Beschluss
7 K 4337/18
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge der Antragsteller, serbischer Staatsangehöriger, mit denen diese – sachdienlich gefasst (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) – beantragen, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragsteller vorläufig von Serbien nach Deutschland zurückzubringen, 3 hilfsweise, den Antragstellern die vorläufige Wiedereinreise aus Serbien in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten, 4 sind zulässig, jedoch nicht begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 6 Die Voraussetzungen eines nach Art. 19 Abs. 4 GG im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzenden Folgenbeseitigungsanspruchs sind wegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gesteigert. Wird im Wege der einstweiligen Anordnung ein Anspruch auf Ermöglichung der Wiedereinreise als Folgenbeseitigung nach rechtswidriger Abschiebung geltend gemacht, so ist zur Beseitigung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bereits im Eilverfahren die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung glaubhaft zu machen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2008 - 13 S 418/08 -, juris). Dies gilt vor allem dann, wenn – wie hier (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom ...2018 - 7 K 655/18 -, n. v.) – bereits vor der Abschiebung ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO erfolglos geblieben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2008 - 13 S 418/08 -, juris). Vorliegend haben die Antragsteller weder die Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung glaubhaft gemacht. 7 Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung des Ausländers auszusetzen, solange diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein von der Ausländerbehörde zu berücksichtigendes Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufenthG, aus anderen Gesetzen oder aus vorrangigem Recht gegeben ist. Dies war zum Zeitpunkt der Abschiebung am ...2018 nicht der Fall. Die Antragsteller waren nach rechtskräftiger bzw. bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig. Sie haben weder glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1 zu diesem Zeitpunkt der Abschiebung am ...2018 über eine Ausbildungsduldung verfügte (siehe 1.) noch, dass am ...2018 ihre Duldung vom 21.12.2017 fortbestand (siehe 2.). Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller zu 1 bzw. die Antragsteller am ...2018 einen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 10 AufenthG (siehe 3.) oder nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (siehe 4.) hatte bzw. hatten. Auch war die Abschiebung weder mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (siehe 5.) noch wegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses bezogen auf die Antragstellerin zu 5 gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 2 GG (siehe 6.) aus rechtlichen Gründen unmöglich. Schließlich ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller am ...2018 einen Anspruch auf eine Duldung aus § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG für die Dauer eines Aufenthaltserlaubnisverfahrens hatten (siehe 7.) 8 1. Der Antragsteller zu 1 verfügte im Zeitpunkt der Abschiebung am ...2018 nicht mehr über die ihm erteilte Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Diese ist nach § 60a Abs. 2 Satz 9 AufenthG mit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zum 25.10.2017 erloschen. Nach § 60a Abs. 2 Satz 9 AufenthG erlischt eine Duldung nach Satz 4, wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen wird. Dass hiervon, trotz des nicht eindeutigen Wortlauts, auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ausbildungsbetrieb in der Probezeit erfasst ist, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung und dem Willen des Gesetzgebers. Sinn und Zweck der Regelung ist, dem Geduldeten und dem ausbildenden Betrieb für die Zeit der Ausbildung mehr Rechtssicherheit zu verschaffen (BR-Drs. 266/16 S. 48; BT-Drs. 18/8615 S. 48). Sobald das Ausbildungsverhältnis – auch durch Kündigung in der Probezeit – beendet wird, besteht demnach kein Grund mehr für die Duldung. Daher stellt auch der Gesetzgeber auf das Ausbildungsverhältnis ab und bestimmt (BR-Drs. 266/16 S. 48; BT-Drs. 18/8615 S. 49): „Wird die Berufsausbildung durch die oder den Auszubildenden oder den Ausbildungsbetrieb vor dem erfolgreichen Abschluss abgebrochen, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. Bei Abbruch der Berufsausbildung erlischt die Duldung kraft Gesetzes.“ Nichts anderes ergibt sich aus einem systematischen Vergleich mit dem später im Gesetzgebungsverfahren eingefügten § 60a Abs. 2 Satz 10 AufenthG. Nach diesem wird dem Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Satz 4 erteilt, wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen wird. Mit der Einführung des § 60a Abs. 2 Satz 10 AufenthG wollte der Gesetzgeber dem Geduldeten im Falle des Abbruchs einer Ausbildung eine zweite Chance gegeben, insbesondere da der Abbruch unverschuldet erfolgt sein kann (BT-Drs. 18/8829 S. 22). Der Gesetzgeber selbst ging also davon aus, dass die Duldung selbst dann entfällt, wenn der Abbruch der Ausbildung nicht vom Geduldeten verschuldet wurde. Zudem spricht der Gesetzgeber in seiner Begründung in der BT-Drs. 18/8829 S. 22 und in der BT-Drs. 18/9090 S. 26 nur vom Abbruch der Ausbildung, während der Gesetzeswortlaut in der BT-Drs. 18/8829 von „vorzeitiger Beendigung“ und in der BT-Drs. 18/9090 von „vorzeitig beendigt oder abgebrochen“ spricht. Vor diesem Hintergrund kann auch aus dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 10 AufenthG, der von vorzeitig beendigt oder abgebrochen spricht, nicht geschlossen werden, dass abgebrochen i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 9 AufenthG etwas anderes bedeuten müsse als die vorzeitige Beendigung der Ausbildung. Mit Erlöschen der Ausbildungsduldung des Antragstellers zu 1 sind auch die Duldungen der Antragsteller zu 2 bis 6 aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG entsprechend § 60a Abs. 2 Satz 9 AufenthG erloschen. 9 2. Zum Zeitpunkt der Abschiebung am ...2018 verfügten die Antragsteller auch nicht mehr über die bis zum ...2018 befristet mit der auflösenden Bedingung „Erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins“ versehene Duldung vom 21.12.2017. Diese war mit Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG i.V.m. § 61 Abs. 1e AufenthG erloschen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller war die auflösende Bedingung auch nicht ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Wie die Antragsteller selbst einräumen, ist aus gesetzessystematischen Gründen bei der Bedingung „Erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins“ in der Regel kein Ermessensfehler anzunehmen (Funke-Kaiser im GK-AufenthG, 92. Lieferung Stand: April 2018, § 60a AufenthG Rn. 96). Dem Einwand der Antragsteller, dass die Bedingung ausnahmsweise ermessensfehlerhaft sei, weil im vorliegenden Fall offensichtlich keine Gefahr des Untertauchens bestehe, sodass die Bedingung nicht erforderlich gewesen sei, folgt das Gericht nicht. Zwar mögen Familien mit schulpflichtigen Kindern seltener untertauchen als ledige Erwachsene. Untypisch ist dies aber nicht. Vorliegend hatten die Antragsteller zu 1 und 2 zudem bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass sie auch durch Lügen und Verletzung von ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten wollen. So gaben sie übereinstimmend bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11.10.2011 an, sie hätten ihre Pässe bei der Einreise nach Deutschland im Kombi des Schleppers vergessen. Erst am 28.07.2016 – und damit zeitlich unmittelbar vor der Erteilung der ersten Ausbildungsduldung des Antragstellers zu 1 und während eines laufenden Verfahrens zur Beschaffung von Reisepässen für die Antragsteller – legten die Antragsteller zu 1 und 2 die zwischen Mai und August 2011 ausgestellten Pässe der Antragsteller zu 1 bis 4 der Stadt ... vor. Angesichts dieses vergangenen Verhaltens erschien es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragsteller auch kurz vor der Abschiebung zumindest für wenige Tage untertauchen, um eine Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung zu verhindern. 10 3. Der Antragsteller zu 1 hatte am ...2018 auch keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 10 AufenthG. Nach der Vorschrift ist, wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen wurde, einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zwecke der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Satz 4 zu erteilen. § 60a Abs. 2 Satz 10 AufenthG gibt nur einen einmaligen Anspruch auf eine Duldung zur Suche einer zweiten Ausbildungsstelle. Bereits der Wortlaut der Regelung spricht für dieses Ergebnis. Zwar kann die Formulierung „einmalig“ in Satz 10 auch so verstanden werden, dass die für sechs Monate erteilte Duldung dann, wenn in diesem Zeitraum keine Ausbildungsstelle gefunden wird, nicht verlängert werden darf. Aber es liegt – insbesondere wegen des Passus von „einer weiteren“ Ausbildungsstelle – näher davon auszugehen, dass bereits nach dem Wortlaut der Norm nur ein einmaliger Anspruch auf eine Duldung zur Suche einer zweiten Ausbildungsstelle besteht. Für diese Auslegung sprechen zudem Sinn und Zweck der Vorschrift und der Wille des Gesetzgebers. Zweck der Vorschrift war, dass dem Betroffenen im Falle des Abbruchs der Ausbildung eine zweite Chance gegeben wird (BT-Drs. 18/8829 S. 22). Ein Anspruch auf eine dritte, vierte oder fünfte Chance wollte der Gesetzgeber dem Geduldeten nicht einräumen. In der ursprünglichen Version der Norm hat der Gesetzgeber deshalb ausdrücklich klargestellt, dass „die Duldung weder verlängert noch im Fall eines weiteren Abbruchs wiederholt werden kann“ (BT-Drs. 18/8829 S. 22). Auch nach Änderung des Gesetzeswortlauts wollte der Gesetzgeber dem Auszubildenden einmalig die Möglichkeit geben, sich eine neue Ausbildungsstelle zu suchen und eine weitere Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erhalten (BT-Drs. 18/9090 S. 26). Wie oben dargestellt, ist es für § 60a Abs. 2 Satz 9 und 10 AufenthG irrelevant, ob der Abbruch vom Geduldeten verschuldet ist. 11 4. Die Antragsteller hatten zum Zeitpunkt der Abschiebung keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Nach der Vorschrift kann dem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Das Gericht kann offen lassen, ob die Prüfung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG – trotz des sowohl dem Regierungspräsidium ... als auch der Stadt ... bekannten Hinweises auf die Vorschrift in der E-Mail eines Mitarbeiters des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration des Landes Baden-Württemberg vom 24.11.2017 – nicht erfolgt ist und deshalb das Ermessen nicht ausgeübt wurde. Denn die Möglichkeit der Erteilung einer im Ermessen des Antragsgegners stehenden Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG stand einer Abschiebung der Antragsteller nicht entgegen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.06.2016 - 2 M 37/16 -, juris). Nur im Falle einer Reduzierung des Ermessens dahin, dass nur die Erteilung einer Duldung ermessensfehlerfrei war, wäre die am ...2018 erfolgte Abschiebung rechtswidrig gewesen. Dies war vorliegend nicht der Fall. 12 Bezogen auf eine Duldung zur Suche einer weiteren Berufsausbildung bestand keine Ermessensreduzierung auf null. Im Falle eines erneuten Abbruchs der Berufsausbildung kommt eine positive Ermessensentscheidung bezogen auf eine Duldung zur Suche einer weiteren Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nur ausnahmsweise in Betracht (Funke-Kaiser im GK-AufenthG, 92. Lieferung Stand: April 2018, § 60a AufenthG Rn. 289). Ein solcher Ausnahmefall lag nicht vor. Zwar wurde vorliegend das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit nach etwas mehr als einem Monat gekündigt, so dass durch eine erneute Duldung zur Suche nach einer weiteren Berufsausbildung keine wesentliche Verlängerung der Duldungszeit eingetreten wäre. Jedoch ist laut der Verfügung der Stadt ... vom 12.04.2018 der Kooperationsvertrag betreffend den Antragsteller zu 1 am 09.11.2016 vom ersten Ausbildungsbetrieb in Kooperation gekündigt worden, weil der Antragsteller zu 1 unzuverlässig gewesen sei und ein wenig konstruktives Verhalten gezeigt habe. Der ... Dienst habe den Antragsteller zu 1 dabei unterstützt, einen neuen Kooperationsbetrieb zu finden, um seine Ausbildung zu beenden. Laut dem Schreiben der „... Dienste gGmbH“ vom 28.03.2017 wurde das erste Ausbildungsverhältnis mit dem Antragsteller zu 1 dann aber fristlos gekündigt, nachdem dieser trotz wiederholter intensiver Gespräche im (zweiten) Ausbildungsbetrieb (in Kooperation) ohne Krankmeldung gefehlt habe. Angesichts der Tatsache, dass dem Antragsteller zu 1 schon von drei Ausbildungsbetrieben gekündigt wurde – in mindestens zwei Fällen verhaltensbedingt – bestand jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf null für eine weitere Duldung zur Ausbildungssuche, zumal dem Antragsteller zu 1 laut der Verfügung vom 12.04.2018 mehrfach deutlich die Konsequenzen seines Verhaltens für ihn und seine Familie aufgezeigt wurden. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller zu 1 sich an der Berufsschule nicht wohl fühlte und dorthin etwa 40 Kilometer fahren musste, entschuldigt nicht das Fehlen im Ausbildungsbetrieb, zumal der Antragsteller zu 1 intensiv vom ... Dienst betreut wurde und Nachhilfe bekommen hat. 13 Auch bestand am ...2018 kein Anspruch auf eine Duldung, um die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Arbeitsverhältnisse der Antragsteller zu 1 und 2 längerfristig Bestand haben würden. Selbst wenn die Arbeitsverhältnisse der Antragsteller zu 1 und 2 längerfristig Bestand gehabt hätten, hätte dies – wie unten ausgeführt wird – weder zu einem Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG noch zu einer Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund von Art. 8 EMRK geführt und daher die Rechtsposition der Antragsteller nicht verbessern können, sodass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bereits deshalb eine Ermessensreduzierung auf null auf Erteilung einer Duldung nicht vorgelegen haben dürfte. Unabhängig hiervon stellt die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses – anders als die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung – aller Voraussicht nach von vornherein keinen dringenden humanitären oder persönlichen Grund i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG dar (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 21.11.2016 – 3 B 254/16 -, juris). Darüber hinaus ist eine Duldung im Hinblick auf eine qualifizierte Berufsausbildung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 a.E. AufenthG dann nicht zu erteilen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Selbst wenn die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses geeignet wäre, als dringender persönlicher Grund die Erteilung einer Duldung zu rechtfertigen, wäre nach dieser gesetzlichen Wertung eine solche ausgeschlossen, sobald konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Dies war vorliegend der Fall, denn zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Duldung, um die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Arbeitsverhältnisse der Antragsteller zu 1 und 2 längerfristig Bestand haben würden, standen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits bevor. Eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung stellt beispielsweise die Erteilung eines Vollzugsauftrags gegenüber der Polizei dar (Funke-Kaiser im GK-AufenthG, 92. Lieferung Stand: April 2018, § 60a AufenthG Rn. 288.3). Am ...2017 wurde der Vollzugsauftrag vom Regierungspräsidium Karlsruhe ausgefüllt und am ...2017 wurde die Abschiebegruppe Rastatt von der geplanten Abschiebung in Kenntnis gesetzt. 14 5. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihrer Abschiebung am ...2018 mit Blick auf ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK aus rechtlichen Gründen unmöglich war. Dieses Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2009 - 13 S 2092/09 - m. w. N.; Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 -, jeweils juris). Offen bleiben kann, ob der Schutzbereich des Rechts der Antragsteller auf Achtung des Privatlebens eröffnet ist, obwohl ihr Aufenthalt niemals legalisiert worden war (vgl. einerseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2009 - 13 S 2092/09 -, juris, und andererseits BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3/08 -; Urteil vom 26.10.2010 - 1 C 18/09 -, jeweils juris). Jedenfalls stellte hier eine Beendigung des Aufenthalts der Antragsteller keinen (rechtswidrigen) Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Denn Art. 8 EMRK darf nicht so ausgelegt werden, als verbiete er eine Aufenthaltsbeendigung bei Ausländern bereits deswegen, weil diese sich eine bestimmte Zeit im Aufnahmeland aufgehalten haben. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt vielmehr vor allem bei Ausländern in Betracht, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (VG Stuttgart, Urteil vom 10.01.2017 - 11 K 2461/16 -, juris). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und zum anderen von seiner Möglichkeit der Reintegration in seinem Heimatland („Entwurzelung“) ab. 15 Die Antragsteller waren zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung weder in Deutschland verwurzelte faktische Inländer noch von ihrem Herkunftsland entwurzelt. 16 Die Antragsteller waren in Deutschland nicht verwurzelt. Zwar lebten die – die deutsche Sprache beherrschenden – Antragsteller (mit Ausnahme des Antragstellers zu 6) mehr als sechs Jahren in Deutschland, die Antragsteller zu 5 und 6 sind dort geboren, die Antragsteller zu 3 bis 6 haben dort die erste Klasse der Grundschule bzw. den Kindergarten besucht. Zudem waren die Antragsteller nicht straffällig und ausweislich der vorgelegten Schreiben hatte bei ihnen eine gewisse gesellschaftliche und soziale Integration stattgefunden. So hätten die Antragsteller zu 1 und 2 rege an den Familienbildungsangeboten und Familienaktivitäten des Kindergartens teilgenommen und seien dort bei allen Veranstaltungen präsent gewesen. Die Antragsteller zu 1 und 2 hätten sich auch privat mit anderen Familien aus dem Kindergarten getroffen und Deutsch bei Bekannten gelernt. Neben (deutschen) Freunden und Bekannten der Antragsteller lebten der Vater, die Stiefmutter und die Stiefschwestern des Antragstellers zu 1 in ... Zu diesen hätten die Antragsteller eine sehr enge Beziehung gehabt. Aber von einer Verwurzelung in Deutschland kann gleichwohl keine Rede sein. Die Familie hatte sich nicht wirtschaftlich integriert, da sie für etwa 2 1/2 Jahre ergänzend und während ihrer restlichen Aufenthaltszeit von etwa 3 3/4 Jahren ausschließlich von Sozialleistungen gelebt hat. Auch zum Zeitpunkt der Abschiebung verfügte die Familie lediglich über ein Bruttomonatsgehalt der Antragstellerin zu 2 von 385,00 Euro und bezog ergänzend für die sechsköpfige Familie Sozialleistungen. Der Antragsteller zu 1 hatte erst für den Tag nach der Abschiebung ein befristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht. Ob er dieses auch nur bis zum Ende der Befristung behalten hätte, erscheint zweifelhaft angesichts der Tatsache, dass dem Antragsteller zu 1, obwohl er lange Zeit vom ... Dienst unterstützt wurde und Nachhilfe bekam, von drei Ausbildungsbetrieben – in mindestens zwei Fällen verhaltensbedingt – gekündigt wurde. Wenn schon die Ausbildung zu seinem „Traumberuf“ – trotz der Kenntnis über die Konsequenzen für ihn und seine Familie – nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller zu 1 als Berufskraftfahrer zukünftig ein Verhalten an den Tag legen wird, dass nicht zu einer Kündigung nach kurzer Zeit führt. Zudem war der Arbeitsvertrag vom ...2018 nicht vom Antragsteller zu 1 unterschrieben und es wurde bis zum heutigen Tag kein vom Antragsteller zu 1 unterschriebener Arbeitsvertrag vorgelegt, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsabsichten des Antragstellers zu 1 hervorruft. Mit hohem Gewicht ist außerdem auch zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der Antragsteller – abgesehen von den Aufenthaltsgestattungen während der Dauer ihrer erfolglosen Asylverfahren – nie legalisiert war, es also an einer „Handreichung des Staates“ und einem rechtlich geschützten Vertrauen darauf, dauerhaft im Bundesgebiet bleiben zu dürfen, fehlte. Die früheren Duldungen der Antragsteller begründeten kein derartig rechtlich geschütztes Vertrauen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2009 – 13 S 2092/09 -, juris). Dass kein geschütztes Vertrauen bestand, gilt umso mehr, als die Antragsteller zu 1 bis 2 mit der Behauptung, dass sie ihre Pässe bei der Einreise in einem Kombi liegengelassen hätten, bei der Anhörung durch das Bundesamt am 11.10.2011 – offensichtlich untereinander abgesprochen – gelogen haben. Zudem war der Aufenthalt der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland auch vergleichsweise kurz. Der Aufenthalt der Antragsteller zu 3 bis 6 konnte rechtlich nicht isoliert von demjenigen der Eltern beurteilt werden. Für eine solche Gesamtbetrachtung spricht nicht nur die Bezugnahme auf das „Familienleben“ als paralleles Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK, sondern auch die Tatsache, dass die Antragsteller zu 3 bis 6 ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht sichern könnten, sondern hierfür auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen wären (vgl. für den Fall eines 16-Jährigen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, juris). 17 b) Unabhängig von der hier nicht erfolgten Verwurzelung in Deutschland ist auch keine vollständige Entwurzelung der Antragsteller von ihrem Heimatland Serbien glaubhaft gemacht. Die Antragsteller zu 1 und 2 haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien verbracht, dort im Wesentlichen ihre Sozialisation erfahren und Serbien erst im Erwachsenenalter verlassen. Die Antragstellerin zu 2 gab bei ihrer Anhörung beim Bundesamt am 11.10.2011 an, dass sie in Serbien acht Jahre die Schule besucht, dort drei Jahre eine Ausbildung in einer Kosmetik- und Friseurschule absolviert und schließlich in einem Friseurgeschäft zu arbeiten angefangen habe. Sie erklärte zudem, dass ihr Vater, ihr Bruder und drei Tanten väterlicherseits in Serbien lebten. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 11.10.2011 gab der Antragsteller zu 1 an, er habe in Serbien acht Jahre die Schule besucht, zwar keinen Beruf erlernt, früher aber seinem Vater auf dem Bau geholfen. Zudem gab der Antragsteller zu 1 an, dass seine Mutter – zu der er keinen Kontakt habe –, ein Onkel, eine Tante und zwei Cousins väterlicherseits – zu denen wenig Kontakt bestehe – in Serbien lebten. In der Antragsbegründung gab der Antragsteller zu 1 weiterhin an, dass er bereits in Serbien eine Ausbildung zum Kraftfahrzeug-Mechaniker begonnen aber nicht fortgesetzt habe. Aufgrund dieser Umstände war davon auszugehen, dass – selbst wenn die Behauptungen der Antragstellerin zu 2, dass sie in Serbien nie gearbeitet habe, und dass sie keinerlei familiären oder sozialen Kontakt nach Serbien habe, zutreffen sollten – die Antragsteller mit den Verhältnissen in Serbien hinreichend vertraut sind, um sich in diese nach der Rückkehr wieder einzugewöhnen. Im Übrigen waren die Antragsteller zu 1 und 2 bei ihrer Abschiebung noch in einem Alter, in dem selbst das Einfügen in neue und unbekannte soziale Strukturen und der damit verbundene Aufbau eines neuen Privatlebens regelmäßig zumutbar und möglich gewesen ist. 18 Die minderjährigen Antragsteller zu 3 bis 6 teilen das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern (vgl. zu einem ähnlichen Fall VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2009 - 13 S 2092/09 -, juris). Eine (Re)integration in Serbien war auch ihnen möglich und zumutbar. Nachdem zumindest die Antragsteller zu 1 und 2 noch nicht von den Lebensverhältnissen in Serbien entfremdet waren, musste von ihnen auch erwartet werden, dass sie ihre noch jungen minderjährigen Kinder, von denen nur die beiden ältesten einige Monate die 1. Klasse in Deutschland besucht hatten, bei der Eingliederung in die Lebensverhältnisse in Serbien und – soweit überhaupt erforderlich – dem weiteren Erwerb der serbischen Sprache unterstützen würden. Nach der von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahme des ... Kindergartens ... vom ...2018 erlebten die Antragsteller zu 3 bis 6 bereits vor ihrer Abschiebung zu Hause ihre Herkunftskultur, lernten und sprachen dort die Sprache der Eltern. Es waren auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum es den Antragstellern zu 3 bis 6 nicht ebenso wie ihren Eltern gelingen sollte, in Serbien einen Schulabschluss und eine Ausbildung zu machen und zu arbeiten. Soweit eingewandt wird, dass die Antragsteller in Serbien ihren Lebensunterhalt nicht sichern könnten und die Einschulung der Antragstellerinnen zu 3 und 4 in Serbien ein Schuljahr zurückgestellt worden sei, ist zu beachten, dass die Antragsteller auch während ihres gesamten Aufenthalts in Deutschland auf Sozialleistungen angewiesen waren und die Einschulung der Antragstellerinnen zu 3 und 4 – laut dem Schreiben des ... Kindergartens ... vom ... – auch in Deutschland ein Jahr zurückgestellt wurde. 19 6. Auch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aufgrund des angeborenen Herzfehlers der Antragstellerin zu 5 liegt nicht vor. In dem Attest von Dr. ... (Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Schwerpunkt: Kinderkardiologie) vom 12.09.2013 ist nur bescheinigt worden, dass regelmäßige Kontrolluntersuchungen im Abstand von 12 Monaten wahrgenommen werden sollten. Zur Sicherung des Gesundheitszustands der Antragstellerin zu 5 wurde diese ab Abholung während der gesamten Abschiebung von einem Kinderarzt begleitet. Auch aus den übrigen ärztlichen Schreiben ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin zu 5 wegen der Erkrankung transportunfähig war oder dass das ernsthafte Risiko bestand, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche, unabhängig vom konkreten Zielstaat, sich ihr Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert würde. Auf die Frage, ob ein Anspruch auf eine Wiedereinreise als Folgenbeseitigung nach rechtswidriger Abschiebung auch besteht, wenn ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bei der Abschiebung missachtet wurde, kommt es folglich nicht mehr an. 20 7. Den Antragstellern stand schließlich am ...2018 auch kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf die damals noch ausstehende Entscheidung über die – etwa eine Stunde vor der Abschiebung beantragte – Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu. Die Erteilung einer Duldung bzw. die Gewährung von Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60a Abs. 2 AufenthG für die Dauer eines Aufenthaltserlaubnisverfahrens scheidet aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus, wenn – wie hier – ein vorläufiges Bleiberecht nach § 81 AufenthG nicht eingetreten ist (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2011 - 18 B 910/11 -; Beschluss vom 11.01.2016 - 17 B 890/15 -, jeweils juris). Von diesem Grundsatz ist zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung – die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt – einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2011 - 18 B 910/11 -; Beschluss vom 11.01.2016 - 17 B 890/15 -, jeweils juris). Unabhängig davon, ob ein solcher Ausnahmefall bei einer beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG überhaupt gegeben sein kann, haben die Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass Überwiegendes dafür spricht, dass ihnen zum Zeitpunkt der Abschiebung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen gewesen wäre. Dies ist aber Voraussetzung, um ausnahmsweise schon im Aufenthaltserlaubnisverfahren einen Anspruch auf Duldung bzw. Gewährung von Abschiebeschutz zu haben (vgl. bezogen auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, juris). Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr.1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt damit bereits – ebenso wie ein Anspruch nach § 25a AufenthG – nach seinem Wortlaut voraus, dass der Anspruchsteller im Zeitpunkt der Behördenentscheidung – vorliegend im Zeitpunkt der Abschiebung – geduldet ist (vgl. VG München, Beschluss vom 08.02.2018 - M 25 E 18.368 -, juris; Samel/Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 25b AufenthG Rn. 9). Die Antragsteller verfügten – wie bereits oben gezeigt – am ...2018, dem Tag der Antragstellung und Abschiebung, über keine Duldung und hatten auch keinen Anspruch auf eine solche. Auch die gesetzgeberische Intention setzt eine Duldung oder das Vorliegen von Duldungsgründen i.S.v. § 60a Abs. 2 AufenthG voraus (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.05.2017 - 19 CS 17.37 -, juris), wollte der Gesetzgeber mit § 25b AufenthG doch gerade die „gesetzliche Lücke im geltenden Aufenthaltsrecht“ schließen, die dadurch entstanden war, dass in vielen Fällen die aufenthaltsrechtliche Situation „weder durch zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verändert werden“ konnte (VG Bayreuth, Urteil vom 30.11.2016 - B 4 K 16.584 -, juris). Ausgehend hiervon gehörten die Antragsteller bereits nicht zum begünstigten Personenkreis des § 25b AufenthG, da ihre aufenthaltsrechtliche Situation durch zwangsweise Aufenthaltsbeendigung verändert werden konnte und dies etwa eine Stunde nach Stellung des Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis auch geschehen ist. Auf Grund der bei den Antragstellern zu 3 bis 6 ebenfalls fehlenden Duldung bzw. auf Grund des fehlenden Anspruchs auf eine Duldung am ...2018 kann es auch offen bleiben, ob § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur volljährige Ausländer erfasst (so etwa Samel/Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 25b AufenthG Rn. 2; ebenfalls offen gelassen: OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2016 - 18 B 696/16 -, juris). 21 Unabhängig hiervon haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der Abschiebung vorlagen. Die Antragsteller erfüllten weder alle regelmäßig kumulativ zu erfüllenden Kriterien des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG noch lag eine besondere Integrationsleistung von vergleichbarem Gewicht vor. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt ein aktives persönliches Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung voraus (vgl. OVG des Landes Sachsen- Anhalt, Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris). Die Antragsteller räumen selbst ein, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung keine solchen Bekenntnisse von ihnen vorlagen. Weiterhin hat die Antragstellerin zu 2 bis heute nicht glaubhaft gemacht, dass sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG verfügt. Den vorgelegten Schreiben lässt sich nur entnehmen, dass die Antragstellerin zu 2 interessiert und aufgeschlossen gegenüber der deutschen Kultur gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Abschiebung lag zudem – wie die Antragsteller selbst einräumen – nur eine offensichtlich fehlerhafte Schulbescheinigung der Antragstellerinnen zu 3 und 4 vor, sodass der Nachweis von deren tatsächlichem Schulbesuch i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG zu diesem Zeitpunkt ebenfalls fehlte. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage, ob die Antragsteller ihren Lebensunterhalt i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 Nr. 2 AufenthG sichern konnten oder sichern könnten, dürfte es folglich nicht mehr ankommen. Auch eine besondere Integrationsleistung von vergleichbarem Gewicht, die – wenn die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen – zu einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG führen kann (BT-Drs. 18/4097 S. 42), dürfte bei den Antragstellern nicht vorgelegen haben. Als Beispiel für eine besondere Integrationsleistung nennt der Gesetzgeber in der BT-Drs. 18/4097 S. 42 ein Verhalten des Ausländers wie herausgehobenes soziales Engagement, das eine vergleichbare nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, auch wenn dafür insbesondere die Lebensunterhaltssicherung, die erforderliche Aufenthaltsdauer oder die geforderten Deutschkenntnisse noch nicht vollständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Nach einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls haben die Antragsteller ein herausgehobenes Engagement nicht an den Tag gelegt. Die Anwesenheit der Antragsteller zu 1 und 2 bei Veranstaltungen von Schule und Kindergarten stellte keine besondere Integrationsleistung da, weil es sich nach Auffassung des Gerichts um eine normale Aufgabe und Pflicht von Eltern handelt, die von diesen ganz selbstverständlich wahrgenommen werden sollte. Auch die Bemühungen der Antragsteller zu 1 und 2, die deutsche Sprache zu erlernen, sind bereits von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG umfasst und stellten keine besondere Integrationsleistung dar. Dass die Antragsteller zu 3 bis 6 – auch unter Inanspruchnahme von spezieller Sprachförderung im Kindergarten – die deutsche Sprache erlernt hatten, regelmäßig den Kindergarten bzw. die Schule besuchten und dort Kontakte pflegten und Freundschaften knüpften, ist ein Verhalten, welches bei nahezu allen Kindern zu beobachten ist und vermochte keine besondere Integrationsleistung darzustellen. Angesichts dessen ergab sich auch aus dem Ermöglichen der Integration der Kinder keine besondere Integrationsleistung der Eltern. 22 Nach alledem war die Abschiebung der Antragsteller aller Voraussicht nach rechtmäßig und der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners abzulehnen, die Antragsteller vorläufig von Serbien nach Deutschland zurückzubringen bzw. ihnen vorläufig die Wiedereinreise zu gestatten. 23 8. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziffer 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Halbierung nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht angezeigt, da die Ermöglichung der Wiedereinreise als Folgenbeseitigung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2008 - 13 S 418/08 -, juris).