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Urteil

1 K 7255/19

VG Stuttgart 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1202.1K7255.19.00
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Leitsätze
1. Tritt in dem Leistungsverhältnis zwischen der Postbeamtenkrankenkasse und ihren Mitgliedern der Gruppe A eine Leistungsstörung dergestalt ein, dass eine Sach- oder Dienstleistung dem Mitglied zwar wirksam zugewendet worden ist, ihm aber nach der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse rechtlich nicht zusteht, hat die Rückabwicklung zwischen den Partnern dieses Leistungsverhältnisses zu erfolgen.(Rn.23) 2. Da dem Mitglied der Gruppe A die Herausgabe der erlangten Sach- und Dienstleistungen an die Postbeamtenkrankenkasse wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, muss es der Postbeamtenkrankenkasse den Wert ersetzen. (Rn.23) 3. Der objektive Gegenwert für die von dem Mitglied der Gruppe A erlangten Sach- und Dienstleistungen wird durch den finanziellen Aufwand dargestellt, den die Postbeamtenkrankenkasse hierfür an die Kassenärztliche Vereinigung oder die Rechnungsaussteller leistet und dadurch dem Mitglied erspart, konkret mithin durch die von den Vertragsärzten und -apotheken für die Sach- und Dienstleistungen in Rechnung gestellten Geldbeträge.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt in dem Leistungsverhältnis zwischen der Postbeamtenkrankenkasse und ihren Mitgliedern der Gruppe A eine Leistungsstörung dergestalt ein, dass eine Sach- oder Dienstleistung dem Mitglied zwar wirksam zugewendet worden ist, ihm aber nach der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse rechtlich nicht zusteht, hat die Rückabwicklung zwischen den Partnern dieses Leistungsverhältnisses zu erfolgen.(Rn.23) 2. Da dem Mitglied der Gruppe A die Herausgabe der erlangten Sach- und Dienstleistungen an die Postbeamtenkrankenkasse wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, muss es der Postbeamtenkrankenkasse den Wert ersetzen. (Rn.23) 3. Der objektive Gegenwert für die von dem Mitglied der Gruppe A erlangten Sach- und Dienstleistungen wird durch den finanziellen Aufwand dargestellt, den die Postbeamtenkrankenkasse hierfür an die Kassenärztliche Vereinigung oder die Rechnungsaussteller leistet und dadurch dem Mitglied erspart, konkret mithin durch die von den Vertragsärzten und -apotheken für die Sach- und Dienstleistungen in Rechnung gestellten Geldbeträge.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten (im Folgenden: Satzung) in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung (98. Änderung, Stand 01.01.2019), teilweise in Verbindung mit § 48 VwVfG, nämlich soweit zugleich die Rücknahme der im Zeitraum vom 18.03.2010 bis zum 26.08.2016 ergangenen Erstattungsbescheide verfügt wurde. Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der Satzung sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Dies gilt nach § 30 Abs. 4 Satz 2 der Satzung auch für Sach- und Dienstleistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind; Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten (§ 30 Abs. 4 Satz 3 der Satzung). Soweit die im Rückforderungsbescheid vom 24.04.2018 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakt ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 24.04.2018 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme als auch die Rückforderung sämtlicher für die Stieftochter des Klägers erbrachter Geld- und Sachleistungen sind rechtmäßig erfolgt. 1. Die Beklagte hat dem Kläger in dem Zeitraum vom 18.03.2010 bis zum 26.08.2016 Leistungen erbracht, die von ihr auf der Grundlage von § 30 Abs. 4 der Satzung zurückgefordert werden können. Die gilt unproblematisch für die dem Kläger mit Erstattungsbescheiden vom 23.07.2010, 28.10.2010, 12.01.2011, 28.06.2011, 19.07.2011, 13.10.2011, 17.10.2011, 17.01.2012, 26.01.2012, 13.04.2012, 19.07.2012, 30.10.2012, 11.01.2013, 10.05.2013, 16.07.2013, 18.10.2013, 09.01.2014, 27.03.2014, 04.04.2014, 02.07.2014, 20.10.2014, 12.01.2015, 13.08.2015, 26.01.2016, 18.04.2016, 13.07.2016 und 26.08.2016 (Anlage A des Bescheids vom 24.04.2018) beziehungsweise vom 18.03.2010, 25.08.2011, 09.05.2012, 25.06.2012, 13.08.2012, 16.08.2012, 03.01.2013, 20.08.2013, 20.01.2014, 30.05.2014, 14.08.2016, 05.04.2015 und 25.01.2016 (Anlage B des Bescheids vom 24.04.2018) gewährten Geldleistungen, wobei unerheblich ist, dass die Beklagte hinsichtlich der zweiten Fallgruppe die Leistungen unmittelbar mit den Leistungserbringern abrechnete (vgl. § 30a Abs. 2 der Satzung). Die Beklagte hat die Geldleistungen auch in dieser Konstellation bewusst und zweckgerichtet mit dem Willen erbracht, den Anspruch des Klägers auf Erstattung der für seine Stieftochter entstandenen Aufwendungen zu erfüllen (vgl. auch BFH, Beschl. v. 29.01.2007 – III B 169/05 -, juris Rn. 6; BGH, Urt. v. 20.03.2019 - VIII ZR 88/18 -, juris Rn. 16). Eine der Rückforderung unterliegende Leistung ist von der Beklagten an den Kläger aber auch erbracht worden, soweit dessen Stieftochter am 30.07.2012, 22.05.2013, 22.03.2016 und 17.08.2016 Sach- und Dienstleistungen in Anspruch genommen hatte, deren Gegenwert in Geld die Beklagte im Direktabrechnungsverfahren an die Rechnungsaussteller auszahlte. Gegenstand der Rückforderung sind insoweit nicht die an die Rechnungsaussteller erbrachten Geldleistungen, sondern ist der Wertersatz für die Sach- und Dienstleistungen, die die Vertragsärzte und -apotheken zur Erfüllung der Sachleistungs(verschaffungs-)pflicht der Beklagten an den Kläger als A-Mitglied der Beklagten beziehungsweise dessen (vermeintlich) mitversicherte Stieftochter erbracht haben und die wegen der Beschaffenheit des Erlangten von dem Kläger nicht herausgegeben werden können. Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart im – den Beteiligten bekannten – Urteil vom 24.04.2015 (- 8 K 5247/13 -, n.v.) vermag sich das Gericht nicht anzuschließen, da diese den Grundsätzen des Bereicherungsausgleichs im Dreiecksverhältnis nicht hinreichend Rechnung trägt. Bei dem Rückforderungsanspruch des Beklagten auf der Grundlage von § 30 Abs. 4 der Satzung handelt es sich um den rechtlich geregelten Fall einer so genannten Leistungskondiktion. Hierunter wird die die Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses verstanden, bei dem der Leistungszweck nicht erreicht wird oder sonst ein rechtlicher Grund für die durch die Leistung eingetretene Vermögensverschiebung nicht besteht, die streitige Leistung also dem Empfänger zwar wirksam zugewendet worden ist, ihm aber nach den maßgeblichen Rechtsbeziehungen zwischen Leistendem und Empfänger nicht zusteht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 812 Rn. 13 m.w.N.). Vorliegend besteht die Besonderheit, dass es sich um eine Leistung im Dreiecksverhältnis handelt; neben dem Kläger und der Beklagten sind auch noch die Kassenärztliche Vereinigung beziehungsweise die von ihr zugelassenen Vertragsärzte und -apotheker eingebunden, weil sie die Sach- und Dienstleistungen tatsächlich erbringen und im Gegenzug die entsprechenden Geldleistungen ausbezahlt erhalten. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 55 m.w.N.) wird die Möglichkeit des Bereicherungsausgleichs im Dreiecksverhältnis allerdings allein auf den Partner des Leistungsverhältnisses reduziert, in dem die Leistungsstörung vorliegt; der Leistende kann sich zum Ausgleich der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung nur an diesen, nicht aber an einen ebenfalls beteiligten Dritten halten. Für die Frage, zwischen welchen Beteiligten eine Zuwendung im Dreiecksverhältnis als Leistung angesehen werden muss, wer also Leistender und wer Leistungsempfänger ist, sind für eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung die Besonderheiten des einzelnen Falles zu beachten; insbesondere kommt es darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2002 - IX ZR 242/01 -, juris 8 m.w.N.). Im Zweifel ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.1993 - XII ZR 253/91 -, juris Rn. 15). Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend Folgendes: Die von der Kassenärztlichen Vereinigung zugelassenen Vertragsärzte und -apotheken wollen mit ihren Sach- und Dienstleistungen an Versicherte der Beklagten keine bewusste und zweckgerichtete Zuwendung an die Beklagte erbringen; ihnen geht es vielmehr um die Erfüllung des Sachleistungs(verschaffungs-)anspruchs der Mitglieder gegen die beklagte Postbeamtenkrankenkasse (vgl. auch BSG, Urt. v. 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R -, juris Rn. 20). Durch das Tätigwerden der Vertragsärzte und -apotheken wird die Beklagte von Verbindlichkeiten befreit, resultierend aus den jeweiligen Ansprüchen ihrer Mitglieder der Gruppe A für sich und ihre mitversicherten Angehörigen auf Gewährung von Sach- und Dienstleistungen anstelle der Erstattung von Aufwendungen. Diese Sachleistungsansprüche werden durch die Leistungserbringung der Vertragsärzte und -apotheken erfüllt und erlöschen damit (§ 362 BGB). Bei der gebotenen objektiven Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers handelt es sich deshalb bei den an die Versicherten der Beklagten zugewendeten Sach- und Dienstleistungen um solche der Beklagten, die sich zur Leistungserbringung lediglich der von ihr über entsprechende Vereinbarungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung eingeschaltete Vertragsärzte und -apotheken bedient (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Tritt in dem Leistungsverhältnis zwischen der beklagten Postbeamtenkrankenkasse und ihren Mitgliedern der Gruppe A eine Leistungsstörung dergestalt ein, dass eine Sach- oder Dienstleistung dem Mitglied zwar wirksam zugewendet worden ist, ihm aber nach der Satzung der Beklagten rechtlich nicht zusteht – etwa weil im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Mitversicherung eines ursprünglich mitversicherten Angehörigen nicht mehr bestand –, hat demnach auch die Rückabwicklung zwischen den Partnern dieses Leistungsverhältnisses zu erfolgen. Das Mitglied der Gruppe A wäre an und für sich zur Herausgabe der erlangten Sach- und Dienstleistungen an die Postbeamtenkrankenkasse verpflichtet. Da dies wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, muss das Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse den Wert ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB; vgl. zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf die zivilrechtlichen Grund-sätze des Bereicherungsrechts: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.02.2012 - 2 S 2983/11 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Nach den in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Grundsätzen ist für die Wertbestimmung im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB der objektive Verkehrswert des Erlangten maßgeblich (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 19 m.w.N.). Der objektive Gegenwert für die von dem Mitglied der Gruppe A erlangten Sach- und Dienstleistungen wird durch den finanziellen Aufwand dargestellt, den die Postbeamtenkrankenkasse hierfür an die Kassenärztliche Vereinigung oder die Rechnungsaussteller leistet und dadurch dem Mitglied erspart, konkret mithin durch die von den Vertragsärzten und -apotheken für die Sach- und Dienstleistungen in Rechnung gestellten Geldbeträge (vgl. § 30 Abs. 4 Satz 3 der Satzung). 2. Die streitgegenständlichen Leistungen sind dem Kläger zu Unrecht im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung erbracht worden, weil ihm im jeweiligen Zeitpunkt der Leistungserbringung kein Anspruch auf Leistungen der Beklagten für seine Stieftochter, L., (mehr) zustand und die den Geldleistungen zugrundeliegenden Erstattungsbescheide rechtmäßig zurückgenommen wurden. a) Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, die in diesem Punkt im Zeitraum von Juni 2010 (75. Änderung, Stand 01.06.2020) bis August 2016 (91. Änderung, Stand: 01.01.2016) keine inhaltliche Änderung erfahren hat, haben Mitglieder der Beklagten Anspruch auf Leistungen für Angehörige, wenn diese mitversichert sind. Kinder können auf Antrag des Mitglieds mitversichert werden, wenn sie im Familien- oder Auslandszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig beziehungsweise im Kindergeld berücksichtigt sind (§ 17 Abs. 1 der Satzung). Die Mitversicherung endet bei Kindern mit dem Wegfall ihrer Berücksichtigungsfähigkeit im Familien- oder Auslandszuschlag, sofern damit auch die Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe wegfällt (§ 19 Abs. 1 Buchst. g bzw. h der Satzung), und zwar mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen der Mitversicherung zuletzt vorlagen (§ 19 Abs. 2 der Satzung). Danach endete, nachdem die Ehescheidung des Klägers am 13.09.2008 rechtskräftig geworden war und der Familienzuschlag nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren lediglich bis September 2008 ausgezahlt wurde, die Mitversicherung seiner Stieftochter mit Ablauf des Monats September 2008. Seither stand dem Kläger kein Anspruch auf Leistungen der Beklagten für seine Stieftochter, sei es als Sach- und Dienstleistungen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, oder als Geldleistungen, die ihm auf der Grundlage von Erstattungsbescheiden gewährt worden sind, mehr zu. b) Die Rücknahme der jeweils Geldleistungen gewährenden Verwaltungsakte vom 23.07.2010, 28.10.2010, 12.01.2011, 28.06.2011, 19.07.2011, 13.10.2011, 17.10.2011, 17.01.2012, 26.01.2012, 13.04.2012, 19.07.2012, 30.10.2012, 11.01.2013, 10.05.2013, 16.07.2013, 18.10.2013, 09.01.2014, 27.03.2014, 04.04.2014, 02.07.2014, 20.10.2014, 12.01.2015, 13.08.2015, 26.01.2016, 18.04.2016, 13.07.2016 und 26.08.2016 (Anlage A des Bescheids vom 24.04.2018) beziehungsweise vom 18.03.2010, 25.08.2011, 09.05.2012, 25.06.2012, 13.08.2012, 16.08.2012, 03.01.2013, 20.08.2013, 20.01.2014, 30.05.2014, 14.08.2016, 05.04.2015 und 25.01.2016 (Anlage B des Bescheids vom 24.04.2018) richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Gewährt ein rechtswidriger Verwaltungsakt eine einmalige Geldleistung oder ist hierfür Voraussetzung, darf er nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Ausgehend hiervon ist die Rücknahme streitgegenständlichen Leistungsbescheide, die aus den vorgenannten Gründen objektiv rechtswidrig waren, rechtlich nicht zu beanstanden. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen, denn er wird vorliegend jedenfalls durch § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So liegt der Fall hier. Das „Erwirken“ im Sinne der oben genannten Vorschrift setzt dabei lediglich die objektive Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit der Angaben voraus (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.04.2001 - 3 B 97.87 -, juris Rn. 14). Indem der Kläger der Beklagten die tatsächlich nicht mehr gegebene Berücksichtigungsfähigkeit seiner Stieftochter im Familienzuschlag nicht mitgeteilt und in den von ihm ausgefüllten Antragsformularen die Frage „Haben sich für Sie, Uhren Ehegatten oder die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen bzw. mitversicherten Kinder Änderungen gegenüber den letzten Angaben ergeben?“ jeweils verneint hatte, hat er unrichtige Angaben gemacht. Der Kläger hätte der Beklagten diesen Umstand mitteilen müssen, zumal er im Zusammenhang mit der Scheidung von seiner Ehefrau wiederholt auf die Erforderlichkeit der Anzeige von Änderungen, die die Mitgliedschaft oder die Mitversicherung beeinflussen können, und konkret des Wegfalls der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienzuschlag hingewiesen wurde. Ein Verschulden ist im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht erforderlich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 48 Rn. 119 m.w.N.), weshalb es hier nicht darauf ankommt, ob der Kläger gewusst hat, dass er den Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit seiner Stieftochter im Familienzuschlag hätte mitteilen müssen. Die Angaben des Klägers waren auch entscheidungserheblich für die streitgegenständlichen Geldleistungen. Denn sie waren ursächlich dafür, dass die Beklagte von einem Fortbestehen des Anspruchs auf Versicherungsleistungen auch für die Stieftochter des Klägers ausgegangen ist. Es liegt weiterhin nicht in dem Verantwortungsbereich der Beklagten, die ihr übersandten, ausgefüllten Antragsformulare auf ihre Richtigkeit beziehungsweise Aktualität hin zu überprüfen. Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Kassenleistungen handelt es sich um ein Massengeschäft. Dementsprechend kann von der Beklagten nicht erwartet werden, die vom Antragsteller gemachten Angaben in jedem Fall zu überprüfen. Dies gilt jedenfalls, solange keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen; hiervon ist vorliegend auszugehen. Schließlich liegt auch nicht der Fall vor, dass ein Begünstigter bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen, beispielsweise durch eine Erkundigung bei der zuständigen Behörde, so dass der Fehler nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2014 - 3 C 23.13 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Der dahingehende Vortrag des Klägers, er habe unter Einschaltung eines Mitarbeiters der Personalstelle bereits in einem Antrag im Jahr 2009 vermerkt, dass es sich um Leistungen für seine Stieftochter handele, ist von ihm weder belegt worden noch anhand der vorliegenden Verwaltungsvorgänge belegbar. Überdies ist damit nicht dargetan, dass er den tatsächlich relevanten Umstand – den Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit seiner Stieftochter im Familienzuschlag – überhaupt thematisiert hätte. Für Vertrauensschutz des Klägers bleibt danach kein Raum. Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann der Kläger ebenfalls nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn – wie hier – für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris Rn. 32 m.w.N.) Unabhängig davon ist die in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme der Erstattungsbescheide nicht entgegen. Insoweit führt die Beklagte zu Recht aus, dass nach einhelliger Rechtsprechung Entscheidungsreife maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 -, juris). Erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen setzt die Frist in Lauf (vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. v. 14.08.2015, a.a.O. Rn. 33). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese vollständige Tatsachenkenntnis vor Juli 2017 eingetreten sein könnte, zumal regelmäßig auch die Anhörung des Begünstigten erforderlich ist. Damit war die am 24.04.2018 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. 3. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit sieht § 30 Abs. 4 Satz 1 der Satzung eine zwingende Regelung vor, so dass Ermessensfehler ausscheiden. Durchgreifende Einwände gegen die Höhe der zurückgeforderten Beträge hat der Kläger nicht erhoben. Auch auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 30 Abs. 4 Satz 4 der Satzung in Verbindung mit § 49a Abs. 2 VwVfG, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist, kann er sich nicht berufen. Dem steht die Regelung des § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG entgegen. Danach kann sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben. Davon ist vorliegend auszugehen. Da der Kläger – wie aufgezeigt – den Erlass der die Geldleistungen gewährenden Erstattungsbescheide im Zeitraum vom 18.03.2010 bis zum 26.08.2016 durch unrichtige Angaben erwirkt hat, hätte er den Grund für deren Rücknahme – die rechtswidrige Inanspruchnahme von Kassenleistungen der Beklagten – jedenfalls bei gehöriger Anstrengung erkennen müssen, so dass insoweit zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis des zur Rücknahme berechtigenden Umstandes vorlag. Entsprechendes gilt – sollte § 49a Abs. 2 VwVfG auch insoweit ergänzend heranzuziehen sein – für die von der Beklagten erbrachten Sach- und Dienstleistungen, die seine Stieftochter am 30.07.2012, 22.05.2013, 22.03.2016 und 17.08.2016 in Anspruch genommen hatte und deren Gegenwert in Geld die Beklagte im Direktabrechnungsverfahren an die Rechnungsaussteller auszahlte. Zinsen für den zu erstattenden Betrag setzte die Beklagte nicht fest (§ 30 Abs. 4 Satz 4 Satzung i.V.m. § 49a Abs. 3 VwVfG). 4. Der Erstattungsanspruch der Beklagten ist schließlich nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjähren die Ansprüche in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 79 Abs. 4 Satz 3 der Satzung). Da der Rückforderungsanspruch hier erst im Jahr 2017 entstanden ist, war Verjährung im Zeitpunkt des den Lauf der Verjährungsfrist hemmenden Erlasses des Rückforderungsbescheids (vgl. § 53 Abs. 1 VwVfG) offensichtlich nicht eingetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss vom 02.12.2021: Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 44.365,81 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kassenleistungen, die von der Beklagten für seine (ursprünglich) mitversicherte Stieftochter erbracht wurden. Der Kläger ist bei der Beklagten als A-Mitglied krankenversichert, seine Stieftochter, L., war ursprünglich als im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähiges Kind mitversichert. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er von der Mutter der Stieftochter seit dem 13.09.2008 rechtskräftig geschieden sei, bestätigte die Beklagte ihm mit „Versicherungsbestätigung Nr. 15“ vom 27.11.2008 den Wegfall des Versicherungsschutzes für seine frühere Ehefrau. Zugleich wies sie auf die Erforderlichkeit der Anzeige von Änderungen hin, die die Mitgliedschaft oder die Mitversicherung beeinflussen können. Hierzu gehöre unter anderem der Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienzuschlag. Unterlasse ein Mitglied die erforderliche Anzeige oder lege diese verspätet vor, könnten ihm daraus hohe Leistungsrückforderungen entstehen. Im Zeitraum vom 23.07.2010 bis zum 26.08.2016 erstattete die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage von 27 Erstattungsbescheiden Kassenleistungen in Höhe von insgesamt 1.390,41 EUR zu Aufwendungen, die für seine Stieftochter entstanden waren. In den entsprechenden Antragsformularen hatte der Kläger die Frage „Haben sich für Sie, Uhren Ehegatten oder die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen bzw. mitversicherten Kinder Änderungen gegenüber den letzten Angaben ergeben?“ jeweils verneint. Außerdem ergingen im Zeitraum vom 18.03.2010 bis zum 25.01.2016 13 weitere Erstattungsbescheide in einen Gesamtumfang von 42.349,58 EUR für Sach- und Dienstleistungen, die die Stieftochter des Klägers erhalten hatte und von der Beklagten unmittelbar mit den Leistungserbringern abgerechnet wurden. Schließlich erstattete die Beklagte für von der Stieftochter des Klägers am 30.07.2012, 22.05.2013, 22.03.2016 und 17.08.2016 in Anspruch genommene Sachleistungen an die Rechnungsaussteller im Direktabrechnungsverfahren einen Gesamtbetrag von 625,82 EUR. Unter dem 28.08.2016 teilte der Kläger der Beklagten unter Verwendung des Formulars „Erklärung zur Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag bzw. Kindergeld“ mit, dass er seit seiner Scheidung am 11.07.2007 keinen Familienzuschlag und kein Kindergeld mehr für seine Stieftochter erhalte. Ergänzend legte er eine Bezügemitteilung für den Monat Oktober 2016 vor, ausweislich der ihm Familienzuschlag für seine drei leiblichen Kinder gewährt wurde. Die Beklagte bestätigte ihm daraufhin mit „Versicherungsbestätigung Nr. 18“ vom 07.10.2016 die Beendigung der Grundversicherung für seine Stieftochter mit Ablauf des 31.07.2007. Nach vorheriger Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2018 sämtliche im Zeitraum vom 18.03.2010 bis zum 26.08.2016 ergangenen Erstattungsbescheide auf und verpflichtete den Kläger, einschließlich die am 30.07.2012, 22.05.2013, 22.03.2016 und 17.08.2016 im Direktabrechnungsverfahren mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechneten Leistungen, zur Rückzahlung eines Gesamtbetrags von 44.365,81 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Stieftochter des Klägers ab dem 01.08.2007 erloschen sei. Die nicht mehr gegebene Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag habe der Kläger erst am 28.08.2016 und damit verspätet mitgeteilt, weshalb er die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuzahlen habe. Er habe im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Rechtswidrigkeit der Leistungsabrechnung grob fahrlässig verkannt, so dass er sich nicht auf Vertrauen berufen könne. Die Rücknahme erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, weil das Interesse der Beklagten und der Versichertengemeinschaft an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen das Interesse des Klägers am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistung überwiege. Ein direkter Leistungsausgleich mit dem zuständigen Leistungsträger sei der Beklagten nicht möglich. Nach zwischenzeitlicher Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf das Klageverfahren 1 K 3998/18 – das nach Aufhebung eines entsprechenden Rückforderungsbescheids der Beklagten für im Jahr 2016 erbrachte Kassenleistungen im Direktabrechnungsverfahren mit der Kassenärztlichen Vereinigung von den Beteiligten für erledigt erklärt worden war – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2019 zurück. Zur Begründung vertiefte sie die Ausführungen des Ausgangsbescheids, insbesondere dazu, dass Vertrauensschutz der Rücknahme der Erstattungsbescheide nicht entgegenstehe. Zum einen habe der Kläger die Verwaltungsakte durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig beziehungsweise unvollständig gewesen seien. Zum anderen habe er die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte kennen müssen, nachdem er mehrfach auf die Erforderlichkeit der umgehenden Anzeige relevanter Änderungen hingewiesen worden sei. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG stehe der Rücknahme nicht entgegen, weil Entscheidungsreife erst mit Überprüfung der Leistungssachverhalte im Juli 2017 eingetreten sei. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien zu erstatten, was auch für Sach-Dienstleistungen gelte, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden seien. Schließlich sei die Rückforderung nicht verjährt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.10.2019 zugestellt. Am 07.11.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass der Rückforderung der Vertrauensschutz entgegenstehe. Hierzu trägt er vor, dass er bereits im Jahr 2009 einen Erstattungsantrag für Leistungen gestellt habe, die seine Stieftochter in Anspruch genommen habe. Er habe diesen Antrag von einem Mitarbeiter der Personalstelle ausfüllen lassen, wobei auch vermerkt worden sei, dass es sich um seine Stieftochter handele. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Stieftochter infolge des Wegfalls des Familienzuschlags nicht mehr habe über ihn versichert werden können. Hierauf sei er auch nicht von dem sachkundigen Mitarbeiter der Personalstelle hingewiesen worden. Er habe deshalb die Leistungen nicht durch zweck- und zielgerichtetes Handeln, sondern aus Unkenntnis erwirkt. Bei richtiger Aufklärung hätte er seine Stieftochter über seine geschiedene Ehefrau bei der AOK als Familienmitglied kostenlos mitversichern können. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.04.2018 und deren Widerspruchsbescheid vom 07.10.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Einwand des Klägers, er habe bereits in einem Antrag im Jahr 2009 vermerkt, dass es sich um Leistungen für seine Stieftochter handele, weder von dem Kläger belegt worden noch anhand der Verwaltungsvorgänge belegbar sei. Im Übrigen gehe allein aus einem solchen Hinweis nicht hervor, dass er für seine Stieftochter keinen Familienzuschlag erhalte. (Mit-)Ursache der rechtswidrig gewährten Leistungen seien seine unvollständigen Angaben, was für den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG genüge. Ob der Begünstigte dies gewusst habe oder die Behörde eine Mitverantwortung treffe, sei unerheblich. Darüber hinaus liege ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG vor. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte trotz Hinweises auf die Relevanz des Wegfalls der Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder im Familienzuschlag grob fahrlässig nicht erkannt. Weiterhin vertritt die Beklagte die Auffassung, dass dem Kläger eine Leistung auch in den Fällen erbracht worden sei, in denen eine Direktabrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung oder die Rechnungsaussteller stattgefunden habe. Die Erfüllung der Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sei der Leistungszweck der Beklagten gewesen. Die Kassenärztliche Vereinigung beziehungsweise die in Anspruch genommenen Vertragsärzte und -apotheken seien nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich Leistungsmittler gewesen. Im Übrigen sei eine Rückabwicklung grundsätzlich in dem Rechtsverhältnis mit der Leistungsbeziehung vorzunehmen, in der der Rechtsgrund fehle; dies sei das Versicherungsverhältnis mit dem Kläger. Schließlich ergebe sich auch aus Wertungskriterien nichts Anderes. Der Kläger habe die unrechtmäßigen Leistungen durch die fehlenden Angaben zur Änderung des Familienzuschlags verursacht, ohne dass dies für die Beklagte erkennbar gewesen sei. Mit Beschluss vom 23.09.2021 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses und der Verfahren 1 K 3998/18 und 1 K 8156/19 sowie die zugehörigen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.