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Urteil

11 K 5952/15

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einbürgerung nach § 10 StAG setzte das bereits eingetretene oder kraft ausländischen Rechts autom. erfolgende Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus; das war hier nicht der Fall. • Eine Behörde darf wesentliche Erteilungsvoraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nicht durch Nebenbestimmungen ersetzen; fehlendes Tatbestandsmerkmal kann nicht durch Auflagen nachgeholt werden (§ 36 LVwVfG ist insoweit nicht anwendbar). • Die Anfechtungsklage ist zulässig gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; solche Nebenbestimmungen können unter den Voraussetzungen isoliert aufgehoben werden. • Eine vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit durch Verwaltungsvorschriften, die dem Gesetz widersprechen, ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Auflagen zur Nachholung des Verlusts ausländischer Staatsangehörigkeit bei Anspruchseinbürgerung • Die Einbürgerung nach § 10 StAG setzte das bereits eingetretene oder kraft ausländischen Rechts autom. erfolgende Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus; das war hier nicht der Fall. • Eine Behörde darf wesentliche Erteilungsvoraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nicht durch Nebenbestimmungen ersetzen; fehlendes Tatbestandsmerkmal kann nicht durch Auflagen nachgeholt werden (§ 36 LVwVfG ist insoweit nicht anwendbar). • Die Anfechtungsklage ist zulässig gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; solche Nebenbestimmungen können unter den Voraussetzungen isoliert aufgehoben werden. • Eine vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit durch Verwaltungsvorschriften, die dem Gesetz widersprechen, ist nicht zulässig. Die Kläger, dschibutische Staatsangehörige, beantragten Einbürgerung; sie bezogen SGB-II-Leistungen. Am 09.07.2015 wurden sie nach § 10 StAG eingebürgert; die Einbürgerung wurde mit Auflagen verbunden, den Verlust der dschibutischen Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit herbeizuführen und hierzu pass- und personenstandsrechtliche Maßnahmen vorzunehmen und zu dokumentieren. Die Kläger legten Widerspruch ein und rügten, nach dschibutischem Recht genüge eine einfache Verzichtserklärung; die Botschaft Dschibuti in Berlin erklärte später, ein freiwilliger Verzicht sei erforderlich und die Erklärung werde nach Dschibuti weitergeleitet. Das Regierungspräsidium lehnte den Widerspruch ab. Die Kläger klagten auf Aufhebung bestimmter Ziffern des Auflagenbescheids und des Widerspruchsbescheids. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO ist statthaft, weil belastende Nebenbestimmungen angefochten werden. • Fehlende Voraussetzungen der Einbürgerung: Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs.1 S.1 Nr.4 StAG muss die bisherige Staatsangehörigkeit bereits aufgegeben oder kraft ausländischen Rechts kraft Gesetzes erlöschen; zum Zeitpunkt der Einbürgerung hatten die Kläger ihre dschibutische Staatsangehörigkeit nicht verloren oder aufgegeben, Art.11 des dschibutischen Rechts sieht keinen automatischen Verlust vor, die Botschaft bestätigte, dass ein gesonderter Verzicht zu prüfen sei. • Unzulässigkeit von Auflagen zur Nachholung: Wesentliche Erteilungsvoraussetzungen dürfen nicht durch Nebenbestimmungen ersetzt werden; § 36 Abs.1 LVwVfG erlaubt nicht, eine zwingende Voraussetzung der Anspruchseinbürgerung offen zu lassen. Die Verwaltungsvorschriften, die eine vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit mit Auflagen vorsehen, sind gesetzwidrig, soweit sie im Ergebnis von der Erfüllung der wesentlichen Voraussetzung absehen. • Keine dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit: Ein Verzicht auf die Voraussetzung nach § 10 StAG durch § 12 StAG kam nicht in Betracht; die Altersbeschränkung für einen ausländischen Entlassungsakt stellt keine unzumutbare Forderung dar, die eine dauernde Hinnahme der Mehrstaatigkeit rechtfertigen würde. • Isolierte Aufhebung der Nebenbestimmungen: Die angefochtenen Nebenbestimmungen sind von der (rechtswidrigen) Einbürgerung abtrennbar; ihre isolierte Aufhebung ist möglich und geboten. • Rechtsfolgen und Kosten: Die angefochtenen Ziffern des Auflagenbescheids und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben; der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Klage ist erfolgreich; Ziffern 2 und 3 sowie Ziffer 1 Satz 2 und 3 (ohne Frist) der Auflagenverfügung des Landratsamts und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums werden aufgehoben. Die Einbürgerung auf Grundlage des § 10 StAG war rechtswidrig, weil die Kläger zum Zeitpunkt der Einbürgerung ihre dschibutische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben oder kraft ausländischen Rechts verloren hatten. Die Behörde durfte diese wesentliche Voraussetzung nicht durch Auflagen ersetzen; Verwaltungsvorschriften, die eine vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit ermöglichen, sind insoweit gesetzwidrig. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren wurde bestätigt.