Urteil
B 7 K 25.30925
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Statthafte Klageart gegen die Unzulässigkeitsentscheidung ist die Anfechtungsklage, da das Verwaltungsgericht in nicht zu einer „Durchentscheidung“ verpflichtet ist. (Rn. 115) (redaktioneller Leitsatz)
2. „Neue Umstände oder Erkenntnisse“, können nach rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens eingetreten sein, oder bereits vor Abschluss des Verfahrens existieren, aber nicht geltend gemacht worden sein und können sich auch aus neuen rechtlichen Umständen, ggfs. auch aus einem Urteil des EuGH ergeben. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz)
3. Asylanträge von arbeitsfähigen und gesunden Ausländern, denen die Republik Bulgarien bereits internationalen Schutz gewährt hat, dürfen als unzulässig abgelehnt werden. (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Tatsache einer angeordneten Betreuung als solche muss sich nicht zwangsläufig hinderlich auf eine positive Rückkehrprognose nach Bulgarien auswirken. (Rn. 104) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein zu berücksichtigender Gesundheitszustand bei der Abschiebung muss in einer Reiseunfähigkeit des Betroffenen im engeren Sinne (Transportunfähigkeit) oder im weiteren Sinne (Gesundheitsgefährdung allein durch Abschiebung) liegen. (Rn. 124) (redaktioneller Leitsatz)
6. Für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, kommt es entscheidend darauf an, ob die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen auch der Sache nach in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben. (Rn. 126– 128) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Statthafte Klageart gegen die Unzulässigkeitsentscheidung ist die Anfechtungsklage, da das Verwaltungsgericht in nicht zu einer „Durchentscheidung“ verpflichtet ist. (Rn. 115) (redaktioneller Leitsatz) 2. „Neue Umstände oder Erkenntnisse“, können nach rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens eingetreten sein, oder bereits vor Abschluss des Verfahrens existieren, aber nicht geltend gemacht worden sein und können sich auch aus neuen rechtlichen Umständen, ggfs. auch aus einem Urteil des EuGH ergeben. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz) 3. Asylanträge von arbeitsfähigen und gesunden Ausländern, denen die Republik Bulgarien bereits internationalen Schutz gewährt hat, dürfen als unzulässig abgelehnt werden. (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Tatsache einer angeordneten Betreuung als solche muss sich nicht zwangsläufig hinderlich auf eine positive Rückkehrprognose nach Bulgarien auswirken. (Rn. 104) (redaktioneller Leitsatz) 5. Ein zu berücksichtigender Gesundheitszustand bei der Abschiebung muss in einer Reiseunfähigkeit des Betroffenen im engeren Sinne (Transportunfähigkeit) oder im weiteren Sinne (Gesundheitsgefährdung allein durch Abschiebung) liegen. (Rn. 124) (redaktioneller Leitsatz) 6. Für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, kommt es entscheidend darauf an, ob die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen auch der Sache nach in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben. (Rn. 126– 128) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.07.2023) unter diesbezüglicher Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4. 4. Die Kostenentscheidung ist für beide Beteiligte vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet I. Über die Klage konnte das Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). II. In der nach § 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse des Klägers als laienhaften Rechtsanwender zu erfolgenden Auslegung seines gesamten prozessualen Vorbringens macht er mit seiner Klage, auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der gestellten Anträge ergibt, unter Berücksichtigung seiner zur Begründung seiner Klage gemachten Ausführungen (Gesundheitszustand des Klägers, Ehefrau des Klägers) neben den ausdrücklich in seiner Klageschrift gestellten Anträgen auch ein Begehren der Wiederaufnahme des Verfahrens zur bestandskräftigen Abschiebungsandrohung samt Einreise- und Aufenthaltsverbot geltend mit dem Ziel der Verpflichtung des Bundesamts zur Aufhebung dieser. Ein solches Auslegungsergebnis verhilft dem in der Klagebegründung hinreichend artikulierten Rechtsschutzbegehren weitestgehend zur Geltung. In die Bewertung sind auch die bisherigen gerichtlichen und behördlichen Verfahren des Klägers im Zusammenhang mit seinem Folgeantrag einzubeziehen. Denn der Betreuer wendet gegen den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem neben dem Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten auch der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde, im Wesentlichen und an mehreren Stellen ein, dieser Entscheidung stünde die Tatsache der Betreuung des Klägers, sein Gesundheitszustand und die inzwischen erfolgte Heirat seiner Ehefrau entgegen. Diese geltend gemachten Umstände weisen (auch) Inlandsbezug auf, die jedoch gerade vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid mit Verweis auf die Zuständigkeit der Ausländerbehörde nicht mehr inhaltlich geprüft wurden (obwohl die entsprechenden Hinweise des Gerichts im Verfahren B 7 K 24.33012, siehe z.B. Schreiben des Gerichts vom 14.01.2025 und die vorausgehenden und nachfolgenden Äußerungen der Beteiligten dies nahelegen würden bzw. zumindest beim Kläger eine berechtigte Erwartung auf eine inhaltliche Berücksichtigung dieser Punkte geweckt wurde) und zugleich in dem Bescheid keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen wurde, in der eine solche Prüfung hätte erfolgen können. Ausgehend hiervon hat die Klage Erfolg, soweit mit ihr das Verpflichtungsbegehren verfolgt wird, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 10.07.2023 aufzuheben (siehe VI.). Im Übrigen bleibt die Klage erfolglos. Für die nachfolgende Betrachtung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). III. Die in zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris; U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris) gegen die Ziffer 1 des Bescheids vom 20.05.2025 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die „Unzulässigkeitsentscheidung“ ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zuvörderst wird vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist zur Sache das Folgende auszuführen: 1. Der Anwendungsbereich von § 71 AsylG ist eröffnet. Denn der hiesige, weitere Asylantrag betrifft die im Bescheid vom 10.07.2023 erfolgte (unanfechtbare) Ablehnung des damaligen Asylantrags als unzulässig auf Grund einer Schutzgewährung in Bulgarien (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Auch solche sog. Anerkannten-Folgeanträge sind Folgeanträge i.S.v. § 71 AsylG (vgl. zur Problemdiskussion VG Bayreuth, B.v. 18.3.2024 – B 7 S 24.30556; U.v. 12.7.2024 – B 7 K 23.31025 – juris Rn. 29; vgl. zur differenzierenden Betrachtung bei vorausgegangenen Unzulässigkeitsentscheidungen auch Camerer in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, § 71 AsylG Rn. 2 und VG Göttingen, U.v. 6.2.2023 – 3 A 81/22 – juris Rn. 22 m.w.N.). 2. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen und der Asylfolgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. a) Vorweckzuschicken ist, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht mehr – wie noch der vorherige und vom Bundesamt auf gerichtlichen Hinweis hin aufgehobene Bescheid – an einem Verfahrensfehler leidet, da der Kläger zum vormaligen Bescheid nicht angehört und der Betreuer nicht beteiligt worden war. Diese beiden Fehler hat das Bundesamt im Verfahren betreffend den streitgegenständlichen Bescheid in zutreffender Weise bereinigt. b) Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Dabei ist im Rahmen der Auslegung von § 71 AsylG die Asylverfahrensrichtlinie zu berücksichtigen. Nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie gehören zu den „neuen Elementen oder Erkenntnissen“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“ nicht nur solche, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sondern auch solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – Rn. 44). „Neue Umstände oder Erkenntnisse“ können sich auch aus neuen rechtlichen Umständen ergeben, wozu auch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gehören kann, wenn die darin getroffene Auslegung einer Unionsvorschrift erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen kann, dass ein Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist bzw. vorliegend berechtigt ist, ein Asylverfahren im nationalen Verfahren zu führen (vgl. EuGH, U.v. 8.2.2024 – C-216/22 – juris Rn. 54). Die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein muss, den Grund für das Wiederaufgreifen bereits in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, wird von Art. 40 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie gedeckt (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – juris Rn. 51 f., 65 ff.). Dagegen ist die zeitliche Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG von drei Monaten im Rahmen von Folgeanträgen nach § 71 AsylG wegen eines Verstoßes gegen Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie nicht anzuwenden (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – juris Rn. 45 ff., 61; VG Freiburg, U.v. 27.9.2021 – A 14 K 6699/18 – juris Rn. 52). Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger keine Umstände dargelegt oder geeignete Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihm bei prognostizierter Rückkehr nach Bulgarien, wo man ihm subsidiären Schutz gewährt hat, auf Grund der allgemeinen Lage (siehe hierzu c) unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände (siehe hierzu d) mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit droht, alsbald nach Rückkehr in einen Zustand der extremen materiellen Not zu verfallen, was gegen Art. 4 GrCh, der dem Art. 3 EMRK entspricht, verstoßen würde. c) Im Zusammenhang mit der Beurteilung einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCh kommt dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten grundlegende Bedeutung zu. Er verlangt von jedem Mitgliedstaat grundsätzlich, dass dieser davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris). Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen damit nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann unter Art. 4 GrCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21; auch BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – jeweils juris). Bei der für Art. 4 GrCh maßgeblichen Bewertung der Lebensverhältnisse, die einen Betroffenen im Falle seiner Rückkehr erwarten, sind zunächst seine Möglichkeiten, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, zu berücksichtigen. Insoweit ist es den Betroffenen gegebenenfalls auch zumutbar, eine wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann (BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris). Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21- juris). Bei der Bewertung sind ferner die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris). Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris). In der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, ist geklärt, dass Asylanträge von Ausländern, die arbeitsfähig und gesund sind und denen die Republik Bulgarien bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden dürfen (BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris; vgl. auch OVG Münster, B.v. 22.8.2023 – 11 A 3374/20.A – juris m.w.N.; VGH Mannheim, B.v. 13.10.2022 – A 4 S 2182/22 – juris m.w.N.; OVG Magdeburg, B.v. 12.9.2022 – 3 L 198/21 – juris m.w.N.; OVG Bautzen, U.v. 7.9.2022 – 5 A 153.17.A – juris m.w.N.; VG Köln, B.v. 15.5.2025 – 23 L 1145/25.A – juris; VG Bayreuth, U.v. 18.1.2023 – 3 K 22.30076 – juris; VG Bayreuth, B.v. 18.3.2024 – B 7 S 24.30556). Selbst wenn sich dieser Personenkreis unmittelbar nach Rückkehr schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sieht, geht damit keine mit Art. 4 GrCh unvereinbare Situation extremer materieller Not einher. Für anerkannt Schutzberechtigte ist es unter Zuhilfenahme von vorhandenen Unterbringungs- und Unterstützungsangeboten nämlich grundsätzlich möglich, ihre elementarsten Bedürfnisse zu erfüllen (BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris). Zur gegenwärtigen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, insbesondere im Hinblick auf Unterbringung, Arbeitsperspektiven, Hilfsangebote und medizinischer Versorgung verweist das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen des BayVGH (U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris m.w.N.), des OVG Münster (B.v. 22.8.2023 – 11 A 3374/20.A – juris m.w.N) und auf die bisherige Rechtsprechung des hiesigen Gerichts (vgl. z.B. VG Bayreuth, B.v. 18.3.2024 – B 7 S 24.30556; U.v. 30.11.2023 – B 3 K 23.30659 – juris; zur aktuellen Lage auch AIDA, Temporary Protection Bulgaria, 2024 Update, S. 15 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Bulgarien, 29.7.2024, S. 22 ff.). d) Auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers (Umstand der Betreuung, Gesundheitszustand) ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit einiger Wahrscheinlichkeit – nicht beachtlicher Wahrscheinlichkeit – Gefahr liefe, in einen Zustand extremer materieller Not zu verfallen. In die Bewertung ist er auf Grund seiner psychischen Erkrankung (Schizophrenie) als vulnerable Person einzustellen, sodass der Rückkehrprognose ein im Vergleich zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abgeschwächter Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde zu legen ist (vgl. zur Vulnerabilität ausführlich VGH Mannheim, B.v. 13.10.2022 – A 4 S 2182/22 – juris Rn. 6). aa) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs und der individuellen Umstände des Klägers kann eine solche Gefahr für diesen nicht angenommen werden. Der Gesundheitszustand des Klägers hat nicht die Annahme einer negativen Rückkehrprognose zu Folge. Eine ausreichende medizinische Versorgung des Klägers in Bulgarien scheint sichergestellt. Vorab ist festzuhalten, dass – wie im Bescheid zutreffend erwähnt – kein Rechtsanspruch auf eine gleichwertige Versorgung, die der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland erhalten mag, existiert. In Bulgarien war der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, ursprünglich per Gesetz auf die Notfallversorgung beschränkt. Das Gesetz wurde im April 2022 geändert, um Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung zu gewähren wie den bulgarischen Staatsangehörigen. Daher genießen jene seit April 2022 das gleiche Niveau der Gesundheitsversorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Das bulgarische Gesundheitssystem bietet ein umfassendes Paket an medizinischen Leistungen und Behandlungen, die aus dem Haushalt des Nationalen Krankenversicherungsfonds (NHIF) finanziert werden. Um Zugang zu diesem kostenlosen Gesundheitspaket zu erhalten, müssen alle Personen, die das Alter der Volljährigkeit erreicht haben, eine monatliche Krankenversicherungsgebühr in Höhe von 8 Prozent ihres Gehalts oder, wenn die Person arbeitslos ist, die Hälfte des nationalen Mindestlohns zahlen, d.h. für das Jahr 2024 eine Mindestkrankenversicherungsgebühr von 37,32 bulgarische Leva (BGN)/Monat (ca. 19 EUR/Monat). Für Kinder unter 18 Jahren und Rentner sowie für einige andere Kategorien, z.B. Militärangehörige, werden die monatlichen Gesundheitsgebühren vom Staat übernommen. Im Mai 2022 erließ die Regierung einen Erlass, mit dem sie sich verpflichtete, den Krankenversicherungsbeitrag für die gesamte Dauer des vorübergehenden Schutzes bestimmter Kategorien von international Schutzberechtigten (Kinder unter 18 Jahren und ältere Menschen über 63 Jahren) zu übernehmen. Für alle übrigen Schutzberechtigten, d.h. die 18- bis 63-Jährigen, übernahm die Regierung in den ersten drei Monaten des vorübergehenden Schutzes die Zahlung ihrer Krankenversicherungsbeiträge. Nach diesen ersten drei Monaten sind die Begünstigten selbst für die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge verantwortlich. Wenn es ihnen in der Zwischenzeit gelungen ist, einen Arbeitsplatz und eine Beschäftigung zu finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung zu übernehmen (vgl. AIDA, Temporary Protection Bulgaria, 2024 Update, S. 24 f.). Personen, die nicht über ein Einkommen oder persönliches Vermögen verfügen, das ihre Teilnahme am Krankenversicherungsprozess gewährleisten würde, haben das Recht auf gezielte Mittel für Diagnose und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für die Krankenhausversorgung. Dies betrifft grundsätzlich auch Schutzberechtigte (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Bulgarien, 29.7.2024, S. 27). Gemessen daran ist es zumutbar, den Kläger auf das bulgarische Gesundheitssystem zu verweisen, in dem der Kläger dieselbe Stellung wie bulgarische Staatsbürger genießt. Es bestehen nach der Erkenntnislage keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger attestierte Schizophrenie in Bulgarien nicht behandelbar sei oder die stationäre und ambulante Behandlung sowie die Verschreibung von Psychopharmaka nicht von den (etwaig zuzahlungspflichtigen) Leistungen der bulgarischen Krankenversicherung abgedeckt seien. Auch bewegen sich die zu erwartenden monatlichen Kosten der Medikamente zur Behandlung der attestierten Schizophrenie des Klägers in einem vernachlässigbaren Rahmen (zugrunde gelegt wird der nach Aktenlage verfügbare Medikationsplan aus dem Befundbericht vom 29.11.2023; eine etwaig abweichend davon bestehende Medikation hat der Kläger bis zuletzt nicht behauptet): Quetiapin Tabletten 25 mg – 60 Stück (4,60 EUR); Aripiprazol Tabletten 15 mg – 30 Stück (11,73 EUR); Mirtazapin Tabletten 30 mg – 30 Stück (3,23 EUR) und Risperidon Tabletten 3 mg – 20 Stück (6,35 EUR); Quelle: https://apteka.framar.bg/. Damit ergeben sich monatliche Kosten von knapp 26 EUR, die der Einzelrichter für tragbar erachtet, zumal ohnehin in die Bewertung einzustellen ist, dass diese Kosten ab Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes (in einem erheblichen Teil) von der Krankenkasse getragen werden dürften (und ggf. ergänzend die zu Verfügung stehenden Mittel aus der monatlichen Sozialhilfe in Anspruch genommen werden könnten). Die Versorgung des Klägers mit den nach dem Attest vom 29.11.2023 erforderlichen Medikamenten kann auch durch eine ausreichende Mitgabe eben dieser für einen angemessenen Übergangszeitraum nach Rückkehr sichergestellt werden. In dieser Übergangszeit ist es dem zweifelsohne arbeitswilligen und -fähigen (vgl. die mehreren im Asylverfahren vorgelegten Arbeitsverträge vom 04.07.2024 und vom 08.05.2025 mit einer annähernden Vollzeitbeschäftigung) und integrationswilligen und -fähigen (vgl. die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs hierzulande, dessen Inhalt auch der Erwerb der deutschen Sprache mit dem Niveu B 1 ist) Kläger mit der gebotenen Eigeninitiative möglich und zumutbar, sich unter ergänzender Inanspruchnahme von Hilfe durch nichtstaatliche Organisationen um eine Unterkunft, Arbeit und einen Krankenversicherungsschutz zu bemühen. Hierbei ist hervorzuheben, dass – sobald der Kläger in Bulgarien Arbeit gefunden hat – die – ohnehin geringfügigen – Krankenversicherungsbeiträge sodann vom Arbeitgeber getragen werden (vgl. AIDA, Temporary Protection Bulgaria, 2024 Update, S. 25). Für die positive Rückkehrprognose spricht auch, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben über einen Bruder in der Türkei verfügt, der ihn schon in der Vergangenheit während seiner Zeit in Bulgarien nach der Ausreise aus der Türkei und seiner Abschiebung nach Bulgarien mit Medikamenten versorgt hat („Kurier-Fahrten“ von Medikamenten von der Türkei nach Bulgarien). Augenscheinlich war es dem Kläger auch in zeitlicher Hinsicht möglich, für einen Zeitraum von knapp sieben Monaten in Bulgarien zu (über-)leben, wodurch der Eindruck entsteht, dass die diagnostizierte Erkrankung einem solchen in Bulgarien nicht entgegensteht. Nach eigener Aussage hat der Kläger nach seiner Schutzgewährung in Bulgarien, nachdem er das dortige Flüchtlingscamp verlassen musste, tatsächlich auch für einen Monat eine Unterkunft gefunden (vgl. S. 4 der Anhörung vom 20.03.2025). Währenddessen und danach schlossen sich offensichtlich keine weiteren Bemühungen mehr an, sich dort um ein dauerhaftes Leben zu bemühen, denn in der Anhörung gab der Kläger auf die sich hieran anschließende Frage, was seine Idee gewesen sei, nach diesem Monat zu machen, an, es sei von Anfang an sein Plan gewesen nach Deutschland zu kommen, er habe direkt nach Deutschland gewollt ohne sich in Bulgarien aufzuhalten (vgl. S. 4 der Anhörung vom 20.03.2025). Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Kläger daher nie die ernsthafte Absicht, sich in die bulgarische Gesellschaft zu integrieren bzw. sich – dem vorgelagert – um die ernsthafte Inanspruchnahme von Leistungen aus dem bulgarischen Gesundheitssystem zu bemühen. Die in der Praxis oft festzustellende fehlende Wahrnehmung dieser Angebote ist zumeist auf eine sprachliche Barriere zurückzuführen; hierzu ist der Kläger auf Sprach- und Integrationskurse von nichtstaatlichen Organisationen unter ggf. ergänzender Hilfe einer Web-Applikation zur Übersetzung zu verweisen (vgl. zu den Angeboten BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Bulgarien, 29.7.2024, S. 26 ff.). Entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen könnten bereits von Deutschland aus getroffen werden, so könnte etwa der in der Türkei lebende Bruder des Klägers über eine Rückkehr des Klägers informiert werden oder bereits von hier aus Kontakt mit entsprechenden Hilfsorganisationen in Bulgarien aufgenommen werden. Die Wahrnehmung von Sprachkursen in Bulgarien dürfte zudem in Hinblick auf die diagnostizierte Schizophrenie gerade förderlich sein, da im medizinischen Gutachten zur Bestellung des Betreuers ausdrücklich ein Spracherwerb als empfohlene Maßnahme genannt ist. Weiterhin ist es nach einer gebotenen realitätsnahen Betrachtung zu erwarten und unter Zugrundelegung moderner Kommunikationsmittel technisch möglich, dass der Kläger auch von Bulgarien aus den Kontakt mit dem Betreuer, der zugleich sein Landsmann und langjähriger Bekannter zu sein scheint (vgl. Gutachten zur Betreuung vom 11.02.2024, S. 3 und den angefochtenen Bescheid, S. 2), wird pflegen können, denn schon jetzt stellt sich die Situation so dar, dass sich deren Kontakt im Wesentlichen in (tägliche) Telefonate erschöpft und ein Besuch des Klägers (lediglich) einmal im Monat stattfindet (vgl. Anhörung vom 20.03.2025, S. 5). Auch die Tatsache der angeordneten Betreuung als solche wirkt sich nicht hinderlich auf die positive Rückkehrprognose aus. Der Zustand des Klägers mag die Anforderungen einer Betreuung nach §§ 1814, 1817, 1825 BGB gerechtfertigt haben, jedoch ist in der hier entscheidenden asylrechtlichen Bewertung ein anderer Maßstab anzusetzen und in diese Bewertung auch die Möglichkeit der – auch im Bescheid erwähnten – Inanspruchnahme von Leistungen von Hilfsorganisationen einzubeziehen. Auch könnte – wie erwähnt – bereits von Deutschland aus durch den Betreuer oder die für die Abschiebung zuständigen Behörden mit den bulgarischen Behörden und/oder den dortigen NGOs in Kontakt getreten werden und auf die Vulnerabilität des Klägers aufmerksam gemacht werden, um die Rückkehrsituation in Bulgarien zu erleichtern (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2019 – 508-516.80/52670). Soweit der Betreuer in der Klagebegründung vom 24.05.2025 vorträgt, der Kläger sei in Bulgarien einmal eingewiesen worden und beinahe daran verstorben, so ist dieser Vortrag unsubstantiiert, da er zum einen ohne nähere Angaben erfolgt, die diese pauschale Behauptung stützen (Ort, Dauer, Gründe der Einweisung…). Auch wird in der weiteren Begründung nicht mehr auf diesen Teil des Vortrags eingegangen. Zuletzt springt auch ins Auge, dass gerade der Kläger selbst in seiner Anhörung beim Bundesamt wenige Wochen zuvor, genauer am 20.03.2025, ein solches Ereignis – unterstellt es wäre zutreffend, dann zweifelsohne schicksalsträchtiges und damit erinnerungswürdiges Ereignis – unerwähnt lässt, obwohl er ausdrücklich nach den Erlebnissen in Bulgarien befragt wurde. Von Seiten des Gerichts wird zuletzt auch nicht die Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (U.v. 2.2.2024 – 4 LB 653/22 OVG) verkannt, die dem bulgarischen Asylsystem systemische Schwachstellen in Hinblick auf psychisch schwer erkrankte Personen bescheinigt. Jedoch wurde diese Einschätzung vom Gericht in einem Fall eines Dublin-Rückkehrers getroffen, nicht jedoch – wie hier – in Hinblick auf einen bereits in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten, sodass die Ausgangslage bereits eine andere ist. bb) An der vorstehenden – unter Zugrundelegung einer isolierten Rückkehr des Klägers – attestierten positiven Rückkehrprognose ändert sich nichts, wenn man in dieser – richtigerweise – auch noch dessen sich im Bundesgebiet aufhaltende Ehefrau, die in Deutschland subsidiären Schutz zuerkannt bekommen hat, einstellt. 1) Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach – obwohl das nationale Recht keinen „Familienabschiebungsschutz“ kennt – für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Voraussetzung für die personelle Erweiterung der Prognose ist demnach eine „gelebte“ Kernfamilie. Für eine in diesem Sinne „gelebte“ Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Eine bereits erfolgte (bestandskräftige) Schutzgewährung eines Mitglieds der Kernfamilie im Bundesgebiet steht bei Vorliegen einer solchen Kernfamilie der Regelvermutung der gemeinsamen Rückkehr bei gebotener realitätsnaher Betrachtung nicht entgegen (vgl. zum Ganzen und zur Übertragung der Rechtsprechung der prognostizierten Rückkehr im Familienverband auf Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8/23 – juris Rn. 12 f.). Näherer Betrachtung bedürfen bei tatsachengestütztem Missbrauchsverdacht Fälle, in denen die familiäre Lebensgemeinschaft nicht schon im Herkunftsland bestanden hat, sondern erst nach der Einreise begründet worden ist, oder es sich nicht um leibliche Kinder zumindest eines Ehegatten handelt (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 23). 2) Gemessen daran ist auch die Ehefrau in die Prognose einzustellen. Die noch in der Eilsache bestehenden Zweifel an dem Vorliegen der obigen Voraussetzungen (siehe Beschluss v. 17.6.2025 – B 7 E 25.30934, dort S. 35 ff.) konnten zur Überzeugung des Einzelrichters ausgeräumt werden. Maßgeblich hierfür ist die Einlassung der Ehefrau vom 27.06.2025, mit welcher sie übereinstimmend mit dem Kläger vorträgt, dass sie sich beide schon seit ihrer Kindheit kennen würden (sie stammten aus demselben syrischen Dorf, welches sie beide unabhängig voneinander in ihrer jeweiligen Anhörung zum Asylantrag bezeichneten). Auch hätten sie im Oktober 2020 in der Türkei religiös geheiratet. Zudem vermag sie zu den Bemühungen zur Anmietung einer gemeinsamen 2-Zimmer-Wohnung vorzutragen, die – auch von Klägerseite durch Vorlage entsprechender Ablichtungen zur Korrespondenz mit den jeweiligen Wohnungsvermittlern bzw. Vermietern belegt und auf Grund der Datierung (z.B. 05.05.2025) nicht erst in Reaktion auf den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 20.05.2025 erfolgt ist – von Umverteilungsanträgen flankiert werden und – ungeachtet der rechtlichen Erfolgsaussichten dieser – den ernstlichen, tatsächlichen Willen auf Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft erkennen lassen. Neben dem formalen Band der Ehe ist der Vortrag der Ehefrau zum Motiv des Zusammenziehens auch geeignet, über die Eigenschaft einer bloßen „Bedarfsgemeinschaft“ hinauszugehen, denn die hier vorliegende Gemeinschaft ist von gegenseitigem Beistand dadurch geprägt, dass der Kläger als Ehemann seine Ehefrau finanziell durch die Aufnahme einer Beschäftigung versorgt, während die Ehefrau den Ehemann im Alltag, insbesondere auf Grund dessen gesundheitlicher Beschwerden, unterstützt. 3) Unter Einstellung der im Jahr 2002 geborenen Ehefrau in die Rückkehrprognose fällt diese (erst recht) günstig aus. Gesundheitliche Einschränkungen der Ehefrau sind nach Aktenlage nicht bekannt. In ihrer Anhörung zum Asylantrag trägt diese selbst vor, dass sie willens sei, eine fremde Sprache zu erlernen. Auch kann sie auf eine vertiefte schulische und berufliche Vorbildung zurückgreifen, da sie nach ihrer eigenen Aussage in der Türkei ihr Abitur gemacht habe und dort eine Ausbildung zur Apothekerin begonnen habe und (lediglich) auf Grund der Ausreise aus der Türkei nicht abgeschlossen habe. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sie den Kläger als Ehefrau in Bulgarien – wie auch hier nach ihrer eigenen Aussage in Deutschland – im Alltag unterstützen wird, z.B. bei dessen Medikamenteneinnahme. Nach alledem ist nicht ernsthaft zu erwarten, dass die Ehefrau in Bulgarien zusammen mit ihrem Ehemann unter Zugrundelegung einer möglichen und zumutbaren Eigeninitiative und unter ergänzender Inanspruchnahme von (nicht-)staatlichen Unterstützungsleistungen in einen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh widersprechenden Zustand verfallen werden. IV. Der in auslegbarer Weise im Misserfolgsfall zur Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gestellte Klageantrag zu 4., mit dem in zulässiger Weise als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begehrt wird (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG erweist sich als rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 VwGO sind nach obigen Ausführungen nicht erfüllt. Des Weiteren sind keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich alsbald nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern würden, substantiiert dargelegt. Ein den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechendes ärztliches Attest, aus dem sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung ableiten lässt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, wurde nicht vorgelegt. Ein vorgelegtes Attest datiert auf den 03.04.2025 und erschöpft sich in zwei Sätzen („Der Patient… ist seit dem 27.06.2023 in unserer hausärztlichen Behandlung. Bei ihm wurde am 04.11.2024 die Diagnose Schizophrenie diagnostiziert.“); der nach § 60 Abs. 2c Satz 1 AufenthG vorgesehene Inhalt ist hier nicht enthalten. Ebenso wenig erfüllen die – ebenfalls viel zu knapp ausfallenden – vorhergehenden Atteste vom 19.09.2023 (Inhalt: zwei Sätze) und vom 29.11.2023 (lediglich schlagwortartige Aussagen) diese Anforderungen (vgl. zu den Anforderungen an ein qualifiziertes Attest BayVGH, B.v. 5.4.2019 – 8 ZB 18.33333 – juris Rn. 7), sodass im Attest vom 03.04.2025 auch nicht deshalb auf die qualifizierenden Inhalte hat verzichtet werden können, da bereits aussagekräftige, frühere Atteste vorliegen würden. Den in der vorgenannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Anforderungen wird auch das zuletzt vorgelegte Attest vom 26.06.2025 nicht gerecht, da sich dieses von seinem materiellen Gehalt her in einer Mitteilung der vom Arzt empfohlenen „Maßnahmen“ erschöpft. V. Die Klage ist auch in Hinblick auf die zu 2. und 3. gestellten Klageanträge erfolglos. Sie ist unbegründet, da dem insoweit verfolgten Begehren auf Erlass einer Sachentscheidung (Verpflichtung auf Zuerkennung der Asylberechtigung und – hilfsweise – von Flüchtlingsschutz) die – wie ausgeführt – zu Recht angenommene Unzulässigkeit des Asylantrags entgegensteht. Die Zulässigkeit des Asylantrags ist schließlich notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Erlass einer Sachentscheidung (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.6.2017 – Au 5 K 17.32168 – juris). An der Erfolglosigkeit dieser Klageanträge würde sich auch nichts ändern, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung zu Unrecht erlassen worden sei, da das Verwaltungsgericht in diesem Fall nicht zu einer „Durchentscheidung“ verpflichtet ist; statthaft ist allein die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung, nicht jedoch die (gleichzeitige) Verpflichtungsklage auf Sachentscheidung (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.7.2020 – AN 17 K 19.50875 – juris). Nach alledem gehen die Ausführungen im Schreiben des Betreuers vom 23.07.2025, dass dem Kläger in Deutschland subsidiärer Schutz zuerkannt werden sollte, ins Leere. VI. Die Klage betreffend die bestandskräftige Abschiebungsandrohung und das in diesem Zusammenhang erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zulässig, insbesondere statthaft (siehe 1.) und begründet (siehe 2. und 3.). 1. Eine Verpflichtungsklage ist bezüglich einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung zur Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 sowie §§ 48 und 49 VwVfG und Art. 5 oder anderer Vorschriften der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 – im Folgenden: „Rückführungsrichtlinie“) grundsätzlich möglich (vgl. VG Hamburg, U.v. 12.3.2024 – 2 A 3543/22 – juris Rn. 18 ff.; VG Leipzig, B.v. 25.10.2023 – 4 L 345/23.A – juris Rn. 17; zu einem ausdrücklich geltend gemachten Anspruch auf Wiederaufgreifen auch VG Sigmaringen, U.v. 7.2.2024 – A 14 K 3041/21 – juris Rn. 31 ff.). Es kann dahinstehen, ob es sich in der Hauptsache um eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (Kläger hat gegenüber dem Bundesamt (konkludent) einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, über den das Bundesamt mit Verweis auf seine Unzuständigkeit im angefochtenen Bescheid entschieden hat) oder der Untätigkeitsklage (Kläger hat gegenüber dem Bundesamt (konkludent) einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, über den das Bundesamt deshalb nicht entschieden hat, da es die diesbezüglichen Einwände des Klägers materiell nicht gewürdigt hat) handelt. Denn auch die besonderen Voraussetzungen der Untätigkeitsklage liegen vor, sodass die hiesige Klage auch nicht deshalb unzulässig ist. Es kann dahinstehen ob der dreimonatige Zeitraum nach (konkludenter) Stellung des Wiederaufnahmeantrags inzwischen abgelaufen ist (vgl. § 75 Satz 2 VwGO), denn, da das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid in der dortigen Begründung verlautbart hat, das Wiederaufnahmebegehren nicht inhaltlich zu prüfen, sondern vielmehr auf die Zuständigkeit der Ausländerbehörde verwiesen hat, ist diese Frist hier nicht anzuwenden (vgl. VG München, U.v. 25.2.2025 – M 1 K 22.209 – juris Rn. 39 mit Verweis auf VG Kassel, U.v. 19.12.1983 – II/V E 1513/83 – juris: Fall einer „verweigerten Behördenentscheidung“). 2. Der Klagepartei steht der Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, vgl. § 51 Abs. 1 bis 3 bzw. § 51 Abs. 5 und §§ 48 oder 49 VwVfG. Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung, zu deren Aufhebung die Beklagte sich weigert, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1 AsylG, rechtswidrig und der Kläger durch die ablehnende Behördenentscheidung in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). a) Vorauszuschicken ist, dass die zwischenzeitlich auf Basis dieser Abschiebungsandrohung erfolgte Abschiebung des Klägers nach Bulgarien nicht dazu führt, dass sich diese Androhung erledigen würde oder verbraucht sei (vgl. VGH BW, B.v. 17.11.2023 – 12 S 986/23 – juris Rn. 16). b) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens der Aufhebung einer bestandkräftigen Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist hier auch das Bundesamt, nicht die Ausländerbehörde zuständig (vgl. hierzu umfassend und m.w.N. VG Bayreuth U.v. 12.7.2024 – B 7 K 23.31025 – juris; VG München, Gb.v. 6.3.2024 – M 10 K 24.30366 – juris Rn. 23 ff.). c) Der Abschiebungsandrohung stehen zu berücksichtigende familiäre Bindungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. aa) § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024, BGBl I Nr. 54) mit Wirkung vom 27.02.2024 neu eingefügt worden. Die Änderung dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.02.2023 (Az.: C-484/22) zur RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), sodass nun die in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Belange bereits bei der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung (Rückkehrentscheidung) zu prüfen sind. Da die Rückführungsrichtlinie nicht nur auf Rückführungen in das Herkunftsland Anwendung findet, sondern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Rückführungsrichtlinie insoweit auch auf die angedrohte Abschiebung in einen Mitgliedstaat (Sekundärmigration, synonym sog. „Drittstaatenbescheide“), sind die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu prüfenden Belange auch bei einer Abschiebungsandrohung i.S.v. § 35 AsylG zu prüfen (BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris). Im Rahmen der Kontrolle hat das Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Vorliegen von (möglicherweise auch erst nach Erlass der Androhung entstandenen) Belangen zu prüfen und eine eigene Abwägung vorzunehmen. Es kommt nicht in Betracht, eine Abschiebungsandrohung wegen eines Ermessensausfalls allein deshalb aufzuheben, weil das Bundesamt in seinem Bescheid gar keine Prüfung der Belange vorgenommen hat (BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris). bb) Der zu berücksichtigende Gesundheitszustand des Klägers allein steht einer Abschiebung nicht entgegen. Die vom Kläger geltend gemachte Schizophrenie vermag keine Reiseunfähigkeit zu begründen. Hierfür müssten Anhaltpunkte vorliegen, dass der betroffene Kläger ohne Gesundheitsgefährdung nicht transportfähig sei (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder die Abschiebung als solche (außerhalb des Transportvorgangs) die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung bewirke (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Der diesbezügliche Vortrag des Klägers und des Betreuers, vgl. auch die Ausführungen im Nachgang des Erlasses des Beschlusses im die streitgegenständliche Klage betreffenden Eilverfahren, erschöpft sich jedoch in den bereits gewürdigten, zielstaatsbezogenen Auswirkungen. Ein Inlandsbezug wird mit dem Vortrag nicht ersichtlich. cc) Jedoch stehen der Abschiebung familiären Bindungen entgegen, insbesondere der Einwand des beabsichtigten Zusammenlebens mit der im Bundesgebiet lebenden und hier als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Ehefrau des Klägers. Notwendig ist eine Abwägung der für die Abschiebungsandrohung sprechenden Belange mit dem tatsächlichen und normativen Gewicht der familiären Belange im konkreten Einzelfall. 1) Für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die aufenthaltsrechtlichen Schutz nach Art. 6 GG genießt, kommt es auf den nachweisbar betätigten Willen beider Eheleute an, ein gemeinsames Leben zu führen. Allein das formale Band der Ehe reicht daher für sich genommen nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen auch der Sache nach in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben. Erst der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus; die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 11.10 – juris; U.v. 30.3.2010 – BVerwG 1 C 7.09 – juris Rn. 15). Diese eheliche Lebensgemeinschaft, die sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt. Bei der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Bewertung, ob eine aufenthaltsrechtlich beachtliche tatsächliche Lebensgemeinschaft vorliegt oder lediglich eine Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, verbietet es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – NVwZ 2002, 849 Rn. 22; BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25/12 – juris). Selbst wenn Eheleute typischerweise ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung haben, kann eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann bestehen, wenn die Eheleute – etwa aus beruflichen Gründen – in getrennten Wohnungen leben. Es steht grundsätzlich im Belieben des Einzelnen, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, wie er das gemeinsame Leben mit seinem Ehegatten konkret gestaltet, so dass der Staat seiner Schutz- und Gewährleistungsfunktion auch dann nachzukommen hat, wenn sich Eheleute etwa dazu entschließen, aus bestimmten sachlichen oder persönlichen Gründen, also z.B. wegen Berufstätigkeit an verschiedenen Orten, ihre Lebensgemeinschaften nicht ständig in einer gemeinsamen Wohnung zu leben, sondern einen Teil ihrer Zeit an verschiedenen Orten verbringen. Voraussetzung ist aber, dass hierdurch die persönliche und emotionale Verbundenheit der Eheleute, ihr „Füreinander-Dasein“, nicht in einer so nachhaltigen Weise aufgegeben wird, dass nicht mehr von einer Beistandsgemeinschaft, sondern allenfalls noch von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann, im Rahmen derer selbst regelmäßige Treffen oder Freizeitaktivitäten nur noch den Charakter gegenseitiger Besuche miteinander befreundeter Personen haben (vgl. HessVGH, B.v. 9.8.2004 – 9 TG 1179/04 – juris Rn. 8). Im Falle des Fehlens einer räumlichen Lebensgemeinschaft ist jedenfalls erforderlich, dass das Bestehen einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausreichenden familiären Beistandsgemeinschaft auf andere Weise erkennbar sichergestellt ist, etwa durch eine jedenfalls erforderliche intensive Kommunikation und Kontakte zwischen den Eheleuten als Indiz für eine gemeinsame Lebensgestaltung ebenso wie durch gegenseitige Beistandsleistungen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011, a.a.O., Rn. 18). Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille, mit dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Ob dieser Wille vorliegt und praktiziert wird, ist allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls; die abstrakte Festlegung weiterer Kriterien für das Maß an tatsächlicher Verbundenheit zwischen den Eheleuten ist nicht möglich (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013, a.a.O., Rn. 4). 2) Gemessen daran sind diese Voraussetzungen zur Überzeugung des Einzelrichters hier gegeben. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum Einstellen der in Deutschland als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Ehefrau in die Rückkehrprognose bei der Unzulässigkeitsentscheidungen Bezug genommen. Nach alledem ergibt sich der Aufhebungsanspruch auch aus einer (nochmaligen) Gesamtwürdigung des Gesundheitszustands, der familiären Bindungen des Klägers zu seiner Ehefrau und – über die formale Betreuerbestellung – zu dessen Betreuer. Diese stehen einer Abschiebung nach Bulgarien entgegen. 3. Infolge der verpflichtenden Aufhebung der Abschiebungsandrohung kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls keinen Bestand haben und ist die Beklagte nun ebenfalls verpflichtet, dieses im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG. Sie berücksichtigt das jeweilige Maß von Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.