Beschluss
4 S 2315/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:1211.4S2315.17.00
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Leitsätze
1. Zur Entlassung eines Beamten (hier: Professor an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften - W 2) auf Probe gemäß § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 BeamtStG wegen fehlender charakterlicher Eignung.(Rn.3)
2. § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 BeamtStG trägt mit dem Wort "kann" nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten dann verlängern kann, wenn er davon ausgeht, dass die Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht. Er räumt ihm kein Ermessen ein, diesen gleichwohl zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen oder einen Beamten auf Probe, der sich endgültig nicht bewährt hat, wie bisher weiter zu beschäftigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, zu § 31 Abs 1 S 1 BBG a.F. und vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, zu § 43 des schleswig-holsteinischen LBG a.F. (juris: BG SH), m.w.N., jeweils Juris).(Rn.36)
3. Wird während der Probezeit eine mangelnde Bewährung des Probebeamten festgestellt, die nicht behebbar erscheint, trägt § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 BeamtStG auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung, der es in der Regel entspricht, den Beamten auf Probe in diesem Fall alsbald zu entlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1989 - 2 B 153.89 - m.w.N., Juris).(Rn.39)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 2017 - 6 K 15559/17 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.061,59 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Entlassung eines Beamten (hier: Professor an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften - W 2) auf Probe gemäß § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 BeamtStG wegen fehlender charakterlicher Eignung.(Rn.3) 2. § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 BeamtStG trägt mit dem Wort "kann" nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten dann verlängern kann, wenn er davon ausgeht, dass die Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht. Er räumt ihm kein Ermessen ein, diesen gleichwohl zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen oder einen Beamten auf Probe, der sich endgültig nicht bewährt hat, wie bisher weiter zu beschäftigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, zu § 31 Abs 1 S 1 BBG a.F. und vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, zu § 43 des schleswig-holsteinischen LBG a.F. (juris: BG SH), m.w.N., jeweils Juris).(Rn.36) 3. Wird während der Probezeit eine mangelnde Bewährung des Probebeamten festgestellt, die nicht behebbar erscheint, trägt § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 BeamtStG auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung, der es in der Regel entspricht, den Beamten auf Probe in diesem Fall alsbald zu entlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1989 - 2 B 153.89 - m.w.N., Juris).(Rn.39) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 2017 - 6 K 15559/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.061,59 EUR festgesetzt. Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 01.08.2017 wiederherzustellen. I. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entlassungsverfügung erscheine bei summarischer Prüfung rechtmäßig, ist in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. 1. Mit dem Vortrag zur formellen Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums, des Senats und/oder des Fakultätsrats erforderlich gewesen wäre. Im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG müsse beachtet werden, dass gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 LDG die Zustimmung der höheren Disziplinarbehörde bei Maßnahmen nach §§ 29 bis 33 LDG erforderlich sei. Die Entlassung gemäß § 29 LDG sei mit der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG vergleichbar. Im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG sei zu berücksichtigen, dass Grundlage für die Ernennung eines Hochschulprofessors zunächst die Entscheidung der Berufungskommission sei, die der Rektor, nach Zustimmung durch den Senat, dem Wissenschaftsministerium zur Genehmigung vorlege. Dementsprechend sprächen erhebliche rechtliche Aspekte dafür, dass die Entlassung mangels fachlicher Eignung nicht allein mit Aussagen von Studierenden begründet werden dürfe, sondern vielmehr auf die Beurteilung fachlich berufener und zuständiger Gremien gestützt werden müsse. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Auch eine auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützte Entlassung eines Beamten auf Probe stellt keine disziplinarrechtliche, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme dar, für die § 38 LDG nicht gilt und auch nicht über § 13 Abs. 3 Satz 1 LBG Anwendung findet. Die vom Antragsteller hinsichtlich der Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG behaupteten Beteiligungspflichten sind nicht normiert. Zutreffend hat der Antragsgegner dargelegt, dass angesichts der detaillierten Bestimmungen des § 13 LBG zum Verfahren und den Rechtsfolgen der Rücknahme oder Nichtigkeit der Ernennung sowie in Absatz 3 für die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG von Beamten der Besoldungsgruppe W 3, C 3 und C 4 von keiner Regelungslücke ausgegangen werden kann. Es bedarf auch keiner Erörterung, ob eine zuverlässige Beurteilung der Bewährung eines Professors in fachlicher Hinsicht jedenfalls sachnotwendig die Beteiligung von fachkundigen Gremien oder Kommissionen voraussetzt. Denn der Antragsteller ist nicht aufgrund fachlicher Ungeeignetheit entlassen worden, sondern in erster Linie aufgrund seiner charakterlichen Nichteignung für das Amt eines Professors an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (W 2), die die für die Einstellung und Entlassung zuständige Hochschule beurteilen kann und vorzunehmen hat. 2. Auch bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der Entlassung greift das Beschwerdevorbringen nicht durch. Zur materiellen Rechtmäßigkeit der Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Die für das Entlassungsverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hinreichend nachgewiesene Urheberrechtsverletzung, die im Kernbereich der Tätigkeit des Antragstellers begangen worden sei, genüge insoweit bereits für sich genommen für die Entlassung. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Antragsteller in seinen Vorlesungen Skripte beziehungsweise Folien von Prof. Dr. W. verwendet habe, die zwar frei zugänglich im Internet verfügbar gewesen seien, die aber einen deutlichen Hinweis auf die Urheberschaft enthalten hätten, welcher vom Antragsteller auf jeder einzelnen Folie entfernt worden sei. Hierin liege eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Missachtung der Kernpflichten eines Professors, zu denen insbesondere die wissenschaftliche Redlichkeit und Integrität zählten. Die Handlung dürfte auch eine strafbewehrte Urheberrechtsverletzung nach § 106 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) und ein mittelschweres Dienstvergehen darstellen, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der Fürsorgepflicht sehe das Gericht schon deshalb nicht, da der Antragsteller mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe und im Verfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, so dass er seine Interessen ausreichend habe wahren können. Der Dienstherr habe ein berechtigtes Interesse daran, einen Beamten auf Probe, der in der Probezeit mit Dienstpflichtverletzungen auffalle und sich auch sonst in seinem Amt nicht bewährt habe, zu entlassen und begehe allein dadurch keine Verletzung der Fürsorgepflicht. Auch die hilfsweise verfügte Entlassung des Antragstellers gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG dürfte rechtmäßig sein. Der Antragsteller dürfte sich schon aufgrund der zur Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG dargelegten Verstöße gegen seine Kernpflichten als Professor in der Probezeit nicht bewährt haben. Hierzu kämen noch weniger schwere, aber in der Gesamtschau doch beachtliche Schwierigkeiten des Antragstellers, sich den Gepflogenheiten der Hochschule anzupassen und seine Dienstpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. a) Das Beschwerdevorbringen zur Rechtmäßigkeit der Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG lässt in weiten Teilen bereits keine hinreichende Entscheidungserheblichkeit erkennen. Auf das Vorliegen eines Strafantrags oder eines Strafverfolgungsinteresses kommt es im vorliegenden Zusammenhang von vorneherein nicht an. Soweit das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung nach § 106 Abs. 1 UrhG den (Umfang des) urheberrechtlichen Schutz(es) des Skripts, das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe sowie auch den Vorsatz in Abrede stellt, weil der Antragsteller jedenfalls nicht habe davon ausgehen können oder müssen, dass das Skript urheberrechtlich geschützt ist, bedarf auch dies keiner weiteren Erörterung. Denn der Antragsteller legt nicht dar, weshalb die Würdigung seiner nachweislichen - zumindest billigend in Kauf genommenen - Täuschung über die Autorenschaft des von ihm im Rahmen seiner Dienstausübung verwendeten und an Studierende ausgegebenen Skriptes als mittelschweres Dienstvergehen von der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen strafrechtlichen Beurteilung als vorsätzliche Urheberrechtsverletzung abhängen sollte. Er setzt sich insbesondere nicht hinreichend mit der ebenfalls tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach er mit seinem - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts strafbewehrten - Verhalten auch fortgesetzt über mehrere Semester hinweg gegen die wissenschaftliche Redlichkeit verstoßen und damit seine dienstliche Kernpflichten als Professor verletzt habe. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf den ungeeigneten Versuch, die vom Verwaltungsgericht festgestellte Verletzung der Pflicht zu wissenschaftlicher Redlichkeit als zentrale Dienstpflicht eines Professors an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durch - vermeintliches - Fehlverhalten von Studierenden und - vermeintliche - Versäumnisse der Hochschulleitung zu relativieren (vgl. dazu unten b). Einer abschließenden disziplinarrechtlichen Würdigung des Vorgehens des Antragstellers bedarf es nach Ansicht des Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber auch deshalb nicht, weil die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG hier ohne Weiteres erfüllt sind und die sofortige Vollziehung rechtfertigen. b) Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit bewährt hat. Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen wird, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit (hier: Zeit vom 01.04.2014 bis zum 31.03.2017). Die Frage der Bewährung bezieht sich auf die in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Ein unverzichtbares Merkmal der Bewährung ist damit auch die charakterliche Eignung des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.1965 - II C 58.64 - ; Hess.VGH, Urteil vom 08.06.2011 - 1 A 1991/08 -, jeweils Juris) als ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 - und Beschluss vom 25.11.2015 - 2 B 38.15 - jeweils Juris). Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Urteil vom 25.01.2001 - 2 C 43.99 -, Juris). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf diese für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17.16 -, Juris). Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der erforderlichen charakterlichen Eignung ist damit - ebenso wie die der fachlichen Eignung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 - und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, jeweils Juris) und anders als die der gesundheitlichen Eignung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 - und Beschluss vom 24.01.2017 - 2 B 75.16 -, jeweils Juris) ein Akt wertender Erkenntnis. Der dem Dienstherrn bei der Ausfüllung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Bewährung eingeräumte Beurteilungsspielraum führt dazu, dass die hierauf beruhende Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann, und zwar darauf, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998 - 2 C 5.97 -, vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 - und vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, jeweils m.w.N., Juris). Solche Fehler hat das Verwaltungsgericht bezogen auf die Beurteilung der Hochschule, dass auf der Grundlage des Verhaltens des Antragstellers während der Probezeit davon auszugehen sei, dass ihm die charakterliche Eignung für das Amt eines Professors an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften fehlt, nicht festgestellt. Sie sind auch dem Senat in Ansehung der Beschwerdebegründung nicht hinreichend ersichtlich, der die Würdigung der Hochschule im Übrigen als zutreffend erachtet. Die Hochschule hat ihre Entlassungsverfügung hilfsweise auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt und hierzu ausgeführt, sie halte den Antragsteller endgültig nicht geeignet als Professor an einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften. aa) Hierzu stellt sie zunächst fest, dass die gravierenden Dienstpflichtverletzungen gegen seine Eignung als Professor sprächen und nimmt insoweit auf die zur Entlassung § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gemachten Ausführungen Bezug. Dort wird u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe durch das der angenommenen Urheberrechtsverletzung zugrunde gelegte Verhalten auch gegen die wissenschaftliche Redlichkeit gemäß § 3 Abs. 5 LHG verstoßen. Die Hochschule ist dabei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Denn es steht fest, dass der Antragsteller die erste Seite des Skripts von Prof. Dr.-Ing. W. geändert hat u.a. durch Streichung der Bezeichnung „Statik" und Ersetzen durch die Worte „Vorlesung für MP1 und MW1 - Wintersemester 2014/15" sowie durch das Ersetzen des Namen „Prof. Dr.-Ing. J. W." durch „Prof. Dr.-Ing. A. P." Zusätzlich hat er auf jeder einzelnen Seite den Namen des Urhebers gelöscht und durch die Bezeichnung „Technische Mechanik 1" oder „Festigkeitslehre" ersetzt. Er hat das so veränderte Skript an die Studierenden ausgegeben - wobei in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob dies auf deren entsprechende Bitte hin geschah - und in den Vorlesungen verwendet, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um sein eigenes, sondern um das Skript von Prof. Dr.-Ing. W. handelte. Dass dieses Verhalten mit den Erwartungen an die wissenschaftliche Redlichkeit eines Professors nicht vereinbar ist, hat die Hochschule überzeugend dargelegt. Die Verpflichtung von wissenschaftlich Tätigen und Studierenden zu wissenschaftlicher Redlichkeit ist landesrechtlich in § 3 Abs. 5 LHG normiert, wonach hierzu die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten sind. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass sich die Erwartungen an einen Professor dabei in besonderem Maße auf dessen wissenschaftliche Integrität und die Vorbildfunktion bezieht, die ihm gegenüber seinen Studierenden zukommt. Es hat weiter - wiederum im Zusammenhang mit der Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG - zum Verstoß des Antragstellers gegen dienstliche Kernpflichten eines Professors ausgeführt, sein Vortrag, dass sein Verhalten keinesfalls einen Einzelfall darstelle, könne den durch seine Täuschung entstandenen Vertrauensverlust nicht abmildern. Entsprechendes gilt für den Beschwerdevortrag des Antragstellers, dass, soweit das Verwaltungsgericht den Maßstab wissenschaftlicher Redlichkeit bemühe, der an den Hochschulen Gültigkeit besitze und strenge Maßstäbe bei Verstößen fordere, diese strengen Maßstäbe aber ganz offenkundig in unterschiedlicher Weise gehandhabt würden. So habe die Hochschule ein Tätigwerden nicht für angezeigt gehalten, als er von einem Studierenden in E-Mails gegenüber der Hochschulleitung bezichtigt worden sei, er würde „lügen und betrügen, wo er nur könne“. Auch hiermit lenkt er den Blick von seinem eigenen Verhalten ab. Wenn er meint, seine Täuschungshandlung mit Fehlverhalten von Studierenden und damit im Zusammenhang stehenden vermeintlichen Versäumnissen der Hochschulleitung relativieren zu können, lässt dies erkennen, dass er seine eigene und besondere Verantwortung als Professor weiterhin nicht annimmt und seine Dienstpflichtverletzung herunterspielen will. Dies gilt ebenso bezüglich seines - auch nach der bereits erfolgten Stellungnahme des Antragsgegners hierzu nicht substantiierten - Vorbringens, dass die für die Beurteilung von Verstößen gegen die wissenschaftliche Redlichkeit zuständige, von der Hochschule eingesetzte Kommission nicht beauftragt worden sei, tätig zu werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei nicht generell in der beanstandeten Weise vorgegangen, sondern nur in dieser besonderen Notlage, in der er Prof. Dr.-Ing. W. nicht erreicht und zu Beginn seiner Lehrtätigkeit nicht über ausreichende eigene Unterlagen verfügt habe, vermag auch dies die Täuschung über die Urheberschaft des von ihm nach Ernennung fast zwei Jahre lang verwendeten Skripts offenkundig nicht in einem milderen Lichte darzustellen. Unabhängig davon, dass der Antragsteller vor seiner Ernennung zum 01.04.2015 bereits seit 01.3.2013 als Lehrbeauftragter tätig war, handelte es sich bei seinem Berufseinstieg auch im Übrigen um keine Sondersituation, die dieses Verhalten rechtfertigen bzw. beschönigen könnte. Die Möglichkeit, - übergangsweise - das fremde Skript unverändert mit dem Namen von Prof. Dr.-Ing. W. zu verwenden und die Studierenden auf dessen Verfügbarkeit im Internet hinzuweisen, scheint er überhaupt nicht in Betracht gezogen zu haben. Zudem hätte er seiner dienstlichen Verpflichtung entsprechend - wie andere auch - in erster Linie eine Aufteilung des für das Modul zu vermittelnden Stoffs auf die zur Verfügung stehenden Vorlesungstermine in Form einer Gliederung vornehmen, die einzelnen Vorlesungsstunden jeweils termingerecht in Skriptteilen vorbereiten sowie aufarbeiten und auf diese Weise im Laufe eines Semesters auch ein Gesamtskript erstellen können. Ebenso wenig überzeugend ist sein Vortrag, er habe Prof. Dr.-Ing. W., der an der Hochschule M. lehrt und eine eigene Web-Seite mit Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse (und Links zu seinen Skripten) unterhält, - in der Zeit vom 01.04.2014 bis Januar 2016 - nicht erreichen können. Auch dies spricht gegen seine Glaubwürdigkeit, ohne dass es darauf ankommt, dass er bereit ist, seine Ehefrau in das Verfahren zu involvieren mit ihrer Benennung als Zeugin dafür, dass er Prof. Dr.-Ing. W. mehrfach vergeblich versucht habe, anzurufen. Wenn er weiter geltend macht, das Schreiben vom 26.01.2017, dessen Verfasser weiterhin unbekannt ist, und die von ihm initiierten Schreiben von Studierenden vom 12.04.2017 und vom 10.05.2017 (vgl. dazu unten bb)) relativierten das von ihm gezeichnete Bild, das sich ebenfalls auf die Aussagen von Studierenden stütze, gäben eine völlig andere Sicht auf den Sachverhalt wieder und ließen erkennen, dass die Beschuldigungen auf falschen Tatsachen basierten, zeigt er auch damit, dass er nicht seine - von ihm zumindest billigend in Kauf genommene - Täuschung der Studierenden als Ausgangspunkt für die streitgegenständliche Entscheidung der Hochschule anerkennt, sondern die Ursache seiner Probleme weiterhin in dem u.a. diese Täuschung aufdeckenden Schreiben der Studierenden vom 15.01.2016 sieht, der er mit der Instrumentalisierung anderer Studierenden begegnen will. Damit setzt er im gerichtlichen Verfahren seinen Umgang mit dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten, wie er ihn bereits in der hier maßgeblichen Probezeit gezeigt hat, gewissermaßen fort (vgl. dazu unten bb)). Weiterhin wird dem Antragsteller unter Bezugnahme auf die Begründung der Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG die fehlende oder mangelhafte Durchführung der Lehrveranstaltungsevaluierungen vorgeworfen, wobei der Antragsteller u.a. zumindest in Rahmen der Evaluation der Veranstaltung FEM - Topologieoptimierung im Sommersemester 2015 bei den Studierenden den Eindruck erweckt habe, die Evaluation beeinflussen zu wollen. Dabei werden die Aussagen der Studierenden Frau G. und Herr Ste. zugrunde gelegt, die unter Beteiligung des Antragstellers und seiner Prozessbevollmächtigten am 29.06.2016 bzw. am 27.07.2016 vernommen worden sind. Diese haben geschildert, dass sie den Antragsteller mehrmals erfolglos in ihrer Funktion als Semestersprecher bzw. stellvertretende Semestersprecherin auf die Durchführung der Evaluation angesprochen hätten. Dieser habe die Studierenden immer wieder vertröstet. Am Ende der Vorlesungszeit (Ende Juni) habe er die Evaluationsbögen dann doch mitgenommen. Weil er bis ca. 15 Minuten vor Ende der Lehrveranstaltungsstunde die Bögen noch nicht ausgeteilt gehabt habe, habe dies Herr Ste. als Semestersprecher getan. Der Antragsteller habe ihn aufgefordert, ihm den unverschlossenen Umschlag mit den ausgefüllten Evaluationsbögen auszuhändigen. Dies habe Herr Ste. nicht getan. Des Weiteren sei er der Bitte des Antragstellers, den von ihm zwischenzeitlich abgegebenen Umschlag zurückzuholen, nicht nachgekommen. Dem ist der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit dem Beschwerdevorbringen substantiiert entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Studierende Frau Gü. und Herr Ste. falsche Angaben gemacht hätten, sind auch nicht ersichtlich. bb) Zum Umgang des Antragstellers mit der Täuschung über die Urheberschaft des von ihm verwendeten Skripts wird in der Begründung zur Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe gegen die allgemeine Wahrheitspflicht verstoßen und Studierende in dem durch sein Fehlverhalten zwischen der Hochschulleitung und ihm ausgelösten Konflikt instrumentalisiert. Zunächst habe er am 20.01.2016 im Gespräch mit dem Rektorat und dem Dekan erklärt, dass die Verwendung des W.-Skripts bis zur Fertigstellung des eigenen Skripts von diesem genehmigt worden sei mit der Bitte der Erwähnung seines Namens in der Quellenangabe. Nach dem Gespräch im Rektorat ist es dem Dekan Prof. K. noch am selben Tag gelungen, Herrn Prof. Dr.-Ing. W. telefonisch zu erreichen, der dies in keiner Weise bestätigt hat. Nachdem Prof. Dr.-Ing. W. schließlich am 17.06.2016 von der Hochschulleitung u.a. unter Anwesenheit der Bevollmächtigten des Antragstellers persönlich gehört worden war, hat auch der Antragsteller selbst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.06.2016 einräumen lassen, das Skript ohne Genehmigung verwendet und erstmals im Januar 2016 mit Prof. Dr.-Ing. W. telefoniert zu haben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hochschule hier von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Die Hochschule hat in der Entlassungsverfügung weiter dargelegt, es spreche auch nicht für die Integrität des Antragstellers als Professor, Unterstützungsschreiben für sich selbst vorzuformulieren und die Studierenden zu bedrängen, diese zu unterschreiben bzw. Unterschriften zu sammeln. Auch insoweit hat der Senat keine Zweifel an den maßgeblich zugrunde gelegten Tatsachen. Nach den Feststellungen in der Entlassungsverfügung wurde die Kopie eines Briefes vom 26.01.2017 ohne Namen und ohne die - angeblich bei der Bevollmächtigten des Antragstellers hinterlegte, aber auch später nicht nachgereichte - Unterschriftenliste, auf die in diesem verwiesen wird, zusammen mit zwei von Studierenden unterzeichneten Schreiben vom 13.03.2017 und vom 12.04.2017 erst im Juni 2017 und vom Antragsteller selbst, ohne dies zu erkennen zu geben, in den Briefkasten des Rektorats geworfen. In dem Brief vom 26.01.2017, der an den Rektor, den Prorektor und den Dekan gerichtet war, distanzieren sich - angeblich - „Studierende aus dem Studiengang Maschinenbau/ PM und WM“ von dem Beschwerdebrief vom 15.01.2016. Dafür, dass die Briefe vom 13.03.2017 und vom 12.04.2017, die von Studierenden unterzeichnet sind, auf Drängen des Antragstellers verfasst wurden, bezieht sich die Hochschule auf deren Angaben in Gesprächen mit der Kanzlerin. In dem Aktenvermerk vom 28.06.2017 über das Gespräch mit den Studierenden Herr W. und Herr St. heißt es: „Herr W. und Herr St. wurden zu einer Besprechung ins Rektorat eingeladen, weil eine unbekannte Person drei Schreiben ins Rektoratspostfach eingeworfen hat, welche dort am 16.06.2016 herausgenommen wurden. Es handelte sich um ein Schreiben von Studierenden von Maschinenbau/Produktion und Management sowie Maschinenbau/Wirtschaft und Management vom 26.01.2017, Schreiben von Studierenden von Maschinenbau/Produktion und Management sowie Maschinenbau/Wirtschaft und Management vom 13.03.2017 und ein Schreiben von Herrn W. und Herrn St. vom 12.04.2017. Das Schreiben vom 26.01.2017 ist nicht bekannt. Das Schreiben vom 13.03.2017 ist bekannt. Herr Prof. P. hat das Schreiben vom 12.04.2017 initiiert; die beiden Studenten haben es formuliert. Sie haben das Schreiben an Prof. P. übergeben. An die Adressaten des Schreibens haben sie es nicht geschickt, weil Herr P. meinte, dass er es erst später verwenden würde. Sie hätten das Schreiben nicht im Juni 2017 ins Rektoratspostfach eingeworfen. Auch Herr W. und Herr St. berichten, dass Herr P. sie gerade in den letzten beiden Wochen täglich, auch spät abends (auch noch so gegen 22.00 Uhr) angerufen habe, um sie zu bewegen, etwas zu unternehmen, wenn sie ihn als Prüfer behalten möchten. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller noch mit der Antragsbegründung vom 26.09.2017 hierzu vortragen lassen, er habe die Studierenden lediglich um Unterstützung bei der Aufdeckung der Wahrheit gebeten und bestreite nachdrücklich, Briefe selbst initiiert oder vorformuliert zu haben. Ebenso wenig habe er Studierende - im Juni 2017 - beinahe täglich, noch spät abends angerufen. Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers lässt sich entnehmen, dass er inzwischen mit dem im Rahmen der - im erstinstanzlichen Verfahren gewährten - Akteneinsicht kopierten Vermerk der Kanzlerin auf die Studierenden W. und St. zugegangen ist. Hierzu trägt er im Beschwerdeverfahren vor: „Nachdem der Antragsteller anlässlich der Akteneinsicht von dem Aktenvermerk der Kanzlerin Blatt 538 der Personalakte Kenntnis erhielt, dessen Inhalt ihn vorsichtig formuliert überraschte, legte er den beiden Studierenden St. und W. den Aktenvermerk der Kanzlern vom 28.06.2017 vor. Demnach treffen die Hauptaussagen in diesem Aktenvermerk nicht zu. Der Brief vom 12.04.2017 wurde von Herrn St. initiiert. Der Antragsteller hat die Studierenden zu keinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt. Er hat sie auch nicht täglich angerufen, schon gar nicht spätabends gegen 22:00 Uhr. Der Aktenvermerk der Kanzlerin beinhaltet insbesondere auch keine Aussage dazu, dass der Inhalt des Briefes der Studierenden zutrifft und sie nach wie vor dazu stehen.“ Damit behauptet er noch nicht einmal, dass die Studierenden ihm gegenüber von ihren, im Aktenvermerk wiedergegebenen Aussagen abgerückt wären, sondern versucht dies dadurch zu implizieren, dass er mit der Darstellung der - für sich gesehen schon fragwürdigen - Konfrontation der Studierenden mit einem Aktenvermerk der Kanzlerin seine eigene Darstellung des Sachverhalts verbindet. Dies vermag den Senat nicht zu überzeugen. Zutreffend hat der Antragsgegner zudem darauf hingewiesen, dass es einen weiteren Aktenvermerk über eine Besprechung zwischen Rektor Prof. Sch., Kanzlerin Frau U. und den Studierenden Herrn U. und Frau G. (Semestersprecher für MBP und MBW und Stellvertreterin) vom 28.06.2017, 14.00 Uhr (VerwAkte, S. 537) gibt. In diesem heißt es u.a.: „Das Schreiben vom 26.01.2017 ist Frau G. und Herrn U. nicht bekannt. Das Schreiben vom 13.03.2017 ‚stammt‘ von Frau G. und Herrn U. Frau G. berichtet, dass Herr Prof. P. Herrn U. und sie gebeten hat, eine Unterschriftenaktion zu machen. Er hat Ihnen daher schon ein vorformuliertes Schreiben übergeben, welches sie zugrunde legen sollten. Frau G. und Herr U. haben dieses Schreiben dann angepasst, z.B. Dinge rausgestrichen, die nicht stimmten, oder umformuliert. Sie haben dann die Unterschriften gesammelt und das Schreiben an Prof. P. übergeben. An die Adressaten des Schreibens haben sie es nicht geschickt, weil Herr P. meinte, dass er es erst später verwenden würde. Es gab auch noch ein weiteres Schreiben von Studierenden vom 22.06.2016. Frau G. erzählt, dass sie den Eindruck hatte, dass viele Studierende nur unterschrieben haben, weil sie sich eine gute Note ohne großen Aufwand versprochen haben. Die Prüfung im WS 2016/17 wäre auch nicht besonders schwer gewesen. Frau G. und Herr U. berichten außerdem, dass Herr P. sie gerade in den letzten beiden Wochen täglich, auch spät abends (auch noch so gegen 22.00 Uhr) angerufen habe, um sie zu bewegen, etwas zu unternehmen, wenn sie ihn als Prüfer behalten möchten. Frau G. ging schon nicht mehr ans Telefon; sie sei ihm ja nichts schuldig. Sie sei froh, dass nun feststeht, dass ein anderer Prüfer bestellt wird.“ Diese Aussagen stimmen mit den Aussagen der Studierenden St. und W. überein. Auf das Schreiben vom 13.03.2017 und insbesondere die Aussagen der Studierenden Herrn U. und Frau G. geht der Antragsteller, wie vom Antragsgegner zutreffend in der Beschwerdeerwiderung dargelegt, nicht ein. Der Antragsteller bestreitet auch nicht, dass er die Briefe vom 13.03.2017 und vom 12.04.2017 selbst im Juni 2017 in den Rektoratsbriefkasten eingeworfen hat. Soweit er im erstinstanzlichen Verfahren den Angaben der Studierenden, dass diese ihm die Schreiben auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin ausgehändigt haben, widersprochen hat, handelt es sich auch insoweit um nicht überzeugende Schutzbehauptungen. So hat er angegeben, aus Sorge der Studierenden kurz vor dem Prüfungszeitraum im Februar 2017 Repressalien durch die Hochschule zu erleiden, hätten sie den jeweiligen Brief an ihn und nicht direkt an das Rektorat oder den Dekan übergeben. Auch er habe Nachteile für Studierende, die sich für die Wahrheit eingesetzt hätten, vermeiden wollen und die Argumente aus dem Studierendenbrief in den Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung übernommen, wobei er davon ausgegangen sei, dass die Hochschule aufgrund dieser nun bekannt gewordenen Tatsachen die Entlassung widerrufe. Unabhängig davon, dass die Briefe vom 13.03.2017 und 12.04.2017 und damit nach dem Prüfungszeitraum im Februar 2017 datieren, ist schon nicht im Ansatz erkennbar ist, dass, warum und welche Repressalien die Studierenden in Zusammenhang mit den Prüfungen von der Hochschulleitung hätten befürchten können. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Studierenden selbst ein Interesse daran gehabt sollten, es aus der Hand zu geben, ob und wann die Briefe versendet werden. Dagegen lässt sich sein Interesse für die Übergabe der Briefe an ihn persönlich ohne Weiteres darin erkennen, dass er damit nicht nur - wie von den Studierenden angegeben - den Zeitpunkt der Vorlage bestimmen wollte, sondern auch sicherstellen konnte, dass sie an das Rektorat gelangen. Zudem hatte er auf diese Weise auch die Kontrolle darüber, ob und ggf. mit welchem Inhalt bzw. welchen Änderungen des vorformulierten Textes die von ihm angesprochenen Studierenden die Briefe unterschrieben haben und welche Studierenden sich auf der Unterschriftenliste eingetragen haben. Dies erinnert an das geschilderte Verlangen, die Evaluierungsbögen in einem offenen Umschlag an ihn zu übergeben. Hinzukommt, dass der Antragsteller die Briefe der Studierenden, die er - angeblich - vor Nachteilen bewahren wollte, dann am 16.06.2017 vor Beginn des Prüfungszeitraums vom 03.07. bis 22.07.2017 anonym eingeworfen und die betroffenen Studierenden zusätzlich telefonisch bedrängt hat, etwas zu unternehmen, um ihm als Prüfer zu behalten. Ein Grund dafür, weshalb die vier Studierenden, die die den Antragsteller unterstützenden Briefe vom 13.03.2017 und 12.04.2017 unterschrieben bzw. gefertigt haben, abgesprochene wahrheitswidrige Aussagen gegenüber der Kanzlerin gemacht haben sollten, kann der Senat nicht erkennen. Insgesamt ist nach alledem davon auszugehen, dass der Antragsteller, der bereits in wissenschaftlich unredlicher Weise das Skript eines anderen Professors verwendet und zunächst gegenüber der Hochschule wahrheitswidrig behauptet hat, dessen Genehmigung zu haben, in der Folgezeit auch Studierende bedrängt hat, für ihn einzutreten. Dass er die Initiative zu den Briefen und das telefonische Einwirken auf deren Verfasser vor Beginn der Prüfungen für das Sommersemesters 2017 jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren noch ausdrücklich geleugnet hat, ist nicht geeignet, die von der Hochschulleitung als glaubhaft erachteten Angaben der vier genannten Studierenden insoweit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Hochschule vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gekommen ist, dass neben der Verletzung der Pflicht zu wissenschaftlicher Redlichkeit der Versuch, Studierende im Rahmen der Evaluation zu beeinflussen und das Bedrängen von Studierenden, sich im Zusammenhang mit seiner Entlassung für ihn einzusetzen, gegen seine charakterliche Eignung spricht, lässt dies Beurteilungsfehler nicht erkennen. Dass jedenfalls die Zusammenschau der Verletzung der Pflicht zu wissenschaftlicher Redlichkeit und dem Aufstellen falscher Schutzbehauptungen mit dem Verhalten gegenüber den Studierenden, insbesondere dem Instrumentalisieren von Studierenden, um den Konsequenzen des eigenen dienstlichen Fehlverhaltens zu entgehen oder diese abzumildern, die Verneinung der charakterlichen Eignung für das Amt eines Professors an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (W 2) bedingt, entspricht im Übrigen auch der Überzeugung des Senats. An dieser Beurteilung vermögen schließlich auch die von ihm genannten Milderungsgründe nichts zu ändern. Insoweit beruft sich der Antragsteller im Wesentlichen darauf, dass er im Amt eines Professors Berufsanfänger gewesen sei, dass das Skript im Internet frei verfügbar gewesen sei und es, unterstelle man, er hätte tatsächlich vorsätzlich gehandelt, zumindest unklug gewesen wäre, auf Folien zurückzugreifen, deren Urheber damit auf ausgesprochen einfache Weise habe identifiziert werden können. Dies lässt nicht erkennen, dass von seinem Verhalten, insbesondere auch seinen wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Hochschulleitung und der Instrumentalisierung der Studierenden nicht auf einen Charakter geschlossen werden kann, der mit den Anforderungen an die persönliche Eignung für das Amt eines Professors an einer Hochschule für angewandte Wissenschaft nicht im Einklang steht. Entsprechendes gilt für den besonderen persönlichen Hintergrund auf den sich der Antragsteller beruft (vgl. hierzu auch c). c) Die Entlassung des Antragstellers ist schließlich nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in dem unmittelbar an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen knüpfenden Ausspruch der Entlassung eines Beamten auf Probe kein fehlerhafter Ermessensgebrauch. § 10 Satz 1 BeamtStG bestimmt ausdrücklich, dass Beamter auf Lebenszeit nur werden darf, wer sich in einer Probezeit bewährt hat. Die Beurteilung der Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 B 75.16 -, Juris). § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG räumt deshalb dem Dienstherrn bei mangelnder Bewährung eines Beamten in der Probezeit auch kein Ermessen ein, diesen gleichwohl zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen oder einen Beamten auf Probe, der sich endgültig nicht bewährt hat, wie bisher weiter zu beschäftigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - und Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, zu § 43 des schleswig-holsteinischen LBG a.F., m.w.N., jeweils Juris). § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG trägt mit dem Wort "kann" nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten dann verlängern kann, wenn er davon ausgeht, dass die Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht. Nach dem oben Dargelegten durfte die Hochschule rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die charakterliche Nichteignung des Antragstellers für das Amt eines Professors an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften endgültig feststand, weshalb seine Entlassung auszusprechen war. Es bedarf hier keiner Darlegung, ob seine Verletzung der Pflicht zu wissenschaftlicher Redlichkeit - auch über einen Zeitraum von fast zwei Jahren - als ein einmaliges, seiner Persönlichkeit im Kern nicht entsprechendes Fehlverhalten hätte behandelt werden können, wenn der Antragsteller nach Bekanntwerden seines Vorgehens dieses noch während der Probezeit als gewichtige Verletzung seiner dienstlichen Pflichten (an)erkannt und versucht hätte, den Achtungs- und Vertrauensverlust bei Studierenden und Hochschulleitung durch Einsicht des Fehlers sowie Aufarbeitung und grundlegende Änderung seines Handelns wiedergutzumachen. Denn das Verhalten des Antragstellers hat hierfür keine Ansätze erkennen lassen. Es zeichnet sich vielmehr - wie sich aus dem Dargelegten ergibt - dadurch aus, dass er Vorwürfe zurückweist, wohl wahrheitswidrige Angaben macht und sich nicht scheut, Studierende zu instrumentalisieren, um ihm in der Situation, in die er sich selbst gebracht hat, gegenüber der Hochschulleitung beizustehen. Damit fehlt es schon an Anhaltspunkten dafür, dass er - im Rahmen einer verlängerten Probezeit - gewillt und persönlichkeitsbedingt auch in der Lage dazu gewesen wäre, sein dienstliches Verhalten an der besonderen Verantwortung und den besonderen Anforderungen seines Amtes auszurichten. Ist die endgültige Nichteignung festgestellt, eröffnen die vom Antragsteller angeführte persönliche Situation und die durchaus schwerwiegenden Folgen seiner Entlassung auch unter fürsorgerechtlichen Aspekten keine andere Entscheidung. Dies verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar macht der Antragsteller insoweit geltend, dass er sich aus unkündbarer guter Position auf die Professur beworben habe und mit der Entlassung als Haushaltsvorstand nicht nur die Existenzgrundlage verliere. Mit Überschreiten des 50. Lebensjahres sei ihm die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verwehrt. Auch eine erneute Anstellung in der freien Wirtschaft sei angesichts seines Lebensalters und seiner hochspezialisierten Ausbildung so gut wie ausgeschlossen. Dieser Vortrag ist hinsichtlich der festgestellten Nichteignung jedoch ohne entscheidungserhebliche Relevanz. Auch unter Fürsorgegesichtspunkten greift er nicht durch. Mit der Regelung des § 10 BeamtStG i.V.m. § 19 LBG über die zeitliche Begrenzung der Probezeit sowie die Möglichkeiten der Verkürzung, der Anrechnung bestimmter Zeiten und der Verlängerung der Probezeit hat der Gesetzgeber die besondere Situation von Beamten auf Probe gewürdigt und deren Interessen daran, möglichst bald Klarheit über ihre berufliche Zukunft zu erhalten, berücksichtigt. Weiterhin hat er in § 28 BeamtStG besondere Regelungen für Beamte getroffen, die erst während ihrer Probezeit dienstunfähig werden. Wird aber während der Probezeit eine mangelnde Bewährung des Probebeamten - innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn - festgestellt, die nicht behebbar erscheint, so trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung, der es in der Regel entspricht, den Beamten auf Probe in diesem Fall alsbald zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 20.11.1989 - 2 B 153.89 - m.w.N., Juris). Der Dienstherr ist insoweit aus Gründen der Fürsorgepflicht lediglich gehalten, ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten herbeizuführen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10.11.2005 - 2 B 54.05 -, m.w.N., Juris). Die genannten Bestimmungen stellen auch im Hinblick auf die Interessen der Beamten auf Probe abschließende Regelungen dar. Hat der Normgeber unter Abwägung aller Belange, insbesondere der wohlverstandenen Interessen der Beamten, abstrakt-generelle Regelungen getroffen, dürfen diese aber nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 22.16 -, Juris). II. Damit ändert das Beschwerdevorbringen nichts an der bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einschätzung, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand alles dafür spricht, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers erfolglos bleiben wird. Hiervon ausgehend begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, die Interessenabwägung gehe aufgrund der schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers zugunsten der Hochschule aus. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers begründen könnten. Auch der Senat kommt ausgehend von den zugrunde gelegten Dienstpflichtverletzungen und insbesondere den drohenden Nachteilen für die Studierenden, die in den Streit um seine Entlassung hineingezogen werden, ein deutlich überwiegendes sofortiges Vollzugsinteresse. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der geringeren Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hält der Senat die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts, also den 3-fachen Betrag der monatlichen Bezüge, für angemessen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).