Beschluss
9 S 1704/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt zurückzuweisen, wenn die nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO vorgetragenen Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen.
• Bei Prüfungsverfahren ist die Bestellung und Auswahl der Prüfer an die Prüfungsordnung und den Grundsatz der Chancengleichheit gebunden; Unklarheiten in einer Prüferaufstellung begründen aber nicht zwingend einen erheblichen Verfahrensfehler, sofern für jedes Fach mindestens geeignete Prüfer benannt wurden.
• Die gebotene Begründung von Bewertungen schriftlicher Prüfungsarbeiten muss den Prüfling in die Lage versetzen, die wesentlichen Bewertungsgrundlagen nachzuvollziehen; bei vielfach kurz beantworteten Fragen kann die Punktvergabe in Verbindung mit der Lösungsskizze ausreichend sein.
• Eine Rüge unzureichender gerichtlicher Sachverhaltsaufklärung erfordert, dass der Beteiligte im Ausgangsverfahren eine entsprechende Beweiserhebung beantragt hat oder die erforderlichen Ermittlungen dem Gericht von sich aus auffallen mussten.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender ernstlicher Zweifel an Prüfungsfehlern • Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt zurückzuweisen, wenn die nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO vorgetragenen Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. • Bei Prüfungsverfahren ist die Bestellung und Auswahl der Prüfer an die Prüfungsordnung und den Grundsatz der Chancengleichheit gebunden; Unklarheiten in einer Prüferaufstellung begründen aber nicht zwingend einen erheblichen Verfahrensfehler, sofern für jedes Fach mindestens geeignete Prüfer benannt wurden. • Die gebotene Begründung von Bewertungen schriftlicher Prüfungsarbeiten muss den Prüfling in die Lage versetzen, die wesentlichen Bewertungsgrundlagen nachzuvollziehen; bei vielfach kurz beantworteten Fragen kann die Punktvergabe in Verbindung mit der Lösungsskizze ausreichend sein. • Eine Rüge unzureichender gerichtlicher Sachverhaltsaufklärung erfordert, dass der Beteiligte im Ausgangsverfahren eine entsprechende Beweiserhebung beantragt hat oder die erforderlichen Ermittlungen dem Gericht von sich aus auffallen mussten. Die Klägerin bestand im Nov./Dez.2016 die Wiederholungsprüfung im schriftlichen Teil der staatlichen Physiotherapieprüfung (Fächergruppe II) nicht. Sie begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, sie erneut zur Wiederholung des schriftlichen Teils zuzulassen oder hilfsweise die Prüfungsleistung neu zu bewerten und die Bewertung hinreichend zu begründen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil weder das Prüfungsverfahren noch die Bewertung rechtliche Mängel aufwiesen. Gegen dieses Urteil beantragte die Klägerin beim VGH die Zulassung der Berufung und rügte insbesondere fehlerhafte Bestellung/Zuordnung der Fachprüfer sowie unzureichende Begründung der Noten. Das Regierungspräsidium hatte in einer Aufstellung mehrere erste und zweite Fachprüfer unter Verwendung der Konjunktion „oder" genannt; die Klägerin sieht daraus Unbestimmtheit und mangelnde Nachvollziehbarkeit der Prüferauswahl. • Zulassungsmaßstab: Berufung ist nur zuzulassen, wenn aus den nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO maßgeblichen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG hervorgehen. • Prüferbestellung und Auswahl: Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen im Voraus nach abstrakten Kriterien feststehenden einzelnen Prüfer. Die Bestellung muss aber der Prüfungsordnung und dem Gebot der Chancengleichheit genügen. Unklarheiten durch die Formulierung „oder" begründen keinen erheblichen Verfahrensfehler, wenn die zuständige Behörde jedenfalls für jedes Fach mindestens geeignete Prüfer bestimmt hat (§3 Abs.1 Nr.3c, §12 Abs.2 Satz2 PhysTh-APrV). • Konkrete Auswahlpraxis: Das VG hat festgestellt, die Verfahrenspraxis sah vor, dass die jeweils 1. und 2. Fachprüfer die Aufsichtsarbeit in den jeweiligen Fächern bewerten; dies ist nicht substantiiert bestritten worden. Auch die Auswahl des zweiten Fachprüfers im Fach Trainingslehre erfolgte nachvollziehbar nach dem Kriterium, wer die Prüflinge überwiegend unterrichtet hatte. • Aufklärungspflicht: Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§86 Abs.1 VwGO) ist nicht dargetan, weil die Klägerin in erster Instanz keine förmliche Beweiserhebung beantragt hat und die erforderlichen Ermittlungen dem Gericht nicht von sich aus offensichtlich waren. • Begründungspflicht der Bewertungen: Prüfer müssen die tragenden Erwägungen so darlegen, dass der Prüfling die Bewertungsgrundsätze und deren Anwendung in den wesentlichen Punkten nachvollziehen kann. Bei einer Aufsichtsarbeit, die aus zahlreichen kurz zu beantwortenden naturwissenschaftlichen Teilfragen besteht, genügt die Angabe der vergebenen Punkte in Verbindung mit der Lösungsskizze, um die Begründungspflicht zu erfüllen; daraus können konkrete Einwendungen formuliert und eine gerichtliche Kontrolle ermöglicht werden. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Prüfungsbestellung oder -auswahl verfahrensfehlerhaft oder chancenungleich erfolgte, und nicht hinreichend gezeigt, dass die Bewertung der Klausur unzureichend begründet ist. Deshalb rechtfertigen ihre Vorbringen keine Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe reichen nicht aus, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg zu begründen. Insbesondere liegt kein erheblicher Verfahrensfehler bei Bestellung oder Auswahl der Fachprüfer vor, da für jedes Fach jeweils geeignete Prüfer benannt wurden und die konkrete Auswahlpraxis nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstieß. Ebenso ist die Beanstandung der Bewertungsbegründung nicht tragfähig, weil bei der hier streitigen Aufsichtsarbeit die Punktevergabe zusammen mit der Lösungsskizze den Prüfling in die Lage versetzt, die wesentlichen Bewertungsgrundlagen nachzuvollziehen und konkrete Einwendungen zu formulieren. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.