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Urteil

3 S 1749/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2020:1209.3S1749.16.00
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Leitsätze
1. Eine Gemeinde kann in einem Bebauungsplan Tierhaltungsanlagen zur Sicherung ihrer Ausrichtung und Entwicklung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort steuern und begrenzen. Sie ist dabei nicht an die Geruchsimmissionsrichtwerte und die Irrelevanzgrenze der GIRL gebunden und kann im Interesse der Luftreinhaltung, des Schutzes ihrer Wohngebiete und zur Sicherung der künftigen touristischen Entwicklung vorsorglich niedrigere Immissionszielwerte für Gerüche festsetzen.(Rn.42) (Rn.106) 2. Die Gemeinde darf vorsorglich künftige Entwicklungsmöglichkeiten anderer Betriebe außerhalb des Plangebiets sichern, indem sie für eine Tierhaltungsanlage im Plangebiet einen Immissionsanteil festsetzt, um zu verhindern, dass die angestrebten Immissionszielwerte durch einen einzigen Tierhaltungsbetrieb ausgeschöpft werden.(Rn.108) 3. Es verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn die Anzahl der Tiere, die in einer Tierhaltungsanlage gehalten werden dürfen, auf der Grundlage der im Bebauungsplan festgesetzten Parameter und Berechnungsgrundlagen - in Abhängigkeit von der Tierart und den technischen Standards - verlässlich berechenbar ist. (Rn.85) 4. Es verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn die Plangeberin die Geruchsemissionen in einem Plangebiet durch Festsetzung eines, an einer bestimmten Immissionsbezugslinie außerhalb des Plangebiets einzuhaltenden Immissionsanteils steuert, wenn die Zuordnung der Geruchsemissionen zu einer bestimmten Tierhaltungsanlage eindeutig ist. (Rn.88)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gemeinde kann in einem Bebauungsplan Tierhaltungsanlagen zur Sicherung ihrer Ausrichtung und Entwicklung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort steuern und begrenzen. Sie ist dabei nicht an die Geruchsimmissionsrichtwerte und die Irrelevanzgrenze der GIRL gebunden und kann im Interesse der Luftreinhaltung, des Schutzes ihrer Wohngebiete und zur Sicherung der künftigen touristischen Entwicklung vorsorglich niedrigere Immissionszielwerte für Gerüche festsetzen.(Rn.42) (Rn.106) 2. Die Gemeinde darf vorsorglich künftige Entwicklungsmöglichkeiten anderer Betriebe außerhalb des Plangebiets sichern, indem sie für eine Tierhaltungsanlage im Plangebiet einen Immissionsanteil festsetzt, um zu verhindern, dass die angestrebten Immissionszielwerte durch einen einzigen Tierhaltungsbetrieb ausgeschöpft werden.(Rn.108) 3. Es verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn die Anzahl der Tiere, die in einer Tierhaltungsanlage gehalten werden dürfen, auf der Grundlage der im Bebauungsplan festgesetzten Parameter und Berechnungsgrundlagen - in Abhängigkeit von der Tierart und den technischen Standards - verlässlich berechenbar ist. (Rn.85) 4. Es verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn die Plangeberin die Geruchsemissionen in einem Plangebiet durch Festsetzung eines, an einer bestimmten Immissionsbezugslinie außerhalb des Plangebiets einzuhaltenden Immissionsanteils steuert, wenn die Zuordnung der Geruchsemissionen zu einer bestimmten Tierhaltungsanlage eindeutig ist. (Rn.88) Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 BN 17.17 -, BauR 2018, 814; BVerwG, Urteil vom 27.08.2020 - 4 CN 4/19 -, juris m.w.N.). Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; BVerwG, Urteil vom 27.08.2020 - 4 CN 4/19 -, juris; jeweils m.w.N.). Dem Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses steht nicht entgegen, dass der Antragsteller auch bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens sein Vorhaben in dem ursprünglich beantragten Umfang nicht mehr verwirklichen kann, weil gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der ab 20.09.2013 geltenden Fassung die Errichtung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung nicht mehr privilegiert im Außenbereich zulässig ist, wenn diese dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegt. Die Neuregelung unterwirft die entsprechenden Tierhaltungsanlagen mithin einem Planungserfordernis. Das Vorhaben des Antragstellers, das Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens war, unterliegt gemäß § 6 f. UVPG i.V.m. Nr. 7.8.1 der Anlage I der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Aufgrund der rechtskräftigen Ablehnung seines Antrags müsste der Antragsteller einen neuen Genehmigungsantrag stellen, auf den die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB anwendbar ist. Daher ist sein Vorhaben ohne eine entsprechende Bauleitplanung der Antragsgegnerin nicht mehr zulässig. Da der streitgegenständliche Bebauungsplan aber Grundstücke des Antragstellers mit einschränkenden Festsetzungen überplant und damit Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt - etwa mit der Festsetzung landwirtschaftlicher Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, oder mit der Festsetzung eines Geruchsimmissionsanteils - besteht gleichwohl ein schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Bebauungsplans; die potenzielle Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27 08.2020 - 4 CN 4/19 -, juris m.w.N.). II. Der Normenkontrollantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Bebauungsplan leidet nicht an den vom Antragsteller binnen Jahresfrist (vgl. § 215 Abs. 1 BauGB) gerügten oder sonst beachtlichen formellen Fehlern. 1.1. Durchgreifende Mängel bei der Ausfertigung und Verkündung sind nicht zu erkennen. Der in der Ausfertigung des Bebauungsplans enthaltene Schreibfehler über den Beginn der ersten Offenlage (18.02.2015 statt 18.12.2015) ist ein offensichtliches Versehen. Es wird vom Antragsteller nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb sich dieser Fehler bei der nachrichtlichen Wiedergabe der Verfahrensdaten auf die Wirksamkeit der Satzung auswirken sollte. 1.2. Der Bebauungsplan ist nicht deshalb unwirksam, weil bei dem Beschluss über die Verkleinerung des Plangebiets oder bei dem Satzungsbeschluss wegen Befangenheit ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt hätten (§ 18 Abs. 6 Satz 1 GemO). Der Antragsteller macht geltend, dass sich die Auskoppelung des Bereichs „...“ von der bisherigen Planung für die Ostbaar auf die Siedlungszusammenhänge auswirke und deswegen alle Gemeinderatsmitglieder mit Grundbesitz auf der Ostbaar befangen seien. Ferner sei während des Verfahrens einem Gemeinderat eine Baugenehmigung für die Erweiterung seiner Hofstelle auf der Westbaar erteilt worden; dieser habe also ein Interesse daran gehabt, dass die Westbaar nicht in den Blick genommen worden sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Maßgeblich ist allein der Satzungsbeschluss vom 13.07.2016 (§ 10 BauGB). Ein Bebauungsplan ist bundesrechtlich nicht deshalb nichtig, weil Gemeinderatsbeschlüsse, die im Verfahren zu seiner Aufstellung vor dem Satzungsbeschluss gefasst worden sind, infolge der Mitwirkung angeblich befangener Gemeinderäte - nach Landesrecht - rechtswidrig waren (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4/87 -, juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 382/13 -, juris Rn. 57). Ob der Befangenheitsvorwurf überhaupt zutrifft, kann daher offenbleiben. Eine Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern bei dem - in öffentlicher Sitzung gefassten - Satzungsbeschluss als solchem ist nicht ersichtlich. Durch § 18 Abs. 1 und 2 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats (oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen) bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn „zuspitzen“, so dass er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (Senatsurteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, NuR 2010, 736 m.w.N.). Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 und 2 GemO gilt hingegen nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GemO). Gemessen daran ist das Interesse der von dem Antragsteller benannten Gemeinderatsmitglieder nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Ansiedlung einer Tierhaltungsanlage im Gebiet ... zu steuern, insbesondere zum Schutz des Kur- und Tourismusorts Geruchsbelästigungen zu minimieren und industrielle Anlagendimensionen zu vermeiden, betrifft keinen abgrenzbaren Personenkreis, sondern die gemeinsamen Interessen der gesamten Bevölkerung Bad Dürrheims. Die Vielzahl der Gemeinderatsmitglieder und insbesondere der vom Antragsteller angesprochene Gemeinderat T., dessen Hof sich nach Aktenlage auf der Westbaar befindet, sind nicht auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung über den Standort ... zu erkennen (vgl. Senatsurteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, NuR 2010, 736 m.w.N.; zu einer ähnlichen Konstellation VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, BauR 2012, 1761). 1.3. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt nicht vor. Danach sind außer dem Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung auch die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Diesen Anforderungen wurde entgegen der Auffassung des Antragsstellers Genüge getan. Das Geruchsgutachten des Büros iMA gehörte nicht zu den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen, weil es im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erstellt worden ist und eine andere Fragestellung als das im Planungsverfahren erstellte Geruchsgutachten Dr.-Ing. D. betraf. Dementsprechend war dieses Gutachten nicht Gegenstand der Abwägung. Der Planentwurf nebst Begründung sowie die vorliegenden Umweltgutachten wurden ausgelegt. Die vom Geruchsgutachten in Bezug genommene Geruchsemissionsrichtlinie GIRL war dem Planentwurf beigefügt. Im Übrigen verpflichtet § 3 Abs. 2 BauGB die Gemeinde nicht zu einer Beschaffung von DIN-Normen oder anderen technischen Regelwerken. Sind diese einer umweltbezogenen Stellungnahmen nicht beigefügt, hat es mit der Auslegung ohne diese sein Bewenden (BVerwG, Beschl. v. 11.08.2016 - 4 BN 23/16 -, NVwZ 2017, 165). Seinen Einwand, dass die ortübliche Bekanntmachung und die Durchführung der Offenlage nicht mit der Hauptsatzung der Antragsgegnerin übereinstimmt, hat der Antragsteller nicht näher substantiiert. Die Modalitäten der Auslegung eines Bebauungsplans sind in dieser Satzung ohnehin nicht geregelt. Im Übrigen ist es einem mündigen Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zuzumuten, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten der Gemeinde nach den ausgelegten Planunterlagen zu erkundigen. § 3 Abs. 2 BauGB erfordert nicht, dass jeder Interessierte ohne weitere Fragen oder Bitten in die Unterlagen Einsicht nehmen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2016 - 5 S 1375/14 -, juris). Bei dem aus der Veröffentlichung im Internet abgeleiteten Vorbringen des Antragstellers, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin hätten beim Satzungsbeschluss nicht alle maßgeblichen Unterlagen vorgelegen, handelt es sich nach seinem eigenen Vortrag um eine reine Vermutung, die nicht näher substantiiert wurde und für die sich in den Verfahrensakten kein Anhalt findet. 1.4. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt nicht vor. Der Flächennutzungsplan, der für das Plangebiet ursprünglich landwirtschaftliche Fläche vorsah, wurde gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren geändert. In der 5. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom 13.07.2016 ist nunmehr eine Sonderbaufläche für Tierhaltungs- und Biomasseanlagen am Standort ... vorgesehen. Die Änderung trat zeitgleich mit dem Bebauungsplan am 21.07.2016 in Kraft. Soweit der Antragssteller die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans wegen vermeintlicher Abwägungsfehler geltend macht, wäre ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist. Hierfür ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behalten oder verloren hat (BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6/98 -, juris; Senatsurteil vom 02.04.2014 - 3 S 41/13 -, BRS 82 Nr. 47 (2014)). Vorliegend wird die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans durch den kleinräumigen, auf eine einzelne Tierhaltungsanlage ausgerichteten Bebauungsplan nicht berührt. Zudem wären Mängel nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Mängel des Flächennutzungsplans sind nicht - entsprechend dem bei der öffentlichen Bekanntmachung erfolgten Hinweis - binnen Jahresfrist gerügt worden. 2. Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers handelt es sich nicht um eine reine Verhinderungsplanung. 2.1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310; BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137; BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 -,BVerwGE 153,16; Senatsurteil vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, VBlBW 2020, 199; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2020 - 5 S 1493/17 -, VBlBW 2021, 23; jeweils m.w.N.). 2.2. Nach diesen Maßgaben verfolgt der Bebauungsplan eine positive städtebauliche Konzeption, indem er die Ansiedlung einer Tierhaltungsanlage im Außenbereich ermöglicht und steuert. Durch die Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen - landwirtschaftlicher (vgl. § 201 BauGB) wie gewerblicher Art - soll vor allem die Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort gesichert werden, die große strukturelle und wirtschaftliche Bedeutung habe; insoweit misst die Antragsgegnerin gerade der Qualität des Außenbereichs mit freier Natur, Landschaftsbild und schadstoffarmer Luft besondere Bedeutung bei (Planbegründung Seite 1 ff., 17 f.). Insbesondere strebt sie die Lösung des Konfliktpotentials zwischen der besonderen Sensitivität des heilklimatischen Kurorts mit Fremdenverkehr und Tourismus gegenüber Luftschadstoffen und lufthygienischen Auswirkungen und den Geruchsemissionen von Tierhaltungsanlagen an, da Geruchsemissionen unabhängig von bestehenden Grenzwerten als Belästigung empfunden würden (Planbegründung Seite 16 ff.). Dieser Konzeption entsprechend führt sie als allgemeine städtebauliche Ziele u.a. die Sicherung und weitgehende Schonung der noch vorhandenen freien Landschaft und des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft sowie die Bewahrung des Landschaftsbilds an, zu dem singuläre, eine bestimmte Größe nicht überschreitende und von unbebauten Flächen umgebene Hofstellen gehörten. Auch die weiter genannten Ziele wie etwa die Beibehaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Flächenvorsorge stehen mit dieser Konzeption in Einklang. Anderseits verfolgt die Antragstellerin auch landwirtschaftlich orientierte Zielvorgaben wie die Berücksichtigung der Belange der Tierhaltungsbetriebe sowie die vorrangige Berücksichtigung von Erweiterungspotenzialen im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen, die allerdings unter den Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Ausrichtung Bad Dürrheims als Kur- und Tourismusgemeinde gestellt werden. Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung wie etwa den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), den Belangen des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), den Belangen des Umweltschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Vermeidung von Emissionen und der Erhaltung der Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e, h BauGB), den Belangen der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB), den Belangen der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB), und den Ergebnissen eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). 2.3. Dass die Planung auch darauf zielt, das Vorhaben des Antragstellers in dem ursprünglich geplanten Umfang zu verhindern, schadet nicht. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrags mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin eine vorhandene Situation zum Teil mehr bewahren als verändern will, lässt sich nicht auf eine unzulässige Verhinderungsplanung schließen. Eine unzulässige Verhinderungsplanung ist nur dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138; BVerwG, Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067; BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7.13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.06.2016 - 5 S 1375/14 -, juris). Davon kann hier jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers auch im Hinblick auf den auf sein Grundeigentum begrenzten Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat anlässlich ihrer Planung nicht nur den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans, sondern den gesamten Außenbereich ihrer Gemarkung in den Blick genommen hat. In der Planbegründung führt sie aus, der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne auf der Gemarkung Bad Dürrheim zu entwickeln seien. Die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim; aufgrund des vom Antragsteller gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe sie aber den dringendsten Handlungsbedarf an dem beabsichtigten Standort. Die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte - nunmehr kleinräumigere - Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche der Ostbaar und des Stadtgebiets der Antragsgegnerin angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere (Planbegründung S. 5, 7). Für eine unzulässige Verhinderungsplanung lässt sich diesem Vorgehen nichts entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden; vielmehr ist eine Planung in Abschnitten grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 4 BN 36.13 -, BauR 2014, 57). Es ist daher entgegen der Auffassung des Antragstellers unschädlich, dass der Bebauungsplan nur seinen eigenen Ansiedlungswunsch betrifft. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Festhalten der Antragsgegnerin an ihrem Gesamtkonzept nur eine vorgeschobene Behauptung wäre. Schon die von ihr in Auftrag gegebenen Voruntersuchungen belegen Ermittlungen über den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans hinaus. Sie beinhalten Betriebsbegehungen und -befragungen auf der Ostbaar sowie orientierende Geruchsuntersuchungen unter Einbeziehung größerer Tierhaltungsbetriebe auf der Ost- und Westbaar und unter Berücksichtigung innerörtlicher Tierhaltungen in Oberbaldingen (Voruntersuchung Dr.-Ing. D. vom 23.05.2012 und vom 06.07.2012). Dass die Antragsgegnerin an ihrer grundsätzlichen Zielsetzung festhält, wurde von ihren Vertretern in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Gründe, weshalb eine solche abschnittsweise Planung hier ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr zeigen gerade die umfangreichen Einwendungen der Träger öffentlicher Belange und zahlreicher Bürger im Rahmen der 1. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs zur Steuerung der Tierhaltung auf der Ostbaar, dass durch eine großräumige Gesamtplanung ein hoher Ermittlungsaufwand und schwer zu bewältigende Konfliktlagen entstehen; auch der erkennende Gerichtshof hat diese Planung als „durchaus ambitioniert“ bezeichnet (Urteil vom 26.06.2014 - 5 S 203/13 -, juris). Es ist daher sachgerecht, die städtebaulichen Zielsetzungen kleinräumiger und anhand des konkreten Planungsbedarfs abzuarbeiten. Sofern die kleinräumige Planung geeignet ist, die städtebaulichen Ziele zu erreichen, und die Antragsgegnerin sich im Hinblick auf ihre Gesamtkonzeption insgesamt konsistent verhält, ist es mithin unschädlich, dass die Bauleitplanung für einen großräumigen Bebauungsplan nicht weiterverfolgt wird. 2.4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan zur Verfolgung der städtebaulichen Zielsetzungen von vorneherein ungeeignet ist. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass die von der Antragsgegnerin in der Planbegründung benannten Planungsziele wie etwa die Sicherung des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft, die Verhinderung seiner Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen, der Schutz des Landschaftsbilds und die Steuerung des Flächenverbrauchs nur vorgeschoben bzw. „derogiert“ wären, weil der vorliegende Bebauungsplan keines dieser Ziele erreichen könne. Dem ist nicht zu folgen. Es liegt auf der Hand, dass ein kleinräumiger Plan zur Ansiedlung eines einzelnen Betriebs naturgemäß nicht sämtliche Planungsziele in gleicher Weise verfolgen und miteinander in Ausgleich bringen kann, sondern im Rahmen der Abwägung einzelnen städtebaulichen Belangen der Vorrang vor anderen, hiermit in einem Spannungsverhältnis stehenden Belangen eingeräumt wird. So steht bei der vorliegenden Bauleitplanung für einen neuen Betriebsstandort nicht in erster Linie der Schutz des Außenbereichs vor Zersiedlung, sondern das Ansiedlungsinteresse des Betriebs, also ein Belang der Landwirtschaft, im Vordergrund. Gleichwohl dienen etwa die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Freihaltung landwirtschaftlicher Flächen - unabhängig von der Qualität des Landschaftsbilds - den Belangen der Landschaftspflege und der Steuerung des Flächenverbrauchs, indem nur eine landschaftstypisch dimensionierte Hofanlage mit umgebenden Freiflächen zugelassen wird. Auch die Festsetzung eines Geruchsimmissionsanteils verfolgt ein städtebauliches Ziel, nämlich die Belange des Kur- und Tourismusorts Bad Dürrheim und gesunde Wohnverhältnisse durch die Minderung von Geruchsemissionen zu wahren. Die städtebauliche Rechtfertigung einer Bauleitplanung entfällt nicht allein deshalb, weil nicht allen berührten städtebaulichen Belangen in gleicher Weise Rechnung getragen wird. Vielmehr liegt es in der Natur einer Abwägungsentscheidung, dass einzelne Belange zu Gunsten anderer zurückgestellt werden (dazu noch unten 5.). Danach greift auch der - in erster Linie auf die ursprünglich großräumige Planung abzielende - Einwand des Antragstellers nicht durch, dass es mangels Einbeziehung der Westbaar an einem städtebaulichen Konzept fehle, weil sich nur dort Kur- und Tourismusanlagen befänden, während es auf der Ostbaar lediglich ein Feriendorf und einen Campingplatz sowie zwei Ferienwohnungen in Oberbaldingen gebe. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Wie dargelegt, liegen der Planung ein städtebauliches Gesamtkonzept und städtebauliche Zielsetzungen zugrunde, zu deren Verwirklichung auch die kleinräumige Planung beizutragen vermag. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung entfällt auch nicht deshalb, weil an anderer Stelle im Gemeindegebiet ebenfalls ein Planungsbedarf besteht oder entstehen kann. 2.5. Der von der Antragsgegnerin angenommene Steuerungsbedarf und damit die städtebauliche Rechtfertigung der Planung wird auch nicht durch den Einwand des Antragstellers in Frage gestellt, dass die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin deutlich abnehme. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nicht mit der Zahl der Tierhaltungsanlagen, sondern mit den Veränderungen in der landwirtschaftlichen Entwicklung und in der gewerblichen Tierhaltung - weg von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe hin zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung - begründet (Beratungsvorlage für den Gemeinderat am 19.07.2012, S. 1, Planbegründung S. 3 f.). Dass diese Einschätzung durchaus realitätsnah ist, belegt gerade der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag des Antragstellers. Auch die in der Begründung des Bebauungsplans und in der Abwägungstabelle aufgeführten Statistiken belegen eine Entwicklung hin zu weniger, aber größeren Betrieben. Schließlich zeigen auch die bei den Betriebsbefragungen geäußerten Erweiterungs- und Neuansiedlungswünsche der in der Ostbaar ansässigen Landwirte, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, es bestehe ein Steuerungsbedarf für Tierhaltungsanlagen, nicht verfehlt ist. 2.6. Dass der Bebauungsplan einer städtebaulichen Rechtfertigung entbehrt, weil er - wie der Antragssteller rügt - die Ortslagen und die Geruchsemissionen der dort vorhandenen Tierhaltungsanlagen nicht in den Blick nimmt, erschließt sich im Hinblick auf den streitgegenständlichen kleinräumigen Bebauungsplan schon deshalb nicht, weil er die Ansiedlung eines einzelnen Tierhaltungsbetriebs im Außenbereich regelt und keine innerörtlichen Bereiche umfasst. Die großräumige Planung steht nicht mehr in Rede. Soweit der Antragsteller zum Ausdruck bringen möchte, dass die Planung an der fehlenden Vollzugsfähigkeit scheitert, weil die angestrebten Immissionszielwerte angesichts des Bestandsschutzes vorhandener Tierhaltungen nicht erreichbar seien, greift dies im Ergebnis ebenfalls durch. Allerdings werden in Teilen der Ortschaft Oberbaldingen nach dem Immissionsgutachten, das der Antragsteller zur - überholten - Planung der Erweiterung seines bestehenden Betriebs eingeholt hat, zwar schon jetzt aufgrund der Belastung durch die bestehenden Betriebe Werte zwischen 14 % und 22 % der Jahresgeruchsstunden erreicht. Auch der Sachverständige Dr.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Immissionszielwerte der Antragsgegnerin gegenwärtig überschritten sind. Die Antragsgegnerin hat die Siedlungsbereiche in den innerörtlichen Lagen aber von der Betrachtung der Geruchsimmissionen ausgenommen, weil sie davon ausgeht, dass diese ohnehin nicht für die Ansiedlung größerer Tierhaltungsanlagen in Betracht kommen und die bestehenden Betriebe keine Erweiterungsmöglichkeiten haben, die einen Genehmigungs- oder Planbedarf auslösen. Die Bauleitplanung betrachte die zukünftigen Entwicklungen (Planbegründung, S. 25). Diese Erwägungen sind nicht offensichtlich verfehlt. Im Übrigen muss Bestandsschutz für die Betriebe, die hier die Vorbelastung verursachen, angesichts der dynamischen immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 5, 22 BImSchG) nicht auch bedeuten, dass die von ihnen ausgehenden Immissionen dauerhaft fortbestehen (so schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2014 - 5 S 203/13 -, juris). Auch ein widersprüchliches oder gleichheitswidriges Verhalten der Antragsgegnerin lässt sich aus dem Vorbringen des Antragsstellers nicht herleiten. Es bestehen sachliche Gründe dafür, die Geruchsbelastung durch bestehende innerörtliche Betrieb jedenfalls im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung nicht in den Blick zu nehmen. Zum einen geht es um die Steuerung der Ansiedlung eines konkreten Betriebs im Außenbereich, für den - nach Aktenlage anders als bei den innerörtlichen Betrieben - bereits ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag gestellt worden war, zum anderen verfolgt die Antragsgegnerin eine zukunftsgerichtete planerische Konzeption. 2.7. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entfällt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß der Planersatzvorschrift des § 35 Abs. 1 BauGB zulässig wären und im Bebauungsplan umfangreiche landwirtschaftliche Flächen festgesetzt werden, die auch ohne Bebauungsplan bereits landwirtschaftlich genutzt werden könnten. Zum einen wiederholt der Bebauungsplan insoweit nicht nur die Vorgaben des § 35 Abs. 1 BauGB, sondern enthält Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben und Biomasseanlagen, des Maßes der baulichen Nutzung sowie ihrer räumlichen Anordnung. Zum anderen schließt die Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB Bauleitplanung nicht aus. Auch der am 20.09.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann keine gesetzliche Schranke bei der planerischen Steuerung von Tierhaltungsbetrieben entnommen werden. Die Neuregelung nimmt - wie bereits dargelegt - gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15). Damit wollte der Gesetzgeber jedoch nicht ausschließen, dass die Ansiedlung anderer Tierhaltungsanlagen im Außenbereich planerisch gesteuert wird. Für die gewerblichen Tierhaltungsanlagen wird dies in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich festgestellt (a.a.O., S. 16); dies gilt aber auch für die Steuerung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2014 - 5 S 203/13 -, juris). Da im Plangebiet die Neuansiedlung einer - gewerblichen oder landwirtschaftlichen - Tierhaltungsanlage ermöglicht wird, ist auch nicht zu erkennen, dass Tierhaltungsanlagen entgegen der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers in § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 1. Alternative BauGB nicht in substantieller Weise Raum eingeräumt würde (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2014 - 5 S 203/13 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Größen- und Emissionsbeschränkungen für einzelne Anlagen sind durch das Gebot, der privilegierten Tierhaltung substanziellen Raum zu belassen, nicht von vornherein ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2014 - 5 S 203/13 -, juris Rn. 54). Soweit der Antragsteller mit seinem Einwand geltend machen will, dass er aufgrund der Bauleitplanung keine Tierhaltungsanlage in der gewünschten Größe verwirklichen kann, ist er darauf zu verweisen, dass die Anlage, die Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Antrags war, aufgrund ihrer UVP-Pflichtigkeit (vgl. Nr. 7.8.1 Anlage 1 zu § 7 UVPG) nicht mehr unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB fällt. Auch bei einer deutlichen Größenreduktion würde bereits ab 560 Zuchtsauenplätzen eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich (Nr. 7.8.3 Anlage 1 zu § 7 UVPG). Dass die Festsetzungen des Bebauungsplans auch die Ansiedlung einer privilegierten (landwirtschaftlichen oder kleineren gewerblichen) Tierhaltungsanlage in Wirklichkeit verhindern und die positive Standortentscheidung durch Ausweisung eines Sondergebiets für Tierhaltungsanlagen mithin nur vorgeschoben wäre, liegt fern. Nach der Geruchimmissionsprognose vom 11.04.2016 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bleibt im Rahmen des festgesetzten Baufensters und des zulässigen Immissionsanteils die Errichtung einer Tierhaltungsanlage mit ca. 560 Sauenplätzen und ca. 2000 Ferkelplätzen, d.h. einer Anlage an der Grenze zur Vorprüfungspflicht, zulässig. Mit dieser Tierplatzzahl und einer maximalen Stallgröße von ca. 95 m x 45 m bewegt sich die im Bebauungsplan zugelassene Anlage in der oberen Größenordnung der im Gebiet der Antragsgegnerin vorhandenen Tierhaltungsanlagen, wie sich u.a. aus den Tabellen A1 und A2 der Geruchsimmissionsprognose vom 11.04.2016 und den unwidersprochen gebliebenen Erläuterungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ergibt. Im Hinblick auf die von Bebauung freizuhaltenden landwirtschaftlichen Flächen hat die Antragsgegnerin plausibel ausgeführt, dass durch diese Festsetzung ein „Ausfransen“ der singulär geplanten Hofstelle und das Entstehen einer baulichen Agglomeration verhindert werden soll. Auch dieser Festsetzung liegt mithin eine positive städtebauliche Konzeption zugrunde. 2.8. Der Antragsteller wendet weiter sinngemäß ein, die genannten Planungsziele würden nicht ernsthaft verfolgt und seien nur vorgeschoben, weil die Antragsgegnerin zeitgleich andere Hofentwicklungen durch Erweiterung und Aussiedlung zulasse, ohne einen Planungsbedarf zu sehen. Die Antragsgegnerin verhalte sich widersprüchlich und gleichheitswidrig. Dies überzeugt nicht. 2.8.1. Die Antragsgegnerin hat die für Tierhaltungsbetriebe erteilten Baugenehmigungen des zuständigen Landratsamts vorgelegt und diese im Einzelnen erläutert. Hieraus ergibt sich, dass es sich um Erweiterungen bestehender Betriebe handelt, die sich nach Art, Ausmaß und Anlass deutlich von dem Vorhaben des Antragstellers unterscheiden, das den Anlass für die Bauleitplanung gesetzt hat. Der Neubau einer Maschinenhalle (Flst.-Nr. ... - Gemarkung Biesingen), einer Heutrocknungsanlage (Betrieb R. - Gemarkung Hochemmingen) oder von Biogasanlagen (Flst.-Nr. ... und Flst.-Nr. ... - Gemarkung Öfingen) bzw. der Wiederaufbau nach Brand (Flst.-Nr. ... - Gemarkung Hochemmingen) sowie die Erweiterung einer angegliederten Pferdeklinik um fünf Plätze (Sch.-Hof - Gemarkung Bad Dürrheim) sind mit dem Vorhaben des Antragstellers von vorneherein nicht vergleichbar. Im Übrigen handelt es sich bei den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Vorhaben um Erweiterungen von Milchviehställen (Flst.-Nr. ... - Gemarkung Wiesäcker; Flst.-Nr. ... - Gemarkung Bad Dürrheim; Flst.-Nr. ... - Gemarkung Öfingen), um Neubauten von Kälberställen (Flst.-Nr. ... - Gemarkung Hochemmingen; Flst.-Nr. ... - Gemarkung Öfingen) oder den Neubau eines Mutterkuhstalles (Flst.-Nr. ... - Gemarkung Öfingen) bei bestehenden Betrieben, die u.a. aus Tierschutzgründen erfolgten. Die Geruchswirkung von Rinderhaltung ist aber nach der GIRL geringer gewichtet als diejenige von Mastschweinen und Sauen (Nr. 4.6, Tabelle 4 GIRL). Zudem sind die baulichen Dimensionen der Erweiterungen mit der vom Antragsteller geplanten Anlage nicht vergleichbar (vgl. etwa Flst.-Nr. ...: 60,30 m x 25,80 m nach Erweiterung; Flst.-Nr. ...: 56m x 42 m; Flst.-Nr. ...: 36 x 23,50 m) und führen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht oder nur zu einer maßvollen Erhöhung des Tierbestands. Insgesamt ergeben sich aus den zugelassenen Erweiterungen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.06.2014 - 5 S 203/13 -, juris Rn. 41 ff.) 2.8.2. In Bezug auf das Vorhaben des Sohnes des Antragstellers hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass sie hier von einer aufwändigen Bauleitplanung abgesehen habe, weil dieses Vorhaben bereits aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Auch insoweit ist ein willkürliches Verhalten zum Nachteil der Familie des Antragsstellers nicht erkennbar. 2.9. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin verfolgten Planungsziele ergeben sich schließlich auch nicht aus der Zulassung des Solarparks „Stierberg“. Dass die Antragsgegnerin die Errichtung eines anderen flächenintensiven Vorhabens im Außenbereich in der Nähe des Standorts ...-... zugelassen hat, zeigt lediglich, dass die Schonung des Außenbereichs kein Belang ist, der sich schlechthin gegen jede andere planerische Entscheidung durchsetzt (vgl. im Einzelnen zum Solarpark: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2014 - 5 S 203/13 -, juris). 3. Der Bebauungsplan widerspricht keinen gesetzlichen Vorgaben. 3.1.1. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung finden im Bauplanungsrecht eine Rechtsgrundlage. Gemeinden können die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen grundsätzlich durch die Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO steuern (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 N 5/01 -, NVwZ 2002, 1114). Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die in dem festgesetzten Sondergebiet SO1 ausschließlich zulässigen Anlagen zur Haltung und Aufzucht von Nutztieren sowie Biomasseanlagen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, NVwZ 2002, 1114 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, juris Rn. 82). Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt. 3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 11 BauNVO auch eine taugliche Rechtsgrundlage für Ziffer 1.1.1.3 der textlichen Festsetzungen zur Begrenzung der Geruchsemissionen. In einem auf der Grundlage von § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5/01 - NVwZ 2002, 1114 m.w.N; BVerwG, Beschluss vom 02.10.2013 - 4 BN 10.13 -, juris, zu Lärmkontingenten; Bayerischer VGH, Urteil vom 01.04.2015 - 1 N 13.1138 -, juris, zu Geruchskontingenten). Mit den Anforderungen an ein bestimmtes Emissionsverhalten von Tierhaltungsanlagen kann daher eine Nutzungsart umschrieben werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 -, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2016 - 8 S 2411/13 -, unveröffentlicht). Die gewählte Festsetzungstechnik, die Emissionen der Tierhaltungsanlage durch die Festsetzung eines Immissionsanteils zu begrenzen, der auf der Grundlage der Geruchsimmissionsprognose mit Hilfe der Mechanismen der GIRL und der hierzu ergangenen Handlungsempfehlungen in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 3894 berechnet wird, stellt danach einen nach § 11 Abs. 2 BauNVO zulässigen Weg dar, die Art der Nutzung gebietsadäquat zu steuern (so BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5/01 -, juris, zur älteren VDI 3471, die durch VDI 3894 ersetzt wurde). Der Antragsgegnerin war es aus Rechtsgründen auch nicht verwehrt, die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung mit Bezugnahmen und Verweisungen auf die GIRL, das Sachverständigengutachten vom 11.04.2016 und die genannten Handlungsempfehlungen und VDI-Richtlinien anzureichern und zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5/01 -, NVwZ 2002, 1114 m.w.N.). Diese erzeugen zwar aus sich heraus keine rechtlichen Wirkungen, können aber durch die Bezugnahme in einer Rechtsnorm in Recht transformiert werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2016 - 8 S 2411/13 -, unveröffentlicht). 3.2. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.2 zu den landwirtschaftlichen Flächen findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Nr. 18a BauGB. Danach können landwirtschaftliche Flächen festgesetzt werden, die von Bebauung freizuhalten sind; eine solche Festsetzung schließt auch solche baulichen Anlagen aus, die im Sinne d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4/97 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5/01 -, NVwZ 2002, 1114 m.w.N.). 3.3. Die Festsetzungen für die Biomasseanlagen entsprechen den Vorgaben des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB für eine Privilegierung derartiger Anlagen im Außenbereich. Rechtliche Bedenken hiergegen werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 4. Die Festsetzungen des Bebauungsplans genügen dem Bestimmtheitsgebot. 4.1. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans greifen nicht durch. Aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Nr. 1.1.1.1 und Nr. 1.1.1.2) ergibt sich eindeutig, dass Tierhaltungsanlagen nur im Sondergebiet SO1-a, Nebeneinrichtungen aber in beiden Sondergebieten zulässig sind. Weshalb im zeichnerischen Teil zwei Nutzungsschablonen geboten gewesen wären - wie der Antragsteller geltend macht -, erschließt sich nicht. Aus den beiden Pfeilen im zeichnerischen Teil wird ersichtlich, dass die Nutzungsschablone für beide Sondergebiete gilt; zudem wird dies in den textlichen Festsetzungen (Nr. 1.2) nochmals erläutert. Auch die abweichende Bauweise ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen eindeutig geregelt. Es gilt die offene Bauweise mit der Maßgabe, dass auch Gebäudelängen über 50 m zulässig sind. Es bestehen auch keine Zweifel an der Bestimmtheit der Festsetzung Nr. 1.1.2, wonach landwirtschaftliche Flächen von Bebauung freizuhalten sind. Diese Festsetzung entspricht dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Diese Regelung ermächtigt (lediglich) dazu, die Bebauung als Ganzes, d.h. grundsätzlich jegliche nach §§ 34, 35 BauGB oder etwaigen sonstigen Planfestsetzungen zulässige Bebauung auszuschließen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2020 - 1 KN 87/18 -, Rn. 26, juris). Etwas Anderes ist auch dem streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht zu entnehmen. Die den Grundstücken im Bebauungsplan zugeordneten Ausgleichsflächen (vgl. §§ 1 Abs. 3, 9 Abs. 1a, 135a Abs. 2 BauGB) ergeben sich aus Nr. 1.7 der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Umweltbericht des Büros f. (S. 26 ff.). Da diese Festsetzung ersichtlich auf den dem Bebauungsplan beigefügten Umweltbericht Bezug nimmt, ist im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot unschädlich, dass das genannte Datum des Umweltberichts nicht mehr aktuell ist. Der Antragssteller hat nicht dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich in der aktualisierten Fassung des Umweltberichts vom 13.07.2016 im Hinblick auf die Festlegung der Ausgleichsflächen Änderungen gegenüber der Fassung vom 21.04.2016 ergeben hätten. Der Satzungstext lässt schließlich eindeutig erkennen, dass zwei Satzungen beschlossen wurden, nämlich a) der Bebauungsplan und b) die örtlichen Bauvorschriften. Dass es sich um mehrere Satzungen handelt, wird schon aus der Überschrift erkennbar und in den textlichen Festsetzungen verdeutlicht. 4.2. Auch die Festsetzung Nr. 1.1.1.3 zur Begrenzung der Geruchsemissionen ist nach Überzeugung des Senats hinreichend bestimmt. 4.2.1. Nach Nr. 1.1.1.3.1 der textlichen Festsetzungen sind nur Anlagen zulässig, bei denen sichergestellt ist, dass der Immissionsbeitrag der insgesamt vom Sondergebiet ausgehenden Geruchsemissionen an der im Lageplan zum Bebauungsplan dargestellten Immissionsbezugslinie eine belästigungsrelevante Kenngröße nach GIRL von 0,003 (zulässiger Immissionsanteil) nicht überschreitet. Im Rahmen von immissionsschutz- oder baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist die Einhaltung des zulässigen Immissionsanteils nachzuweisen (Nr. 1.1.1.3.2 der textlichen Festsetzungen). Hierzu ist die belästigungsrelevante Kenngröße der insgesamt vom Sondergebiet ausgehenden Geruchsemissionen nach den Vorgaben der GIRL in Verbindung mit den Handlungsempfehlungen des Umweltministeriums Baden-Württemberg zu den tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren vom 17.11.2008 zu ermitteln. Die Berechnung hat sich an den Berechnungsgrundlagen im Sachverständigengutachten des Büros Dr.-Ing. D. vom 11.04.2016 zu orientieren, insbesondere an den darin aufgeführten Emissionsfaktoren (Tierhaltungsanlagen nach Tabellen 22 und 23 der VDI 3894 Blatt 1). Die Genehmigungsbehörde kann z.B. bei Vorliegen neuerer Erkenntnisse Ausnahmen zulassen. Der Nachweis ist erbracht, wenn der insgesamt vom Plangebiet hervorgerufene Geruchsimmissionsanteil am hauptbetroffenen Siedlungsrand (Immissionsbezugslinie) die planerischen Vorgaben des zulässigen Immissionsanteils erfüllt. Es dürfen dort zudem keine schädlichen Umwelteinwirkungen, z.B. durch Ekel oder Übelkeit erregende Gerüche, auftreten. 4.2.2. Diese Festsetzungen sind unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen Nr. 1.1.1.3.1 und 1.1.1.3.2 Satz 2 in Verbindung mit der Bezugnahme auf die belästigungsrelevante Kenngröße nach GIRL wird hinreichend deutlich, dass der zulässige Immissionsanteil die Kenngröße für die von den Anlagen im Sondergebiet ausgehende Zusatzbelastung (Nr. 4.5 GIRL), multipliziert mit dem tierartspezifischen Gewichtungsfaktor (Nr. 4.6 GIRL Tabelle 4 i.V.m. den Handlungsempfehlungen des Umweltministeriums) ist. Die Vorbelastung an der Immissionsbezugslinie ist mithin nicht zu ermitteln. Die Immissionsbezugslinie, auf die sich die Prüfung zu beziehen hat, ist in dem der Planurkunde beigefügten Lageplan eindeutig dargestellt. Allerdings wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Festsetzung von Emissionskontingenten in Form maximal zulässiger Geruchseinheiten pro Sekunde (GE/s) in einem Bebauungsplan mangels Bestimmtheit für unwirksam erklärt, u.a. weil der betroffene Grundeigentümer nicht erkennen könne, welche Tiere er in welcher Anzahl und unter welchen Bedingungen halten darf (Bayerischer VGH, Urteil vom 01.04.2015 - 1 N 13.1138 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2020 - 5 S 1493/17 -, VBlBW 2012, 23 und juris Rn. 87). Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung erhobenen Bedenken gegen die Geruchskontingentierung bei Tierhaltungsanlagen lassen sich hingegen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Im streitgegenständlichen Bebauungsplan wurde die ursprünglich für die großräumige Bauleitplanung vorgesehene Geruchsemissionskontingentierung aufgegeben und durch einen Immissionsanteil an einer bestimmten Immissionsbezugslinie ersetzt. Hiergegen bestehen nicht schon deshalb Bedenken, weil die zulässigen Emissionswerte der Tierhaltungsanlage - wie bei der Lärmkontingentierung auch - ausschließlich durch Rückrechnung von einer bestimmten Immissionsbezugslinie her als rein mathematischer Wert ermittelt und in Abhängigkeit von der Geruchshäufigkeit am Immissionsort festgesetzt werden (ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 01.04.2015 - 1 N 13.1138 -, juris Rn. 22; zur Unbedenklichkeit einer Rückrechnung auch BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5/01 -, NVwZ 2002, 1114 m.w.N.). Ergänzend zu der Festsetzung des zulässigen Immissionsanteils (Nr. 1.1.1.3.1) ist in Nr. 1.1.1.3.2 der textlichen Festsetzungen vorgegeben, auf welchen Berechnungsgrundlagen im Einzelnen sich der an der Bezugslinie festgesetzte Wert errechnet. Damit lässt sich auf der Vollzugsebene der konkrete Immissionsbeitrag ermitteln. Diese Berechnungsmethode ist vorliegend auch dem Umstand geschuldet, dass der Standort des Betriebs (ebenso wie die Standorte der Bestandsbetriebe bei künftigen Erweiterungen) feststeht. Die Festsetzung von bestimmten, den Geruchsemissionen entsprechenden Mindestabständen zu den schutzwürdigen Nutzungen ist daher nicht möglich. Angesichts der vorgegebenen Parameter für die Rückrechnung ist im Hinblick auf die Bestimmtheit der Norm unschädlich, dass der Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennen kann, wie viele Tiere er halten darf (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2016 - 8 S 2411/13 -, unveröffentlicht; a.A. wohl Bayerischer VGH, Urteil vom 01.04.2015 - 1 N 13.1138 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2020 - 5 S 1493/17 -, VBlBW 2012, 23, 27 und juris Rn. 87). Es genügt, dass die Anzahl der Tiere - abhängig von der jeweiligen Tierart - auf der Grundlage des Bebauungsplans verlässlich berechenbar ist. Zum einen entspricht es bei gewerblichen Anlagen dem Regelfall, dass (erst) im Genehmigungsverfahren technischer Sachverstand einzuholen ist. Zumindest soweit es um gewerbliche oder industrielle Tierhaltungsanlagen geht, gebietet das Bestimmtheitserfordernis trotz des landwirtschaftlichen Hintergrunds nichts Anderes; vielmehr genügt eine Bestimmbarkeit der zulässigen Tierplätze. Einen Anhaltspunkt für die Anzahl der zulässigen Sauenplätze geben zumindest die Berechnungsgrundlagen des Geruchsgutachtens für den Planfall. Zum anderen enthält der Bebauungsplan - rechtlich unbedenklich - bewusst keine Festsetzungen zu Art und Anzahl der Tiere. Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet die Plangeberin nicht, dem Betreiber der Tierhaltungsanlage bestimmte Tierarten und Tierzahlen vorzugeben (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.01.2016 - 8 S 2411/13 -, unveröffentlicht). Der Betriebsinhaber kann durch die Wahl der Tierart - mit der Folge unterschiedlicher Geruchsgewichtungsfaktoren - und der technischen Standards des Betriebs das Ausmaß der Geruchsemissionen beeinflussen. Da die Entscheidung, welche Tierart unter welchen Haltungsbedingungen gehalten wird, dem Betriebsinhaber überlassen bleibt und sich die Anzahl der Tierhaltungsplätze hiernach bestimmt, hängt die Einhaltung des zulässigen Immissionsanteils auch von seinen unternehmerischen Entscheidungen ab. Daher ist es auch nach dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan die Berechnung, ob der zulässige Immissionsanteil eingehalten wird, dem Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des konkreten Bauantrags überlässt, sofern - wie hier - eine verlässliche Berechenbarkeit aufgrund im Bebauungsplan festgesetzter Berechnungsparameter besteht (dazu noch unten 5.3.2.5). Die Bestimmung des zulässigen Immissionsanteils begegnet im Hinblick auf das einer Geruchskontingentierung eigene Bestimmtheits- und Klarheitsgebot auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil es vorliegend nicht um die Zuteilung von Emissionskontingenten an mehrere Tierhaltungsanlagen geht. Eine solche Zuteilung wäre im Bebauungsplan selbst hinreichend bestimmt zu regeln. Eine Emissionskontingentierung hat nämlich in der Regel nur dann den erforderlichen Anlagen- und Betriebsbezug, wenn das Plangebiet in Teilflächen untergliedert ist und den Bezugsflächen einzelne Emissionskontingente klar zugeordnet sind. Andernfalls wird das Emissionsverhalten der einzelnen Betriebe und Anlagen nicht verbindlich geregelt (Bayerischer VGH, Urteil vom 01.04.2015 - 1 N 13.1138 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2020 - 5 S 1493/17 -, VBlBW 2021, 23, 27 und juris Rn. 87; zur Lärmkontingentierung etwa BVerwG, Beschluss vom 02.10.2013 - 4 BN 10.13 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 - 2 D 56/14.NE -, juris). Etwas Anderes gilt aber, wenn sich nach der Plankonzeption im Plangebiet bei realistischer Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur ein einziger Betrieb niederlassen wird oder die Größe des Plangebiets offenkundig lediglich die Etablierung eines einzigen Betriebs zulässt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 - 2 D 56/14.NE -, juris). So liegt es hier. Im Bebauungsplan werden zwar die Sondergebiete SO1-a und SO1-b unterschieden; auch ist der Immissionsanteil nach dem Wortlaut der Festsetzung Nr.1.1.1.3. auf alle Anlagen im Sondergebiet bezogen. Nach der planerischen Konzeption wird sich bei realistischer Betrachtungsweise jedoch nur eine Tierhaltungsanlage desselben Betreibers im Plangebiet ansiedeln. Die Grundstücke stehen im Eigentum eines einzelnen Landwirts; die Planung trägt seinem konkreten Ansiedlungswunsch Rechnung. Auch aus der Größe des Baufensters folgt, dass sich realistischer Weise nicht mehrere Tierhaltungsbetriebe ansiedeln können. Die Unterteilung in SO1-a und SO1-b dient nach der Planbegründung lediglich dazu, die Tierställe in den vom Ortsrand weiter entfernt liegenden nördlichen Teil des Baufensters zu verlagern. Im Übrigen trägt die Erwähnung mehrerer Anlagen in Ziffer 1.1.1.3.1 erkennbar dem Umstand Rechnung, dass zum Betrieb des Antragstellers auch Biomasseanlagen und geruchsintensive Nebenanlagen wie Güllelager gehören, die bei der Berechnung der Geruchsemissionen mitberücksichtigt werden sollen. Dafür, dass die Plangeberin die Ansiedlung mehrerer Tierhaltungsbetrieben zulassen wollte, gibt diese Formulierung nichts her. In der vorliegenden Konstellation greifen daher auch die Bedenken gegen die Bestimmtheit und Klarheit einer Geruchskontingentierung nicht durch, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung darauf gestützt werden, dass es für die Ermittlung der Emissionen aus Tierhaltungsanlagen keine einheitlichen Standards für die Messverfahren und die Randbedingungen zur Durchführung von Messungen gebe. Zudem wiesen die Emissionen aus Tierhaltungsanlagen im Tages- und Jahresverlauf große Schwankungen auf. Die Emissionsfaktoren seien nur Konventionswerte. Die fehlende Verlässlichkeit der Emissionsfaktoren erlaube es deshalb nicht, dem Landwirt bestimmte Tierzahlen vorzugeben (Bayerischer VGH, Urteil vom 01.04.2015, - 1 N 13.1138 -, juris). Es trifft zu, dass es bisher nicht in zufriedenstellender Weise gelungen ist, Geruchsbelästigungen zu quantifizieren. Gerüche sind nicht wie sonstige Luftverunreinigungen oder Lärmeinwirkungen quantifizierbar (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5/01 -, NVwZ 2002, 1114 m.w.N.). Vorliegend werden allerdings nicht maximale Geruchsanteile in Abhängigkeit von Zeiteinheiten auf verschiedene Anlagen bzw. Flächen verteilt, sondern der zulässige Immissionsanteil eines einzelnen Betriebs festgesetzt. Einer Berücksichtigung von Immissionen benachbarter Tierhaltungsanlagen und einer Regelung zur Verteilung von Geruchskontingenten bedarf es vorliegend gerade nicht. Im Übrigen sind die im Geruchsgutachten verwendeten und die im Bebauungsplan in Bezug genommenen Berechnungsmethoden und -parameter (TA Luft, GIRL, VDI 3894) zur Bestimmung von Geruchsimmissionen soweit ersichtlich allgemein anerkannt. Die Festsetzung von maximalen Geruchsemissionsradien mit den entsprechenden Sicherheitszuschlägen oder die Festsetzung von konkret benannten Tierzahlen und -arten bzw. von Großvieheinheiten - wie sie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für zulässig hält (Urt. v. 01.04.2015 a.a.O.), - kommt demgegenüber aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht oder entspricht nicht dem städtebaulichen Ziel der Plangeberin, dem Betriebsinhaber Entscheidungsspielräume einzuräumen. Da auch die übergeordnete städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin, nicht nur dem Aussiedlungswunsch des Antragstellers Rechnung zu tragen, sondern auch anderen Tierhaltungsbetrieben Entwicklungsmöglichkeiten zu belassen, bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (dazu sogleich), muss ihr auch eine immissionsrechtliche Handhabe zur Verwirklichung dieser Zielsetzung verbleiben. 5. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Gebot der gerechten Abwägung. 5.1. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich insbesondere aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die bei der Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermittelt und bewertet werden müssen. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. In die Abwägung einzustellen sind jedoch nur solche privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Diese verfahrensrechtlich ausgestaltete Pflicht ist teilidentisch mit den von der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris, Rn. 18; Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2016 - OVG 9 A 4.15 -, juris). Die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 f. BauGB unterscheiden zwischen Mängeln im Abwägungsvorgang und Mängeln im Abwägungsergebnis. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Ein beachtlicher Verfahrensfehler im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Auch sonstige Mängel im Abwägungsvorgang müssen offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). In beiden Fällen muss ein hiernach beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein; anderenfalls wird er gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BauGB unbeachtlich, sofern bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Eine Rüge im Sinne d. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfordert, dass die Belange, in deren Behandlung der Rügende einen Abwägungsfehler erblickt, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten ("Anstoßfunktion") (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 11.09.2019 - 4 BN 17/19 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 07.05.2020 - 4 BN 13.20 -, juris; jeweils m.w.N.). Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist demgegenüber stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034). Allerdings stellt § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klar, dass Mängel im Abwägungsvorgang im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind (Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris). Ein Mangel im Abwägungsvorgang muss daher nicht dazu führen, dass zugleich das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsmangel oder -ausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 15/2250 S. 65; BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2/10 -, BVerwGE 138, 12 ff. m.w.N.). 5.2. Nach diesen Maßgaben leidet der Bebauungsplan nicht an beachtlich gebliebenen Mängeln im Abwägungsvorgang. 5.2.1. Die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB begann hier mit der am 21.07.2016 erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung und endete entsprechend § 188 Abs. 2 i.V.m. § 193 BGB mit Ablauf des 21.07.2017. Innerhalb dieser Frist ging bei der Antragsgegnerin zwar der Antragsschriftsatz vom 08.09.2016 ein, der sich jedoch nur zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrags verhält. Die Begründung des Normenkontrollantrags datiert erst vom 27.09.2018 und wurde der Antragsgegnerin dementsprechend erst weit nach Ablauf der Jahresfrist weitergeleitet. Lediglich das Schreiben des Antragstellers vom 21.07.2017 ging fristgemäß bei der Antragsgegnerin ein; somit sind im Hinblick auf den Abwägungsvorgang allein die darin erhobenen Rügen beachtlich geblieben. Die Bestimmung des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB findet entgegen der Auffassung des Antragstellers hier auch uneingeschränkt Anwendung; Ungeachtet dessen, dass die einschlägigen Verfahrensakten dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Verfügungen des Gerichts vom 26.09.2016 (u.a. Verfahrensakten zum streitgegenständlichen Bebauungsplan) und vom 26.10.2016 (u.a. Verfahrensakten zur großräumigen Planung und zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans) und somit innerhalb der Jahresfrist übersandt worden sind, hängt der Fristbeginn nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht von einer (ergänzenden) Akteneinsicht in einem sich dem Planaufstellungsverfahren eventuell anschließenden Normenkontrollverfahren ab. Eine restriktive Anwendung und Auslegung ist auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung nicht geboten. Mit dem Ablauf der Ausschlussfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden nicht rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverstöße unbeachtlich. Die Regelung des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB dient also vor allem der Planerhaltung und damit der Rechtssicherheit, weil durch sie die Folgen von Fehlern bei der Bauleitplanung begrenzt und die gerichtliche Kontroll- und Verwerfungskompetenz - ähnlich der Bestandskraft bei Verwaltungsakten - beschränkt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2011 - 7 D 77.09.NE -, juris). Dem Interesse an der Rechtsklarheit und dem Vertrauen der Betroffenen auf die Regelungen des Bebauungsplans wird der Vorrang vor dem Interesse an der Einhaltung der Planaufstellungsvorschriften eingeräumt. Daher spielt es auch keine Rolle, ob die Gemeinde mit der Geltendmachung von Rechtsverstößen rechnen musste oder ihr die Einwände bekannt waren. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen der unterbliebenen Geltendmachung hat die Antragsgegnerin in der ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung am 21.07.2016 auch ordnungsgemäß hingewiesen. 5.2.2. Aufgrund ihrer Zielsetzung, Tierhaltungsanlagen im Plangebiet insbesondere im Hinblick auf Geruchsemissionen zu steuern und zu begrenzen, ergab sich für die Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, sich zur Bewältigung der Nutzungskonflikte zwischen dem Sondergebiet und der betroffenen Wohnnutzung in der Umgebung eine ausreichende Beurteilungsgrundlage zu verschaffen. Sie hat hierzu ein Gutachten des Büros Dr.-Ing. D. eingeholt. Gegen die Berechnungsgrundlagen, die Methodik und die Ergebnisse des Gutachtens hat der Antragssteller fristgerecht keine hinreichend konkreten und substantiierten Einwendungen vorgebracht. Die rechtzeitig erhobenen Rügen greifen nicht durch. 5.2.2.1. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung hervorgehoben, dass mit dem Bebauungsplan Bad Dürrheims Ausrichtung und Entwicklung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort gesichert werden solle (S. 1 und 2). Dass diese Zielsetzung grundsätzlich eine Steuerung und Beschränkung der Tierhaltungsanlagen rechtfertigen kann, hat der erkennende Gerichtshof bereits in dem zur Veränderungssperre ergangenen Urteil vom 26.06.2014 (5 S 203 /13) entschieden. Wie ausgeführt (Nr. 2.2.), tragen die städtebaulichen Ziele der Antragsgegnerin bauplanungsrechtlichen Belangen Rechnung. Hiergegen hat der Antragsteller im Schreiben vom 21.07.2017 allerdings eingewandt, dass sich auf der Ostbaar, namentlich am Immissionsort Oberbaldingen, keine Kuranlagen und nur wenige Tourismusanlagen befänden; die im Bebauungsplan angenommene Schutzbedürftigkeit sei daher nicht nachvollziehbar. Demgegenüber würden die Westbaar mit ihren Kuranlagen trotz der dortigen landwirtschaftlichen Betriebe nicht überplant und sogar weitere immissionswirksame Genehmigungen erteilt. Auch soweit hierin die hinreichend substantiierte Rüge eines Ermittlungs- und Bewertungsfehlers zu sehen ist, greift dieser Einwand nicht durch. Dass sich die Kur- und wesentlichen Tourismusanlagen nicht in der näheren Umgebung des Plangebiets befinden, wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Hieraus folgt gleichwohl nicht, dass ihr im Hinblick auf diesen Belang im Rahmen der kleinräumigen Bauleitplanung ein Abwägungsfehler unterlaufen ist. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Ostbaar schon gegenwärtig touristische Bedeutung hat, etwa durch das Feriendorf in Öfingen (130 Ferienhäuser) und die Naturcampinganlage in Sunthausen (300 Stellplätze), und die touristischen und Freizeitpotentiale der Ostbaar für eine landschaftlich attraktive naturnahe Erholung in ihrem touristischen Entwicklungskonzept weiter ausgebaut werden sollen (Planbegründung S. 15). Es liegt auf der Hand, dass Geruchsemissionen durch große Tierhaltungsanlagen grundsätzlich auch mit dieser touristischen Ausrichtung in Widerspruch stehen und daher einen Steuerungsbedarf auslösen (so schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2014 (5 S 203 /13). Maßgeblich kommt aber hinzu, dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung und Bewertung der zulässigen Geruchsemissionen nicht von konkret schutzbedürftigen Kur- oder Tourismusanlagen in der Umgebung des Plangebiets ausgegangen ist. Die Antragsgegnerin strebt zwar das Ziel an, die Immissionssituation so zu steuern, dass die Jahresgeruchsstunden im Stadtgebiet auf 8 % an schutzbedürftigen touristischen Nutzungen begrenzt werden (Mittelwert zwischen Kurgebiet und Wohngebiet). Die Geruchsimmissionszielwerte werden aber nach dem Gebietscharakter differenziert. Nur für die genannten touristischen Gebiete (Feriendorf, Campingplatz) beträgt der Zielwert 0,08 (8% der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete wird ein Zielwert von 0,15 (15 %) und für Wohn- und Mischgebiete ein Zielwert von 0,12 (12 %) am Siedlungsrand und von 0,10 (10%) flächenhaft im Innenbereich festgesetzt (Planbegründung S, 24). Die Geruchsimmissionsprognose vom 11.04.2016 geht entgegen dem Vorbringen des Antragsstellers nicht von dem für Kur- und Tourismusanlagen geltenden Immissionszielwert aus. Sie hat als maßgeblichen Immissionsort den Ortsrand des Wohngebiets Kirchäcker von Oberbaldingen festgestellt und dementsprechend den für Wohngebiete am Siedlungsrand geltenden Geruchs-Immissionszielwert von 12 % zugrunde gelegt (vgl. Gutachten Blatt 26). Dies hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt und erläutert. Ein Abwägungsfehler wegen fälschlicher Annahme von Kur- oder Tourismuseinrichtungen im Einflussbereich der im Plangebiet zulässigen Tierhaltungsanlage liegt danach nicht vor. Ergänzend merkt der Senat an, dass der Zielwert von 12 % der Jahresgeruchsstunden als solcher keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Der angenommene Zielwert steht im Einklang mit den Empfehlungen der GIRL, die auch in der Bauleitplanung regelmäßig als Orientierungshilfe herangezogen wird und der die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.08.2015 - 4 BN 28.15 -, juris). Die GIRL sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung - in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten - unterschiedliche Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabel-le 1) als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission vor. Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 GIRL liegt der Immissionswert für Wohn–/Mischgebiete bei 0,10. und für Dorfgebiete bei 0,15. Bei Wohngebieten, die - wie hier - direkt an den Außenbereich angrenzen, kann ein Zwischenwert festgelegt werden, der aber den Immissionswert für ein Dorfgebiet nicht überschreiten soll (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL, S. 9). Diesen Vorgaben entspricht der Zwischenwert von 12 % an der Ortsrandlage Kirchäcker. Selbst wenn dieser Ortsteil als Dorfgebiet einzustufen sein sollte, würde der Immissionsrichtwert der GIRL nur maßvoll unterschritten. Dies ist mangels Bindungswirkung der GIRL zulässig (vgl. zur Zulässigkeit des Zwischenwerts zwischen Kur- und Wohngebiet schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2014 - 5 S 203 /13 -, juris). 5.2.2.2. Auch wenn der vom Antragsteller im Schreiben vom 21.07.2017 geltende gemachte Einwand, dass sein Vorhaben immissionsschutzrechtlich ohne weiteres genehmigungsfähig gewesen sei, aber von der Antragsgegnerin verhindert werde, wohlwollend als hinreichend substantiierte Rüge eines Fehlers im Abwägungsvorgang ausgelegt wird, bleibt er ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die bauliche Nutzung der Grundstücke des Antragstellers im Bebauungsplan eingeschränkt wird und damit das Vorhaben des Antragsstellers in seinem immissionsschutzrechtlich beantragten Umfang nicht zugelassen wird (vgl. etwa Abwägungstabelle vom 13.07.2016 Nr. C 1.2 und 1.3.). Es trifft auch zu, dass im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens gutachterlich nachgewiesen wurde, dass das ursprünglich geplante Vorhaben des Antragstellers das Irrelevanzkriterium der GIRL einhält. Der Antragsteller verkennt aber, dass die vorliegende Bauleitplanung anderen Maßstäben folgt als die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach Nr. 3.3 GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert von 0,02 überschreitet. Der GIRL kommt allerdings keine Bindungswirkung zu; vielmehr kann sie nur als Orientierungshilfe herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083; BVerwG, Beschluss vom 05.08.2015 - 4 BN 28.15 -, juris). Hinzu kommt, dass das Immissionsschutzrecht keine verbindliche Vorgabe in dem Sinne enthält, dass jegliche Immissionen bis zur der Grenze der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne d. § 3 Abs. 1 BImSchG hinzunehmen wären. Das Vorsorgegebot im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lässt auch Vermeidungsanstrengungen gegenüber umweltbeeinträchtigenden Umweltschadstoffen zu, die mit dem Ziel ergriffen werden, längerfristig nach Maßgabe eines generellen Sanierungskonzepts eine Luftqualität herbeizuführen oder zu sichern, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zur konkreten Schädlichkeitsgrenze herstellt (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3.14 -, juris). Eine Gemeinde darf daher auch im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer Geruchsbeeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, NVwZ 2002, 1114 m.w.N; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2014 - 5 S 203 /13 -, juris). Solche städtebaulichen Gründe liegen hier vor. Die Festsetzung vorsorgender Immissionszielwerte unterhalb der Immissionsrichtwerte der GIRL dient der Sicherung und Verbesserung der Luftqualität und -hygiene zum Schutz und zur Fortentwicklung des Kur- und Tourismusorts. Ergänzend verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, künftige Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe zu sichern, indem für die einzelnen Betriebe Immissionsanteile festgesetzt werden, die in der Summe die angestrebten Immissionszielwerte nicht überschreiten. Es soll verhindert werden, dass die Immissionszielwerte nach Art des „Windhundprinzips“ bereits durch einen einzigen Betrieb ausgeschöpft werden. Der Immissionsprognose wurden deshalb nicht nur die Geruchsemissionen der geplanten Neuansiedlung des Antragstellers, sondern mögliche Geruchsemissionen aller außerörtlichen Tierhaltungsanlagen zugrunde gelegt, die in einem Umkreis von 2 km auf den Immissionsort einwirken. Die planerische Entscheidung, trotz der Neuansiedlung einer Tierhaltungsanlage auch anderen Betrieben spätere Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu sichern, ist bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumindest wenn dieses Entwicklungspotential - wie hier (dazu sogleich) - nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint. Während im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigungserteilung besteht, wenn die geplante Anlage die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne d. § 3 Abs. 1 BImSchG verursacht (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), steht es im bauplanerischen Ermessen, künftige Entwicklungen zu berücksichtigen und vorsorglich tätig zu werden. 5.2.2.3. Der Antragsteller rügt in der Antragsbegründung in diesem Zusammenhang weiter, dass keine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme erfolgt sei, etwa weil die Antragsgegnerin nicht von dem genehmigten Bestand der bestehenden Tierhaltungsanlagen ausgegangen sei, sondern Betriebsbefragungen und -begehungen zugrunde gelegt habe. Angesicht der vorgegebenen Unsicherheit einer Prognose über die künftigen Entwicklungen landwirtschaftlicher Betriebe spricht vieles dafür, dass sich aus den Voruntersuchungen ausreichende Anhaltspunkte für eine planerische Rechtfertigung der Steuerung insbesondere der Geruchsemissionen ergeben. Denn aus den Erhebungen der Antragsgegnerin wird jedenfalls ersichtlich, dass im Umkreis von 2 km um den Immissionsort Oberbaldingen - Kirchäcker sieben Betriebe vorhanden sind, von denen sechs im Einzelnen benannte Erweiterungsabsichten hegen. Auch wenn die Betriebsbefragungen (2010 - 2012) und -begehungen (2013 - 2014) eventuell Defizite haben mögen und nicht in jedem Fall noch aktuell sein dürften, beruht die Grundannahme der Antragsgegnerin, dass neben dem Vorhaben des Antragstellers weitere Betriebsvergrößerungen konkret in Aussicht stehen und daher in den Blick zu nehmen sind, wohl auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Letztlich kann aber dahinstehen, ob sich die Antragsgegnerin durch unverbindliche Betriebsbefragungen und -begehungen eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verschafft hat, weil die Einwendungen des Antragstellers gegen die Belastbarkeit der Bestandsermittlung unbeachtlich geworden sind. In dem fristgerecht eingegangenen Rügeschreiben vom 21.07.2017 ist nicht ansatzweise erkennbar, dass er sich auch gegen die Erhebungen der Antragsgegnerin zum Bestand und den Erweiterungswünschen der Tierhaltungsanlagen auf der Ostbaar wendet. 5.2.2.4. Aus der Geruchsimmissionsprognose und der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin erschließt sich allerdings nicht unmittelbar, woraus sich der Immissionsanteil von 0,003 (0,3 % der Jahresgeruchsstunden) konkret ergibt. In der Planbegründung werden allgemeine Kriterien dafür genannt, in welchem Umfang Erweiterungswünsche der Tierhaltungsanlagen für den Planfall akzeptiert werden, und die Entwicklungsmöglichkeiten der Bestandsbetriebe bewertet (S. 29 ff.). Im Sachverständigengutachten und in der Abwägungstabelle wird hierzu ausgeführt, die Modellrechnungen hätten ergeben, dass die Einhaltung der Immissionszielwerte im Planfall bereits eine Rückführung der Geruchsemissionen erforderlich mache. Dies verdeutliche, warum auch für die Tierhaltung im Sondergebiet ... nur ein sehr geringer Immissionsanteil festgesetzt werden könne. Inwieweit die Entwicklungsabsichten einzelner Betriebe im Planfall berücksichtigt werden könnten, habe sich anhand einer Abwägung mittels verschiedener Abwägungskriterien wie beispielsweise umwelt- und naturschutzrechtliche Einschränkungen, Schonung des Außenbereichs, des Landschaftsbilds und des familiären Auskommens sowie anhand der jeweiligen geruchsimmissionsrelevanten Lage der Betriebe, insbesondere in Bezug auf die Windrichtungshäufigkeitsverteilung und die Entfernung von den Siedlungen, ergeben. In der mündlichen Verhandlung haben der Sachverständige und die Vertreter der Antragsgegnerin ergänzend ausgeführt, der zulässige Immissionsanteil sei das Ergebnis eines iterativen Prozesses gewesen. Da bereits im „Ist-Fall“ und im „Maximal-Fall“ der Immissionszielwert am Ortsrand von Oberbaldigen deutlich überschritten gewesen sei, habe man durch eine schrittweise Reduktion den Planfall erarbeitet. Ausgehend von dem zulässigen Immissionsanteil im Plangebiet habe man aufgrund der fachlichen Richtwerte für die Tierplatzgröße die zulässigen Tierplatzzahlen extrapoliert. Es kann dahinstehen, ob die hiernach maßgeblichen Grundlagen für die Festsetzung des Immissionsanteils für den Gemeinderat der Antragsgegnerin hinreichend transparent waren, insbesondere, ob sich der Gemeinderat dessen bewusst war, dass der letztlich festgesetzte Immissionsanteil weniger ein rechnerisches Ergebnis der Geruchsimmissionsprognose als das Ergebnis einer Abwägung war. Denn ein eventuell vorliegender Mangel im Abwägungsvorgang wäre jedenfalls unbeachtlich geworden. Im Schreiben vom 21.07.2017 finden sich keine - schon gar keine den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB genügende - Rügen, die die Ermittlung und Festsetzung des zulässigen Immissionsanteils von 0,3 % der Jahresgeruchsstunden an der Immissionsbezugslinie betreffen. 5.2.2.5. Schließlich ist auch der nunmehr in der Antragsbegründung vorgebrachte Einwand, dass ein Betrieb in der im Plangebiet zulässigen Größe schlechthin unwirtschaftlich sei, der Bedarf des Antragsstellers mithin unzutreffend ermittelt und die Antraggegnerin ferner die moderne Stalltechnik außer Acht gelassen habe, nicht fristgerecht geltend gemacht worden. 5.3. Die verspätet erhobenen Rügen von angeblichen Mängeln im Abwägungsvorgang führen auch nicht zu Mängeln des Abwägungsergebnisses. Wie ausgeführt (Nr. 5.1.), ist das Abwägungsergebnis erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, sog. Disproportionalität (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 65; BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BauR 2011, 225 (229) m.w.N.). Eine derart unausgewogene Planung lässt sich nicht feststellen. Dem Gebot der gerechten Abwägung wurde Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat sich mit den abwägungsrelevanten Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt und diese im Verhältnis zu den Zielsetzungen der Planung in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Sie hat im Ergebnis dem Ansiedlungswunsch des Antragstellers entsprochen, aber den entgegenstehenden öffentlichen Belangen durch Einschränkung der Größendimension des ursprünglich geplanten Vorhabens Rechnung getragen. Dies ist planungsrechtlich nicht zu beanstanden. 5.3.1. Eine Gemeinde kann durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für die Planunterworfenen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, juris, Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2019 - 10 D 88/17.NE -, juris). 5.3.2. Nach diesen Maßgaben führen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Eigentumsgrundrechts des Antragstellers. 5.3.2.1. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die bauliche Nutzung der Grundstücke des Antragstellers im Bebauungsplan eingeschränkt wird (vgl. etwa Abwägungstabelle Nr. C 1.2 und 1.3.) und sie damit das Vorhaben des Antragsstellers in seinem immissionsschutzrechtlich beantragten Umfang verhindert. Sie hat aber den einer agrarindustriellen Nutzung entgegenstehenden öffentlichen Belangen den Vorrang eingeräumt (vgl. etwa Abwägungstabelle Nr. A 2.6). Die von der Antragsgegnerin verfolgten öffentlichen Belange sind städtebaulich gerechtfertigt. Die Gemeinde kann Tierhaltungsanlagen zur Sicherung ihrer Ausrichtung und Entwicklung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort steuern und begrenzen (s. oben Nrn. 2.2. und 5.2.2.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2014 - 5 S 203 /13 -, juris). Sie ist dabei nicht an die Immissionsrichtwerte der GIRL gebunden und kann im Interesse der Luftreinhaltung und des Schutzes der Wohngebiete und zur Sicherung der künftigen touristischen Entwicklung für Geruchsimmissionen vorsorglich niedrigere Immissionszielwerte festsetzen (s. oben Nr. 5.2.2.2.). Die Irrelevanzgrenze bildet dabei keine absolute Schranke (dazu noch unten Nr. 5.3.2.4). Die Gemeinde darf ferner vorsorglich künftige Entwicklungsmöglichkeiten anderer Betriebe sichern, indem sie einen Immissionsanteil festsetzt und hierdurch verhindert, dass die Immissionszielwerte bereits durch einen einzigen, zeitlich früheren Betrieb ausgeschöpft werden (s. oben Nr. 5.2.2.2.). Wie ausgeführt (s. oben Nr. 2.), ist ein mit diesen Zielen unvereinbares widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin auch nach Aufgabe der großräumigen Planung und Reduktion des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf den Standort ... nicht zu erkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die städtebauliche Gesamtkonzeption nur vorgeschoben ist oder die städtebaulichen Ziele im Rahmen der kleinräumigen Planung schlechthin nicht erreicht werden können. Soweit der Antragsteller eine gleichheitswidrige und inkonsistente Vorgehensweise der Antragsgegnerin rügt, ist ihm nicht zu folgen; das Absehen von einer großräumigen Bauleitplanung und abschnittsweise Vorgehen der Antragsgegnerin sind bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine gleichheitswidrige Behandlung des Antragstellers liegt auch insoweit nicht vor, als den Erweiterungswünschen der anderen Tierhaltungsanlagen im Einflussbereich des Immissionsorts ebenfalls nicht in vollem Umfang (Maximalfall), sondern nur eingeschränkt Rechnung getragen wurde (Planfall). Auch die unterschiedliche Behandlung der innerörtlichen Betriebe und der Neuansiedlungs- und Erweiterungswünsche im Außenbereich hat die Antragsgegnerin sachlich gerechtfertigt. 5.3.2.2. Demgegenüber ist bei der Gewichtung der den städtebaulichen Zielen der Antragsgegnerin entgegenstehenden Eigentümerinteressen des Antragstellers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Systematik des § 35 Abs. 1 BauGB, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt, der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten und die Privilegierung der Tierhaltung - wie dargelegt - seit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf landwirtschaftliche und nicht UVP- bzw. vorprüfungspflichtige gewerbliche Tierhaltungsanlagen (str.) beschränkt ist. Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine an sich gesetzlich zugelassene Nutzung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Es besteht darüber hinaus auch kein Rechtsanspruch auf Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dem Antragsteller stand somit im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein eigentumsrechtlicher Anspruch auf eine bauliche Nutzung seiner Außenbereichsgrundstücke für eine Intensivtierhaltungsanlage zu, was die Antragsgegnerin auch erkannt hat (vgl. etwa Planbegründung S. 16). Allenfalls für einen Betrieb landwirtschaftlicher Art (d.h. 50 % eigene Futtergrundlage), eventuell auch für eine kleinere gewerbliche Tierhaltungsanlage im Sinne d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, kann sich der Antragsteller darauf berufen, dass diesen Anlagen im Plangebiet substantieller Raum bleiben muss, weil sie in der planersetzenden Vorschrift des § 35 Abs. 1 BauGB dem Außenbereich zugewiesen sind. Der Errichtung einer solche Tierhaltungsanlage steht der Bebauungsplan aber nicht entgegen; vielmehr wird dem Ansiedlungswunsch des Antragstellers Rechnung getragen und die Errichtung einer großdimensionierten Tierhaltungsanlage an der Grenze zur Vorprüfungspflicht ermöglicht. 5.3.2.3. Die vom Antragsteller geltend gemachten Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des zulässigen Tierhaltungsbetriebs führen ebenfalls nicht zur Verfehlung eines gerechten Abwägungsergebnisses. Zweifel an der Wirtschaftlichkeit dessen, was als Nutzung in einem Bauleitplan ermöglicht wird, lassen nur dann auf ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis schließen, wenn dem Betroffenen die zugelassene Nutzung mit Blick auf deren Unwirtschaftlichkeit schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Das Interesse eines betroffenen Grundeigentümers an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung seiner im Plangebiet gelegenen Grundstücke wird durch Nutzungsausschlüsse oder -beschränkungen insbesondere dann nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn ihnen eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen verbleibt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2015 - 10 A 567/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2019 - 10 D 88/17.NE -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 13.11.2013 - 1 N 11.2263 -, juris Rn. 40; jeweils m.w.N.) Die Antragsgegnerin hat die Frage der Wirtschaftlichkeit des zulässigen Betriebs in ihre Abwägung eingestellt. So wird in der Abwägungstabelle ausgeführt, dass nach ihren Berechnungen mehr als die vom Antragsteller angenommenen 450 Tiere platziert werden können und damit ein wirtschaftlicher Betrieb möglich sei. Ausgehend vom Geruchsgutachten, das von einem zulässigen Tierbestand von ca. 560 Zuchtsauen, ca. 2000 Ferkeln und 2 Ebern ausgeht, würde die Anlage von der Größenordnung her noch im oberen Bereich der auf der Ostbaar bestehenden Tierhaltungsbetriebe liegen (vgl. Tabelle A 1 - Ist-Zustand). Auch bei Verwirklichung der Erweiterungswünsche dieser Bestandsbetriebe wäre er jedenfalls nicht an der unteren Grenze (vgl. Tabelle A 2 – Planfall). Auch in der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt, dass eine Tierhaltungsanlage bei Ausschöpfung der zulässigen Dimensionen an der Obergrenze der in ihrem Stadtgebiet bestehenden Betriebe sei; so seien die vorhandenen Stallanlagen bislang nicht länger als ca. 60 m. Dass ein Betrieb in der im Plangebiet zulässigen Größe schlechthin nicht existieren kann, wie der Antragssteller geltend macht, kann danach nicht angenommen werden. 5.3.2.4. Allerdings fällt auf, dass der dem Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers zugestandene Immissionsanteil von 0,003 (0,3 % der Jahresgeruchsstunden) verhältnismäßig gering ist. Auch dieser Umstand hindert aber nicht, dass der Antragsteller von seinem Grundeigentum noch in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung plausibel ausgeführt hat, korrespondiert der Immissionsanteil von 0,3 % mit den im Planfall angenommenen Tierhaltungszahlen, d.h. selbst bei Haltung von ca. 560 Zuchtsauen, ca. 2000 Ferkeln und 2 Ebern ist dieser Wert einhaltbar. Eine einschränkende Wirkung entfaltet die Festsetzung dieses Immissionsanteils nach den Erläuterungen des Sachverständigen nur bei Tierarten, denen ein höherer Gewichtungsfaktor als Zuchtsauen zukommt. Damit steht auch die Festsetzung zu den zulässigen Geruchsemissionen einem wirtschaftlichen Betrieb nicht schlechthin entgegen. Auch der Umstand, dass der Immissionsanteil nur einen Bruchteil der in der GIRL angenommenen Irrelevanzgrenze beträgt, macht diese Festsetzung nicht schlechthin unverhältnismäßig. Es kann dahinstehen, ob die - von der Antragsgegnerin bestrittenen - Ausführungen des Sachverständigen R. in der mündlichen Verhandlung zutreffen, dass die Irrelevanzgrenze von 2 % Jahresgeruchsstunden eine naturwissenschaftlich begründete „Kappungsgrenze“ sei, weil ein darunter liegender Geruchsimmissionsbeitrag schlechthin nicht mehr wahrnehmbar sei. Wie ausgeführt, verfolgen die immissionsschutzrechtlichen Regelungen der GIRL und die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Geruchsemissionen des Sondergebiets unterschiedliche Zielsetzungen. Vorliegend geht es nicht um die Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch die Einhaltung von Immissionsrichtwerten, sondern um Vorsorge im Hinblick auf Zielwerte, die künftig von den Tierhaltungsbetrieben in der Summe eingehalten werden sollen. Darüber hinaus hat auch der Sachverständige R. eingeräumt, dass der zulässige Immissionsanteil von 0,3 % errechenbar ist. Die Irrelevanzgrenze der GIRL ist daher keine absolute Untergrenze für die Festsetzung eines Immissionsbeitrags. 5.3.2.5. Schließlich führt Nr. 1.1.1.3 der textlichen Festsetzungen zum zulässigen Immissionsanteil nicht zu einer unzulässigen Konfliktverlagerung. Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2010 - 4 BN 17/10 -, juris m.w.N.). Vorliegend sind der Immissionsanteil und die Berechnungsgrundlagen hinreichend genau bezeichnet und der einzelnen Tierhaltungsanlage zugeordnet. Die Frage, welche Tierzahlen in Abhängigkeit von der Tierart und den technischen Standards zur Geruchsminimierung sich hieraus konkret ergeben, lässt sich im Genehmigungsverfahren beantworten. 5.3.3. Auch die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Beschränkungen der Betriebsgröße und zur Freihaltung der das Sondergebiet umgebenden landwirtschaftlichen Flächen sind nicht offensichtlich verfehlt. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe im Rahmen dieser Festsetzungen die moderne Stalltechnik nicht berücksichtigt, die auch bei der Intensivtierhaltung eine weitgehende Reduzierung der Geruchsemissionen ermögliche, verkennt er, dass für die Beschränkung der Betriebsgröße insbesondere auch Belange der Landschaftspflege maßgeblich waren. Die Antragsgegnerin wollte einerseits eine angemessene Bebauung nach modernen Maßstäben ermöglichen, andererseits den Eingriff in das Landschaftsbild reduzieren (vgl. Abwägungstabelle Nr. A 2.6, Planbegründung S. 13). In der Planbegründung wird ausgeführt, dass bei den bestehenden Aussiedlerhöfen im Gebiet der Antragsgegnerin eine Gebäudelänge von 60 und eine Breite von 25 m (im Einzelfall ca. 40 m) nicht überschritten wird und die Anlagen so angeordnet sind, dass sie dem Charakter eines Gehöfts entsprechen. Auch die Möglichkeiten der modernen Stalltechnik zur Geruchsreduzierung nötigen die Antragsgegnerin deshalb nicht, Stallanlagen von mehr als 200 Länge zuzulassen, wie sie der Antragsteller errichten möchte. Die Erwägung, dass derartige Anlagen nicht landschaftstypisch sind, wird vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt, er macht lediglich geltend, die Landschaft sei nach seiner Auffassung nicht schutzwürdig. Ergänzend merkt der Senat an, dass das Vorbringen des Antragstellers die Einschätzung bestätigt, dass die Festsetzung des relativ geringen Immissionsanteils von 0,3 % der Jahresgeruchsstunden nicht unverhältnismäßig ist, weil dieser Wert auch im Wege der modernen Stalltechnik realisierbar ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 30.000,- € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan „Steuerung von Tierhaltungsanlagen - Standort ...“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller bewirtschaftet mit seiner Familie den 1986 ausgesiedelten „...“ in Ortsnähe zu Oberbaldingen, einem auf der Ostbaar gelegenen Stadtteil der Antragsgegnerin. Mangels Erweiterungsmöglichkeiten beabsichtigt der Antragsteller einen Neubau an einem weiter vom Siedlungsbereich entfernt liegenden Standort ca. 1,2 km nördlich des Ortsteils Oberbaldingen. (Standort ...“). Hierfür beantragte er im Dezember 2011 beim Regierungspräsidium Freiburg die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Neubau eines Schweinezuchtbetriebs mit 1.362 aktiven Sauenplätzen sowie 5.544 Ferkelplätzen einschließlich zweier Güllebehälter, verschiedener Silos sowie eines Gastanks. Mit den Antragsunterlagen legte er ein Geruchsgutachten des Büros iMA vom 17.02.2012 vor, wonach die Irrelevanzgrenze der Vorgaben der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) für die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen - Geruchsimmissions-Richtlinie - vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 (im Folgenden: GIRL) nicht überschritten wird. Diesen Antrag nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, am 19.07.2012 die Aufstellung eines Bebauungsplans „Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar“ sowie eine auf den Standort ... beschränkte Veränderungssperre zu beschließen. Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 26.07.2012 öffentlich bekannt gemacht, die Veränderungssperre am 02.08.2012. Den gegen die Veränderungssperre eingelegten Normenkontrollantrag des Antragstellers wies der erkennende Gerichtshof mit Urteil vom 26.06.2014 (- 5 S 203/13 - juris) ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos (BVerwG, Beschluss vom 12.01.2015 - 4 BN 28.14 -). Mit Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.01.2013 wurde der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Sauen- und Ferkelaufzucht abgelehnt, weil das Vorhaben aufgrund der Veränderungssperre bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 16.06.2015 (3 K 1521/14) ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der ausschließlich die Frage der Auslagenerstattung betraf, wurde vom erkennenden Gerichtshof verworfen (Beschluss vom 25.11.2016 - 10 S 1602/15 -). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar“ sollte ursprünglich die Gemarkungen der Stadtteile Hochemmingen, Sunthausen, Öfingen, Biesingen, Oberbaldingen und Unterbaldingen der Antragsgegnerin umfassen, wobei die Ortslagen dieser Stadtteile aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden sollten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 05.02.2015 bis 13.03.2015; die erste Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde vom 18.12.2015 bis 25.01.2016 durchgeführt. Aufgrund zahlreicher Einwendungen beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 21.04.2016 den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf den Standort ... zu verkleinern, da hier ein konkreter Genehmigungsantrag vorliege und die (verlängerte) Veränderungssperre auslaufe. Vom 09.05.2016 bis 13.06.2016 erfolgte die zweite Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, deren Gegenstand nur noch der streitgegenständliche kleinräumige Bebauungsplan „Steuerung von Tierhaltungsanlagen – Standort ...“ war. Am 13.07.2016 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Die Ausfertigung erfolgte am 14.07.2016; der Satzungsbeschluss wurde am 21.07.2016 öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde auf die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 f. BauGB hingewiesen. Bestandteil des Bebauungsplans ist u.a. ein „Gutachten Geruchsimmissionen“ des Büros Dr.-Ing. D. vom 11.04.2016. Der Bebauungsplan umfasst eine 18,02 ha große Fläche nördlich des Ortsteils Oberbaldingen und betrifft die im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... sowie Teile der umgebenden Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und .... Nördlich und östlich des Standorts verlaufen die Bundesautobahnen A 81 und A 864; am Autobahn-Dreieck befindet sich ein Solarpark. Das Plangebiet setzt für den Standort des geplanten Neubaus des Antragstellers (Flst.-Nrn. ...) ein Sondergebiet SO1-a „Biomasse und Stallgebäude für Tierhaltung“ und südlich angrenzend ein Sondergebiet SO1-b „Biomasse und Nebenanlagen für Tierhaltung“ fest. Die in den Sondergebieten festgesetzten Baugrenzen haben in Ost-West-Richtung eine Länge von ca. 100 m und in Nord-Süd-Richtung von ca. 50 m (SO1-a) bzw. ca. 45 m (SO1-b). In einem Umkreis von ca. 150 m um das Sondergebiet SO1 werden Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt, die nach Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen von Bebauung freizuhalten sind. Ferner setzt der Bebauungsplan eine abweichende Bauweise, eine Gebäudehöhe von 12,0 m, eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Traufhöhe von 6,50 m und eine flachgeneigtes Pult- oder Satteldach fest. Nach Ziffer 1.1.1.1 der textlichen Festsetzungen sind im SO1-a bauliche Anlagen zum Halten oder der Aufzucht von Nutztieren einschließlich der Lagerstätten für tierische Ausscheidungen und bauliche Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einer Tierhaltungsanlage zulässig. Im SO1-b sind Lagerstätten für tierischen Ausscheidungen und betriebliche Nebenanlagen sowie Anlagen für die energetische Nutzung von Biomasse zulässig. In den textlichen Festsetzungen wird ein zulässiger Immissionsanteil der vom Sondergebiet ausgehenden Geruchsemissionen an der im Lageplan zum Bebauungsplan dargestellten Immissionsbezugslinie am nördlichen Ortsrand von Oberbaldingen (Wohngebiet Kirchäcker) von 0,003 (0,3 %) festgesetzt. Die Einhaltung des zulässigen Immissionsanteils ist nach der genannten Festsetzung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anhand im einzelnen benannter Berechnungsgrundlagen (GIRL, hierzu ergangene Handlungsanweisungen des Umweltministeriums Baden-Württemberg, Geruchsimmissionsprognose vom 11.04.2016 und Tabellen 22 und 23 der VDI 38 94 Blatt 1) nachzuweisen. In der Planbegründung wird zu Anlass und Ziel der Planung ausgeführt, es seien weitgreifende Veränderungen im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung zu erkennen. Landwirtschaftliche Betriebe entwickelten sich aufgrund der mit dem Strukturwandel der Landwirtschaft verbundenen Veränderungen der Produktions- und Absatzbedingungen zunehmend von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung. Die erhobenen Tierzahlen und die Betriebsbegehungen und -befragungen zeigten einen eindeutigen Trend zu weniger, aber größeren Betriebseinheiten mit hohen Tierzahlen in Stallungen mit arbeitssparender Betriebstechnik. Es sei davon auszugehen, dass dieser Umstrukturierungsprozess zu Intensivtierhaltung mit industriellem Charakter auch im Gebiet der Stadt Bad Dürrheim zunehmen werde. Dies führe zu einem städtebaulichen Konfliktpotential und der Gefahr städtebaulicher Missstände wie etwa einer ungeordneten gewerblich/industriellen Entwicklung im Außenbereich. Aufgrund der besonderen strukturellen und wirtschaftlichen Ausrichtung der Antragsgegnerin als Heilkur- und naturnaher Tourismusort seien die Außenbereiche als Erholungs- und Bewegungsräume von besonders großer Bedeutung für die Stadt und ihre Entwicklung. Trotz der Beschränkung auf einen kleinräumigen Bebauungsplan halte die Stadt an ihrem übergeordneten Gesamtkonzept fest, die Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen frühzeitig planerisch zu steuern. Hiermit würden vor allem die Ziele verfolgt, die noch vorhandene freie Landschaft vor der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen zu schützen, den Außenbereich als Freizeit- und Erholungslandschaft für die Einwohner sowie als wichtiges Potenzial zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des örtlichen Tourismus zu sichern, das Landschaftsbild zu bewahren und den Kurbetrieb der Kur- und Bäderstadt Bad Dürrheim nachhaltig zu sichern. Darüber hinaus sollten die Belange der Tierhaltungsbetriebe größtmöglich und die Erweiterungspotenziale im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen vorrangig berücksichtigt, Flächenvorsorge für eine weitere städtebauliche Entwicklung durch Vermeidung einer Beeinträchtigung zukünftiger Suchräume für Baugebiete betrieben und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie das gemeindliche Erschließungssystem gesichert werden. Die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim. Aufgrund des immissionsschutzrechtlichen Antrags für einen Tierhaltungsbetrieb nördlich von Oberbaldingen und der dort bereits vorhandenen Tierhaltungsbetriebe sehe die Gemeinde jedoch hier den dringendsten Handlungsbedarf. Aufgrund des sich aus der ersten Offenlage ergebenden weiteren Prüfungs- und Bewertungsbedarfs solle zunächst nur der Standort ... überplant werden. Die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte – nunmehr kleinräumigere – Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche der Ostbaar und des Stadtgebiets der Antragsgegnerin angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere. Der Geltungsbereich sei so abgegrenzt worden, dass die Anlage in einer landschaftsbildverträglichen Dimension errichtet werden könne. Durch die Festsetzung der landwirtschaftlichen Flächen könne vermieden werden, dass durch weitere Anlagen eine bauliche Agglomeration entstehe und die Anlage „ausfranse“. Ziel sei es, an diesem unbebauten Standort eine solitäre, konzentrierte Hofanlage in einer landschaftsverträglichen Dimension zu entwickeln, wie sie dem typischen Landschaftsbild der Ostbaar entspreche. Bei dem Plangebiet handele es sich zwar nicht um unberührten Landschaftsraum; gleichwohl überschreite das beantragte Vorhaben mit einer Stalllänge von 227,5 m die landschaftstypischen Gehöftstrukturen um ein Vielfaches und würde als Industrieanlage in Erscheinung treten. Die Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mache eine Planung nicht entbehrlich. Für die touristische Vermarktung und weitere Entwicklung der Stadt Bad Dürrheim mit den Prädikaten „Heilklimatischer Kurort“, „Sole-Heilbad“– und „Kneippkurort“ stehe vor allem die landschaftliche Qualität und die naturnahe Ausrichtung des Tourismusangebots im Vordergrund. Daraus folge eine besonders hohe Sensitivität im Hinblick auf Luftschadstoffemissionen und lufthygienische Auswirkungen, insbesondere aufgrund von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen. Nach den Untersuchungen des Geruchsgutachters sei davon auszugehen, dass die in Aussicht stehende Entwicklung Geruchsbelastungen nach sich ziehen werde, die nicht mit den Anforderungen an eine Kur- und Bäderstadt in Einklang zu bringen seien. Eine ungünstige Standortwahl von Tierhaltungsanlagen könne daher städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten hemmen. Zur nachhaltigen Sicherung des Kurbetriebes der Kur- und Bäderstadt Bad Dürrheim seien geringere Geruchsimmissionen anzustreben, als sie üblicherweise in Wohn- oder Mischgebieten zumutbar seien; mit Rücksicht auf die im ganzen Stadtgebiet verteilten Tourismusanlagen strebe die Stadt Bad Dürrheim einen Zwischenwert von 8 % Geruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete von 6 % und dem für Wohn- und Mischgebiete geltenden Wert von 10 % an. Ein vorsorgender abgesenkter Immissionswert sei rechtlich zulässig. Mit dem Bebauungsplan wolle die Stadt erreichen, dass nicht nur die Ansiedlung des beantragten Vorhabens ermöglicht werde, sondern auch den bereits vorhandenen Anlagen eine angemessene Entwicklungsmöglichkeit zugestanden werden könne. Durch den festgesetzten Geruchsimmissionsanteil sei die Einhaltung der Immissionsvorsorgewerte gesichert; zugleich bleibe Spielraum für weitere Ansiedlungen und Erweiterungen. Im Rahmen der Geruchsimmissionsprognose seien nur die im Außenbereich gelegenen Tierhaltungs- und Biomasseanlagen als Geruchsquellen berücksichtigt worden, weil die zahlreichen innerörtlichen landwirtschaftlichen Betriebe zwar derzeit noch eine hohe Geruchsbelastung verursachten, aber kein Entwicklungspotential mehr hätten und sich nicht genehmigungsbedürftig verändern könnten. Die Geruchsimmissionsprognose habe den Ist-Zustand, den Maximalfall unter Berücksichtigung der Erweiterungswünsche, die sich aus den Betriebsbegehungen und -befragungen ergeben hätten, und den Planfall, bei dem die Immissionszielwerte eingehalten werden könnten, betrachtet. Der Maximalfall überschreite die Immissionszielwerte deutlich und zeige einen Steuerungsbedarf auf. Der Planfall beruhe auf einschränkenden Annahmen und beschreibe ein Szenario, bei dem die Immissionsanteile der einzelnen Tierhaltungsstandorte in Summe für die städtebaulichen Ziele der Antragsgegnerin verträglich seien. Er diene als Grundlage für die Ermittlung des zulässigen Immissionsanteils im Plangebiet. Danach ergebe sich für den Standort ... maximal gebietsverträglicher Geruchsimmissionsanteil von 0,3 % bzw. 0,003 (belästigungsrelevante Kenngröße nach Nr. 4.6 GIRL), bezogen auf den nördlichen Ortsrand von Oberbaldingen. Im Zuge der großräumig angelegten Planung seien der Bestand und die Entwicklungsabsichten der vorhandenen und künftigen Betriebe ermittelt worden; für das Plangebiet sei dies insoweit von Bedeutung, als das Sondergebiet ... keine anderen Standorte unverhältnismäßig einschränken oder verhindern solle. Inwieweit die Entwicklungsabsichten der einzelnen Betriebe hätten berücksichtigt werden können, sei anhand verschiedener Kriterien sowie der geruchsrelevanten Lage (Windhäufigkeitsverteilung, Entfernung zu Siedlungen) bewertet worden. Maßgeblich gewesen seien zunächst umwelt- oder naturschutzrechtliche Vorgaben, die Kollision mit städtischen Entwicklungsflächen, etwa künftigen Bauflächen, der Schutz des Landschaftsbildes und des Außenbereichs vor Zersiedlung und die Verhältnismäßigkeit der Vervielfachung der Tierzahlen im Hinblick auf die Gewährleistung der Immissionszielwerte. Anschließend seien die Betriebe noch im Hinblick auf ihre Erwerbsart (Haupt- oder Nebenerwerb), die Regelung der Betriebsnachfolge, das Betriebsführungskonzept und den Investitionsstand betrachtet worden. Hinsichtlich der für den Planfall angenommenen Tierzahlen werde auf das Geruchsgutachten Bezug genommen; die maximal zulässige Anzahl von Tieren werde im Bebauungsplan allerdings nicht festgesetzt. Der Antragsteller hat am 08.09.2016 hat einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in den vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung, wie das gesamte Agieren der Antragsgegnerin zeige. Die Übernahme und Weiterentwicklung seines Hofes durch seine alteingesessene Familie werde seit Jahren blockiert. Sein Vorhaben sei immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig gewesen und ausschließlich an der Veränderungssperre gescheitert. Auch die Baugenehmigung für den Biolandhof seines Sohnes werde nicht erteilt. Demgegenüber habe die Antragsgegnerin einen landschaftsverbrauchenden Solarpark errichtet und ihr Einvernehmen zu Baugenehmigungen für die Erweiterung von Hofstellen erteilt, ohne hier einen Planungsbedarf zu sehen. Der Bebauungsplan sei ein Torso; das Gesamtkonzept der Antragsgegnerin zur Steuerung der Tierhaltungs- und landwirtschaftlichen Betriebe sei ungeeignet und nicht vorangekommen. Insgesamt nehme die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin ab, so dass schon gar kein Planungsbedarf bestehe. Die Aufgabe der Gesamtplanung zu dem Zeitpunkt, in dem die Veränderungssperre ausgelaufen sei, und die Beschränkung auf eine punktuelle Planänderung zeige, dass es nur noch um die Verhinderung seines Vorhabens gehe. Der Flächennutzungsplan sei abwägungsfehlerhaft, daher liege ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vor. Ihm werde die vollständige Akteneinsicht verweigert, daher seien auch die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 f. BauGB nicht in Gang gekommen. Er habe keine Einsicht in die endgültige Ausfertigung des Bebauungsplans erhalten. Die Offenlage sei fehlerhaft. Die maßgeblichen Vorentscheidungen des Gemeinderats seien offenbar in nichtöffentlichen Sitzungen gefallen; ferner hätten an den Beschlüssen befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt. Es bestünden Bedenken, weil der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als einheitliche Satzung festgesetzt worden seien. Für die Festsetzung landwirtschaftlicher Flächen, die 80 % des Plangebiets ausmachten, bestehe kein Planerfordernis, da diese Nutzung bereits durch die gesetzliche Ersatzplanung des § 35 Abs. 1 BauGB festgesetzt sei. Auch hieraus werde ersichtlich, dass es sich um eine reine Negativplanung handele. Eine über § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB hinausgehende zusätzliche Steuerung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB erfordere eine weitergehende städtebauliche Begründung. Es bleibe unklar, was mit „Bebauung“ gemeint sei. Der Bebauungsplan sei auch im Übrigen unbestimmt und daher nichtig. Es bestünden Diskrepanzen und Widersprüche zwischen dem zeichnerischen Teil, der Legende und den textlichen Festsetzungen. Bedenken bestünden insbesondere gegen die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Nrn. 1.1.1.1.2 und 1.1.1.1.3. Die Abgrenzung zwischen SO1-a und SO1-b sei unklar. Dies betreffe formell auch die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende Immissionsbezugslinie. Der formelle Verweis auf das gesamte Geruchsgutachten sei nicht ausreichend, weil dann unklar bleibe, welche Festsetzungen tatsächlich verbindlich seien. Im Bebauungsplan seien die erforderlichen Ausgleichsflächen nicht festgesetzt worden. Nach dem Maß der baulichen Nutzung könne weder der von ihm beantragte Betrieb errichtet werden noch sei ansonsten der Größenzuschnitt für einen landwirtschaftlichen Aussiedlerbetrieb zur Schweinehaltung ausreichend. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Gebot der gerechten Abwägung. Die Antragsgegnerin habe keine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme der bestehenden Tierhaltungsbetriebe durchgeführt. Ein schlüssiges gesamträumliches Konzept auf der Grundlage von korrekten Bestandsaufnahmen sei weder beim Flächennutzungsplan noch im Bebauungsplanverfahren erkennbar. Die Antragsgegnerin habe alle anderen Baugesuche „durchgewunken“, was bei Anwendung ihrer Planungsgrundsätze gar nicht möglich gewesen wäre. Ein flächendeckender Bebauungsplan sei nicht umsetzbar; dessen Fortentwicklung sei aufgegeben worden. Die Reduktion auf einen kleinräumigen Bebauungsplan sei nicht abwägungsfehlerfrei abgearbeitet worden. Die Bedenken der Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Stellungnahme des Landwirtschaftsamts, wonach keine über dem Landesdurchschnitt liegende Intensivierung der Landwirtschaft zu erwarten sei und durch die Änderung des § 35 Abs. 1 BauGB ohnehin eine Steuerungsmöglichkeit für die Antragsgegnerin bestehe, sei nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Keines der übergeordneten Ziele der Antragsgegnerin werde erreicht oder tangiert. Da der kleinräumige Bebauungsplan eine Tierhaltungsanlage zulasse, verhindere er weder die Zersiedlung der Landschaft noch bewahre er das Landschaftsbild oder sichere den Außenbereich als Freizeit- und Erholungslandschaft. Der Kurbetrieb in der Stadt und die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden durch die Geruchsemissionen des Vorhabens in keiner Weise berührt. Es fehle eine Analyse der Kursituation. Das Prädikat „Bad“ sei der Antragsgegnerin bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erteilt worden, deren Zahl inzwischen stark geschmolzen sei, so dass eine Aberkennung oder auch eine Belastung des Kurbetriebs, zumal bei modernster Stalltechnik, nicht zu befürchten sei. Im Bereich der Ostbaar befinde sich kein einziger Kurbetrieb. Aufgrund der Südwestpräferenz der Windrose könne eine Geruchsbelästigung durch den Betrieb des Antragstellers zu Lasten des Kurbetriebs in der Kernstadt praktisch ausgeschlossen werden. Die Geruchsbeaufschlagung an der Ortsrandlage erfolge wesentlich durch die Bestandsbetriebe und die innerörtlichen Lagen. Die behauptete Steuerungsfunktion und die Wahrung der Belange der Tierhaltungsbetriebe könne der Plan nicht übernehmen, weil er die Innerortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse. Eine städtische Baulandentwicklung am Standort ...-... komme schon aus lärmfachlichen Gründen nicht in Betracht. Die Zurücksetzung auf einen kleinräumigen Bebauungsplan sei ohne Auseinandersetzung mit der Zukunftsfähigkeit seines Betriebes erfolgt. Das Geruchsgutachten sei fachlich fehlerhaft, wie sich u. a. aus einer Stellungnahme des Büros iMA vom 30.06.2018 und des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Landwirtschaft - vom 14.03.2016 ergebe. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „Steuerung von Tierhaltungsanlagen - Standort ...“ der Stadt Bad Dürrheim vom 13.07.2016 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie wiederholt die in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Ziele und trägt ergänzend vor, insbesondere zur Sicherung des Tourismusstandorts und des heilklimatischen Kurorts bedürfe es eines Schutzes vor Geruchsimmissionen über das vorgegebene gesetzliche Maß hinaus. Den städtebaulichen Zielen solle durch einen vorsorgenden abgesenkten Immissionswert („Immissionszielwert“) Rechnung getragen werden. Die mit einer solchen Zielsetzung einhergehende Beschränkung der Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen erscheine im Hinblick auf die zu schützenden überwiegenden öffentlichen Belange grundsätzlich weiterhin sachgerecht. Sie strebe an, das Maß der hinnehmbaren Geruchsbeeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes zu steuern. Aufgrund zahlreicher neuer Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage des großräumigen Bebauungsplans und des ungewöhnlich großen Ermittlungs- und Abwägungsaufwands habe sie sich entschieden, den Bebauungsplan zunächst kleinräumiger für das Gebiet zu fassen, in dem eine unmittelbarer Handlungsbedarf bestanden habe. Entgegen dem Vortrag des Antragsstellers sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit seines Antrags vom Regierungspräsidium nicht abschließend geprüft worden. Dem Bebauungsplan liege eine positive Planungskonzeption zugrunde. Sie habe ihre städtebaulichen Ziele auch auf den konkreten Standort angewendet. Es handele sich nicht allein deswegen um eine Negativplanung, weil das Vorhaben des Antragstellers inhaltlich beschränkt werde und der Bebauungsplan einen beschränkten Geltungsbereich habe. Auch ein konkreter Antrag könne Anlass für eine Planaufstellung sein. Eine Kommune dürfte ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen ein akuter planerischer Handlungsbedarf bestehe. Bei Flächen außerhalb des Bebauungsplans werde künftig zu prüfen sein, ob ein Vorhaben einen Planungsbedarf begründe. Es sei ohne weiteres möglich, einzelfallbezogene weitere Bebauungspläne zu erarbeiten. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers sei nachvollziehbar und sachlich begründet, weshalb ein großräumiger Bebauungsplan noch nicht zum Abschluss gebracht worden sei. Das vorliegende Verfahren zeige exemplarisch die bestehenden Konfliktlagen. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Gebot der gerechten Abwägung. Eine Abwägung könne bei hinreichend gewichtigen öffentlichen Belangen auch zu einer Einschränkung bestehender Bau- und Nutzungsrechte führen. Die mit der Planung verfolgten öffentlichen Belange rechtfertigten die planerischen Festsetzungen. Das Vorhaben des Antragstellers auf der bisherigen Außenbereichsfläche werde nicht vollständig untersagt, sondern nur inhaltlich eingeschränkt. Sein Einwand, eine Anlage in der zugelassenen Größe könne nicht wirtschaftlich betrieben werden, werde durch bestehende Anlagen widerlegt. Ihr planerisches Vorgehen sei auch in sich schlüssig; eine Ungleichbehandlung des Antragstellers sei nicht erkennbar. Der Antragsteller verkenne, dass nicht jede Betriebserweiterung, unabhängig von Standort, Größe und Auswirkungen planerisch gesteuert werden müsse. Sie habe sich bei den einzelnen betrieblichen Erweiterungen konsistent verhalten. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften seien entgegen dem Vorbringen des Antragstellers unterschieden worden. Die in den Sondergebieten zulässigen Nutzungen seien eindeutig und detailliert beschrieben. Der zeichnerische Teil sei schon aus sich heraus verständlich und im Textteil nochmals erläutert worden. Die Festsetzung der landwirtschaftlichen Flächen zur Verhinderung weiterer baulicher Anlagen beruhe auf der positiven städtebaulichen Zielsetzung, eine dem typischen Landschaftsbild der Ostbaar entsprechende Hofanlage zu erreichen und eine bauliche Agglomeration zu verhindern. Die Festsetzung sei auch verhältnismäßig, weil die Flächen schon bisher landwirtschaftlich genutzt würden und im Eigentum des Antragstellers stünden, dem die Neuerrichtung einer Tierhaltungsanlage ermöglicht werde. Bei der Immissionsbezugslinie handele es sich nicht um eine Festsetzung, sondern um die Erläuterung der Berechnungsgrundlagen für den Geruchsimmissionsbeitrag; sie sei in der Legende dementsprechend als „sonstige Darstellung“ aufgeführt. Es gehe um die Umsetzung einer Festsetzung im Genehmigungsverfahren, die - wie bei der Geräuschkontingentierung - durch einen Immissionsort außerhalb des Plangebiets hinreichend beschrieben werde. Da das Geruchsgutachten dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt sei, könne sich der Planbetroffene von dessen Inhalt ohne weiteres Kenntnis verschaffen. Gesonderte Festsetzungen im Bebauungsplan für Ausgleichsflächen seien nach § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB entgegen der Auffassung des Antragsstellers nicht erforderlich, da es sich bei den Ausgleichsflächen um ihre eigenen Grundstücke handele. Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin zum Bebauungsplan, zum Flächennutzungsplan und zur Veränderungssperre (9 Leitzordner), der Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung (2 Leitzordner), die Betriebsbefragungsbögen, die während des Verfahrens erteilten Baugenehmigungen (9 Hefte) und die einschlägigen Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schrift-sätze und Anlagen Bezug genommen.