Urteil
11 K 2461/16
VG STUTTGART, Entscheidung vom
7mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Klagen auf Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse sind abweisbar, wenn die Voraussetzungen der §§ 25a, 25b oder § 25 Abs.5 AufenthG nicht vorliegen.
• § 25a AufenthG setzt u.a. einen in der Regel seit vier Jahren erfolgreichen Schulbesuch oder einen anerkannten Abschluss voraus; fehlende aktuelle Dauer oder anerkannter Abschluss verhindern den Anspruch.
• Eine Titelerteilungssperre nach § 10 Abs.3 Satz2 AufenthG (bei zuvor als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträgen) kann das Ermessen nach § 25a Abs.4 AufenthG auf null reduzieren.
• Nach § 25b Abs.1 Satz2 AufenthG sind Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisbar zu erbringen; das Unterlassen oder Nichtbestehen solcher Nachweise schließt die Erteilung regelmäßig aus.
• Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG setzt die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen voraus; bloße soziale oder humanitäre Erwägungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Abweisung von Verpflichtungsklagen zu humanitären Aufenthaltserlaubnissen (§§25a,25b,25 AufenthG) • Klagen auf Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse sind abweisbar, wenn die Voraussetzungen der §§ 25a, 25b oder § 25 Abs.5 AufenthG nicht vorliegen. • § 25a AufenthG setzt u.a. einen in der Regel seit vier Jahren erfolgreichen Schulbesuch oder einen anerkannten Abschluss voraus; fehlende aktuelle Dauer oder anerkannter Abschluss verhindern den Anspruch. • Eine Titelerteilungssperre nach § 10 Abs.3 Satz2 AufenthG (bei zuvor als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträgen) kann das Ermessen nach § 25a Abs.4 AufenthG auf null reduzieren. • Nach § 25b Abs.1 Satz2 AufenthG sind Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisbar zu erbringen; das Unterlassen oder Nichtbestehen solcher Nachweise schließt die Erteilung regelmäßig aus. • Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG setzt die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen voraus; bloße soziale oder humanitäre Erwägungen genügen nicht. Die Kläger, Eltern mit fünf Kindern (serbische/kosovarische Staatsangehörige, Roma), leben seit Jahren geduldet in Deutschland und beziehen Sozialleistungen. Einige Kinder wurden in Deutschland geboren; mehrere stellten zwischen 2009 und 2010 Asylanträge, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden. Die Eltern und Kinder beantragten 2016 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a Abs.1/2, hilfsweise § 25b bzw. § 25 Abs.5 AufenthG; die Behörde entschied nicht innerhalb angemessener Frist, woraufhin Untätigkeitsklage erhoben wurde. Das Gericht musste prüfen, ob die Familien die materiellen Voraussetzungen der genannten Normen und damit einen Bescheidungsanspruch haben. Teile der Klage wurden zurückgenommen; verbleibend war der Anspruch auf Bescheidung unter Beachtung der Gerichtsauffassung. • Verfahrensrechtlich war die Untätigkeitsklage zulässig; über Teile der Klage wurde wegen Rücknahme einzustellen (§92 Abs.3 VwGO). • Sachlich fehlte ein Anspruch, weil die Kläger weder die Voraussetzungen des §25a AufenthG noch die des §25b AufenthG noch die des §25 Abs.5 AufenthG erfüllten. • Zu §25a: Für jugendliche/heranwachsende Ausländer verlangt §25a Abs.1 Nr.2 in der Regel vier Jahre erfolgreichen Schulbesuch oder einen anerkannten Schul-/Berufsabschluss; diese Dauer bzw. anerkannte Abschlüsse lagen bei den betroffenen Kindern nicht vor. • Weiterhin fällt bei den Kindern, deren Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, die Titelerteilungssperre des §10 Abs.3 Satz2 AufenthG ins Gewicht; das Ermessen nach §25a Abs.4 kann dadurch auf null reduziert sein. • Zu §25b: Voraussetzungen wie nach §25b Abs.1 Satz2 (u.a. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, Nachweis durch Integrationskurs/Schulabschluss, gesicherter Lebensunterhalt, Deutsch A2) wurden nicht erbracht; die Kläger räumten mangelnde Kenntnisse ein, Nachweise fehlen. • Zu §25 Abs.5: Für Eltern und den jüngsten Sohn liegt keine Unmöglichkeit der Ausreise vor; alle Kläger besitzen Reisepässe, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich, und familiäre/Art.8 EMRK‑ bzw. Art.6 GG‑Belange rechtfertigen keine Unmöglichkeit der Ausreise. • Bei der Abwägung (Art.8 EMRK) überwiegen die öffentlichen Interessen an geordneter Einwanderung und die fehlende Rechtmäßigkeit des langjährigen geduldeten Aufenthalts sowie dauernder Sozialleistungsbezug; Verwurzelung und Entwurzelung sprechen gegen ein Schutzrecht der Kläger. Die Klagen sind insoweit einzustellen, als sie zurückgenommen wurden; im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bescheidung ihrer Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, weil sie die materiellen Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Normen (§25a, §25b, §25 Abs.5 AufenthG) nicht erfüllen und bei einzelnen Kindern zusätzlich die Titelerteilungssperre greift. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise liegt nicht vor, und besondere Integrationsleistungen oder Nachweise, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §25b rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgetragen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.