Beschluss
3 S 1465/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2018:0913.3S1465.18.00
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Leitsätze
1. Bei der Frage, ob das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO (juris: GemO BW) eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern, steht dem Bürgermeister der Gemeinde kein Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfung dieser Voraussetzungen unterliegt daher der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.(Rn.24)
2. Bei der Beachtung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO (juris: GemO BW) handelt es wegen der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit um ein die Anwendung von § 46 LVwVfG (juris: VwVfG BW) ausschließendes absolutes Verfahrenserfordernis (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34).(Rn.30)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2018 - 12 K 1100/16 - wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.428,88 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage, ob das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO (juris: GemO BW) eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern, steht dem Bürgermeister der Gemeinde kein Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfung dieser Voraussetzungen unterliegt daher der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.(Rn.24) 2. Bei der Beachtung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO (juris: GemO BW) handelt es wegen der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit um ein die Anwendung von § 46 LVwVfG (juris: VwVfG BW) ausschließendes absolutes Verfahrenserfordernis (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34).(Rn.30) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2018 - 12 K 1100/16 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.428,88 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für das im Ortsteil Robern der Beklagten gelegene Grundstück Flst.Nr. xxx. Das 762 m2 große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schneidersäcker“ der Beklagten vom 19.12.2011. Der Bebauungsplan umfasst ein am westlichen Rand des Ortsteils Robern gelegenes Gebiet, das sich nach Südwesten an die Ringstraße anschließt. Zur Erschließung des Gebiets sieht der Plan u.a. eine von der Ringstraße abzweigende Stichstraße vor, die u. a. einen 46 m2 großen Teil des Grundstücks Flst.Nr. xxx beansprucht. Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der Eheleute Kurt und Rita Sch. Nach dem Tod von Frau Sch. ging ihr Miteigentumsanteil im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf ihren Ehemann sowie ihre sechs Kinder über. Ein von der Beklagten beabsichtigter Kauf des Grundstücks kam nicht zustande, da eine der Töchter von Frau Sch. ihr Einverständnis verweigerte. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft gründeten daraufhin eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Namen „Firma x xxx“. Zweck der Gesellschaft ist das Halten und Verwalten von eigenem Vermögen. Sämtliche Einlagen der Gesellschafter erfolgten durch die Übertragung ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück Flst.Nr. xxx. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 6.12.2012 veräußerte Herr Kurt Sch. seinen Gesellschaftsanteil in Höhe von 75/100 an den Kläger zum Preis von (17 €/m2 =) 9.715 €, wovon die Beklagte am 22.1.2013 durch das Finanzamt Mosbach Kenntnis erhielt. Die übrigen Gesellschafter verkauften ihre Gesellschaftsanteile in Höhe von zusammen 25/100 mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 18.5.2015 an die Mutter des Klägers. Nach Fassung eines entsprechenden, vom Gemeinderat der Beklagten am 14.10.2013 in nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlusses übte die Beklagte mit Bescheid vom 9.12.2013 gegenüber dem Verkäufer das Vorkaufsrecht am Gesellschaftsanteil in Höhe von 75/100 an der Firma „x xxx GbR“ aus. Zur Begründung führte sie aus, das Grundstück Flst.Nr. xxx werde zur Erschließung des Plangebiets „Schneidersäcker“ als öffentliche Bedarfsfläche (Straßenbau) benötigt. Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch des Klägers wurde vom Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 11.2.2016 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 14.3.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 9.12.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 11.2.2016 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3.5.2018 der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Ausübung sei aus formellen Gründen rechtswidrig, da der Gemeinderat den Beschluss, das Vorkaufsrecht auszuüben, entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO in nichtöffentlicher Sitzung gefasst habe. Im vorliegenden Fall habe kein Anlass bestanden, von dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen eine Ausnahme zu machen. Die Frage, ob der Beklagten ein Vorkaufsrecht zustehe und gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeübt werden solle, weil für eine Teilfläche in dem Bebauungsplan eine örtliche Verkehrsfläche festgesetzt sei, erfordere keinen Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gründen des öffentlichen Wohls. Dass es sich im vorliegenden Fall um ein Politikum gehandelt habe und die Stimmung in der Gemeinde „aufgeheizt“ gewesen sein möge, ändere hieran nichts. Im Hinblick auf die Bedeutung und den Sinn und Zweck des Öffentlichkeitgrundsatzes sei vielmehr gerade deswegen eine öffentliche Verhandlung geboten gewesen, um der öffentlichen Debatte durch einen transparenten Willensbildungsprozess Rechnung zu tragen und bereits den Anschein zu vermeiden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten. Die Kammer vermöge auch nicht zu erkennen, dass berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO die nichtöffentliche Verhandlung geboten hätten. Auch die Einstufung der Gründung der GbR durch die Erbengemeinschaft Sch. und des anschließenden Erwerbs der Gesellschafteranteile durch die Familie B. als Umgehungsgeschäft rechtfertigten nicht den Ausschluss der Öffentlichkeit. Der wegen Rechtswidrigkeit des Beschlusses bestehende Aufhebungsanspruch sei nicht nach § 46 LVwVfG ausgeschlossen, da die Vorschrift über die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen § 46 LVwVfG gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG vorgehe. II. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Beklagten zu prüfen sind, liegen nicht vor. 1. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts betreffe eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung, weshalb eine Entscheidung des hierfür zuständigen Gemeindeorgans erforderlich sei. Dies sei im vorliegenden Fall der Gemeinderat. Denn die Ausübung des Vorkaufsrechts falle weder in den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters noch habe eine Zuständigkeitsübertragung auf den Bürgermeister stattgefunden. Die Beklagte wendet hiergegen ein, nach § 10 Abs. 2 Nr. 2.7 ihrer Hauptsatzung seien dem Bürgermeister die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 1.500 € im Einzelfall zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handele. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei deshalb nicht der Gemeinderat, sondern der Bürgermeister zuständig gewesen. Der Umstand, dass er die Angelegenheit dem Gemeinderat zu Informationszwecken in nichtöffentlicher Sitzung vorgelegt habe, ändere daran nichts. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 6.12.2012 einen Anteil von 75/100 an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „x xxx GbR“ zum Preis von 9.715 € erworben, worauf die Beklagte das von ihr beanspruchte Vorkaufsrecht an diesem Gesellschaftsanteil ausgeübt hat. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids unterstellt, hat dies gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 464 Abs. 2 BGB zur Folge, dass der Kauf zwischen der Gemeinde und dem Verkäufer unter den Bestimmungen zustande gekommen ist, welche der Verkäufer mit dem Kläger vereinbart hat. Der in § 10 Abs. 2 Nr. 2.7 der Hauptsatzung der Beklagte genannte Betrag von 1.500 € ist somit deutlich überschritten. Der von der Beklagten angeführte Umstand, dass im Bebauungsplan „Schneidersäcker“ nur ein 46 m2 großer Teil des Grundstücks Flst.Nr. xxx als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist und sich das der Beklagten gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zustehende Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche erstreckt, ändert daran nichts. Eine entsprechende Einschränkung hat die Beklagte in ihrem Bescheid nicht vorgenommen. Eine solche Einschränkung wäre im Übrigen auch rechtskonstruktiv nicht möglich, da Gegenstand des von dem Kläger geschlossenen Kaufvertrags nicht das Grundstück selbst, sondern ein Gesellschaftsanteil ist. b) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO sind die Sitzungen des Gemeinderats grundsätzlich öffentlich. Nichtöffentlich darf nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urt. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34; Urt. v. 8.8.1990 - 3 S 132/90 - NVwZ 1991, 284; Urt. v. 16.6.1981 - 3 S 271/81 - juris; Urt. v. 18.6.1980 - III 503/79 - VBlBW 1980, 33; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 11.11.2013 - 102 U 1/13 - juris Rn. 31) muss der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts danach grundsätzlich in öffentlicher Sitzung gefasst werden. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser Rechtsprechung angenommen, der erforderliche Beschluss des Gemeinderats der Beklagten sei formell fehlerhaft zustande gekommen, da er entgegen der Bestimmung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO nicht in öffentlicher Sitzung gefasst worden sei und im vorliegenden Fall kein Anlass bestanden habe, von dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen eine Ausnahme zu machen. Die Frage, ob der Beklagten ein Vorkaufsrecht zustehe und gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeübt werden solle, weil für eine Teilfläche in dem Bebauungsplan eine örtliche Verkehrsfläche festgesetzt sei, habe keinen Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gründen des öffentlichen Wohls erfordert. Die Kammer vermöge auch nicht zu erkennen, dass berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO die nichtöffentliche Verhandlung geboten hätten. Auch die Einstufung der Gründung der GbR durch die Erbengemeinschaft Sch. und des anschließenden Erwerbs der Gesellschafteranteile durch die Familie B. als Umgehungsgeschäft rechtfertigten nicht den Ausschluss der Öffentlichkeit. Gegen diese Darlegungen bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls keine Bedenken. aa) § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO enthält keine Einschränkung, wonach der Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderats nur gilt, wenn und soweit „wichtige Gemeindeangelegenheiten“ auf der Tagesordnung stehen. Auf die Frage, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts eine „wichtige Gemeindeangelegenheit“ darstellte, kommt es daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO lässt sich auch nicht dahingehend einschränkend verstehen, dass in Fällen, in denen die mit dem Beratungsgegenstand verbundenen Aspekte ohnehin bekannt sind, die Sitzungen des Gemeinderats auch nichtöffentlich sein könnten. Welchen Zusammenhang die Beklagte zwischen der Frage nach der Ausübung des Vorkaufsrechts und der von ihr genannten - gegen die geplante Ansiedlung eines Heizungsfachunternehmens im Gebiet des Bebauungsplans gerichteten - Unterschriftenaktion des Klägers sieht, ist zudem unverständlich. bb) Eine nichtöffentliche Verhandlung ist nach § 35 Abs. 1 Satz 2 nur zulässig wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Das öffentliche Wohl erfordert den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich verletzt werden könnten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1990, a.a.O.; Urt. v. 18.6.1980, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. Etwas anderes wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Berechtigte Interessen einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO können rechtlich geschützte oder sonstige schutzwürdige Interessen sein. Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem einzelnen nachteilig sein könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1990, a.a.O.; Urt. v. 18.6.1980, a.a.O.; BGH, Urt. v. 23.4.2015 - III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Der Kaufvertrag enthält nichts, was im Interesse der Vertragsparteien vor der Öffentlichkeit geheim zu halten gewesen wäre und was zu einer nachteiligen Offenlegung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse hätte führen können. Insbesondere die Offenlegung des vereinbarten Kaufpreises erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1990, a.a.O.; Urt. v. 16.6.1981 - 3 S 271/81 -). Auch das Vorliegen sonstiger Umstände, die darauf hindeuteten, dass bei der Beratung über die Ausübung des Vorkaufsrechts persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen könnten, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem einzelnen nachteilig sein könnte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Eine Gefährdung des Leumunds von Herrn Kurt Sch. oder des Leumunds seiner Kinder ist auch für den Senat aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht zu erkennen. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Daraus, dass Herr Kurt Sch. zunächst bereit war, sein Grundstück an die Beklagte zu verkaufen, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf geschlossen werden, dass das Bekanntwerden der von ihm danach unternommenen Schritte in dieser Angelegenheit geeignet war, seinen guten Ruf zu beschädigen. Die von der Beklagten ferner erwähnte Datenschutzgrundverordnung ist am 25.5.2018 und somit erst nach der in Rede stehenden Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 14.10.2013 in Kraft getreten. Aus welchen Gründen die Bestimmungen dieser Verordnung Anlass geben, das bisherige Verständnis des § 35 Abs. 1 GemO neu zu überdenken, wird von der Beklagten im Übrigen nicht dargelegt. c) Die Beklagte ist der Meinung, dem Bürgermeister stehe bei der Frage, ob das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO eine nichtöffentliche Verhandlung erforderten, ein Beurteilungsspielraum zu, weshalb der angefochtene Bescheid mit Blick auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO nur bei groben oder offensichtlichen Verletzungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes beanstandet werden könne. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden auch durch diesen Einwand nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist in seiner bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Frage, ob das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Daran ist festzuhalten. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Verwaltungstätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Eine Bindung der Gerichte an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens der Exekutive hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, ist damit grundsätzlich unvereinbar (BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34). Das gilt auch im Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzestatbestände und Rechtsbegriffe. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt es allerdings nicht aus, dass gesetzlich eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume die Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken. Das Bestehen eines solchen Spielraums muss sich jedoch ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein (BVerwG, Urt. v. 22.9.2016 - 4 C 2.16 - NVwZ 2017, 160). Das Bestehen eines gemeindlichen Beurteilungsspielraums bei der Frage, ob das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern, ist danach zu verneinen. Der von der Beklagten angeführte Umstand, dass diese Frage vom Bürgermeister der Gemeinde nur aufgrund einer Prognose beantwortet werden könne, gibt für die Annahme eines Beurteilungsspielraums für sich allein nichts her. Die Konkretisierung der von § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO verwendeten Begriffe ist daher von Verfassungs wegen Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Gemeinden insoweit uneingeschränkt nachzuprüfen haben. Zu der Auslegung dieser Begriffe gibt es im Übrigen eine gefestigte Rechtsprechung. Davon, dass die Gemeinden mit der Handhabung der Vorschrift überfordert wären, kann daher keine Rede sein. Soweit es um die Ausübung eines Vorkaufsrechts geht, bleibt es dem für die Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen nach § 43 Abs. 1 GemO zuständigen Bürgermeister zudem unbenommen, bei den Vertragsbeteiligten anzufragen, ob aus ihrer Sicht begründete Bedenken gegen eine Beratung und Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung bestehen. Unterbleibt eine solche Anfrage, kann nicht einfach unterstellt werden, berechtigte Interessen des Verkäufers oder Käufers erforderten den Ausschluss der Öffentlichkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1990, a.a.O.). d) Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, als die Beklagte meint, der Kläger habe selbst die Ursache dafür gesetzt, dass sie bzw. ihr Bürgermeister zu der Ansicht gelangt seien, berechtigte Interessen Einzelner erforderten im vorliegenden Fall eine nichtöffentliche Verhandlung des Gemeinderats. Denn derjenige, der sich ins Unrecht setze, dürfe nicht das angebliche Unrecht anderer in formaler Hinsicht rügen. Dies verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Diese Auffassung ist offensichtlich verfehlt. Zwar spricht auch nach Ansicht des Senats Vieles dafür, dass in der Einbringung des Grundstücks Flst.Nr. xxx in eine ausschließlich zum Halten und Verwalten dieses Grundstücks gegründeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sowie der anschließenden Veräußerung der Gesellschaftsanteile auf den Kläger bzw. dessen Mutter ein Umgehungsgeschäft zu sehen ist, das allein dazu dienen soll, der Beklagten die Ausübung ihres gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an einem Teil des Grundstücks zustehenden Vorkaufsrechts unmöglich zu machen. Vertragsgestaltungen, die zur Umgehung des Vorkaufsrechts ohne formellen Kaufvertrag in ihrer Gesamtheit einem Kaufvertrag nahezu gleichkommen und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seiner Erwerbs- und Abwehrinteressen „eintreten“ kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen der Veräußerung zu beeinträchtigen, können nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. u. a. Urt. v. 11.10.1991 - V ZR 127/90 - BHGZ 115, 325) dazu führen, dass einer Vertragspartei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Berufung auf das Fehlen eines vorkaufsrechtsfähigen Kaufvertrags versagt sein kann. Die übrigen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung des Vorkaufsrechts bleiben davon jedoch unberührt. Von dem sich aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO ergebenden Erfordernis, über die Ausübung des Vorkaufsrechts in öffentlicher Sitzung zu beschließen, wird die Beklagte somit auch bei Annahme eines Umgehungsgeschäfts nicht entbunden. e) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der sich aus dem Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO ergebende Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 9.12.2013 sei auch nicht nach der Regelung des § 46 LVwVfG über die Unbeachtlichkeit bestimmter Verfahrensfehler ausgeschlossen, da § 35 Abs. 1 GemO gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG der Vorschrift des § 46 LVwVfG vorgehe. Gegen diese Auffassung bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls keine Bedenken. Nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - (VBlBW 2016, 34) handelt es sich bei der Beachtung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO wegen der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit um ein die Anwendung von § 46 LVwVfG ausschließendes absolutes Verfahrenserfordernis, das unabhängig von der Richtigkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidung beachtet werden müsse. Der erkennende Senat teilt diese Beurteilung. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er ist im demokratischen Rechtsstaat eines der wichtigsten Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.2.2013 - 1 S 2155/12 - juris; Urt. v. 24.2.1992 - 1 S 2242/91 - juris; Urt. v. 9.11.1966 - I 5/65 - ESVGH 17,118; BGH, Urt. v. 23.4.2015 -III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630). § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO ist danach keine lediglich formale Ordnungsvorschrift. Die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO bestätigt dies. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Satzungen, die unter Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung zu Stande gekommen sind, sind davon gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO ausdrücklich ausgenommen. Der Gedanke des § 46 LVwVfG, dass ein Verfahrensfehler rechtlich folgenlos bleiben soll, wenn sich die Entscheidung in der Sache als zutreffend erweist, kann danach bei Verstößen gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO keine Gültigkeit beanspruchen. 2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob Verstöße gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO in Anwendung des § 46 LVwVfG als unbeachtlich anzusehen sind, wenn offensichtlich ist, dass der Verstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bereits geklärt. Das Gleiche gilt für die Frage, ob dem Bürgermeister einer Gemeinde bei der Frage, ob das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO eine nichtöffentliche Verhandlung erforderten, ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Frage lässt sich zudem auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten, so dass es zu ihrer Klärung nicht erst eines Berufungsverfahrens bedarf. 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, besitzt die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).