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Urteil

10 S 320/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach dem LIFG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 2 LIFG); ein Informationsinteresse ist nicht darzulegen. • Berufliche Schweigepflichten (anwaltliches Berufsgeheimnis) können ein Informationsbegehren nicht ohne weiteres verhindern; die informationspflichtige Stelle muss darlegen, dass die begehrten Unterlagen geheimhaltungsbedürftige Tatsachen enthalten oder Rückschlüsse auf solche zulassen (§ 4 Abs. 2 LIFG, § 43a BRAO). • Der Ausschlussgrund für vertrauliche Beratungen und Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG) schließt Gutachten und Stellungnahmen Dritter im Regelfall nicht ein; die informationspflichtige Stelle trägt die Darlegungslast, konkrete Störwirkungen plausibel zu machen. • Urheber- und sonstige Schutzrechte (§ 6 LIFG, UrhG) können entgegenstehen; hier war das Erstveröffentlichungsrecht erschöpft, weil das Werk der Behörde übergeben wurde. • Gelingt der informationspflichtigen Stelle keine substantiierte Darlegung der Ausschlussgründe, ist die Herausgabe an den Antragsteller zu verpflichten (Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Informationszugang zu anwaltlicher Stellungnahme trotz Schweigepflicht und Vertraulichkeitsverweis • Nach dem LIFG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 2 LIFG); ein Informationsinteresse ist nicht darzulegen. • Berufliche Schweigepflichten (anwaltliches Berufsgeheimnis) können ein Informationsbegehren nicht ohne weiteres verhindern; die informationspflichtige Stelle muss darlegen, dass die begehrten Unterlagen geheimhaltungsbedürftige Tatsachen enthalten oder Rückschlüsse auf solche zulassen (§ 4 Abs. 2 LIFG, § 43a BRAO). • Der Ausschlussgrund für vertrauliche Beratungen und Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG) schließt Gutachten und Stellungnahmen Dritter im Regelfall nicht ein; die informationspflichtige Stelle trägt die Darlegungslast, konkrete Störwirkungen plausibel zu machen. • Urheber- und sonstige Schutzrechte (§ 6 LIFG, UrhG) können entgegenstehen; hier war das Erstveröffentlichungsrecht erschöpft, weil das Werk der Behörde übergeben wurde. • Gelingt der informationspflichtigen Stelle keine substantiierte Darlegung der Ausschlussgründe, ist die Herausgabe an den Antragsteller zu verpflichten (Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO). Der Kläger verlangte Kopien einer am 11.11.2011 von einem Rechtsanwalt erstellten schriftlichen Beratung zur Festsetzungsverjährung von Wasserversorgungsbeiträgen sowie der zugehörigen Auftragserteilung. Die Gemeinde (Beklagte) lehnte ab und verwies auf den Schutz vertraulicher Beratungs- und Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG), auf Gerichtsverfahrensschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG) und das anwaltliche Beratungsgeheimnis; im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren blieb die Ablehnung bestehen. Der Kläger focht die Ablehnungen mit Klage an; das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Herausgabe und hob die Bescheide auf. Die Gemeinde legte Berufung ein mit dem Vorwurf unzureichender Aufklärung und beharrte auf den genannten Ausschlussgründen. Der Senat prüfte insbesondere Anwendbarkeit des LIFG, die Reichweite des anwaltlichen Berufsgeheimnisses, die Ausnahmeregelung für Gutachten Dritter und mögliche Urheber- oder Verfahrensschutzrechte. • Anwendbarkeit und Anspruchsgrundlage: Das LIFG ist anwendbar und begründet nach § 1 Abs. 2 LIFG einen freien Auskunftsanspruch ohne Darlegung des individuellen Informationsinteresses. • Amtliche Information: Die schriftliche anwaltliche Stellungnahme und die Auftragserteilung sind amtliche Informationen i.S.d. § 1 Abs. 2, § 3 Nr. 3 LIFG. • Berufsgeheimnis (§ 4 Abs. 2 LIFG, § 43a BRAO): Das anwaltliche Berufsgeheimnis schützt alles, was dem Anwalt in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist, ist jedoch gegenüber offenkundigen oder nicht geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen eingeschränkt. Hier liegt keine substantiiert darlegte Geheimhaltungsbedürftigkeit vor; die begehrten Unterlagen enthalten nach den Akten keine nicht-offenkundigen mandatsbezogenen Tatsachen oder solche, aus denen Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten. • Vertraulichkeit von Beratungen/Entscheidungsprozessen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG): Diese Norm schützt freie Meinungsbildung, schließt aber Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig aus. Die Beklagte hat nicht ausreichend dargetan, dass die Herausgabe konkret nachteilige Auswirkungen auf Beratungs- oder Entscheidungsprozesse oder den Meinungsaustausch haben kann. • Gerichtsverfahrensschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG): Für einen Ausschluss wegen Beeinträchtigung eines anhängigen Gerichtsverfahrens fehlt die erforderliche konkrete, prognostische Darlegung; das mögliche Prozessinteresse der Behörde schützt nicht vor Informationszugang. • Geistiges Eigentum (§ 6 LIFG, UrhG): Etwaige Urheberrechte sind nicht entgegenstehend festgestellt; das Erstveröffentlichungsrecht war durch Übergabe an die Behörde erschöpft. • Darlegungslast und Amtsermittlung: Die informationspflichtige Stelle trägt die Darlegungslast für Ausschlussgründe; sie hat hier weder hinreichend konkretisiert noch solche Umstände vorgetragen, die weitere gerichtliche Ermittlungen geboten hätten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kopien der anwaltlichen Stellungnahme vom 11.11.2011 und der Auftragserteilung herauszugeben. Die Ablehnung durch die Beklagte war rechtswidrig, weil die ihr zugeschriebenen Ausschlussgründe nicht schlüssig dargelegt wurden. Weder das anwaltliche Berufsgeheimnis noch der Schutz vertraulicher Beratungen, laufender Gerichtsverfahren oder urheberrechtliche Einwände standen dem Informationszugang entgegen; insbesondere gelten Gutachten bzw. Stellungnahmen Dritter regelmäßig als nicht vom § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG erfasst. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.