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Urteil

2 K 5668/17

VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2018:0406.2K5668.17.00
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Leitsätze
1. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ermöglicht auch die Zulassung von Hauptanlagen.(Rn.35) 2. Zur Bedeutung der Ersetzung der Liste technischer Baubestimmungen durch die Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen für etwaige Verkündungsmängel von Bebauungsplänen mit Verweisen auf technische Regelwerke.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ermöglicht auch die Zulassung von Hauptanlagen.(Rn.35) 2. Zur Bedeutung der Ersetzung der Liste technischer Baubestimmungen durch die Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen für etwaige Verkündungsmängel von Bebauungsplänen mit Verweisen auf technische Regelwerke.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anträge der Klägerin sind zwar alle zulässig, bleiben aber in der Sache ohne Erfolg. I. Auf ihren Hauptantrag hin hat die Klägerin keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) für beide Werbetafeln ohne Gewährung von Befreiungen zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar bedürfen beide freistehend geplanten Werbetafeln einer Baugenehmigung, da diese baulichen Anlagen auf Grund der Größe ihrer Anschlagfläche von rund 11 m2 nicht verfahrensfrei errichtet werden können (§§ 49 u. 50 LBO sowie Ziffer 9a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO). Doch steht der Genehmigungserteilung bei beiden geplanten Werbetafeln auf Grund ihres Standortes jedenfalls eine von der Baurechtsbehörde im vereinfachten Verfahren zu prüfende bauplanungsrechtliche Vorschrift entgegen (§ 52 Abs. 2 u. Abs. 4 LBO). Denn zum Prüfprogramm im vereinfachten Verfahren gehören nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO und auf Grund der bodenrechtlichen Relevanz der Werbetafeln auch §§ 29 ff. BauGB (dazu 1.), im Falle des Vorhabens der Klägerin ein wirksamer qualifizierter Bebauungsplan (dazu 2.), der die Vorhabenstandorte als nicht überbaubare Grundstücksfläche festsetzt (dazu 3.). 1. Werbeanlagen, zumal freistehende, besitzen bodenrechtliche Relevanz, da jedenfalls die gedachte Häufung solcher Anlagen städtebauliche Belange berührt. Daher müssen sie sich an den Vorgaben der §§ 29 ff. BauGB messen lassen. 2. Die Zulässigkeit der geplanten Werbeanlagen der Klägerin richtet sich im System der §§ 29ff. hier nach § 30 Abs. 1 BauGB. Denn die Errichtung beider Anlagen ist im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „S./S. Straße“ der Beigeladenen vom 23.09.2005 beabsichtigt. Dieser Plan ist entgegen der Ansicht der Klägerin wirksam. Insbesondere leidet er nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). a) Auf einen etwaigen Verkündungsmangel als Fehler mit „Ewigkeitswert“ kann sich die Klägerin auch Jahre nach dem Satzungsbeschluss noch berufen (OVG NRW, Urt. v. 06.12.2017 - 7 D 100/15.NE - juris Rn. 44). Denn die Verkündung richtet sich ohnehin nach Landesrecht und selbst wenn Nummer 4 des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB („der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist“) dennoch Anwendung finden sollte, wird auf diese Nummer in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB keinen Bezug genommen, so dass eine Präklusion der Rüge nicht eintreten kann. b) Ein Verkündungsmangel ist der Beigeladenen aber nicht unterlaufen. Zwar verweist ihr Bebauungsplan unter Nr. 13.0.0 seiner textlichen Festsetzungen auf Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und erwähnt nicht, wo dieses Regelwerk eingesehen werden kann. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet es aber, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - BauR 2015, 1771; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.11.2017 - OVG 2 A 17.15 - juris). In solchen Fällen ist das Regelwerk grundsätzlich nicht nur bereit zu halten, sondern das Bereithalten ist im Text der Satzung oder in den Hinweisen zu ihr zu erwähnen, was die Beigeladene unterlassen hat. Etwas anderes gilt aber bei einem Verweis auf technische Baubestimmungen (§ 3 Abs. 3 LBO), wie hier die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Eine zuverlässige Kenntnisnahme von diesem Regelwerk ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 01.03.2012 - 5 S 1749/10 - VBlBW 2012, 381; Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - juris) schon deswegen gewährleistet, weil es samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt (siehe Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen - LTB -, GABl. 2009, 402, 413) und sein gesamter Inhalt durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt ohne Weiteres öffentlich zugänglich ist (vgl. die Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829 f.). Diese Möglichkeit ist vergleichbar der Kenntnismöglichkeit von einer Rechtsnorm, etwa der Baunutzungsverordnung (in der jeweiligen Fassung), die ein Planbetroffener ebenso benötigt, um Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrer Tragweite verstehen zu können. Auch hinsichtlich solcher Rechtsnormen wird nicht verlangt, dass deren Fundstelle im Bebauungsplan zu erwähnen ist. Mithin kann für in Bezug genommene technische Regelwerke nichts anderes gelten (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2012 u. v. 19.10.2011, a.a.O.). An dieser Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch die Planbetroffenen hat sich durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VwV TB vom 20.12.2017, verfügbar auf um.baden-wuerttemberg.de) zum 01.01.2018 nichts geändert. Diese Verwaltungsvorschrift soll die bisherige Liste der technischen Baubestimmungen ersetzen. Sie verweist auf Seite 65 f. auf die hier maßgebliche DIN 4109, verzichtet allerdings (wohl aus urheberrechtlichen Gründen) auf einen Abdruck deren vollständiger Fassung und - bedauerlicherweise - auf Erwähnung der Fundstelle des Abdrucks im Gemeinsamen Amtsblatt. Dennoch besteht die genannte Veröffentlichung und somit die Kenntnismöglichkeit im gemeinsamen Amtsblatt fort. 3. Der somit wirksame Bebauungsplan setzt u.a. eine straßenseitige Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO) fest, jenseits derer die beiden Werbeanlagen errichtet werden sollen. a) Auch wenn es sich bei den geplanten Werbeanlagen nicht um Gebäude oder Gebäudeteile handelt (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), dürfen sie die wirksam festgesetzte Baugrenze regelmäßig nicht überschreiten (BVerwG, Urt. v 07.06.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90; VGH Bad.-Württ., Urt. v.13.03.2008 - 8 S 15/07 - BauR 2008, 1585). b) Die Klägerin macht allerdings insoweit einen ausnahmsweisen Zulassungsanspruch nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO geltend. Nach dieser Bestimmung können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind aber nicht alle erfüllt. aa) Zwar sind die Werbetafeln als bauliche Anlagen, deren Wandfläche nicht mehr als 25 m2 beträgt (und zwar selbst dann, wenn man den Luftraum zwischen den Füßen fiktiv als Wand mitrechnet), nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 LBO). Satz 2 des § 23 Abs. 5 BauNVO ist zudem - anders als dessen Satz 1 - nicht auf Nebenanlagen beschränkt, kann also bei der Zulassung einer Hauptanlage, wie hier einer Anlage zur Fremdwerbung, zur Anwendung kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 01.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500). bb) Auch dürfte sich nicht vertreten lassen, dass im Bebauungsplan „S./S. Straße“ „anderes festgesetzt“ sei. Denn unter der Überschrift „Flächen für Nebenanlagen, überdachte Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 14 und 23 BauNVO)“ bestimmt der Textteil des Planes unter Nr. 5.0.0 lediglich, dass „Nebenanlagen, überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind“. Ein Verbot der Zulassung von nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen Anlagen, die keine Nebenanlagen sind, dürfte sich - ungeachtet des in der Planbegründung erkennbaren Willens des Plangebers hierzu - dem Wortlaut dieser Festsetzung nicht hinreichend sicher entnehmen lassen (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmbarkeit solcher Ausschlüsse Blechschmidt, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 23 BauNVO Rn. 52). cc) § 23 Abs. 5 Satz 1 u. 2 BauNVO räumt dem Beklagten aber einen weiten Ermessensspielraum bei seiner Zulassungsentscheidung ein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 - BRS 57 Nr. 86; OVG NRW, Urt. v. 03.05.2010 - 7 A 1942/08 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 23 Rn. 19). Bei der Ermessensentscheidung sind städtebauliche öffentliche und private Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Das hat der Beklagte getan und sich dabei an der ausdrücklichen Begründung des Plangebers (der Beigeladenen), die nicht überbaubaren Grundstücksflächen von (weiteren) Hochbauten freihalten zu wollen, orientiert. Dass vor diesem Hintergrund dennoch nur die Zulassung der Anlagen ermessensfehlerfrei gewesen sein sollte, ist fernliegend. II. Nichts anders gilt für den ersten Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte nur zur Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung der östlichen der beiden Werbetafeln zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch der Erteilung dieser Baugenehmigung steht ein Verstoß gegen die Festsetzung der straßenseitigen Baugrenze entgegen. III. Die Klägerin hat auf ihren zweiten Hilfsantrag hin auch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für beide Werbetafeln unter zusätzlicher Gewährung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Inanspruchnahme nicht überbaubarer Grundstücksfläche (§ 113 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier einer straßenseitigen Baugrenze - befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der drei Befreiungsgründe vorliegt und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zwar bedurfte es hierzu keines expliziten Befreiungsantrags der Klägerin (dazu 1.); dennoch besitzt sie keinen Befreiungsanspruch (dazu 2.). 1. Zwar hat die Klägerin bislang beim Beklagten keine ausdrückliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB beantragt. Das ist auch nicht nach § 52 Abs. 4 LBO geboten. Dieser bestimmt lediglich, dass über Befreiungen nach oder auf Grund der Landesbauordnung, soweit sie nicht schon nach § 52 Abs. 2 LBO mitzuprüfen sind, nur auf gesonderten Antrag mitentschieden wird. Über Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB ist aber bei der nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO gebotenen bauplanungsrechtlichen Prüfung („die Übereinstimmung mit den Vorschriften ... nach den §§ ... 29 bis 38 BauGB“) antragsunabhängig mitzuentscheiden (so Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 52 Rn. 8; Sauter, Komm. z. LBO, Stand Aug. 2017, § 52 Rn. 32 wenn auch mit dem Hinweis auf eine dies nicht ausführende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs). 2. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten beiden Befreiungen, da die Grundzüge der Planung berührt sind (a) und sich selbst aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Ermessensreduzierung ergibt (b). a) Die Erteilung einer Befreiung würde die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „S./S. Straße“ berühren. Welche Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den Grundzügen der Planung gehören, ergibt sich aus dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen der Gemeinde. Bezogen auf das planerische Wollen der Gemeinde darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Eine solche beachtliche Beeinträchtigung der im Plan zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnung liegt - natürlich - nicht erst dann vor, wenn die Befreiung zu einer gänzlich anderen Prägung des Gebiets führen wird oder die Funktionslosigkeit der in Rede stehenden Festsetzung bewirkt (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2017 - 3 S 381/17 - VBlBW 2018, 34). Nach diesen Maßgaben ist auffällig, dass die Begründung des Bebauungsplans - anders als in einer Vielzahl sonstiger Fälle - nicht nur zur Art der baulichen Nutzung ausführt und auf bestimmte Maßfestsetzungen eingeht, sondern hinsichtlich der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche ausdrücklich festhält, „die übrigen Flächen sollen bewusst von einer Nutzung mit Hochbauten freigehalten werden“. Dies lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die Schaffung und Freihaltung unüberbaubarer Grundstücksflächen hier im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer Fälle ein wichtiges Anliegen des Plangebers war, so dass die Festsetzung der straßenseitigen Baugrenze zu den Grundzügen der Planung der Beigeladenen zu zählen ist. b) Jedenfalls ist aber das Befreiungsermessen nicht zugunsten der Klägerin reduziert. aa) Das dürfte schon deswegen gelten, weil den Eigentümern beider Vorhabengrundstücke Flst.-Nr. 1246/5 und 1246/1 zur wirtschaftlichen Ausnutzung derselben mit einer Hauptanlage bereits eine Befreiung erteilt wurde (Imbiss- und Waschanlagengebäude teilweise jenseits der Baugrenze auf dem Grundstück Nr. 1246/5) bzw. eine Zulassung von weiteren Stellplätzen als möglichst großer Parkplatz für den gegenüberliegenden Markt jenseits der genannten Baugrenze gewährt wurde. Weshalb beiden Eigentümern nun zwingend eine Befreiung für die Zulassung einer weiteren Hauptnutzung (Anlage für Fremdwerbung) zu gewähren sein müsste, erschließt sich nicht. bb) Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Es ist schon fraglich, ob aus einer in der Vergangenheit etwa rechtswidrig erteilten Befreiung ein Anspruch erwachsen könnte, heute nochmals in rechtswidriger Weise zu befreien, solange die zugrundeliegende Festsetzung - hier die straßenseitige Baugrenze - nicht funktionslos geworden ist. Unabhängig davon hat die Klägerin aber in beiden Fällen keinen Gleichbehandlungsanspruch: (1) Zwar ist - wie ausgeführt - dem Eigentümer des Vorhabengrundstücks Flst.-Nr. 1246/5 im Jahr 1994 eine Befreiung erteilt worden, die straßenseitige Baugrenze mit Teilen seines Imbissgebäudes (in Umfang von 9 m2) überschreiten zu dürfen. Zu diesem Zeitpunkt galt aber der nun zu beurteilende Bebauungsplan „S./S. Straße“ der Beigeladenen vom 23.09.2005 mit der Betonung in seiner Planbegründung, nicht überbaubare Grundstücksflächen sollten von Hochbauten (vollständig) freigehalten werden, noch nicht. Vielmehr erfolgte die damalige Befreiungsentscheidung unter Geltung des Vorgängerbebauungsplans „Untere Kürze - Westliches S.“ der Beigeladenen vom 01.10.1971. Dessen Planbegründung enthält aber keine Passage zur Wichtigkeit des Freihaltens nichtüberbaubarer Grundstücksflächen mit Hochbauten. Somit vermag die Befreiung nach damaligem Recht heute keinen Gleichbehandlungsanspruch zu begründen. Hinzu kommt noch, dass die auf diesem Grundstück geplante Werbeanlage näher an die Schmiedefelder Straße heranrücken soll, als die südliche Außenwand des Imbissgebäudes gestellt werden durfte. (2) Die auf dem weiteren Vorhabengrundstück Flst.-Nr. 1246/1 vorhandenen Stellplätze jenseits der straßenseitige Baugrenze sind ebenfalls vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „S./S. Straße“ zugelassen worden. Zudem betreffen sie keine Hochbauten und sind somit der geplanten Werbeanlage nicht vergleichbar. IV. Aus diesen Ausführungen folgt auch die Unbegründetheit des dritten Hilfsantrags. V. Nachdem die Klägerin unterliegt, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Ausgenommen davon sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO und dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - VBlBW 2011, 279). Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Werbeanlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Sie ist ein Außenwerbungsunternehmen, das Flächen für Werbeanlagen anmietet, Bauanträge stellt und nach erteilter Genehmigung Werbeanlagen dort errichtet. Im Juni 2016 beantragte sie über die Beigeladene beim Landratsamt G. die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die „Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln (2,8 m x 3,8 m) für die wechselnde Produktwerbung“. Die östliche der beiden geplanten Tafeln soll auf dem mit einem Parkplatz eines Möbelmarkts samt Einkaufswagenunterstand bebauten Grundstück Flst.-Nr. 1246/1 auf der Gemarkung der Beigeladenen mit einem Abstand von 3,0 m zur S. Straße quer zur Fahrbahn errichtet werden. Die westliche der beantragten Werbetafeln soll auf dem westlich angrenzenden Grundstück S. Straße 42, Flst.-Nr. 1246/5, in einer Entfernung von 2,5 m zum Fahrbahnrand längs zur S. Straße errichtet werden. Dieses Grundstück ist bebaut mit einem 1994 genehmigten Imbiss und einer Autowaschanlage („Cleanpark“). Das Waschanlagen-/Imbissgebäude ragt bis ca. 4 m an die S. Straße heran. Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S./S. Straße“ der Beigeladenen vom 23.09.2005. Er setzt für beide Vorhabengrundstücke u. a. ein Mischgebiet und eine in einem Abstand von 7,5 m zum Fahrbahnrand der S. Straße verlaufende straßenseitige Baugrenze fest. Weiter bestimmt er unter Nr. 5.0.0 seines Textteils, Nebenanlagen, Garagen und überdachte Stellplätze seien nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Die Planbegründung führt hierzu aus, „die übrigen Flächen sollen bewusst von einer Nutzung mit Hochbauten freigehalten werden“. In Nr. 13.0.0 seines Textteils regelt der Bebauungsplan schalltechnische Anforderungen an Gebäude und bestimmt dabei, dass Aufenthaltsräume auf der Nordseite so zu schützen seien, dass die Anforderungen an Innenräume nach DIN 4109 eingehalten würden. Vor Inkrafttreten dieses Plans galt der Bebauungsplan „Untere Kürze - Westliches S.“ der Beigeladenen vom 01.10.1971. Die Beigeladene versagte die Erteilung ihres Einvernehmens für die Gewährung von Befreiungen mit Schreiben vom 16.09.2016. Mit Bescheid vom 02.11.2016 lehnte das Landratsamt die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, beide Plakatwerbetafeln seien im Bereich nicht überbaubarer Grundstücksfläche geplant. Aufgrund ihrer Größe sei für sie zwar die Zulassungsmöglichkeit des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO eröffnet. Doch das dabei auszuübende Ermessen sei nicht zugunsten der Klägerin reduziert. Denn in der Begründung des Bebauungsplans werde bei der Festsetzung von Baugrenzen ausdrücklich erwähnt, dass die übrigen Flächen bewusst von einer Nutzung mit Hochbauten freigehalten werden sollten. Mit Schreiben vom 01.12.2016 erhob die Klägerin Widerspruch und führte zu dessen Begründung im Wesentlichen aus, die Baugrenze, auf die sich das Landratsamt beziehe, sei nicht wirksam festgesetzt. Denn der gesamte Bebauungsplan „S./S. Straße“ sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. In seiner Ziffer 13.0.0 nehme er auf die DIN 4109 Bezug, erwähne aber nicht, wo diese eingesehen werden könne. Selbst wenn dem nicht zu folgen sein sollte, habe sie einen Zulassungsanspruch für beide Werbetafeln nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Denn auf dem gesamten Areal ihrer Vorhabengrundstücke befänden sich schon Nebenanlagen (Parkplätze). Selbst eine Hauptanlage, das Imbiss/Waschanlagengebäude, rage über die straßenseitige Baugrenze hinaus. Gerade aufgrund dieses Fakts habe sie jedenfalls einen Befreiungsanspruch. Mit Bescheid vom 22.03.2017 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, beide Plakatwerbetafeln seien bauplanungsrechtlich unzulässig. Denn die Klägerin habe vor, sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans außerhalb dessen festgesetzter Baugrenzen zu errichten. Der Bebauungsplan sei nicht offensichtlich unwirksam Zwar unterfielen beide Werbeanlagen dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Das dort eröffnete Ermessen sei jedoch nicht zu Gunsten der Klägerin reduziert. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da die Werbeanlagen mit dem Imbissgebäude nicht vergleichbar seien. Die weiter beantragte Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da § 23 Abs. 5 BauNVO, bei Bejahung dessen Tatbestandsvoraussetzungen, der speziellere Zulassungstatbestand sei. Am 20.04.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts G. vom 02.11.2016 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.03.2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1246/5 und 1246/1 zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landratsamts G. vom 02.11.2016 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.03.2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung der Plakatwerbetafel auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1246/1 zu erteilen, weiter hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts G. vom 02.11.2016 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.03.2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung der beiden Plakatwerbetafeln auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1246/5 und 1246/1 unter zusätzlicher Gewährung einer Befreiung von der Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksfläche zu erteilen, höchst hilfsweise den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landratsamts G. vom 02.11.2016 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.03.2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatwerbetafel auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1246/1 unter zusätzlicher Gewährung einer Befreiung von der Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksfläche zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung macht er geltend, der maßgebliche Bebauungsplan sei wirksam. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg liege kein Bekanntmachungsmangel vor, wenn im Textteil eines Bebauungsplans auf DIN-Vorschriften verwiesen werde, die als technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung ohnehin eingeführt und deren Inhalt durch Abdruck im gemeinsamen Amtsblatt zugänglich sei. Das sei bei der DIN-Vorschrift 4109 „Schallschutz im Hochbau“ gerade der Fall. Selbst wenn das Gericht dennoch zum Ergebnis kommen sollte, dass der maßgebliche heutige Bebauungsplan unwirksam sei, lebe für den betroffenen Bereich der Vorgängerbebauungsplan „Untere Kürze - westliches S.“ vom 01.10.1971 wieder auf. Dieser setze entlang der S. Straße eine Baugrenze in identischem Abstand zur S. Straße fest. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihren Vortrag ergänzt und vertieft. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums, des Landratsamts, und der Beigeladenen (Bebauungsplanakten) Bezug genommen.