Beschluss
11 S 1455/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerden gegen die Ablehnung von Anträgen auf Aussetzung der Abschiebung sind unzulässig, wenn die Beschwerde führende Person keine ladungsfähige Anschrift angibt.
• Eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz, die zu einer wesentlichen Änderung der zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte führt, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig unzulässig.
• Ausnahmsweise kann eine Antragsänderung zulässig sein, wenn nur so effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden kann; dies war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Beschwerden wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift und unzulässiger Antragsänderung • Die Beschwerden gegen die Ablehnung von Anträgen auf Aussetzung der Abschiebung sind unzulässig, wenn die Beschwerde führende Person keine ladungsfähige Anschrift angibt. • Eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz, die zu einer wesentlichen Änderung der zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte führt, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig unzulässig. • Ausnahmsweise kann eine Antragsänderung zulässig sein, wenn nur so effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden kann; dies war hier nicht gegeben. Mehrere Antragsteller rügten vor dem Verwaltungsgericht Freiburg die beabsichtigte Abschiebung und beantragten einstweiligen Rechtsschutz durch Aussetzung der Abschiebung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab. Gegen diesen Beschluss legten die Antragsteller Beschwerde ein. Einer der Beschwerdeführer gab keine ladungsfähige Wohnanschrift an; sein Prozessbevollmächtigter konnte innerhalb der gesetzten Frist keine Ergänzung liefern. Die übrigen Antragsteller änderten ihr Begehren nach erfolgter Abschiebung in der Beschwerdeinstanz von der Aussetzung der Abschiebung auf die Aufhebung beziehungsweise Rückabwicklung der bereits vollzogenen Abschiebung. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte die Zulässigkeit der Beschwerden und die Zulässigkeit der Antragsänderung. • Zulässigkeit: Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist grundsätzlich die Angabe einer ladungsfähigen Wohnanschrift erforderlich; Vertretung durch einen Anwalt entbindet hiervon nur in Ausnahmefällen, wenn die Angabe unmöglich oder unzumutbar ist (§ 82 Abs.1, §82 Abs.2 VwGO analog, §173 VwGO i.V.m. §130 Nr.1 ZPO). Der Antragsteller zu 1. hat keine ladungsfähige Anschrift angegeben und keine ergänzende Mitteilung fristgerecht erbracht, sodass seine Beschwerde unzulässig ist. • Antragsänderung: Die übrigen Antragsteller haben in der Beschwerdeinstanz ihr Begehren wesentlich geändert, indem sie nach erfolgter Abschiebung statt Aussetzung nunmehr Aufhebung oder Rückabwicklung der Vollziehung fordern. Im Verfahren nach §123 VwGO ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs auf die in der Beschwerde substantiierten Gründe beschränkt; vor diesem Hintergrund sind solche Antragsänderungen regelmäßig unzulässig (§146 Abs.4 VwGO n.F.). • Rechtsschutzinteresse und Ausnahmen: Das ursprünglich verfolgte Rechtsschutzziel (Aussetzung der Abschiebung) war durch die Vollziehung entfallen. Eine Umstellung auf Folgenbeseitigungsansprüche verlangt weitergehende Voraussetzungen und ändert die rechtlichen Gesichtspunkte erheblich. Eine Ausnahme, die Antragsänderung zuzulassen, besteht nur, wenn nur so effektiver Rechtsschutz möglich wäre; hier war dies nicht der Fall, da die Antragsteller diesen Antrag bereits in der ersten Instanz oder beim Verwaltungsaktträger hätten verfolgen können. • Folgen: Mangels ladungsfähiger Anschrift und wegen unzulässiger Antragsänderung sind die Beschwerden insgesamt unzulässig; deshalb bleibt die erstinstanzliche Entscheidung bestehen. Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.06.2005 wurden zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. ist unzulässig, weil er keine ladungsfähige Wohnanschrift angegeben und diese nicht fristgerecht ergänzt hat. Die Beschwerden der übrigen Antragsteller sind unzulässig, weil sie in der Beschwerdeinstanz ihre Anträge wesentlich geändert und nunmehr auf Aufhebung bzw. Rückabwicklung der bereits erfolgten Abschiebung gerichtet haben; eine solche Antragsänderung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig unzulässig und hier nicht durch ein besonderes Bedürfnis für effektiven Rechtsschutz gerechtfertigt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 12.500 EUR festgesetzt.