Urteil
1 A 1274/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0828.1A1274.12.0A
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Leitsätze
Um die im Beurteilungszeitraum von einem Beamten erbrachten dienstlichen Leistungen angemessen zu beurteilen, ist es zunächst erforderlich, den Schwierigkeitsgrad des tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenspektrums des konkret funktionellen Amtes (Dienstpostens) zu bewerten.
Sodann muss die konkrete Aufgabenerfüllung des Beamten auf seinem Dienstposten zu den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes in Bezug gesetzt und damit in Relation zu allen Beamten derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe gebracht werden.
Die Einstufung des Schwierigkeitsgrades der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und der damit verbundenen Anforderungen erfolgt regelmäßig im Rahmen der gemäß § 18 BBesG gebotenen Dienstpostenbewertung. Fehlt es im Einzelfall an einer Dienstpostenbewertung, so sind die an den Beamten gestellten konkreten Aufgaben hinsichtlich ihres Schwierigkeitsgrades im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zu bewerten.
Eine Notenherabsetzung nach einem Praxisaufstieg kann im Hinblick auf die damit einhergehende Änderung der für die Beurteilung des Beamten maßgeblichen Vergleichsgruppe zulässig sein. Sie muss jedoch plausibel begründet werden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Um die im Beurteilungszeitraum von einem Beamten erbrachten dienstlichen Leistungen angemessen zu beurteilen, ist es zunächst erforderlich, den Schwierigkeitsgrad des tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenspektrums des konkret funktionellen Amtes (Dienstpostens) zu bewerten. Sodann muss die konkrete Aufgabenerfüllung des Beamten auf seinem Dienstposten zu den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes in Bezug gesetzt und damit in Relation zu allen Beamten derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe gebracht werden. Die Einstufung des Schwierigkeitsgrades der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und der damit verbundenen Anforderungen erfolgt regelmäßig im Rahmen der gemäß § 18 BBesG gebotenen Dienstpostenbewertung. Fehlt es im Einzelfall an einer Dienstpostenbewertung, so sind die an den Beamten gestellten konkreten Aufgaben hinsichtlich ihres Schwierigkeitsgrades im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zu bewerten. Eine Notenherabsetzung nach einem Praxisaufstieg kann im Hinblick auf die damit einhergehende Änderung der für die Beurteilung des Beamten maßgeblichen Vergleichsgruppe zulässig sein. Sie muss jedoch plausibel begründet werden. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, die angegriffene dienstliche Beurteilung des Klägers und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, eine neue Regelbeurteilung für den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Die dienstliche Beurteilung des Klägers erweist sich als rechtsfehlerhaft, denn in ihr ist auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Widerspruchsbescheides nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die bei der konkreten Aufgabenerfüllung gezeigte Leistung des Klägers im Hinblick auf das von ihm innegehabte Statusamt das vergebene Gesamturteil rechtfertigt. Weder kann auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung von der Erfüllung der Anforderungen des konkret-funktionellen Amtes auf die Erfüllung der Anforderung des dazu gehörenden Statusamtes und damit auf das vergebene Gesamturteil geschlossen werden, noch ist in der dienstlichen Beurteilung im Einzelnen dargelegt, dass die vom Kläger auf dem von ihm innegehabten Dienstposten erbrachten Leistungen bezogen auf sein Statusamt das vergebene Gesamturteil rechtfertigen. Grundsätzlich sind dienstliche Beurteilungen durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar, da die Entscheidung des Dienstherrn, inwieweit er einen Beamten für befähigt hält, ein Akt wertender Erkenntnis ist, den die Rechtsordnung dem Dienstherrn zugewiesen hat (BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 2 A 1.97 - juris). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den ihm vorgegebenen Rahmen verkannt hat, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt hat, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Für die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung sind die am Stichtag der Beurteilung geltenden Vorschriften zugrundezulegen, was auch im Hinblick auf vom Dienstherrn erlassene Beurteilungsrichtlinien gilt (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 - 2 B 32/06 - juris, Rn. 3). Der Dienstherr muss das von ihm gewählte Beurteilungssystem und die Beurteilungsmaßstäbe gleichmäßig auf alle Beamten anwenden, da nur die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes gewährleistet, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt. Die dienstliche Beurteilung beinhaltet eine Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist und sie dient dazu, den von Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13/79 - juris, Rn. 29 sowie Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7/99 - juris, Rn. 18; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Rn. 190 f.; Schaefer, Die dienstliche Beurteilung, ZBR 1983, 174). Die Leistungsanforderungen, die der dienstlichen Beurteilung zugrundeliegen, sind dabei grundsätzlich nach dem Statusamt des zu beurteilenden Beamten zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 2 B 5/06 - juris, Rn. 6; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 B 2/06 - juris, Rn. 6 sowie Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - juris, Rn. 53; Hess. VGH, Beschluss vom 7. November 2005 - 1 UE 3659/04 - juris, Rn. 18 sowie Beschluss vom 27. September 2007 - 1 UZ 1158 /07 - juris, Rn. 6). Eine Leistungsbeurteilung wird ihrem Zweck, eine Aussage über die Befähigung und Leistung des Beamten zu treffen, nicht schon dann gerecht, wenn Aussagen darüber getroffen werden, ob und wie der Beamte die Anforderungen seines konkreten Dienstpostens erfüllt. Vielmehr muss die konkrete Aufgabenerfüllung des Beamten auf seinem Dienstposten zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes in Beziehung gesetzt und damit in eine Relation zu allen Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe gebracht werden (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rn. 292; BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 - juris, Rn. 19; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - juris, Rn. 53). Nur auf dieser Grundlage wird die dienstliche Beurteilung ihrem Zweck gerecht, als Grundlage für einen Vergleich der Leistungen von Beamten im gleichen Statusamt zu dienen. In diesem Sinne ergibt sich auch aus den Richtlinien der Beklagten für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bundesgrenzschutz vom 1. März 2002, dass die Beurteilung maßgeblich auf das Statusamt zu beziehen ist (vgl. Nr. 3.3 der Richtlinien). Diesen Maßgaben wird die angegriffene dienstliche Beurteilung nicht gerecht, denn die konkrete Erfüllung der Aufgaben seines Dienstpostens durch den Kläger wird nicht in einer hinreichend plausiblen Weise in Beziehung zu dem von ihm innegehabten Statusamt gesetzt. Zwar ist im Zeugnisformular die Amtsbezeichnung des Klägers angegeben. Auch wird im Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 ausgeführt, für die Beurteilung sei maßgeblich das Statusamt des Klägers berücksichtigt worden. Ebenso wird in der Berufungsbegründung vom 12. Juli 2012 vorgetragen, der Kläger sei als Polizeikommissar beurteilt worden und die maßgeblichen Anforderungen für seine Beurteilung hätten sich aus dem Statusamt des Klägers und den damit verbundenen Anforderungen ergeben. Welche Anforderungen dies sind bzw. wie sie sich in abstrakter Form darstellen, wird jedoch in der dienstlichen Beurteilung nicht dargelegt. Sie ergeben sich auch nicht aus den Beurteilungsrichtlinien der Beklagten vom 1. März 2002. Auch soweit die Beurteilung Angaben zu den konkreten Aufgaben des Klägers während des Beurteilungszeitraums vom April bis einschließlich September 2008 und zu der von ihm geleisteten Aufgabenerfüllung enthält, wird die Vergabe des Gesamturteils dadurch nicht nachvollziehbar. Denn die Leistungen des Klägers auf seinem konkreten Dienstposten sind nicht in einer nachvollziehbaren Weise zu den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes in Beziehung gesetzt worden. Dies ergibt sich im Hinblick auf den in Frage stehenden Zeitabschnitt vom 1. April 2008 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums zum einen daraus, dass es keine Dienstpostenbewertung für den vom Kläger in diesem Zeitraum innegehabten Dienstposten gibt, auf deren Grundlage von der Erfüllung der Anforderungen des konkreten Dienstpostens auf die Erfüllung der Anforderungen des Statusamts des Klägers geschlossen werden könnte. Entgegen der zuletzt von der Beklagten vertretenen Meinung hatte der Kläger in diesem Zeitraum einen Dienstposten inne. Denn er hat ein Amt im konkret-funktionellen Sinne als Sachbearbeiter in der Direktion Bundesbereitschaftspolizei ausgeübt. Wenngleich dem Kläger mit Schreiben vom 3. März 2008 mitgeteilt worden ist, dass mit seiner Zuweisung zu der Direktion Bundespolizei keine Dienstpostenzuweisung verbunden sei, so ist ihm doch seit diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Sachbereich 22 zugewiesen worden. Durch seinen weisungsgemäßen Einsatz in diesem näher bestimmten Einsatzbereich innerhalb der Direktion Bundesbereitschaftspolizei hat der Kläger seit diesem Zeitpunkt ein Amt im konkret-funktionellen Sinne wahrgenommen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. § 3 Rn. 10). Dies wird auch durch die dienstliche Beurteilung belegt, in der unter der Rubrik „Den Arbeitsplatz prägende Tätigkeiten“ für die Zeit ab April 2008 eine Tätigkeit als „Sachbearbeiter KfuV im Sachbereich 22“ verzeichnet ist und als ausgeübte Tätigkeiten die Bearbeitung von „Angelegenheiten der Materialwirtschaft im KFZ-Sektor“ und die „Mitwirkung bei der Bearbeitung von Ausstattungsfragen“ angegeben werden. Allerdings ist keine Bewertung dieses Dienstpostens im Sinne von § 18 Satz 1 BBesG erfolgt, von der ausgehend auf die Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeiten im Verhältnis zu seinem Amt im statusrechtlichen Sinne gefolgert werden könnte. Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 23. August 2013 mögen zwar noch Hinweise auf die Bewertung des zuvor vom Kläger in dem Zeitraum bis zum April 2008 innegehabten Dienstpostens enthalten. Insoweit wird ausgeführt, der frühere Dienstposten des Klägers als Fahrdienstleiter sei nach A 8/9 BBesO bewertet gewesen und sei auch für eine „Überführung“ in den gehobenen Polizeidienst vorgesehen gewesen und wäre für diesen Fall nach A 9/10 BBesO bewertet worden. Für die daran sich anschließende Verwendung fehlt es jedoch an einer Bewertung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte, wenngleich in unzutreffender Weise, davon ausgeht, dem Kläger nicht einmal einen Dienstposten zugewiesen zu haben, kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass sie im Sinne von § 18 Satz 1 BBesG eine Bewertung der Tätigkeiten vorgenommen hat, die der Kläger auf seinem Dienstposten zu verrichten hat. Ist danach die Wertigkeit der Tätigkeiten des konkret-funktionellen Amtes des Klägers nicht einem bestimmten Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet, kann auch nicht auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung das Maß der Erfüllung der Anforderungen dieses Dienstpostens zu der Erfüllung der Anforderungen des von dem zu beurteilenden Beamten innegehabten Amtes im statusrechtlichen Sinne in Beziehung gesetzt werden. Es ist aber auch sonst die konkrete Aufgabenerfüllung durch den Kläger nicht zu den Anforderungen des von ihm innegehabten Statusamts in Beziehung gestellt worden. In der dienstlichen Beurteilung wird weder dargelegt oder auch nur festgestellt, welche Wertigkeit die vom Kläger in dem fraglichen Zeitpunkt wahrgenommenen Tätigkeiten haben, noch wird dargelegt, wie die vom Kläger auf seinem Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den Anforderungen, die sein Statusamt an ihn stellt, zu bewerten sind. Auch lässt sich aus den spärlichen Beschreibungen der dienstlichen Tätigkeit des Klägers weder auf die Anforderungen des Dienstpostens noch auf die Erfüllung der Anforderungen des Amts im statusrechtlichen Sinne schließen: Die Bezeichnung der Tätigkeit als Sachbearbeitertätigkeit ist insoweit nicht aussagekräftig, da ausweislich des von der Bevollmächtigten des Klägers auszugsweise vorgelegten Dienstpostenplanes der Direktion Bundesbereitschaftspolizei Sachbearbeiter sowohl im gehobenen wie auch im höheren Dienst und dort jeweils mit durchaus unterschiedlichen Bewertungen vorgesehen sind. Auch die Tätigkeitsbeschreibungen im Einzelnen sind so wenig aussagekräftig, dass von ihnen nicht ansatzweise auf die Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit und noch weniger auf das Maß und den Umfang der Erfüllung der statusrechtlichen Anforderungen des von ihm innegehabten Amtes durch den Kläger geschlossen werden kann: Unter der „Bearbeitung von Angelegenheiten der Materialwirtschaft im KFZ-Sektor“ können Tätigkeiten von eher untergeordneter Bedeutung wie etwa die Beschaffung von Kleinteilen oder Ersatzteilen von geringem Umfang und Wert verstanden werden, es können von dieser Beschreibung aber auch Tätigkeiten besonderer Verantwortung wie etwa die Anschaffung von kostenaufwendigen Kraftfahrzeugen erfasst werden. Auch aus der Tätigkeitsbeschreibung „Mitwirkung bei der Bearbeitung von Ausstattungsfragen“ lässt sich kaum auf konkrete Anforderungen des Amtes schließen. Da es somit an einer auf der Grundlage der im konkret-funktionellen Amt erbrachten Leistungen und am Statusamt des Klägers orientierten Beurteilung hinsichtlich des Zeitraums ab dem April 2008 fehlt, erweist sich die Beurteilung insgesamt als rechtwidrig. Da sich die in ihr enthaltene Gesamturteil auf den gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2008 bezieht, wirkt sich der Fehler in der Beurteilung der in dem letzten Zeitabschnitt des Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen zwangsläufig auch auf die Beurteilung insgesamt aus. Soweit der Kläger in den Mittelpunkt seines erstinstanzlichen Vorbringens rechtliche Bedenken an der ihm gegenüber vorgenommenen Herabsetzung seiner Note wegen des zwischenzeitlich erfolgten Praxisaufstieg gestellt hat, kommt es nach vorstehenden Ausführungen hierauf nicht mehr streitentscheidend an. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Herabsetzung plausibel begründet werden muss. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass eine solche Herabsetzung deshalb zulässig ist, weil nach einer Beförderung der Beamte aus dem Kreis seiner bisherigen Vergleichsgruppe der Beamten in dem niedrigeren Statusamt herausfällt und nunmehr mit dem Kreis der Beamten seines Beförderungsamtes zu vergleichen ist. Da an den Inhaber eines höheren Statusamtes von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen seines Amtes gestellt werden, so wird regelmäßig dann, wenn der Beamte seine Leistungen nicht weiter gesteigert hat, die Beurteilung schlechter ausfallen müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2004 - 4 S 1165/03 - juris, Rn.15). Hierbei handelt es sich um einen Erfahrungssatz, bei dessen Anwendung die Einzelfallgerechtigkeit jedoch nicht unberücksichtigt bleiben darf. Für Ausnahmefälle müssen daher Abweichungen möglich sein (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rn. 405a). Die Berufung der Beklagten ist mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den entsprechend anzuwendenden §§ 708, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Beteiligten streiten über eine dienstliche Beurteilung, die als Regelbeurteilung für den Kläger nach Absolvierung des begrenzten Praxisaufstiegs in den gehobenen Polizeidienst erstellt worden ist. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei erstellte für den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2006 zum Stichtag 1. Oktober 2006 eine Regelbeurteilung, welche mit dem Gesamturteil „8 Punkte“ abschloss. Er hatte während dieser Zeit zunächst bis zum 29. Februar 2008 einen Dienstposten als Fahrbereitschaftsleiter inne und bekleidete das Statusamt eines Polizeihauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage BBesO). In der Zeit vom August 2007 bis zum März 2008 absolvierte der Kläger erfolgreich den begrenzten Praxisaufstieg aus dem mittleren Polizeidienst in den gehobenen Polizeidienst und wurde anschließend zum Polizeikommissar ernannt (A 9 g BBesO). Die anschließende Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2008 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2008 enthielt die Gesamtnote „6 Punkte“. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 zurück. Im dagegen gerichteten Klageverfahren 7 K 1412/09.KS erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem die Beklagte die Regelbeurteilung, für deren Erstellung nicht der erforderliche Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Dienstvorgesetzten eingeholt worden war, aufgehoben hatte. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal erstellte sodann eine neue Regelbeurteilung für den in Frage stehenden Beurteilungszeitraum, nachdem sie einen Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Dienstvorgesetzten eingeholt hatte. Die daraufhin erstellte Regelbeurteilung, die der Erstbeuteiler am 13. Mai 2011 und der Zweitbeurteiler am 23. Mai 2011 unterzeichneten, schließt ebenfalls mit der Gesamtnote „6 Punkte“. Auch hinsichtlich der Einstufung der einzelnen Befähigungsmerkmale weicht diese Beurteilung von der vorherigen nicht ab. Nachdem dem Kläger die Beurteilung am 31. Mai 2011 eröffnet wurde, legte dieser durch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 Widerspruch ein. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal wies den Widerspruch mit Bescheid vom 6. September 2011 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei gerechtfertigt, die Gesamtnote der Regelbeurteilung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2006 um zwei Noten abzusenken. Der Kläger habe während des Beurteilungszeitraums einen Praxisaufstieg absolviert. Er bekleide nunmehr ein Amt innerhalb der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Zwar habe sich seine Besoldungsgruppe hierdurch nicht geändert. Vergleichsgruppe für die Beurteilung sei jedoch nicht mehr die Gruppe der Polizeihauptmeister mit Zulage, sondern die Gruppe der Polizeikommissare. Auch bei gleichbleibender Besoldungsgruppe sei innerhalb der nunmehr maßgeblichen Vergleichsgruppe ein höherer Maßstab anzusetzen. Dies gelte auch dann, wenn nur ein kurzer Zeitraum zwischen der Beförderung und dem Beurteilungsstichtag liege. Um wie viele Notenstufen die Beurteilungsnote abgesenkt werde, hänge u. a. davon ab, ob und wie der zu beurteilende Beamte im Leistungsvergleich zu allen übrigen Beamten seiner neuen Vergleichsgruppe einzustufen sei. Hiergegen hat der Kläger mit am 26. September 2011 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: Der Kläger sei offensichtlich nicht nur bei der Erstellung des aktuellen Leistungsnachweises, sondern auch bei der Beförderung vergessen worden. Selbst bei der Erstellung der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2008 sei er zunächst vergessen worden. Die Regelbeurteilung sei dann nachträglich erstellt worden und nicht bloß in der Gesamtnote, sondern auch in den Einzelmerkmalen um zwei Notenstufen abgesenkt worden. Der Kläger habe zwar einen Praxisaufstieg absolviert, dies rechtfertige jedoch nicht die drastische Absenkung um zwei volle Notenstufen. Die dienstlichen Aufgaben des Klägers hätten sich auch nach dem Aufstieg nicht verändert. Er sei in dem Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2008 ganz überwiegend als Fahrdienstleiter tätig gewesen. Es handele sich dabei um eine höherwertige Funktion, die nach den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 BBesO bewertet sei. Vor diesem Hintergrund sei, selbst wenn sich der Kläger wegen seines Praxisaufstiegs mit einer anderen Vergleichsgruppe vergleichen lassen müsse, eine Absenkung um zwei volle Notenstufen nicht gerechtfertigt. Zudem beziehe sich die Beurteilung auch auf den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 31. Juli 2007, der Aufstieg sei jedoch erst danach erfolgt. Mit Urteil vom 23. Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht die Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 1. Oktober 2008 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Beurteilung erweise sich deshalb als fehlerhaft, weil sie ihre Zweckbestimmung nicht erreichen könne. Eine dienstliche Beurteilung diene dazu, aufgrund ihrer Aussagekraft einen Vergleich zwischen den Bewerbern bei einer Auswahlentscheidung nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung treffen zu können. Die einfach-rechtliche Umsetzung dieser Vorgabe aus Art. 33 Abs. 2 GG finde sich in § 21 BBG sowie in den Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung (§ 48 Abs. 1 BLV). Der Kläger habe von Beginn des Beurteilungszeitraums bis Juli 2007 als Fahrbereitschaftsleiter beim Bundespolizeipräsidium Mitte gearbeitet. Ab August 2007 bis März 2008 habe er dann den begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst absolviert. Ab April 2008 sei ihm die Funktion eines Sachbearbeiters im Kraftfahrzeug- und Verkehrswesen zugewiesen worden. Der vom Kläger bis Juli 2007 bekleidete Dienstposten eines Fahrbereichsleiters sei der Besoldungsgruppe A 9 - mit Zulage - BBesO zugeordnet gewesen. Während des Praxisaufstiegs des Klägers habe sich daran weder in statusrechtlicher noch in besoldungsrechtlicher Hinsicht etwas geändert. Mit dem Vollzug des Laufbahnwechsels vom mittleren in den gehobenen Dienst sei dem Kläger dann ein Dienstposten zugewiesen worden, der drei Besoldungsgruppen (A 10 bis A 12 BBesO) zugeordnet gewesen sei. Der Kläger habe danach während einer längeren Zeitspanne innerhalb des Beurteilungszeitraums von April bis September 2008 auf einem sog. gebündelten Dienstposten seinen Dienst verrichtet. Diesem Umstand komme streitentscheidende Bedeutung zu. Das Gericht mache sich insoweit die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 (- 1 K 632/11.DA -) zu Eigen. Danach seien Beurteilungen, die auf der Grundlage von auf gebündelten Dienstposten erbrachten dienstlichen Leistungen erstellt worden seien, deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf die Wertigkeit der von den beurteilten Beamten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit enthielten. § 18 BBesG gebiete, die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten. Beförderungsämter dürften nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abhöben. Zu diesen normativen Vorgaben stehe eine Dienstpostenbündelung in erkennbarem Widerspruch. Im vorliegenden Fall sei eine Differenzierung dahingehend, wann, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg der Beamte auf dem Dienstposten Tätigkeiten ausgeübt habe, die seinem statusrechtlichen Amt entsprächen, nicht zu erkennen. Danach könne es letztlich offen bleiben, ob die angefochtene Beurteilung gegen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien verstoße oder ob ihr möglicherweise die erforderliche Transparenz und Plausibilität fehle. Allerdings bestünden auch in dieser Richtung Bedenken. Der von der Beurteilung abgedeckte Beurteilungszeitraum umfasse die Tätigkeit des Klägers im mittleren Dienst bis Juli 2007, die Zeitspanne während seines Praxisaufstiegs vom mittleren in den gehobenen Polizeidienst von August 2007 bis März 2008 sowie den sechsmonatigen Zeitraum danach, in dem der Kläger im gehobenen Dienst tätig gewesen sei. Danach sei er während des Beurteilungszeitraums mit unterschiedlichen dienstlichen Anforderungen konfrontiert gewesen, was jedoch in der Regelbeurteilung nicht abgebildet worden sei. Aus ihr sei nicht zu erkennen, auf welche laufbahnbezogenen Anforderungen der Beurteiler sein Urteil erstreckt habe. Gegen das der Beklagten am 5. Juni 2012 zugestellte Urteil hat diese mit am 6. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit am 16. Juli 2012 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung zunächst wie folgt begründet: Der Kläger sei zum Beurteilungsstichtag (1. Oktober 2008) entgegen der übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung geäußerten Annahme nicht auf einem gebündelten Dienstposten tätig gewesen, der die Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 BBesO umfasst habe. Tatsächlich sei er nach seinem erfolgten Laufbahnwechsel im April 2008 auf einem Dienstposten eingesetzt worden, der nach den Besoldungsgruppen A 9/10 BBesO bewertet gewesen sei. Insoweit handele es sich nicht um einen gebündelten Dienstposten, dem drei verschiedene Besoldungsgruppen zugeordnet seien, wie es in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren (Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -) der Fall gewesen sei. Das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass die dienstliche Beurteilung ihre Zweckbestimmung verfehle, weil der Kläger seinen Dienst auf einem sog. gebündelten Dienstposten verrichtet habe. Selbst wenn sich die Problematik der Bündelung von Dienstposten stelle, führe dies jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelbeurteilung. In den Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bundesgrenzschutz vom 1. März 2002 sei verbindlich festgelegt, dass sich bezüglich der Einhaltung der vorgegebenen Richtwerte für die Beurteilung die zu bildenden Vergleichsgruppen nach derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe auszurichten hätten. Hieraus folge, dass die zu Beurteilenden am Beurteilungsstichtag im Hinblick auf das von ihnen zu diesem Zeitpunkt bekleidete Statusamt beurteilt würden. Wenngleich der Kläger einen über zwei Besoldungsgruppen eingestuften Dienstposten inne gehabt habe, sei er unmissverständlich als Polizeikommissar beurteilt worden. Demgemäß hätten sich die Tätigkeiten mit den damit verbundenen Anforderungen an diesem statusrechtlichen Amt ausgerichtet. Der Einwand, aus der Beurteilung sei nicht ersichtlich, wann, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg der Kläger Tätigkeiten eines Polizeikommissars wahrgenommen habe, sei nicht zutreffend. Unabhängig von der Bewertung seines Dienstpostens habe er stets eine seinem Statusamt entsprechende Tätigkeit versehen. Ein sachgerechter Vergleich miteinander konkurrierender Beamten sei auf der Grundlage der von der Beklagten erstellten Beurteilungen überhaupt erst möglich, da die Beurteilten unmissverständlich bezogen auf ihr Statusamt beurteilt würden. Eventuell wahrgenommene höherwertige Tätigkeiten fänden in der tatsächlichen Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale ihre hinreichende Berücksichtigung. Mit Schriftsatz vom 23. August 2013 hat die Beklagte sodann ausgeführt, dass der Kläger entgegen der von ihr zuletzt geäußerten Annahme nicht auf einem gebündelten Dienstposten eingesetzt gewesen sei. Aufgrund der Neuorganisation der Bundespolizei mit Wirkung zum 1. März 2008 sei eine tiefgreifende Neuorganisation in Kraft getreten, infolge deren sämtliche Beamte zunächst ihren Dienstposten verloren hätten. Auch der Kläger habe seinen bis dahin innegehabten Dienstposten als Fahrbereitschaftsleiter beim Bundespolizeipräsidium in xxx verloren. Die Übertragung neuer Dienstposten sei dann sukzessive erfolgt. Dem Kläger sei allerdings bislang noch kein neuer Dienstposten zugewiesen worden, sondern er befinde sich im personellen Überhang. Er sei mit Wirkung zum 8. Dezember 2008 dem Bundespolizeipräsidium, Regionale Bereichswerkstatt Duderstadt zugewiesen worden, wo er zur Unterstützung im administrativen Bereich verwendet werde. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel - 1 K 1195/11.KS - vom 23. Mai 2012 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er sei seit seinem Aufstieg in den gehobenen Dienst im Sachgebiet 22, Polizeitechnik, beschäftigt, ohne dass eine Dienstpostenzuweisung erfolgt sei. Der Organisations- und Dienstpostenplan sehe keine Sachbearbeiter vor, deren Dienstposten mit A 9gD/10 BBesO bewertet seien. Teilweise seien Dienstposten der Sachbearbeiter mit A 11/13gD BBesO bewertet. Eine Aufgabenzuweisung, die dem Statusamt etwa eines Polizeikommissars, eines Polizeioberkommissars oder eines Polizeihauptkommissars entsprochen hätte, sei nie erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.