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Beschluss

4 S 2000/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:0909.4S2000.19.00
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Leitsätze
1. Im einaktigen Auswahlverfahren, in dem nur über die Besetzung des Dienstpostens entschieden und bei Bewährung durchbefördert wird, muss aus Transparenzgründen und wegen einer verfassungskonformen Statusamtsvergabe dieses beabsichtigte Vorgehen grundsätzlich schon in der Stellenausschreibung klargestellt werden.(Rn.9) 2. Im einaktigen Auswahlverfahren hat der Dienstherr nicht die Option der Ausblendungszusage, sodass im Verfahren des Konkurrenten-Eilrechtsschutzes wegen einer solchen Zusage der Anordnungsgrund nicht verneint werden darf.(Rn.10) 3. Wurde der Beigeladene besser beurteilt und erzielte er zudem in strukturierten Auswahlgesprächen einen klaren Vorsprung, kann der Antragsteller im Eilverfahren regelmäßig keinen Erfolg haben, wenn er nur die eigene Beurteilung als fehlerhaft angreift, ohne zumindest substantiiert zu behaupten, besser als der Beigeladene beurteilt werden zu müssen.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Juli 2019 - 3 K 1148/19 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.680,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im einaktigen Auswahlverfahren, in dem nur über die Besetzung des Dienstpostens entschieden und bei Bewährung durchbefördert wird, muss aus Transparenzgründen und wegen einer verfassungskonformen Statusamtsvergabe dieses beabsichtigte Vorgehen grundsätzlich schon in der Stellenausschreibung klargestellt werden.(Rn.9) 2. Im einaktigen Auswahlverfahren hat der Dienstherr nicht die Option der Ausblendungszusage, sodass im Verfahren des Konkurrenten-Eilrechtsschutzes wegen einer solchen Zusage der Anordnungsgrund nicht verneint werden darf.(Rn.10) 3. Wurde der Beigeladene besser beurteilt und erzielte er zudem in strukturierten Auswahlgesprächen einen klaren Vorsprung, kann der Antragsteller im Eilverfahren regelmäßig keinen Erfolg haben, wenn er nur die eigene Beurteilung als fehlerhaft angreift, ohne zumindest substantiiert zu behaupten, besser als der Beigeladene beurteilt werden zu müssen.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Juli 2019 - 3 K 1148/19 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.680,50 EUR festgesetzt. Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin kann keinen Erfolg haben. I. Im Juni 2016 schrieb der Antragsgegner zum 01.01.2017 beim Staatlichen Schulamt B. den „Dienstposten der Amtsleiterin/des Amtsleiters (Bes.Gr. A 16)“ aus. Neben ursprünglich vier anderen Bewerbern bewarb sich auch die Antragstellerin. Nachdem die Antragstellerin, die beim Staatlichen Schulamt B. beschäftigt und von Juni 2015 bis Juli 2016 an das Kultusministerium abgeordnet war, bezüglich der ihr am 25.04.2016 ausgehändigten Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum 01.12.2014 - 21.06.2015; Bewerbung um die Realschulleiterstelle E.; Arbeitsmenge 9 P., Arbeitsweise 8 P., Arbeitsgüte 9 P., Führungserfolg 9 P.; Gesamturteil 9 P.) Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben hatte, kam das Auswahlverfahren zum Stillstand. In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017 erteilte das Verwaltungsgericht den Hinweis, dass die angefochtene Beurteilung rechtswidrig sein dürfte, weil das Gesamturteil nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichend begründet sei. Mit Bescheid vom 13.11.2017 hob der Antragsgegner daraufhin die Beurteilung auf und das Gerichtsverfahren wurde wegen Erledigung eingestellt (3 K 4288/16). Auch das bezüglich der Anlassbeurteilung hinsichtlich der streitigen Schulamtsleiterstelle vom 06.02.2017 (Beurteilungszeitraum 01.04.2016 - 31.12.2016; Arbeitsmenge 9 P., Arbeitsweise 9 P., Arbeitsgüte 9 P., Führungserfolg nicht bewertet; Gesamturteil 9 P.) von der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen angestrengte Klageverfahren wurde wegen Erledigung eingestellt, nachdem der Antragsgegner die im Streit stehende Anlassbeurteilung aufgrund der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Begründung des Gesamturteils mit Schriftsatz vom 24.01.2018 aufgehoben hatte (5 K 5598/17). Über die beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobene Klage der Antragstellerin bezüglich der erneuten Anlassbeurteilung vom 04.04.2018 für die streitige Schulamtsleiterstelle (Beurteilungszeitraum 01.08.2015 - 31.12.2016; Arbeitsmenge 9 P., Arbeitsweise 9 P., Arbeitsgüte 9 P., Führungserfolg nicht bewertet; Gesamturteil 9 P.), in der das Gesamturteil nunmehr gesondert begründet wurde, ist bisher nicht entschieden (3 K 4552/18). Gegen die am 17.01.2019 ausgehändigte Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag 01.08.2018; Beurteilungszeitraum 01.08.2015 - 31.07.2018; Arbeitsmenge 9 P., Arbeitsweise 9 P., Arbeitsgüte 9 P., Führungserfolg nicht bewertet; Gesamturteil 9 P.) hat die Klägerin unter dem 18.01.2019 Widerspruch erhoben, über den ebenfalls noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin wurde 2016 zur Schulamtsdirektorin (A 15) befördert. Sie arbeitet seit 2010, unterbrochen durch die Ministeriumsabordnung 2015/16, am Staatlichen Schulamt B. als Schulaufsichtsbeamtin, derzeit laut Internetauftritt mit den Schwerpunkten „Lehrerfortbildung - Qualitätsentwicklung - Prävention“. Nebenberuflich erwarb sie u.a. in den Jahren 2014/15 einen NLP-Master (LNLPT / DVNLP / IN) sowie 2016 ein Zertifikat als Hypnotiseurin. Mit Schreiben vom 28.11.2017 setzte der Antragsgegner den Beigeladenen, der ebenfalls seit 2010 am Staatlichen Schulamt B. arbeitet, ab 2016 als stellvertretender Amtsleiter, und der seit dem krankheitsbedingten Ausfall bzw. der Zurruhesetzung des früheren Amtsleiters im Jahr 2016 dessen Geschäfte wahrnimmt, mit sofortiger Wirkung - befristet bis zum Abschluss des Besetzungsverfahrens - zum kommissarischen Schulamtsleiter ein. Auch für den Beigeladenen wurde zum Beurteilungsstichtag 01.08.2018 mit dem Beurteilungszeitraum 01.08.2015 - 31.07.2018 eine Regelbeurteilung erstellt, die ihm am 09.01.2019 ausgehändigt worden ist (Arbeitsmenge 12 P., Arbeitsweise 12 P., Arbeitsgüte 13 P., Führungserfolg 12 P.; Gesamturteil 12 P.). Der Beigeladene war ebenfalls 2016 zum Schulamtsdirektor (A 15) befördert worden. Nebenberuflich hat er u.a. von 2007 bis 2010 im Fernstudium an der Universität Kaiserslautern den Master-Studiengang Schulmanagement erfolgreich durchlaufen. Nach Abschluss der Gerichtsverfahren 3 K 4288/16 und 5 K 5598/17 setzte der Antragsgegner das Auswahlverfahren fort. Mit den verbliebenen drei Bewerbern, d.h. der Antragstellerin, dem Beigeladenen und einem dritten Bewerber, der wie der Beigeladene mit 12 Punkten gesamtbeurteilt ist, wurden am 18.01.2019 vor einem fünfköpfigen Gremium strukturierte Auswahlgespräche geführt. Laut Protokoll wurden alle drei Bewerber nacheinander gemäß folgendem Muster interviewt: Begrüßung/Vorstellung (5 Min.), Rollenspiel (10 Min. + 5 Min. Reflexion), Verwaltung und Verwaltungshandeln (10 Min.), Bildungspolitik (10 Min.), Offene Fragen/Verschiedenes (5 Min.). Auf der Grundlage zum einen der Regelbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen und einer Anlassbeurteilung des dritten Kandidaten sowie zum anderen der drei strukturierten Auswahlgespräche entschied die Auswahlkommission, dass der Beigeladene bei Gesamtwürdigung aller Faktoren der am besten geeignete Bewerber sei. Der Antragstellerin wurde dies in einer abschlägigen Konkurrentenmitteilung vom 04.02.2019 mitgeteilt. Am 12.02.2019 suchte die Antragstellerin hiergegen mittels eines Eilantrags Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Stuttgart, das das Verfahren mit Beschluss vom 20.03.2019 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwies. Nachdem der Antragsgegner von der Option einer „Ausblendungszusage“ Gebrauch gemacht, d.h. zugesichert hatte, einen von dem Beigeladenen durch seine Tätigkeit als kommissarischer Schulamtsleiter etwa erworbenen Erfahrungsvorsprung für die Dauer des gesamten Besetzungsverfahrens nicht zu berücksichtigen, lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag mit Beschluss vom 08.07.2019 ab. Aufgrund der Ausblendungszusage fehle es am Anordnungsgrund. Über einen Anordnungsanspruch wurde nicht entschieden. Gegen den am 10.07.2019 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 17.07.2019 Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsätzen vom 06.08.2019, 30.08.2019 und 04.09.2019 gegenüber dem Senat begründet. Da ein einaktiges Verfahren gegeben sei, dürfe der Anordnungsgrund nicht verneint werden. Vielmehr sei über den Anordnungsanspruch zu entscheiden, der gegeben sei, weil sowohl die Anlassbeurteilung 2018 als auch die Regelbeurteilung 2019 rechtswidrig seien. Es fehle, auch wegen inkompatibler Beurteilungssysteme, an einer rechtmäßigen und hinreichend dokumentierten Vergleichsgruppenbildung bzw. Differenzierung; insbesondere die Vergleichsgruppe „Pädagogisches Personal“ sei zu unspezifisch; ihr Führungserfolg sei rechtswidrig nicht bewertet worden; die Gesamturteile seien nicht hinreichend begründet und der signifikante Leistungsabfall sei nicht plausibel erläutert worden. Der Antragsgegner erwidert insbesondere, bei der streitigen Auswahlentscheidung sei die Regelbeurteilung 2019 verwertet worden; auch diese sei vollumfänglich rechtmäßig. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 16.07.2019 hat die Antragstellerin keinen Antrag gestellt. Damit genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach diese „einen bestimmten Antrag enthalten muss“. Da im vorliegenden Verfahren streitig ist, ob es nur um die (erneute) Besetzung eines Dienstpostens (nach Abschluss des Besetzungsverfahrens) geht oder nur oder auch um die Vergabe des Statusamtes A 16, und die Antragstellerin im ersten Rechtszug insoweit unter Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 2 GG unbestimmt beantragt hatte, den Antragsgegner zu verpflichten, „die Stelle der Amtsleiterin/des Amtsleiters beim Staatlichen Schulamt B. (A 16) für sie freizuhalten“ und zudem inhaltlich ausschließlich die eigenen Beurteilungen angreift, kann auch nicht mittels Auslegung des Prozessvorbringens hinreichend eindeutig ermittelt werden, ob die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nur die (erneute) Vergabe des Dienstpostens an den Beigeladenen oder nur oder zugleich seine Beförderung in A 16 vorläufig verhindern will. III. Die Beschwerde ist zudem unbegründet, wollte man zugunsten der Antragstellerin die wohl rechtsschutzintensivste Möglichkeit unterstellen, d.h. einen Antrag, dem Antragsgegner unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats sowohl eine erneute Vergabe des Amtsleiterdienstpostens an den Beigeladenen als auch dessen Beförderung in A 16 zu untersagen. Für einen solchen Antrag ist zwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsgrund gegeben (hierzu 1.), der Antragstellerin steht jedoch kein Anordnungsanspruch zu, weil ihre Auswahl bei einer erneuten Entscheidung nicht ernsthaft möglich erscheint (hierzu 2.). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl also ernsthaft möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. 1. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsgegner klargestellt, dass sich die Auswahlentscheidung bezüglich des ausgeschriebenen Amtsleiterdienstpostens auch auf die Vergabe des A 16-Statusamtes erstreckt, welches nach einer Bewährungszeit von regelmäßig sechs Monaten sowie bei Vorliegen der persönlichen und stellenmäßigen Voraussetzungen ohne weiteres Auswahlverfahren vergeben wird. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 13.12.2018 - 2 A 2.18 - und - 2 A 5.18 -, beide Juris), der sich der Senat anschließt, darf der Dienstherr grundsätzlich auch ein solches „einaktiges Verfahren“ wählen, d.h. die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens und die Vergabe des entsprechenden Beförderungsamtes in der Weise miteinander verknüpfen, dass er der Dienstpostenvergabe im Falle der Bewährung des ausgewählten Bewerbers ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung nachfolgen lässt. Aus Transparenzgründen und wegen einer verfassungskonformen Statusamtsvergabe muss ein dergestalt beabsichtigtes Vorgehen aber regelmäßig schon in der Stellenausschreibung klargestellt werden. Im vorliegenden Fall besteht ausnahmsweise noch hinreichende Transparenz, weil sich das beabsichtigte Verfahren zwar nicht aus der Stellenausschreibung selbst, jedoch, wie die Antragstellerin plausibel bezüglich aller 21 Schulamtsleiterstellen in Baden-Württemberg dargelegt hat, aus der dem Adressatenkreis bekannten entsprechenden behördlichen Praxis ergibt. Auch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens und der Beförderung ist gegeben, weil regelmäßig nach einer sechsmonatigen Bewährung auf dem Amtsleiterdienstposten durchbefördert wird. Im einaktigen Verfahren hat die Besetzung des Erprobungsdienstpostens offenkundig entscheidende Vorwirkung auf die spätere Verleihung des höheren Statusamts. Die Auswahl ist damit nicht mit dem Dienstposten-Maßstab des Willkürverbots gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, sondern, wie hier geschehen, statusbezogen mit dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, Juris m.w.N.; Bergmann/Paehlke-Gärtner, NVwZ 2018, 110). Da es nur eine einzige Auswahlentscheidung gibt, nach der bei Bewährung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Beförderung im Statusamt erfolgt, besteht im einaktigen Verfahren kein Raum, mit der Rechtsfigur des „Ausblendens eines Bewährungsvorsprungs“ den Anordnungsgrund zu verneinen. Dementsprechend besteht hier für den Dienstherrn auch nicht die Option, mit Hilfe einer Ausblendungszusage effektiven Eilrechtsschutz des abgelehnten Bewerbers zu verhindern. 2. Der Antragstellerin steht jedoch kein Anordnungsanspruch zu, weil ihre Auswahl bei einer erneuten Entscheidung nicht ernsthaft möglich wäre. Sie greift in der Sache ausschließlich ihre Beurteilungen an, die sich für den Senat nicht als rechtswidrig erweisen (hierzu a.), und verkennt, dass die hier eigentlich im Streit stehende Auswahlentscheidung für die Schulamtsleiterstelle zum anderen maßgeblich auf den strukturierten Auswahlgesprächen vom 18.01.2019 beruht, die sie nicht angreift und die rechtmäßig durchgeführt wurden (hierzu b.), sowie für einen Erfolg ihres Eilverfahrens erforderlich wäre, dass sie im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG für die Schulamtsleiterposition besser als der Beigeladene qualifiziert wäre, was nicht einmal ansatzweise behauptet wird oder für den Senat sonst wie ersichtlich ist (hierzu c.). a. Die von der Antragstellerin bezüglich ihrer Anlassbeurteilung 2018 und Regelbeurteilung 2019 geltend gemachten Einwände überzeugen den Senat nicht. Hierbei ist zu beachten, dass dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden können. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359; Senatsurteil vom 15.06.2016 - 4 S 126/15 -, Juris; jeweils m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen sind die beiden dienstlichen Beurteilungen von 2018 und 2019 nicht zu beanstanden. Die Gesamturteile sind auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris) hinreichend begründet. Nachvollziehbar und plausibel hergeleitet aus den Einzelbewertungen, die von der Antragstellerin im Wesentlichen nicht im Einzelnen angegriffen werden, sind Leistungen und Befähigungen bezüglich der angelegten Maßstäbe transparent am Maßstab des Statusamts gewürdigt und gewichtet. Für den Senat selbstredend nachvollziehbar ist die von der Antragstellerin in ihrer Mail vom 02.05.2016 so geäußerte tiefe Verletzung in ihrer Berufsehre, weil sie im alten Beurteilungssystem zuletzt mit der Spitzennote 8 (von 8) Punkten bewertet worden war und im neuen System nun nur mit der mittleren Note 9 (von 15) Punkten bewertet worden ist. Gerichtlich ist dies jedoch nicht mit Erfolg angreifbar, weil das neue System ausdrücklich einen neuen Beurteilungsmaßstab eingeführt hat, der für alle neuen Beurteilungen gilt (vgl. Kultusministerium-Rundschreiben vom 19.01.2017, Informationen zur Regelbeurteilung 2015), sowie die letzte 8-Punkte-Beurteilung sich auf den Beurteilungszeitraum 01.10.2012 - 30.11.2014 bezog, in dem von der Antragstellerin auch andere Aufgaben wahrgenommen wurden bzw. keine Ministeriumsabordnung mit zu bewerten war. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten so genannten „Mobbingbrief“ vom 07.06.2016 ergibt sich zudem, dass es nach Inkrafttreten des neuen Beurteilungssystems einen ernsten Arbeitsplatzkonflikt gegeben haben muss, der sich auf die seither erbrachten Leistungen ausgewirkt haben kann. Dass die Beurteiler unrichtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt haben, wird von der Antragstellerin im Übrigen selbst nicht substantiiert behauptet. Zudem ist nicht rechtswidrig, dass die Rubrik 2.4 „Führungserfolg“ unbewertet blieb, weil der Antragstellerin in den beurteilten Zeiträumen keine Mitarbeiter/innen unterstellt waren. Es ist plausibel und zur besseren Vergleichbarkeit aller Beurteilungen im Lichte von Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG sachgerecht, wenn in der Beurteilungspraxis des Antragsgegners unter dieser Rubrik nur die Personalführung im engeren Sinne gefasst und bewertet wird. Schließlich geht der Senat davon aus, dass im konkreten Einzelfall auch die Vergleichsgruppenbildung bzw. Differenzierung hinreichend wahrgenommen und dokumentiert worden ist. Denn es waren bei der Regelbeurteilung 2019, die für die hier streitige Auswahl ausgewertet wurde, lediglich neun zu beurteilende Personen vorhanden, die demselben Endbeurteiler unterstanden, weswegen deren Beurteilungen gemäß § 5 Abs. 3 BeurtVO 2014 nur „in geeigneter Weise zu differenzieren“ waren, was mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -; Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -; Beschluss vom 07.03.2017 - 2 B 25.16 -; alle Juris). Da bei den Regelbeurteilungen sechs Personen mit 9 Punkten, eine Person mit 11 Punkten und zwei Personen mit 12 Punkten gesamtbewertet wurden, ist hinreichend dokumentiert, dass die erforderliche Differenzierung zwischen den beurteilten Beamtinnen und Beamten stattgefunden hat. Dass die Antragstellerin die Vergleichsgruppe „Pädagogisches Personal“ als zu unspezifisch ansieht und von inkompatiblen Beurteilungssystemen ausgeht, führt nicht zur Rechtswidrigkeit ihrer Beurteilungen. Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Der Antragsgegner musste nach alledem auch keine nachprüfbaren Listen über die Bildung von Vergleichsgruppen vorlegen. b. Die hier im Streit stehende Auswahlentscheidung für die Schulamtsleiterstelle beruht neben den Beurteilungen maßgeblich auf den strukturierten Auswahlgesprächen vom 18.01.2019. Die Antragstellerin greift mit ihrem Eilantrag dennoch weder Modalitäten noch Ergebnisse dieser Gespräche an. Dies ist plausibel, denn sie wurden entsprechend der Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, Juris Rn. 16 f.) offenbar sowohl formell als auch materiell rechtmäßig durchgeführt. Solche Auswahlgespräche kommen - trotz der Problematik einer Momentaufnahme - insbesondere dann in Betracht, wenn, wie hier jedenfalls bezüglich des Beigeladenen und des weiteren Bewerbers, anhand der aktuellen Beurteilungen ein Qualifikationsgleichstand angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.08.2015 - 4 S 1016/14 - und 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, beide Juris). Der Antragsgegner hat bei Durchführung der Gespräche auch hinreichend den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt (hierzu Senatsbeschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, Juris). Alle drei Bewerber hatten ohne jede Form der Bevorzugung oder Benachteiligung tatsächlich die gleiche Chance, bei der zulässig besetzten kompetenten Auswahlkommission ihre fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Die Befragung erfolgte zu gleichen oder vergleichbaren Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen und es bestand die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Insbesondere wurden auch nicht ohne Notwendigkeit gezielt Themen ausgewählt, mit denen einzelne Bewerber in besonderem Umfang vorbefasst waren. Auch für die Bewerber erkennbar wurden die Gespräche nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben geführt und bewertet sowie die Ergebnisse hinreichend dokumentiert. Als Ergebnis der Gespräche wurde der Beigeladene nachvollziehbar erheblich besser beurteilt als die Antragstellerin, die etwa das Rollenspiel nicht vergleichbar gut meisterte und bei der Frage nach der Motivation zunächst eine vorbereitete Folien/Karteikarten-Eigenvorstellung präsentierte, ohne wahrzunehmen, dass dies nicht gefordert und angezeigt war. c) Vor diesem Hintergrund erscheint es für den Senat ausgeschlossen, dass die Antragstellerin im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG für die Schulamtsleiterposition besser als der Beigeladene qualifiziert sein könnte. Ihre Auswahl wäre auch bei einer erneuten Entscheidung nicht ernsthaft möglich. Selbst wenn die Rügen hinsichtlich der Beurteilungen 2018 und 2019 durchgreifen könnten, sind doch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass die Antragstellerin in den Beurteilungszeiträumen statt mit 9 Punkten ebenso wie der Beigeladene mit 12 Punkten oder gar besser gesamtbewertet werden müsste. Und selbst wenn eine 12-Punkte-Bewertung, d.h. ein beurteilungsmäßiger Gleichstand unterstellt würde, bliebe der Fakt, dass der Beigeladene im strukturierten Auswahlgespräch erheblich besser abgeschnitten hat, sodass selbst dann in einer Gesamtwürdigung ein Bewerbungserfolg der Antragstellerin ausgeschlossen wäre. Wurde der Beigeladene besser beurteilt und erzielte er zudem in strukturierten Auswahlgesprächen einen klaren Vorsprung, kann ein Antragsteller im Eilverfahren regelmäßig keinen Erfolg haben, wenn er nur die eigene Beurteilung als fehlerhaft angreift, ohne zumindest substantiiert zu behaupten, besser als der Beigeladene beurteilt werden zu müssen. 3. Eilantrag und Beschwerde können hier mithin unter keinem Gesichtspunkt erfolgreich sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er kann daher keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO) und hat auch keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, § 47 Abs. 1 und 2, § 40 GKG (6 ruhegehaltsfähige Monatsgehälter A 16, Stand 01.01.2019/Stufe 6 ). Da das Eilverfahren hier die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, ist eine Halbierung des Streitwerts nicht angezeigt (Senatsbeschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, VBlBW 2019, 331). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).