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Urteil

3 S 381/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine für ein Gewerbegebiet geplante Spielhalle, die aufgrund ihrer Größe und Lage dem Typus einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte entspricht, widerspricht den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach der BauNVO 1977. • Auf die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht erkannt werden, wenn durch die Zulassung der Nutzung die Grundzüge der Planung berührt würden; dies gilt insbesondere, wenn das Bebauungsziel eine effektive gewerbliche Nutzung in einem kleinen Plangebiet verfolgt. • Bei der Auslegung bestehender Bebauungspläne ist auf die zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung geltende Fassung der Baunutzungsverordnung abzustellen (statistische Verbindung). • Eine Festsetzung wird nicht dadurch funktionslos, dass sich das Gebiet in einem suboptimalen Zustand mit Leerstand befindet; hierfür bedarf es objektiv offensichtlicher, dauerhafter Verhältnisse, die die Verwirklichung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Kerngebietstypische Spielhalle unzulässig in Gewerbegebiet; Befreiung nicht gerechtfertigt • Eine für ein Gewerbegebiet geplante Spielhalle, die aufgrund ihrer Größe und Lage dem Typus einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte entspricht, widerspricht den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach der BauNVO 1977. • Auf die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht erkannt werden, wenn durch die Zulassung der Nutzung die Grundzüge der Planung berührt würden; dies gilt insbesondere, wenn das Bebauungsziel eine effektive gewerbliche Nutzung in einem kleinen Plangebiet verfolgt. • Bei der Auslegung bestehender Bebauungspläne ist auf die zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung geltende Fassung der Baunutzungsverordnung abzustellen (statistische Verbindung). • Eine Festsetzung wird nicht dadurch funktionslos, dass sich das Gebiet in einem suboptimalen Zustand mit Leerstand befindet; hierfür bedarf es objektiv offensichtlicher, dauerhafter Verhältnisse, die die Verwirklichung ausschließen. Die Klägerin beantragte die Baugenehmigung zur Einrichtung einer Spielhalle mit zwölf Geldspielgeräten und einer Konzessionsfläche von 181,36 m² in einem bestehenden Betriebsgebäude innerhalb eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein Gewerbegebiet für ein circa 1,45 ha großes Plangebiet festsetzt. Die Beklagte lehnte den Bauantrag ab; das Regierungspräsidium bestätigte die Ablehnung mit der Begründung, die vorgesehene Spielhalle sei als kerngebietstypische Vergnügungsstätte nicht in einem Gewerbegebiet zulässig. Die Klägerin klagte und verlangte die Erteilung der Baugenehmigung oder zumindest eine Neubescheidung; das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und hielt eine Befreiung für möglich. Die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die beantragte Nutzung nach der zu Bebauungsplan-Zeit geltenden BauNVO 1977 als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig ist oder ob die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen. • Anwendbares Recht: Auf den Bebauungsplan ist die BauNVO in der Fassung von 1977 anzuwenden; spätere Änderungen sind nicht maßgeblich (statische Verbindung). • Beurteilung der Nutzung: Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 sind Vergnügungsstätten nur dann als sonstige Gewerbebetriebe zulässig, wenn sie nicht dem für Kerngebiete typischen Vergnügungsstättentyp entsprechen; die geplante Spielhalle ist wegen Größe, Lage und Verkehrsanbindung unstreitig kerngebietstypisch und damit im Gewerbegebiet unzulässig. • Befreiungsvoraussetzungen: Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, weil die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Planbegründung verfolgt das Ziel, eine effektive gewerbliche Nutzung insbesondere für produzierende und artverwandte Gewerbe zu erreichen; das Plangebiet ist klein und das Vorhaben beansprucht einen erheblichen Flächenanteil, sodass eine zulassende Abweichung nicht mehr im Rahmen des von der Gemeinde gewollten planerischen Konzepts läge. • Fehlende Funktionslosigkeit: Das Gericht verneint, dass die Festsetzung des Gewerbegebiets funktionslos geworden sei; vorhandener Leerstand oder Renovierungsbedarf ändern nichts an der rechtlichen Bewertung, weil keine offensichtliche, dauerhafte Unwirksamkeit der Festsetzung vorliegt. • Ermessen: Die Ablehnung der Befreiung durch die Beklagte war rechtmäßig; kein Ermessensfehler liegt vor, da die Voraussetzungen für eine städtebaulich vertretbare Befreiung nicht gegeben sind. • Rechtsfolge: Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans, und ein Anspruch auf Neubescheidung besteht nicht; die Beklagte durfte den Bauantrag ablehnen. Die Berufung der Beklagten wird stattgegeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit geändert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil die geplante Spielhalle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte nicht in das nach der BauNVO 1977 als Gewerbegebiet festgesetzte Plangebiet passt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor, weil durch die Zulassung die Grundzüge der Planung berührt würden; maßgeblich sind das Ziel der effektiveren gewerblichen Nutzung und die geringe Größe des Plangebiets. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; eine Revision wurde nicht zugelassen.