Urteil
14 K 6539/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0709.14K6539.11A.00
35Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Er reiste am 21. November 2010 auf dem Landweg über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien mittels LKW in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 9. August 2011 die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Aus einem Gutachten des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 8. Februar 2011 ergibt sich, dass der Kläger zum Untersuchungszeitpunkt am 25. Januar 2011 jedenfalls über 18 Jahre alt war. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei von einem Lebensalter von über 21 Jahren auszugehen. 4 In seiner Anhörung am 23. August 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, er stamme aus Herat. Dort habe er zusammen mit seinen Eltern, seinem Bruder, dem Kläger im Verfahren 14 K 6538/11.A, und seinen beiden Schwester gelebt. Sein richtiges Geburtsdatum sei der 7. Oktober 1995; dies ergebe sich aus seinem Personalausweis. Seine Eltern seien in der Zwischenzeit in den Iran geflohen. Er sei sieben Jahre zur Schule gegangen und habe seinem Vater in dessen Teppichgeschäft geholfen. Zu seiner Flucht führt er aus, er sei mit seinem Bruder zunächst von Herat nach Nimroz gefahren und dann in den Iran gegangen. Von dort seien sie über die Türkei mittels LKW nach Deutschland geflohen. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab er an, Unbekannte hätten von seinem Vater Geld verlangt. Drohanrufe und -schreiben seien erfolgt. Die Polizei habe nicht helfen können. Eines Tages habe sein Vater gesagt, sein Bruder und er müssten weggehen. In den Schreiben hätte gestanden, dass die Söhne entführt würden, wenn der Vater nicht das Erpressergeld bezahle. Die Bedrohung habe insgesamt fünf Tage angedauert. Später seien sein Vater und seine Schwester tatsächlich angegriffen worden. Deshalb hätten auch sie zwischenzeitlich Afghanistan verlassen. Bzgl. seines Bruders sei noch zu beachten, dass dieser Bluter sei und eine Entführung nicht überlebt hätte. 5 Mit Bescheid vom 2. Januar 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) (Ziffer 2.) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Anerkennung als Asylberechtigter scheide aus, da er über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen schon nicht vor. Unabhängig davon habe das Bundesamt erhebliche Zweifel an der Wahrhaftigkeit des Vorbringens des Klägers. So sei er schon zum Zeitpunkt der angeblichen Bedrohung nicht minderjährig gewesen. Dieser Aspekt sei jedoch für das vorgetragene Verfolgungsschicksal zentral gewesen. Der vorliegende Drohbrief sei ein zur Asylerlangung hergestelltes Produkt. Unklar sei schließlich, warum nur die Eltern des Klägers und dessen Schwestern Zuflucht bei einem Onkel im Iran finden konnten, nicht jedoch der Kläger selbst und sein Bruder. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor. Für die Herkunftsregion des Klägers - Herat - könne von einem innerstaatlichen Konflikt nicht ausgegangen werden. Jedenfalls könne keine ausreichende individuelle Bedrohung für den Kläger angenommen werden. Auch für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fehle es an Anhaltspunkten. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege nicht vor, da keine entsprechende Extremlage angenommen werden könne. 6 Der Kläger hatte bereits am 1. Dezember 2011 Untätigkeitsklage erhoben, die er nach Bescheiderlass als Verpflichtungsklage fortgesetzt hat. 7 Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen Vortrag gegenüber dem Bundesamt im Rahmen der Anhörung und führt weiter aus, er habe glaubhaft ein Verfolgungsschicksal vorgetragen und könne in Afghanistan auf keine familiäre Unterstützung hoffen. In der Region Herat seien Entführungen an der Tagesordnung. Es habe sich geradezu eine Art Entführungsindustrie gebildet. Zudem bestehe in Herat für den Kläger eine ernsthafte individuelle Gefahr aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dem Kläger drohe bei seiner Rückkehr die Zwangsrekrutierung durch die Taliban. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Januar 2012 -0000000-000- verpflichtet, 10 dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen, 11 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, 12 äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 16 Das Gericht hat den Kläger und seinen Bruder in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2013 informatorisch zu ihren Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2013 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 6. Juni 2013 geladen worden. 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG noch einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 21 Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 -Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)-, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der GFK nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 22 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) -sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL)- ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 23 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon bisher an der GFK orientiert hat, 24 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86-, BVerfGE 80, 315. 25 Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 26 Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, 27 vgl. zu Art. 16a GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 21. Juli 1989 -9 B 239.89-, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 -9 B 405.89-, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 -9 B 45.90-, InfAuslR 1990, 344. 28 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, 29 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 02. Juli 1980 -1 BvR 147/80-, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86-, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 05. Mai 2009 -10 C 21.08-, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 -10 C 7.09-, juris, Rn. 21, 30 finden unter Geltung der QRL auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, 31 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, -Saadi-, NVwZ 2008, 1330, 32 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 -10 C 5.09-, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. 34 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 -10 C 24.08-, juris, Rn. 14, m.w.N. 36 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. So konnte schon das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor der Ausreise aus Afghanistan Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten hat oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen ist. Sowohl der Vortrag im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt als auch die Aussagen im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung blieben äußerst vage und oberflächlich. Sie wiesen keinen Detailreichtum auf, den man auch unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Klägers erwarten kann, wenn man berücksichtigt, dass gerade das behauptete Verfolgungsschicksal ein einschneidendes und prägendes Erlebnis im Leben des Klägers sein muss. Der Vortrag des Klägers begnügt sich mit der Darstellung einer Rahmengeschichte, ohne dass Einzelheiten oder vermeintlich unwichtige Nebenaspekte - trotz intensiver Nachfragen durch das Gericht und den eigenen Prozessbevollmächtigten - erwähnt werden. Selbst innerhalb dieser äußerst ungenauen Darstellung finden sich zudem zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche, die nicht entkräftet werden konnten. Dies führt zu der Überzeugung, dass der Kläger die geschilderten Ereignisse selbst nicht erlebt hat. 37 Der Vortrag des Klägers lässt sich im Kern dahingehend zusammenfassen, dass unbekannte Kriminelle seinen Vater bedroht und 100.000 US-Dollar verlangt haben sollen. Sollte der Vater nicht zahlen, würden er und sein Bruder entführt und die Lösegeldsumme verdoppelt. Hierin erschöpft sich bereits die Aussage des Klägers. Er kann keine Details oder scheinbar unwichtige Nebenaspekte vortragen, die den Eindruck erwecken, er schildere selbsterlebte Ereignisse. Diskussionen mit dem Vater oder Vermutungen innerhalb der Familie dürften nahegelegen haben. Solche sollen aber während der Bedrohungsphase von ein bis zwei Wochen gar nicht stattgefunden haben. Laut Aussage des Klägers seien er und der Rest der Familie mit Ausnahme des Vaters während dieser Zeit in einem nahegelegenen Dorf namens Marghaz versteckt worden. Diese Tatsache wird durch den Bruder jedoch nicht bestätigt. Dessen Schilderung widerspricht sogar dem Kläger, da danach die Familie die ganze Zeit in ihrem Haus in Herat gewesen sei. Man habe lediglich nicht mehr die Straße betreten. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, wieso die Familie in ein Dorf geflohen sein soll, wenn die Bedrohungen ausschließlich in den Geschäftsräumen abgegeben worden sind. Angeblich soll gerade die häusliche Umgebung der Familie des Klägers von den Kriminellen nicht in Betracht gezogen wurde sein. 38 Im Rahmen der Aussage des Klägers fällt zudem auf, dass die Ereignisse, die er definitiv erlebt hat, deutlich umfassender und detailreicher geschildert werden. Dies gilt zum Beispiel für den konkreten Fluchtweg. So erwähnt der Kläger von sich aus jedes Dorf, in dem er auch nur für wenige Stunden gewesen ist. Auch die Anzahl der weiteren Flüchtlinge erwähnt er von sich aus. Gleiches gilt für die Darstellung seiner Familienverhältnisse. Auch an dieser Stelle erwähnt er, dass sein Vater Land von seinem Großvater geerbt und dieses verkauft habe, um nach Herat zu ziehen. Der Beruf und die Familienverhältnisse seines Onkels mütterlicherseits werden ebenfalls ohne Umschweife wiedergegeben. Auch der Bericht über das Teppichgeschäft des Vaters in einem Basar in Herat fällt detailliert aus. Zur Größe und Lage des Geschäfts konnte der Kläger ebenso Ausführungen machen wie zum Umsatz und zum eigenen Betätigungsfeld im Geschäft. Doch sobald die Fragen konkret auf die Bedrohungsphase abstellten, zog sich der Kläger auf die vagen Äußerungen zurück. Regelmäßig beantwortete er Nachfragen damit, dass er dies nicht wisse bzw. hiervon keine Kenntnisse habe. Auch der vorgelegte Drohbrief ändert an dieser Einschätzung nichts. Diesem ist schon nicht zu entnehmen, wer die Entführer gewesen sein sollen, noch wo und wann das Geld bezahlt werden soll. Die Aussage des Klägers, die Entführer würden aus einem bestimmten Dorf stammen, weil dort viele Kriminelle leben würden, zeigt, dass der Kläger zur Unterstützung seines Vortrags in der gerichtlichen Anhörungen spontane Vermutungen anstellt, die jedoch nicht geeignet, seinen Vortrag tatsächlich zu stützen. Der Kläger hat schließlich vorgetragen, dass das Ultimatum der Drohungen einen bzw. teilweise nur einen halben Tag betragen habe. Von Konsequenzen oder zumindest Reaktionen der potentiellen Entführer nach Ablauf dieser Zeitlimits weiß er hingegen ebenfalls nichts zu berichten. 39 Doch selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Klägers liegen die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Denn dem maßgeblichen Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war und dass ihm eine den Schutzanspruch des § 60 Abs. 1 AufenthG auslösende Gefährdung bei der Rückkehr nach Afghanistan drohen könnte. Bei der behaupteten Bedrohungslage einer Entführung und Lösegelderpressung durch Dritte handelt es sich um bloße kriminelle Handlungen und Übergriffe, die nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal nach § 60 Abs. 1 AufenthG anknüpfen. Kinder, deren Eltern aus Sicht der Entführer wohlhabend und damit ein lohnendes Ziel für eine Lösegelderpressung sind, stellen keine soziale Gruppe. 40 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 41 Das gilt zunächst im Hinblick auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifizierungsrichtlinie in der Neufassung vom 20. Dezember 2011 Richtlinie 2011/95/EU -QRL neu-) auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Weiterhin gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL. 42 Da das Gericht schon nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger das geschilderte Verfolgungsschicksal tatsächlich erlebt hat, kann auch unter Beachtung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr erneut Ziel einer erneuten Entführung wird. Von einer konkreten Gefahr kann dann in Bezug auf den Kläger nicht ausgegangen werden. 43 Doch selbst bei erneuter Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers kann er sich nicht auf Art. 4 Abs. 4 QRL berufen. Unter Berücksichtigung aller Umstände sprechen aus Sicht des Gerichts stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger bei einer Rückführung nach Afghanistan, wiederum unausweislich Opfer einer Gelderpressung und Entführungsdrohung wird. Nach dem Vorbringen des Klägers ist er zufällig Opfer kriminellen Unrechts gewesen. Anknüpfungspunkte persönlicher Art, wie Racheakte o. ä., die für eine fortdauernde Verfolgung sprechen könnten, lagen der Erpressung nicht zugrunde, sondern allein die Vermutung der Erpresser, dass der Vater des Klägers als Teppichhändler ein wohlhabender Mann sei. Es bestehen keine plausiblen Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen Täter mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Rückkehr des Klägers nach Herat erfahren. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er die Erpresser nicht gekannt hat. Sein Vater soll zwar eine bekannte Person in Herat gewesen sein. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auch dessen Kinder einen derartigen Bekanntheitsgrad haben, dass interessierte Kreise von deren Rückkehr Kenntnis erlangen. Zudem befindet sich der Vater seit mindestens drei Jahren im Iran, ohne dass ersichtlich ist, wie potentielle Entführer Kontakt zu ihm aufnehmen könnten, um ein Lösegeld für den Kläger einzufordern. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine erneute Bedrohung des Klägers wegen einer Erpressung. Danach sind weitere Erpressungsversuche gegenüber der Familie des Klägers schon im Ansatz untauglich und für entsprechende Täter nicht von Interesse. Mangels konkreter Berufsausbildung ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger von potentiellen Tätern als ein lohnendes Ziel betrachtet wird. Allein die im vorliegenden Verfahren vorgetragene Befürchtung des Klägers, im Heimatland wiederum Opfer allgemeinen kriminellen Unrechts zu werden, reicht indes für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG nicht aus. 44 Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG liegen zweifellos nicht vor, da der Kläger nicht wegen einer Straftat in Afghanistan gesucht wird. 45 Ebenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (QRL 2011). Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 -10 C 43.07-, BVerwGE 131, 198. 47 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind, es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c QRL 2011 nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen, 48 so zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 -10 C 43.07-, a.a.O. und vom 27. April 2010 -10 C 4.09-, BVerwGE 136, 360. 49 Nach der vorzitierten Entscheidung des BVerwG vom 27. April 2010 -10 C 4.09- findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des BVerwG das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c QRL 2011 nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. 50 Bei der Prüfung, ob eine „erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben“ i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende „ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt“ i.S.v. Art. 15 Buchst. c QRL 2011 vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der QRL allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c QRL 2011 erfüllt, 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 -10 C 43.07-. 52 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des BVerwG kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c QRL 2011 ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann, 53 vgl. BVerwG, vom 27. April 2010 -10 C 4.09-, BVerwGE 136, 360; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 -A 11 S 3177/11-. 54 Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c QRL 2011 in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden, 55 vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 -Rs. C - 465/07 -Elgafaji-, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 -10 C 9.08-, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 -10 C 4.09-, a.a.O. 56 In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 Buchst. e der QRL, 57 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 -10 C 13/10-, juris, Rn. 20. 58 Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Ein Abweichen von dieser Regel kann jedenfalls nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ihm Schutz gewähren soll, 59 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 -10 B 22/12-; zur Frage der „tatsächlichen Zielregion“ OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 -13 A 2010/12.A-; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 -A 11 S 3177/11-. 60 Schließlich darf für den Ausländer keine Möglichkeit internen Schutzes gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 QRL bestehen. Nach Art. 8 Abs. 1 QRL können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Zur Frage, wann von dem Ausländer „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wird vorausgesetzt, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet sei, 61 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 -10 B 22/12-, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11/07-; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 -A 11 S 3177/11-. 62 Gemessen an diesen Maßstäben erscheint bereits das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Herat zweifelhaft. Nach dem Auswärtigen Amt (AA) ist die Lage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil. Seit 2006 sei eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) sei auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2010 sei die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen. Dabei variiere die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellten, seien dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt seien. Über 90 % aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land würden sich mit Helmand und Kandahar auf zwei der 34 Provinzen beschränken, 63 vgl. AA, Lagebericht vom 09. Februar 2011. 64 Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF würden, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte ANSF, die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen, 65 vgl. AA, Lagebericht vom 27. Juli 2010. 66 Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehörten unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Insgesamt stabilisiere sich die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans zunehmend, sei aber nach wie vor angespannt, 67 vgl. AA, Lagebericht vom 10. Januar 2012. 68 Nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von Juni 2010 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter spezieller Betrachtung der Provinzen Balkh, Herat und Kabul habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren allgemein verschlechtert. Der Schwerpunkt der Kampfhandlungen liege dabei im Süden und Osten des Landes, wobei sich auch im Norden die Berichte über Angriffe und Anschläge der Taliban mehrten. Bezogen auf die Provinz Herat sei festzustellen, dass sie im Gegensatz zu den südlichen und östlichen Landesteilen in den letzten Jahren als relativ ruhig galt, obwohl auch hier die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit 2006 anstieg. Hierbei handelte es sich zum Teil um Gefechte afghanischer und internationaler Sicherheitskräfte mit aufständischen Gruppen sowie um Anschläge mit improvisierten Bomben, die i.d.R. gegen ausländisches Militär oder Repräsentanten der afghanischen Regierung gerichtet waren, zum anderen Teil aber auch um Raubüberfälle und Entführungen. Bei den letztgenannten Vorfällen kann oft nicht eindeutig zwischen kriminellen Handlungen und solchen im Zusammenhang mit dem Konflikt unterschieden werden. Die Interessen organisierter Banden und der Aufständischen überschneiden sich häufig. So haben etwa die im Drogengeschäft tätigen Gruppen ein ebenso großes Interesse an einer schwachen staatlichen Ordnung wie die Taliban. Die Situation in der Stadt Herat werde durchwegs als verhältnismäßig ruhig beschrieben. Lediglich der Flughafen Herat bzw. die dortige Militärbasis würden vereinzelt ungezielt mit Raketen beschossen (eine Rakete schlug am 18. Januar 2010 auf freiem Feld ein, drei Raketen trafen im Februar 2010 die Militärbasis). Allerdings sei die Kriminalitätsrate hoch. Es komme relativ oft zu Raubüberfällen und Entführungen, insbesondere von lokalen Geschäftsleuten oder Mitarbeitern von Nichtregierungsorganisationen. Gezielte Attentate mit Feuerwaffen oder Handgranaten im Rahmen krimineller Auseinandersetzungen kämen ebenfalls vor. Insgesamt könne die Situation in den drei ausgewählten Provinzen als stabil bezeichnet werden. Weder der Norden (Provinz Balkh), der Westen (Provinz Herat) noch das Zentrum (Provinz Kabul) seien Kernzonen des Aufstands. Dieser konzentriere sich vor allem auf den Süden und Osten des Landes. In Herat seien es hauptsächlich kriminelle Aktivitäten, die die Sicherheit der Provinz gefährdeten. Aber vor allem die afghanische Polizei vor Ort funktioniere gut und sei so in der Lage die Stabilität der Provinz zu gewährleisten, 69 vgl. D-A-CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010. 70 Nach dem Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Dezember 2010 hatte sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban‐Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001‐2005 seit 2006 stetig verschlechtert. Sie sei jedoch durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Die Bedrohung in Afghanistan sei weiterhin erheblich. Die Zahl der Zwischenfälle nahm in den ersten drei Quartalen 2010 im Verhältnis zum Vorjahr landesweit um 95% zu. Die seit Jahren erkennbare Zweiteilung der Sicherheitslage in einen verhältnismäßig ruhigeren Norden und Westen und einen deutlich unruhigeren Süden, Südwesten und Osten des Landes (etwa 90% der Zwischenfälle) gelte weiterhin. Ein bereits jetzt sichtbarer Erfolg der gemeinsamen Bemühungen sei die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul. Diese gehöre trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Die Anzahl der Sicherheitszwischenfälle habe sich auch 2010 nicht erhöht. Auf Grund des enormen Medieninteresses und der Dichte an „Hochwertzielen“ werde jedoch Kabul weiterhin im Fokus regierungsfeindlicher Kräfte bleiben, als Schauplatz für spektakuläre Anschläge, 71 vgl. Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Dezember 2010. 72 Nach dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) sei die gesamte Provinz Herat, mit Ausnahme der Stadt Herat und der Distrikte Kohsan, Kushke Rubat Sangi, Guzara und Engil, als unsicher einzustufen, 73 vgl. UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 06. Oktober 2008. 74 Konkret schätze UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost auf Grund der so hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt ein, 75 vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24. März 2011, S. 13. 76 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) berichtet, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan das fünfte Jahr in Folge verschlechtert habe. Den Taliban sei es in den Provinzen Herat und Baghdis gelungen, Paschtunen zu mobilisieren. Wichtiger dürfe jedoch der Umstand sein, dass sie es zudem geschafft hätten, in Herat Stadt ehemalige tadschikische Kommandanten der Jamiat-e Islami zu rekrutieren. In Farah und Badghis habe sich die Lage verschlechtert. Im Rahmen der Vorbereitungen der Parlamentswahlen sei es in Herat zu Gewaltakten gekommen, 77 vgl. SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 11. August 2010. 78 Zahlreiche Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen hätten sich aus dem Krieg im Süden des Landes zurückgezogen und seien in den zuvor relativ sicheren Westen Afghanistans, insbesondere in die Provinzen Herat, Farah und Ghor, ausgewichen. Im Juni 2011 seien in der Provinz Herat so viele Anschläge verzeichnet worden wie kaum zuvor, 79 vgl. SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23. August 2011. 80 Diese Entwicklung hat sich 2012 jedoch nicht fortgesetzt. So kann den Quartalsberichten des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) entnommen werden, dass sich die Zahl der Anschläge in der Provinz Herat 2012 deutlich reduziert hat, 81 vgl. ANSO, Quartalsberichte 1/2011 (April 2011), 2/2011 (Juli 2011), 1/2012 (April 2012) und 2/2012 (Juli 2012), 3/2012 (September 2012), 4/2012 (Dezember 2012). 82 2012 sind die Angriffe, die auf regierungsfeindliche Gruppierungen zurückgehen, landesweit um bis 25 % im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind. Für die Provinz Herat wurden 2012 insgesamt 892 Anschläge festgestellt. Dabei ist weiter zu beachten, dass lediglich 299 Anschläge auf regierungsfeindliche Gruppierungen (2011: 317 Anschläge) zurückgehen. Für 478 Vorschläge (54%) tragen die nationalen Sicherheitskräfte die Verantwortung. 83 Auch wenn es im ersten Quartal 2013 eine Steigerung von über 100% der Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte (von 40 Anschläge auf 81 Anschläge) in Herat gegeben hat, liegt die Provinz weiterhin deutlich hinter den Provinzen im Süden und Osten (Helmand 325; Kunar 307, Nangarhar 244, Ghazni 192, Laghman 147), 84 vgl. ANSO Quartalsbericht 1/2013 (April 2013). 85 Schließlich ist den dargestellten Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in den verschiedenen Gebieten der Provinz Herat sehr unterschiedlich ist. Die Bewertung der vorstehenden Erkenntnisse ergibt, dass die Sicherheitslage in Herat Stadt, der Heimatregion des Klägers, im Hinblick auf gewalttätige Auseinandersetzungen und Anschläge jedoch positiver als im Rest des im Landesvergleich ohnehin relativ ruhigen Westen Afghanistans einzuschätzen ist. Jedenfalls dürfte die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den aufständischen Taliban bzw. anderen regierungsfeindlichen Organisationen im Hinblick auf Herat Stadt ausscheiden, 86 vgl. Urteile der Kammer vom 7. August 2012 -14 K 4550/11.A.- (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2013 -13 A 2112/12.A), vom 19. Juni 2012 -14 K 1689/11.A-, 14. Februar 2012 -14 K 658/11.A- und vom 20. Dezember 2011 -14 K 3533/10.A- jeweils m. w. N. aus den Erkenntnisquellen; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom 03. Februar 2011 -13a B 10.30394-, juris Rn. 20 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück, Urteil vom 16. Juni 2009 -5 A 48/09-, juris Rn. 57 ff.; VG Stade, Urteil vom 22. Dezember 2010 -6 A 683/10-, juris Rn. 68 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2011 -AN 11 K 11.30028-. 87 Selbst wenn für die Region Herat davon auszugehen wäre, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aufgrund der aktuellen Entwicklungen in 2013 vorliegt, scheitert die Zuerkennung subsidiären Schutzes daran, dass die Gefahr in Herat nicht einen so hohen Grad erreicht, dass praktisch jede Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in Herat einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch sind gefahrerhöhende Umstände bei dem Kläger nicht zu erkennen, 88 vgl. zu diesen Kriterien auch Bay. VGH, Urteil vom 03. Februar 2011 -13a B 10.30394-, juris Rn. 20 ff. 89 Die Provinz Herat hat eine Bevölkerungszahl von geschätzt ca. 1.744.000 Einwohnern (Stadt Herat rund 423.000 Einwohner), die sich auf eine Gesamtfläche von 57.488 km2 verteilt, 90 vgl. Daten vom Central Statistics Office Afghanistan, abrufbar unter: http://www.geohive.com/cntry/afghanistan.aspx?levels . 91 Nach dem ANSO Quartalsbericht 4/2012 wurden in der Provinz Herat im Jahr 2012 892 Anschläge / Vorfälle registriert. Bezogen auf die Einwohnerzahl ereignete sich in Herat im Jahr 2012 ein Angriff je 1.955 Einwohner. 92 Für die Provinz Herat selbst sind konkrete Opferzahlen den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Jedoch kann für die westliche Regionen in Afghanistan davon ausgegangen werden, dass von den landesweit 2.038 zivilen Toten 10% in den westlichen Provinzen Herat, Farah, Ghor und Badghis gestorben sind, 93 vgl. ANSO Quartalsbericht 4/2012 (Dezember 2012). 94 Wenn man berücksichtigt, dass von den insgesamt für die Westprovinzen für das Jahr 2012 registrierten 2.411 Anschlägen 892 Anschläge auf die Provinz Herat (also ca. 37 %) entfielen, 95 vgl. ANSO, Quartalsberichte 4/2012. 96 dürfte die Zahl der Toten in der Provinz Herat - grob geschätzt - bei etwa 75 gelegen haben. Damit liegt in der Provinz Herat das Verhältnis der Toten zur Gesamtbevölkerung infolge des bewaffneten Konflikts etwa bei 1 zu 23.253 pro Jahr. 97 Ähnliche Werte ergeben sich unter Berücksichtigung des UNAMA Annual Report 2012, 98 vgl. UNAMA, Annual Report 2012; abrufbar unter: http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=K0B5RL2XYcU%3D. 99 Danach wurden für das Jahr 2012 2.754 zivile Tote und 4.805 Verwundete ermittelt. Eine regionale Unterscheidung erfolgt hingegen nicht. Wenn man deshalb berücksichtigt, dass von den insgesamt für Afghanistan für das Jahr 2012 registrierten 10.468 Anschlägen regierungsfeindlicher Truppen, die für 90% der zivilen Opfer verantwortlich sind, 299 Anschläge auf die Provinz Herat (also ca. 2,86 %) entfielen, 100 vgl. ANSO, Quartalsberichte 4/2012. 101 dürfte die Zahl der Toten in der Provinz Herat - grob geschätzt - bei etwa 79 und die Zahl der Verletzten - grob geschätzt - bei 137 gelegen haben. Damit liegt in der Provinz Herat das Verhältnis der Toten zur Gesamtbevölkerung nach dieser Rechnung etwa bei 1 zu 22.076 pro Jahr (Verletzte: 1 zu 12.730). 102 Hiervon ausgehend besteht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände nur eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit, als Zivilist in der Provinz Herat Opfer eines Anschlags der regierungsfeindlichen Gruppierungen oder von militärischen Aktionen der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte zu werden und damit einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Vielmehr lässt sich schon allein anhand der Gefahrendichte feststellen, dass sich nicht für jeden Rückkehrer allein wegen seines Aufenthaltes in der Provinz Herat eine ernsthafte individuelle Bedrohung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt, 103 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 -10 C 13/10-, welches eine derartige Gefahrendichte auch bei einem Verhältnis von 1:800 abgelehnt hat. 104 Besondere persönliche Umstände, die sich im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als gefahrerhöhend auswirken könnten, sind bezüglich des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus dem Vortrag des Klägers, ein anvisiertes Opfer krimineller Entführer zu sein, lässt sich kein besonderer persönlicher Umstand begründen. Derartige Umstände müssen dazuführen, dass die betroffene Person - z.B. wegen ihrer Tätigkeit als Arzt oder Journalist - potentiell eher in die Gefahrensituationen eines innerstaatlichen Konflikts geraten kann als jeder durchschnittliche Bewohner der Region. 105 Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich; aber auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 106 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, 107 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 -1 C 2.01-, BVerwGE 114, 379. 108 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, 109 so BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 -10 C 10.09-, NVwZ 2011, 48, 49; Urteil vom 29. September 2011 -10 C 24.10-, juris. 110 Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger beruft sich vorliegend auf die unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für ihn als Rückkehrer ohne nennenswerte familiäre Unterstützung bestehe. Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kabul wegen einer unzureichenden Versorgungslage einer extremen Lebensgefahr im vorgenannten Sinn ausgesetzt ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Afghanistan durch eine problematische wirtschaftliche Situation geprägt ist, die zu einer schwierigen Versorgungslage auch im Raum der Hauptstadt Kabul führt, 111 vgl. hierzu näher: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 -8 A 11050/10-, juris, Rn. 44 ff. unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnisquellen. 112 Auch vor dem Hintergrund dieser beschriebenen Situation ist in der Rechtsprechung der überwiegenden Zahl der Obergerichte – der sich die Kammer anschließt – geklärt, dass für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, bei einer Abschiebung nach Kabul regelmäßig keine extreme Gefahrensituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, 113 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012 -13 A 1101/11.A, Rn. 29, und vom 26. Oktober 2010 -20 A 964/10.A-, Rn. 7; Bayrischer VGH, Urteil vom 20. Januar 2012 -13a B 11.30425-; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. März 2012 -A 11 S 3177/11-; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 -8 A 11050/10-; alle zitiert nach juris. 114 Bei Würdigung aller Umstände kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der jetzt 23-jährige gesunde Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in der Lage wäre, auch durch einfache körperliche Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt zumindest in bescheidenem Umfang zu erzielen. Hinzu kommt, dass der Kläger nach Überzeugung des Gerichts in Afghanistan auf die Unterstützung seines Onkels mütterlicherseits und seiner Familie im Iran zählen kann. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es dem in Herat befindlichen Onkel und seiner Familie angesichts einer für die allgemeine Bevölkerung schwierigen Versorgungs- und Sicherheitslage nicht ohne größere Anstrengungen möglich sein dürfte, den Kläger auf Dauer aufzunehmen und zu versorgen. Der Onkel und dessen Frau arbeiten jedoch als Ärzte für die in Herat stationierten Italiener. Der Kläger hat die Möglichkeit der Kontaktaufnahme, da er bereits von Deutschland aus zumindest sporadisch per Internet mit dem Onkel kommuniziert. Es ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls in der Anfangszeit nach seiner Rückkehr der Kläger durch den Onkel mit dem Nötigsten zur Existenzsicherung versorgt wird. Entweder wird es dem Kläger möglich sein, in Herat unmittelbar bei dem Onkel für eine erste Zeit Unterkunft und Verpflegung zu finden, oder der Onkel wird in der Lage sein, den Kläger von Herat aus in Kabul (finanziell) für eine Anfangszeit zu unterstützen. Gleiches gilt für eine mögliche Hilfe durch die Eltern des Klägers. Nach dessen Vortrag leben diese im Iran zwar illegal, doch zumindest derart gut, dass sie weder eine Rückkehr nach Afghanistan noch eine weitere Flucht erwägen. Kontaktmöglichkeiten bestehen per Telefon, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger auch von dieser Zeit (finanzielle) Unterstützung erlangen kann. Die bis dahin zu bewältigenden Schwierigkeiten im Zuge der Rückkehr nach Kabul stellen nach dem Gesagten indes keine Extremgefahr dar, die die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG durchbrechen könnte. 115 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 116 Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 117 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).