene aus seinem Heimatland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen. Damit ist aber lediglich klargestellt, dass die Erfüllung des Tatbestandes des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kein förmliches Verfahren voraussetzt, nicht jedoch, dass es überhaupt keiner Manifestation der Verweigerung bedarf; vielmehr bleibt dies auch nach Auffassung des EuGH zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 31; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 32 - 36). 37 (2) Vor diesem Hintergrund kann eine Vorverfolgung wegen einer Wehrdienstverweigerung des Klägers nicht festgestellt werden. 38 Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 05.10.2016 gab der Kläger zunächst an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Überdies schilderte er, dass er in Syrien nicht mehr als Bauingenieur habe arbeiten können, da keine Aufträge mehr vergeben worden seien. Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung und in seiner informatorischen Anhörung vor dem erkennenden Senat erstmals ausgeführt hat, er habe sich der alsbald drohenden Einberufung zum Militär durch die Flucht nach Deutschland entzogen, hat er seinen Vortrag im Verlauf des Verfahrens deutlich gesteigert. Entgegen der mit Schreiben vom 17.08.2021 dargelegten Auffassung des Klägervertreters ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll des Bundesamts nicht, dass die Flucht „allein aufgrund der Wehrdienstentziehung“ erfolgte. Vielmehr hat der Kläger den Umstand, dass er nach seinem Studium zum Militär eingezogen werden sollte, zum Zeitpunkt der Bundesamtsanhörung zunächst lediglich als Tatsache mitgeteilt, nicht als Grund für seine Ausreise. Dass er sodann seine Sorge zum Ausdruck gebracht hat, bei einer Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen (oder verhaftet) zu werden, ist für das Motiv seiner Ausreise nicht maßgeblich. Soweit der Klägervertreter auf die Anhörung der Ehefrau des Klägers verweist, ist festzustellen, dass dies den Antragsteller nicht davon entbinden kann, für seine Person selbst vorzutragen. Im Übrigen wird der Wehrdienst als Grund für die Ausreise des Klägers auch von seiner Ehefrau nur in einem Satz erwähnt. Wenn die Verweigerung des Wehrdienstes für den Kläger eine derartige Bedeutung hatte, wie er nunmehr vorträgt, ist nicht nachvollziehbar, warum er diese Beweggründe nicht bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt zum Ausdruck gebracht hat. 39 Unabhängig vom Vorstehenden fehlt es vorliegend aber bereits an einer hinreichend manifesten Verweigerung des Militärdienstes. Der Kläger war von seinem Wehrdienst bis zum Jahr 2016 zurückgestellt; am 21.10.2015 verließ er Syrien. Zu diesem Zeitpunkt konnte er aus Sicht der syrischen Behörden folglich nicht als Wehrdienstverweigerer angesehen werden; allein durch die Ausreise hat der Kläger nach den dargestellten Maßstäben seine Verweigerung nicht hinreichend manifestiert. Insoweit kann dahinstehen, ob sich aus dem Wehrpass des Klägers möglicherweise sogar eine Reiseerlaubnis bis ins Jahr 2017 ergibt. 40 Da schon eine Wehrdienstverweigerung nicht feststellbar ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers in Syrien ein Konflikt im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorlag, bei dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris). Auf die vom EuGH aufgestellte „starke Vermutung“ der Verknüpfung einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und einem der in Art. 10 QRL genannten Verfolgungsgründe kommt es demnach nicht an. 41 bb) Auch die sonstigen vom Kläger genannten Gründe für die Ausreise aus Syrien führen zu keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung. Soweit er vorgetragen hat, er habe Syrien „wegen des Krieges“ verlassen, ist dies zwar im besonderen Maße nachvollziehbar, insoweit wird aber weder eine Verfolgungshandlung noch ein relevanter Verfolgungsgrund genannt. Seine Schilderung, dass er in Syrien nicht mehr als Bauingenieur habe arbeiten können, da keine Aufträge mehr vergeben worden seien, stellt einen lediglich wirtschaftlichen Grund für die Ausreise dar. 42 Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er im Jahr 2012 in Folge einer Namensverwechslung durch den Geheimdienst AlJawiah verhaftet worden und 111 Tage im Gefängnis Almazza verbracht habe, wo er gefoltert worden sei, war dies nicht der Anlass für seine Ausreise aus Syrien. Vielmehr war es dem Kläger möglich, sodann unbehelligt bis ins Jahr 2015 sein Studium fortzusetzen und abzuschließen. Auch die vom Kläger vorgetragenen Probleme kurz vor seiner Ausreise, die die Ausstellung seines Reisepasses zum Gegenstand haben, können die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung nicht begründen. Abgesehen davon, dass der diesbezügliche Vortrag auch bei der informatorischen Anhörung durch den Senat während der mündlichen Verhandlung detailarm und nicht gänzlich frei von Widersprüchen im Vergleich zur Anhörung beim Bundesamt geblieben ist, erreichen die genannten Probleme bei der Ausstellung des Passes jedenfalls nicht die für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung erforderliche Intensität. Denn diese erschöpfen sich im Wesentlichen darin, dass er den Pass zeitlich verzögert und nur mit Unterstützung der Kontakte seines Bruders erhielt. 43 b) Eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei unterstellter Rückkehr des Klägers nach Syrien ist auch aktuell, d.h. im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (§ 77 Abs. 1 AsylG), nicht erkennbar. 44 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt in Betracht, wenn ein Ausländer zwar unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gelangt, dieser nun aber auf Umstände verweist, die erst nach seiner Ausreise oder gar während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sog. Nachfluchttatbestände; vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 51 zur früheren Rechtslage und § 28 Abs. 1a AsylG zur gegenwärtigen Rechtslage). 45 Dies ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. 46 aa) Zunächst begründet die vom Kläger vorgetragene Sorge, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst eingezogen und im Falle einer Verweigerung strafrechtlich verfolgt zu werden, für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen/flüchtlingsrechtlich relevanten persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 131/90 -, juris Rn. 19, juris; BVerwG, Beschl. v. 16.01.2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rn. 86 m.w.N.; OVG Sachsen, Beschl. v. 03.02.2020 - 3 A 60/20.A -, juris Rn. 10). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich (siehe sogleich unter bb)). 47 bb) Auch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung infolge der einfachen Wehrdienstentziehung des Klägers durch Verlassen des Landes ist zur Überzeugung des Senats im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beachtlich wahrscheinlich. Insoweit kann auch dahinstehen, ob im gegenwärtigen Zeitpunkt noch von einem Konflikt mit menschenrechtswidrigen Verbrechen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ausgegangen werden muss (dies mit ausführlicher Begründung verneinend: OVG Niedersachsen Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 78 - 82; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.05.2021 - OVG 3 B 42.18 -, juris Rn. 19). 48 Insbesondere kann die notwendige Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) einer eventuell drohenden Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund nicht festgestellt werden. Insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich den überzeugenden Ausführungen des 4. Senats des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 04.05.2021 (VGH Bad.-Württ. - A 4 S 468/21 -, juris), des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris) und des OVG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 01.07.2021 - 3 L 154/18 -, juris) an. Danach kann einer Person aus der Gruppe der einfachen Militärdienstentzieher aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG weiterhin nur dann zuerkannt werden, wenn in einer Einzelfallprüfung, gestützt auf entsprechende Erkenntnisquellen, eine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe feststellbar ist. Dazu bedarf es bei einer solchen Person besonderer, individuell gefahrerhöhender Umstände. Eine solche Einzelfallprüfung hinsichtlich besonderer, individuell gefahrerhöhender Umstände ist angezeigt, weil in Syrien derzeit keine flächendeckende oder systematische Verfolgung einfacher Militärdienstentzieher feststellbar ist. Obwohl nach den Zahlen des UNHCR zwischen den Jahren 2016-2021 bereits mehr als 280.000 Flüchtlinge selbstorganisiert nach Syrien zurückgekehrt sind (https://data2.unhcr.org/en/situations/syria_durable_solutions, Zahlen vom 31.05.2021), sind dem Senat keine Erkenntnismittel bekannt, die überhaupt von solchen Verfolgungen oder davon berichteten, dass jeder Militärdienstentzieher aktuell vom syrischen Regime als politisch Oppositioneller angesehen und deshalb verfolgt und bestraft wird. Auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.12.2020 (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 04.12.2020, S. 14) ergibt sich hierzu lediglich, dass rückkehrende Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen werden und Haftstrafen für Personen, die sich der konkreten Einberufung entzogen haben oder desertiert sind, drohen. Nichts Anderes folgt aus dem Bericht des UNHCR vom 01.03.2021 (International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, S. 124 ff.). Überdies fehlt es für die Annahme eines systematischen Einsatzes von Wehrdienstentziehern im Sinne einer Bestrafung mit Politmalus durch „Frontbewährung“, die den Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 1 und 3 AsylG erfüllen kann, an hinreichenden Belegen. Vielmehr besteht grundsätzlich für alle Rekruten die potenzielle Gefahr, dass sie für den Kampf an der Front eingesetzt werden (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.07.2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 95; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI vom 01.03.2021, S. 127). Auf dieser Tatsachengrundlage greift demnach die vom EuGH formulierte „starke Vermutung“, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter bestimmten Bedingungen mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang steht und deshalb als oppositioneller Akt angesehen wird, schon deshalb nicht, weil - ungeachtet des Charakters des Konflikts - bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch Strafverfolgung oder Bestrafung nicht beachtlich wahrscheinlich ist. 49 Hiervon ausgehend ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine drohende Verfolgung des Klägers infolge seiner Wehrdienstentziehung nicht gegeben. Insbesondere ist nicht hinreichend dargelegt, dass in der Person des Klägers besondere, individuell gefahrerhöhender Umstände vorliegen könnten. Soweit der Kläger meint, infolge der Namensverwechslung sei er erneut in der Gefahr, in das Visier der staatlichen Behörden zu geraten, dringt er damit nicht durch. Es wird insoweit schon nicht deutlich, wie die etwaige Namensverwechslung mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Zusammenhang stehen soll. 50 cc) Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und anderer Obergerichte, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung allein wegen illegalen Verlassens des Landes, längerem Auslandsaufenthalts und gestellten Asylantrag nicht zu erwarten ist (vgl. bereits Senatsurt. v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris; vgl. überdies OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 52 ff., 63 ff.; Urt. v. 29.5.2019 - 1 Bf 284/17.A -, juris Rn. 100 ff., jeweils m. zahlr. Nachw.; vgl. aus jüngerer Zeit etwa: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.07.2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 55 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.05.2021 - OVG 3 B 42.18 -, juris Rn. 34; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.05.2021 - 4 L 238/13 -, juris Rn. 40; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 24.03.2021 - 2 LB 123/18 -, juris Rn. 30; Bayrischer VGH, Urt. v. 21.09.2020 - 21 B 19.32725 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2020 - 14 A 2778/17.A -, juris Rn. 33 ff., erneut bestätigt durch Urt. v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 41 ff.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 28). Es ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage nach wie vor nicht davon auszugehen, dass syrische Sicherheitskräfte jedem zurückkehrenden Asylantragsteller ohne Weiteres unterstellen, ein Regimegegner zu sein. Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts heißt es (wie bereits in älteren Lageberichten) zwar, immer wieder seien Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt seien oder auch nur als solche erachtet würden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen bis hin zu unmittelbarer Gefährdung für Leib oder Leben ausgesetzt. Es seien Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert worden oder dauerhaft „verschwunden“ seien. Dies könne in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 04.12.2020, S. 25, 30). Diese Ausführungen sind zu allgemein gehalten, um daraus die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung jedweden Rückkehrers ableiten zu können (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.09.2020, 21 B 19.32725, juris Rn. 24; vgl. bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2020, 14 A 2778/17.A, juris Rn. 37). Dass den beschriebenen Übergriffen die erforderliche Gerichtetheit im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG zukommt, können diese Ausführungen ebenfalls nicht in einem beachtlichen Maße belegen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.03.2021, 2 LB 123/18, juris Rn. 30). 51 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 52 IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO). 53 Rechtsmittelbelehrung 54 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 55 Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. 56 Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 57 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. 58 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 59 Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.