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Beschluss

4 S 3694/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2020:1211.4S3694.20.00
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Leitsätze
1. Den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 kommt zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu.(Rn.3) 2. Für Klagen, die eine Verlängerung der Probezeit zum Gegenstand haben, setzt der Senat den Streitwert deshalb entsprechend der Empfehlung in Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG (juris: GKG 2004) fest (Aufgabe der früheren Rspr., zuletzt Beschluss vom 21.01.2016 - 4 S 1082/14 -). § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) findet keine Anwendung (a.A. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 KSt 2.17 -). (Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2020 - 13 K 4513/19 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 8.792,40 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 kommt zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu.(Rn.3) 2. Für Klagen, die eine Verlängerung der Probezeit zum Gegenstand haben, setzt der Senat den Streitwert deshalb entsprechend der Empfehlung in Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG (juris: GKG 2004) fest (Aufgabe der früheren Rspr., zuletzt Beschluss vom 21.01.2016 - 4 S 1082/14 -). § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) findet keine Anwendung (a.A. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 KSt 2.17 -). (Rn.3) Auf die Beschwerde der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2020 - 13 K 4513/19 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 8.792,40 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig. Über sie hat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Senat zu entscheiden. In dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang ist die Streitwertbeschwerde auch begründet. Zwar spricht einiges für die Auffassung der Kammer, die im Anschluss an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 - 2 KSt 2.17 - den Streitwert für die Klage, die zuletzt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Probezeit gerichtet war, gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt hat (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2020 - 6 A 1229/18 -, Juris Rn. 21 f. unter ausdrücklicher Ablehnung des Streitwertkatalogs). Insbesondere trifft die Ansicht der Klägerin nicht zu, der Streitwertkatalog sei verbindlich (vgl. nur dessen Nr. 3: „Mit dem Katalog werden - soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird - Empfehlungen ausgesprochen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwertes bzw. des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit [§ 33 Abs. 1 RVG] aus eigenem Ermessen folgt oder nicht.“); gleiches gilt für ihre Annahme, das Bundesverwaltungsgericht oder die Oberverwaltungsgerichte wendeten ihn strikt an. Insbesondere hat auch der Senat (in früherer Besetzung) den Streitwertkatalog im Zusammenhang mit einer Verlängerung der Probezeit bislang zumindest wiederholt nicht angewendet oder zur Begründung seiner Entscheidungen herangezogen. Den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 kommt jedoch zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 - 9 KSt 2.15 (9 A 8.14) -, Juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.2016 - 8 S 1149/16 -, Juris Rn. 4), weswegen sich der Senat grundsätzlich an ihnen orientiert. Für Klagen gegen eine Verlängerung der Probezeit empfiehlt der Streitwertkatalog in Nr. 10.2 die Festsetzung des Streitwerts nach (damals) § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. den Sätzen 1-3 GKG und damit die Hälfte des in Nr. 10.1 für den großen Gesamtstatus vorgesehenen Streitwerts. Der Senat hat bislang die im Streitwertkatalog empfohlene Halbierung nach (nunmehr) § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG nicht vorgenommen. Dass in ständiger Rechtsprechung nur die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge als Streitwert festgesetzt wurde (vgl. den Streitwertbeschluss vom 21.01.2016 - 4 S 1082/14 -, Juris Rn. 89 [Annex zum Urteil] m.w.N.), ergab sich bereits aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, weil Gegenstand des Verfahrens kein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit war (eine zwischenzeitliche erfolgte Beendigung der Probezeit ändert daran nichts; allenfalls könnte sich daraus eine geringere Bedeutung der Sache ergeben). Um den vom Streitwertkatalog verfolgten Zielen Rechnung zu tragen, setzt der Senat den Streitwert daher gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG auf 8.792,40 EUR (3 x 2.930,80 EUR) fest. Maßgeblich sind die Bezüge im laufenden Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 6 Satz 2, § 40 GKG; vgl. zum Zusammenhang der Vorschriften OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2014 - 6 B 1381/13 -, Juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf BT-Drs. 17/11471, S. 246). Im Übrigen, d.h. soweit die Klägerin die Festsetzung des sechsfachen Monatsbetrags ihrer Bezüge, noch dazu bezogen auf ihr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung innegehabtes Amt begehrt, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.