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Urteil

2 K 2262/13.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0916.2K2262.13A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die am 00.00.2012 in B. geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Ihre Mutter ist die am 00.00.1987 geborene nigerianische Staatsangehörige T. B1. P. , die am 27. Mai 2011 die Gewährung von Asyl beantragte und Klägerin des vor dem Gericht anhängigen Verfahrens 2 K 2263/13.A ist. Ihr Vater ist der am 00.00.1975 geborene nigerianische Staatsangehörige U. F. J. . Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. März 2013 zeigte die Kindesmutter die Geburt der Klägerin gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an. Unter dem 27. März 2013 teilte das Bundesamt dem Prozessbevollmächtigte der Klägerin und ihrer Mutter mit, dass der Asylantrag der Klägerin seit dem 27. März 2013 gemäß § 14 a Abs. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als gestellt gelte. Das Schreiben enthielt zugleich einen Hinweis auf § 14 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz. Mit Schreiben vom 9. April 2013 gab das Bundesamt der Klägerin und ihrer Mutter Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen. Mit Bescheid vom 6. August 2013 - zur Post gegeben per Einschreiben am 7. August 2013 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf; ihr wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Die Klägerin hat am 14. August 2013 Klage erhoben und sich zur Begründung auf das Vorbringen ihrer Mutter in deren Asylverfahren bezogen. Sie hat ferner ergänzt, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Beschneidung drohe und familiärer Schutz nicht gegeben sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. August 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach § 4 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Der Rechtsstreit ist auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 6. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG oder auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG noch auf Feststellung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten für ihre Person nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet aus, weil die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht ist. Eine Verfolgung ist dann eine politische i.S. des Art. 16 a GG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u. a. ‑ BVerfGE 80, 315 ff; Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG (vormals § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F.) ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 GG, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. Die während des Klageverfahrens zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Rechtsänderungen im Asylverfahrensgesetz auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (- sog. Qualifikationsrichtlinie - vom 13. Dezember 2011) vom 28. August 2013 (BGBl. I, 3474) haben keine Änderung des Streitgegenstandes oder des maßgeblichen Prüfprogrammes hinsichtlich des Flüchtlingsstatus, dessen Voraussetzungen nunmehr in §§ 3 - 3e AsylVfG (vormals § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. i.V.m. der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - der sog. Qualifikationsrichtlinie a.F. -) geregelt sind, als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (vormals subsidiärer unionsrechtliche Abschiebungsschutz bzw. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. - letzteres i.V.m. Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie a.F.) zur Folge, vgl. etwa auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Zunächst steht der im Bundesgebiet geborenen, etwa 1½ Jahre alten Klägerin kein Anspruch auf Familienasyl oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Familienangehörige zu, soweit sie sich auf das Asylvorbringen ihrer Mutter - der Klägerin zu 1. des Verfahrens 2 K 2263/13 - beruft. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylVfG liegen nicht vor, weil weder ihre Mutter noch ihr Vater im Zeitpunkt der Entscheidung unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt bzw. ihnen unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Klage ihrer Mutter gegen den insoweit streitgegenständlichen Bescheid vom 6. August 2013 ist mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden. Ein Anspruch der Klägerin besteht ferner nicht, soweit sie sich darauf beruft, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria eine Zwangsbeschneidung drohe. Allerdings ist eine drohende Genitalverstümmelung im Heimatland grundsätzlich als politische Verfolgung anzusehen. Es fehlt insbesondere nicht an einer Ausgrenzung der Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit. Insoweit kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Beschneidung den Zweck der Integration bzw. Inklusion der betroffenen Mädchen und Frauen in die jeweilige Gesellschaft als vollwertiges Mitglied verfolge und die Ächtung bzw. der Ausschluss der unbeschnittenen Frauen mit seinen ggf. existenzbedrohenden Folgen keine staatliche Verfolgung sei, vgl. so etwa Urteile des VG Münster vom 15. März 2010 – 11 K 413/09.A und 23. August 2006 – 11 K 473/04.A, juris, VG Ansbach, Urteil vom 28. September 2004 – AN 18 K 04.30944 - noch zu § 51 AuslG, juris. Die Zwangsbeschneidung ist gerade darauf gerichtet, die sich weigernden Betroffenen in ihrer politischen Überzeugung zu treffen, indem sie den Traditionen unterworfen und unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechts zu verstümmelten Objekten gemacht werden, vgl. bereits Urteile des VG Aachen vom 4. August 2003 – 2 K 1140/02.A und 2 K 1924/00.A, vom 16. Februar 2004 – 1893/02.A und vom 27. April 2010 - 2 K 562/07.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2006 – 9a K4180/05. (zu Kamerun), juris. Darüber hinaus ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Dadurch sollen gerade auch die Sachverhaltskonstellationen wie eine drohende Genitalverstümmelung erfasst werden. Durch § 3 c Nr. 3 AsylVfG wird der Schutz auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erstreckt, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder dessen wesentliche Teile beherrschen, sowie internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne von §3 d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. interner Schutz i.S. von § 3 e AsylVfG, vgl. ebenso noch zu § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Februar 2006 – 9 ZB 05.31075 – (zu Äthiopien), juris; Hessischer VGH, Urteil vom 23. März 2005 – 3 UE 3457/04.A – (zu Sierra Leone), juris; VG Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2005 – A 10 K 13121/03 -, juris; VG München, Urteil vom 2. April 2009 – M 21 K 08.500077 -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 29. Juli 2009 – RN 5 S 09.30157 -, juris; noch zu § 60 Abs. 1 S.3 AufenthG a.F.: Treiber in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: März, § 60 Rz. 175 ff, 183. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht jedoch nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob der Asylsuchende sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Asylsuchenden ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat er sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360) und 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a.-, a.a.O. und vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 9 C 17.89 ‑, BVerwGE 85, 139 ff. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. Eine Privilegierung des Vorverfolgten bzw. Geschädigten sieht nämlich Art. 4 Abs. 4 der sog. Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU vielmehr durch eine Beweiserleichterung, nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, vor. Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt voraus, dass der Asylsuchende die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorträgt. Es gehört zu seinen Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten, dass unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylsuchende zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylsuchenden berücksichtigt werden, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. Ebenso folgt aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klägerin kann sich zunächst nicht auf eine bereits in Nigeria erfolgte Verfolgung berufen, da sie im Bundesgebiet geboren wurde. Ihr droht im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung in Form einer Genitalbeschneidung. Allerdings geht das Gericht nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich davon aus, dass die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist. Schätzungen zur Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung gehen jedoch weit auseinander und reichen von 19% - 50% / 60%. Die Zahl von 19% geht auf den Demographic an Health Survey (DHS) Nigeria 2003 zurück, der von der Nationalen Bevölkerungs-Kommission in Nigeria durchgeführt wurde. Demgegenüber gingen etwa Schätzungen der WHO und der Vereinten Nationen im Jahr 1996 und 1997 von einer Verbreitung in Höhe von 60% aus. Die WHO bezieht sich in einer aktuellen Bekanntmachung zur Verbreitung der weiblichen Genitalbeschneidung in Afrika für Nigeria auf die Zahl von 19% bzw.29,6%, vgl. dazu etwa Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte vom 28. August 2013, S. 17 (über 50%), vom 6. Mai 2012, S. 17, 11. März 2010, S. 16 und vom 29. März 2005 S. 27; AA, Auskunft an das VG Aachen vom 27. Dezember 2002; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskünfte an das VG Aachen vom 21. August 2002, an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003 und an das VG Koblenz vom 4. Dezember 1998; Bundesamt, Nigeria – Die Lage der Frauen in Nigeria – 2002, S.6; WHO, „Female genital mutilation and other harmful practices“, abgerufen April 2010 und 2014, www.who.int/reproductivehealth/topics/fgm/prevalence ; Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), Weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria, www.gtz.de/fgm . Es wird zwar teilweise von einem Rückgang der Beschneidungspraxis bzw. Bewusstseinswandel ausgegangen, dennoch ist die Beschneidungspraxis noch in den Traditionen der nigerianischen Gesellschaft verwurzelt. Nach traditioneller Überzeugung dient die weibliche Genitalverstümmelung der Sicherung der Fruchtbarkeit, der Kontrolle der weiblichen Sexualität, der Schutz vor Promiskuität und der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Frauen durch eine Heirat. Angesichts des Umstandes, dass teilweise nur eine beschnittene Frau als „heiratsfähig“ angesehen wird, kann der Druck auf die Betroffenen als auch auf deren Eltern zur Durchführung einer Beschneidung erheblich sein. Zur Erreichung der „Heiratsfähigkeit“ sind häufig gerade weibliche Familienmitglieder bemüht, die Beschneidung durchführen zu lassen und mitunter erfolgt dies auch gegen den Willen der Eltern. Übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass die weibliche Genitalverstümmelung besonders in ländlichen Gebieten und hierbei insbesondere im Süden bzw. Südwesten und im Norden des Landes verbreitet ist. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter und ist abhängig von der jeweiligen Ethnie. Eine einheitliche – bundesweite – Gesetzgebung gegen die Beschneidungspraxis gibt es nicht, eine Verfolgung ist lediglich nach dem allgemeinen Strafrecht möglich. Einige Bundesstaaten, darunter auch Edo-State haben Gesetze gegen die Genitalverstümmelung erlassen; allerdings sind Verfahren bislang nicht bekannt geworden, vgl. dazu AA, Lageberichte vom 28. August 2013, S. 17, vom 6. Mai 2012, S. 17 und vom 11. März 2010, S. 16; Auskünfte an das Bundesamt vom 21. August 2008, an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003 und vom 5. August 2003 sowie an VG Aachen vom 27. Dezember 2002; Bundesamt – Nigeria – Lage der Frauen, 2002; S. 6; IAK, Auskünfte an das VG Aachen vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003; amnesty international (ai), Auskünfte an das VG Aachen vom 6. August 2002 und das VG Koblenz vom 16. März 1999; WHO, „Elimination of Female Genital Circumcision in Nigeria“, Dezember 2007 abrufbar über www.who.int/fgm ; GTZ, Weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria, www.gtz.de/fgm ; VG Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2005 – A 10 K 13121/03 -, juris; VG München, Urteil vom 2. April 2009 – M 21 K 08.500077 -, juris; VG Münster vom 15. März 2010 – 11 K 413/09.A und vom 23. August 2006 – 11 K 473/04.A, juris; jeweils mit weiteren Nw.. Auf Grund der bisherigen Angaben der Mutter Klägerin im Klageverfahren und der mündlichen Verhandlung hat das Gericht jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, dass eine Beschneidung der Klägerin im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland beachtlich wahrscheinlich ist. Zwar gehört die Mutter der Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ebenfalls beschnitten zu sein, ihren Angaben zufolge der Volksgruppe der Edo bzw. Bini an, bei denen nach den vorliegenden Erkenntnissen die weibliche Genitalbeschneidung praktiziert wird. Allerdings liegt das Beschneidungsalter bei der Volksgruppe der Edo nach den vorliegenden Auskünften in den ersten Lebenswochen zwischen dem 7. und 14. Tag nach der Geburt. Nach den vorliegenden Auskünften hat die Beschneidung im Pubertätsalter in den letzten Jahren rapide abgenommen und eine Beschneidung im Erwachsenenalter findet gar nicht bzw. nur noch in Einzelfällen statt, vgl. zum Beschneidungsalter etwa: IAK, Auskunft an das VG Aachen vom 21. August 2002 und AA, Auskunft an das VG Aachen vom 27. Dezember 2002. Dementsprechend hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass ihre Beschneidung etwa eine Woche nach der Geburt veranlasst worden sei. Die Klägerin ist jedoch mittlerweile bereits über 1½ Jahre alt. Gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Genitalbeschneidung spricht schließlich, dass eine Beschneidung minderjähriger Mädchen in der Regel mit Zustimmung oder auf Veranlassung der Eltern erfolgt, vgl. etwa AA, Auskunft an das VG Aachen vom 27. Dezember 2002 und IAK, Auskunft an das VG Aachen vom 21. August 2002, und beide Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sich ausdrücklich gegen eine Beschneidung der Klägerin ausgesprochen haben. Zwar kann – wie oben bereits angesprochen – mit Blick auf die „Heiratsfähigkeit“ der Mädchen der soziale Druck der (Groß-)Familie zur Durchführung einer Beschneidung sehr groß sein und auch eine Beschneidung gegen den Willen der Eltern bzw. bei unehelichen Kindern gegen den Willen der Mutter durchgeführt werden, vgl. etwa AA, Auskunft an das Bundesamt vom 21. August 2008; IAK, Auskunft an das VG Aachen vom 21. August 2002 und ai, Auskunft an das VG Aachen vom 6. August 2002. Es ist jedoch nach den bisherigen Angaben nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass über die Familie der Mutter der Klägerin eine zwangsweise Beschneidung erfolgen wird bzw. ein unausweichlicher Druck zur Beschneidung der Klägerin besteht oder im Falle einer Rückkehr voraussichtlich aufgebaut wird. Nach den Angaben der Mutter Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht vielmehr den Eindruck gewonnen, dass gar keine oder nur noch rudimentäre familiäre Verbindungen mütterlicherseits nach Nigeria bestehen. Die Mutter der Klägerin hat ihren Angaben zufolge ihr Heimatland bereits im Jahr 2006 verlassen und hält sich seit Oktober 2010 im Bundesgebiet auf. Auf Nachfrage gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass sie seit der Geburt ihres ersten Kindes - im Januar 2011 - keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen in Nigeria per Telefon, Post oder E-Mail habe. Sie habe bis dahin in Kontakt mit ihrer Mutter gestanden, diese sei jedoch im letzten Jahr verstorben. Darüber hinaus hatte die Mutter der Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge den Haushalt ihres Vater und Stiefmutter bereits in Nigeria vor ihrer Ausreise verlassen und war nach C. D. gegangen. Die Angaben der Mutter der Klägerin zu ihrer Familie weisen zudem Ungereimtheiten auf, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu ihrer familiären Situation in Nigeria aufkommen lassen. Das Gericht hat bereits in dem Verfahren der Mutter der Klägerin - Az.: 2 K 2263/13 - ausgeführt: "So hat die Klägerin zu 1. etwa gegenüber der Ausländerbehörde im Jahr 2010 angegeben, dass ihre Eltern verstorben seien bzw. dass sie in Nigeria keine Eltern mehr habe und bei ihrer Stiefmutter gelebt habe. Demgegenüber gab die Klägerin zu 1. im Jahr 2011 vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre Eltern geschieden bzw. getrennt seien und beide noch in C. D. leben würden, wobei sie in der mündlichen Verhandlung ergänzte, dass ihre Mutter letztes Jahr verstorben sei. Auch den Namen ihres Vaters gab die Klägerin unterschiedlich an, nämlich vor der Ausländerbehörde mit V. P. und vor dem Bundesamt mit F1. P. . In der mündlichen Verhandlung gelang es der Klägerin zu 1. nicht den Namen ihres Vaters anzugeben bzw. aufzuschreiben oder den Namen der Stiefmutter zu nennen. Auch wenn insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin zu 1. nach ihren eigenen Angaben lediglich über eine geringe Schulbildung verfügt und nicht gut schreiben kann, erklärt dies nicht das unterschiedliche Vorbringen hinsichtlich ihrer Eltern." Insgesamt bestätigt dies den Eindruck des Gerichts, dass keine oder kaum noch Anknüpfungspunkte zu einem Teil der – möglicherweise - noch in Nigeria lebenden Verwandtschaft mütterlicherseits gegeben sind, der die Durchsetzung einer traditionellen Beschneidung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr veranlassen könnte. Eine zwangsweise Beschneidung bzw. ein unausweichlicher Druck zur Beschneidung der Klägerin über die Familie ihres Vaters, der ebenfalls aus C. D. stammt, ist weder konkret vorgetragen noch erkennbar. Der Vater der Klägerin hat Nigeria bereits im Jahr 2002 verlassen und sich seitdem im Bundesgebiet oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgehalten. Sein Vater - W. D1. J1. - lebt schon seit ca. 1999 im Bundesgebiet und hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin muss bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch nicht deswegen Verfolgungshandlungen befürchten, weil sie im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht, vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte Nigeria vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009 jeweils unter Ziffer IV 2.. Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Der hilfsweise beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylVfG (zuvor §§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F.) bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist – wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass die Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Die Klägerin wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, § 60 Abs. 3 AufenthG. Schließlich ist die Klägerin nicht im Falle ihrer Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "C1. I. " sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 - und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – jeweils juris, auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vgl. dazu : AA, Lageberichte vom Nigeria vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II.3. vergleichbar. Der Klägerin steht ferner nicht ein – weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. Bei der Prüfung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen, ist allerdings im Rahmen der Gefahrenprognose für den Fall einer Rückkehr der Klägerin nach Nigeria eine Gemeinschaft mit ihren Eltern, d.h. ihrer Mutter (der Klägerin zu 1. im Verfahren 2 K 2263/13..A) und ihrem Vater - dem nigerianischen Staatsangehörigen Herrn U. F. J. - zu unterstellen und nicht nur eine alleinige Rückkehr mit ihrer Mutter (als alleinstehende Frau). Ausgangspunkt für diese Gefahrenprognose ist eine möglichst realitätsnahe, wenngleich notwendig hypothetische Rückkehrsituation. Auch wenn die Mutter der Klägerin nicht mit dem Kindesvater verheiratet ist, gelten insoweit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der asylrechtlichen Verfolgungsprognose entwickelten Grundsätze entsprechend, wonach regelmäßig von einer gemeinschaftlichen Rückkehr des Asylsuchenden mit seinen Familienangehörigen auszugehen ist, falls er auch im Bundesgebiet mit Ihnen als Familie zusammenlebt. Auch eine etwaige fehlende Rückkehrbereitschaft der bzw. des Familienangehörigen steht grundsätzlich nicht entgegen, solange die Schutzgemeinschaft der Familie im Bundesgebiet besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 -, InfAuslR 2000 S. 93 unter Hinweis auf die Urteile vom 16. August 1993 – 9 C 7/93 -, NVwZ, 1994, 504 und vom 8. September 1992 – 9 C 8/91 -, NVwZ 1993, 190. Dies – d.h. die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr - gilt nur dann nicht, wenn der betreffende Familienangehörige selbst Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG genießt, vgl. so BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 -, a.a.O. zu einer rechtskräftigen Feststellung nach § 51 Abs. 1 AufenthG. Vorliegend ist eine gemeinsame Rückkehr der Klägerin mit beiden Eltern bereits deshalb anzunehmen, weil bereits seit dem Jahr ihrer Geburt, d.h. seit 2012, eine familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern und Bruder besteht. Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern üben gemeinsam die elterliche Sorge aus. Weder ihr Vater noch ihre Mutter verfügen über ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet noch steht ihnen selbst Abschiebeschutz nach § 60 Abs.1 AufenthG bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zu. Über den Antrag des Kindesvaters (vom 19. Mai 2011) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist bisher nicht entschieden worden und soll nach Mitteilung der Ausländerbehörde vom 4. August 2011 erst nach Abschluss der Asylverfahren der Klägerin sowie ihrer Mutter und Bruders entschieden werden; der Aufenthalt des Kindesvaters wird seither geduldet. Vor diesem Hintergrund war auch im Rahmen der Gefahrenprognose für die Mutter der Klägerin im Verfahren 2 K 2263/13.A von einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Bruder der Klägerin und dem Kindesvater auszugehen, da ihre Mutter mit dem Kindesvater und dem Bruder der Klägerin bereits seit 2011 in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt und die Mutter der Klägerin zudem nach ihrem eigenen Vorbringen dem Kindesvater im Jahr 2010 nach Deutschland nachgereist ist. Die Eltern der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung zudem bekundet, dass sie heiraten wollen. In einer derartigen Lebenskonstellation wäre es wirklichkeitsfremd von einer alleinigen Rückkehr der Klägerin ohne ihre Eltern auszugehen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihr in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Für die Prüfung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 8 EMRK (Schutz der Familie) im Hinblick auf eine mit einer - hier: hypothetischen - Abschiebung verbundenen Trennung der Klägerin von ihren Eltern ist vorliegend kein Raum. Zu einen ist nach der obigen Gefahrenprognose von einer Rückkehr im Familienverbund auszugehen und zum anderen fällt diese Prüfung nicht in die Zuständigkeit der Beklagten bzw. des Bundesamtes, sondern obliegt der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollzugs einer Abschiebung. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungsverbot - auch soweit es sich trennungsbedingte (mittelbare) Gefahren im Zielstaat handelt - für dessen Prüfung nicht das Bundesamt (nur zielstaatsbezogene Abschiebeverbote) sondern die Ausländerbehörde zuständig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 - juris. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 5. April 2006 – 20 A 5161/04.A -, vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A -, juris; zur früheren, gleichlautenden Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 – 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14; zur Übertragbarkeit auf die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 B 16/05 -, juris. Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiteren Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, vgl. ständig Rspr. d. BVerwG zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 -, vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, vom 16. Juni 2004 - 1 C 27/03 -, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 - und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, jeweils juris sowie zu § 60 Abs. 7 AufenthG: Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 -, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 – 10 B 8/10 -, vom 8. Februar 2011 – 10 B 1/11 – und vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, jeweils juris. Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 5/01 – und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann sich die Klägerin nicht auf eine individuelle, gerade ihr drohende Gefahr i.S. des § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG berufen. Soweit sich die Klägerin auf eine Gefährdung im Hinblick auf die schlechten Lebensbedingungen in Nigeria beruft, ist angesichts der nach den vorliegenden Erkenntnissen schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria und den damit verbundenen Gefahren von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, da diese Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung drohen. Die Gefahren treffen auf eine Vielzahl von Personen mit gleichem Merkmal zu, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingreift. Das Gericht hat dazu bereits in dem Verfahren ihrer Mutter (Az.: 2 K 2263/13.A) ausgeführt: "So ist die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Armutsrate ist seit 1980 beständig gestiegen unter gleichzeitigem hohem Bevölkerungswachstum. Es herrscht hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung – insbesondere bei jungen Menschen -, da Millionen von Menschen keinen Zugang zu wirtschaftlichen Aktivitäten haben. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen ist ungleichmäßig zugunsten einer kleinen Elite und zum Nachteil der Masse der Bevölkerung verteilt. Nach Studien der Weltgesundheitsorganisation hat die Lebenserwartung der Bevölkerung in den letzten Jahren in erschreckender Weise kontinuierlich abgenommen, was auf die schlechte Gesundheitsversorgung zurückzuführen ist. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und auch der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert; Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht, vgl. etwa AA, Lageberichte Nigeria vom 28. August 2013, 7. März 2011 und 11. März 2010, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de , Stand: Juni/September 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria." Vorliegend kann allerdings keine konkret für die Klägerin auf Grund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende extreme Gefahrenlage angenommen werden. Nach den obigen Ausführungen zur Gefahrenprognose ist insbesondere hinsichtlich der Mutter der Klägerin nicht die Situation einer alleinstehenden Frau mit Kleinkind/ern zugrundezulegen, vgl. zu der nach der derzeitigen Erkenntnislage besonders schwierigen Situation der alleinstehenden Frauen mit Kleinkindern: Urteile des VG Aachen vom 22. Mai 2012 - 2 K 799/10.A -, 30. Oktober 2008 ‑ 2 K 77/06.A -, vom 11. Juni 2007 – 2 K 1093/06.A – und vom 31. Juli 2007 – 2 K 123/06.A – sowie des VG Düsseldorf vom 17. Januar 2008 – 1 K 1584/07.A -; des VG Münster vom 15. März 2010 – 11 K 413/09.A - und VG Augsburg vom 18. November 2013 - Au 7 K 13.30129 -, jeweils juris, da von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund mit dem Kindesvater auszugehen ist. Eine erhebliche und konkrete existentielle Gefährdung für den Fall einer Rückkehr aus anderen Gründen ist nach dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigte anerkannt, ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, ihr kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und sie keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).