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Beschluss

10 K 1995/24

VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0814.10K1995.24.00
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Leitsätze
Zum Erlöschen einer Berechtigung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) aufgrund einer Ausweisung, gegen die Klage mit aufschiebender Wirkung erhoben wurde, und zur erforderlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem der Ausländer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begehrt.(Rn.4) (Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 1994/24) gegen Ziff. V des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.04.2024 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 3/4 und der Antragsgegner 1/4. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Erlöschen einer Berechtigung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) aufgrund einer Ausweisung, gegen die Klage mit aufschiebender Wirkung erhoben wurde, und zur erforderlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem der Ausländer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begehrt.(Rn.4) (Rn.7) Die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 1994/24) gegen Ziff. V des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.04.2024 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 3/4 und der Antragsgegner 1/4. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (10 K 1994/24) gegen die Regelungen in Ziffer. II bis V des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.04.2024 begehrt (Ziff. II: Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Ziff. III und IV: Abschiebungsandrohungen; Ziff. V: Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots), ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 und 7 AufenthG, § 12 LVwVG statthaft und auch ansonsten zulässig. Da der Antragsteller im Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG - am 22.05.2018 - im Besitz eines entsprechenden, bis zum 15.06.2018 gültigen Aufenthaltstitels gewesen ist, führte der Antrag zum Entstehen der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, so dass sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet. Denn die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während eines anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs -, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese Wirkung durch die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag wieder erloschen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.02.2021 - 12 S 3852/20 -, juris Rn. 6, und vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 13; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 81 Rn. 204, 209 ), so wie es hier der Fall ist. Der Antrag hat aber nur hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots Erfolg. 1. Der Antrag ist nicht begründet, soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wendet (Ziff. II des Bescheids). Denn diese Entscheidung ist nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Weder kann sich der Antragsteller auf die Verpflichtung des Antragsgegners berufen, ihm eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf ein aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) abzuleitendes - kraft Gesetzes bestehendes - Aufenthaltsrecht zu erteilen (dazu unter a), noch liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer sonstigen (konstitutiven) Aufenthaltserlaubnis vor (b). a) Der Antragsteller kann sein Begehren, auch weiterhin über eine Aufenthaltserlaubnis zu verfügen, nicht auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder nach Art. 7 ARB 1/80 stützen. Dafür, dass der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (auch) dahin zu verstehen ist, dass er auf Erteilung einer deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG gerichtet war, spricht, dass der Verlängerungsantrag keine Beschränkung auf einen bestimmten Aufenthaltstatbestand enthielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 22.09 -, juris Rn. 23, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - sofern er nicht ausdrücklich auf ein Begehren beschränkt ist - bei sachdienlicher Auslegung in der Regel als umfassend zu verstehen ist und sich regelmäßig auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltstitel bezieht). Selbst wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids im Besitz einer Berechtigung nach Art. 6 und/oder Art. 7 ARB 1/80 gewesen sein sollte, was zweifelhaft erscheint (dazu unter aa), wäre die Versagung der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis dennoch rechtsfehlerfrei erfolgt. Zwar besteht eine solche Berechtigung unabhängig von der Erteilung einer nur deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 4 AufenthG Rn. 62). Sollte die Berechtigung bestanden haben, wäre sie aber durch seine Ausweisung in Ziff. I des Bescheids vom 15.04.2024 erloschen. Diese Wirkung tritt unabhängig davon ein, dass der Antragsteller gegen seine Ausweisung Klage erhoben hat und diese Klage aufschiebende Wirkung hat. Denn nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Diese Vorschrift findet auch in Bezug auf assoziationsrechtliche Aufenthaltsrechte Anwendung, sofern eine im Rahmen der Ausweisung vorzunehmende und damit gleichsam vorgelagerte Einzelfallprüfung vorausgegangen ist und dem von der Ausweisung betroffenen Assoziationsberechtigten hiergegen effektiver Rechtsschutz offensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 50; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.01.2021 - 23 ME 355/20 -, juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2022 - 17 B 605/22 -, juris Rn. 43). Diesen Anforderungen kann nicht nur in einem Verfahren entsprochen werden, in dem ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Kraft behördlicher Anordnung vollziehbare Ausweisung gestellt wurde, sondern auch in den Fällen, in denen - wie vorliegend - ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung eines Aufenthaltserlaubnisantrages gestellt wurde. Davon geht allem Anschein nach auch das Niedersächsische OVG in der oben zitierten Entscheidung aus. Denn es sah die für den Erlass einer Abschiebungsandrohung erforderliche Ausreisepflicht nicht dadurch infrage gestellt, dass es an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung, welche zum Erlöschen der Assoziationsberechtigung geführt hatte, fehlte. Im Übrigen bedürfte es gerade nicht des vom Bundesverwaltungsgericht und vom Niedersächsischen OVG vorgenommenen Rückgriffs auf § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn nur im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung von den Wirkungen der Ausweisung ausgegangen werden könnte. Die danach ungeachtet des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 47 Grundrechte-Charta durchzuführende summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung ergibt, dass diese voraussichtlich nicht zu beanstanden ist (bb). aa) Im Ergebnis kann offenbleiben, ob die Annahme der Beteiligten, der Antragsteller sei Berechtigte nach Art. 7 ARB 1/80, zutrifft. Nur ergänzend weist die Kammer aber auf Folgendes hin: Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragsteller als in der Bundesrepublik Deutschland geborener Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers die Berechtigung nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hat. Es spricht aber einiges dafür, dass diese Berechtigung erloschen ist. Erlöschen kann das aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht nach der Rechtsprechung des EuGH ausschließlich in zwei Fällen, nämlich wenn der assoziationsrechtlich begünstigte Familienangehörige durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet, sodass der Aufnahmemitgliedstaat in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreift, sowie dann, wenn der Familienangehörige das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (EuGH, Urteil vom 07.07.2005 - C-373/03 -, juris Rn. 27). Wird der türkische Familienangehörige aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und genügt die Ausweisung den assoziationsrechtlichen Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, führt dies daher zum Erlöschen des aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts. Es spricht bereits viel dafür, dass die Ausweisung des Antragstellers mit Bescheid des Landratsamts X vom 25.08.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.06.1996, welche aufgrund des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.08.1997 (10 K 1645/96) bestandskräftig geworden ist, angesichts der allein bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids begangenen Straftaten, unter anderem unerlaubte Veräußerung von Heroin in 13 Fällen (siehe Bundeszentralregisterauszug vom 23.02.2024), den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprochen hat. In Betracht kommt zudem, dass das Recht des Antragstellers nach Art. 7 ARB 1/80 dadurch erloschen ist, dass er für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe die Bundesrepublik Deutschland erloschen hat. Denn nach seiner Ausreise am 13.09.2003 reiste er wohl erst im Juni 2007 wieder (illegal) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ob dieser mehrjährige Auslandsaufenthalt zum Erlöschen der Berechtigung nach Art. 7 ARB 1/80 geführt hat, lässt die Kammer ebenso offen wie das Vorliegen einer Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80. Dass er hinreichend lange im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß beschäftigt war - in Betracht kommt dies wohl nur für den Zeitraum vom 21.07.2010 bis 15.06.2018, in dem er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war - kann den bislang vorliegenden Unterlagen aber wohl nicht entnommen werden. bb) Die Ausweisung des Antragstellers begegnet nach Lage der Akten keinen rechtlichen Bedenken. (1) Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, unter anderem wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Denn er wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts X vom 26.04.2022 (9 Ls 35 Js 9383/19), mit dem nachträglich Gesamtstrafen gebildet wurden, zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und vier Monaten sowie von zwei Jahren verurteilt. Die (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 AufenthG konkretisieren den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG insofern, als bei der Verwirklichung eines der Tatbestände des § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG entbehrlich ist, sofern die von dem Aufenthalt des Klägers ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 38). Davon ist hier unter Berücksichtigung spezialpräventiver Erwägungen auszugehen. Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Diese Prognoseentscheidung obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18). Bei der insoweit zu treffenden Prognose sind nicht allein das Strafurteil und die diesem zu Grunde liegende Straftat zu berücksichtigen, sondern alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, wie etwa die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12). Sofern der Antragsteller assoziationsberechtigt sein sollte, genösse er besonderen Ausweisungsschutz. Denn § 53 Abs. 3 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden darf, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80). Die durch die Rechtsprechung zum Assoziationsabkommen aufgestellten Grundsätze sind bei der Bestimmung dieses besonderen Ausweisungsschutzes zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 88915 -, juris). Hiernach können Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, nur getroffen werden, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Bei dieser Prüfung müssen die Behörden sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren. Eine solche Maßnahme kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder zum Zweck der Generalprävention, um andere Ausländer vor der Begehung von Straftaten abzuschrecken, angeordnet werden. Auch stellen allein wirtschaftliche Interessen kein Grundinteresse der Gesellschaft dar (EuGH, Urteil vom 08.12.2011, - Rs. C-371/08 - NVwZ 2012, 422, Rn. 80 ff. m. w. N.). Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt dabei nicht, dass eine „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird. Für die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind (BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2008 - 11 S 1453/07 -, juris Rn. 47). Aus Völkervertragsrecht, namentlich aus Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13.12.1955 (BGBl. 1959 II, S. 997) ergibt sich kein weitergehender Ausweisungsschutz des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Vom Antragsteller geht wohl eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Gefahr berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, dass sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Dabei muss ein wichtiges Schutzgut gefährdet sein (BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2.08 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, juris Rn. 19). Die vom EuGH geforderte gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft (Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 -, juris, Rn. 80, 82) rechtfertigt eine Ausweisung wegen - auch wiederholter - leichter Kriminalität ohne schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen grundsätzlich nicht (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.07.2018 - 13 LB 44/17 -, juris Rn. 63; BT-Drs. 15/538, S. 104, zum gleich gelagerten § 6 Abs. 2 FreizügG/EU; OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.10.2023 - OVG 11 B 19/20 -, juris Rn. 33). Gemessen hieran berührt die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten voraussichtlich ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Kammer verkennt nicht, dass ein erheblicher Teil der Straftaten, wegen derer der Antragsteller seit 2013 verurteilt worden ist - nachdem zuvor seit 2001, mithin über einen Zeitraum von ca. zwölf Jahren keine Verurteilung mehr erfolgt war -, der leichten Kriminalität zuzuordnen sein dürfte, insbesondere soweit es um das Erschleichen von Leistungen und Beleidigungen geht. Allerdings fällt nicht nur die große Zahl von Straftaten ins Gewicht; der Bundeszentralregisterauszug enthält seit 2013 26 Einträge. Vor allem wurde der Antragsteller mehrfach wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen räuberischer Erpressung und versuchter Erpressung verurteilt, wobei er schwere körperliche Übergriffe angedroht hat. Beim hier in Rede stehenden Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit handelt sich zweifelsfrei um eine hochrangige Rechtsposition. Die Gewaltbereitschaft des Antragstellers zeigt sich besonders deutlich an der mit Urteil des Amtsgerichts X vom 19.08.2020 unter anderem abgeurteilten räuberischen Erpressung. Er forderte den Geschädigten auf, 50.000 Euro herauszugeben, andernfalls werde er sich um ihn „kümmern“; er werde ihn „platt machen“ und „terrorisieren“. Ähnlich schwerwiegend stellt sich die mit Urteil des Amtsgerichts X vom 24.08.2021 abgeurteilte versuchte Erpressung dar. Bei dieser Tat forderte er den Geschädigten auf, 30.000 Euro herauszugeben, andernfalls werde er ihm den Kopf spalten. Beide Taten - wie auch weitere Taten - beging er - wie in den Urteilen ausdrücklich festgestellt wurde - aufgrund seiner Abhängigkeitserkrankung. Gerade diese durch seine Abhängigkeitserkrankung bedingte häufige Begehung von Straftaten, welche zuletzt mit langjährigen Freiheitsstrafen geahndet wurden, berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft. Neben der Häufigkeit und Schwere der begangenen Straftaten bedingt die hohe Rückfallgeschwindigkeit und die Ergebnislosigkeit mehrerer Hafterfahrungen eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich durch ausländerrechtliche Maßnahmen nicht hat beeindrucken lassen. Nach der Anhörung hinsichtlich der beabsichtigten Ausweisung durch Schreiben des Landratsamts vom 03.02.2020 beging er weitere Straftaten, unter anderem am 10.10.2020 die vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen mit Urteil vom 24.08.2021 abgeurteilte versuchte Erpressung, und dies obwohl er aufgrund der Ausweisung vom 25.08.1994 am 24.11.1998 in die Türkei abgeschoben wurde und nach illegaler Wiedereinreise unter dem Druck einer erneuten Abschiebung am 13.09.2003 aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen musste. Auch die vielfachen Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen haben ihn nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen und darüber hinaus bewährungsbrüchig zu werden. Die konkrete und hohe Wiederholungsgefahr weiterer schwerwiegender Straftaten ergibt sich zudem gerade aus dem engen Zusammenhang mit seiner seit vielen Jahren bestehenden Abhängigkeitserkrankung, welche (noch) nicht erfolgreich therapiert wurde. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall oder einer erheblichen Verringerung der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Betäubungsmitteltherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines zukünftigen betäubungsmittel- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann grundsätzlich nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (so auch OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.10.2023 - OVG 11 B 19/20 -, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.10.2022 - 19 CS 22.1755 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Urteil vom 29.10.2019 - 2 B 169/19 -, juris Rn. 14; Urteil der Kammer vom 13.02.2020 - 10 K 7055/18 -, n. v.; vgl. zur Wiederholungsgefahr bei Betäubungsmittelabhängigkeit auch BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 -, juris Rn. 14). Beim Antragsteller ist angesichts der Stellungnahmen des ZfP X - Klinikum X - schon nicht davon auszugehen, dass die seit 31.01.2023 durchgeführte Suchtmittelentwöhnungsbehandlung erfolgreich abgeschlossen wäre. Auch wenn ihm attestiert wird, seit Beginn der Behandlung nicht mit Suchtmitteln rückfällig geworden zu sein, wird ihm eine negative Legalprognose gestellt. In der Stellungnahme vom 10.12.2023 wird ausgeführt, er verfüge über eine heftige Neigung zur Delinquenz und zur Manipulation, vor allem im Zusammenhang mit Drogenkonsum. Seine negativen und früheren Verhaltensmuster schreibe er dem Drogenkonsum zu; er scheine auch zu glauben, dass er bereits positive Veränderungen seines Charakters vorweisen könne. Er müsse sich aber weiterhin intensiv mit seiner kriminellen Vergangenheit sowie seinem Hang zur Manipulation auseinandersetzen. Es sei allerdings interessant, dass bei ihm eine zehnjährige Pause seiner Straftaten im Bundeszentralregister zu beobachten sei. Eigenen Angaben zufolge sei er in dieser Zeit abstinent gewesen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass er nicht weiterhin strafrechtlich auffällig werde, solange er abstinent lebe. Momentan müsse allerdings noch von einer negativen Legalprognose ausgegangen werden. In der Stellungnahme vom 05.04.2024 wird zwar eine deutlich positive Veränderung des Behandlungsverlaufs festgestellt, aber nach wie vor von einer negativen - wenn auch verbesserten - Legalprognose ausgegangen. Die Annahme, dass die Behandlung des Antragstellers noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist, wird im Übrigen auch vom Landgericht X geteilt. Denn dieses hat mit Beschluss vom 25.04.2024 (14 StVK 706/23) entschieden, die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt habe fortzudauern. Zur Begründung führt es aus, der Antragsteller scheine sich zwischenzeitlich in die Therapie eingefunden zu haben, weshalb entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, der Stellungnahme des ZfP und dem Wunsch des Antragstellers die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen sei. Von einer Heilung, welche zur Beendigung der Unterbringung führen würde (vgl. MüKoStGB/Veh, 4. Aufl. 2020, StGB § 67d Rn. 28), ging das Landgericht damit gerade nicht aus. Bei alldem kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die in den neunziger Jahren von ihm begangenen Straftaten ebenfalls im Zusammenhang mit einer Abhängigkeitserkrankung standen. Aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts X vom 25.07.2003 (Az. 13 StVK 142/03) ergibt sich, dass der Antragsteller seit 13.08.2001 im Rahmen des Maßregelvollzugs in einer Entziehungsanstalt untergebracht war. Die Strafvollstreckungskammer beendete die Unterbringung in der Entziehungsanstalt jedoch, da nach der gutachterlichen Stellungnahme des Zentrums für Psychiatrie der Zweck der Maßregel aus Gründen, die in der Person des Antragstellers lagen, nicht erreicht werden konnte. Es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg aufgrund des Verhaltens des Antragstellers sowie wiederholter Alkoholrückfälle. Der Antragsteller ist also nach Abbruch dieser Behandlung und nachfolgender mehrjähriger Abstinenz rückfällig geworden. Dies lässt auf eine tiefgreifende Erkrankung schließen. Soweit der Antragsteller ausführt, ihm müsse ermöglicht werden, seine Therapie erfolgreich abzuschließen und in Zukunft ein drogenfreies Leben zu führen, steht dies der Ausweisung nicht entgegen. Weder dem einfachen Gesetzesrecht noch höherrangigem Recht ist zu entnehmen, dass die Ausweisung eines straffälligen Ausländers zu unterbleiben hat, solange sich dieser zum Zwecke der Durchführung einer Entziehungskur nach § 64 StGB im Maßregelvollzug befindet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 02.03.2021 - 11 S 2932/20 -, juris Rn. 9). Dabei kann offenbleiben, ob, - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage einem betäubungsmittel- oder alkoholabhängigen Ausländer ein Anspruch gegen den Träger der zuständigen Ausländerbehörde zustehen kann, während der Dauer einer im Maßregelvollzug begonnenen Therapie von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen verschont zu bleiben, die eine erfolgreiche Beendigung der Therapie im Bundesgebiet unmöglich machen. Denn dem hinter einem solchen Anspruch stehenden Interesse des betroffenen Ausländers, die mit der Durchführung einer Entziehungskur verbundenen Belastungen nicht durch einen vorzeitigen Abbruch der Maßnahme entwertet zu sehen und seine Chance auf eine mittelfristige Bewältigung der Betäubungsmittel-/Alkoholabhängigkeit zu wahren, wird ausreichend Rechnung getragen, wenn während der Dauer der Entziehungskur die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unterbleibt. Über die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines ausgewiesenen Ausländers wird grundsätzlich erst im Rahmen der Vollziehung einer Abschiebungsandrohung entschieden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 -, juris Rn. 9). (2) Die Ausweisung des Antragstellers ist überdies wohl für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich. Dabei sind die nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR (EGMR , Urteil vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99, Üner -, juris Rn. 57 ff.) zu berücksichtigenden Kriterien in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen, um die Ausweisung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen. Nach dieser Rechtsprechung sind insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftat, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, die familiäre Situation, die Kenntnis des Partners von der Straftat bei der Begründung der Beziehung, das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter, der Umfang der Schwierigkeiten, auf die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland sowie zum Bestimmungsland zu berücksichtigen. Hiermit korrespondieren die - nicht abschließend aufgeführten - Kriterien des § 53 Abs. 2 AufenthG, nach dem bei der Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 33). „Faktische“ Inländer, die nahezu ihr gesamtes Leben in Deutschland verbracht haben, genießen zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (EGMR , Urteil vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 -, juris Rn. 57 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19), und ihre Ausweisung ist nicht von vornherein unzulässig. Es ist aber der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Bei eng mit Deutschland verwurzelten „faktischen“ Inländern bedarf es hiernach einer besonders sorgfältigen Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände eines Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19 und vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 24). Gemessen daran erweist sich die Ausweisung des Antragstellers nach Aktenlage - auch ausgehend von der Annahme, dass er assoziationsberechtigt ist - als verhältnismäßig. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur nach § 53 Abs. 2 AufenthG vorzunehmenden Abwägung bzw. zur (unzureichenden) Integration des Antragstellers in der Bundesrepublik einerseits sowie zum Maß seiner Entwurzelung aus der Türkei andererseits (Seiten 27-37 des Bescheids) verwiesen werden. Mit der vorliegenden Antragsbegründung trägt der Antragsteller keine Umstände vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Nichts anderes gilt, soweit er auf die Beziehung zu seiner Verlobten verweist, bei der es sich wohl um seine frühere Ehefrau handelt. Zum einen wurde nicht vorgetragen, wann die Ehe geschlossen werden soll (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, juris Rn. 5). Im Übrigen löst selbst ein wirksames Verlöbnis (§ 1297 BGB) mit einem Deutschen nicht den aufenthaltsrechtlichen Schutz aus, der sich für ausländische Ehegatten Deutscher aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitet, und berechtigt grundsätzlich nicht zu einem längerfristigen Aufenthalt. Das durch Art. 6 Abs. 1 GG umfasste Recht auf Freiheit der Eheschließung kann allerdings dann einer Abschiebung entgegenstehen, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.12.2023 - 3 B 216/23 -, juris Rn. 15). Dies macht der Antragsteller aber nicht geltend. Des Weiteren kann der Antragsteller sich nicht wegen der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bzw. Verlobten mit deutscher Staatsangehörigkeit auf § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG berufen, nach dem das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt. Die Vorschrift stellt eine einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 Grundrechte-Charta und Art. 8 EMRK dar (Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 42. Ed. Stand 01.07.2024, AufenthG § 55 Rn. 42). Insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt in diesen Fällen zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthaltsgewährung, er verpflichtet die zuständigen Behörden in seiner Funktion als wertentscheidende Grundsatznorm jedoch, die ehelichen Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen bei der Entscheidung über den Aufenthalt entsprechend dem jeweiligen Gewicht der Beziehung angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris). Verlobte sind davon jedoch ebenso wenig erfasst wie nichteheliche Lebensgefährten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.08.2023 - 19 ZB 22.2204 -, juris Rn. 35). Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller auf die Beziehungen zu seinem volljährigen Sohn verweist. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse ergibt sich hieraus nicht. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist dies nur der Fall, sofern der Ausländer ein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausgeübt. Zwar unterfallen auch die Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2016 - 4 LB 4/15 -, juris Rn. 35). Derartiges ist hier nicht ersichtlich, weder in Bezug auf den volljährigen Sohn des Antragstellers noch in Bezug auf seine Mutter. b) Auch im Übrigen hat der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich zu Recht abgelehnt. Zwar kann diese Entscheidung (derzeit) nicht mit der Anordnung des (ausweisungsbedingten) Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziff. V des Bescheids und einer darauf beruhenden Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG begründet werden. Denn aufgrund der Entscheidung im vorliegenden Beschluss, mit der die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots angeordnet wurde, ist deren Anordnung nicht (mehr) sofort vollziehbar. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis scheidet aber wegen Bestehens eines Ausweisungsinteresses und damit des Fehlens einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) aus. Die dem Antragsteller gegenüber ausgesprochene Ausweisung erweist sich – wie vorliegend ausgeführt – voraussichtlich als rechtmäßig. Das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht auch im vorliegenden Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Von den Regelerteilungsvoraussetzungen darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn von der Regel abweichende Umstände vorliegen und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht entgegenstehen. Sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 5 AufenthG Rn. 9). Solche Umstände liegen jedoch aus den bereits dargelegten Gründen nicht vor. Zwar kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter anderem im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abgesehen werden. Vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG - etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK - kann aber aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden. 2. Auch der gegen die in Ziff. III und IV gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nicht begründet. Die Androhung der Abschiebung aus der Haft (Ziff. III) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG und erfolgte mit Blick auf die sofort vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Sie ist damit nicht Folge der Ausweisung, die im Übrigen auch nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes ist, da das Regierungspräsidium nicht deren sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 19). § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG findet auch auf die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG Anwendung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.06.2022 - 10 CS 22.210 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Die Androhung aus der Haft ohne Fristsetzung entspricht § 59 Abs. 5 AufenthG und ist auch dann rechtmäßig, wenn man sie an den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG - RFRL - misst (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 21 ff.). Denn es ist bereits unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls geprüft und festgestellt worden, dass vom Antragsteller, der strafrechtlich verurteilt ist, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse berührt. Auch erweist sich die Entscheidung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Grundrechte des Betreffenden als verhältnismäßig. Daher konnte das Regierungspräsidium davon absehen, dem Antragsteller eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen. Soweit der Antragsteller für den Fall, dass eine Abschiebung bis zum Haftende bzw. bis zum Ende der Unterbringung nicht erfolgen könne, zur Ausreise innerhalb von zwei Wochen aufgefordert und ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde (Ziff. IV), erweist sich der angefochtene Bescheid ebenfalls als rechtmäßig. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Bemessung der Ausreisefrist sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. 3. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziff. V des Bescheids ist aber wohl ermessensfehlerhaft erfolgt. Bei einer solchen Anordnung handelte sich um einen einheitlichen, in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 19). Ein solcher Ermessensfehler liegt hier vor. Bei der Bemessung der Frist hat das Regierungspräsidium zur Begründung unter anderem auf die Ausführungen unter Ziff. II zum Ausweisungsinteresse und zu der vom Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr für „hochrangige Rechtsgüter“ verwiesen. Damit wird auch Bezug genommen auf die Ausführungen auf Seite 21 des Bescheids. Dort heißt es, der Antragsteller habe durch seinen „abgeurteilten Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz“ die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Die Schwere und der Unrechtsgehalt seines Fehlverhaltens würden dadurch verdeutlicht, dass das Amtsgericht X mit Beschluss vom 26.04.2022 eine nicht unerhebliche Gesamtfreiheitsstrafe gegen ihn verhängt habe, da er bereits einschlägig vorbestraft sei. Die Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel stelle ein besonders gefährliches und schwer zu bekämpfendes Delikt dar. Dies gelte in besonderem Maße für die Beteiligung am illegalen Handel mit Drogen wie z.B. Heroin. Schon für den illegalen Handel mit sogenannten weichen Drogen wie Marihuana, Ecstasy und Haschisch in nicht geringen Mengen könne nichts anderes gelten, da diese Drogen ebenfalls Suchtgefahren heraufbeschwörten und dem Einstieg in härtere Drogen Vorschub leisten könnten. Dem Schutz der Bevölkerung vor den verheerenden gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen der Drogenkriminalität komme daher eine hervorragende Bedeutung zu. Auch in der Antragserwiderung wird ausgeführt, die ausländerrechtliche Maßnahme knüpfe in erster Linie an das tatsächlichen Verhalten des Antragstellers an, nämlich unter anderem an eine räuberische Erpressung sowie die Beteiligung, auch mit harten Drogen, am illegalen Rauschgifthandel. Die bewusste und gewollte Entscheidung, ohne Rücksicht auf Gesundheit und Leben von anderen Menschen sich auch zur Gewinnerzielung am illegalen Rauschgifthandel zu beteiligen, zeuge für sich genommen schon von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Diese Ausführungen des Antragsgegners begründen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium bei seiner Entscheidung Art und Gewicht der vom Antragsteller zuletzt verübten Straftaten nicht zutreffend eingestellt und über die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots daher - ermessensfehlerhaft - auf Grundlage von fehlerhaften Annahmen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse entschieden hat. Denn ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 23.02.2024 ist der Antragsteller seit 2013 nur in einem Fall wegen eines Betäubungsmitteldeliktes verurteilt worden, nämlich mit Urteil des Amtsgerichts X vom 16.09.2019 (33 Ds 685 Js 31103/18) wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG). Dem lag die Feststellung zugrunde, dass er am 08.09.2018 1,34 g Kokaingemisch wissentlich und willentlich mit sich geführt hatte. Eine Verurteilung wegen Rauschgiftgifthandels (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) erfolgte indessen nicht. Soweit in der Antragserwiderung auf eine räuberische Erpressung abgehoben wird, beziehen sich diese Ausführungen wohl auf das Urteil des Amtsgerichts X vom 19.08.2020 (9 Ls 35 Js 9383/19). Die mit diesem Urteil abgeurteilte Tat umfasste aber kein Betäubungsmitteldelikt. Soweit in dem Urteil festgestellt wurde, er habe die Straftaten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, hat dies mit einer Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln nichts zu tun. Zwar ist der Antragsteller (zuletzt) mit Urteil vom 28.06.2001 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Dem liegt die (letzte) Tat vom 13.05.1999 zugrunde. Seitdem sind aber mehr als 25 Jahre vergangen. Anhaltspunkte dafür, dass aktuell die Gefahr weiterer entsprechender Straftaten besteht, liegen nicht vor. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren der volle Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, da der Antragsteller bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war; soweit sich das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers auch auf eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bezieht, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2022 - 11 S 1085/21 -, juris Rn. 26 m. w. N.).