Urteil
5 K 808/11
VG STUTTGART, Entscheidung vom
11mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein polizeilicher Platzverweis gegenüber Teilnehmern einer Versammlung ist nachrangig zum Versammlungsrecht zu prüfen; unmittelbare versammlungsbezogene Eingriffe bedürfen einerErmächtigungsgrundlage des Versammlungsgesetzes.
• Eine kurzfristige demonstrative Blockade kann Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfüllen; nicht jede Verhinderungsblockade fällt außerhalb des Versammlungsgrundrechts.
• Maßnahmen der Strafverfolgung (z. B. Identitätsfeststellung nach §§ 163 ff. StPO) dürfen nicht derart eingesetzt werden, dass sie die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes umgehen und faktisch die Versammlung beenden.
• War die Versammlung nicht zuvor nach § 15 VersG aufgelöst und wurde der Teilnehmer nicht nach versammlungsrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen, war der nach § 27a Abs.1 PolG ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Platzverweis bei demonstrativer Blockade: Sperrwirkung des Versammlungsrechts gegenüber polizeilichem Eingriff • Ein polizeilicher Platzverweis gegenüber Teilnehmern einer Versammlung ist nachrangig zum Versammlungsrecht zu prüfen; unmittelbare versammlungsbezogene Eingriffe bedürfen einerErmächtigungsgrundlage des Versammlungsgesetzes. • Eine kurzfristige demonstrative Blockade kann Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfüllen; nicht jede Verhinderungsblockade fällt außerhalb des Versammlungsgrundrechts. • Maßnahmen der Strafverfolgung (z. B. Identitätsfeststellung nach §§ 163 ff. StPO) dürfen nicht derart eingesetzt werden, dass sie die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes umgehen und faktisch die Versammlung beenden. • War die Versammlung nicht zuvor nach § 15 VersG aufgelöst und wurde der Teilnehmer nicht nach versammlungsrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen, war der nach § 27a Abs.1 PolG ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig. Am 25.01.2011 nahmen rund 50 Gegner des Projekts "Stuttgart 21" an einem zuvor beworbenen "Blockadefrühstück am Bauzaun" vor dem Nordflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs teil, darunter der K. Die Teilnehmer hielten Transparente, setzten Megafon ein und standen teilweise auf der Fahrbahn; kurz vor 7 Uhr konnten mehrere Baustellenfahrzeuge nur verzögert passieren. Die Polizei umstellte ab circa 7.20 Uhr die auf der Fahrbahn stehenden Personen, stellte Personalien fest, fertigte Lichtbilder und erließ für den K. und andere einen Platzverweis für den K.-G.-K.-Platz und die Straße "Am Schlossgarten" bis 24.00 Uhr desselben Tages. Der K. erhob Klage und begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises; das Verfahren wurde auf die Platzverweisfrage beschränkt, da strafprozessuale Maßnahmen gesondert behandelt wurden. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (§ 113 Abs.1 S.4 VwGO) und berechtigt wegen Feststellungs- und Rehabilitationsinteresse. • Schutzbereich: Die Aktion war eine Versammlung i.S.v. Art.8 Abs.1 GG, da sie der öffentlichen Meinungsbildung diente; eine nicht angemeldete, wiederholt beworbene "Blockadefrühstück"-Aktion ist keine Spontanversammlung. • Abgrenzung demonstrative vs. Verhinderungsblockade: Zwar zielte die Blockade kurzfristig auf die Verhinderung von Bauarbeiten, dies war jedoch ein Nahziel zur Durchsetzung eines kommunikativen Fernziels (Protest gegen S. 21); daher handelte es sich um eine demonstrative Blockade innerhalb des Schutzbereichs von Art.8 Abs.1 GG. • Unfriedlichkeit: Die Versammlung war nicht unfriedlich; bloße Behinderungen Dritter reichen nicht zur Versagung des Schutzes, es bedarf gefährlicher Gewalttätigkeiten. • Sperrwirkung des Versammlungsrechts: Unmittelbar versammlungsbezogene Eingriffe durch allgemeines Polizeirecht sind unzulässig; Maßnahmen, die die Teilnahme an der Versammlung beenden, bedürfen der auf Versammlungsrecht beruhenden Auflösung oder des versammlungsrechtlichen Ausschlusses (§§ 15,17a,18,19 VersG). • Strafprozessuale Maßnahmen: Auch die Anwendung strafprozessualer Befugnisse (z. B. Identitätsfeststellung nach § 163b StPO) darf nicht dazu dienen, die Sperrwirkung des Versammlungsrechts zu umgehen, sodass Festhalten zur Identitätsfeststellung ohne vorherige Auflösung/Ausschluss unzulässig ist, wenn das beanstandete Verhalten selbst unter den Schutz des Art.8 fällt. • Rechtsanwenden auf den Fall: Die Polizei hat die Versammlung nicht nach § 15 VersG aufgelöst und den K. nicht ausgeschlossen; die Entscheidung zum Platzverweis war bereits bei der Einschließung getroffen worden, sodass die anschließende Anordnung nach § 27a Abs.1 PolG wegen der Sperrwirkung des Versammlungsrechts nicht anwendbar war. • Nebenüberlegung: Selbst bei Betrachtung des Zeitpunkts nach Identitätsfeststellung wäre der Platzverweis als Folge der strafprozessualen Maßnahmen rechtswidrig, weil die Sperrwirkung weiterhin greift und die StPO nicht als Instrument zur Einschränkung des Versammlungsgrundrechts dienen darf. Die Klage ist begründet: Es wird festgestellt, dass der am 25.01.2011 gegen den K. angeordnete Platzverweis rechtswidrig war. Das Gericht prüfte die Maßnahme als Eingriff in die Versammlungsfreiheit und stellte fest, dass die Aktion eine demonstrative Versammlung i.S.v. Art.8 Abs.1 GG war und die Polizei die erforderlichen formellen Schritte einer Auflösung oder eines versammlungsrechtlichen Ausschlusses nicht vorgenommen hatte. Die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes machte die Anwendung allgemeinen Polizeirechts (§ 27a Abs.1 PolG) sowie die an den Festhaltungs- und Identitätsfeststellungsmaßnahmen anknüpfende Platzverweisanordnung unzulässig. Dem K. wurde daher die Verletzung seiner Rechte zugesprochen; der B. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Berufung wurde zugelassen.