Urteil
4 S 971/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0515.4S971.24.00
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Leitsätze
Der Anwendungsbereich von § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG (juris: BBG 2009), der an einen fortbestehenden Besoldungsanspruch des Beamten anknüpft, ist nicht eröffnet, wenn der Dienstherr die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzung angeordnet hat, da dem Beamten dann Versorgungsbezüge gezahlt werden.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. September 2023 - 5 K 1559/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anwendungsbereich von § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG (juris: BBG 2009), der an einen fortbestehenden Besoldungsanspruch des Beamten anknüpft, ist nicht eröffnet, wenn der Dienstherr die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzung angeordnet hat, da dem Beamten dann Versorgungsbezüge gezahlt werden.(Rn.37) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. September 2023 - 5 K 1559/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Übermittlung des Urteilstenors an die Geschäftsstelle (vgl. § 116 Abs. 2, § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO) eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 15.05.2025 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Ermessen ("kann") des Gerichts (vgl. nur Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 104 Rn. 16 m.w.N.). Das rein rechtliche Vorbringen im Schriftsatz vom 15.05.2025 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, juris) betrifft die Wirkungen einer bestandskräftigen Zurruhesetzung hinsichtlich Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Zurruhesetzung. Dass der Kläger im vorliegenden Fall noch nicht bestandskräftig zur Ruhe gesetzt war, ist unstreitig. Hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Frage, welche Auswirkung die Anordnung des Sofortvollzugs für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG hat, lässt sich der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der zitierten Kommentarstelle und den weiteren Ausführungen nichts entnehmen. Mangels Entscheidungsrelevanz (dazu auch noch zugleich) ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten. II. Die Berufung ist infolge ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). III. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Rückforderungsbescheids der Bundesanstalt vom 04.02.2019 und ihres Widerspruchsbescheids vom 12.03.2019, da diese rechtmäßig sind und ihn nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2020 - 2 C 7.19 -, juris, Rn. 8 für die Rückforderung von Dienstbezügen), hier im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 12.03.2019. 1. Der Rückforderungsbescheid ist formell rechtmäßig. 1.1. Mit der Bundesanstalt hat die Behörde gehandelt, die im maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 9 Satz 1 BAPostG, §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG in der Fassung vom 01.01.2016 für die Versorgung und damit auch für die Rückforderung von Versorgungsbezügen von vormals der Telekom zugeordneten Bundesbeamten zuständig war (und weiterhin ist). 1.2. Zwar hat die Bundesanstalt den Rückforderungsbescheid entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG ohne vorherige Anhörung des Klägers erlassen. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von einer Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG lagen nicht vor. Der Anhörungsmangel wurde allerdings im Widerspruchsverfahren geheilt. Eine Verletzung von § 28 Abs. 1 VwVfG ist heilbar, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Erforderlich ist insoweit, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. m.w.N.: Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: November 2024, § 45 VwVfG Rn. 92). Ausgehend hiervon ist vorliegend von einer Heilung des Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren auszugehen. Die zur Begründung des Widerspruchs vorgebrachten Einwände des Klägers gegen die Rückforderung wurden im Rahmen des Widerspruchsbescheids durch die Bundesanstalt zur Kenntnis genommen und gewürdigt. 2. Die materielle Rechtmäßigkeit der Rückforderung liegt ebenfalls vor. 2.1. Die Bundesanstalt hat mit § 52 Abs. 2 BeamtVG die richtige Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Rückforderung herangezogen. Gemäß Satz 1 der Vorschrift richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei den dem Kläger im Zeitraum von November 2014 bis März 2018 aus der Postbeamtenversorgungskasse gezahlten Bezügen handelt es sich um zuviel gezahlte Versorgungsbezüge. Versorgungsbezüge sind zuviel gezahlt im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wenn die Zahlungen nicht von den Festsetzungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids gedeckt sind. Während die Dienstbezüge der aktiven Beamten unmittelbar aufgrund Gesetzes gezahlt werden, werden die Ansprüche der Ruhestandsbeamten und anderer Versorgungsempfänger auf Zahlung der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid begründet. Nach dem durch § 49 Abs. 1 BeamtVG vorgegebenen Regelungsgehalt ist dieser Bescheid die gesetzlich vorgeschriebene, rechtsverbindliche Mitteilung über die Höhe der Versorgungsbezüge. Er regelt die Versorgungsbezüge in ihrer Gesamtheit (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13.11 -, juris, Rn. 12 m.w.N.). Der Dienstherr kann festgesetzte Versorgungsbezüge erst dann als zuviel gezahlt zurückfordern, wenn und soweit er den Versorgungsfestsetzungsbescheid mit Wirkung für den Zeitraum der Zahlungen aufgehoben hat. § 52 Abs. 2 BeamtVG stellt keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung dar, sondern setzt sie voraus (BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Eine Überzahlung im Sinne von § 52 Abs. 2 BeamtVG liegt auch vor, wenn Bezüge ohne Versorgungsfestsetzungsbescheid im Widerspruch zum geltenden Recht bezahlt worden sind, etwa wenn Versorgungsbezüge unter Vorbehalt als Abschlag gezahlt wurden und der Anspruch nicht oder nicht in der Höhe besteht (vgl. Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand April 2014, § 52 BeamtVG Rn. 76). Unter "Dienst- und Versorgungsbezügen" im Sinne der beamtenrechtlichen Rückforderungsvorschriften sind gerade auch Abschlagszahlungen zu verstehen. Abschlagszahlungen beruhen nicht auf einer förmlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Festsetzung, sondern auf einer verwaltungsinternen Zahlungsanweisung. Schon aus dem Begriff und dem Wesen einer Abschlagszahlung ergibt sich, dass die Bezüge, auch für die zurückliegende Zeit, erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden sollen. Es bedarf hier also auch keiner Rücknahme eines Festsetzungsbescheids bei der späteren Festsetzung der Bezüge, da ein solcher gar nicht existiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1960 - VI C 65.57 -, juris, Rn. 19). Ausgehend von diesem rechtlichen Rahmen sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG vorliegend erfüllt. Ein Versorgungsfestsetzungsbescheid wurde im Fall des Klägers – wohl vor dem Hintergrund, dass seine Zurruhesetzung nie Bestandskraft erlangt hat – nicht erlassen. Vielmehr stellten die aus der Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Zahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum von November 2014 bis März 2018 Abschlagszahlungen auf die Versorgungsbezüge des Klägers dar. Infolge der rückwirkenden Aufhebung der Zurruhesetzung – das Anfechtungsurteil wirkt auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses zurück (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 113 VwGO Rn. 79) – sind auch die Abschlagszahlungen zu Unrecht gezahlt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, welche ausgehend von den dargelegten Zulassungsgründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) auch dem Zulassungsbeschluss des Senats zugrunde lag, wonach es sich bei den im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Bezügen um aktive, gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG auf das Ruhegehalt abgesenkte Dienstbezüge gehandelt habe, erweist sich – angesichts der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzung des Klägers mit Bescheid vom 05.11.2014 – als unzutreffend. Gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 BBG beginnt der Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Greift ein Beamter seine Zurruhesetzungsverfügung fristgerecht an, kommt Widerspruch bzw. Anfechtungsklage – sofern der Dienstherr nicht die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzung angeordnet hat – aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beamte hat in einem solchen Fall weiterhin Anspruch auf aktive Dienstbezüge (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG), von denen aber gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG die Besoldung einbehalten wird, die das Ruhegehalt übersteigt. Der materiell-rechtliche Besoldungsanspruch des Beamten wird durch § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG kraft Gesetzes vorläufig eingeschränkt, ohne dass es eines den Einbehalt konkret umsetzenden Verwaltungsakts bedarf (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand April 2022, § 47 BBG Rn. 74). Durch den vorläufigen Einbehalt soll im Interesse des Beamten und seiner Familie ein Rückforderungsrisiko vermieden werden für den Fall, dass die Rechtsbehelfe des Beamten gegen die Zurruhesetzung ohne Erfolg bleiben (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 53). Zusätzlich wird verhindert, dass die Zurruhesetzung nur deshalb angefochten wird, um möglich lange die höhere Aktivbesoldung zu erhalten. Vielmehr soll dem Beamten nur die Höhe gewährt werden, die ihm zweifelsfrei zustehen würde, wenn die Zurruhesetzung Bestand hätte (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., Rn 75). Für den Fall, dass ein Beamter seine Zurruhesetzung im Widerspruchs- oder Klageverfahren mit Erfolg angreift, ist im Anwendungsbereich von § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG – obschon dies anders als in einer früheren Fassung der Bundesregelung sowie der aktuellen Landesregelung (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 LBG) nicht ausdrücklich normiert ist – ebenfalls keine Rückforderung, sondern eine Nachzahlung der einbehaltenen Beträge seitens des Dienstherrn vorgesehen (vgl. Hebeler in Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 47 Rn. 9; Heid in BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, Stand: 01.10.2023, § 47 BBG Rn. 21). Allerdings betrifft die Regelung über die Einbehaltung eines Teils der Besoldung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur die Fälle, in denen wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder eines Rechtsmittels noch ein Anspruch auf Besoldung besteht (vgl. zur Einbehaltungsregelung in § 44 Abs. 2 Satz 4 BBG a.F.: BT-Drs. 14/4659, S. 53). Auch in der Rechtsprechung des Senats wird für das Eingreifen der Einbehaltungsregelung darauf abgestellt, ob der Dienstherr es unterlässt, die sofortige Vollziehung einer Zurruhesetzung anzuordnen, und damit gemäß § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch (bzw. Anfechtungsklage) aufschiebende Wirkung zukommt mit der Folge, dass der Ruhestand nicht beginnt und der Beamte daher kein Ruhegehalt bekommt, sondern sein Anspruch auf Besoldung bestehen bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 08.02.2007 - 4 S 45/07 -, juris, Rn. 4). Vorliegend hat die Telekom – was im bisherigen Gang des Rückforderungsverfahrens offenbar übersehen wurde – nach Bescheiderlass unter dem 05.11.2014 die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzung angeordnet. Das hiergegen gerichtete einstweilige Rechtsschutzverfahren blieb vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 31.03.2015 - 5 K 207/15 -) und vor dem Senat (vgl. Beschluss vom 07.07.2015 - 4 S 853/15 -) erfolglos. Damit entfiel in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zurruhesetzung. In der Folge ist der Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt mit Wirkung zum November 2014 entstanden (§ 47 Abs. 4 Satz 1 BBG, § 4 Abs. 2 BeamtVG). Einen Anspruch auf Besoldung hatte er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr. Der Anwendungsbereich von § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG, der an einen (fortbestehenden) Besoldungsanspruch anknüpft, ist damit von Vorneherein nicht eröffnet. Auf die zwischen den Beteiligten diskutierten Fragestellungen zu den Auswirkungen einer fehlerhaften Bezeichnung von aktiven, abgesenkten Bezügen als Versorgungsbezüge (vgl. u.a. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 02.02.2022 - 2 LB 387/21 -, juris, Ls. 1 und Rn. 33 ff.), des Umstands der Zahlung der Bezüge aus der Postbeamtenversorgungskasse sowie der Zuständigkeitsverteilung zwischen Postnachfolgeunternehmen und Bundesanstalt mit Blick auf aktive und zur Ruhe gesetzte Beamte kommt es mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG nicht an. Auch die Ausführungen zur Zurruhesetzung als statusverändernder Maßnahme und den Folgen ihrer Bestandskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, juris) sind insoweit nicht entscheidungserheblich. Es geht nicht um eine Abänderung einer bestandskräftigen Versetzung in den Ruhestand seitens der Behörde, sondern darum, dass diese ausnahmsweise sofort vollziehbar war. Hinsichtlich der hier relevanten Frage, ob § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG greift oder nicht, gereicht dem Kläger auch nicht zum Nachteil, dass er als Bundesbeamter einem Postnachfolgeunternehmen zugeordnet war und dieses – seit 01.01.2016 – nur noch für aktive Beamte zuständig ist, während die Zuständigkeit für Ruhestandsbeamte auf die Bundesanstalt übergegangen ist (vgl. § 15 Abs. 1 BAPostG in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung). Ebenso wenig besteht in der vorliegenden Konstellation eine nachteilige Auswirkung des Vorliegens zweier verschiedener Kassen, einerseits für die Auszahlung aktiver Besoldung – insoweit trägt das Postnachfolgeunternehmen die Kosten (vgl. § 2 Abs. 3 PostPersRG) – und andererseits für Versorgungsleistungen – diese sind aus der zur Bundesanstalt gehörenden Postbeamtenversorgungskasse zu zahlen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Anders als vom Kläger mit Schriftsatz vom 13.05.2025 angedeutet besteht – ohne dass es hier darauf ankäme – zwischen Versorgungsleistungen (als Oberbegriff) und dem hierunter fallenden Ruhegehalt (vgl. § 2 Nr. 1 BeamtVG) keine Unterscheidung. Für die fehlende Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG ist vielmehr alleine relevant, dass die Telekom den Sofortvollzug der Zurruhesetzung angeordnet hat. Diese Anordnung war – wie das Verwaltungsgericht und der Senat entschieden haben – rechtmäßig. Der Kläger hatte infolge der Anordnung des Sofortvollzugs keinen Anspruch mehr auf (abgesenkte) Besoldung, sondern auf Versorgungsleistungen. Infolge der Anordnung des Sofortvollzugs sind ihm im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst zu Recht Abschläge auf seine Versorgungsbezüge aus der Postbeamtenversorgungskasse zugeflossen. Dass der Umstand der Anordnung des Sofortvollzugs offenbar bis zuletzt bei der Bundesanstalt nicht bekannt war und diese vielmehr annahm, fehlerhafterweise Versorgungsbezüge geleistet zu haben, obschon dem Kläger durch die Telekom aktive, abgesenkte Bezüge zu leisten gewesen wären, ändert die sich aus dem Gesetz ergebende Rechtslage nicht. Mit der rückwirkenden Aufhebung der Zurruhesetzung als rechtswidrig ist der Rechtsgrund für die Zahlung von Abschlägen auf die Versorgungsbezüge ebenfalls rückwirkend weggefallen, so dass es sich tatbestandlich um zuviel gezahlte Versorgungsbezüge im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG handelt. Eine der Rückforderung entgegenstehende Vorschrift wie die des § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG für Fallkonstellationen, in denen ein Beamter seine für sofort vollziehbar erklärte Zurruhesetzung mit Erfolg anficht, existiert nicht. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten liegt damit dem Grunde nach vor. 2.2. Der Kläger kann sich nicht auf den Einwand der Entreicherung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) berufen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob bei dem Kläger – wofür grundsätzlich er darlegungs- und beweisbelastet ist – eine Entreicherung hinsichtlich der Abschlagszahlungen auf Versorgungsbezüge eingetreten ist oder – wie das Verwaltungsgericht annimmt – eine solche mit Blick auf die durch die Telekom geleistete Nachzahlung der aktiven Bezüge, die die Rückforderung geringfügig übersteigt, nicht gegeben ist. Denn dem Kläger ist der Entreicherungseinwand verwehrt, da er gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB findet die verschärfte Haftung Anwendung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. Diese Vorschrift ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts beiderseits der Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiss oder der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wird, der Empfänger also von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnen musste. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kommt § 820 Abs. 1 BGB allerdings auch zur Anwendung, wenn der Leistende unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass der Empfänger dem widersprochen hätte. Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 BGB im Beamtenrecht auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen angewendet. Das betrifft nicht nur gewillkürte ("administrative", d.h. im Einzelfall von der Behörde verfügte), sondern auch gesetzesimmanente Vorbehalte. Abschlagszahlungen stehen als noch nicht endgültig festgesetzte Zahlungen unter Rückforderungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1960, a.a.O.; sowie zum Ganzen m.w.N. Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 2082/15 -, juris, Rn. 41, 43). Dem Kläger war mit Bescheid der Telekom vom 28.10.2014 mitgeteilt worden, dass Zahlungen fortan Abschläge auf seine Versorgungsbezüge darstellten. Er wusste damit um den vorläufigen Charakter der Zahlungen. Dies ergibt sich zusätzlich aus dem Umstand, dass er gegen seine für sofort vollziehbar erklärte Zurruhesetzung ein Widerspruchs- und Klageverfahren führte mit dem Ziel der rückwirkenden Aufhebung der Zurruhesetzung. Auch vor diesem Hintergrund musste dem Beamten die Vorläufigkeit der Zahlung von Versorgungsleistungen bewusst sein. 2.3. Die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung zugunsten einer vollständigen Rückforderung ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 22.03.1997 - 5 C 5.16 -, juris, Rn. 27). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Dabei ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. zum Ganzen m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 - 2 C 24.17 -, juris, Rn. 18 ff.). Ausgehend von diesem rechtlichen Rahmen ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, von der Rückforderung vorliegend weder ganz noch teilweise abzusehen. Angesichts der an den Kläger erfolgten Nachzahlung der aktiven Dienstbezüge durch die Telekom stand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht zu besorgen, dass er durch die Rückforderung in wirtschaftliche Schwierigkeiten mit nennenswerten Auswirkungen auf seine Lebensumstände geraten würde. Zwar war nicht ausreichend, dass die Beklagte – nahezu unvermeidbar wegen der unzulässig unterbliebenen Anhörung – den Kläger im Ausgangsbescheid lediglich auf die Möglichkeit der Einräumung von Ratenzahlungen hinwies. Die Festlegungen sind im Bescheid selbst zu treffen; eine bloße Bereitschaft, dem Beamten später entgegen zu kommen und etwa Ratenzahlung zu vereinbaren, genügt nicht. Denn die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2013 - 2 C 52.11 -, juris, Rn. 28). Da der Kläger aber bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keinen entsprechenden Bedarf geltend gemacht hat und der Beklagten der Anspruch auf Besoldungsnachzahlung bekannt gewesen sein musste, konnte hier von der Einräumung einer Ratenzahlung abgesehen werden. Schließlich liegt auch kein überwiegendes behördliches Mitverschulden an der Überzahlung vor. Vielmehr hat die Bundesanstalt nach den obigen Ausführungen dem Kläger während der Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zurruhesetzung zunächst zu Recht Abschlagszahlungen auf seine Versorgungsbezüge gezahlt. Erst durch die nachträgliche Aufhebung der Zurruhesetzung entfiel – rückwirkend – der Rechtsgrund für die Abschlagszahlungen. Eine andere Einschätzung ist auch dann nicht geboten, wenn man hinsichtlich des behördlichen Mitverschuldens nicht nur auf die Überzahlung selbst abstellen, sondern auch die hier den Rückforderungsanspruch auslösende Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung zumindest mit in den Blick nehmen würde. Für die Fragestellung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war, ist grundsätzlich allein auf das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten abzustellen (hierzu sowie zur Zurechnung des (Mit-) Verschuldens einer anderen Behörde: OVG B.-Bdg., Urteil vom 19.04.2017 - OVG 4 B 15.15 -, juris, Rn. 52 f). Die Bundesanstalt hat die von der Telekom verfügte Zurruhesetzung, welche sich im Klageverfahren als rechtswidrig erwiesen hat, vor ihrem Ergehen unter Vorlage der Akten auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft (vgl. § 1 Abs. 6 PostPersRG in der vom 12.02.2009 bis 05.06.2015 geltenden Fassung) und für rechtmäßig befunden. Der Umstand, dass sowohl die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts als auch der Senat die Zurruhesetzung bei summarischer Prüfung im Eil- bzw. Beschwerdeverfahren als voraussichtlich rechtmäßig erachtet haben (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31.03.2015 - 5 K 207/15 - und Senatsbeschluss vom 07.07.2015 - 4 S 853/15 -), spricht gegen ein hier im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ins Gewicht fallendes Verschulden der Beklagten. Entgegen der in der Senatsverhandlung geäußerten Auffassung des Klägers lag insbesondere gerade auch keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung vor. Eine solche lässt sich dem aufhebenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom 02.10.2018 (5 K 2925/15) nicht entnehmen, das die Rechtswidrigkeit nicht etwa auf eine grundsätzlich fehlerhafte Einschätzung der Dienstunfähigkeit des Klägers, sondern auf Fehler bei der gründlichen und ernsthaften Suche nach einer anderweitigen Verwendung gestützt hat, welche bereits durch die besonderen Anforderungen an einen leidensgerechten Dienstposten sowie den deutlich eingeschränkten räumlichen Radius erheblich begrenzt war. Vor diesem Hintergrund ist auch unter Würdigung der Gesamtumstände im vorliegenden Fall ein entscheidungserhebliches Mitverschulden des Dienstherrn an der Überzahlung, das im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre, nicht festzustellen. Auch einen etwaigen Steuerschaden des Klägers musste die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war die Beklagte in diesem Zeitpunkt nicht gehalten, die Rückforderungssumme insgesamt um die Differenz zwischen den überzahlten Brutto- und Nettobezügen zu kürzen. Dies bleibt vielmehr einer späteren Änderung des Rückforderungsbescheides – nach einem etwaigen Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG – überlassen, weil die Entscheidung, ob der – vorrangige – steuerrechtliche Ausgleich für die bereits versteuerten Überzahlungen gelingt, erst in der Zukunft getroffen werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 08.01.1998 - 2 C 21.97 -, juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 25.01.2001 - 2 A 7.99 -, juris, Rn. 15). Auch hier war es nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats so, dass sich der zunächst deutlich höher bezifferte Steuerschaden über die Folgejahre hinweg erheblich reduziert hat von prognostizierten ca. 45.000 EUR auf ca. 3.000 EUR. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids im März 2019 stand die spätere konkrete Höhe des verbleibenden Steuerschadens noch nicht fest. Sonstige besondere Umstände, die Anlass gegeben hätten, von einer Rückzahlung zunächst oder endgültig teilweise oder vollständig abzusehen, waren im maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht ersichtlich. 3. Eine Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen des Klägers gegen die Beklagte kommt nicht in Betracht. Grundsätzlich sind die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB über die Aufrechnung im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.02.1987 - 3 C 22.86 -, juris, Rn. 30 f. m.w.N.; Dennhardt in BeckOK BGB, Hau/Poseck, Stand: 01.02.2025, § 395 BGB Rn. 1 m.w.N.). Die Gegenforderung muss dabei fällig und von Rechts wegen verlangt werden können, während nicht klagbare Forderungen nicht aufrechenbar sind (vgl. Dennhardt in BeckOK BGBG, a.a.O., Rn. 28 f. m.w.N.). Soweit der Kläger einen beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn geltend macht, ist bereits fraglich, ob mit Blick auf das Erfordernis eines durchgeführten Vorverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, juris, Rn. 37 f.) eine fällige, durchsetzbare Gegenforderung vorliegt. Soweit der Kläger Amtshaftungsansprüche geltend macht (Art. 34 GG, § 839 BGB), für die die ordentlichen Gerichte zuständig sind, handelt es sich um eine rechtswegfremde Forderung, mit der nur aufgerechnet werden kann, wenn sie bestands- oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 31.03.1993 - 7 B 5.93 -, juris, Rn. 3), was vorliegend nicht der Fall ist. Letztlich kann das Voranstehende ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob überhaupt eine wirksame Aufrechnungserklärung des Klägers vorliegt. Denn jedenfalls fehlt es an der notwendigen Kassenidentität hinsichtlich Forderung und Gegenforderung. Gemäß § 395 BGB ist gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. In der Sache wird damit das Erfordernis der Gegenseitigkeit verschärft. Kasse im vorgenannten Sinne ist jede Amtsstelle der in dieser Vorschrift genannten begünstigten Körperschaften, die für öffentliche Zwecke bestimmte Geldbestände selbständig verwaltet, insbesondere die zufließenden Einnahmen entgegennimmt, die nach dem Zweck der Geldbestände daraus zu bestreitenden Ausgaben bewirkt und über die Einnahmen und Ausgaben amtliche Bücher führt (vgl. zum Ganzen m.w.N. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.06.2017 - 2 S 1750/15 -, juris, Rn. 66 f.; Dennhardt in BeckOK BGB, a.a.O., § 395 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger macht im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit seiner Zurruhesetzung gegen den Bund als seinen Dienstherrn Schadenersatzansprüche geltend, für deren Begleichung die Telekom, die die Zurruhesetzung im Rahmen ihrer damaligen Zuständigkeit verfügt hat, zahlungs- und kostentragungspflichtig wäre (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG). Eine Kassenidentität bezüglich der hier streitgegenständlichen Rückforderung von Abschlagszahlungen auf Versorgungsbezüge, welche aus der zur Bundesanstalt gehörenden Postbeamtenversorgungskasse geleistet wurden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), besteht nicht. IV. Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 BRRG gegeben ist. Beschluss vom 15. Mai 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 81.928,01 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt damit der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Bezügerückforderung. Der 1964 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im statusrechtlichen Amt eines Fernmeldebetriebsinspektors (Besoldungsgruppe A9) und als solcher der Deutschen Telekom AG (nachfolgend: Telekom) zugeordnet. Er wurde mit Bescheid der Telekom vom 28.10.2014 wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Oktober 2014 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass der Kläger über seine gesetzlichen Versorgungsbezüge einen gesonderten Bescheid erhalte und bis zur endgütigen Festsetzung der Versorgungsbezüge alle Bezügezahlungen Abschläge auf die Versorgungsbezüge darstellten. Die geleisteten Zahlungen könnten höher sein als die tatsächlich zustehenden Versorgungsbezüge, so dass ggf. mit einer Rückforderung überzahlter Beträge zu rechnen sei. Unter dem 05.11.2014 ordnete die Telekom die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzung des Klägers an. Seinen hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 31.03.2015 - 5 K 207/15 - ab. Die Beschwerde des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 07.07.2015 - 4 S 853/15 - zurück. Er führte zur Begründung unter anderem aus, dass sich die Zurruhesetzungsverfügung der Telekom auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde und damit auch ein öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung bestehe. Der Kläger legte gegen die Zurruhesetzung Widerspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung Klage. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.10.2018 - 5 K 2925/15 - wurde die Zurruhesetzungsverfügung vom 28.10.2014 aufgehoben. Bereits zum 01.04.2018 wurde der Kläger reaktiviert. Mit – ohne vorherige Anhörung ergangenem – Bescheid vom 04.02.2019 forderte die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (nachfolgend: Bundesanstalt) vom Kläger Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 81.928,01 EUR zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei in dem Zurruhesetzungsbescheid darauf hingewiesen worden, dass die Zahlungen, die bis zur endgültigen Festsetzung der Versorgungsbezüge geleistet würden, Abschläge darstellten und er ggf. mit Rückforderungen rechnen müsse. Aufgrund der Aufhebung der Zurruhesetzung ergebe sich nunmehr die Rückforderung. Den überzahlten Betrag solle der Kläger nach Erhalt der Nachzahlung seitens der Telekom, spätestens bis 04.04.2019, überweisen. Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge regele sich nach § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB. Auf eine Entreicherung könne sich der Kläger aufgrund der Vorbehaltszahlungen nicht berufen. Auch im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung könne auf die Rückforderung nicht verzichtet werden, da das Interesse des Dienstherrn an der Rückzahlung überwiege. Eine Ratenzahlungsmöglichkeit könne bei Bedarf eingerichtet werden. Gegen den Rückforderungsbescheid erhob der Kläger am 07.02.2019 Widerspruch. Er machte im Wesentlichen geltend, es bestehe jedenfalls kein Anspruch gegen ihn, solange nicht der rechtswidrige Zurruhesetzungsbescheid aufgehoben und eine Nachzahlung seiner Bezüge seitens der Telekom erfolgt sei. Mit der Auszahlung der regulären Bezüge für den Monat März 2019 erfolgte eine Nachzahlung der aktiven Dienstbezüge für den Zeitraum der Zurruhesetzung durch die Telekom. Unter dem 04.03.2019 teilte der Kläger der Telekom mit, dass aus der Nachzahlung, welche 144.985,52 EUR betrage, progressionsbedingt eine wesentlich erhöhte Lohnsteuer, ein erhöhter Solidaritätszuschlag und die erhöhte Kirchensteuer entstanden seien. Der Nettobetrag dieser Einmalzahlung betrage somit 82.067,93 EUR. Diese Abzüge habe die Beklagte zu verantworten. Bei der monatlichen Abrechnung der "normalen" Bezüge hätte er für die Zeit der rechtswidrigen Zurruhesetzung eine Nettoauszahlung von 128.875,96 EUR erhalten. Es bleibe somit ein Schaden von 44.796,43 EUR als Differenz der Nettoauszahlung übrig, den er hiermit geltend mache. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt vom 12.03.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, dass sowohl aktive Bezüge von der Telekom gezahlt als auch Versorgungsbezüge durch die Bundesanstalt angewiesen worden seien. Es liege eine klassische Doppelzahlung vor. Es bestehe gegenüber der Bundesanstalt kein Zurückbehaltungsrecht. Behauptete Schadensersatzansprüche könnten sich allein gegen die Telekom richten, da diese den Zurruhesetzungsbescheid erlassen habe. Es handele sich um verschiedene Kassen. Die Bundesanstalt sei nur für Versorgungsbezüge zuständig. Auch im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung könne kein Verzicht auf die Rückforderung erfolgen. Es seien keine tatsächlichen finanziellen Hinderungsgründe benannt worden. Eine Ratenzahlungsgewährung sei nicht angezeigt. Der Kläger wurde dazu aufgefordert, den Betrag bis zum 06.04.2019 zu überweisen. Ebenfalls unter dem 12.03.2019 ordnete die Bundesanstalt die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 04.02.2019 an. Der Kläger erhob am 09.04.2019 Klage, zu deren Begründung er unter anderem geltend machte, durch die rechtswidrige Versetzung in den Ruhestand einen großen Schaden erlitten zu haben und berechtigt zu sein, die Ansprüche auf Schadenersatz mit den Rückforderungsansprüchen der Beklagten zu verrechnen, jedenfalls bis zur endgültigen Klärung der Höhe des entstandenen Schadens von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Die Argumentation, dass unterschiedliche Kassen für die Auszahlung zuständig seien, könne ihm nicht entgegengehalten werden, da er nur einen Dienstherrn habe. Weiter machte er zu ihm entstandenen Schäden umfangreiche Ausführungen. Die Beklagte trat der Klage entgegen und führte unter anderem aus, dass die Bundesanstalt gemäß § 15 Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG) nur für Ruhestandsbeamte die Dienstherreneigenschaft besitze. Der Kläger als aktiver Beamter könne sich in einem gesonderten Verfahren an die Telekom wenden. Der Rückforderungsanspruch stehe ihr uneingeschränkt zu. Die entstandenen Schäden wurden ferner bestritten. Auf den Eilrechtsschutzantrag des Klägers hin stellte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 04.09.2019 - 5 K 1357/19 - die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 04.02.2019 wieder her, soweit die Rückforderung einen Betrag von 65.000 EUR brutto übersteigt, und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ein etwaiger Steuerschaden des Klägers zu berücksichtigen sein könnte. Mit Urteil vom 01.09.2023 - 5 K 1559/19 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beklagte habe die Rückforderung zwar zu Unrecht auf § 52 Abs. 2 BeamtVG gestützt, dies führe aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Vielmehr erweise sich die Rückforderung auf Grundlage von § 12 Abs. 2 BBesG – ein Austausch der Rechtsgrundlage sei hier zulässig – als rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB lägen vor. Der Kläger habe die Zahlung der Bezüge für den Zeitraum von November 2014 bis März 2018 ohne Rechtsgrund erlangt. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe es sich bei den gezahlten Bezügen nicht um Versorgungsbezüge gehandelt, sondern um auf das Ruhegehalt abgesenkte Dienstbezüge (vgl. § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG), auf welche er zunächst Anspruch gehabt habe. Mit der rückwirkenden Aufhebung der Zurruhesetzung sowie der Nachzahlung seiner aktiven Bezüge für den gesamten Zeitraum der Zurruhesetzung sei jedoch der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der abgesenkten Bezüge entfallen. Auch der Umstand, dass für den Fall der Aufhebung der Zurruhesetzung eigentlich die einbehaltenen Bezügeanteile nachzuzahlen seien und die hiesige Vorgehensweise ungewöhnlich sei, führe nicht dazu, dass der Kläger die abgesenkten Bezüge behalten dürfe. Die Beklagte habe auch nicht in Kenntnis der Nichtschuld geleistet (§ 814 BGB). Die lediglich falsche Bezeichnung als Versorgungsbezüge ändere daran nichts. Der Kläger könne sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung durch den bestimmungsgemäßen Verbrauch der Bezüge berufen, da ihm mit den Bezügen für den Monat März 2019 von der Telekom seine Bezüge als aktiver Beamter für diesen Zeitraum nachgezahlt worden seien und diese den Rückforderungsbetrag der Bundesanstalt zumindest geringfügig überstiegen. Richtigerweise seien die Bruttobezüge zurückgefordert worden. Auch die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere seien die vom Kläger im Verfahren geltend gemachten Schadenspositionen nicht zu berücksichtigen gewesen, da diese zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchbescheids noch nicht hätten konkret beziffert werden können. Auch eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen scheide mangels Gegenseitigkeit der Forderungen aus, da ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers aus der Kasse der Telekom – mithin einer anderen Kasse (vgl. § 395 BGB) – zu begleichen sei. Mit Beschluss vom 14.06.2024 - 4 S 1681/23 - hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen, die dieser am 11.07.2024 begründet hat. Er führt im Wesentlichen aus, die Vorgehensweise der Beklagten – Auszahlung der aktiven und Rückforderung der gekürzten Bezüge – habe den geltend gemachten Steuerschaden verursacht und stehe im Widerspruch zu § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG. Bei den von der Beklagten zurückgeforderten Bezügen handele es sich um aktive Dienstbezüge, für welche ein Rechtsgrund bestanden habe, der auch nicht entfallen sei. Die Wertung des § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG, wonach nur die Besoldung einbehalten werde, die das Ruhegehalt übersteige, spreche dafür, dass im Fall der Aufhebung der Zurruhesetzung der Anspruch auf den kürzungsbedingten Differenzbetrag entstehe und die bereits bezahlten (gekürzten) Dienstbezüge in jedem Fall bei dem Beamten verbleiben sollten. Durch die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise werde gegen den Kläger eine Forderung in beachtlicher Höhe begründet, was dem Schutzzweck des § 47 BBG widerspreche. Der Rückforderungsbescheid sei daher rechtswidrig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01.09.2023 - 5 K 1559/19 - zu ändern und den Bescheid der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation vom 04.02.2019 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.03.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Dienstherr könne auch dann die Bruttobeträge zurückverlangen, wenn der Beamte bei der Finanzbehörde keinen vollen Ausgleich der einbehaltenen Lohnsteuer erreichen könne. Zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung habe ein etwaiger Steuerschaden im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt werden können. Der Kläger habe sich um eine Erstattung der Lohnsteuer im Rahmen der Steuererklärung – ggf. durch Hinzuziehung eines Steuerberaters – auch nicht hinreichend bemüht. Die weiteren vom Kläger begehrten Beträge seien für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides irrelevant, da diese nicht im Zusammenhang mit der Überzahlung entstanden seien und es zudem an einem erforderlichen Vorverfahren fehle. Ferner sei zu beachten, dass gemäß § 2 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) die Zahlungs- und Kostentragungspflicht das jeweilige Postnachfolgeunternehmen trage und es daher für den Kläger zwei unterschiedliche Kassen gebe. Die Nachzahlung im März 2019 sei durch die Telekom erfolgt, die Zahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum von November 2014 bis März 2018 seien aus der Postbeamtenversorgungskasse erfolgt. Dieser Aspekt müsse bei der Rückabwicklung berücksichtigt werden. Der Umstand, dass es sich um einen Dienstherrn handele, reiche nicht aus, um die Vorgehensweise der Rückabwicklung von Zahlungen der verschiedenen Kassen – anstelle der Verrechnung untereinander – zu beanstanden. Der Kläger habe die Zahlungen zudem unbeanstandet als Versorgungsbezüge akzeptiert und um den Vorbehalt dieser Zahlungen gewusst. Ferner stehe § 2 Abs. 3 PostPersRG auch einer Berücksichtigung von etwaigen durch die "Überzahlung" der Telekom entstandenen Folgeschäden bei der Rückforderung der Bundesanstalt entgegen. Mit Schriftsatz vom 15.05.2025 macht der Kläger nach der mündlichen Verhandlung geltend, dass die Zurruhesetzung als statusverändernde Maßnahme nach dem Ruhestandseintritt nicht mehr veränderbar sei. Hieraus ergebe sich, dass er mit der Anordnung des Sofortvollzugs nicht in den Ruhestand versetzt worden sei, weil die Zurruhesetzung nicht bestandskräftig gewesen sei. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (8 Hefte), die Personalakten des Klägers (4 Hefte) sowie die Gerichtsakten zum erstinstanzlichen Klage- (5 K 1559/19) und Eilverfahren (5 K 1357/19) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten im Zulassungsverfahren (4 S 1681/23) und im Berufungsverfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstands verwiesen.