Urteil
14 S 190/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1008.14S190.25.00
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob die für die Bewilligung von Billigkeitsleistungen in der Gestalt von sog. Corona-Soforthilfen zuständige L-Bank (Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank) in ihren noch nicht auf die „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ (GABl. 2020, 420) gestützten Bewilligungsbescheiden hinreichend bestimmt einen Verwendungszweck im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) gesetzt hat (hier verneint).(Rn.54)
2. Im Sinne von § 35a LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) „vollständig durch“ eine automatische Einrichtung ist ein Verwaltungsakt nur dann erlassen, wenn die Entscheidung weder durch einen Menschen getroffen noch durch einen Menschen kontrolliert wird, das Verfahren zum Erlass des Verwaltungsakts also ohne substantielles menschliches Eingreifen und ohne Rückführbarkeit auf den Willen eines menschlichen Amtswalters verläuft.(Rn.40)
3. „Vollständig durch“ eine automatische Einrichtung wird ein Widerspruchsbescheid jedenfalls dann nicht erlassen, wenn der Widerspruch durch einen Amtswalter vorbereitet, vor seinem Erlass kontrolliert und bei Erlass von einem Menschen verantwortet wird. Widersprüche können zu diesem Zweck nach Fallgruppen sortiert („geclustert“) werden.(Rn.42)
4. Wird der Widerspruchsbescheid nicht vollständig durch eine automatische Einrichtung erlassen, verlangt § 35a LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) nach seinem Sinn und Zweck auch keine Kassation des Ausgangsbescheids (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - juris Rn. 15 ff.).(Rn.44)
5. Behördliche Dokumente oder andere Unterlagen, auf die sich ein Bewilligungsbescheid selbst nicht bezieht, sind für die Auslegung des Verwaltungsakts und seiner Zweckbestimmung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) grundsätzlich nicht ausschlaggebend (hier: im Internet veröffentlichte Antworten auf „Häufig gestellte Fragen“/„FAQ“ und Pressemitteilungen). Der Zweck einer Geldleistung muss vielmehr dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein. Maßgeblich sind dafür neben dem Wortlaut des Bescheids ggf. auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa die Förderrichtlinien, nicht aber Dokumente, auf die sich der Bewilligungsbescheid selbst nicht bezieht.(Rn.51)
6. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005), den die Behörde nach Maßgabe der Grundsätze des intendierten Ermessens erlassen hat, lässt sich nicht in eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) umdeuten. Für eine Ergänzung der Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) eines nach Maßgabe der Grundsätze des intendierten Ermessens ausgeübten Widerrufsermessens durch Ermessenserwägungen nach § 48 Abs. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) bleibt in einem solchen Fall kein Raum.(Rn.82)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2024 - 14 K 2955/23 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob die für die Bewilligung von Billigkeitsleistungen in der Gestalt von sog. Corona-Soforthilfen zuständige L-Bank (Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank) in ihren noch nicht auf die „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ (GABl. 2020, 420) gestützten Bewilligungsbescheiden hinreichend bestimmt einen Verwendungszweck im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) gesetzt hat (hier verneint).(Rn.54) 2. Im Sinne von § 35a LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) „vollständig durch“ eine automatische Einrichtung ist ein Verwaltungsakt nur dann erlassen, wenn die Entscheidung weder durch einen Menschen getroffen noch durch einen Menschen kontrolliert wird, das Verfahren zum Erlass des Verwaltungsakts also ohne substantielles menschliches Eingreifen und ohne Rückführbarkeit auf den Willen eines menschlichen Amtswalters verläuft.(Rn.40) 3. „Vollständig durch“ eine automatische Einrichtung wird ein Widerspruchsbescheid jedenfalls dann nicht erlassen, wenn der Widerspruch durch einen Amtswalter vorbereitet, vor seinem Erlass kontrolliert und bei Erlass von einem Menschen verantwortet wird. Widersprüche können zu diesem Zweck nach Fallgruppen sortiert („geclustert“) werden.(Rn.42) 4. Wird der Widerspruchsbescheid nicht vollständig durch eine automatische Einrichtung erlassen, verlangt § 35a LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) nach seinem Sinn und Zweck auch keine Kassation des Ausgangsbescheids (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - juris Rn. 15 ff.).(Rn.44) 5. Behördliche Dokumente oder andere Unterlagen, auf die sich ein Bewilligungsbescheid selbst nicht bezieht, sind für die Auslegung des Verwaltungsakts und seiner Zweckbestimmung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) grundsätzlich nicht ausschlaggebend (hier: im Internet veröffentlichte Antworten auf „Häufig gestellte Fragen“/„FAQ“ und Pressemitteilungen). Der Zweck einer Geldleistung muss vielmehr dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein. Maßgeblich sind dafür neben dem Wortlaut des Bescheids ggf. auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa die Förderrichtlinien, nicht aber Dokumente, auf die sich der Bewilligungsbescheid selbst nicht bezieht.(Rn.51) 6. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005), den die Behörde nach Maßgabe der Grundsätze des intendierten Ermessens erlassen hat, lässt sich nicht in eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) umdeuten. Für eine Ergänzung der Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) eines nach Maßgabe der Grundsätze des intendierten Ermessens ausgeübten Widerrufsermessens durch Ermessenserwägungen nach § 48 Abs. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) bleibt in einem solchen Fall kein Raum.(Rn.82) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2024 - 14 K 2955/23 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin zu Recht stattgegeben. A. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der in Ziff. 1 des Bescheids vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2023 verfügte Widerruf ist rechtswidrig (nachfolgend 1. bis 3.) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist aufzuheben und insbesondere nicht in einen Rücknahmebescheid umzudeuten (4.). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheids ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG. Hierfür ist es unerheblich, ob der von der Beklagten widerrufene Bewilligungsbescheid, wie nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus-gesetzt, rechtmäßig war, denn § 49 LVwVfG ist auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar, weil rechtswidrige Verwaltungsakte keinen Schutz vor Aufhebung verdienen, wenn entsprechende rechtmäßige Verwaltungsakte widerrufen werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - NVwZ 2001, 335, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.2018 - 5 S 2117/16 - VBlBW 2018, 507, juris Rn. 37; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl., § 49 Rn. 50 ff. m. w. N.). 2. Unter zur Aufhebung führenden formell-rechtlichen Fehlern leidet Ziff. 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheids vom 03.08.2022 jedenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2023 nicht. a) Die Beklagte war für den Erlass der angefochtenen Bescheide zuständig. Das gilt für den Ausgangs- (aa)) und den Widerspruchsbescheid (bb)). aa) Die sachliche Zuständigkeit für den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist in § 49 LVwVfG nicht geregelt und richtet sich deshalb in erster Linie nach den Zuständigkeitsregelungen des anzuwendenden Fachrechts. Lässt sich diesem keine hinreichend klare Aussage entnehmen, ist auf allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze zurückzugreifen. Nach diesen hat über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes diejenige Behörde zu befinden, die zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 8.11 - NVwZ-RR 2012, 431, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 - NVwZ-RR 2014, 302, juris Rn. 44; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL, § 49 VwVfG Rn. 206 m. w. N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend war die Beklagte für den Widerruf ihres Bewilligungsbescheids zuständig, da sie nach dem für die Corona-Soforthilfen maßgeblichen Fachrecht als Bewilligungsstelle (vgl. VV-LHO zu § 44 LHO) im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nach wie vor für den Erlass von Bewilligungsbescheiden zuständig gewesen wäre (vgl. Ziff. 2.2 Abs. 1 und 2 VwV „Corona-Soforthilfe“; s. auch die Zuständigkeit weiterhin bestätigend den allerdings erst am 01.01.2023 in Kraft getretenen § 1 Abs. 2 L-Bank-ZustVO i. V. m. Nr. IV.7 ihrer Anlage). Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für den Widerruf folgt aus § 49 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG. Die Zuständigkeit für den Widerruf des Bewilligungsbescheids vermittelte ihr zugleich die Zuständigkeit für die Festsetzung der auf § 49a LVwVfG gestützten Erstattung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 49a Rn. 34 m. w. N.). bb) Die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheids folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, da die nächsthöhere Behörde im Sinne dieser Vorschrift eine oberste Landesbehörde, hier das Finanzministerium Baden-Württemberg ist, das die Aufsicht über die Beklagte ausübt (vgl. Art. 91 LV und § 1 Abs. 2 Satz 1, § 12 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - vom 11.11.1998, GBl. S. 581, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023, GBl. S. 26, 46). b) Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 28 LVwVfG aufzuheben. aa) Die Beklagte hat die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Voraussetzungen bei dem Erlass des genannten Bescheides allerdings nicht erfüllt. Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhält. Ferner muss deutlich werden, dass gerade eine Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG erfolgt. Der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene muss dazu von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt werden. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass ihm dazu eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.03.2023 - 8 A 2.22 - BVerwGE 178, 46, juris, Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.04.2025 - 6 S 2134/22 - juris Rn. 18 m. w. N.). Diese Anforderungen hat die Beklagte vor dem Erlass des angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheids nicht erfüllt. Insbesondere stellt ihr Schreiben vom 19.10.2021 keine § 28 Abs. 1 LVwVfG genügende Anhörung dar. Die Beklagte hat der Klägerin in dieser mit „Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona“ überschriebenen Mitteilung bereits keinen vollständigen Sachverhalt zur Kenntnis gegeben, sondern im Gegenteil der Klägerin sinngemäß dazu aufgefordert, an der Ermittlung des Sachverhalts erst mitzuwirken. Sie hat ihr in dem Schreiben auch nicht mitgeteilt, in welchem Verfahren die Sachverhaltsangaben verwertet werden sollen. Der Begriff „Rückmeldeverfahren“ ist kein im Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehener und dass es sich um ein Widerrufsverfahren im Sinne von § 49 LVwVfG in Verbindung mit einer Prüfung nach § 49a VwVfG handeln sollte, wurde in den Schreiben, das nicht einmal den bei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG im Mittelpunkt stehenden Begriff der „zweckwidrigen Verwendung“ konkret zur Sprache brachte, auch sonst nicht ausreichend deutlich. Die – präzise verwaltungsverfahrensrechtliche Begrifflichkeiten vermeidende und gemessen an den Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgenseiten der §§ 49, 49a LVwVfG inhaltlich unvollständige – Ausgestaltung des Schreibens vom 19.10.2021 hatte zur Folge, dass die Adressaten durch dieses Schreiben nicht ausreichend veranlasst wurden, sich zu sämtlichen für diese beiden Vorschriften entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Unabhängig davon hat die Beklagte der Klägerin auch keinen beabsichtigten, vorläufig konkretisierten und bestimmten Verwaltungsakt – hier einen künftigen Widerrufs- und Erstattungsbescheid, d. h. eine auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG sowie § 49a LVwVfG bezogene Entscheidung – mitgeteilt, zu dem sie sich hätte konkret äußern können. Sie hat ihr stattdessen nur vage als eine unter mehreren Möglichkeiten in den Raum gestellt, dass sie künftig ihre Soforthilfe unter Umständen „zurückzahlen“ müsse, und dies mit Hinweisen auf mögliche steuer- und strafrechtliche Konsequenzen vermengt. Diese inhaltlichen Defizite wurden auch nicht dadurch beseitigt, dass in dem Schreiben ausgeführt wurde, die Klägerin werde, falls in ihrem Fall ein „Rückzahlungsbedarf“ bestehe, einen Bescheid erhalten, in dem der „Rückzahlungsbedarf festgesetzt“ werde. Denn auch mit dieser terminologisch an §§ 49, 49a LVwVfG vorbeigehenden und inhaltlich fragmentarischen Ankündigung wurde der Klägerin nicht, wie geboten, ein vorläufig konkretisierter, bestimmter Verwaltungsakt angekündigt. bb) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anhörung bestand ebenfalls nicht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des allenfalls in Betracht kommenden Ausnahmetatbestands aus § 28 Abs. 2 Nr. 4 Var. 3 LVwVfG vorlagen. Beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm hat die Behörde Ermessen zur Frage, ob sie von einer Anhörung absieht, auszuüben, was dahingehende Erwägungen zumindest in dem dann ohne Anhörung erlassenen Bescheid voraussetzt (vgl. Sennekamp/Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl., § 28 Rn. 58 m. w. N.). Jedenfalls daran fehlt es. cc) Der Verstoß gegen § 28 Abs. 1 LVwVfG führt jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG nicht zur Aufhebung des angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheids. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 LVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die Anhörung kann gemäß § 45 Abs. 2 LVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung nach diesen Vorschriften setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im Widerspruchs- und im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2025 - 4 S 971/24 - juris Rn. 28; Beschluss vom 04.09.2024 - 6 S 464/24 - juris Rn. 34 m. w. N.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die genannte Funktion der Anhörung im vorliegenden Fall bereits im Widerspruchsverfahren erfüllt wurde. Jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren – und nochmals im vorliegenden Berufungsverfahren – hat die Beklagte den Vortrag der Klägerin ausweislich ihres darauf auch individuell eingehenden Prozessvorbringens ersichtlich zum Anlass genommen, ihre Widerrufs- und Erstattungsentscheidungen zu den Tatsachen, die nach ihrer (nur) für die Frage der Anhörungsgegenstände maßgeblichen Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46.81 - BVerwGE 66, 190, juris Rn. 44 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1995 - 4 S 731/94 - IÖD 1995, 220, juris Rn. 25; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 28 Rn. 39; a. A. insoweit Ramsauer/Schlatmann in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 28 Rn. 33 m. w. N.) entscheidungserheblich sind, kritisch zu überdenken. c) Der Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Beklagte den Untersuchungsgrundsatz (§ 24 LVwVfG) verletzt hat. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Es ist dabei grundsätzlich ihre Aufgabe, alle relevanten Umstände, die sie ihrer Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat, selbst festzustellen. Der notwendige Ermittlungsaufwand hängt letztlich vom jeweiligen Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.2019 - 9 B 20.18 - juris Rn. 4; Urteil vom 05.05.2015 - 9 C 12.14 - juris Rn. 20). Eine Grenze findet er zum einen im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 9 C 12.14 - juris Rn. 20). In Ausgleich zu bringen ist er ferner mit der aus dem Grundsatz der kooperativen Amtsermittlung (§ 26 Abs. 2 LVwVfG) folgenden Mitwirkungslast Betroffener (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.2022 - 13 S 2057/22 - juris Rn. 13 m. w. N.; Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL, VwVfG § 24 Rn. 47 ff.). Ist eine Behörde auf tatsächliche Angaben aus der Sphäre des Betroffenen angewiesen, ist es ihr mit Blick auf dessen Mitwirkungspflicht grundsätzlich nicht verwehrt, auf die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben zu vertrauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1957 - IV C 235.56 - juris Rn. 44). Verletzt ist die Ermittlungspflicht in einem solchen Fall allerdings dann, wenn greifbare Umstände darauf hindeuten, dass die zu Grunde gelegten Tatsachen falsch oder unvollständig waren, oder sonst Zweifelsfragen offenkundig gewesen wären (vgl. BFH, Urteil vom 11.07.1978 - VIII R 120/75 - juris Rn. 11; Urteile vom 16.01.1964 - V 94/61 U - juris Rn. 7). Ausgehend hiervon hat die Beklagte den Untersuchungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass sie ihrer Entscheidung den von der Klägerin im Rahmen des Rückmeldeverfahrens gemeldeten Rückzahlungsbedarf zu Grunde gelegt hat, ohne weitere Umstände zu ermitteln. aa) Die Frage, ob die Beklagte hier von vornherein von der Richtigkeit und Vollständigkeit des im Rahmen des Rückmeldeverfahrens gemeldeten Betrags ausgehen durfte, kann offenbleiben. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 19.10.2021 zur Rückmeldung des sog. „Rückzahlungsbedarfs“ über eine Online-Anwendung bis zum 19.12.2021 aufgefordert. Die Betroffenen sollten den hiernach isoliert, d. h. als einzelnen Betrag abgefragten Rückzahlungsbedarf selbst ermitteln. Von der Richtigkeit und Vollständigkeit der auf diese Weise gewonnenen Angaben durfte die Beklagte deshalb nur dann ausgehen, wenn sie darauf vertrauen durfte, dass die Betroffenen wussten oder hätten wissen können, von welchen Maßstäben auszugehen ist. Dass dies der Fall gewesen ist, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Das Schreiben der Beklagten vom 19.10.2021 enthielt keine entsprechenden Informationen. Auch über die sog. Online-Anwendung wurden solche nicht zur Verfügung gestellt. Dass sie sich, geschweige denn in der gebotenen Tiefe, aus den – nicht vorgelegten – sog. „FAQ“ ergeben hätten, auf die in dem Schreiben vom 19.10.2021 verwiesen worden ist, hat die Beklagte, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein entsprechendes Informationsdefizit eingewandt hatte, nicht geltend gemacht. Auch dass die vom Wirtschaftsministerium zur Verfügung gestellte sog. Berechnungshilfe dazu geeignet gewesen wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit des ggf. gemeldeten Rückzahlungsbedarfs zu gewährleisten, ließ sich dem erläuternden Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht entnehmen. Ferner wurden die nicht in jedem Einzelfall, wohl aber typischerweise mit den Rückmeldeverfahren befassten Steuerberater nicht gesondert über die Einzelheiten des Berechnungsmaßstabs informiert, wie die Vertreterin des Wirtschaftsministeriums in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat. Die Maßstäbe erschließen sich im Übrigen auch weder durch Gesetzes-, Verwaltungsvorschriften- oder Rechtsprechungs- noch durch Kommentarlektüre. Hierin liegt auch der maßgebliche Unterschied zu der im Übrigen gesetzlich vorgesehenen Übermittlung von (selbst zu berechnenden) Datensätzen im Rahmen des umsatzsteuerrechtlichen Besteuerungsverfahrens (vgl. etwa § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UStG), auf das sich der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vergleichend berufen hat. bb) Jedenfalls haben sich die ursprünglichen Angaben der Klägerin im Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens bestätigt. Nachdem das sog. Rückmeldeverfahren selbst hierfür keinen Raum ließ, hatten die Betroffenen im Laufe des weiteren behördlichen Verfahrens Gelegenheit und im Falle des Vorliegens entsprechender Umstände, namentlich Ungewissheit über die einschlägigen Maßstäbe, auch Anlass zu deren Geltendmachung (§ 26 Abs. 2 LVwVfG). Weitere Ermittlungen durch die Beklagte waren deshalb regelmäßig nur bei entsprechendem Vorbringen erforderlich; andernfalls durfte die Beklagte auf der Grundlage der Angaben der Betroffenen entscheiden. Dass die Klägerin spätestens im Widerspruchsverfahren entsprechende Umstände substantiiert geltend gemacht hätte, trägt sie indessen nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. d) Die Beklagte hat beim Erlass der angefochtenen Bescheide nicht gegen § 35a LVwVfG verstoßen. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Diese Vorschrift wurde im vorliegenden Fall schon deshalb nicht verletzt, weil die angefochtenen Bescheide nicht „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen“ wurden. Um eine „automatische“ Einrichtung im Sinne des § 35a LVwVfG handelt es sich, wenn eine nicht-menschliche Recheneinheit die Entscheidungsfindung selbst automatisiert vornimmt, indem sie auf Grundlage von getätigten Eingaben eine Rechenoperation oder einen anderen subsumtionsähnlichen Vorgang durchführt und sich dies mindestens auf die Formulierung des verfügenden Teils des Verwaltungsakts auswirkt (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 35a Rn. 17 m. w. N.). Der Anwendungsbereich des § 35a VwVfG mit den sich daraus ergebenden Beschränkungen ist allerdings nur dann erfüllt, wenn der Verwaltungsakt „vollständig durch“ die automatische Einrichtung erfolgt. Die Einrichtung muss also – anders als bei einem Erlass lediglich „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“ (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 4, § 39 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG) – funktional gerade die eigentliche Entscheidungsfindung bewerkstelligen, ohne dass ein Verwaltungsmitarbeiter mitwirkt. „Vollständig durch“ eine automatische Einrichtung ist ein Verwaltungsakt deshalb nur dann erlassen, wenn die eigentliche Entscheidung weder durch einen Menschen getroffen noch durch einen Menschen kontrolliert wird, das Verfahren zum Erlass des Verwaltungsakts also ohne substantielles menschliches Eingreifen und ohne Rückführbarkeit auf den Willen eines menschlichen Amtswalters verläuft. Lediglich „teilautomatisierte“ Verfahren, die nicht in diesem Sinne vollständig automatisiert ablaufen, weil ein Mensch durch verfahrensbezogene Tätigkeiten am Erlass des Verwaltungsakts mitwirkt, fallen dementsprechend nicht in den Anwendungsbereich des § 35a LVwVfG (vgl. Hornung in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 35a VwVfG Rn. 66 f.; Tegethoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 35a Rn. 1, 4, 10; ähnlich OVG NRW, Urteil vom 01.10.2024 - 4 A 357/21 - GewArch 2025, 28, Rn. 66 f.; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 - juris Rn. 37: „ohne jegliches menschliche Zutun“; Müller in Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl., § 35a Rn. 2; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 68. Ed. § 35a Rn. 6; jeweils m. w. N.). An den vorstehenden Maßstäben gemessen wurden die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 35a LVwVfG „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen“. aa) Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 27.06.2023 erging nicht ohne menschliches Zutun, sondern wurde durch Amtswalter vorbereitet, vor seinem Erlass kontrolliert und bei dem Erlass von einem Menschen verantwortet. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung wie auch in mehreren erstinstanzlichen Verfahren, die das Förderprogramm der Corona-Soforthilfe betrafen, sinngemäß erläutert, dass sie die gegen Widerrufs- und Erstattungsbescheide eingegangenen Widersprüche nach Fallgruppen sortiert („geclustert“) und danach eingeteilt habe, ob der jeweilige Widerspruch verfristet gewesen sei und ob andernfalls der Widerspruchsführer besondere persönliche tatsächliche Umstände vorgetragen oder nur rechtliche Argumente angeführt habe. Jeder Widerspruch sei durch einen Volljuristen geprüft und das Ergebnis der Prüfung sei dokumentiert worden. Der Prüfung habe sich ein Freigabevorgang angeschlossen, der mit einer Abzeichnung durch den Leiter der Rechtsabteilung abgeschlossen worden sei (vgl. zum diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2024 - 14 K 2955/23 - juris Rn. 41; VG Freiburg, Urteil vom 10.07.2024 - 14 K 1356/24 - juris Rn. 69). Diesen Sachvortrag hat die Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung des Senats glaubhaft bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Einzelfall von der geschilderten Verwaltungspraxis abweichend gehandhabt worden sein könnte, bestehen nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde daher nicht „vollständig durch automatische Einrichtungen“ erlassen. Eine solche Vorgehensweise unterlag nicht den Einschränkungen aus § 35a LVwVfG. bb) Keiner Entscheidung bedarf es, ob auch der im Widerspruchs- und dem vorliegenden Gerichtsverfahren angefochtene Ausgangsbescheid, d. h. der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in einem lediglich teilautomatisierten Verfahren erging. Selbst wenn das Ausgangsverfahren im zuvor genannten Sinn noch als vollautomatisiert einzuordnen gewesen sein sollte, würde dies nach Sinn und Zweck des § 35a LVwVfG keine (gar isolierte) Aufhebung des Ausgangsbescheids rechtfertigen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es zum einen, klarzustellen, dass es vor dem Hintergrund der zunehmenden Verwendung moderner Informationstechnik auch rechtlich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein soll, vollständig automatisiert Verwaltungsakte zu erlassen, und zum anderen gleichzeitig und spiegelbildlich zu verhindern, dass Verwaltungsakte ohne menschliches Zutun erlassen werden, wenn ein vollautomatisierter Bescheiderlass nicht eigens durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht (vgl. Hornung in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 35a VwVfG Rn. 8 f.; Tegethoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 35a Rn. 1, 4; s. näher dazu oben aa)). Angesichts des zuletzt genannten Zwecks der Norm verlangt diese die Aufhebung eines Verwaltungsakts dann nicht, wenn jedenfalls in einem anschließenden darauf bezogenen Widerspruchsverfahren eine uneingeschränkte Überprüfung des Verwaltungsakts durch einen Menschen erfolgt. Wird vor der Erhebung einer Anfechtungsklage – wie in der Regel (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch hier – ein Vorverfahren durchgeführt, ist Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt „in der Gestalt“, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16 - juris Rn. 7). Der Widerspruchsbehörde kommt im Widerspruchsverfahren grundsätzlich – und so auch im vorliegenden Fall, in dem Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zudem identisch sind – eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245, juris Rn. 20 m. w. N.). Wird das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Einzelfall – wie auch hier geschehen – nach diesen Grundsätzen durchgeführt, ist gewährleistet, dass der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, nicht ohne menschliches Zutun ergangen ist, sondern die von der Behörde im Ergebnis getroffene Regelung – hier die Widerrufs- und Erstattungsentscheidung – das Ergebnis einer Prüfung durch einen Menschen ist, der dieses Ergebnis verantwortet. In einem solchen Fall verlangt § 35a LVwVfG keine Kassation der Bescheide (vgl. im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - juris Rn. 15 ff.; BayVGH, Beschluss vom 16.01.2021 - 7 B 20.2029 - juris Rn. 10 ff.; zu § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG auch OVG B.-Bbg., Beschluss vom 08.11.2019 - OVG 11 N 89.19 - Rn. 3). e) Keinen zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führenden Verfahrensfehler begründet es, dass der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 als Ausgangsbescheid abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG keine Unterschrift und auch keine Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthielt, sondern nur mit der Formulierung „Ihre L-Bank“ schloss und als „Ansprechpartner“ nur das „L-Bank-Team“ nannte. Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen (vgl. zur Grenze, ab der eine Unterschrift bei teilautomatisiert erlassenen Bescheiden wieder erforderlich wird, Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl., § 37 Rn. 86). Unabhängig davon wäre ein auf § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG beruhender Fehler jedenfalls unbeachtlich. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das entsprechend dem oben zu § 35a LVwVfG Gesagte auch hier mit Blick auf das anschließende Widerspruchsverfahren gilt, das die Beklagte mit einem Widerspruchsbescheid abgeschlossen hat, der die Namenswiedergabe zweier Bediensteter trägt. Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG beim Erlass des Ausgangsbescheids wäre jedenfalls nach § 46 LVwVfG – wie in aller Regel bei Verstößen gegen jene Norm (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 35a Rn. 106 m. w. N.) – unbeachtlich. Es ist im Sinne des § 46 LVwVfG offensichtlich, dass die unterstellte Verletzung des § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn nach den Umständen des vorliegenden Falls ist keine konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass ohne den potentiellen Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. näher zu den Maßstäben BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 2 C 18.23 - BVerwGE 183, 351, juris Rn. 29 m. w. N.). Die Beklagte hatte im Rahmen der Massenverwaltung der Corona-Soforthilfen stets Widerrufsbescheide erlassen, wenn die Leistungsempfänger – wie hier die Klägerin – selbst einen „Rückzahlungsbedarf“ mitgeteilt hatten. 3. Der in Ziff. 1 des Bescheids vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2023 verfügte Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 20.04.2020 ist materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann eine Behörde einen rechtmäßigen (und auch rechtswidrigen, vgl. oben) Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Bei dem Bescheid der Beklagten vom 20.04.2020, mit dem sie der Klägerin eine Billigkeitsleistung in Höhe von 9.000 Euro bewilligt hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines Zwecks gewähren sollte (a)). Der Zweck dieser einmaligen Geldleistung ist jedoch nicht hinreichend bestimmt, um einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG mit einer Verfehlung des so gesetzten Zwecks zu begründen (b)). a) Bei dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 20.04.2020 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines Zwecks gewähren sollte. Ob eine Behörde eine Geldleistung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG zu einem bestimmten – und gegebenenfalls zu welchem – Zweck bewilligt, ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Danach ist maßgeblich nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64 m. w. N.; Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Lfg. 61, § 44 BHO Rn. 183). Der Zweck einer Geldleistung muss dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein. Maßgeblich sind dafür neben dem Wortlaut des Bescheids auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Geldleistung gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2022 - 8 C 11.21 - NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 169, 171). Wird in dem Bescheid selbst über die der Geldleistung zugrunde liegenden Richtlinien hinaus auch auf andere Inhalte in Bezug genommen, können diese für die Auslegung ebenfalls relevant sein (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 16.10.2014 - 8 LA 52/14 - juris Rn. 20 m. w. N.). Behördliche Dokumente oder andere Unterlagen, auf die sich der Bewilligungsbescheid selbst nicht bezieht, sind für die Auslegung des Verwaltungsakts und seine Zweckbestimmung hingegen grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Zwar zwingt weder der Wortlaut des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG („für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck“) noch die Entstehungsgeschichte der Norm, mit der § 44a BHO alter Fassung ersetzt wurde, dazu, ausschließlich den Wortlaut des Bescheids selbst für die Zweckbestimmung als maßgeblich anzusehen. Denn auch durch eine Bezugnahme in dem Bescheid auf die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen und andere Unterlagen wie zum Beispiel amtliche Erläuterungen kann die Behörde noch eine „in“ dem Verwaltungsakt erfolgte Zweckbestimmung leisten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 171 m. w. N.; im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 25.05.2022 - 8 C 11.21 - NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15 ff.; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 46; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 49 Rn. 68; a. A. und restriktiver in Bezug auf die Berücksichtigung von im Bescheid in Bezug genommenen Rechtsgrundlagen und anderen Inhalten Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 49 Rn. 94 f.; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl., § 49 Rn. 129; jeweils m. w. N.). Dokumente und Verlautbarungen, auf die der Bewilligungsbescheid selbst nicht Bezug nimmt, haben für die Auslegung dagegen grundsätzlich kein Gewicht (vgl. Müller in Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl., § 49 Rn. 24). Gegen eine ausschlaggebende Berücksichtigung von solchen außerhalb des Bescheids liegenden Umständen sprechen der Wortlaut der Norm („in dem Verwaltungsakt“) und das dort eigens verankerte Bestimmtheitsgebot („bestimmter Zweck“, vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 169, 171), das erfordert, dass der Adressat nicht zuletzt im Hinblick auf das von ihm zu tragende Erstattungsrisiko dem Bescheid mit hinreichender Klarheit entnehmen können muss, zu welcher gegenständlichen Verwendung der Geldleistung er verpflichtet ist und welche Förderziele hiermit verbunden sind (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 46). Von der Ausgestaltung des Leistungsbescheids im jeweiligen Einzelfall und insbesondere den darin erfolgten Bezugnahmen hängt es dementsprechend auch ab, ob etwaige Angaben zum Leistungszweck in einem behördlich zur Verfügung gestellten Antragsformular, das Antragstellern für die Beantragung einer Geldleistung zur Verfügung gestellt wurde, für die Auslegung des späteren Bescheids von Bedeutung sind (vgl., im dortigen Fall solche Angabe im Ergebnis für die Auslegung berücksichtigend, OVG B.-Bbg., Beschluss vom 04.03.2024 - OVG 6 N 14/24 - juris Rn. 3). Eine von dem Inhalt des Leistungsbescheides und der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien und ggf. weiteren Dokumente abweichende tatsächliche Förderpraxis der Behörde kann die für einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG allein maßgebliche Zwecksetzung im Bescheid hingegen jedenfalls nicht ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2022 - 8 C 11.21 - NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; HambOVG, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 32/23 - juris Rn. 44; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 171 m. w. N.). b) Gemessen daran erfüllt die Zwecksetzung in dem Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 nicht die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG. Ausgehend vom hier maßgeblichen Empfängerhorizont (aa)) ist der Bescheid hinsichtlich der Zweckbestimmung insgesamt unbestimmt. Insbesondere hat die Beklagte darin nicht den im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren behaupteten Zweck festgelegt (bb)). Auch sonst lässt sich kein Zweck feststellen (cc)). aa) Der für die Auslegung maßgebliche Empfängerhorizont ist jener eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.2025 - 8 C 2.25 - juris Rn. 15 m. w. N.), namentlich derjenige von in Fragen der Verfügbarkeit finanzieller Mittel sowie von Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf die Verfügbarkeit finanzieller Mittel sowie auf finanzielle Abläufe allgemein grundsätzlich vorerfahrenen Soloselbständigen, (Inhabern eines) Unternehmen(s) oder Angehörigen eines Freien Berufs. bb) Die Beklagte hat in dem Bescheid nicht den von ihr im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren behaupteten Zweck festgelegt. Sie macht sinngemäß geltend, sie habe bestimmt, dass die Geldleistung nur dann zweckgemäß verwendet werde, wenn sie zur Kompensation von Liquiditätsengpässen in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten eingesetzt würden. Einen solchen Liquiditätsengpass sieht die Beklagte nur dann als gegeben an, wenn bei rückblickender Betrachtung feststeht, dass der jeweils Betroffene in dem genannten Zeitraum in der Summe (saldierend) mehr Ausgaben als Einnahmen zu verzeichnen hatte. Indes lässt sich dem angefochtenen Bescheid eine solche Zweckbestimmung nicht entnehmen, auch nicht unter Berücksichtigung der für die Empfänger erkennbaren erheblichen Dynamik der Abläufe, die die Abfassung der Bescheide vor dem Hintergrund des damaligen Beginns der Corona-Pandemie geprägt hat. (1) Für einzelne Aspekte des Verständnisses der Beklagten lassen sich zwar durchaus Argumente anführen. Namentlich spricht insgesamt wenig dafür, dass die Geldleistung neben dem Ziel einer Überwindung von Liquiditätsengpässen auch auf den Ausgleich von bloßen Umsatzeinbrüchen unter Außerachtlassung der Ausgaben gerichtet gewesen sein soll. Die Auffassung, dass die Beklagte in den Bewilligungsbescheiden als eigenständigen Zweck auch einen Ausgleich von bloßen Umsatzeinbrüchen unter Außerachtlassung der Ausgaben bestimmt habe (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18.09.2024 - 15 K 7121/23 - juris Rn. 133 ff., VG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2024 - 14 K 2955/23 - juris Rn. 48 ff.; etwas abweichend VG Freiburg, Urteil vom 10.07.2024 - 14 K 1308/24 - juris Rn. 63 ff.), beruht im Kern darauf, dass die Geldleistung ausweislich des Bewilligungsbescheids sowie der weiteren für maßgeblich gehaltenen Unterlagen nicht nur für die Überwindung von Liquiditätsengpässen, sondern (auch) für die „Überwindung der (…) existenzbedrohlichen Wirtschaftslage (…) oder Umsatzeinbrüche“ gewährt worden sei. Daraus leitet die o. g. Auffassung u. a. ab, dass die Beklagte neben der Überwindung von Liquiditätsengpässen auch die Kompensation von bloßen Umsatzeinbrüchen als eigenständigen Bewilligungszweck bestimmt habe. Zutreffend daran ist, dass der (betriebswirtschaftlich verstandene) Begriff des Umsatzeinbruchs isoliert die Einnahmen in den Blick nimmt und deshalb auch wirtschaftliche Entwicklungen umfasst, die nicht mit einem Liquiditätsengpass oder einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, die sich beide eher als eine Verschneidung von Einnahmen und Ausgaben verstehen lassen, einhergehen müssen. Neben dieser die sprachliche Mehrdeutigkeit der ausgewerteten Unterlagen in den Vordergrund stellenden Argumentation müssen aber auch andere Aspekte berücksichtigt werden. Namentlich fehlt es in den Bewilligungsbescheiden und den dort in Bezug genommenen Unterlagen an zweifelsfreien Anhaltspunkten für die Festlegung eines Vergleichszeitraums, der zwingende Voraussetzung dafür wäre, dass die Förderung die Kompensation von Umsatzeinbrüchen erfassen sollte, weil andernfalls mangels Festlegung eines Bezugszeitraums aus Zeiten vor der Pandemie nicht hätte ermittelt werden können, ob und in welchem Umfang ein „Umsatzrückgang“ zu verzeichnen war. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch über keinerlei Informationen zur Höhe etwaiger Umsatzeinbrüche verfügte. Auch der von den Antragstellern im Antragsformular angegebene Betrag erlaubte als aus prognostizierten Einnahmen und Ausgaben verschnittene Information keine isolierten Rückschlüsse auf Einnahmeverluste. Selbst wenn von Antragstellern ergänzend Informationen zum Umsatzrückgang angegeben wurden, bestand mit Blick auf die Kurzfristigkeit der Verbescheidung kein Anlass für Vertrauen darauf, dass diese Zahlen der Bewilligung zu Grunde gelegt worden wären. Außerdem kam in den maßgeblichen Unterlagen auch die Verpflichtung zum Ausdruck, „sonstige Hilfen“ zu berücksichtigen (im Bewilligungsbescheid unter Ziff. III.1, im Antragsformular unter 4. Erklärungen und in der Richtlinie dort Ziff. 6.2). Die damit in Bezug genommenen staatlichen Coronahilfen umfassten aber auch schon zu Beginn der Pandemie Unterstützungsleistungen, die ihre Auswirkungen gerade durch eine – bei Betrachtung der Umsätze nicht berücksichtigungsfähige – Verringerung der betrieblichen Ausgaben zeitigten (vgl. BMWK, Überblickpapier Corona-Hilfen vom 27.06.2022, S. 2; vgl. insbesondere Schreiben des BMF vom 19.03.2022 - IV A 3 - S 0336/19/10007 :002, DOK 2020/0265898, veröffentlicht in DStR 2020, 663, sowie weiterführend Kleen, DStR 2021, 494, 496; Wagner/Farinato, COVuR 2020, 286; Buchholz, Rechnungslegung in der Corona-Krise, Teil U., Rn. 2 ff.). Und nicht zuletzt hätte die Kompensation von (bloßen) Umsatzeinbrüchen regelmäßig zu einem zusätzlichen Gewinn gegenüber einem Vergleichszeitraum geführt, weil in der Corona-Pandemie infolge von Betriebsschließungen und anderen pandemiebedingten Einschränkungen typischerweise auch betriebliche Ausgaben zurückgingen. Denkbar wäre sicher auch eine solche, regelmäßig zu Überkompensation führende Förderung. Von dem erkennbar auf Bewältigung einer Gefahrenlage gerichteten Anliegen der Corona-Soforthilfe hätte sie sich aber weit entfernt. Auch lassen sich Anhaltspunkte dafür finden, dass, wie die Beklagte geltend macht, ein rückschauend betrachtet tatsächlicher und nicht bloß prognostizierter Liquiditätsengpass maßgeblich sein sollte. Solche bot der Bewilligungsbescheid schon dadurch, dass es unter Ziff. III.4. („Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht“) hieß, dass der Empfänger der Soforthilfe verpflichtet sei, im Bedarfsfall u. a. der Beklagten „die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zu erfüllen“. Einen deutlichen Anhaltspunkt stellt etwa auch die im Bescheid ausgesprochene Zweckbestimmung dar, dass ein Zuschuss „zur Überwindung“ von „entstandenen“ Liquiditätsengpässen gewährt werde (vgl. Tenor sowie Ziff. II. 1.). Dafür spricht auch die Versicherung im Antragsformular, dass die beantragte und bewilligte Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich (…) der Liquiditätsengpässe (…) verwendet werden würde. Sie wurde den Betroffenen weiter auch dadurch vor Augen geführt, dass nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, der Beklagten unverzüglich mitzuteilen waren (Ziff. III. 5.). Mit dieser – im Bescheid selbst aufgenommenen – Regelung konnte nur eine „Aufklärung des Sachverhalts“ nach Bescheiderlass und damit nach Bewilligung der Zuwendung gemeint sein. Denkbar sind zwar auch nachträgliche Änderungen in Bezug auf die der Prognose zu Grunde gelegten Umstände. Näherliegend ist ein Verständnis, nach dem eine gegenüber der Prognose abweichende positive wirtschaftliche Entwicklung mitzuteilen war und von der Beklagten geprüft werden sollte. Ferner gab es auch Anhaltspunkte dafür, dass es, wie die Beklagte ebenfalls geltend macht, gerade auf die der Antragstellung folgenden drei Monate ankommen sollte. Dass sich die Betrachtung überhaupt auf einen Dreimonatszeitraum beziehen sollte, wurde jedenfalls in Grundzügen im Wortlaut von Ziff. II.2 Satz 1 des Bescheids angesprochen („Der Förderzeitraum beträgt drei Monate“). Dass es auf die auf die Antragstellung folgenden drei Monate ankommen sollte, ergab sich immerhin ansatzweise daraus, dass im Antragsformular lediglich die Höhe des bestehenden und/oder erwarteten Liquiditätsengpasses für drei Monate abgefragt worden war. Ein Grund für die Annahme, es gehe um vor oder nach diesem Zeitraum liegende Entwicklungen, konnte bei den Betroffenen deshalb bei Erhalt des Bescheids von vornherein nicht entstehen. Mit diesem Verständnis lässt sich auch die Vorgabe im Bewilligungsbescheid in Einklang bringen, dass der Zuschuss innerhalb von längstens drei Monaten nach Zustellung des Bescheids zweckgemäß zu verwenden sei (Ziff. II. 2. Satz 2). Sie betrifft nicht die als Förderzeitraum bezeichnete Phase, sondern die zeitlich nachgelagerte Phase der Mittelverwendung. Insoweit knüpft sie daran an, dass ein während der Bearbeitungszeit, also nach Antragstellung und vor in zeitlichem Zusammenhang mit der Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgender Auskehr der Mittel, entstandener Liquiditätsengpass zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids mangels Liquidität regelmäßig noch fortbestanden hätte. (2) Jedenfalls aber kommt in dem Bescheid nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck, dass aus Sicht der Beklagten auf eine saldierende Betrachtung von Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Drei-Monats-Zeitraum abzustellen sein soll. Auch unter Berücksichtigung aller für die Klägerin als Leistungsempfängerin erkennbaren Umstände lässt sich dem Inhalt des begünstigenden Leistungsbescheids nicht hinreichend bestimmt entnehmen, dass eine solche saldierende Betrachtung zugrunde zu legen war. Weder aus dem Bewilligungsbescheid (a) noch aus der Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ (b) noch aus dem Antragsformular (c) ergibt sich dies hinreichend. Weitere Quellen wie Pressemitteilungen oder Antworten auf „FAQ“ finden mangels Bezugnahme in dem angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung (d). (a) Dem Bewilligungsbescheid lässt sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, dass eine saldierende Betrachtung zugrunde zu legen sein soll. In dem widerrufenen Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 ist der Zweck ausdrücklich unter Ziff. II. gesetzt. Darin heißt es: „1. Der Zuschuss wird zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind.“ und: „2. Der Förderzeitraum beträgt drei Monate. Der Zuschuss muss innerhalb von längstens drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides für den in Ziffer 1. genannten Zweck verwendet werden.“ Aus der zeitlichen Bestimmung des Förderzeitraums mag zwar in Zusammenhang mit der Nebenbestimmung zu Ziff. III. 4. die Nachprüfung der zweckgemäßen Verwendung nach Ablauf von drei Monaten nicht ausgeschlossen sein (vgl. oben). Indes lässt sich daraus keine saldierende Betrachtung ableiten. Von dem Wortlaut dieser Bestimmung ist eine punktuelle Betrachtung, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt während des maßgeblichen Zeitraums ein akuter Liquiditätsengpass vorlag, zu dessen Überwindung die Mittel verwendet wurden, ebenso erfasst. So verstanden konnte der Adressat des Bewilligungsbescheids auch davon ausgehen, dass er die Mittel bereits dann zweckgemäß verwendet, wenn seine Ausgaben zu irgendeinem Zeitpunkt während des Dreimonatszeitraums – etwa an einem Monatsanfang wegen dann fällig werdender Verbindlichkeiten – die coronabedingt geringen Einnahmen übersteigen und er deshalb die bewilligten Mittel zur Erfüllung der Verbindlichkeiten verbraucht. Betrachtet man zusätzlich den folgenden Satz, nach dem die Mittel längstens bis zum Ablauf dieses Zeitraums verwendet werden müssen, liegt eine Bestimmung solchen Inhalts, nach der jede Verwendung zur Überwindung punktueller akuter Liquiditätsengpässe während dreier Monate zweckgerecht ist, ohne dass eine Verrechnung mit späteren Einnahmen erfolgt, sogar näher. Ein solches Verständnis lag überdies deshalb näher, weil Liquiditätsengpässe typischerweise gerade nicht durch eine über drei Monate gestreckte saldierende Betrachtung ermittelt werden. Denn wenn am Anfang eines solchen Zeitraums die Mittel nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten zu bedienen, hilft es nichts, wenn wesentlich später Einnahmen generiert werden, die, wären sie früherer generiert worden, zur Tilgung hätten genutzt werden können. Ein Indiz dafür ergibt sich auch daraus, dass bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften sich bereits strafbar macht, wer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren nicht spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellt (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 InsO). Mithin werden in diesem Zusammenhang wesentlich kürzere Zeiträume zu Grunde gelegt. Dass es zu Beginn der Pandemie insolvenzrechtliche Modifikationen gab, steht nicht entgegen, weil diese vorübergehend waren und nichts am grundsätzlichen Verständnis eines wirtschaftlich problematischen Liquiditätsengpasses geändert haben. Insoweit liegt es fern, dass eine Saldierung im Sinne einer mehrmonatigen zusammenschauenden Betrachtung der tatsächlichen Einnahmen und Verbindlichkeiten erfolgen soll. (b) Die Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ hilft für die Auslegung der Zweckbestimmung des Bewilligungsbescheids nicht weiter. In dem Bewilligungsbescheid ist bereits keine klare Bezugnahme erkennbar. Die Beklagte will nach (unwidersprochener) Aussage der Vertreterin des Wirtschaftsministeriums in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in der Formulierung „Richtlinien (…) in der jeweils gültigen Fassung“ eine Verweisung „auch“ auf die am 08.04.2020 in Kraft getretene VwV „Corona-Soforthilfe“ sehen, da man die Corona-Soforthilfe nach beiden Regelungen als ein einheitliches fortlaufendes Corona-Soforthilfeprogramm angesehen habe. Eine eindeutige Zweckbestimmung lässt sich aus zwei nebeneinander geltenden Regelungen mit insoweit unterschiedlich formulierten Vorschriften jedenfalls nicht entnehmen, wenn keine Vorrangregel gesetzt oder in der Verwaltungspraxis der Beklagten bestimmt ist, was von ihr nicht geltend gemacht wird. Eine solche Vorrangregel könnte zwar in Ziff. 6 VwV-CS zu sehen sein. Danach treten die VwV „Corona-Soforthilfe“ mit Wirkung vom 08.04.2020 in und gleichzeitig die Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ außer Kraft. Allerdings wendet die Beklagte Ziff. 6 VwV-CS in ihrer Verwaltungspraxis so nicht an. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, Anträge, die vor dem 08.04.2020 gestellt worden seien, seien auf der Grundlage einzig der Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ entschieden worden und nicht – wie es Ziff. 6 Satz 1 VwV-CS zum Inkrafttreten vorsieht – anhand von deren Vorgaben anstelle derer nach der eigentlich nach Ziff. 6 VwV-CS außer Kraft getretenen Richtlinie. Es ist der Beklagten im Rahmen der Bewilligungsentscheidung innerhalb der Bindungen von Art. 3 Abs. 1 GG zwar freigestellt, in ihrer Verwaltungspraxis abweichend von einer Förderrichtlinie in Form einer Verwaltungsvorschrift zu verfahren. Die von der Geltungsvorschrift abweichende Handhabung führt allerdings dazu, dass die Klausel ihre Eignung verliert, die insoweit bestehende Unbestimmtheit des Bescheids über die zugrundeliegende Förderrichtlinie, insbesondere deren Regelungen zum Förderzweck, aufzulösen. Denn sie verweist ungeachtet der Verwaltungspraxis auf die „Richtlinien (…) in ihrer jeweils gültigen Fassung“. Wollte man daraus entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, aber ihrer Verwaltungspraxis entsprechend eine starre Verweisung auf die Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ (von der es nur eine, in der Verwaltungspraxis der Beklagten zur Zeit des Erlasses des Bescheids noch angewandte Fassung gab) sehen, führte auch deren Heranziehung nicht zu der Auslegung, dass für die Frage der zweckgerechten Verwendung der Geldleistung eine saldierende Betrachtung durchzuführen wäre. Soweit in Ziff. 4 RL-CS bzw. in deren Fußnote 2 sowohl der Begriff des Liquiditätsengpasses näher bestimmt als auch ein Vorbehalt der späteren Überprüfung geäußert wird, lässt sich daraus mitnichten entnehmen, dass Modus der Nachprüfung eine saldierende Betrachtung sein soll. Auch unter Ziff. 6.3 RL-CS, in der die Förderbedingungen geregelt sind, finden sich nur Präzisierungen des Liquiditätsengpasses, nicht hingegen Modalitäten der späteren Nachprüfung. Die Annahme eines Verweises ausschließlich auf die VwV „Corona-Soforthilfe“ würde ebenfalls nicht zur Bestimmtheit der Zwecksetzung in dem Bewilligungsbescheid führen. Denn für die darin enthaltene Zweckbestimmung war erkennbar der Wortlaut der Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ maßgeblich, was mit der Erklärung der Beklagten, vor dem 08.04.2020 gestellte Anträge auf der Grundlage der Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ verbeschieden zu haben, und deren insoweit maßgebliche Verwaltungspraxis übereinstimmt. (c) Auch dem Antragsformular lässt sich keine Präzisierung der Zweckbestimmung in dem Bewilligungsbescheid gewinnen, soweit es die Modalitäten der Nachprüfung, namentlich die Frage nach der Maßgeblichkeit einer im o. g. Sinne saldierenden Betrachtung von Einnahmen und Ausgaben betrifft. Soweit in dem an die Klägerin adressierten Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 Bezug auf das Antragsformular genommen wird, gilt dafür dasselbe wie für in Bezug genommene Förderrichtlinien, nämlich, dass die Bezugnahme als solche und der inhaltlich in Bezug genommene Bestandteil des Antragsformulars hinreichend bestimmt sein müssen, um Lücken oder Ungenauigkeiten in dem Bewilligungsbescheid zu beseitigen. Es genügt demgegenüber nicht, dass dem Antragsformular ein anderes, für die Beklagte womöglich günstigeres Verständnis der Anspruchsvoraussetzungen oder des Zwecks der Förderung zugrunde lag als dem vielmehr maßgeblichen Bewilligungsbescheid. Gemessen daran beseitigt die Bezugnahme im Bewilligungsbescheid auf das Antragsformular die Unklarheit, wie der Liquiditätsengpass bestimmt wird, nicht im Sinne der Beklagten. Indem das Formular die „Höhe des bestehenden und/oder erwarteten Liquiditätsengpasses für drei Monate“ abfragt, liefert es zwar einen Anhaltspunkt für den zeitlichen Rahmen des Förderbedarfs. Aus der Formulierung lässt sich aber nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass ein Liquiditätsengpass nur angenommen werden kann, wenn die Verbindlichkeiten die Einnahmen über einen längeren Zeitraum saldierend betrachtet übersteigen. Zwar bietet die Verwendung des Begriffs im Singular in der Verbindung mit der Bestimmung eines Dreimonatszeitraums hierfür ein vages Indiz. Es ist jedoch nicht hinreichend gewichtig, um daraus auf das Gebot einer saldierenden Betrachtung „für“ einen Zeitraum zu schließen. Denn abgesehen davon, dass der Begriff nicht einmal im Antragsformular einheitlich im Singular und im Bewilligungsbescheid durchgehend im Plural verwendet wird, liegt ein Verständnis im Sinne einer saldierenden Betrachtung über einen längeren Zeitraum bei Annahme des oben definierten Empfängerhorizonts so fern, dass dem Antragsformular eine deutlichere Bestimmung abzuverlangen wäre, wenn damit eine von dem zuvorderst zugrunde zu legenden Verständnis von Wirtschaftsakteuren wie der Klägerin abweichende Definition festgelegt werden sollte. (d) Pressemitteilungen oder ähnliche Äußerungen sowie als Unterstützungsangebot für das Ausfüllen des Antrags bereitgestellte Antworten auf „FAQ“ können bei der Auslegung mangels Bezugnahme in dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt werden. Es kann deshalb offenbleiben, ob sich hieraus der von der Beklagten angenommene oder sonst ein hinreichend bestimmter Leistungszweck ergibt. cc) Auch eine andere Zweckbestimmung als die von der Beklagten behauptete lässt sich dem Bewilligungsbescheid sowie den darin in Bezug genommenen Dokumenten nicht hinreichend bestimmt entnehmen. Zwar mag Ziff. 1 des Bewilligungsbescheids der Beklagten ein Verständnis, nach dem die Geldleistung für die Überwindung von zeitlich punktuellen Liquiditätsengpässen ohne Berücksichtigung von späteren Einnahmen verwendet werden durfte, nahelegen. Nicht nur wird eine solche Deutung aber von der Beklagten zurückgewiesen, sie ist auch bei Betrachtung der weiteren in Bezug genommenen Dokumente abzulehnen. Denn die Zweckbestimmung bleibt danach nichtsdestotrotz uneindeutig. Die Formulierung ist allgemein durch die Verwendung von mehrdeutigen Begriffen wie „bzw.“ im Zusammenhang mit „oder“ und eine Unterscheidung von „Zweckbindung“ und „Förderzeitraum“ bereits diffus. Umso mehr bedürfte die Zwecksetzung in dem Bewilligungsbescheid für den objektiven Betrachter der präzisen Klärung, welche die in Bezug genommenen Dokumente nicht in ausreichendem Maß zu leisten vermögen. Gegen eine hinreichende Bestimmtheit einer so verstandenen Zwecksetzung spricht bereits die nicht zur gebotenen Klärung beitragende, sondern uneindeutige Verweisung in dem Bewilligungsbescheid auf die „Richtlinien (…) in der jeweils geltenden Fassung“. Dieser Verweis lässt allein betrachtet schon nicht erkennen, ob er sich auf die Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ oder die VwV „Corona-Soforthilfe“ beziehen soll. Die Bedeutung des Verweises auf die jeweils geltenden Förderrichtlinien hat die Beklagte weiter dadurch verunklart, dass sie deren Geltung in der Verwaltungspraxis abweichend von der Geltungsvorschrift in Ziff. 6 der VwV „Corona-Soforthilfe“ angenommen hat und die Richtlinie und Verwaltungsvorschrift den Förderzweck jeweils unterschiedlich definieren. Erheblich in Zweifel gezogen wird die oben genannte Deutung auch durch die Abfrage der „Höhe des bestehenden oder erwarteten Liquiditätsengpasses für drei Monate“ in dem Antragsformular, was wiederum eine Betrachtung über einen Zeitraum andeutet (vgl. oben). Hat die Beklagte nach alledem in dem Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 insgesamt keinen Verwendungszweck in einer den Anforderungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG genügenden Weise hinreichend bestimmt festgelegt, kommt es auf die Frage, ob die Klägerin in dem Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung wenigstens einen Umsatzrückgang im Umfang der ihr bewilligten 9.000 Euro zu verzeichnen hatte – woran ihr Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren, sie habe einen Umsatzausfall i. H. v. 3.979,80 Euro erlitten und die ihr bewilligte Soforthilfe „auch“ zur Kompensation des Umsatzausfalls eingesetzt, allerdings zweifeln lässt – nicht mehr entscheidungserheblich an. 4. Der angefochtene Widerrufsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist nach alledem rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten. Er ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Aufhebung des Bescheids steht nicht die Möglichkeit einer Umdeutung (§ 47 LVwVfG) des Widerrufs in eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids gemäß §§ 47 und 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG oder die eines Nachschiebens von Gründen (vgl. dazu W.-R. Schenke/R.-P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 113 Rn. 63), die eine Rücknahme tragen, entgegen. Zwar ist es als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid (nur) aufhebt, (wenn und) soweit er rechtswidrig ist (und den Kläger in seinen Rechten verletzt). Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2019 - 2 B 19.18 - juris Rn. 24 m. w. N.). Jedoch sind weder die Voraussetzungen für ein Nachschieben von Gründen (a)) noch die einer Umdeutung (b)) erfüllt. a) Ein Nachschieben von Gründen eines Verwaltungsakts kommt in Betracht, wenn dessen Begründung zwar den formellen Anforderungen von § 39 Abs. 1 LVwVfG genügt, aber aus materiell-rechtlichen Gründen nicht hinreichend ist, den angefochtenen Verwaltungsakt zu tragen (vgl. dazu W.-R. Schenke/R.-P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 113 Rn. 63). Ein Nachschieben von Gründen auch durch das Gericht ist nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, a. a. O.; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL, § 113 VwGO Rn. 36). Durch ein Nachschieben von Gründen kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt indes nicht aufrechterhalten werden, wenn dafür neben der nachgeschobenen Begründung zugleich eine Änderung des Rechtsfolgenausspruchs erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 29.87 - juris Rn. 12); ist dies der Fall, kommt allenfalls eine Umdeutung in Frage. Jedenfalls daran scheitert hier ein Nachschieben von Gründen in Bezug auf eine Rücknahme. Denn mit dem angefochtenen Bescheid ist zu Ziff. 1 ausdrücklich ein Widerruf verfügt worden. Die Aufrechterhaltung dieses Verwaltungsakts als Rücknahmeentscheidung bedürfte somit einer Änderung der angeordneten Rechtsfolge. b) Auch die Voraussetzungen einer Umdeutung, mit der der Rechtsfolgenausspruch geändert werden könnte, liegen indes nicht vor. Gemäß § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. § 47 Abs. 1 LVwVfG gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes (§ 47 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (§ 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (§ 47 Abs. 3 LVwVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte nicht nur durch Behörden, sondern auch durch die Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG zwar zulässig (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.01.2017 - 8 C 1.16 - NVwZ 2017, 1474, 1475, juris Rn. 15, und vom 29.10.2008 - 6 C 38.07 - NVwZ 2009, 653, 661, juris Rn. 61; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, 26. Aufl., § 47 Rn. 8 f. m. w. N.; Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL, § 47 VwVfG Rn. 40). Allerdings fehlte es im vorliegenden Fall für die Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme an der pflichtgemäßen Ermessensübung, die jedoch notwendige Voraussetzung ist, wenn ein Verwaltungsakt in einen Ermessensverwaltungsakt umgedeutet werden soll (vgl. Schulz in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl., § 47 Rn. 61; Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL, § 47 VwVfG Rn. 30). Die Beklagte hat bei dem Widerruf aufgrund einer Zweckverfehlung ihr Ermessen nur nach Maßgabe der Grundsätze des intendierten Ermessens ausgeübt. Das stellt keine für eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG genügende Ermessensausübung dar. Dabei kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG erfüllt sind, sodass der Bewilligungsbescheid „in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit“ zurückzunehmen wäre. Denn § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG regelt von seinem normativen Gehalt her die zeitliche Dimension der Rücknahme und schränkt das Auswahlermessen insoweit ein (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL, § 48 VwVfG Rn. 190), lässt aber das Entschließungsermessen gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG unberührt. Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG liegt grundsätzlich auch kein Fall intendierten Ermessens vor (vgl. Sachs in Stelkens/Sachs/Bonk, VwVfG, 10. Aufl. § 48 Rn. 165-173). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Im Bereich des hier einschlägigen Fachrechts ist keine gesetzliche Wertung ersichtlich, die das in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gewährte Ermessen einschränken würde (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14 - NVwZ 2015, 1764, 1767, juris Rn. 29 m. w. N.; Urteil vom 14.03.2013 - 5 C 10.12 - NVwZ-RR 2013, 689, 691 f., juris Rn. 28 ff.). Es besteht auch kein Raum für eine Ergänzung der in den angefochtenen Bescheiden auf ein intendiertes Ermessen bezogenen und nach dem zuvor Gesagten für § 48 Abs. 1 LVwVfG ungenügenden Ermessenserwägungen der Beklagten gemäß § 114 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. § 114 Satz 2 VwGO schafft indes die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie wesentliche Teile der Ermessenserwägungen austauscht oder nachträglich nachschiebt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 133.98 - juris Rn. 10 m. w. N.; Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 114 Rn. 50). Danach scheidet eine Ermessensergänzung der Beklagten gemäß § 114 Satz 2 VwGO abgesehen davon, dass sie dies auch bis zum Schluss der Berufungsverhandlung vor dem Senat nicht unternommen hat, von vornherein aus, da sie das durch § 48 LVwVfG eröffnete, nicht intendierte Ermessen nicht ausgeschöpft hat. Selbst dann jedoch, wenn man auch im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 LVwVfG im vorliegenden Fall von einem intendierten Ermessen ausginge, würde es an für eine Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme ausreichenden Ermessenserwägungen der Beklagten fehlen. Es läge bezogen auf die Gründe der Rechtswidrigkeit insoweit ein atypischer Fall vor, als die Beklagte nicht sämtliche Bewilligungsbescheide aufgehoben hat, sondern lediglich diejenigen, in deren zugrunde liegenden Fällen sie von einer nicht zweckgerechten Mittelverwendung ausgegangen ist. Demnach hätte die Beklagte zu erwägen gehabt, dass die Rechtswidrigkeit auf eine von ihr selbst gleichmäßig verfügte, nicht hinreichend bestimmte Zwecksetzung in dem Bewilligungsbescheid zurückzuführen ist. Dies hätte die Rechtswidrigkeit sämtlicher Bewilligungsbescheide, die vor dem 08.04.2020 erlassen worden sind, zur Folge. Demnach hätte die Beklagte jedenfalls Ermessenserwägungen zur Ungleichbehandlung derjenigen Fälle anstellen müssen (vgl. zur Relevanz gleichheitsrechtlicher Gesichtspunkte für nach § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rn. 149 m. w. N.), in denen sie zuvor von einer Zweckverfehlung ausgegangen war, gegenüber denjenigen Fällen, in denen die Adressaten der Bewilligung die Geldleistung nach Auffassung der Beklagten zweckkonform eingesetzt hatten und in denen sie folglich keinen Widerrufsbescheid erlassen hat. Dies ist jedoch nicht geschehen. Ob einer Umdeutung auch § 48 Abs. 4 i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG entgegenstünden, kann danach dahinstehen. II. Die in Ziff. 2 des Bescheids vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2023 angeordnete Erstattung ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Tatbestand des § 49a VwVfG ist nicht erfüllt. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Widerruf ist rechtswidrig und mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss vom 8. Oktober 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Geldleistung (Corona-Soforthilfe) der Beklagten und deren Rückforderung. Die Klägerin stellt Pflegeprodukte her und verkauft sie über Einzelhändler, Vertriebspartner wie Parfümerien und Kosmetikstudios sowie auf Messen. Die Beklagte war nach der vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (im Folgenden: Wirtschaftsministerium) bekanntgemachten „Richtlinie des Wirtschaftsministeriums für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (‚Corona-Soforthilfe‘)“ vom 22.03.2020 (im Folgenden: Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ ) sowie der „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ (GABl. 2020, 420, im Folgenden: VwV „Corona-Soforthilfe“ ) vom 08.04.2020 die Bewilligungsstelle für Anträge auf Corona-Soforthilfe. Am 26.03.2020 beantragte die Klägerin Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro. In dem von der Beklagten bereitgestellten Antragsformular erklärte die Klägerin unter Ziff. 2 u. a., die „Höhe des bestehenden und/oder erwarteten Liquiditätsengpasses für drei Monate“ betrage 15.000 Euro. Mit Bescheid vom 20.04.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin als „einmaligen Zuschuss“ eine Geldleistung in Höhe von 9.000 Euro „im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung“ zur „Überwindung der durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“ auf der Grundlage der „Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (…) in der jeweils gültigen Fassung“. Unter Ziff. II.1 des Bewilligungsbescheids („Zweckbindung und Förderzeitraum“) führte die Beklagte aus: „1. Der Zuschuss wird zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. 2. Der Förderzeitraum beträgt drei Monate. Der Zuschuss muss innerhalb von längstens drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheids für den in Ziffer 1. genannten Zweck verwendet werden.“ Unter Ziff. III nahm die Beklagte verschiedene Nebenbestimmungen auf. Mit Schreiben vom 19.10.2021 forderte die Beklagte die Klägerin auf, mittels einer Online-Anwendung an einem sog. Rückmeldeverfahren teilzunehmen und einen unter Verwendung einer auf der Internetseite der Beklagten verlinkten sog. Berechnungshilfe ermittelten etwaigen „Rückzahlungsbedarf“ anzugeben. Die Klägerin gab als Rückzahlungsbedarf den Betrag von 9.000 Euro an. Mit Bescheid vom 03.08.2022 widerrief die Beklagte die „Bewilligung der Zuwendung“ in Höhe von 9.000 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit (Ziff. 1) und forderte die Klägerin zur Erstattung dieses Betrages „bis zum 30.06.2023 nach Unanfechtbarkeit“ des Bescheids auf (Ziff. 2). Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs sah die Beklagte ab (Ziff. 3). Zur Begründung stützte sie sich auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 LVwVfG sowie hinsichtlich der Höhe auf den von der Klägerin gemeldeten Rückzahlungsbedarf. Mit bei der Beklagten am 24.08.2022 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin „Einspruch“ gegen den Widerrufs- und Erstattungsbescheid ein. Zu dessen Begründung führt sie aus, sie habe einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 9.000 Euro erlitten. Dies habe sie im Rahmen des Antragsverfahrens wahrheitsgemäß dargelegt und sie habe die Leistung auch für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 27.07.2023 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe (14 K 2955/23) und trug u. a. vor, sie habe im Förderzeitraum April bis Juni 2020 im Vergleich den Monaten im Vorjahr 2019 einen Umsatzausfall i. H. v. 3.979,80 Euro erlitten und die ihr bewilligte Soforthilfe „(auch) zur Kompensation des Umsatzausfalles verwendet und damit dem Zweck des Bewilligungsbescheides entsprechend.“ Mit Urteil vom 11.10.2024 - 14 K 2955/23 - hob das Verwaltungsgericht den Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in Form deren Widerspruchsbescheids vom 27.06.2023 auf. Zur Begründung führte es aus, die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte könne den Widerruf nicht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG stützen, weswegen die bereits ausgezahlte Zuwendung auch nicht gemäß § 49a Abs. 1 LVwVfG zurückgefordert werden könne. Die Voraussetzungen für den von der Beklagten nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG ausgesprochenen Widerruf lägen nicht vor. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 sei zwar nicht bereits aufgrund eines Verstoßes gegen § 35a LVwVfG rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG lägen indes nicht vor. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre, (u. a.) widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Im vorliegenden Fall liege aus Sicht eines objektiven Empfängers ein dreifacher Zuwendungszweck vor, nämlich die Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, eines Liquiditätsengpasses oder eines Umsatzeinbruchs, welcher durch die Corona-Krise nach dem 11.03.2020 entstanden sei. Das folge aus der Auslegung des Bewilligungsbescheids vom 20.04.2020. Zwar sei auch das von Ziff. 1 des Bescheids in Bezug genommene Antragsformular mit in den Blick zu nehmen. Sofern die Beklagte aber argumentiert habe, im Antragsformular sei hinreichend konkretisiert worden, dass allein der Liquiditätsengpass zweckbestimmend sei, sei dies nicht überzeugend. Aus dem Formular ergebe sich keine solche Klarstellung. Kein anderes Ergebnis folge aus der ergänzend in den Blick zu nehmenden und dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Förderrichtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020. Statt einer klaren Abgrenzung der Begrifflichkeiten voneinander bzw. einer eindeutigen Definition werde in dieser Richtlinie noch zusätzlich der Begriff des „Honorarausfalls“ aufgenommen und faktisch mit der genannten Trias gleichgestellt. Da der primär ausschlaggebende Bewilligungsbescheid und die ergänzend heranzuziehenden Auslegungsquellen des Antragsformulars und der Förderrichtlinie übereinstimmend und eindeutig dagegen sprächen, dass die Beklagte den Zweck des Zuschusses allein mit der Überwindung eines Liquiditätsengpasses definiert habe, komme es auf ihre FAQs (d. h. auf im Internet veröffentlichte Antworten auf häufig gestellte Fragen – Frequently Asked Questions, im Folgenden: „FAQ“) nicht mehr entscheidungserheblich an. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch die „FAQ“ nicht eindeutig den Liquiditätsengpass als allein maßgebliches Kriterium definierten. Mithin habe die Klägerin im Rahmen des objektiven Empfängerhorizonts die im Bewilligungsbescheid genannte Zweckbindung berechtigterweise so verstehen dürfen, dass keine Mittel zurückgezahlt werden müssten, die während des Bewilligungszeitraums im Rahmen der genannten dreifachen Zweckbindung eingesetzt worden seien. Dass es stattdessen entsprechend den Vorgaben der Berechnungshilfe im Rahmen des Rückmeldeverfahrens ausschließlich darauf habe ankommen sollen, wie sich der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben insgesamt im Bewilligungszeitraum dargestellt habe, sei der Bewilligung nicht ausreichend deutlich zu entnehmen. Lägen somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG nicht vor, sei auch das auf § 49a LVwVfG gestützte Erstattungsverlangen rechtswidrig. Am 27.01.2025 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihr am 15.01.2025 zugestellte Urteil eingelegt und diese am 03.03.2025 begründet. Sie macht u. a. geltend, die Klage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 über eine Soforthilfe betreffe eine einmalige Geldleistung, die zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, nämlich für den im Antrag angegebenen prognostizierten Liquiditätsengpass im maßgeblichen Betrachtungszeitraum, gewährt worden sei. Dass es auf diesen Zweck ankomme, ergebe sich aus dem Bescheid und werde durch die für die Auslegung darüber hinaus zu berücksichtigenden Begleitumstände wie die Antragsformulare, die Förderrichtlinie (Richtlinie „Soforthilfe-Corona“), welche durch die spätere VwV „Soforthilfe Corona“ in Bezug auf den Förderzweck lediglich Klarstellungen erfahren habe, ferner durch die „FAQ“ und Pressemitteilungen sowie zumal in der Gesamtschau bestätigt. Auch lasse sich den Ausführungen der Klägerin aus dem Antragsformular entnehmen, dass sie damals ihre entfallenden Einnahmen und Kosten dargestellt habe und ihr danach bewusst gewesen sei, dass es allein auf einen Umsatzausfall nicht ankomme. Sie sei als Kapital- und Handelsgesellschaft Kaufmann im Sinne des Gesellschaftsrechts, nehme am Wirtschaftsverkehr teil und könne Sachverhalte entsprechend einordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.10.2024 - 14 K 2955/23 - abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags u. a. geltend, die Widerrufsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG lägen nicht vor. Eine Auslegung des Bewilligungsbescheids ergebe, dass ein dreifacher Zuwendungszweck vorliege. Insbesondere seien die Begriffe der „Liquiditätsengpässe“ oder „Umsatzeinbrüche“ entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht als Konkretisierungen der „existenzbedrohlichen Wirtschaftslage“ zu beurteilen, sondern als alternative Zwecke anzusehen. Ein durchschnittlicher und umsichtiger Antragsteller habe aus dem Bewilligungsbescheid schlicht nicht erkennen können, dass die Beklagte das nun vorgetragene enge, auf einen Liquiditätsengpass beschränkte Verständnis von der Gewährung der Soforthilfe gehabt habe. Ihre Sichtweise werde auch durch das Antragsformular nicht gestützt, da dort alle drei Zwecke bzw. jedenfalls der Umsatzeinbruch als Alternative („oder“ / „oder entsprechenden“) zu dem Liquiditätsengpass genannt worden seien bzw. sei. Auch die Förderrichtlinie vom 22.03.2020 stütze die Auffassung der Beklagten nicht. Statt einer klaren Abgrenzung der Begrifflichkeiten voneinander bzw. einer eindeutigen Definition werde in der Förderrichtlinie noch zusätzlich der Begriff des „Honorarausfalls“ aufgenommen und faktisch mit der genannten Trias gleichgestellt. Bei der Soforthilfe nach der Förderrichtlinie und derjenigen nach der Verwaltungsvorschrift habe es sich faktisch um zwei Hilfsprogramme gehandelt. Die Behauptung der Beklagten, dass durch die spätere Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 lediglich Klarstellungen hätten erfolgen und Unschärfen hätten beseitigt werden sollen, treffe nicht zu. Das Gegenteil sei der Fall. Die Beklagte lege dem Widerruf des Bewilligungsbescheids nachträglich einen Austausch des objektiv feststellbaren Zuwendungszwecks zugrunde. Soweit sie auf „FAQ“ hinweise, seien diese keine gesetzlichen Grundlagen für die behördliche Entscheidung, sondern lediglich eine behördliche Auslegungshilfe mit informellem Charakter. Zudem zeigten die „FAQ“, dass die von der Beklagten vertretene Meinung, dass es für den Widerruf allein auf einen Liquiditätsengpass ankomme, nicht zutreffend sei. Denn auch die „FAQ“ definierten nicht eindeutig den Liquiditätsengpass als allein maßgebliches Kriterium. Aus den von der Beklagten zitierten Pressemitteilungen des Wirtschaftsministeriums ergebe sich nichts anderes. Die Beklagte habe den Widerruf trotz der gegebenen Zuwendungstrias allein auf einen fehlenden Liquiditätsengpass gestützt und insbesondere keinen Umsatzausfall geprüft. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LVwVfG lägen somit nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend entscheiden, dass das Erstattungsverlangen in Höhe von 9.000 EUR rechtswidrig sei. Dem Senat haben die Behördenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.