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Urteil

14 K 12555/17

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.06.2017 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01.06.2012 bis 31.05.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre zum Stichtag 01.06.2015 durch das ... erstellte Regelbeurteilung und begehrt eine neue Beurteilung. 2 Die am … 1967 geborene Klägerin war zunächst als Regierungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 im Referat 22, Sachgebiet Gewerberecht als Sachbearbeiterin beim ... tätig. Seit dem 23.08.2012 ist die Klägerin bei vollständiger Entlastung anderweitiger dienstlicher Verpflichtungen Beauftragte für Chancengleichheit (im Folgenden: BfC) und der Behördenleitung des ... zugeordnet. Dabei hat die Klägerin zunächst weiterhin das Amt einer Regierungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 bekleidet, führt jedoch seit ihrer Beförderung am 17.10.2017 die Amtsbezeichnung einer Amtsrätin in der Besoldungsgruppe A 12. 3 Die Klägerin war – als Regierungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 im Referat 22, Sachgebiet Gewerberecht – zum Stichtag 01.06.2012 für den Beurteilungszeitraum vom 01.06.2009 bis zum 31.05.2012 regelbeurteilt worden. Vorbeurteilerinnen waren Frau A als Abteilungsleiterin sowie Frau B als Referatsleiterin. Endbeurteiler war Herr Dr. C als damaliger Regierungsvizepräsident. Das Gesamturteil der Leistungsmerkmale dieser Regelbeurteilung betrug 7,0 von 8 Punkten. Bei der Befähigungsbeurteilung erhielt die Klägerin zwölfmal Ausprägungsgrad C („stärker ausgeprägt“) und sechsmal Ausprägungsgrad D („sehr stark ausgeprägt“). Beurteilungsbeiträge wurden keine erstellt. 4 Aufgrund der Bestellung der Klägerin zur BfC erhielt die Klägerin eine Anlassbeurteilung wegen der Übernahme neuer Aufgaben für den Zeitraum vom 23.08.2012 bis zum Erstellungsdatum am 30.06.2014. Diese wurde von Herrn Dr. D als damaligen Regierungsvizepräsidenten (Vorbeurteiler) und von Herrn E als damaligen Regierungspräsidenten (Endbeurteiler) erstellt. Die Klägerin erhielt bei der Gesamtbeurteilung sowohl in der Vorbeurteilung als auch in der Endbeurteilung 7,5 von 8 Punkten. Bei der Befähigungsbeurteilung wurde die Klägerin neunmal mit dem Ausprägungsgrad C und neunmal mit dem Ausprägungsgrad D bewertet. 5 Zum Stichtag 01.06.2015 wurde für die Klägerin – weiterhin als Regierungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 – auf der Grundlage der zwischenzeitlich eingeführten Beurteilungsverordnung vom 16.12.2014 unter Anwendung eines 15-Punkte-Systems in der Leistungs- und der Gesamtbeurteilung erneut eine Regelbeurteilung erstellt. Der Beurteilungszeitraum umfasste die Zeit vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2015. Die Aufgabenbeschreibung der BfC war im Beiblatt der Anlage beigefügt worden. Als Vorbeurteiler war in der Beurteilung niemand und als Endbeurteilerin Frau Dr. D als Regierungsvizepräsidentin aufgeführt. Sowohl die Felder für die Vorbeurteilung als auch das Unterschriftenfeld für den Vorbeurteiler waren leer. Die Klägerin erhielt bei der Gesamtbeurteilung 9 von 15 Punkten. Von den Einzelmerkmalen wurden eins mit 7 Punkten, neun mit 8 Punkten, zehn mit 9 Punkten und zwei mit 10 Punkten bewertet. Bei der Befähigungsbeurteilung erhielt die Klägerin zwölfmal Ausprägungsgrad B („normal ausgeprägt“) und sechsmal Ausprägungsgrad C („stärker ausgeprägt“). Beurteilungsbeiträge wurden nicht eingeholt. 6 Im Anschluss daran erhielt die Klägerin wegen ihres Bewerbungsverfahrens auf das Amt einer Amtsrätin der Besoldungsgruppe A 12 eine Anlassbeurteilung vom 09.12.2016 für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 30.11.2016, welche mit der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 identisch war. Lediglich im Rahmen der Bezeichnung des Vorbeurteilers bzw. der Vorbeurteilerin wurde Frau Dr. D als Regierungsvizepräsidentin – zusätzlich zur Aufführung als Endbeurteilerin – erneut aufgeführt. Unterschrieben wurde die Anlassbeurteilung von Frau Dr. D nur als Endbeurteilerin. 7 Mit Schreiben vom 09.02.2017 widersprach die Klägerin durch ihre jetzige Prozessbevollmächtigte sowohl der Anlassbeurteilung vom 09.12.2016 als auch der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015. Mit Schreiben vom 17.02.2017 wurde der Widerspruch begründet und nach Akteneinsicht weiter ergänzt. Die Klägerin ließ ausführen, dass die Aufgabenbeschreibung in der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 inhaltlich falsch sei, da sie in deren Beurteilungszeitraum vom 01.06.2012 bis zum 22.08.2012 Angehörige des Referats 22 gewesen sei. Für diesen Beurteilungszeitraum sei zudem offenkundig kein Beurteilungsbeitrag ihrer damaligen Vorgesetzten eingeholt worden. Vielmehr habe Frau Dr. D die Beurteilung als Vor- und Endbeurteilerin auch für diesen Beurteilungszeitraum unterzeichnet. Doch auch für den Zeitraum ab dem 23.08.2012 sei die damalige Regierungsvizepräsidentin Frau D als Vor- und Endbeurteilerin unzuständig gewesen. Aufgrund ihrer besonderen Rechtsstellung als BfC seien die Beurteilungen von dem/der Dienstellenleiter/in des Regierungspräsidiums Stuttgart zu erstellen. Dies sei der Regierungspräsident und nicht die Regierungsvizepräsidentin. Da dieser jedoch ihre Leistung und Befähigung nicht aus eigener Anschauung habe beurteilen können, sei er verpflichtet gewesen, Beurteilungsbeiträge einzuholen. Diese würden jedoch offenkundig nicht existieren. Es fehle damit insoweit an einer Tatsachengrundlage für die Beurteilung. Zwar könne eine Beurteilung auch von einem Beurteiler erstellt werden, der die Leistung im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kenne, jedoch setze dies voraus, dass sich der Beurteiler hinreichende Kenntnis über die Leistungen der zu beurteilenden Beamten verschaffe. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Regierungsvizepräsidentin Frau D hinreichende Kenntnis verschafft habe. Ausweislich des in der Akte befindlichen Vermerks vom 07.12.2016 sei die mit der Regelbeurteilung identische Anlassbeurteilung vom 09.12.2016 der Regierungsvizepräsidentin als Vor- und Endbeurteilerin lediglich mit der Bitte um Unterzeichnung vorgelegt worden. Angesichts dieser Vorgehensweise könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Leistungen nicht angemessen bewertet worden seien, weil hierbei Konflikte mit dem Personalreferat, die sich bei Erfüllung der ihr gesetzlich vorgegebenen Aufgaben häufig nicht vermeiden lassen würden, Eingang gefunden hätten. Weiter sei die Regelbeurteilung entgegen der Angabe im Beurteilungsvordruck bei der Übergabe nicht besprochen worden. Auf eine Erörterung werde nun jedoch verzichtet. Auch das Geburtsdatum sei falsch erfasst. Richtig sei der 26.06.1967. Bei der BfC handele es sich um eine Stabsstelle mit unmittelbarer Zuordnung zum Regierungspräsidenten. Der Dienstposten sei nicht bewertet. Dieser Dienstposten sei bei anderen Regierungspräsidien/Ministerien des Landes als eine Tätigkeit mit einer Wertigkeit eines höheren Dienstes bzw. mindestens dem Statusamt A 13 entsprechend angesehen. Hervorzuheben sei, dass das ... das größte unter den vier Regierungspräsidien des Landes sei. Ihr Dienstposten sei daher bereits schon allein aufgrund der Größe ihres Aufgabengebietes und des daraus abgeleiteten quantitativen und qualitativen Tätigkeitsfeldes mit A 13 zu bewerten. Die Wertigkeit des Dienstpostens sei bei der Erstellung einer Beurteilung zu berücksichtigen, insbesondere die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben. Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht berücksichtigt worden sei und sich ihre Beurteilung allein an ihrem Statusamt A 11 orientiere. Weiter sei das Leistungsmerkmal „2.4 Führungserfolg“ sachlich falsch und hätte nicht bewertet werden dürfen, da sie im Beurteilungszeitraum keine Weisungsbefugnis über mehr als zwei Bedienstete gehabt habe. Bei der vorangegangenen Regelbeurteilung habe sie 7,0 von 8 Punkten erreicht. Bei der nachfolgenden Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 23.08.2012 bis zum 30.06.2014 habe sie 7,5 von 8 Punkten erhalten. Sowohl die nun vorliegende Regelbeurteilung als auch die sich anschließende identische Anlassbeurteilung vom 09.12.2016 würden folglich Leistung und Befähigung deutlich schlechter beurteilen. Allerdings sei für eine derartige Verschlechterung keine Begründung angegeben worden oder ihr gegenüber geäußert worden. 8 Zum 02.03.2017 wurde von Regierungsvizepräsident Herr Dr. C für den Beurteilungszeitraum vom 23.08.2012 bis 31.05.2015 der Vordruck eines Beurteilungsbeitrags ausgefüllt, auf welchem oben rechts handschriftlich vermerkt ist: „kein förmlicher Beurteilungsbeitrag“. Herr Dr. C hat diesen als Leiter der Abteilung 1 (Vorbeurteiler) und als Regierungsvizepräsident (Endbeurteiler) erstellt und als Endbeurteiler unterzeichnet. Die Klägerin erhielt bei der Gesamtbeurteilung 9 von 15 Punkten. Von den Einzelmerkmalen wurden eins mit 7 Punkten, acht mit 8 Punkten, acht mit 9 Punkten, zwei mit 10 Punkten und drei mit 11 Punkten bewertet. Bei der Befähigungsbeurteilung erhielt die Klägerin neunmal Ausprägungsgrad B („normal ausgeprägt“) und neunmal Ausprägungsgrad C („stärker ausgeprägt“). 9 Mit E-Mail vom 06.03.2017 wurde Frau A als Abteilungsleiterin der Abteilung 2 gefragt, ob sie den Beitrag des Herrn Dr. D für den Beurteilungszeitraum vom 01.06.2012 bis 22.08.2015 (gemeint ist wohl 2012) mittragen könne. Sie habe im Gespräch die Leistungen der Klägerin mit maximal 9 Punkten bewertet. Frau A antwortete mit E-Mail vom selben Tag, dass sie dies für den genannten Zeitraum so mittragen könne. 10 Mit Schreiben vom 16.05.2017 wurde der Bevollmächtigten der Klägerin von Seiten des Regierungspräsidiums Stuttgart angeboten, das in Nr. 10.7 der Beurteilungsrichtlinie vorgesehene Gespräch des Vorbeurteilers mit der zu beurteilenden Klägerin nachzuholen. Mit Schreiben vom 30.05.2017 antwortete die Bevollmächtigte, dass ein solches Gespräch schon bereits deshalb nicht habe stattfinden können, da es bei der Regelbeurteilung und auch bei der nachfolgenden Anlassbeurteilung keinen Vorbeurteiler gebe. Dessen ungeachtet, bestehe für ein solches Gespräch aus der Sicht der Klägerin keine Veranlassung. Diese habe bereits im Vorfeld der zu erstellenden Beurteilungen einen Aufgabenkatalog vorgelegt. Daran habe sich nichts geändert. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 – zugestellt am 28.06.2017 – wurde der Widerspruch der Klägerin gegen die Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 vom ... teilweise zurückgewiesen (Ziff. 1). Die Aufgabenbeschreibung wurde wie folgt ergänzt: „Im Beurteilungszeitraum war X vom 01.06.2012 bis 22.08.2012 beim Referat 22 tätig. Ihr Aufgabengebiet erstreckte sich im Wesentlichen auf die Sachbearbeitung, Widerspruchsbearbeitung nach der GewO, Schwarzarbeitsbekämpfung, Sachverständigen-Vereidigung und Anerkennung ausländischer Ingenieurabschlüsse.“ (Ziff. 2). Die Bewertung des Leistungsmerkmals Arbeitsmenge wurde auf 10 Punkte festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bewertung des Führungserfolges aufgehoben (Ziff.3). Dabei wurden folgende Untermerkmale der Leistungsmerkmale angehoben: Bei 2.1 Arbeitsumfang auf 11 Punkte, bei 2.2 Eigenständigkeit und Dienstleistungsorientierung auf jeweils 10 Punkte und bei 2.3 schriftlicher Ausdruck auf 9 Punkte (Ziff. 4). Weiter wurden die Allgemeinen Fähigkeiten „Aufgeschlossenheit für nicht erlernte Fachgebiete, geistige Beweglichkeit“, „Einfallsreichtum“ und „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ in der Befähigungsbeurteilung jeweils mit dem Ausprägungsgrad C bewertet (Ziff. 5). 12 Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen wurde ausgeführt, dass das fehlende Gespräch mit der Klägerin nach Nr. 10.7 BRL nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung führe. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die dienstliche Beurteilung ansonsten anders ausgefallen wäre. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass in der Aufgabenbeschreibung die Mitarbeit der Klägerin in der Abteilung 2 nicht aufgeführt worden sei. Die Aufgabenschreibung sei nun sachgerecht ergänzt worden. Gleichzeitig sei im Widerspruchsverfahren das Verfahren für eine hinreichende Kenntnisverschaffung der Vorbeurteilerin über die Leistungen der Klägerin wiederholt worden. Indem die Klägerin das Gespräch auch nicht habe nachholen wollen, sei der Verfahrensfehler auch geheilt worden. Weiter führt das ... aus, dass die BfC nach § 18 ChancenG der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet sei. Dadurch ergebe sich ohne Zweifel eine besondere Rechtsstellung im Vergleich zu den Gremien. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Beurteilungsrichtlinien nicht für die BfC gelten würden. Nach Anlage 3 BRL sei bei den Regierungspräsidien (ohne Abteilung Forst) Vorbeurteiler/in die Abteilungsleitung und Endbeurteiler/in die Abteilungsleitung Personalwesen, also die Regierungsvizepräsidentin. Deshalb sei die Regelbeurteilung unzweifelhaft von der Regierungsvizepräsidentin zu erstellen gewesen. Weiter sei aus Rechtssicherheitsgründen – auch im Hinblick auf die fehlende Aufgabenbeschreibung – die Kenntnisverschaffung wiederholt worden. Die im Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung Fachkundigen, die Abteilungspräsidentin 2 und der damalige Regierungsvizepräsident seien nochmals gebeten worden, die notwendigen Kenntnisse über die Leistung der Klägerin zu vermitteln. Da diese erneute Kenntnisverschaffung geringfügige Abänderungen in der Beurteilungseinschätzung ergeben habe, sei dies in den Ziffern 3-5 umgesetzt worden. Es entspreche der Tatsache, dass die Klägerin als BfC bis A 13 befördert werden könne. Insoweit bestehe bei der Frage der Dienstpostenbewertung zwischen dem Vortrag im Anwaltsschreiben vom 17.02.2017 und der Einschätzung des Dienstpostens bei der Erstellung der Regelbeurteilung durch die Dienststelle kein Unterschied. Die Wertigkeit des Dienstpostens sei der Klägerin mehrfach versichert worden und zusätzlich hier schriftlich bestätigt worden. Es werde folgender Hinweis erlaubt: Die Klägerin habe sich auf einen nach A 12 bewerteten Dienstposten beworben. Dies wäre im Erfolgsfall ein Rückschritt bei der Wertigkeit des Dienstpostens gewesen. Die Regelbeurteilung sei auch mit der Klägerin besprochen worden. Das Angebot weiterer Gespräche habe die Klägerin bis heute nicht angenommen. Sie könne hierzu jederzeit einen Termin bei der Regierungsvizepräsidentin vereinbaren. Der Einwand, die Bewertung der Regelbeurteilung stelle eine nicht begründete Abwertung gegenüber der Anlassbeurteilung vom 30.06.2014 dar, verhelfe ihr nicht zum Erfolg. Die vorangegangene Anlassbeurteilung vom 30.06.2014 könne nicht herangezogen werden, da diese auf der Grundlage des früheren Beurteilungssystems mit einem Beurteilungsmaßstab von 1 bis 8 Punkten ergangen sei. Der Regelbeurteilung würden jedoch neue Beurteilungsbestimmungen und eine mit ihnen neu eingeführte Notenskala in der Leistungsbeurteilung zugrunde liegen, die mit dem alten Beurteilungssystem nicht vergleichbar seien. Eine mathematische Umrechnung der im bisherigen Beurteilungssystem vergebenen Punkte in solche des neuen Beurteilungssystems sei weder möglich noch zulässig (Ziff. 16.2 der Beurteilungsrichtlinien). Das neue Beurteilungssystem sei zwar hinsichtlich der Kategorisierung der Ausprägungsgrade bei der Befähigungsbeurteilung unverändert geblieben, diese seien jedoch im neuen Beurteilungssystem strenger gehandhabt worden. Der Dienstherr sei befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Der Auffassung der Klägerin, den Führungserfolg nicht zu bewerten, sei gefolgt worden. Deshalb sei diese Bewertung in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids ersatzlos gestrichen worden. 13 Am 27.07.2017 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt zur Begründung ergänzend aus, dass die Regelbeurteilung vom Regierungspräsidenten als Endbeurteiler zu erstellen gewesen sei. Auch die Anlassbeurteilung vom 30.06.2014 sei vom damaligen Regierungspräsidenten erstellt und unterzeichnet worden. Vorbeurteiler sei der damalige Regierungsvizepräsident gewesen. Der Regierungspräsident sei verpflichtet gewesen, sich von der Leistung der Klägerin Kenntnis zu verschaffen. Unbestritten sei zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Widerspruchsverfahren, ein Beurteilungsbeitrag oder eine schriftliche Stellungnahme eingeholt worden. Die Regierungsvizepräsidentin sei erst seit dem 18.07.2016 im Amt und sei zuvor nicht beim ... tätig gewesen. Angesichts dessen bestünden erhebliche Zweifel an den Tatsachen, auf die sich die Beurteilung stütze. Auch die Tatsache, dass keine Vorbeurteilung existiere, führe zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Es würden keine rechtlichen Grundlagen für deren Entbehrlichkeit existieren. Es ergebe sich aus dem Widerspruchsbescheid nicht, wer Vorbeurteiler gewesen sei. Eine allein fehlende Erwähnung ließe allerdings darauf schließen, dass die formalen und inhaltlichen Vorgaben erfüllt gewesen seien. Sie hätten dann jedoch nicht zu der beschriebenen „Wiederholung des Verfahrens“ führen müssen. Die Darstellung sei daher wenig glaubhaft. Wahrscheinlich sei vielmehr, dass bei der Erstellung der Regelbeurteilung ihre vorangegangene Tätigkeit im Referat 22 schlicht vergessen worden sei und keine Stellungnahme eingeholt worden sei. Damit sei die Beurteilung für diesen Zeitraum mangels vorhandener Tatsachengrundlage rechtswidrig. Weiter seien weder der Regierungspräsident noch die Regierungsvizepräsidentin in der Lage gewesen, ihre Leistung aus eigener Anschauung zu beurteilen. Um eine gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, müsse die Kenntnisverschaffung schriftlich, in der Regel in Form eines Beurteilungsbeitrags von derjenigen Person erstellt werden, welche die Leistung aus eigener Anschauung beurteilen könne. Vorliegend existiere ein solcher Beurteilungsbeitrag nicht. Vielmehr würden die unterbliebene Berücksichtigung der Anlassbeurteilung vom 30.06.2014, die fehlende Aufgabenbeschreibung sowie die Beurteilung der tatsächlich nicht existierenden Führungsverantwortung dafür sprechen, dass eine solche Kenntnisverschaffung unterbleiben sei. Hierfür spreche auch der Vermerk vom 07.12.2016, der sich zwar auf die nachfolgende Anlassbeurteilung beziehe, jedoch gehe aus diesem hervor, dass die Beurteilung der Regierungsvizepräsidentin als Vorbeurteilerin und als Endbeurteilerin mit der Bitte um Unterzeichnung vorgelegt worden sei. Es sei daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beurteilung vom Personalreferat gefertigt und der Regierungsvizepräsidentin zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Weiter führt die Klägerin unter Benennung einzelner Punkte auf, warum sie trotz des neuen Bewertungssystems von einer Verschlechterung in der Beurteilung ausgeht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ihre Tätigkeit als BfC auf kritische Reflexion angelegt sei. Die gesetzliche Freistellung von Weisungen solle sachliche Unabhängigkeit als fachkompetente Instanz gewährleisten und korrespondiere mit ihrer Aufgabenstellung. Die Schutzvorschrift des ChancenG, dass die BfC wegen ihrer Tätigkeit und Amtsausübung keine beruflichen Nachteile erfahren dürfe, sei ausgehebelt, wenn sie über den Weg der Beurteilung „steuerbar“ sei. Vor diesem Hintergrund sei es bedenklich, wenn der Kooperationspartner Personalreferat einen Entwurf der Regelbeurteilung fertige bzw. an der Beurteilung mitwirke. Zudem habe sie eine Vielzahl an freiwilligen Sonderaufgaben, Projekten sowie Aktionen konzipiert, organisiert und durchgeführt. Hierzu zählt die Klägerin einige Aufgaben auf und kommt dann zu der Schlussfolgerung, dass diese ohne ein überragendes Maß an Dienstleistungsorientierung und -loyalität, Ideenreichtum und Organisationstalent, Belastbarkeit, Arbeitsorganisation und Prioritätensetzung, Zeitmanagement, Flexibilität und strukturiertem Arbeiten nicht möglich seien. Die Bewertungen seien daher nicht im Ansatz nachvollziehbar. Weiter würden sich weder in der Beurteilung noch im Widerspruchsbescheid Hinweise darauf ergeben, die Wahrnehmung eines höherwertigeren Dienstpostens sei bei der Beurteilung berücksichtigt worden, so dass unterstellt werden müsse, dass auch dies keinen Eingang in die Beurteilung gefunden habe. Die Aussage der Regierungsvizepräsidentin, bei Überreichung der Anlassbeurteilung vom August 2017, wonach 9 Punkte im gehobenen Dienst eine gute Beurteilung seien, bestätige die unterbliebene Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Tätigkeit gegenüber vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes in ihrem Statusamt und der höheren Wertigkeit des Dienstpostens. Zudem würden ihre Beförderung und zwischenzeitlich erstellte neue dienstliche Beurteilungen das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht entfallen lassen. 14 Der Widerspruch der Klägerin gegen die Anlassbeurteilung vom 09.12.2016 ist mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2017 vom ... zurückgewiesen worden. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart ist – nach Abgabe übereinstimmender Erledigterklärungen der Beteiligten – mit Beschluss vom 08.01.2018 (14 K 14605/17) eingestellt worden. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.06.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, sie für den Beurteilungszeitraum vom 01.06.2012 bis 31.05.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend unter Verweis auf die Anlage 3 der BRL vor, dass die streitgegenständliche Regelbeurteilung unzweifelhaft von der Regierungsvizepräsidentin zu erstellen gewesen sei, weil die Klägerin Beamte des gehobenen nichttechnischen Dienstes sei. Die Abteilungsleiterin Personalwesen und damit die Regierungsvizepräsidentin sei die Endbeurteilerin für den gehobenen Dienst. Dies gelte für den Stabsbereich und die Mitarbeiter/innen in der Linie. Die Regelung erfasse im vorliegenden Fall nicht den/die Vorbeurteiler/in einer Beamten im gehobenen Dienst einer Stabsstelle. Aus der Natur der Sache ergebe sich, dass hier die Vorbeurteilung organisatorisch nur der Regierungsvizepräsidentin (Abteilungsleitung Personalwesen) zugeordnet werden könne und in diesem Fall die Endbeurteilerin auch die zuständige Vorbeurteilerin sei. Die vergleichbare Doppelfunktion der Regierungsvizepräsidentin als Vor- und Endbeurteilerin im gehobenen Dienst ergebe sich nach der Zuständigkeitsregelung im Übrigen auch bei allen anderen Beamten/innen des gehobenen Dienstes in der Abteilung 1 des Regierungspräsidiums. Eine Heranziehung des Regierungspräsidenten oder einer anderen Abteilungsleitung als Vorbeurteiler der Klägerin wäre offensichtlich systemwidrig. Zudem sei die Regierungsvizepräsidentin die ständige Vertreterin des Regierungspräsidenten. Hierzu könne die Klägerin auch keine Zuständigkeitsregelungen aus der alten Beurteilungsverordnung heranziehen. Deshalb spiele die damalige Zuständigkeitsregelung bei der Erstellung der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 nach dem neuen Beurteilungsrecht keine Rolle. Zudem sei die Klägerin durch ihre Ernennung zur Amtsrätin nunmehr einer neuen Vergleichsgruppe (gehobener nichttechnischer Dienst A 12) zugeordnet und es bedürfe für künftige Auswahlentscheidungen einer neuen dienstlichen Beurteilung (Vergleichsgruppe A 12). Im Übrigen sei die Regelbeurteilung durch die Anlassbeurteilung vom 25.10.2017 fortgeschrieben worden. Diese Anlassbeurteilung habe zur Beförderung der Klägerin geführt und es sei zum 01.06.2018 eine Regelbeurteilung in der Vergleichsgruppe A 12 zu fertigen. Die Verwaltungsrechtssache (Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015) habe sich damit erledigt. Weiter sei weder durch die Bestellung zur BfC noch durch direkte Zuordnung zum Regierungspräsidenten ein Aufstieg in den höheren Dienst vorgegeben. Laufbahnrechtlich sei die Klägerin unzweifelhaft weiter dem gehobenen nichttechnischen Dienst zuzuordnen. Auch sei die erneute Kenntnisverschaffung der Beurteilerin über die Leistungen der Klägerin im Beurteilungszeitraum im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dokumentiert worden (Behördenakte E15), auch wenn die Kenntnisverschaffung nicht schriftlich erfolgen müsse. Sowohl die Leiterin der Abteilung 2 als auch der damalige Regierungsvizepräsident hätten die Leistungen der Klägerin gewürdigt. Da diese erneute Kenntnisverschaffung geringfügige Abänderungen in der Beurteilungseinschätzung ergeben habe, sei dies in den Ziffern 3-5 des Widerspruchsbescheids umgesetzt worden. Ein förmlicher Beurteilungsbeitrag sei nach Nr. 12 BRL nicht erforderlich gewesen. Zudem würden aus rein organisatorischen Gründen alle Beurteilungen in verschiedenen Verfahrensschritten über das Personalreferat geleitet und der Stand auch dokumentiert. Die organisatorische Unterstützung beinhalte aber auf keinen Fall die Bewertung der dienstlichen Leistungen durch das Personalreferat. Mit der Umstellung des Beurteilungswesens durch die Beurteilungsverordnung vom 16.12.2014 sei das Beurteilungssystem stark verändert worden. Das Beurteilungssystem sei zur besseren Differenzierung der dienstlichen Beurteilungen eingeführt worden, da die bestehende 8-Punkte-Skala fast ausgereizt gewesen sei. Daher verhelfe der Klägerin der Einwand, die Bewertung der Regelbeurteilung stelle eine nicht begründete Abwertung gegenüber der Anlassbeurteilung vom 30.06.2014 dar, nicht zum Erfolg. Die Klägerin habe die Anlassbeurteilung wegen eines Wechsels des Aufgabengebietes beantragt. Dies bedeute, es gebe zum Stichtag der Anlassbeurteilung 30.06.2014 keine vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen, die ein leistungsgerechtes abgestuftes Ranking der Beförderungsbewerber/innen in der damaligen Vergleichsgruppe A 11 ermöglichen würden. Im Übrigen übersehe die Klägerin, dass der gesamte Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung in die Bewertung der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 eingeflossen sei, die nach dem neuen Beurteilungssystem durchgeführt worden sei. In der vorangegangenen Regelbeurteilung zum 01.06.2012 sei die Klägerin mit einem Gesamturteil von 7,0 Punkten bewertet worden. Diese Beurteilung stelle – auch im Hinblick auf die Gründe der Neustrukturierung – allenfalls eine durchschnittliche Bewertung dar. Zudem herrsche Einigkeit, dass die Klägerin als BfC bis A 13 befördert werden könne. Die Tätigkeit der Klägerin sei somit dem Spitzenamt der Laufbahn der Klägerin zugeordnet. Da dies offensichtlich sei, sei dies bereits im Widerspruchsverfahren bestätigt worden. Dies bedeute aber auch, dass bei der Erstellung der Beurteilung die Wertigkeit des Dienstpostens zugrunde gelegt worden sei. In mehreren Gesprächen seien der Klägerin die möglichen Beförderungsschritte aufgezeichnet worden. Weiter sei die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen seien und ob und in welchem Grade er für sein Amt und die Wertigkeit des Dienstpostens und für seine Laufbahn die erforderliche Eignung, Befähigung und Leistung aufweise, ein von der Rechtsverordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Beurteiler ein vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Selbstbeurteilungen der Klägerin hätten insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Zudem legt der Beklagte Rankinglisten vor. Aus diesen ergibt sich, dass im Rahmen der Regelbeurteilung 2012 in der Vergleichsgruppe der Klägerin gehobener nichttechnischer Dienst A 11 mit 121 Beamten einmal 5 Punkte, einmal 5,5 Punkte, achtmal 6 Punkte, 16-mal 6,5 Punkte, 55-mal 7 Punkte (entspricht 45,45 %), 28-mal 7,5 Punkte und zwölfmal 8 Punkte vergeben wurden. Der Mittelwert in der Vergleichsgruppe der Klägerin hat mithin 7,05 Punkte (= 853,5 Punkte / 121) betragen. Im Rahmen der streitgegenständlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 hat die Vergleichsgruppe der Klägerin – gehobener nichttechnischer Dienst A 11 – 118 Beamte umfasst. In dieser Vergleichsgruppe wurden als Gesamturteile zweimal 6 Punkte, fünfmal 7 Punkte, 17-mal 8 Punkte, 44-mal 9 Punkte (entspricht 37,29 %), neunmal 10 Punkte, zwölfmal 11 Punkte, 21-mal 12 Punkte sowie achtmal 13 Punkte vergeben. Der Mittelwert der Gesamturteile in der Vergleichsgruppe der Klägerin hat für diesen Beurteilungszeitraum mithin 9,81 Punkte betragen. Weiter führt der Beklagte aus, dass die Klägerin bei der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2012 mit dem Gesamturteil von 7 Punkten zwischen Platz 41 und 95 von 121 Beurteilungen in der Vergleichsgruppe A 11 nichttechnischer Verwaltungsdienst gelegen habe. Zum Stichtag 01.06.2015 habe die Klägerin mit dem Gesamturteil von 9 Punkten zwischen Platz 51 und 94 von 118 Beurteilungen der Vergleichsgruppe A 11 gelegen. 20 Die Klägerin erwidert, dass sich die Zuständigkeit ihres richtigen Beurteilers nicht aus ihrer Zugehörigkeit zum gehobenen Dienst ableiten lasse. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die gesetzlichen Aufgaben der BfC höherwertigen Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes entsprechen würden. Das Wahlamt stehe allen weiblichen Beschäftigten offen, unabhängig von arbeits-/dienstrechtlicher Zuordnung und/oder Laufbahngruppe. Die Zugehörigkeit zum höheren oder gehobenen Dienst sei damit nicht entscheidend für die Beurteilungszuständigkeit. Maßgeblich sei die Stellung aufgrund der gesetzlich normierten Rechtsfunktion und die unmittelbare Zuordnung zur Dienststelle. Tatsächlich sei sie im Beurteilungszeitraum seit ihrem Amtsbeginn unmittelbar und alleinig dem damaligen Regierungspräsidenten Y zugeordnet gewesen. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten solle verhindern, dass die amtsimmanente kritische Reflexion in die Bewertung und Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale einfließe, insbesondere wenn die Beurteilung durch die Personalabteilung erstellt werde, welche die – gegebenenfalls kritisch hinterfragten – Personalentscheidungen vorbereite. Mangels rechtlicher Zuordnung bestehe außerdem keine stetige Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen des Regierungspräsidiums und der BfC, so dass damit auch keine ausreichende Tatsachengrundlage existiere, auf die sich andere Beurteiler stützen könnten. § 18 Abs. 5 ChancenG zeige, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang der Amtsausübung das Risiko der Einflussnahme und/oder negative berufliche oder persönliche Auswirkungen erkannt habe und diesen vorzubeugen versucht habe. Zudem hätten nun landesweit Dienstpostenbewertungen stattgefunden. Es sei jedoch keineswegs selbstverständlich, dass diese Dienstpostenbewertung bereits bei der Erstellung der Beurteilung zugrunde gelegt worden sei. 21 Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist als – auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2017 gerichtete – Anfechtungsklage und als – auf Verurteilung des Beklagten zur erneuten dienstlichen Beurteilung der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete – allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. 23 Der Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.05.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, denn die Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 erweist sich als rechtsfehlerhaft. 24 Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen dienstlichen Regelbeurteilung der Klägerin zum Stichtag 01.06.2015 ist § 51 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten vom 16.12.2014 (GBl. 2014, 778 – BeurtVO) und der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes (GABl. 2015, 178 – Beurteilungs-richtlinien – BRL). Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BeurtVO werden Beamtinnen und Beamte des Landes regelmäßig alle drei Jahre dienstlich beurteilt. Nach Ziff. 3.1 der BRL gilt für die Regelbeurteilungen der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes der Stichtag 01.06.2015. 25 Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Zum einen kann der Dienstherr Beurteilungsgrundsätze durch Richtlinien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei gestalten. Zum anderen hat er bei der Erstellung der einzelnen Beurteilungen einen Beurteilungsspielraum. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder ersetzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich deshalb darauf, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8/78 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6/98 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 -, juris m.w.N.). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht als Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38/95 -, juris). Das Gericht kann nur kontrollieren, ob die Verwaltungsvorschriften im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen und ob sie im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34/04 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 -, juris). 26 Die dienstliche Beurteilung beinhaltet eine Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, und sie dient dazu, den von Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13/79 - juris, Rn. 29 sowie Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 7/99 - juris, Rn. 18). 27 Die Festlegung des zuständigen Beurteilers steht im Organisationsermessen des Dienstherrn. Ausgeschlossen ist es allerdings, einen Beurteiler mit einem gleichrangigen oder einem niedrigeren Statusamt zu bestimmen. Ein Beurteiler im gleichen Statusamt scheidet in der Regel aus, weil die potentielle Konkurrenzsituation zwischen Beurteiler und zu beurteilendem Beamten die erforderliche Neutralität und Objektivität des Beurteilers beeinträchtigen kann. Rangniedrigeren Beamten fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe; sie sind dann nicht in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, das sie selbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben - höheren - Statusamt zu setzen. Ebenso ist der Dienstherr bei der Bestimmung des zuständigen Beurteilers gehalten, Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung ermöglichen. Daraus ergibt sich in aller Regel, dass sich die Bestimmung des zuständigen Beurteilers aus abstrakten und einheitlichen Regeln ergeben muss (BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris, Rn. 16). 28 Hat der Beurteiler keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über Leistung und Befähigung des Beamten, um allein auf dieser Grundlage die Beurteilung sachgerecht erstellen zu können, muss der Beurteiler sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 22) Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu beurteilenden Beamten im zu beurteilenden Zeitraum gar nicht oder fast nicht aus eigener Anschauung, reicht eine mündliche Kenntnisverschaffung nicht aus. Er muss sich voll auf die schriftlichen Beurteilungsbeiträge, Ausführungen oder Mitteilungen verlassen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 25, vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris, Rn. 21 und vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris, Rn. 22). In einem solchen Fall muss die Kenntnisverschaffung entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl) (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 25). 29 Die dienstliche Beurteilung hat statusamtsbezogen zu erfolgen, hat also die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn zum Anknüpfungspunkt (BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 13/80 -, juris). Die Wichtigkeit und die Schwierigkeit des einzelnen von dem Beamten wahrgenommenen Arbeitsgebiets bilden dabei die Grundlage der dienstlichen Beurteilung. Das Erfordernis, den Beamten statusamtsbezogen zu beurteilen, bedeutet, dass die konkrete Aufgabenerfüllung des Beamten auf seinem Dienstposten zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und zu den Leistungen aller Beamten in derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe in Bezug zu setzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, juris, Rn. 6). 30 Maßstab einer dienstlichen Beurteilung ist grundsätzlich eine entsprechende Dienstpostenbewertung. Im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens legt der Dienstherr mit einer Dienstpostenbewertung das (typische) Anforderungsprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) fest und ordnet die jeweilige Funktion nach ihrer Wertigkeit Ämtern im statusrechtlichen Sinn zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19/10 -, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 23.10.2012 - 2 EO 132/12 -, juris). Sie gibt damit die Einschätzung des Dienstherrn über den Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben wieder und stellt grundsätzlich eine verbindliche Vorgabe für die Beurteiler dar. Fehlt es an einer Dienstpostenbewertung, auf deren Grundlage von der Erfüllung der Anforderungen des konkret-funktionellen Amtes auf die Erfüllung der Anforderungen des Statusamts geschlossen werden kann, ist es Sache des Beurteilers, die konkrete Aufgabenerfüllung des zu Beurteilenden zu den Anforderungen des innegehabten Statusamts plausibel in Beziehung zu setzen. Der Beurteiler hat sich einen eigenen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben zu verschaffen und hat diesen Eindruck der dienstlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Beurteilungsgrundlage sind dann die auf dem Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen und die Ermittlung des Schwierigkeitsgrads der übertragenen Aufgaben durch den Beurteiler (BVerwG, Urteile vom 20.10.2016 - 2 A 2/14 -, juris, Rn. 25 und vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 29; Thüringer OVG, Beschluss vom 19.05.2014 - 2 EO 313/13 -, juris, Rn. 19; OVG Saarland, Beschluss vom 24.03.2014 - 1 B 14/14 -, juris, Rn. 36 und Urteil vom 15.01.2014 - 1 A 370/13 -, juris, Rn. 97; Hessischer VGH, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 1274/12 -, juris, Rn. 29). 31 Der Dienstherr ist befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, juris, Rn. 30). Der Aussagegehalt der Noten ist dann zwar für die verschiedenen Beurteilungszeiträume unterschiedlich. Ausschlaggebend ist jedoch die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle – erstmals oder wiederholt – zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende sachgerechte Vergleich der Beamtinnen und Beamten untereinander unberührt. Eine solche Veränderung des Aussagegehalts der Noten bedeutet auch keine gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßende rückwirkende Verschärfung der Leistungsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, juris, Rn. 30). 32 Liegt eine nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung vor, bedarf diese einer Begründung, da nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom Betroffenen nachvollzogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, juris, Rn. 33). 33 Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene dienstliche Beurteilung der Klägerin zum Stichtag 01.06.2015 in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 erfahren hat, rechtlich in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. 34 Die von dem Beklagten als Erst- und Vorbeurteilerin herangezogene Regierungsvizepräsidentin Frau Dr. D war für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Klägerin nicht zuständig. 35 Das Landesbeamtengesetz und die Beurteilungsverordnung enthalten keine Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn die dienstliche Beurteilung erstellt. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt. Dabei sind die oben genannten Voraussetzungen zu beachten. Nach Ziff. 10.4 und 11.1 BRL i.V.m. Anlage 3 der BRL ist für den gehobenen Dienst bei den Regierungspräsidien ohne Abteilung Forst der/die Vorbeurteiler/in die Abteilungsleitung und der/die Endbeurteiler/in die Abteilungsleitung Personalwesen. Weitere Bestimmungen enthält die Anlage 3 der BRL für die Beurteiler bei den Regierungspräsidien ohne Abteilung Forst im gehobenen Dienst nicht. Der Beklagte ist daher der Ansicht, dass Frau Dr. D als damalige Regierungsvizepräsidentin und als damalige Abteilungsleiterin Personalwesen die zuständige Endbeurteilerin gewesen sei. Zudem sei diese ebenfalls auch die zuständige Vorbeurteilerin für die dienstliche Beurteilung der Klägerin, da es keine Regelung zur Bestimmung des zuständigen Vorbeurteilers einer Stabsstelle gebe und diese daher aus der Natur der Sache auch die zuständige Vorbeurteilerin gewesen sei. 36 Es war jedoch verfahrensfehlerhaft, dass Frau Dr. D – die damalige Regierungsvizepräsidentin und Abteilungsleiterin des Personalwesens – die dienstliche Beurteilung der Klägerin als Vor- und Endbeurteilerin erstellt hat. Vielmehr ist allein der Regierungspräsident der zuständige End- als auch Vorbeurteiler der Klägerin, da diese als Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) bzw. Gleichstellungsbeauftragte eine Sonderstellung innehat und daher von diesem unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe beurteilt werden muss. Der damalige Regierungspräsident Y wäre daher der für die dienstliche Beurteilung der Klägerin zuständige Vor- und Endbeurteiler gewesen. 37 Die BfC ist beim Bund und in Baden-Württemberg unbeschadet ihrer Aufgabenlegitimation durch die Wahl der weiblichen Beschäftigten und ihrer Weisungsfreiheit in ihrer Aufgabenausübung weiterhin Teil der Verwaltung. Sie übt ihre Funktion als dienstliche Tätigkeit aus. Gleichwohl hat sich der Bund für einen Verzicht auf die Beurteilungspflicht entschieden, was in § 28 Abs. 3 Satz 1 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) zum Ausdruck kommt. Dieser lautet: „Die Dienststellen haben die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen.“ Eine solche Regelung wäre überflüssig, würde man die fiktive durch eine tatsächliche Leistungsbewertung ersetzen. Daher ist nach dem Bundesrecht zum Schutze der persönlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit die dienstliche Tätigkeit einer BfC – ungeachtet ihres Entlastungsumfangs (§ 28 Abs. 3 Satz 2 BGleiG) – kein zulässiger Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung (vgl. Kathke, Frauen/Gleichstellungsbeauftragte und dienstliche Beurteilungen, ZBR 2004, 1185, 189). Es wird davon ausgegangen, dass gerade im Hinblick auf eine effektive Wahrnehmung dieser Position auf eine dienstliche Beurteilungspflicht von ihren übrigen Aufgaben verzichtet werden kann. Denn ein kraftvolles und konträres Auftreten gegenüber der Dienststellenleitung wird – jedenfalls in der Beurteilungspraxis – nicht immer an den Zielsetzungen des Gleichstellungsrechts gemessen, sondern häufig als Loyalitätsdefizit wahrgenommen (Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2017, Rn. 244). Da jedoch im baden-württembergischen Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) eine solche fiktive Nachzeichnungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist, ist die BfC in Baden-Württemberg der Beurteilungspflicht zu unterwerfen, auch wenn sie vollständig von anderweitigen dienstlichen Verpflichtungen entlastet ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2008 - 4 S 437/08 -, juris, Rn. 4 ff; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 157/17 -, GiP 4/2018, 52, 55ff, das trotz fehlender Regelung einer fiktiven Nachzeichnungspflicht aufgrund der Rechtsstellung der BfC eine Beurteilungspflicht verneint). Nach dem VGH Baden-Württemberg sprechen auch die gesetzliche Ausgestaltung der Stellung der BfC als Teil der Verwaltung und die amtliche Begründung im Gesetzentwurf dafür, dass die BfC – anders als ein Mitglied der Personalvertretung – dienstlich zu beurteilen ist. Die BfC sei bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch das in § 19 Abs. 5 Satz 1 ChancenG a.F. (nun § 18 Abs. 5 Satz 1 ChancenG) geregelte Benachteiligungsverbot geschützt. Auseinandersetzungen mit der Dienststelle dürften nicht zu ihren Lasten in die dienstliche Beurteilung einfließen. Angesichts dieser Rechtsstellung der BfC – die einerseits zwar ein Teil der Verwaltung ist und in einem Kooperationsverhältnis zur Dienststellenleitung steht, aber deren Tätigkeit andererseits auch auf kritische Reflexion angelegt ist und die weisungsfrei und unabhängig ist (vgl. LT-Drucksache 13/4483, S. 45) – hat diese eine Sonderstellung innerhalb der Dienststelle inne. Die BfC ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ChancenG der Dienstellenleitung unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht, so dass frauenspezifische Belange ohne vorherige Filterung in die Dienstellenleitung einfließen können. Die BfC erfährt diese Zuordnung zur Dienststellenleitung direkt aufgrund der gesetzlichen Regelung und nicht etwa nur über die Leitung der Personalverwaltung, ist dieser also weder zugeordnet noch nachgeordnet. Da sie unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet ist, ist sie nicht in die Organisationshierarchie eingebunden (Lopacki, PersV 2018, 374-376). Sie gehört unmittelbar kraft Gesetzes der Leitungsebene der Dienststelle an, ist also Führungskraft. Die BfC ist daher in einem Organigramm neben und nicht unter der Dienststellenleitung und auch nicht als Teil der Personalverwaltung oder deren Leitung aufzuführen (vgl. von Roetteken zum Bundesgleichstellungsgesetz: BGleiG, 8. Aufl. 2018, § 24, Rn. 38 f). 38 Zurecht hat das ... daher die Klägerin in seinem Organigramm neben dem Regierungspräsidenten als Leiter der Dienstelle aufgeführt. Die Klägerin gehört einer Stabsstelle an. Auch der VGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Stellung der BfC mit einer Stabsfunktion verglichen werden könne und auf die Gesetzesbegründung zu § 20 ChancenG a.F. verwiesen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2008 - 4 S 437/08 -, juris, Rn. 10; LT-Drucksache 13/4483, S. 48). Weiter steht das Wahlamt der BfC allen weiblichen Beschäftigten offen, unabhängig von arbeits- oder dienstrechtlicher Zuordnung und/oder Laufbahngruppe. Maßgebend für die Beurteilungszuständigkeit einer BfC ist daher gerade nicht deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahngruppe, sondern deren Rechtsstellung und deren unmittelbare Zuordnung zur Dienststellenleitung. Denn auch wenn die BfC als Teil der Verwaltung dienstlich beurteilt werden muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2008 - 4 S 437/08 -, juris, Rn. 4 ff), so muss die dienstliche Beurteilung jedoch vom Dienststellenleiter als End- und auch als Vorbeurteiler erstellt werden, um der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit und der unmittelbaren Zuordnung zur Dienststellenleitung der BfC Rechnung zu tragen. Nur so wird sichergestellt, dass die amtsimmanente funktionsbezogene kritische Reflexion bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht in die Bewertung und Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale einfließt und dass sie ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen kann. Muss die BfC befürchten, dass ihre Tätigkeit Auswirkungen auf die Erstellung ihrer dienstlichen Beurteilung hat oder haben kann, ist sie gehindert, ihr Amt in vollem Umfang wahrzunehmen. Ihre Sonderstellung verlangt, dass sie unabhängig von ihrer Laufbahngruppe von der Dienststellenleitung beurteilt wird, der sie unmittelbar zugeordnet ist. Sehen die Regelungen des Dienstherrn sowohl einen Vor- als auch einen Endbeurteiler vor (vgl. Ziff. 10 und 11 BRL), kommt bei einer Stabsstelle zwar grundsätzlich auch der/die Leiter/Leiterin der Stabsstelle als Vorbeurteiler/Vorbeurteilerin in Betracht, da die BfC jedoch ihre Stabsstelle alleine innehat, muss die Dienstellenleitung auch Vorbeurteiler/Vorbeurteilerin sein. 39 Für die Doppelfunktion des Regierungspräsidenten als Vor- und Endbeurteiler der Klägerin spricht in ihrem konkreten Fall auch, dass die Klägerin – in Übereinstimmung mit der Tätigkeitsbeschreibung, welcher der Regelbeurteilung beigefügt war – in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, einen regelmäßigen Jour-fixe mit dem Regierungspräsidenten Y und der Leiterin des Referats 12 (Personal) gehabt zu haben, der alle zwei Wochen stattgefunden habe. Der Regierungspräsident sei ihr ständiger Ansprechpartner gewesen. Mit dem Regierungsvizepräsidenten habe sie keine Gespräche geführt. Auch der Gesichtspunkt einer besonderen Kenntnis des Regierungsvizepräsidenten/der Regierungsvizepräsidentin über die Leistung und Befähigung der Klägerin steht daher der Heranziehung des Regierungsvizepräsidenten/der Regierungsvizepräsidentin als Vorbeurteiler/in entgegen. 40 Für die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 erhalten hat, fehlt es zudem an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 22.08.2012 war die von Frau Dr. D herangezogene E-Mail vom 06.03.2017 der Frau A als Abteilungsleiterin der Abteilung 2 nicht hinreichend aussagekräftig. Für den Zeitraum vom 23.08.2012 bis zum 31.05.2015 genügte Herr Dr. C als Regierungsvizepräsident als Erkenntnisquelle für eine hinreichende Kenntnisverschaffung der Frau Dr. D nicht. 41 Hat der Beurteiler keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über Leistung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten bzw. der zu beurteilenden Beamtin, um allein auf dieser Grundlage die Beurteilung sachgerecht erstellen zu können, muss er sich – wie bereits oben ausgeführt – die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, die dienstliche Beurteilung sachgerecht zu erstellen (vgl. auch Ziff. 10.1 BRL). Der Beurteiler ist in einem solchen Fall gehalten, sich an die Personen zu wenden, die Kenntnis von der Leistung und Befähigung des Beamten oder der Beamtin haben und von diesen Personen schriftliche oder mündliche Informationen einzuholen. Die Auswahl der heranzuziehenden Erkenntnisquellen unterliegt dabei grundsätzlich seiner gerichtlich überprüfbaren Einschätzung. Für den Beurteilungszeitraum wesentliche Erkenntnisquellen wird er aber regelmäßig nicht außer Acht lassen können (BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris, Rn. 26). Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu beurteilenden Beamten im zu beurteilenden Zeitraum gar nicht oder fast nicht aus eigener Anschauung, reicht eine mündliche Kenntnisverschaffung jedoch nicht aus. In einem solchen Fall muss die Kenntnisverschaffung entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl) (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 25). Verfügt der Beurteiler zumindest teilweise über eigene Erkenntnisse, sind diese Anforderungen umso weiter abzusenken, je intensiver solche eigenen Erkenntnisse vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris, Rn. 34). 42 Frau Dr. D ist erst seit dem 18.07.2016 als Regierungsvizepräsidentin im Amt gewesen und war zuvor nicht beim ... tätig. Auf eigene Erkenntnisse konnte sie sich daher nicht stützen. Sie hat sich folglich die Kenntnisse von Frau A, der Abteilungsleiterin der Abteilung 2 für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 22.08.2012, in welchem die Klägerin dem Referat 22 angehörte, und von Herrn Dr. D, dem Regierungsvizepräsidenten und Abteilungsleiter der Abteilung 1 für den Zeitraum vom 23.08.2012 bis 31.05.2015, in welchem die Klägerin als BfC tätig war, verschafft. Nicht zu beanstanden ist zwar grundsätzlich, dass die Kenntnisverschaffung erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist und zu Änderungen der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.06.2015 durch die textlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid geführt hat (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 11.05.2011 - 2 K 286/10 -, juris, Rn 32; BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 - 2 A 3/97 -, juris, Rn. 17). Die Nachholung der Kenntnisverschaffung ist jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt. Den oben genannten Anforderungen an eine hinreichende Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung ist im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2012 bis 22.08.2012 als auch im Zeitraum vom 23.08.2012 bis 31.05.2015 nicht genügt. 43 Der E-Mail der Frau A fehlt es an hinreichenden textlichen Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 22.08.2012. Auch hat Frau A selbst keine Einzelbewertungen vorgenommen. Vielmehr hat sie die von Herrn Dr. D bereits vorgenommenen Einzelbewertungen lediglich gebilligt. Das bloße Billigen von bereits vorgenommenen Einzelbewertungen reicht jedoch zumindest dann nicht für eine hinreichend aussagekräftige Kenntnisverschaffung aus, wenn der Beurteiler/die Beurteilerin im Rahmen der eigenen Anschauung eine gänzlich andere Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten bzw. der zu beurteilenden Beamtin zu bewerten hat. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat im Referat 22 eine vollkommen andere Tätigkeit ausgeübt, als nun in ihrer Funktion als BfC. Im Referat 22 erstreckte sich das Aufgabengebiet der Klägerin im Wesentlichen auf Sachbearbeitung, Widerspruchsbearbeitung nach der GewO, Schwarzarbeitsbekämpfung, Sachverständigen-Vereidigung und Anerkennung ausländischer Ingenieurabschlüsse. Mit der Tätigkeit einer BfC, die Dienststellenleitung zur Wahrung und Verwirklichung des ChancenG zu beraten und sich für frauenspezifische Belange einzusetzen, hat dies auch nicht ansatzweise etwas zu tun. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die von Herrn Dr. D vorgenommenen Einzelbewertungen vollumfänglich auch auf die Leistungen und Befähigungen der Klägerin in ihrer Zeit beim Referat 22 zu übertragen sind. Vielmehr hätte Frau A selbst hinreichend aussagekräftig über die Leistungen der Klägerin im Referat 22 berichten müssen. Dafür, dass Frau A sich nicht in ausreichendem Maße mit den bereits vorgenommenen Einzelbewertungen des Herrn Dr. D auseinandergesetzt hat, spricht auch, dass Frau A keine der bereits vorgenommenen Einzelbewertungen anders bewertet hat und nicht einmal auf den falsch angegebenen Zeitraum für ihre Kenntnis von der Leistung und Befähigung der Klägerin hingewiesen hat. Die E-Mail an Frau A nannte nämlich den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 22.08.2015, obwohl eigentlich der Zeitraum vom 01.06.2012 bis 22.08.2012 gemeint war. 44 Hinsichtlich des Zeitraumes vom 23.08.2012 bis 31.05.2015 hätte Frau Dr. D maßgeblich den damaligen Regierungspräsidenten Y und die Leiterin des Referats 12 (Personal) als Erkenntnisquellen heranziehen müssen. Sie stellen die für den angegebenen Zeitraum wesentlichen Erkenntnisquellen für die Leistung und Befähigung der Klägerin als BfC dar. Die Kenntnisse des Herrn Dr. D als damaligen Regierungsvizepräsidenten genügten für eine hinreichende Kenntnisverschaffung der Frau Dr. D für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hatte sie mit dem Regierungspräsidenten Y und der Leiterin des Referats 12 (Personal) den engsten Kontakt bzw. die engste Zusammenarbeit aufgrund des regelmäßigen Jour-fixe, so dass ihre Kenntnisse für die dienstliche Beurteilung der Klägerin wesentlich waren und daher nicht außer Acht gelassen werden durften. Mit dem damaligen Regierungsvizepräsidenten bestand hingegen nach ihren Angaben so gut wie keine Zusammenarbeit, was mit der Tätigkeitsbeschreibung der BfC übereinstimmt. 45 Nicht zu beanstanden ist aber, dass Frau Dr. D keinen förmlichen Beurteilungsbeitrag bei Frau A eingeholt hat. Ziff. 12.1 BRL lautet: „War die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum sechs Monate oder länger bei einer anderen Behörde oder Stelle tätig, ist von dieser Behörde oder Stelle ein Beurteilungsbeitrag unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (Anlage 6) einzuholen. Der Beurteilungsbeitrag ist in eine Vor- und Endbeurteilung zu gliedern, wenn er nicht Beitrag zu einer vereinfachten Regelbeurteilung oder zu einer Probezeitbeurteilung ist; Vor- und Endbeurteilung werden dabei entsprechend den für die Beschäftigungsbehörde geltenden Regelungen erstellt. Dabei sind Angaben bei der Aufgabenbeschreibung, Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale und der Befähigungsmerkmale ausreichend. Die Beurteilungsbeiträge sollen innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Tätigkeit bei der anderen Behörde erstellt sein. Sie sind der zu beurteilenden Beamtin oder dem zu beurteilenden Beamten innerhalb von weiteren zwei Monaten zur Kenntnis zu geben.“ Nach Ziff. 12.2 BRL gilt Gleiches bei Umsetzungen innerhalb der Behörde, wenn dabei verschiedene Endbeurteilerinnen oder Endbeurteiler zuständig sind. Wenn während des Beurteilungszeitraums die zuständige Vor- oder Endbeurteilerin oder der zuständige Vor- oder Endbeurteiler ausscheidet, kann für den Zeitraum bis zum Ausscheiden ein Beurteilungsbeitrag erstellt werden. 46 Zwar wurde durch die Umsetzung der Klägerin vom Referat 22 zur Stabsstelle einer BfC ein anderer Endbeurteiler zuständig, nämlich anstelle der Regierungsvizepräsidentin der Regierungspräsident. Dies macht indes keinen förmlichen Beurteilungsbeitrag nach Ziff. 12.2 Satz 1 BRL notwendig. Denn Ziff. 12.2 Satz 1 BRL enthält nach Sinn und Zweck eine Rechtsgrundverweisung auf Ziff. 12.1 BRL. Ist nach 12.1 BRL nur dann ein Beurteilungsbeitrag einer gänzlich anderen Behörde oder Stelle einzuholen, wenn der Beamte oder die Beamtin im Beurteilungszeitraum dort mindestens sechs Monate tätig war, kann bei einer – mit einem Wechsel des Endbeurteilers verbundenen – Umsetzung innerhalb der Behörde nichts Anderes gelten. Erst wenn die Umsetzung dazu geführt hat, dass der Beamte oder die Beamtin im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate zuvor einen anderen Endbeurteiler hatte, ist ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen. Vorliegend war die Klägerin im Beurteilungszeitraum nicht sechs Monate oder länger im Referat 22 tätig. Der Zeitraum erstreckt sich lediglich auf knapp drei Monate (01.06.2012 bis 22.08.2012). Für diesen Zeitraum war daher ein Beurteilungsbeitrag nicht zu erstellen. 47 Zudem ist die dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 deshalb verfahrensfehlerhaft, weil die Leistungen der Klägerin auf dem im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten der BfC nicht in nachvollziehbarer Weise zu den Anforderungen ihres damaligen Statusamtes A 11 in Beziehung gesetzt worden sind und nicht zum Ausdruck kommt, ob die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben berücksichtigt worden ist. Die Klägerin war seit dem 23.08.2012 auf dem Dienstposten einer Beauftragten für Chancengleichheit (BfC) eingesetzt. Für den im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten der Klägerin existierte zum Zeitpunkt der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung keine Dienstpostenbewertung, auf deren Grundlage von der Erfüllung der Anforderungen des konkreten Dienstpostens auf die Erfüllung der Anforderungen des Statusamtes geschlossen hätte werden können. Vorliegend hat der Beklagte jedoch bereits im Widerspruchsbescheid und auch in seiner Klageerwiderung bestätigt, dass die Klägerin einen Dienstposten innehat, welcher hinsichtlich der Wertigkeit dem höheren Dienst bzw. mindestens dem Statusamt A 13 vergleichbar ist. Die Tätigkeit als Beauftragte für Chancengleichheit sei dem Spitzenamt der Laufbahn der Klägerin zugeordnet. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten ausgeführt, die Tätigkeit der BfC sei pauschal mit A 13 bewertet worden. Es ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, dass die Wertigkeit des Dienstpostens auch bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden ist, auch wenn der Beklagte dies behauptet. In der dienstlichen Beurteilung wird weder dargelegt oder auch nur festgestellt, welche Wertigkeit die von der Klägerin im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Tätigkeiten haben, noch wird dargelegt, wie die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den Anforderungen, die ihr Statusamt an sie stellt, zu bewerten sind. Zwar liegt eine Tätigkeitsbeschreibung für ihre Tätigkeit als BfC vor, jedoch lässt die dienstliche Beurteilung nicht erkennen, welche Wertigkeit die von der Klägerin im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten auf dem Dienstposten der BfC hatten und macht damit nicht plausibel, wie die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen im Verhältnis zum Statusamt bewertet worden sind. Es ist nicht ersichtlich, ob die von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten statusadäquat, unterwertig oder höherwertig waren, obwohl die wahrgenommenen Tätigkeiten der Klägerin gegenüber ihrem damaligen Statusamt A 11 unstreitig höherwertig waren. Die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten ist aus der dienstlichen Beurteilung nicht im Ansatz erkennbar. 48 Angesichts dessen bedurfte es vorliegend auch einer gesonderten Begründung in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.06.2015 in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 erfahren hat, aufgrund erheblicher Verschlechterung des Gesamturteils im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2012. 49 Bei lediglich formaler Betrachtung wurde die Klägerin in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung mit 7 von 8 Punkten bewertet und in der vorangehenden dienstlichen Regelbeurteilung mit einem Gesamturteil von 9 von 15 Punkten bewertet. Die Noten aus den früheren Beurteilungszeiträumen sind durch die Einführung eines neuen Beurteilungsmaßstabs jedoch nur noch eingeschränkt mit Noten vergleichbar, die nach dem aktuellen Beurteilungsmaßstab erteilt wurden. Es ist daher auf eine materielle Verschlechterung abzustellen (VG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2017 – 2 K 729/16 – juris, Rn. 26). 50 Offenbleiben kann, ob sich aus den errechneten Mittelwerten und den vom Beklagten vorgelegten Rankinglisten bereits ergibt, dass die Klägerin in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung zum 01.06.2012 in erheblichem Maße materiell schlechter beurteilt wurde. 51 Die errechneten Mittelwerte zeigen, dass die Klägerin in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.06.2015 mit 9 Punkten unterhalb des für ihre Vergleichsgruppe errechneten Mittelwertes von 9,81 Punkten liegt. Bei der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2012 lag sie ebenfalls mit 7 Punkten unterhalb des für die damalige Vergleichsgruppe errechneten Mittelwertes von 7,05 Punkten. Mit dem Gesamturteil von 7 Punkten lag die Klägerin zwischen Platz 41 und 95 von 121 Beurteilungen in der Vergleichsgruppe A 11 nichttechnischer Verwaltungsdienst zum Stichtag 01.06.2012, während sie zum Stichtag 01.06.2015 mit dem Gesamturteil von 9 Punkten zwischen Platz 51 und 94 von 118 Beurteilungen der Vergleichsgruppe A 11 lag. Der Anteil, der bei der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2012 genauso wie die Klägerin beurteilt wurde, betrug 45,45 %. Bei der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 betrug dieser Anteil 37,29 % bei etwas kleinerer Vergleichsgruppe. Soweit sich daraus zwar eindeutig eine materielle Verschlechterung ergibt, kann dahingestellt bleiben, ob diese erheblich ist und daher für sich genommen eine Begründungspflicht auslöst. 52 Denn eine erhebliche materielle Verschlechterung – und damit eine Begründungspflicht – ergibt sich aus der Tatsache, dass die Klägerin im Beurteilungszeitraum der streitgegenständlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung zum 01.06.2012 überwiegend höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen hat, jedoch trotzdem – wie sich aus den Mittelwerten und der Rankingliste ergibt – insgesamt materiell schlechter beurteilt wurde. Die Klägerin hat in der Zeit vom 23.08.2012 bis zum 31.05.2015 als BfC Tätigkeiten nach A 13 wahrgenommen, ist jedoch trotzdem materiell schlechter beurteilt worden, als zur Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2012, zu deren Beurteilungszeitraum sie jedoch ausschließlich Tätigkeiten nach A 11 auszuüben hatte. Für eine erhebliche materielle Verschlechterung der Klägerin spricht auch, dass die Klägerin in der vorangegangenen Anlassbeurteilung wegen ihrer Bestellung als BfC für den Zeitraum vom 23.08.2012 bis 30.06.2014 ein Gesamturteil von 7,5 von 8 Punkten erzielt hat, sich also als BfC im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2012 sogar verbessert hat. Der Zeitraum der Anlassbeurteilung erstreckte sich auf nahezu zwei Jahre des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums. Auch dies verdeutlicht, dass die angegriffene dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil von 9 von 15 Punkten eine erhebliche Verschlechterung darstellt. Dass Gesamturteil der streitgegenständlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 erfahren hat, erforderte daher eine gesonderte Begründung wegen erheblicher Verschlechterung durch den Beklagten und kann nicht allein mit dem geänderten Beurteilungssystem erklärt werden. 53 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin aber darauf, dass einzelne Tätigkeiten nach ihrer Auffassung zu Unrecht bei der Bewertung ihrer fachlichen Leistung durch den Dienstherrn unberücksichtigt geblieben seien und zu einer besseren Bewertung hätten führen müssen. Dieser Vortrag zielt auf den gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn ab, der im Rahmen seines Bewertungsermessens frei darin ist, wie er die einzelnen vom zu beurteilenden Beamten erfüllten Aufgaben gewichtet und ob er diese dem standardmäßig zu erfüllenden Aufgabenkreis zuordnet oder ihnen eine herausgehobene Bedeutung für die Leistungsbewertung zumisst. 54 Angesichts der bereits dargelegten Verfahrensfehler und der fehlenden Beschwer der Klägerin im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid kann offenbleiben, ob das Leistungsmerkmal „Führungserfolg“ nicht doch in die dienstliche Beurteilung aufgenommen hätte werden müssen, weil die Klägerin in ihrer Funktion als BfC – wie bereits oben ausgeführt – Führungskraft ist und damit Führungsaufgaben wahrnimmt (vgl. Ziff. 5.3 BRL). Darauf, ob die Klägerin eine Weisungsbefugnis über mehr als zwei Bedienstete im Beurteilungszeitraum hatte, kommt es nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. 55 Der Beklagte wird die Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2015 unter Beachtung der obigen Ausführungen neu dienstlich beurteilen müssen. Dabei wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass der damalige Regierungspräsident Herr E nicht mehr selbst Beurteiler sein kann, da er aus dem Amt ausgeschieden ist. Der jetzige Regierungspräsident Herr R kann jedoch als zuständiger End- und Vorbeurteiler den damaligen Regierungspräsidenten als Auskunftsperson heranziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9/07 -, Rn. 34f). Auch wird er von der damaligen Leiterin des Referats 12 (Personal) als weitere wesentliche Erkenntnisquelle Informationen über die Klägerin einholen müssen. Weiterhin wird er um eine inhaltliche Anreicherung der Kenntnisverschaffung durch Frau A für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 22.08.2012 bitten müssen, da er auch keine Kenntnis über die dienstlichen Leistungen der Klägerin für diesen Zeitraum hat. Das kann nach dem Ermessen des Beklagten entweder durch anzukreuzende Einzelbewertungen oder durch textlich alle Leistungs- und Befähigungsmerkmale erfassende, inhaltlich hinreichend differenzierte Ausführungen geschehen. Auch die Kenntnisverschaffung durch den früheren Regierungspräsidenten Herr E und durch die damalige Leiterin des Referats 12 (Personal) wird auf diese Weise erfolgen müssen. Etwaige Diskrepanzen zwischen den Bewertungen der Auskunftspersonen müssen in nachvollziehbarer und sachgerechter Weise – ggf. nach Rücksprache mit den jeweiligen Auskunftspersonen – aufgelöst werden. Zu nennen wären dann – gemäß den in Ziff. 10.2 BRL festgehaltenen Vorgaben, dass der Name der Person, die den Beitrag im Urteil der Vorbeurteilung westlich geprägt hat, auch im Vordruck bei der Vorbeurteilung aufzuführen ist – der damalige Regierungspräsident Herr E, die damalige Leiterin des Referats 12 (Personal) und Frau A als weitere an der Vorbeurteilung beteiligte Vorgesetzte. Die Heranziehung weiterer Auskunftspersonen steht im Ermessen des Beklagten. Hierfür kommen beispielsweise die Personalverwaltungsleitung, die Assistentin der BfC oder deren Vertretung, Führungskräfte, die von der BfC geschult wurden oder auch sonstige Kolleginnen, die von der BfC eine Einzelberatung zur beruflichen Weiterentwicklung oder zur Vereinbarkeit von Familie oder Pflege und Beruf erhalten haben, in Betracht. Die Kenntnisverschaffung kann auch von Auskunftspersonen erfolgen, welche demselben Statusamt wie der zu beurteilende Beamte angehören (BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 - 2 C 2/06 -, juris, Rn. 10). Weiter wird der Beklagte die Wahrnehmung von höherwertigen Aufgaben durch die Klägerin auf ihrem Dienstposten gemessen an ihrem Statusamt in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen haben und je nach dem abschließend getroffenen Gesamturteil die gesonderte Begründungspflicht wegen einer etwaigen erheblichen Verschlechterung zu beachten haben. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da es der Klägerin angesichts der Kompliziertheit der betreffenden Rechtsfragen nicht zuzumuten war, ihre Rechte ohne den anwaltlichen Beistand gegenüber dem Beklagten ausreichend zu wahren. 58 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 22 Die Klage ist als – auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2017 gerichtete – Anfechtungsklage und als – auf Verurteilung des Beklagten zur erneuten dienstlichen Beurteilung der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete – allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. 23 Der Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.05.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, denn die Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 erweist sich als rechtsfehlerhaft. 24 Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen dienstlichen Regelbeurteilung der Klägerin zum Stichtag 01.06.2015 ist § 51 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten vom 16.12.2014 (GBl. 2014, 778 – BeurtVO) und der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes (GABl. 2015, 178 – Beurteilungs-richtlinien – BRL). Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BeurtVO werden Beamtinnen und Beamte des Landes regelmäßig alle drei Jahre dienstlich beurteilt. Nach Ziff. 3.1 der BRL gilt für die Regelbeurteilungen der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes der Stichtag 01.06.2015. 25 Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Zum einen kann der Dienstherr Beurteilungsgrundsätze durch Richtlinien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei gestalten. Zum anderen hat er bei der Erstellung der einzelnen Beurteilungen einen Beurteilungsspielraum. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder ersetzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich deshalb darauf, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8/78 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6/98 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 -, juris m.w.N.). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht als Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38/95 -, juris). Das Gericht kann nur kontrollieren, ob die Verwaltungsvorschriften im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen und ob sie im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34/04 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 -, juris). 26 Die dienstliche Beurteilung beinhaltet eine Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, und sie dient dazu, den von Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13/79 - juris, Rn. 29 sowie Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 7/99 - juris, Rn. 18). 27 Die Festlegung des zuständigen Beurteilers steht im Organisationsermessen des Dienstherrn. Ausgeschlossen ist es allerdings, einen Beurteiler mit einem gleichrangigen oder einem niedrigeren Statusamt zu bestimmen. Ein Beurteiler im gleichen Statusamt scheidet in der Regel aus, weil die potentielle Konkurrenzsituation zwischen Beurteiler und zu beurteilendem Beamten die erforderliche Neutralität und Objektivität des Beurteilers beeinträchtigen kann. Rangniedrigeren Beamten fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe; sie sind dann nicht in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, das sie selbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben - höheren - Statusamt zu setzen. Ebenso ist der Dienstherr bei der Bestimmung des zuständigen Beurteilers gehalten, Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung ermöglichen. Daraus ergibt sich in aller Regel, dass sich die Bestimmung des zuständigen Beurteilers aus abstrakten und einheitlichen Regeln ergeben muss (BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris, Rn. 16). 28 Hat der Beurteiler keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über Leistung und Befähigung des Beamten, um allein auf dieser Grundlage die Beurteilung sachgerecht erstellen zu können, muss der Beurteiler sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 22) Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu beurteilenden Beamten im zu beurteilenden Zeitraum gar nicht oder fast nicht aus eigener Anschauung, reicht eine mündliche Kenntnisverschaffung nicht aus. Er muss sich voll auf die schriftlichen Beurteilungsbeiträge, Ausführungen oder Mitteilungen verlassen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 25, vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris, Rn. 21 und vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris, Rn. 22). In einem solchen Fall muss die Kenntnisverschaffung entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl) (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 25). 29 Die dienstliche Beurteilung hat statusamtsbezogen zu erfolgen, hat also die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn zum Anknüpfungspunkt (BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 13/80 -, juris). Die Wichtigkeit und die Schwierigkeit des einzelnen von dem Beamten wahrgenommenen Arbeitsgebiets bilden dabei die Grundlage der dienstlichen Beurteilung. Das Erfordernis, den Beamten statusamtsbezogen zu beurteilen, bedeutet, dass die konkrete Aufgabenerfüllung des Beamten auf seinem Dienstposten zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und zu den Leistungen aller Beamten in derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe in Bezug zu setzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, juris, Rn. 6). 30 Maßstab einer dienstlichen Beurteilung ist grundsätzlich eine entsprechende Dienstpostenbewertung. Im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens legt der Dienstherr mit einer Dienstpostenbewertung das (typische) Anforderungsprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) fest und ordnet die jeweilige Funktion nach ihrer Wertigkeit Ämtern im statusrechtlichen Sinn zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19/10 -, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 23.10.2012 - 2 EO 132/12 -, juris). Sie gibt damit die Einschätzung des Dienstherrn über den Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben wieder und stellt grundsätzlich eine verbindliche Vorgabe für die Beurteiler dar. Fehlt es an einer Dienstpostenbewertung, auf deren Grundlage von der Erfüllung der Anforderungen des konkret-funktionellen Amtes auf die Erfüllung der Anforderungen des Statusamts geschlossen werden kann, ist es Sache des Beurteilers, die konkrete Aufgabenerfüllung des zu Beurteilenden zu den Anforderungen des innegehabten Statusamts plausibel in Beziehung zu setzen. Der Beurteiler hat sich einen eigenen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben zu verschaffen und hat diesen Eindruck der dienstlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Beurteilungsgrundlage sind dann die auf dem Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen und die Ermittlung des Schwierigkeitsgrads der übertragenen Aufgaben durch den Beurteiler (BVerwG, Urteile vom 20.10.2016 - 2 A 2/14 -, juris, Rn. 25 und vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 29; Thüringer OVG, Beschluss vom 19.05.2014 - 2 EO 313/13 -, juris, Rn. 19; OVG Saarland, Beschluss vom 24.03.2014 - 1 B 14/14 -, juris, Rn. 36 und Urteil vom 15.01.2014 - 1 A 370/13 -, juris, Rn. 97; Hessischer VGH, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 1274/12 -, juris, Rn. 29). 31 Der Dienstherr ist befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, juris, Rn. 30). Der Aussagegehalt der Noten ist dann zwar für die verschiedenen Beurteilungszeiträume unterschiedlich. Ausschlaggebend ist jedoch die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle – erstmals oder wiederholt – zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende sachgerechte Vergleich der Beamtinnen und Beamten untereinander unberührt. Eine solche Veränderung des Aussagegehalts der Noten bedeutet auch keine gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßende rückwirkende Verschärfung der Leistungsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, juris, Rn. 30). 32 Liegt eine nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung vor, bedarf diese einer Begründung, da nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom Betroffenen nachvollzogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, juris, Rn. 33). 33 Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene dienstliche Beurteilung der Klägerin zum Stichtag 01.06.2015 in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 erfahren hat, rechtlich in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. 34 Die von dem Beklagten als Erst- und Vorbeurteilerin herangezogene Regierungsvizepräsidentin Frau Dr. D war für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Klägerin nicht zuständig. 35 Das Landesbeamtengesetz und die Beurteilungsverordnung enthalten keine Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn die dienstliche Beurteilung erstellt. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt. Dabei sind die oben genannten Voraussetzungen zu beachten. Nach Ziff. 10.4 und 11.1 BRL i.V.m. Anlage 3 der BRL ist für den gehobenen Dienst bei den Regierungspräsidien ohne Abteilung Forst der/die Vorbeurteiler/in die Abteilungsleitung und der/die Endbeurteiler/in die Abteilungsleitung Personalwesen. Weitere Bestimmungen enthält die Anlage 3 der BRL für die Beurteiler bei den Regierungspräsidien ohne Abteilung Forst im gehobenen Dienst nicht. Der Beklagte ist daher der Ansicht, dass Frau Dr. D als damalige Regierungsvizepräsidentin und als damalige Abteilungsleiterin Personalwesen die zuständige Endbeurteilerin gewesen sei. Zudem sei diese ebenfalls auch die zuständige Vorbeurteilerin für die dienstliche Beurteilung der Klägerin, da es keine Regelung zur Bestimmung des zuständigen Vorbeurteilers einer Stabsstelle gebe und diese daher aus der Natur der Sache auch die zuständige Vorbeurteilerin gewesen sei. 36 Es war jedoch verfahrensfehlerhaft, dass Frau Dr. D – die damalige Regierungsvizepräsidentin und Abteilungsleiterin des Personalwesens – die dienstliche Beurteilung der Klägerin als Vor- und Endbeurteilerin erstellt hat. Vielmehr ist allein der Regierungspräsident der zuständige End- als auch Vorbeurteiler der Klägerin, da diese als Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) bzw. Gleichstellungsbeauftragte eine Sonderstellung innehat und daher von diesem unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe beurteilt werden muss. Der damalige Regierungspräsident Y wäre daher der für die dienstliche Beurteilung der Klägerin zuständige Vor- und Endbeurteiler gewesen. 37 Die BfC ist beim Bund und in Baden-Württemberg unbeschadet ihrer Aufgabenlegitimation durch die Wahl der weiblichen Beschäftigten und ihrer Weisungsfreiheit in ihrer Aufgabenausübung weiterhin Teil der Verwaltung. Sie übt ihre Funktion als dienstliche Tätigkeit aus. Gleichwohl hat sich der Bund für einen Verzicht auf die Beurteilungspflicht entschieden, was in § 28 Abs. 3 Satz 1 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) zum Ausdruck kommt. Dieser lautet: „Die Dienststellen haben die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen.“ Eine solche Regelung wäre überflüssig, würde man die fiktive durch eine tatsächliche Leistungsbewertung ersetzen. Daher ist nach dem Bundesrecht zum Schutze der persönlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit die dienstliche Tätigkeit einer BfC – ungeachtet ihres Entlastungsumfangs (§ 28 Abs. 3 Satz 2 BGleiG) – kein zulässiger Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung (vgl. Kathke, Frauen/Gleichstellungsbeauftragte und dienstliche Beurteilungen, ZBR 2004, 1185, 189). Es wird davon ausgegangen, dass gerade im Hinblick auf eine effektive Wahrnehmung dieser Position auf eine dienstliche Beurteilungspflicht von ihren übrigen Aufgaben verzichtet werden kann. Denn ein kraftvolles und konträres Auftreten gegenüber der Dienststellenleitung wird – jedenfalls in der Beurteilungspraxis – nicht immer an den Zielsetzungen des Gleichstellungsrechts gemessen, sondern häufig als Loyalitätsdefizit wahrgenommen (Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2017, Rn. 244). Da jedoch im baden-württembergischen Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) eine solche fiktive Nachzeichnungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist, ist die BfC in Baden-Württemberg der Beurteilungspflicht zu unterwerfen, auch wenn sie vollständig von anderweitigen dienstlichen Verpflichtungen entlastet ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2008 - 4 S 437/08 -, juris, Rn. 4 ff; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 157/17 -, GiP 4/2018, 52, 55ff, das trotz fehlender Regelung einer fiktiven Nachzeichnungspflicht aufgrund der Rechtsstellung der BfC eine Beurteilungspflicht verneint). Nach dem VGH Baden-Württemberg sprechen auch die gesetzliche Ausgestaltung der Stellung der BfC als Teil der Verwaltung und die amtliche Begründung im Gesetzentwurf dafür, dass die BfC – anders als ein Mitglied der Personalvertretung – dienstlich zu beurteilen ist. Die BfC sei bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch das in § 19 Abs. 5 Satz 1 ChancenG a.F. (nun § 18 Abs. 5 Satz 1 ChancenG) geregelte Benachteiligungsverbot geschützt. Auseinandersetzungen mit der Dienststelle dürften nicht zu ihren Lasten in die dienstliche Beurteilung einfließen. Angesichts dieser Rechtsstellung der BfC – die einerseits zwar ein Teil der Verwaltung ist und in einem Kooperationsverhältnis zur Dienststellenleitung steht, aber deren Tätigkeit andererseits auch auf kritische Reflexion angelegt ist und die weisungsfrei und unabhängig ist (vgl. LT-Drucksache 13/4483, S. 45) – hat diese eine Sonderstellung innerhalb der Dienststelle inne. Die BfC ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ChancenG der Dienstellenleitung unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht, so dass frauenspezifische Belange ohne vorherige Filterung in die Dienstellenleitung einfließen können. Die BfC erfährt diese Zuordnung zur Dienststellenleitung direkt aufgrund der gesetzlichen Regelung und nicht etwa nur über die Leitung der Personalverwaltung, ist dieser also weder zugeordnet noch nachgeordnet. Da sie unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet ist, ist sie nicht in die Organisationshierarchie eingebunden (Lopacki, PersV 2018, 374-376). Sie gehört unmittelbar kraft Gesetzes der Leitungsebene der Dienststelle an, ist also Führungskraft. Die BfC ist daher in einem Organigramm neben und nicht unter der Dienststellenleitung und auch nicht als Teil der Personalverwaltung oder deren Leitung aufzuführen (vgl. von Roetteken zum Bundesgleichstellungsgesetz: BGleiG, 8. Aufl. 2018, § 24, Rn. 38 f). 38 Zurecht hat das ... daher die Klägerin in seinem Organigramm neben dem Regierungspräsidenten als Leiter der Dienstelle aufgeführt. Die Klägerin gehört einer Stabsstelle an. Auch der VGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Stellung der BfC mit einer Stabsfunktion verglichen werden könne und auf die Gesetzesbegründung zu § 20 ChancenG a.F. verwiesen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2008 - 4 S 437/08 -, juris, Rn. 10; LT-Drucksache 13/4483, S. 48). Weiter steht das Wahlamt der BfC allen weiblichen Beschäftigten offen, unabhängig von arbeits- oder dienstrechtlicher Zuordnung und/oder Laufbahngruppe. Maßgebend für die Beurteilungszuständigkeit einer BfC ist daher gerade nicht deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahngruppe, sondern deren Rechtsstellung und deren unmittelbare Zuordnung zur Dienststellenleitung. Denn auch wenn die BfC als Teil der Verwaltung dienstlich beurteilt werden muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2008 - 4 S 437/08 -, juris, Rn. 4 ff), so muss die dienstliche Beurteilung jedoch vom Dienststellenleiter als End- und auch als Vorbeurteiler erstellt werden, um der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit und der unmittelbaren Zuordnung zur Dienststellenleitung der BfC Rechnung zu tragen. Nur so wird sichergestellt, dass die amtsimmanente funktionsbezogene kritische Reflexion bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht in die Bewertung und Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale einfließt und dass sie ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen kann. Muss die BfC befürchten, dass ihre Tätigkeit Auswirkungen auf die Erstellung ihrer dienstlichen Beurteilung hat oder haben kann, ist sie gehindert, ihr Amt in vollem Umfang wahrzunehmen. Ihre Sonderstellung verlangt, dass sie unabhängig von ihrer Laufbahngruppe von der Dienststellenleitung beurteilt wird, der sie unmittelbar zugeordnet ist. Sehen die Regelungen des Dienstherrn sowohl einen Vor- als auch einen Endbeurteiler vor (vgl. Ziff. 10 und 11 BRL), kommt bei einer Stabsstelle zwar grundsätzlich auch der/die Leiter/Leiterin der Stabsstelle als Vorbeurteiler/Vorbeurteilerin in Betracht, da die BfC jedoch ihre Stabsstelle alleine innehat, muss die Dienstellenleitung auch Vorbeurteiler/Vorbeurteilerin sein. 39 Für die Doppelfunktion des Regierungspräsidenten als Vor- und Endbeurteiler der Klägerin spricht in ihrem konkreten Fall auch, dass die Klägerin – in Übereinstimmung mit der Tätigkeitsbeschreibung, welcher der Regelbeurteilung beigefügt war – in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, einen regelmäßigen Jour-fixe mit dem Regierungspräsidenten Y und der Leiterin des Referats 12 (Personal) gehabt zu haben, der alle zwei Wochen stattgefunden habe. Der Regierungspräsident sei ihr ständiger Ansprechpartner gewesen. Mit dem Regierungsvizepräsidenten habe sie keine Gespräche geführt. Auch der Gesichtspunkt einer besonderen Kenntnis des Regierungsvizepräsidenten/der Regierungsvizepräsidentin über die Leistung und Befähigung der Klägerin steht daher der Heranziehung des Regierungsvizepräsidenten/der Regierungsvizepräsidentin als Vorbeurteiler/in entgegen. 40 Für die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 erhalten hat, fehlt es zudem an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 22.08.2012 war die von Frau Dr. D herangezogene E-Mail vom 06.03.2017 der Frau A als Abteilungsleiterin der Abteilung 2 nicht hinreichend aussagekräftig. Für den Zeitraum vom 23.08.2012 bis zum 31.05.2015 genügte Herr Dr. C als Regierungsvizepräsident als Erkenntnisquelle für eine hinreichende Kenntnisverschaffung der Frau Dr. D nicht. 41 Hat der Beurteiler keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über Leistung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten bzw. der zu beurteilenden Beamtin, um allein auf dieser Grundlage die Beurteilung sachgerecht erstellen zu können, muss er sich – wie bereits oben ausgeführt – die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, die dienstliche Beurteilung sachgerecht zu erstellen (vgl. auch Ziff. 10.1 BRL). Der Beurteiler ist in einem solchen Fall gehalten, sich an die Personen zu wenden, die Kenntnis von der Leistung und Befähigung des Beamten oder der Beamtin haben und von diesen Personen schriftliche oder mündliche Informationen einzuholen. Die Auswahl der heranzuziehenden Erkenntnisquellen unterliegt dabei grundsätzlich seiner gerichtlich überprüfbaren Einschätzung. Für den Beurteilungszeitraum wesentliche Erkenntnisquellen wird er aber regelmäßig nicht außer Acht lassen können (BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris, Rn. 26). Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu beurteilenden Beamten im zu beurteilenden Zeitraum gar nicht oder fast nicht aus eigener Anschauung, reicht eine mündliche Kenntnisverschaffung jedoch nicht aus. In einem solchen Fall muss die Kenntnisverschaffung entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl) (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 25). Verfügt der Beurteiler zumindest teilweise über eigene Erkenntnisse, sind diese Anforderungen umso weiter abzusenken, je intensiver solche eigenen Erkenntnisse vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris, Rn. 34). 42 Frau Dr. D ist erst seit dem 18.07.2016 als Regierungsvizepräsidentin im Amt gewesen und war zuvor nicht beim ... tätig. Auf eigene Erkenntnisse konnte sie sich daher nicht stützen. Sie hat sich folglich die Kenntnisse von Frau A, der Abteilungsleiterin der Abteilung 2 für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 22.08.2012, in welchem die Klägerin dem Referat 22 angehörte, und von Herrn Dr. D, dem Regierungsvizepräsidenten und Abteilungsleiter der Abteilung 1 für den Zeitraum vom 23.08.2012 bis 31.05.2015, in welchem die Klägerin als BfC tätig war, verschafft. Nicht zu beanstanden ist zwar grundsätzlich, dass die Kenntnisverschaffung erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist und zu Änderungen der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.06.2015 durch die textlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid geführt hat (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 11.05.2011 - 2 K 286/10 -, juris, Rn 32; BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 - 2 A 3/97 -, juris, Rn. 17). Die Nachholung der Kenntnisverschaffung ist jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt. Den oben genannten Anforderungen an eine hinreichende Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung ist im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2012 bis 22.08.2012 als auch im Zeitraum vom 23.08.2012 bis 31.05.2015 nicht genügt. 43 Der E-Mail der Frau A fehlt es an hinreichenden textlichen Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 22.08.2012. Auch hat Frau A selbst keine Einzelbewertungen vorgenommen. Vielmehr hat sie die von Herrn Dr. D bereits vorgenommenen Einzelbewertungen lediglich gebilligt. Das bloße Billigen von bereits vorgenommenen Einzelbewertungen reicht jedoch zumindest dann nicht für eine hinreichend aussagekräftige Kenntnisverschaffung aus, wenn der Beurteiler/die Beurteilerin im Rahmen der eigenen Anschauung eine gänzlich andere Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten bzw. der zu beurteilenden Beamtin zu bewerten hat. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat im Referat 22 eine vollkommen andere Tätigkeit ausgeübt, als nun in ihrer Funktion als BfC. Im Referat 22 erstreckte sich das Aufgabengebiet der Klägerin im Wesentlichen auf Sachbearbeitung, Widerspruchsbearbeitung nach der GewO, Schwarzarbeitsbekämpfung, Sachverständigen-Vereidigung und Anerkennung ausländischer Ingenieurabschlüsse. Mit der Tätigkeit einer BfC, die Dienststellenleitung zur Wahrung und Verwirklichung des ChancenG zu beraten und sich für frauenspezifische Belange einzusetzen, hat dies auch nicht ansatzweise etwas zu tun. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die von Herrn Dr. D vorgenommenen Einzelbewertungen vollumfänglich auch auf die Leistungen und Befähigungen der Klägerin in ihrer Zeit beim Referat 22 zu übertragen sind. Vielmehr hätte Frau A selbst hinreichend aussagekräftig über die Leistungen der Klägerin im Referat 22 berichten müssen. Dafür, dass Frau A sich nicht in ausreichendem Maße mit den bereits vorgenommenen Einzelbewertungen des Herrn Dr. D auseinandergesetzt hat, spricht auch, dass Frau A keine der bereits vorgenommenen Einzelbewertungen anders bewertet hat und nicht einmal auf den falsch angegebenen Zeitraum für ihre Kenntnis von der Leistung und Befähigung der Klägerin hingewiesen hat. Die E-Mail an Frau A nannte nämlich den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 22.08.2015, obwohl eigentlich der Zeitraum vom 01.06.2012 bis 22.08.2012 gemeint war. 44 Hinsichtlich des Zeitraumes vom 23.08.2012 bis 31.05.2015 hätte Frau Dr. D maßgeblich den damaligen Regierungspräsidenten Y und die Leiterin des Referats 12 (Personal) als Erkenntnisquellen heranziehen müssen. Sie stellen die für den angegebenen Zeitraum wesentlichen Erkenntnisquellen für die Leistung und Befähigung der Klägerin als BfC dar. Die Kenntnisse des Herrn Dr. D als damaligen Regierungsvizepräsidenten genügten für eine hinreichende Kenntnisverschaffung der Frau Dr. D für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hatte sie mit dem Regierungspräsidenten Y und der Leiterin des Referats 12 (Personal) den engsten Kontakt bzw. die engste Zusammenarbeit aufgrund des regelmäßigen Jour-fixe, so dass ihre Kenntnisse für die dienstliche Beurteilung der Klägerin wesentlich waren und daher nicht außer Acht gelassen werden durften. Mit dem damaligen Regierungsvizepräsidenten bestand hingegen nach ihren Angaben so gut wie keine Zusammenarbeit, was mit der Tätigkeitsbeschreibung der BfC übereinstimmt. 45 Nicht zu beanstanden ist aber, dass Frau Dr. D keinen förmlichen Beurteilungsbeitrag bei Frau A eingeholt hat. Ziff. 12.1 BRL lautet: „War die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum sechs Monate oder länger bei einer anderen Behörde oder Stelle tätig, ist von dieser Behörde oder Stelle ein Beurteilungsbeitrag unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (Anlage 6) einzuholen. Der Beurteilungsbeitrag ist in eine Vor- und Endbeurteilung zu gliedern, wenn er nicht Beitrag zu einer vereinfachten Regelbeurteilung oder zu einer Probezeitbeurteilung ist; Vor- und Endbeurteilung werden dabei entsprechend den für die Beschäftigungsbehörde geltenden Regelungen erstellt. Dabei sind Angaben bei der Aufgabenbeschreibung, Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale und der Befähigungsmerkmale ausreichend. Die Beurteilungsbeiträge sollen innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Tätigkeit bei der anderen Behörde erstellt sein. Sie sind der zu beurteilenden Beamtin oder dem zu beurteilenden Beamten innerhalb von weiteren zwei Monaten zur Kenntnis zu geben.“ Nach Ziff. 12.2 BRL gilt Gleiches bei Umsetzungen innerhalb der Behörde, wenn dabei verschiedene Endbeurteilerinnen oder Endbeurteiler zuständig sind. Wenn während des Beurteilungszeitraums die zuständige Vor- oder Endbeurteilerin oder der zuständige Vor- oder Endbeurteiler ausscheidet, kann für den Zeitraum bis zum Ausscheiden ein Beurteilungsbeitrag erstellt werden. 46 Zwar wurde durch die Umsetzung der Klägerin vom Referat 22 zur Stabsstelle einer BfC ein anderer Endbeurteiler zuständig, nämlich anstelle der Regierungsvizepräsidentin der Regierungspräsident. Dies macht indes keinen förmlichen Beurteilungsbeitrag nach Ziff. 12.2 Satz 1 BRL notwendig. Denn Ziff. 12.2 Satz 1 BRL enthält nach Sinn und Zweck eine Rechtsgrundverweisung auf Ziff. 12.1 BRL. Ist nach 12.1 BRL nur dann ein Beurteilungsbeitrag einer gänzlich anderen Behörde oder Stelle einzuholen, wenn der Beamte oder die Beamtin im Beurteilungszeitraum dort mindestens sechs Monate tätig war, kann bei einer – mit einem Wechsel des Endbeurteilers verbundenen – Umsetzung innerhalb der Behörde nichts Anderes gelten. Erst wenn die Umsetzung dazu geführt hat, dass der Beamte oder die Beamtin im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate zuvor einen anderen Endbeurteiler hatte, ist ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen. Vorliegend war die Klägerin im Beurteilungszeitraum nicht sechs Monate oder länger im Referat 22 tätig. Der Zeitraum erstreckt sich lediglich auf knapp drei Monate (01.06.2012 bis 22.08.2012). Für diesen Zeitraum war daher ein Beurteilungsbeitrag nicht zu erstellen. 47 Zudem ist die dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 deshalb verfahrensfehlerhaft, weil die Leistungen der Klägerin auf dem im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten der BfC nicht in nachvollziehbarer Weise zu den Anforderungen ihres damaligen Statusamtes A 11 in Beziehung gesetzt worden sind und nicht zum Ausdruck kommt, ob die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben berücksichtigt worden ist. Die Klägerin war seit dem 23.08.2012 auf dem Dienstposten einer Beauftragten für Chancengleichheit (BfC) eingesetzt. Für den im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten der Klägerin existierte zum Zeitpunkt der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung keine Dienstpostenbewertung, auf deren Grundlage von der Erfüllung der Anforderungen des konkreten Dienstpostens auf die Erfüllung der Anforderungen des Statusamtes geschlossen hätte werden können. Vorliegend hat der Beklagte jedoch bereits im Widerspruchsbescheid und auch in seiner Klageerwiderung bestätigt, dass die Klägerin einen Dienstposten innehat, welcher hinsichtlich der Wertigkeit dem höheren Dienst bzw. mindestens dem Statusamt A 13 vergleichbar ist. Die Tätigkeit als Beauftragte für Chancengleichheit sei dem Spitzenamt der Laufbahn der Klägerin zugeordnet. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten ausgeführt, die Tätigkeit der BfC sei pauschal mit A 13 bewertet worden. Es ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, dass die Wertigkeit des Dienstpostens auch bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden ist, auch wenn der Beklagte dies behauptet. In der dienstlichen Beurteilung wird weder dargelegt oder auch nur festgestellt, welche Wertigkeit die von der Klägerin im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Tätigkeiten haben, noch wird dargelegt, wie die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den Anforderungen, die ihr Statusamt an sie stellt, zu bewerten sind. Zwar liegt eine Tätigkeitsbeschreibung für ihre Tätigkeit als BfC vor, jedoch lässt die dienstliche Beurteilung nicht erkennen, welche Wertigkeit die von der Klägerin im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten auf dem Dienstposten der BfC hatten und macht damit nicht plausibel, wie die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen im Verhältnis zum Statusamt bewertet worden sind. Es ist nicht ersichtlich, ob die von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten statusadäquat, unterwertig oder höherwertig waren, obwohl die wahrgenommenen Tätigkeiten der Klägerin gegenüber ihrem damaligen Statusamt A 11 unstreitig höherwertig waren. Die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten ist aus der dienstlichen Beurteilung nicht im Ansatz erkennbar. 48 Angesichts dessen bedurfte es vorliegend auch einer gesonderten Begründung in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.06.2015 in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 erfahren hat, aufgrund erheblicher Verschlechterung des Gesamturteils im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2012. 49 Bei lediglich formaler Betrachtung wurde die Klägerin in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung mit 7 von 8 Punkten bewertet und in der vorangehenden dienstlichen Regelbeurteilung mit einem Gesamturteil von 9 von 15 Punkten bewertet. Die Noten aus den früheren Beurteilungszeiträumen sind durch die Einführung eines neuen Beurteilungsmaßstabs jedoch nur noch eingeschränkt mit Noten vergleichbar, die nach dem aktuellen Beurteilungsmaßstab erteilt wurden. Es ist daher auf eine materielle Verschlechterung abzustellen (VG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2017 – 2 K 729/16 – juris, Rn. 26). 50 Offenbleiben kann, ob sich aus den errechneten Mittelwerten und den vom Beklagten vorgelegten Rankinglisten bereits ergibt, dass die Klägerin in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung zum 01.06.2012 in erheblichem Maße materiell schlechter beurteilt wurde. 51 Die errechneten Mittelwerte zeigen, dass die Klägerin in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.06.2015 mit 9 Punkten unterhalb des für ihre Vergleichsgruppe errechneten Mittelwertes von 9,81 Punkten liegt. Bei der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2012 lag sie ebenfalls mit 7 Punkten unterhalb des für die damalige Vergleichsgruppe errechneten Mittelwertes von 7,05 Punkten. Mit dem Gesamturteil von 7 Punkten lag die Klägerin zwischen Platz 41 und 95 von 121 Beurteilungen in der Vergleichsgruppe A 11 nichttechnischer Verwaltungsdienst zum Stichtag 01.06.2012, während sie zum Stichtag 01.06.2015 mit dem Gesamturteil von 9 Punkten zwischen Platz 51 und 94 von 118 Beurteilungen der Vergleichsgruppe A 11 lag. Der Anteil, der bei der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2012 genauso wie die Klägerin beurteilt wurde, betrug 45,45 %. Bei der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 betrug dieser Anteil 37,29 % bei etwas kleinerer Vergleichsgruppe. Soweit sich daraus zwar eindeutig eine materielle Verschlechterung ergibt, kann dahingestellt bleiben, ob diese erheblich ist und daher für sich genommen eine Begründungspflicht auslöst. 52 Denn eine erhebliche materielle Verschlechterung – und damit eine Begründungspflicht – ergibt sich aus der Tatsache, dass die Klägerin im Beurteilungszeitraum der streitgegenständlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung zum 01.06.2012 überwiegend höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen hat, jedoch trotzdem – wie sich aus den Mittelwerten und der Rankingliste ergibt – insgesamt materiell schlechter beurteilt wurde. Die Klägerin hat in der Zeit vom 23.08.2012 bis zum 31.05.2015 als BfC Tätigkeiten nach A 13 wahrgenommen, ist jedoch trotzdem materiell schlechter beurteilt worden, als zur Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2012, zu deren Beurteilungszeitraum sie jedoch ausschließlich Tätigkeiten nach A 11 auszuüben hatte. Für eine erhebliche materielle Verschlechterung der Klägerin spricht auch, dass die Klägerin in der vorangegangenen Anlassbeurteilung wegen ihrer Bestellung als BfC für den Zeitraum vom 23.08.2012 bis 30.06.2014 ein Gesamturteil von 7,5 von 8 Punkten erzielt hat, sich also als BfC im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2012 sogar verbessert hat. Der Zeitraum der Anlassbeurteilung erstreckte sich auf nahezu zwei Jahre des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums. Auch dies verdeutlicht, dass die angegriffene dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil von 9 von 15 Punkten eine erhebliche Verschlechterung darstellt. Dass Gesamturteil der streitgegenständlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015 in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 erfahren hat, erforderte daher eine gesonderte Begründung wegen erheblicher Verschlechterung durch den Beklagten und kann nicht allein mit dem geänderten Beurteilungssystem erklärt werden. 53 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin aber darauf, dass einzelne Tätigkeiten nach ihrer Auffassung zu Unrecht bei der Bewertung ihrer fachlichen Leistung durch den Dienstherrn unberücksichtigt geblieben seien und zu einer besseren Bewertung hätten führen müssen. Dieser Vortrag zielt auf den gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn ab, der im Rahmen seines Bewertungsermessens frei darin ist, wie er die einzelnen vom zu beurteilenden Beamten erfüllten Aufgaben gewichtet und ob er diese dem standardmäßig zu erfüllenden Aufgabenkreis zuordnet oder ihnen eine herausgehobene Bedeutung für die Leistungsbewertung zumisst. 54 Angesichts der bereits dargelegten Verfahrensfehler und der fehlenden Beschwer der Klägerin im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid kann offenbleiben, ob das Leistungsmerkmal „Führungserfolg“ nicht doch in die dienstliche Beurteilung aufgenommen hätte werden müssen, weil die Klägerin in ihrer Funktion als BfC – wie bereits oben ausgeführt – Führungskraft ist und damit Führungsaufgaben wahrnimmt (vgl. Ziff. 5.3 BRL). Darauf, ob die Klägerin eine Weisungsbefugnis über mehr als zwei Bedienstete im Beurteilungszeitraum hatte, kommt es nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. 55 Der Beklagte wird die Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2015 unter Beachtung der obigen Ausführungen neu dienstlich beurteilen müssen. Dabei wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass der damalige Regierungspräsident Herr E nicht mehr selbst Beurteiler sein kann, da er aus dem Amt ausgeschieden ist. Der jetzige Regierungspräsident Herr R kann jedoch als zuständiger End- und Vorbeurteiler den damaligen Regierungspräsidenten als Auskunftsperson heranziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9/07 -, Rn. 34f). Auch wird er von der damaligen Leiterin des Referats 12 (Personal) als weitere wesentliche Erkenntnisquelle Informationen über die Klägerin einholen müssen. Weiterhin wird er um eine inhaltliche Anreicherung der Kenntnisverschaffung durch Frau A für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 22.08.2012 bitten müssen, da er auch keine Kenntnis über die dienstlichen Leistungen der Klägerin für diesen Zeitraum hat. Das kann nach dem Ermessen des Beklagten entweder durch anzukreuzende Einzelbewertungen oder durch textlich alle Leistungs- und Befähigungsmerkmale erfassende, inhaltlich hinreichend differenzierte Ausführungen geschehen. Auch die Kenntnisverschaffung durch den früheren Regierungspräsidenten Herr E und durch die damalige Leiterin des Referats 12 (Personal) wird auf diese Weise erfolgen müssen. Etwaige Diskrepanzen zwischen den Bewertungen der Auskunftspersonen müssen in nachvollziehbarer und sachgerechter Weise – ggf. nach Rücksprache mit den jeweiligen Auskunftspersonen – aufgelöst werden. Zu nennen wären dann – gemäß den in Ziff. 10.2 BRL festgehaltenen Vorgaben, dass der Name der Person, die den Beitrag im Urteil der Vorbeurteilung westlich geprägt hat, auch im Vordruck bei der Vorbeurteilung aufzuführen ist – der damalige Regierungspräsident Herr E, die damalige Leiterin des Referats 12 (Personal) und Frau A als weitere an der Vorbeurteilung beteiligte Vorgesetzte. Die Heranziehung weiterer Auskunftspersonen steht im Ermessen des Beklagten. Hierfür kommen beispielsweise die Personalverwaltungsleitung, die Assistentin der BfC oder deren Vertretung, Führungskräfte, die von der BfC geschult wurden oder auch sonstige Kolleginnen, die von der BfC eine Einzelberatung zur beruflichen Weiterentwicklung oder zur Vereinbarkeit von Familie oder Pflege und Beruf erhalten haben, in Betracht. Die Kenntnisverschaffung kann auch von Auskunftspersonen erfolgen, welche demselben Statusamt wie der zu beurteilende Beamte angehören (BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 - 2 C 2/06 -, juris, Rn. 10). Weiter wird der Beklagte die Wahrnehmung von höherwertigen Aufgaben durch die Klägerin auf ihrem Dienstposten gemessen an ihrem Statusamt in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen haben und je nach dem abschließend getroffenen Gesamturteil die gesonderte Begründungspflicht wegen einer etwaigen erheblichen Verschlechterung zu beachten haben. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da es der Klägerin angesichts der Kompliziertheit der betreffenden Rechtsfragen nicht zuzumuten war, ihre Rechte ohne den anwaltlichen Beistand gegenüber dem Beklagten ausreichend zu wahren. 58 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.